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Urteil

10 A 1780/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0120.10A1780.17.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Nutzung von Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück C. Straße 133 in P. (Gemarkung P1., Flur 30, Flurstück 276, im Folgenden: Vorhabengrundstück) als Wettbüro. Der Rat der Beklagten (im Folgenden: Rat) beschloss am 17. Oktober 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. – C. Straße/L.-straße (Innenstadt P1.) – (im Folgenden Bebauungsplan Nr.). Das Plangebiet umfasste einen in der Begründung der Beschlussvorlage im Einzelnen beschriebenen und auf einer als Anlage beigefügten Übersichtsskizze umrandeten Bereich zwischen der C. Straße im Süden und der L.‑straße, X.-straße sowie C1.-straße im Norden, zwischen der S. Straße sowie G.‑straße im Westen und der I.-straße und W.-straße im Osten. Zum Planungsanlass heißt es in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses: Die Stärkung zentraler Funktionen und die planungsrechtliche Sicherung der Handelsfunktion des Nebenzentrums P1. durch die Festsetzung von Kerngebieten und den Ausschluss unerwünschter Nutzungen sollten neben weiteren städtebaulichen Maßnahmen und Konzepten einen Beitrag für die nachhaltige Funktion des Bereichs leisten. Neben der Handelsfunktion solle zugleich auch der relativ kleine Einzugsbereich der Innenstadt gestützt werden. Dazu diene die Gewährleistung des Wohnens auch im unmittelbaren Innenstadtbereich. Angesichts des zerbrechlichen Einzelhandelsgerüsts seien auch kleinere Störungen der Strukturen von großer negativer Bedeutung und könnten bodenrechtliche Spannungen auslösen. Das am 26. Mai 2008 vom Rat beschlossene Einzelhandelskonzept gebe Planungsziele für das Nebenzentrum P1. vor. Insbesondere die Zielsetzungen der Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion bei Konzentration des Einzelhandelsangebots auf H.-straße, N. und C2.-straße könnten durch den Bebauungsplan Nr. unterstützt werden. Das Stadtentwicklungskonzept 2020, vom Rat am 27. Oktober 2008 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen, bestärke mit dem Ziel, ein integriertes Handlungskonzept zur Stärkung und Sicherung von P1. zu entwickeln (Maßnahme 1.4), die Aussagen des Einzelhandelskonzepts und die Ziele des Bebauungsplans Nr. Als Hauptplanungsziele sind in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. aufgeführt: Sicherung und Stärkung der Handelsfunktion der Innenstadt von P1.; Ausweisung eines abgestuften Systems von Kerngebieten, Mischgebieten und Wohngebieten und Orientierung an den bestehenden Nutzungen bei besonderer Wahrung von Entwicklungschancen für die Handelsfunktion; Maßgaben für das Wohnen in den Kerngebieten; Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie bordellartige Betriebe, Vergnügungsstätten und andere. Der Aufstellungsbeschluss wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Beklagten (im Folgenden: Oberbürgermeister) vom 20. Oktober 2011 im Amtsblatt der Beklagten (im Folgenden: Amtsblatt) vom 2. November 2011 bekannt gemacht. Aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 14. Mai 2013 wurde der Aufstellungsbeschluss erneut im Amtsblatt vom 3. Juni 2013 bekannt gemacht. Die Beklagte nahm im Februar 2014 den Bestand der Nutzungen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. auf. Mit am 10. Dezember 2014 bei der Beklagten eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin, ihr die Änderung der Nutzung der bisher als Spielhalle genutzten Räume in dem Haus auf dem Vorhabengrundstück in ein Wettbüro (im Folgenden: Vorhaben) zu genehmigen. Die Beklagte forderte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 5. Januar 2015 auf, einen zusätzlichen Satz Bauvorlagen und ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2015 setzte sie dann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 15 BauGB bis zum 9. Februar 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Die hiergegen bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage (25 K 1969/15) nahm die Klägerin im November 2015 zurück. Der Rat beschloss am 22. Juni 2015 die Teilung des Plangebiets des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. in die fünf Teilbereiche A bis E, deren Grenzen sich aus einem beigefügten Übersichtsplan ergaben. Zugleich erklärte sich der Rat mit dem zwischenzeitlich fertiggestellten Entwurf des Bebauungsplans Nr. Teilbereich A – L.‑straße/N. P1. – (im Folgenden: Bebauungsplan Nr.) einverstanden und beschloss dessen öffentliche Auslegung mit Begründung. Das Vorhabengrundstück liegt im Teilbereich B – C. Straße/W1. Straße – (im Folgenden: Bebauungsplan Nr.). Dieser wird räumlich im Süden durch die C. Straße, im Norden durch die L.-straße, im Westen durch die G.-straße und im Osten durch die W1. Straße begrenzt. Am 26. Juni 2015 ordnete der Oberbürgermeister die öffentliche Bekanntmachung des Teilungsbeschlusses sowie des Beschlusses über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. an. Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt vom 15. Juli 2015 bekannt gemacht. Am 14. Dezember 2015 beschloss der Rat die Satzung über die Veränderungssperre Nr. für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. (im Folgenden: Veränderungssperre Nr.). Der Teilbereich umfasst allein das Vorhabengrundstück. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Nach § 4 tritt die Satzung mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, „sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan rechtskräftig wird, spätestens jedoch am 9. Februar 2017. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB wurde der Zeitraum der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB (12 Monate) angerechnet.“ Die Ausführungen zur Planungsabsicht in der Beschlussbegründung stimmen im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses überein. In der Begründung für den Erlass der Veränderungssperre werden folgende Hauptplanungsziele, die mit dem Bebauungsplan Nr. verfolgt werden sollen, genannt: Sicherung und Stärkung der Handelsfunktion der Innenstadt von P1.; Ausweisung von Mischgebieten und Wohngebieten unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen; Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, Vergnügungsstätten, Einzelhandel mit erotischen Artikeln, Wettannahmestellen und andere. Zum Planungsstand verweist die Begründung auf die Bestandsaufnahme aus Februar 2014. Für den Bebauungsplan Nr. sollen die vorhandenen faktischen allgemeinen Wohngebiete und Mischgebiete planungsrechtlich bestätigt werden. Insbesondere für den Blockinnenbereich des westlichen Teils des Plangebiets müsse die Bestandsaufnahme vertieft und eine Differenzierung des Mischgebietsanteils gefunden werden. Um die Funktion P2. als zentralen Ort für Handel und Dienstleistung zu schützen und zu entwickeln, würden Nutzungen mit möglichen schädlichen Auswirkungen auf die zentrale Kernfunktion ausgeschlossen. So seien unter anderem Bordelle, bordellartige Betriebe, Wettannahmestellen, Vergnügungsstätten und Sexshops unzulässig. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Teilbereich B sei für das zweite Quartal 2016 vorgesehen. Unter dem Punkt „Sicherung der Planung“ wird das auf dem Vorhabengrundstück geplante Vorhaben genannt. Von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre für einen Zeitraum von zwei Jahren zu erlassen, werde Gebrauch gemacht. Die Veränderungssperre Nr. wurde im Amtsblatt vom 15. Januar 2016 bekannt gemacht. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. Februar 2016 ab. Die Veränderungssperre Nr. stehe dem Vorhaben entgegen. Die Klägerin hat am 7. März 2016 Klage erhoben. Der Rat beschloss am 19. Dezember 2016 die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. um ein Jahr. Danach tritt die Veränderungssperre spätestens am 9. Februar 2018 außer Kraft. Die Begründung entspricht in weiten Teilen der Begründung zum Beschluss über die zu verlängernde Veränderungssperre. Zum Planungsstand heißt es, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sei für den Teilbereich B nunmehr für das erste Quartal 2017 vorgesehen. Aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 3. Januar 2017 wurde die Satzung im Amtsblatt vom 16. Januar 2017 bekannt gemacht. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, denn sie sei mangels hinreichender Angaben zu dem Planungsziel, das gesichert werden solle, unwirksam. Das künftige Plangebiet des Bebauungsplans Nr. umfasse sechzehn Straßenblocks, wobei der Rat selbst davon ausgegangen sei, dass dort unterschiedlichste Baugebiete, nämlich Kerngebiete, Mischgebiete, allgemeine und reine Wohngebiete festgesetzt werden sollten. Es bleibe völlig unklar, welcher Baugebietstyp für den jeweiligen Straßenblock vorgesehen sei. Die in Betracht gezogenen Baugebiete unterschieden sich stark hinsichtlich der dort jeweils zulässigen Nutzungen, sodass auf der Grundlage der verlautbarten Planungsvorstellungen eine Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht getroffen werden könne. Das Vorhaben sei unabhängig davon, ob die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als Gemengelage oder als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren sei, bauplanungsrechtlich zulässig. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Februar 2016 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objekts C. Straße 133 in P. zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Februar 2016 zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die geplante Nutzungsänderung zu erlassen, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Februar 2016 zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart, für die geplante Nutzungsänderung zu erlassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre Nr. entgegen. In dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. vom 17. Oktober 2011 sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass Vergnügungsstätten im Plangebiet ausgeschlossen werden sollten. Mit dem Beschluss vom 22. Juni 2015 zur Teilung des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. habe der Rat für den Teilbereich B, in dem das Vorhabengrundstück liege, nochmals klargestellt, dass er an dem vorgesehenen Ausschluss von Vergnügungsstätten festhalte. Die Planungsziele seien positiv formuliert und ließen zweifelsfrei konkrete Vorstellung über die künftige Nutzung der Grundstücke im Plangebiet erkennen, nämlich als Mischgebiet beziehungsweise allgemeines Wohngebiet unter Ausschluss bestimmter Nutzungen, wozu unter anderem Vergnügungsstätten gehörten. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre Nr. könne nicht zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2017 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Erteilung der Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehe die rechtmäßige Veränderungssperre Nr. entgegen. Dass der Rat zwischen der wirksamen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 3. Juni 2013 und dem Beschluss über die Veränderungssperre Nr. am 14. Dezember 2015 die Teilung des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. in fünf Teilbereiche beschlossen habe, ändere am Vorliegen eines wirksamen Aufstellungsbeschlusses nichts. Die Planungsabsichten seien jedenfalls zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre hinreichend konkretisiert und damit sicherungsfähig gewesen. Die faktisch vorhandenen allgemeinen Wohngebiete und Mischgebiete hätten planungsrechtlich bestätigt und Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen auf die zentrale Kernfunktion des Stadtteils P1. ausgeschlossen werden sollen. Dass der künftige Bebauungsplan Nr. mit den ins Auge gefassten Festsetzungen, insbesondere zum Ausschluss von Vergnügungsstätten, nicht rechtmäßig würde erlassen werden können, sei nicht anzunehmen. Ebenso wenig lasse sich feststellen, dass der Rat die mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. eingeleitete Planung aufgegeben habe. Die Veränderungssperre Nr. stehe dem Vorhaben auch in zeitlicher Hinsicht entgegen. Sie trete spätestens am 9. Februar 2018 außer Kraft. Der Zeitraum, der zwischen der Zustellung des Zurückstellungsbescheids vom 12. Februar 2015 und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. liege, sei nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf deren Geltungsdauer anzurechnen. Der Rat habe diese Zeitspanne bereits bei der Bestimmung dieser Geltungsdauer berücksichtigt. Eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden. Der Rat beschloss am 18. Dezember 2017 den Bebauungsplan Nr. als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 15. Januar 2018 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. stellt die Grundstücke G.-straße 6, das nördlich der C. Straße gelegene Flurstück 167 und die sich in Richtung Osten bis zur W2. Straße anschließenden Grundstücke C. Straße 125 bis 133 als Mischgebiet, die übrigen Baugrundstücke im Plangebiet als allgemeines Wohngebiet dar. Nach den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (A.) sind im Mischgebiet nicht zulässig: die sonst nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Sexshops (Ziffer 3), die als sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO geltenden Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, sowie Lotterie- und Wettannahmestellen (Ziffer 4) und die sonst nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten (Ziffer 5). Die sonst nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (Ziffer 6). In der Planbegründung werden die vorstehend bereits wiedergegebenen Passagen aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses und der Satzung über die Veränderungssperre Nr. in weiten Teilen wiederholt. Zudem heißt es: Insgesamt solle die Gliederung des Plangebiets einerseits den Bestand bestätigen und andererseits im Bereich des festgesetzten Mischgebiets der Steuerung von Vorhaben, die klassische Geschäfts-, Büro- und Einzelhandelsnutzungen aus den Erdgeschossen verdrängten, dienen. Einem Trading-Down-Effekt solle entgegengewirkt werden. Das Mischgebiet sei Bestandteil des Nebenzentrums P1. und bilde an dieser Stelle mit den östlich angrenzenden Bereichen an der C. Straße das „Eingangstor“ zu diesem Nebenzentrum. Außerdem würden mit dem Ausschluss der Vergnügungsstätten sowie der Bordelle und bordellartigen Betriebe auch Beeinträchtigungen der Wohnnutzung innerhalb des Mischgebiets und der angrenzenden Allgemeinen Wohngebiete vermieden. Bei den ausgeschlossenen Betrieben handele es sich überwiegend um Nutzungsarten, die die Wohnruhe erfahrungsgemäß empfindlich störten, insbesondere auch in den Abend- beziehungsweise Nachtstunden sowie an Wochenenden. Des Weiteren werde durch deren Ausschluss den regelmäßig zu beobachtenden Beeinträchtigungen der Gebietsqualität und des Stadt- und Straßenbildes sowie den zu erwartenden bodenrechtlichen Spannungen entgegengewirkt. Die vorhandene Spielhalle in dem Gebäude C. Straße 133 bleibe im Bestand geschützt. Nach der Aufgabe der Spielhalle könnten dort eine Vielzahl anderer gewerblicher Nutzungen oder eine Wohnnutzung realisiert werden. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2018 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung. Die Festsetzungen des unwirksamen Bebauungsplans Nr. könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Seine Unwirksamkeit folge aus dem seinerseits unwirksamen Ausschluss von Lotterie- und Wettannahmestellen in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. § 1 Abs. 9 BauNVO ermögliche Ausschlüsse von Unterarten der in den jeweiligen Baugebietskategorien zulässigen Nutzungen, wenn es diese Unterarten in der sozialen und ökonomischen Realität gebe. Wettannahmestellen als solche gebe es jedoch nicht. Wetten würden in einem Wettbüro abgegeben oder in einem Ladengeschäft, in dem die Wettannahme als Nebennutzung stattfinde. Die beanstandete textliche Festsetzung lasse offen, ob jegliche Form der Annahme von Lotterie- und/oder Wettscheinen im Plangebiet untersagt werden solle, also auch die Annahme von Lottoscheinen in einem Kiosk oder Zeitschriftenladen, oder nur eine der Hauptnutzung zuzuordnende Lotterie- und Wettannahme. Das Vorhaben sei mangels wirksamen