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Urteil

10 D 430/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0828.10D430.21NE.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die falsche Bezeichnung eines Bebauungsplans in einem Ausfertigungsvermerk kann angesichts der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Identitäts-, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung nicht als ein offenkundiges, rechtlich nicht relevantes Versehen bewertet werden.

  • 2.

    Die Ausfertigung als Teil des formellen Akts des Inkraftsetzens einer Rechtsnorm erfordert eine besondere Eindeutigkeit.

  • 3.

    Bei der Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW handelt es sich um ein aus rechtsstaatlichen Gründen zwingendes Erfordernis.

  • 4.

    Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW hat grundsätzlich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

  • 5.

    Zur Unbestimmtheit einer Festsetzung von zwei parallelen Baugrenzen.

Tenor

Der Bebauungsplan E. - 00 „Z.-straße/R.“ (3. Änderung) der Stadt H. in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 20. April 2023 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die falsche Bezeichnung eines Bebauungsplans in einem Ausfertigungsvermerk kann angesichts der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Identitäts-, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung nicht als ein offenkundiges, rechtlich nicht relevantes Versehen bewertet werden. 2. Die Ausfertigung als Teil des formellen Akts des Inkraftsetzens einer Rechtsnorm erfordert eine besondere Eindeutigkeit. 3. Bei der Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW handelt es sich um ein aus rechtsstaatlichen Gründen zwingendes Erfordernis. 4. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW hat grundsätzlich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. 5. Zur Unbestimmtheit einer Festsetzung von zwei parallelen Baugrenzen. Der Bebauungsplan E. - 00 „Z.-straße/R.“ (3. Änderung) der Stadt H. in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 20. April 2023 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan E. - 00 „Z.-straße/R.“ (3. Änderung) in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 20. April 2023 (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist hälftiger Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten und von ihm und seiner Familie bewohnten Grundstücks V.-straße 01, 00000 H. (Gemarkung J., Flur 02, Flurstück 488). Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks T.-straße 03, 00000 H. (Gemarkung J., Flur 02, Flurstück 639). Das ca. 0,47 ha große Plangebiet des Bebauungsplans (im Folgenden: Plangebiet) liegt im Süden des Stadtteils J. im Bereich des Wohngebietes zwischen den Straßen R., T.-straße und O.-straße. Es umfasst von Westen nach Osten betrachtet die (heutigen) Flurstücke 426, 420, 639, 640, 659 und 487. Das Plangebiet war bisher Teil des Bebauungsplans E. - 00 „T.-straße/R.“ (2. Änderung). Dieser setzte in einem Teil des jetzigen Plangebiets ein Mischgebiet fest. Das Grundstück des Antragstellers grenzt im Süden unmittelbar an das Plangebiet sowie an das dort befindliche (heutige) Grundstück V.-straße 02a (Gemarkung J., Flur 02, Flurstück 659) an und liegt (ebenfalls) im Geltungsbereich des Bebauungsplans E. - 00 „Z.-straße/R.“ (2. Änderung). Das Flurstück 659 weist lediglich an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers auf einer Länge von 3,5 m einen Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche, den V.-straße, auf. Nördlich davon befindet sich - außerhalb des Plangebiets - zwischen dem Flurstück 659 und dem V.-straße eine Versickerungsmulde. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet sowie - westlich angrenzend an den hinteren Teil des Grundstücks des Antragstellers - eine Fläche für Garagen und Stellplätze fest. Zudem sind Baugrenzen zeichnerisch festgesetzt. Die Baufenster entsprechen den in der Planurkunde des Bebauungsplans E. - 00 „T.-straße/R.