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Beschluss

5 L 924/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0918.5L924.14.00
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Leitsätze

1. Textliche Umgestaltungen sowie geringfügige Wortänderungen, die den Aussagegehalt der bekanntzumachenden Satzung nicht tangieren, sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, der gewährleisten soll, dass Satzungen und bekannt zu machende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden, unschädlich.

2. Die Ausschlusstendenz eines auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB erlassenen Bebauungsplans und sein begrenzter Regelungsumfang bringen es mit sich, dass das ihm zugrunde liegende planerische Konzept nicht dieselbe Dichte aufweisen muss wie bei anderen Bebauungsplänen.

3. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 a BauGB handelt es sich nicht von vornherein um eine bloße Verhinderungsplanung, vielmehr ist ihr eine gleichzeitige Ausschlusswirkung - aber eben aus einer positiven städtebaulichen Intention heraus - immanent. Diese positive Planvorstellung muss sich auf ein außerhalb des Plangebiets liegendes Gebiet erstrecken, das durch den aufzustellenden Bebauungsplan geschützt werden soll.

4. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung als reines Sicherungsmittel erfolgt keine antizipierte Normenkontrolle des erst noch zu beschließenden Bebauungsplanes.

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.               Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Textliche Umgestaltungen sowie geringfügige Wortänderungen, die den Aussagegehalt der bekanntzumachenden Satzung nicht tangieren, sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, der gewährleisten soll, dass Satzungen und bekannt zu machende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden, unschädlich. 2. Die Ausschlusstendenz eines auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB erlassenen Bebauungsplans und sein begrenzter Regelungsumfang bringen es mit sich, dass das ihm zugrunde liegende planerische Konzept nicht dieselbe Dichte aufweisen muss wie bei anderen Bebauungsplänen. 3. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 a BauGB handelt es sich nicht von vornherein um eine bloße Verhinderungsplanung, vielmehr ist ihr eine gleichzeitige Ausschlusswirkung - aber eben aus einer positiven städtebaulichen Intention heraus - immanent. Diese positive Planvorstellung muss sich auf ein außerhalb des Plangebiets liegendes Gebiet erstrecken, das durch den aufzustellenden Bebauungsplan geschützt werden soll. 4. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung als reines Sicherungsmittel erfolgt keine antizipierte Normenkontrolle des erst noch zu beschließenden Bebauungsplanes. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. April 2014 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2014 (5 K 1868/14) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung vom 18. März 2014 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Befassung mit der Bauvoranfrage zu erreichen. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg. Der Zurückstellungsbescheid erweist sich nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Zurückstellung der Bauvoranfrage findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 des Baugesetzbuches (BauGB). Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Erforderlich ist insofern zunächst, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Formelle Mängel des Aufstellungsbeschlusses sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung hat in seiner Sitzung vom 6. März 2014 beschlossen, für den Bereich „G. Straße 176-178“ einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt F. am 14. März 2014 und damit vor Erlass des Zurückstellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung, die sich in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) richten, wurden vorliegend erfüllt. Vgl. zur Anwendbarkeit der BekanntmVO auf Aufstellungsbeschlüsse Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Februar 2012 ‚ – 5 L 811/11 -, mit Verweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Juli 2007– 7 A 3851/06 -; zitiert nach juris. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO vor. Nach dieser Vorschrift bestätigt der Bürgermeister unter anderem schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt. Zwar ist hier der Wortlaut des Ratsbeschlusses nicht vollumfänglich identisch mit dem Wortlaut der später bekanntgemachten Satzung. Während der Text des Satzungsbeschlusses vom 6. März 2014 lautet: „Für den Bereich „G. Straße 176-178“, der begrenzt wird durch [...] ist ein Bebauungsplan gemäß Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung aufzustellen. Die Abgrenzung des Planbereiches ergibt sich aus der zu diesem Beschluss gehörenden Karte im Maßstab 1:5000.