Bebauungsplans nach § 34 BauGB zuzulassen. Sollten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. dem Vorhaben gleichwohl entgegenstehen, könne sie, die Klägerin, jedenfalls die hilfsweise begehrten Feststellungen beanspruchen, weil sie in diesem Fall einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte führen werde. Die Veränderungssperre Nr. habe dem Vorhaben unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. nicht entgegengehalten werden können, denn sie sei unwirksam gewesen. Ihr habe kein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde gelegen. Durch die Aufteilung des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. in fünf Teilpläne habe der Rat die bisherige Konzeption in der Weise geändert, dass jeweils neue Einzelplanungen entstanden seien. Es sei daher erforderlich gewesen, für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. einen neuen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Lege man der Veränderungssperre Nr. den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. und die darin zum Ausdruck kommenden Planungsvorstellungen zugrunde, ergebe sich die Unwirksamkeit der Veränderungssperre Nr. aus der mangelnden Konkretisierung des künftigen Planinhalts. Über die mangelnde Konkretisierung könne nicht hinweghelfen, dass es bei der Aufteilung des Plangebiets nähere Aussagen zu den im Teilgebiet B beabsichtigten Festsetzungen, nämlich Mischgebiet und/oder allgemeines Wohngebiet, gegeben habe, denn es fehle insoweit an einem Aufstellungsbeschluss. Die Veränderungssperre Nr. habe zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Vorhaben gegenüber auch keine Wirkung mehr entfalten können. Sie sei bis zum 9. Februar 2018 befristet gewesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre der Zeitraum der vorherigen Zurückstellung eines Bauvorhabens anzurechnen. Dieser Zeitraum habe hier insgesamt zehn Monate und fünf Tage betragen. Daraus ergebe sich rechnerisch, dass die Veränderungssperre Nr. – soweit es das Vorhaben angehe – bereits im April 2017 ausgelaufen sei. Dass der Zeitraum der Zurückstellung des Vorhabens bereits bei der Bestimmung der Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. berücksichtigt worden sei, ändere hieran nichts. Eine solche, auf ein bestimmtes Bauvorhaben bezogene Verrechnung könne nicht im Rahmen der für ihren gesamten Geltungsbereich beschlossenen Satzung erfolgen. Auch wenn es sich hier um eine Veränderungssperre nur für das Vorhabengrundstück handele, sei damit nicht gesagt, dass dort nicht weitere, von der Veränderungssperre Nr. umfasste Bauvorhaben geplant werden könnten, für die der Zeitraum der Zurückstellung des Vorhabens keine Relevanz hätte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Februar 2016 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung von Räumen im Hause C. Straße 133 in P. in ein Wettbüro zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Februar 2016 zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die begehrte Nutzungsänderung zu erteilen äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Februar 2016 zu verpflichten, ihr einen auf die Prüfung der Art der baulichen Nutzung beschränkten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die begehrte Nutzungsänderung zu erteilen. und weiter hilfsweise für den Fall, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. dem Vorhaben entgegenstehen sollten, festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. verpflichtet war, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Februar 2016 die beantragte Baugenehmigung, hilfsweise einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die begehrte Nutzungsänderung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Dem Vorhaben stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. entgegen. Das Vorhabengrundstück liege in einem festgesetzten Mischgebiet. Nach der hierfür geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung in Ziffer 5 seien dort die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig. Bei der beantragten Nutzung handele es sich um ein Wettbüro und damit um eine Vergnügungsstätte. Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. habe dem Vorhabe die wirksame Veränderungssperre Nr. entgegengestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 19) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehen mit den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr., nach denen Vergnügungsstätten in dem festgesetzten Mischgebiet nicht zulässig sind (Ziffern 5 und 6), öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass es sich bei dem beantragten Wettbüro um eine Vergnügungsstätte handelt. Vgl. zur Einordnung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 –, juris, Rn. 34 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 15 ZB 17.1092 –, juris, Rn. 15; Hmb. OVG, Urteil vom 8. Juni 2016 – 2 E 6/15.N –, juris, Rn. 60. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris, Rn. 14. Aus den eingereichten Bauantragsunterlagen, insbesondere aus der Zeichnung Erdgeschoss, ergibt sich dementsprechend, dass den Kunden in den Räumen des Wettbüros Gelegenheit zum Aufenthalt gegeben sein soll. So sind Plätze, an denen die Kunden im Internet surfen können, und weitere Sitzgelegenheiten sowie Toiletten für die Kunden vorgesehen. Dies legt nahe, dass die Ausstattung des Wettbüros es den Kunden ermöglichen soll, Wettereignisse und/oder Wettangebote sowie Wettergebnisse in angenehmem Ambiente live zu verfolgen, dass dort also kommerzielle Freizeitunterhaltung stattfinden soll. Dass eine Bewirtung der Kunden nach dem Inhalt des Bauantrags nicht vorgesehen ist, steht dieser Einordnung des Vorhabens seiner Art nach nicht entgegen. Die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten sind wirksam. Der Bebauungsplan Nr. hat keine beachtlichen formellen Fehler. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten in den Ziffern 5 beziehungsweise 6 der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind materiell wirksam. Der Bebauungsplan Nr. ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Anlass und Ziele der Planung sind nach der Planbegründung die Sicherung und Stärkung der Handels- und Wohnfunktion in P1., die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und eines Mischgebiets unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen und der Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen. Hiermit sollen ausdrücklich auch die Ziele insbesondere des Einzelhandelskonzepts, das P1. als Nebenzentrum ausweist, und des Stadtentwicklungskonzepts umgesetzt werden. Der Rat verfolgt damit in städtebaulich legitimer Weise die in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung vorhandener Ortsteile und Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche), § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung) genannten, bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere zu berücksichtigenden Belange. Die Festsetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten lassen sich tatbestandlich auf § 1 Abs. 5 BauNVO stützen. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im festgesetzten Mischgebiet berührt die allgemeine Zweckbestimmung dieses Baugebiets nicht. Er ist auch in seiner konkreten Form städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden. Städtebauliche Erforderlichkeit und Abwägungsgebot unterliegen im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Die Abgewogenheit einer Planung und ihrer Festsetzungen kann deshalb nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Rechtfertigung gemacht werden. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebaulich gerechtfertigte Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. Mehr ist grundsätzlich nicht zu verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8.14 –, juris, Rn. 12 ff., mit weiteren Nachweisen. Den Ausschluss von Vergnügungsstätten in dem festgesetzten Mischgebiet rechtfertigt die Planbegründung mit dem Planungsziel, die Handels- und Wohnfunktion des Stadtteils P1. auch entsprechend den Vorgaben im Einzelhandels- und im Stadtentwicklungskonzept zu sichern und zu stärken. Der Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen soll einem drohenden Trading-Down-Effekt und der Beeinträchtigung der Wohnnutzung innerhalb des festgesetzten Mischgebiets und der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete sowie der in der Nähe befindlichen, nach Ansicht des Rates besonders schutzbedürftigen Nutzungen, nämlich des Hospizes in der W2. Straße sowie der Kirche der griechisch-orthodoxen Gemeinde, entgegenwirken. Dass ein Ausschluss von Vergnügungsstätten wie er in den Ziffern 5 und 6 der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vorgesehen ist, potentiell dazu beitragen kann, die genannten städtebaulichen Ziele zu fördern, liegt auf der Hand. Dass sich Vergnügungsstätten grundsätzlich auf ihre Umgebung negativ auswirken können, entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – 4 BN 9.08 –, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Die Klägerin trägt nicht vor, dass die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten auf einem nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Abwägungsmangel beruhen. Ein möglicher Abwägungsmangel wäre auch nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden. Innerhalb der Jahresfrist hat die Klägerin überhaupt keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. erhoben. Sie hat in ihrer innerhalb der Jahresfrist bei Gericht eingegangenen und der Beklagten übersandten Berufungsbegründung vom 19. Oktober 2018 lediglich geltend gemacht, dass der nach ihrer Auffassung nach § 34 BauGB zu beurteilenden Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung ein Trading-Down-Effekt konkret nicht entgegen gehalten werden könne. Zu möglichen Abwägungsfehlern im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten in dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. hat sie sich nicht geäußert. Der Bebauungsplan Nr. ist auch nicht wegen anderer beachtlicher materieller Fehler insgesamt unwirksam. Die Klägerin rügt insoweit ohne Erfolg, die Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die unter anderem den Ausschluss von Lotterie- und Wettannahmestellen zum Gegenstand hat, könne weder auf § 1 Abs. 9 BauNVO noch auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Auch wenn sie mit ihrer Auffassung im Hinblick auf die ausgeschlossenen Lotterie- und Wettannahmestellen recht hätte, würde eine auf diese Nutzungsarten beschränkte Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. insgesamt zur Folge haben. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 – 4 NB 10.91 –, juris, Rn. 27. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr., insbesondere die weiteren Ausschlüsse von Nutzungen in den Ziffern 4, 5 und 6 der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, können mit Blick auf die Planungsziele auch ohne den Ausschluss von Lotterie- und Wettannahmestellen, unter denen der Rat nach der Planbegründung Gewerbebetriebe versteht, die im Gegensatz zu den als Vergnügungsstätten angesehenen Wettbüros nicht auf den dauerhaften Aufenthalt von Personen ausgerichtet seien, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Den Aufstellungsvorgängen ist zu entnehmen, dass der Ausschluss bestimmter Nutzungen im Plangebiet wegen ihrer potenziell schädlichen städtebaulichen Auswirkungen maßgeblich dem Ziel dient, die Handels- und Wohnfunktion des Stadtteils P1. in Umsetzung des Einzelhandels- und des Stadtentwicklungskonzepts zu sichern und zu stärken. Der Erfolg dieser städtebaulichen Konzeption hängt auch nach dem in den Aufstellungsvorgängen dokumentierten Willen des Rates nicht von dem Ausschluss gerade auch von Lotterie- und Wettannahmestellen, die nach der Planbegründung nicht als Vergnügungsstätten angesehen werden, ab. Daran änderte sich nichts, wenn, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat, der Rat mit dem Ausschluss auch von Lotterie- und Wettannahmestellen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den als Vergnügungsstätten einzuordnenden Wettbüros und den nicht als solche zu qualifizierenden Lotterie- und Wettannahmestellen begegnen wollte. Denn dass der Rat in jedem Fall Vergnügungsstätten und die anderen genannten, von ihm als schädlich eingestuften Nutzungen ausschließen wollte, geht eindeutig aus der Planbegründung hervor. Es kann daher mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Rat, hätte er den möglicherweise unwirksamen Ausschluss von Lotterie- und Wettannahmestellen erkannt, den Bebauungsplan Nr. auch ohne eine solche Festsetzung beschlossen hätte. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten im Mischgebiet kommt zugunsten des Vorhabens nicht in Betracht, da durch eine solche Befreiung die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Klägerin hat nach dem Vorstehenden auch keinen Anspruch auf Erteilung der hilfsweise begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheide. Die Klage hat mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung jedenfalls in der Sache nicht zu. Sie hatte unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dem Vorhaben stand § 2 der für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr., nämlich für das Vorhabengrundstück, am 14. Dezember 2015 erlassenen Veränderungssperre Nr., deren Geltungsdauer mit Beschluss vom 3. Januar 2017 bis zum 9. Februar 2018 verlängert worden war, entgegen. Die Veränderungssperre war formell und materiell wirksam. Die Beschlüsse vom 14. Dezember 2015 und 3. Januar 2017 sind ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 7 Abs. 5 GO NRW öffentlich bekannt gemacht worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass und die Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB lagen vor. Es gab einen wirksamen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. Vgl. zum Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Veränderungssperre BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 – 4 N 1.92 –, juris, Rn. 14 ff. Der Rat hatte am 17. Oktober 2011 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans gefasst. Dieser Beschluss war nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung am 3. Juni 2013 wirksam. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. § 52 Abs. 3 GO NRW in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sah vor, dass die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) auch bei den nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung finden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats waren nach § 52 Abs. 3 GO NRW jedenfalls wesentliche Regelungen der Bekanntmachungsverordnung – insbesondere § 2 Abs. 3 – auf die Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 10 B 130/14 –, und vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris, Rn. 7 ff., 13; Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris, Rn. 39. Hier waren bei der erneuten Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die wesentlichen Verfahrensvorschriften beachtet worden. Der Oberbürgermeister hatte im Einklang mit § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. mit dem Ratsbeschluss vom 17. Oktober 2011 übereinstimme und dass nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden sei. Ferner hatte der Bürgermeister die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses angeordnet. Durch seine mit Datum versehene Unterschrift hatte der Oberbürgermeister die Verantwortung für die Bekanntmachung übernommen, die im Amtsblatt erfolgt war. Damit war den Anforderungen an die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses genügt worden. Am 22. Juni 2015 hatte der Rat die Teilung des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. in fünf Teilbereiche beschlossen. In dem Beschluss hatte es geheißen, die Teilbereiche A bis E sollten mit den im Folgenden genannten Bezeichnungen, konkret für den Teilbereich B mit der Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. – C. Straße/ W1. Straße –“, weitergeführt werden. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. hatte sich – ebenso wie die Plangebiete der anderen Teilpläne – eindeutig aus dem beigefügten Lageplan ergeben. Der Beschluss war ebenso wie der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bekannt gemacht worden. Damit lag ein wirksamer Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. vor, auf den sich die Veränderungssperre Nr. ausdrücklich bezog. Aus dem Beschluss vom 22. Juni 2015 ergab sich zweifelsfrei, dass der Rat auch für den hinsichtlich seines räumlichen Geltungsbereichs eindeutig abgegrenzten Teilbereich B das mit dem Aufstellungsbeschluss vom 17. Oktober 2011 eingeleitete Aufstellungsverfahren weiterführen wollte. Er hat nicht etwa die ursprüngliche Planung inhaltlich gänzlich aufgegeben, sodass der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss als obsolet zu betrachten wäre, sondern – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – lediglich das ursprüngliche Plangebiet in fünf Bereiche unterteilt. Die Planungskonzeption, nämlich die Festsetzung von Baugebieten „unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen“ und der „Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie bordellartigen Betrieben, Vergnügungsstätten, etc.“ mit dem Ziel der Sicherung und Stärkung des Ortsteils und Nebenzentrums P1. nach Maßgabe des Einzelhandels- und des Stadtentwicklungskonzepts, hat er für den Teilbereich B auch in der Folgezeit nicht etwa vollständig oder zumindest teilweise geändert, sondern lediglich konkretisiert. Damit ist die Legitimationsfunktion des Aufstellungsbeschlusses für die Beschränkung des Baurechts durch die Veränderungssperre Nr. gegeben. Die Fassung eines „neuen“ Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. neben dem Beschluss über die Teilung des Plangebiets und die Weiterführung der Planung auch für den Teilbereich B, den die Klägerin für notwendig erachtet, wäre jedenfalls in der vorliegenden Konstellation eine „bloße Förmelei“. Weitere inhaltliche Anforderungen sind an den Aufstellungsbeschluss nicht zu stellen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – IV C 39.74 –, juris, Rn. 28 ff. Die Veränderungssperre Nr. diente auch im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung der Planung für den von ihr erfassten Planbereich. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht hingegen nicht aus. Wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücksflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre für die Grundstückseigentümer wären – auch vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Eine Veränderungssperre bezweckt nämlich den Schutz der künftigen Planung und nicht nur den der abstrakten Planungshoheit der Gemeinde, die sie beschließt. Das beschriebene Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normativen Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Bauvorhabens, für das eine Ausnahme begehrt wird, mit der beabsichtigten Planung, entgegensteht, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass die planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein müssen, die Entscheidung der für die Erteilung von entsprechenden Ausnahmen zuständigen Behörde zu steuern. Dasselbe gilt für das Gewicht, das dem mit der Veränderungssperre verfolgten Sicherungszweck beizumessen ist. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt, in dem sie eine Veränderungssperre beschließt, zumindest Vorstellungen über die Art der künftigen baulichen Nutzung hat, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie Nutzungen, die nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festgesetzt werden können, ins Auge gefasst hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 4 C 1.11 –, juris, Rn. 10 ff. Gemessen hieran waren die Vorstellungen der Beklagten zur künftigen baulichen Nutzung des Plangebiets im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre Nr. hinreichend konkretisiert. Der Rat wollte ersichtlich nicht nur das Vorhaben verhindern, sondern verfolgte ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage für die Veränderungssperre Nr. die dort genannten hauptsächlichen Planungsziele. Er hatte konkret die Festsetzung von Mischgebieten und Wohngebieten unter Orientierung an den bestehenden Nutzungen ins Auge gefasst. Die vorhandenen faktischen allgemeinen Wohngebiete und Mischgebiete sollten planungsrechtlich bestätigt werden, wobei die vorhandenen Nutzungen von der Verwaltung bereits im Februar 2014 in dem bereits erwähnten Übersichtsplan erfasst worden waren. Ungeachtet dessen, ob beziehungsweise inwieweit dies mit Blick auf die oben genannten Anforderungen an eine sicherungsfähige Planung überhaupt erforderlich wäre, war diese Bestandsaufnahme entgegen den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln auch konkret geeignet, weitere Anhaltpunkte für die künftige Abgrenzung der vom Plangeber ins Auge gefassten Mischgebiete und allgemeinen Wohngebiete zu liefern. Aus ihr ergibt sich, dass in den Gebäuden der beiden nördlichen Straßenblocks des Plangebiets nahezu ausschließlich Wohnnutzung stattfindet. Lediglich in dem Gebäude an der Ecke H.