“ (2. Änderung) eingezeichneten, hinzugekommen ist lediglich ein Baufenster auf dem Flurstück 659. Mit Schreiben vom 26. April 2014 wandte sich der Beigeladene an den Bürgermeister der Antragsgegnerin und beantragte, den Bebauungsplan E. - 00 zu ändern, sodass „der hintere Teil des Grundstückes als Bauland anerkannt und genehmigt“ werde. Gemeint war damit der Bereich des heutigen Flurstücks 659. Der Planungsausschuss der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2017 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Dieser wurde am 14. Dezember 2017 bekanntgemacht und in der Zeit vom 2. Januar 2018 bis zum 2. Februar 2018 öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 21. Dezember 2017. Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 25. Januar 2018 und vom 19. April 2018 Stellung. Zudem fand am 5. März 2018 ein Gespräch betreffend die Planung statt, an dem u. a. der Antragsteller, der Beigeladene und Vertreter der Antragsgegnerin teilnahmen. Die Einwände des Antragstellers wurden zum Anlass genommen, die überbaubare Grundstücksfläche auf dem heutigen Flurstück 659 um 3,00 m in nördliche Richtung zu verschieben. Daraufhin beschloss der Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 12. September 2018 die erneute Offenlage. Diese erfolgte vom 15. Oktober 2018 bis zum 15. November 2018. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Oktober 2018 beteiligt. Der Antragsteller nahm mit E-Mails vom 23. Oktober 2018 und vom 14. November 2018 zur geänderten Planung Stellung. Im Wesentlichen wollte er erreichen, dass die Zufahrt zu dem geplanten Baugrundstück - heutiges Flurstück 659 - nicht unmittelbar an sein Grundstück grenzt. In seiner Sitzung vom 18. Dezember 2018 beauftragte der Planungsausschuss ‑ entgegen der Verwaltungsvorlage - die Verwaltung damit, mit den Beteiligten (u. a. dem Antragsteller) Gespräche zu führen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Am 21. September 2019 fand ein Ortstermin statt, an dem u. a. der Antragsteller, der Beigeladene und Mitarbeiter der Antragsgegnerin teilnahmen. Eine einvernehmliche Lösung konnte nicht gefunden werden. In seiner Sitzung vom 27. Mai 2021 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 1. Juli 2021 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Am 9. Februar 2023 unterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin zwei mit der Überschrift „Öffentliche Bekanntmachung - Erneute Ausfertigung, erneute Bekanntmachung und rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplan E. - 00 ‚T.-straße/R.‘, 3. Änderung“ versehene (wortgleiche) Dokumente; eines der beiden Dokumente enthält zusätzlich zwei Paraphen weiterer Personen. Die Bekanntmachung bezieht sich auf den Satzungsbeschluss vom 27. Mai 2021. In die Planurkunde wurde nunmehr der Satz aufgenommen: „Die textlichen sowie gestalterischen Festsetzungen werden unverändert vom rechtsgültigen Bebauungsplan E.-00 ‚T.-straße/R.‘, 2. Änderung übernommen.“ Ein diesbezüglicher Ratsbeschluss ist nicht ergangen. Im Amtsblatt des Kreises K. vom 16. Februar 2023 erfolgte die Bekanntmachung. Nachdem die Kommunalaufsicht festgestellt hatte, dass die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2021 formell fehlerhaft sei, stellte der Rat in seiner Sitzung vom 20. April 2023 „die Nichtigkeit des Satzungsbeschlusses zu Bebauungsplan E. - 00 - 3. Änderung fest“ und beschloss die Aufhebung des Satzungs-beschlusses. Dieser Beschluss wurde nicht bekanntgemacht. In derselben Sitzung fasste der Rat unter TOP 60 den „Satzungsbeschluss zu Bebauungsplan E. - 00 - 3. Änderung rückwirkend zum 27.05.2021“. Der Bürgermeister unterzeichnete am 20. April 2023 eine Bekanntmachung, die überschrieben ist mit „Öffentliche Bekanntmachung - Erneute Ausfertigung, erneute Bekanntmachung und rückwirkende lnkraftsetzung des Bebauungsplanes E. - 00 ‚T.-straße/R.