“, enthält der im Amtsblatt bekanntgemachte Satzungstext folgenden Wortlaut: „Für den Bereich, der in etwa begrenzt wird durch [...] ist der Bebauungsplan „G. Straße 176-178“ aufzustellen. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus der zu diesem Beschluss gehörenden Karte.“ Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine Umstellung von Satzteilen sowie geringfügige Wortänderungen und damit um solche textliche Umgestaltungen, die den Aussagegehalt der bekanntzumachenden Satzung als solchen nicht tangieren. Solche Änderungen sind jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, der gewährleisten soll, dass Satzungen und bekannt zu machende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden, unschädlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 10 B 140/14 – und – 10 B 130/14 -; jeweils zitiert nach juris. Sofern der Antragsteller darauf verweist, § 3 Abs. 1 der BekanntmVO, nach der der Bürgermeister veranlasst, dass Satzung und Bekanntmachungsanordnung unter anderem in vollem Wortlaut bekannt gemacht werden, sei ebenfalls verletzt, vermag die Kammer einen solchen Verstoß nicht zu erkennen. Der Aufstellungsbeschluss wurde vielmehr in vollem, wenn auch, wie bereits dargestellt, in geringfügig modifiziertem Wortlaut, wiedergegeben. Die in der Beschlussvorlage enthaltene „Sachverhalts-darstellung“ war dagegen nicht Bestandteil des Beschlusses, so dass sie nicht nach § 3 Abs. 1 der BekanntmVO bekannt zu machen war. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB und damit einer Zurückstellung nach § 15 BauGB vor. Der Zurückstellung liegt eine sicherungsfähige Planung zugrunde, sie ist zur Sicherung der Planung erforderlich und es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die gesicherte Planung in rechtmäßiger Weise in einem Bebauungsplan umgesetzt werden kann. Eine Bauplanung ist hinreichend bestimmt und damit sicherungsfähig, wenn sie inhaltlich einen Stand erreicht, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes werden soll. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 – 4 BN 26.10 – und vom 1. Oktober 2009 – 4 BN 34.09 –, sowie Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2009 – 5 L 790/09 -; jeweils zitiert nach juris. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, da sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Eine Gemeinde wird sich im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können. Es ist gerade Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens – insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes – erst erarbeitet wird. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2009 – 5 L 790/09 – m.w.N., zitiert nach juris. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen ist vorliegend vor allem, dass ausweislich der Sachverhaltsdarstellung, die dem Beschlussvorschlag vom 6. März 2014 zugrunde liegt, ein Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 a BauGB aufgestellt werden soll. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. § 9 Abs. 2 a BauGB erlaubt damit als Inhalt des zu beschließenden Bebauungsplans den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten im Plangebiet oder dessen Teilen, ohne dass die Festsetzung von Baugebieten und Nutzungsarten erfolgen muss. Dieser Ausschluss kann alleiniger Inhalt des Bebauungsplans sein. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 1. März 2011 – 9 L 1229/10 – und vom 2. August 2007 – 6 L 272/07 -; jeweils zitiert nach juris; Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB Kommentar, 12. Auflage 2014, § 9 Rn. 169. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt dies jedoch nicht dazu, dass der Beschluss, einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB aufzustellen, aufgrund der hierdurch gegebenen Möglichkeit der negativen Ausschlusswirkung einen erhöhten Konkretisierungsgrad verlangt. Insofern entspricht es inzwischen ständiger Rechtsprechung, dass im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2 a BauGB an das Maß der hinreichende Planung geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Aufstellung sonstiger Bebauungspläne. Die Ausschlusstendenz eines auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB erlassenen Bebauungsplans und sein begrenzter Regelungsumfang bringen es gerade mit sich, dass das ihm zugrunde liegende planerische Konzept nicht dieselbe Dichte aufweisen muss wie bei anderen Bebauungsplänen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, mit Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2008 – 10 B 286/08 - und vom 11. Februar 2008 – 10 B 1614/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 1. März 2011 – 9 L 1229/10 – und vom 2. August 2007– 6 L 272/07 -; jeweils zitiert nach juris. Insbesondere ist für die Annahme einer hinreichend konkreten Planung nicht erforderlich, dass bereits in der Phase der Planaufstellung die beabsichtigte Nutzungsart des Plangebietes definiert wird. Da § 9 Abs. 2 a BauGB es gerade ermöglicht, durch Aufstellung eines Bebauungsplans zum Schutz außerhalb des Plangebiets liegender Versorgungsbereiche im Plangebiet lediglich bestimmte Nutzungsarten zuzulassen oder auszuschließen, während sich die Zulässigkeit der sonst möglichen Nutzungsarten weiterhin nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB richtet, ist es im Rahmen der Planaufstellung ausreichend, wenn klargestellt wird, welchen städtebaulichen Charakter der überplante Bereich hat. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. August 2007 – 6 L 272/07 -, zitiert nach juris. Erforderlich ist dagegen auch im Falle des § 9 Abs. 2 a BauGB, dass sich die Planung nicht lediglich auf den Ausschluss eines bestimmten Vorhabens beschränkt und damit eine reine Negativplanung vornimmt, sondern dass die Gemeinde ein bestimmtes positives Planungsziel besitzt oder entwickelt. Bei der Anwendung des planungsrechtlichen Instruments des § 9 Abs. 2 a BauGB handelt es sich nicht von vornherein um eine bloße Verhinderungsplanung, vielmehr ist ihr eine gleichzeitige Ausschlusswirkung – aber eben aus einer positiven städtebaulichen Intention heraus - immanent. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, zitiert nach juris. Diese positive Planvorstellung muss sich auf ein außerhalb des Plangebiets liegendes Gebiet erstrecken, das durch den aufzustellenden Bebauungsplan geschützt werden soll. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 1. März 2011 – 9 L 1229/10 – und vom 2. August 2007 – 6 L 272/07 -; jeweils zitiert nach juris. Gemessen an diesem Maßstab liegt dem Aufstellungsbeschluss vom 6. März 2014 ein hinreichend konkretes und damit sicherungsfähiges Planungskonzept zugrunde. Aus der Begründung der Beschlussvorlage des Ausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung geht hervor, dass vor dem Hintergrund der im Masterplan Einzelhandel der Stadt F. entwickelten Empfehlungen vor allem hinsichtlich der Zulassung zentrenrelevanter Sortimente nur in den durch den Masterplan definierten zentralen Versorgungsbereichen der aufzustellende Bebauungsplan das Ziel verfolge, die betroffenen zentralen Versorgungsbereiche zu erhalten, zu sichern und möglicherweise zu entwickeln. Konkret handele es sich um das A-Zentrum City, die zentralen Versorgungsbereiche Südostviertel (C-Zentrum) und T. Straße (D-Zentrum) sowie das E-Zentrum I.-----straße / F1.---------straße . Die Zulassung der Errichtung einer Verkaufsstätte in dem Plangebiet zum Zwecke der Einzelhandelsnutzung stehe den Zielen und Inhalten des Masterplans Einzelhandel entgegen, so dass dieser Entwicklung mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes begegnet werden solle. Die Antragsgegnerin hat insofern ihre positive Planvorstellung auf außerhalb des Plangebiets liegende Gebiete erstreckt, als dass sie ausdrücklich auf die angrenzenden zentralen Versorgungsbereiche hinweist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht dem Vorliegen eines positiven Planungsziels nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht wörtlich formuliert hat, bei den genannten Gebieten handele es sich um diejenigen Bereiche, die durch den aufzustellenden Bebauungsplan geschützt werden sollen. Dadurch, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich die Durchführung des Masterplans Einzelhandel in den Vordergrund stellt und die in der Nähe des Plangebiets zentralen Versorgungsgebiete aufführt, wird unmissverständlich deutlich, dass das – positive - Ziel des aufzustellenden Bebauungsplanes der Schutz des Einzelhandels in den genannten Gebieten sein soll. Damit ist der wesentliche Inhalt des künftigen Bebauungsplanes hinreichend umschrieben. Dass die Bauvoranfrage des Antragstellers als Anlass genommen wurde, ein Planungsverfahren einzuleiten, nimmt der Planung nicht ihre positive Ausrichtung und führt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bereits zu einer unzulässigen Negativplanung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 -, zitiert nach juris. Schließlich wird auch der Charakter der Plangebietes durch die Beschreibung, es sei „vorwiegend gewerblich und grün geprägt“ hinreichend beschrieben. Die zu sichernde Planung genügt auch im Übrigen den besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a BauGB. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Darüber hinaus handelt es sich bei den im Rahmen der Planaufstellung in Bezug genommenen Bereichen A-Zentrum City, Südostviertel (C-Zentrum), T. Straße (D-Zentrum) sowie E-Zentrum I.