-straße/W1. Straße gab es einen Kiosk. In dem an die C. Straße angrenzenden südlichen Teil des südöstlichen Straßenblocks wurden neben Wohnnutzungen auch eine Einzelhandelsnutzung, Arztpraxen und ein Friseurgeschäft sowie die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Vorhabengrundstück betriebene Spielhalle erfasst. Die Bestandsaufnahme lieferte damit durchaus Anhaltspunkte dafür, welche Planbereiche als allgemeines Wohngebiet und welche als Mischgebiet festgesetzt werden würden. Keinesfalls war die Planung insoweit völlig offen. Dass, wie aus der Begründung der Veränderungssperre Nr. hervorgeht, noch nicht abschließend feststand, ob beziehungsweise in welchem Umfang der südwestliche Straßenblock, in dem Wohnnutzungen sowie ein Akustik- und Trockenbaubetrieb ermittelt wurden, als Mischgebiet oder allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden würde, ist unschädlich. Einer parzellenscharfen Abgrenzung der festzusetzenden Baugebiete bedarf es nach den vorstehenden Maßstäben gerade nicht, um von einer durch eine Veränderungssperre sicherungsfähigen Planung ausgehen zu können. Für mögliche Bauvorhaben, die ihrer Art nach in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären, hätte im Geltungsbereich der Veränderungssperre ohne Weiteres eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden können. Soweit es den Ausschluss von in der Begründung der Veränderungssperre beispielhalft aufgeführten Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen betraf, waren die planerischen Vorstellungen ebenfalls hinreichend konkretisiert. Auch insoweit war eine Entscheidung über die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme möglich. Für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre war zudem nur entscheidend, dass sich die verlautbarten Planungsziele mit den in § 9 BauGB und den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten überhaupt erreichen ließen. So liegt es hier. Es gab im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre vorausschauend keine Anhaltspunkte dafür, dass die am Bestand orientierte Festsetzung von Wohngebieten und Mischgebieten sowie der beabsichtigte Ausschluss von einzelnen Arten von vom Rat als schädlich eingeordneten Nutzungen nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO von vornherein nicht in rechtmäßiger Weise würde umgesetzt werden können. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass darüber hinaus bei der Prüfung der Sicherungsfähigkeit der Planung eine vorweggenommene Normenkontrolle nicht stattfindet. Die Veränderungssperre konnte dem Vorhaben auch im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. am 15. Januar 2018 noch entgegen gehalten werden. In diesem Zeitpunkt galt die Regelung der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr., wonach diese spätestens am 9. Februar 2018 außer Kraft treten sollte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der seit der Zustellung der (ersten) Zurückstellung des Baugesuchs für das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum auf die so festgelegte Geltungsdauer der allein für das Vorhabengrundstück geltenden Veränderungssperre nicht anzurechnen. Schon aus dem Wortlaut des § 4 der Satzung über die Veränderungssperre Nr. ergibt sich eindeutig, dass die Bestimmung der Geltungsdauer der Veränderungssperre bereits unter Anrechnung des Zeitraums der Zurückstellung des für das Vorhabengrundstück vorliegenden Bauantrags erfolgt ist. Nichts anderes gilt für die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre. Dass der Rat von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre für den Zeitraum von zwei Jahren und eine Verlängerung für ein weiteres Jahr zu beschließen, unter Ausschöpfung der grundsätzlich zulässigen Höchstfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BauGB Gebrauch machen wollte, folgt zudem aus der das Vorhaben konkret in Bezug nehmenden Begründung der Veränderungssperre Nr. Einer solchen Auslegung steht § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht entgegen, wonach die Anrechnung „auf die Zweijahresfrist“, nicht etwa auf eine etwaig festgesetzte kürzere Geltungsdauer der Veränderungssperre erfolgt. Vgl. hierzu Sennekamp, in: Brügelmann, Baugesetzbuch. Kommentar, § 17 Rn. 14 (Stand der Bearbeitung: Mai 2012). Ob es, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist und was die Klägerin offenbar verneint, zutrifft, dass die Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB insofern „grundstücksbezogen“ wirkt, als auf die Veränderungssperre jede für ein Bauvorhaben auf einem bestimmten Grundstück verfügte Zurückstellung ohne Rücksicht auf die Person des Bauherrn und das von ihm konkret beantragte Vorhaben anzurechnen ist, offen gelassen durch BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 – 4 B 9.03 –, juris, Rn. 6, mit weiteren Nachweisen zum Streitstand, ist nicht entscheidend. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften den Satzungsgeber hindern würden, im Fall einer Veränderungssperre, die nur für ein Grundstück beschlossen werden soll, deren Geltungsdauer individuell unter Berücksichtigung anrechnungsfähiger Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB bezogen auf das einzige für das Grundstück vorliegende Baugesuch festzulegen. Solange die Höchstfrist von drei Jahren – wie hier – durch eine entsprechende satzungsrechtliche, inhaltlich eindeutige Regelung nicht überschritten wird, ist eine solche Regelung unbedenklich. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung stand der Klägerin – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auch nicht nach § 14 Abs. 2 BauGB zu. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. ebenso wenig einen Anspruch auf Erteilung der begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheide hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.