‘, 3. Änderung (§ 10 BauGB i.V.m. § 214 BauGB)“. Die Bekanntmachung bezieht sich auf den Satzungsbeschluss des Rates vom 20. April 2023. In der darunter abgedruckten, mit unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung ist von einem Satzungsbeschluss durch den Hauptausschuss der Antragsgegnerin am 20. April 2023 die Rede. Der Ratsbeschluss vom 20. April 2023 wurde am 31. August 2023 im Amtsblatt des Kreises K. bekanntgemacht. Bereits am 23. Dezember 2021 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Seine Einwände seien nicht in der erforderlichen Weise in die Entscheidung eingestellt worden. Die Versickerungsmulde werde durch die Einfahrt zum Flurstück 659 verkleinert. Das widerspreche der Verwaltungsvorlage vom 8. Mai 2014. Dies gelte auch und gerade vor dem Hintergrund der seit mehreren Jahren bekannten Starkregenereignisse. Dennoch sei im weiteren Verlauf die Rede davon, dass die Größe der verbleibenden Versickerungsmulde für die Erfüllung der Aufgabe ausreiche. Ferner dürfe die Einfahrt zum Flurstück 659 nicht direkt an seiner Grundstücksgrenze verlaufen. Durch die Einfahrt werde seine bisherige Wohn- und Lebenssituation erheblich beeinträchtigt. Er und seine Familie hätten auf ihrem eigenen Grundstück praktisch keine Möglichkeiten mehr, ihre Privatsphäre sinnvoll zu schützen. Zudem gehe von der Einfahrt ein erhebliches Lärmpotential aus. Im Übrigen bestünden mehrere andere Möglichkeiten, das Flurstück 659 zu erschließen. Außerdem werde die Einfahrt zu diesem Flurstück vermutlich durch einen Sichtschutz zu seinem Grundstück abgetrennt. Dies führe zu erheblichen Sichteinschränkungen beim Rein- und Rausfahren und schaffe eine zusätzliche Gefahrenquelle, gerade auch für Fußgänger. Die Verortung der Zufahrt führe außerdem zu einer Verschlechterung der Parkraumsituation im V.-straße. Überdies sei bei der Planung die zu erwartende Frequentierung der Zufahrt nicht berücksichtigt worden, denn es seien wohl zwei große Wohneinheiten mit einer Doppelgarage geplant. Dies habe auch zur Folge, dass eine breitere Zufahrt geschaffen werden müsse. Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens sei ihm von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin zugesagt worden, die Antragsgegnerin werde von der Bebauungsplanänderung Abstand nehmen, wenn es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung komme. Hieran habe sich die Antragsgegnerin jedoch nicht gehalten. Auch ein zum Zeitpunkt der Beschlussfassung tätiges Ratsmitglied habe Bedenken gegen den Bebauungsplan geäußert. Die Antragsgegnerin sei voreingenommen gewesen, da sie teilweise nur mit dem Beigeladenen kommuniziert habe. Die Mitglieder des Planungsausschusses hätten „offensichtlich völlig willkürliche Entscheidungen“ getroffen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene in Wirklichkeit keinen Bauwunsch gehabt, sondern allein das Ziel verfolgt habe, das Grundstück möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan E. - 00 „Z.-straße/R.“ (3. Änderung) der Stadt H. in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 20. April 2023 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Ausweislich einer entsprechenden Prüfung des Fachamtes sei die Funktionalität der Versickerungsmulde auch nach Wegfall der Fläche für die vorgesehene Erschließung sichergestellt. Der städtische Abwasserbetrieb habe im Jahr 2017 bei der unteren Wasserbehörde eine erneute wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerungsanlage beantragt. Den Antragsunterlagen könne entnommen werden, dass bereits eine geplante Zufahrt im Bereich der Versickerungsmulde berücksichtigt worden sei. Die Abwägungsentscheidung des Rates sei auch bezüglich der Lage der Zufahrt nicht zu beanstanden. Der Rat habe sich mit den entsprechenden Belangen des Antragstellers - ebenso wie mit seinen Alternativvorschlägen - intensiv auseinandergesetzt, indes den gegenläufigen städtebaulichen und den privaten Belangen des nördlichen Grundstückseigentümers den Vorrang eingeräumt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu befürchten. Schließlich führten auch die Mutmaßungen des Antragstellers bezüglich des Aufbaus eines Sichtschutzes nicht zu einem beachtlichen Mangel. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er schließt sich vollumfänglich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und trägt ergänzend vor, eine Erschließung über das Flurstück 640 (T.-straße 04) sei nicht (mehr) möglich, da er dieses bereits im Jahr 2018 veräußert habe. Eine Verschärfung der Parkraumsituation drohe nicht. Für die Abwägungsentscheidung des Rates sei ohne Relevanz, ob er das Grundstück zur Eigennutzung bebauen oder veräußern wolle. Die Behauptung des Antragstellers, ihm werde keine Garten- oder Ruhezone eingeräumt, treffe nicht zu. Überdies habe der Antragsteller selbst entlang der Grundstücksgrenze einen 1,80 m hohen Sichtschutz errichtet. Der Antragsteller übersehe schließlich, dass in einem innerstädtischen Bereich die durch gewöhnlichen Anliegerverkehr verursachten Immissionen in aller Regel hinzunehmen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- bzw. Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. I. Der Antragsteller hat seinen Normenkontrollantrag in zulässiger Weise gegen den Bebauungsplan in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 20. April 2023 gerichtet. Vgl. allgemein zur Maßgeblichkeit der letzten Fassung eines Bebauungsplans BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 4 BN 7.17 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 A 1230/19 -, juris Rn. 70. II. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der jeweilige Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2024 ‑ 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 26, und vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 19. Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis auf den abwägungserheblichen Belang berufen, als Eigentümer des südlich direkt an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücks durch die Lage der Anbindung des Flurstücks 659 an den öffentlichen Verkehrsraum Immissionen ausgesetzt zu sein. Die Abwägungsbeachtlichkeit dieses Umstands wird auch dadurch bekräftigt, dass er von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung in den Blick genommen worden ist. Das ergibt sich aus dem Ratsbeschluss vom 20. April 2023, der den Ratsbeschluss vom 27. Mai 2021 in Bezug nimmt, in dem der Rat sich mit einem entsprechenden Einwand auseinandergesetzt hat. B. Der Antrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet bereits an formellen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln (dazu I.); er leidet zudem an zwei durchgreifenden materiellen (Bestimmtheits-)Mängeln (dazu II.). I. Der Bebauungsplan weist beachtliche formelle Fehler auf. 1. Er ist nicht - wie von § 10 BauGB vorausgesetzt - ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 54, und vom 3. November 2022 - 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 26. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 56, vom 3. November 2022 - 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 28, vom 1. Juli 2021 ‑ 10 D 92/19.NE -, juris Rn. 69, und vom 11. Oktober 2017 - 7 D 94/15.NE -, juris Rn. 29. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 58, vom 3. November 2022 - 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 30, und vom 23. Mai 2022 - 10 D 205/20.NE ‑, juris Rn. 21. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 60, vom 3. November 2022 - 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 32, und vom 11. Oktober 2017 - 7 D 94/15.NE -, juris Rn. 33, zur zwingenden Reihenfolge siehe auch OVG NRW, Urteil vom 22. November 2022 - 2 D 348/21.NE -, juris Rn. 53. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr als Anlage zum Schriftsatz vom 7. August 2024 übersandten maßgeblichen Planurkunde hier nicht gerecht geworden. Auf der Planurkunde befindet sich lediglich ein Vermerk, der im Zusammenhang mit der Ratssitzung vom 20. April 2023 steht, in der der Bebauungsplan in der hier streitgegenständlichen Fassung beschlossen wurde. Dieser hat folgenden Wortlaut: „Der vom Rat der Stadt H. am 20.04.2023, rückwirkend gültig am 08.09.2022, in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossene Bebauungsplan E.-05 ‚O.-straße/N.-‘, 6. Änderung, Ort und Zeit, in der der Bebauungsplan zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und die aufgrund des Baugesetzbuches und der GO NRW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt H. vom 20.04.2023, rückwirkend gültig am 01.07.2021, in der z.Zt. geltenden Fassung. H., den 20.04.2023 Der Bürgermeister [Unterschrift] (C.)“ Darin liegt schon deshalb keine Ausfertigung des streitgegenständlichen Bebauungsplans, weil allein vom Bebauungsplan „E.-05 ‚O.-straße/R.