-----straße / F1.---------straße ausweislich der Festlegung durch den Masterplan Einzelhandel und auch im Übrigen zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 Abs. 2 a BauGB. Die hier angefochtene Zurückstellung war auch erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus der Bauvoranfrage für das Bauvorhaben des Antragstellers, das im Plangebiet verwirklicht werden soll. Ohne Anwendung des Sicherungsmittels nach § 15 BauGB müsste die Antragsgegnerin über die Bauvoranfrage entscheiden, was der beabsichtigten Planung für den betroffenen Bereich zuwider laufen würde. Schließlich ist die Zurückstellung auch nicht deshalb rechtswidrig, da die Umsetzung der Planaufstellung in einem Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig wäre. Insofern ist die Anwendung eines Sicherungsmittels dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nichts behebbar sind. Eine Veränderungssperre – und damit auch die Zurückstellung -, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 -, zitiert nach juris. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung als reines Sicherungsmittel keine antizipierte Normenkontrolle des erst noch zu beschließenden Bebauungsplanes erfolgt. Insbesondere hängt die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides nicht davon ab, ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 7 A 3851/06 – und Urteil vom 27. Februar 1996 – 11 A 3960/95 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 5 L 527/11 -; jeweils zitiert nach juris. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der künftige Bebauungsplan offensichtlich nichtig wäre, da der Schutz der im Masterplan Einzelhandel der Stadt F. definierten zentralen Versorgungsbereiche durch Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet von vornherein unzulässig wäre. Soweit der Antragsteller darauf verweist, der Bebauungsplan sei offensichtlich rechtswidrig, da der Masterplan Einzelhandel die Möglichkeit der Zulässigkeit einer Ausnahme bei Lebensmitteleinzelhandel in sonstigen integrierten Lagen vorsehe und die Erteilung einer Ausnahme hier geboten sei, da der Vorhabenstandort der wohnortnahen Versorgung der unmittelbar östlich angrenzenden Wohnbebauung diene, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage einer vom Masterplan Einzelhandel vorgesehenen Ausnahmekonstellation muss dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Solange der Bebauungsplan sich lediglich in der Aufstellung befindet und noch nicht ersichtlich ist, welche konkreten Festsetzungen getroffen werden, verbietet sich von vornherein eine Entscheidung über etwaige Ausnahmen. Nach alledem erweist sich die angefochtene Zurückstellung nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass der Antrag abzulehnen war. Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch eine – im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO mögliche – Folgenbetrachtung, die die Rechtsfolgen des Obsiegens denen des Unterliegens gegenüberstellt. Würde dem Antrag des Antragstellers stattgegeben werden, müsste die Antragsgegnerin über die Bauvoranfrage entscheiden mit der Folge, dass möglicherweise ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen wäre. Aufgrund der Bindungswirkung des Vorbescheides, wäre die Antragsgegnerin verpflichtet – sofern keine bauordnungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen – die Baugenehmigung zu erteilen. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Umsetzung des Masterplans Einzelhandel und dem damit verfolgte Ziel des Schutzes der Nahversorgungsbereiche ließe sich nicht mehr rückgängig machen. Auf der anderen Seite bedeutet das Unterliegen für den Antragsteller lediglich, dass er für den Fall eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung mit zeitlicher Verzögerung sein Vorhaben umsetzen könnte, was gegebenenfalls durch Ersatz etwaig entstandener Schäden zu kompensieren wäre. Diese Folgen sind jedoch weniger einschneidend gegenüber der nicht mehr rückgängig zu machenden sofortigen Umsetzung des Vorhabens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Anwendung des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883), dem die Kammer regelmäßig folgt, wird für Einzelhandelsbetriebe ein Streitwert von 150 € je m² Verkaufsfläche zugrundegelegt, so dass sich ein Wert von 120.000,00 € ergibt. Dieser Betrag ist nur zu 75%, also 90.000,00 €, in Ansatz zu bringen, da lediglich die Erteilung eines Bauvorbescheides beantragt wurde. Da ferner allein die Zurückstellung der Bauvoranfrage streitgegenständlich ist, ist eine weitere Reduzierung um die Hälfte angemessen. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens noch einmal um die Hälfte zu kürzen, so dass sich der festgesetzte Betrag von 22.500,00 € ergibt.