‘, 6. Änderung“ „rückwirkend gültig am 08.09.2022“ die Rede ist. Die falsche Bezeichnung eines Bebauungsplans in einem Ausfertigungsvermerk kann angesichts der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Identitäts-, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 4 B 40.20 -, juris Rn. 3, und vom 4. September 2014 ‑ 4 B 29.14 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 - 10 D 6/16.NE -, juris Rn. 22 ff.; Bischopink, in: Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 294, nicht als ein offenkundiges, rechtlich nicht relevantes Versehen bewertet werden. Die Ausfertigung als Teil des formellen Akts des Inkraftsetzens einer Rechtsnorm erfordert eine besondere Eindeutigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2021 ‑ 2 D 140/20.NE -, juris Rn. 36. Abgesehen davon fehlt es nach dem Wortlaut des Vermerks an der erforderlichen Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Rat diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Es muss aber mit der notwendigen Klarheit festgestellt werden, dass die Planurkunde dem Satzungsbeschluss entspricht. Darüber hinaus lässt der Vermerk die nach den obigen Ausführungen zwingend einzuhaltende Reihenfolge von Ratsbeschluss, Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung nicht erkennen, weil der Ratsbeschluss und der Vermerk - wie auch die vom Bürgermeister unterzeichnete Bekanntmachung - vom selben Tage stammen, ohne dass der Planurkunde oder sonstigen Unterlagen eine bestimmte Reihenfolge entnommen werden könnte. 2. Für die angefochtene Satzung fehlt zudem die Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW. Nach dieser Vorschrift bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokuments der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Absatz 1 und 2 verfahren worden ist. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein aus rechtsstaatlichen Gründen zwingendes Erfordernis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2021 ‑ 2 D 140/20.NE -, juris Rn. 34 ff., sowie Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 2 B 1249/20.NE -, juris Rn. 22 ff. Aus den Aufstellungsvorgängen bzw. den von der Antragsgegnerin insoweit übersandten Einzeldokumenten ergibt sich schon keine Erklärung zur Identität der bekanntzugebenden Fassung mit der vom Rat am 20. April 2023 beschlossenen Fassung. Eine solche lässt sich auch nicht der mit „Bekanntmachungsanordnung“ überschriebenen Erklärung gleichen Datums entnehmen. Dies gilt schon deshalb, weil diese sich nicht auf den Ratsbeschluss vom 20. April 2023 bezieht, sondern auf einen Beschluss des Hauptausschusses. Eine Übereinstimmungserklärung ist schließlich nicht in dem bereits oben thematisierten, auf der Planurkunde angebrachten Vermerk vom 20. April 2023 enthalten, der sich schon nicht auf den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan bezieht. 3. Der Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2023 - 7 D 33/21.NE -, juris Rn. 60. Dasselbe gilt für einen Verstoß gegen die wesentliche Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW, die grundsätzlich - und so auch hier - die Unwirksamkeit der Bekanntmachung, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse (jeweils) vom 26. Februar 2014 - 10 B 140/14 -, juris Rn. 10, sowie - 10 B 130/14 -, juris Rn. 10, und damit des Bebauungsplans zur Folge hat. II. Der Bebauungsplan weist unabhängig davon durchgreifende materielle Mängel auf. Er leidet an zwei Bestimmtheitsmängeln (dazu 1.). Diese Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung (dazu 2.). 1. Zwei Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht hinreichend bestimmt. Der Bebauungsplan als Rechtsnorm (§ 10 BauGB) und seine einzelnen Festsetzungen müssen dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot entsprechen und deswegen hinreichend klar und unmissverständlich sein. Bei den textlichen Festsetzungen können auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden; diese müssen jedoch hinreichend bestimmbar sein, sodass erkennbar ist, welches Vorhaben innerhalb des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr der Fall ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 25. Denn Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine „neue Qualität". Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Für die Eigentümer von Grundstücken innerhalb und außerhalb des Plangebiets muss deshalb - jedenfalls in gewissem Umfang - erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen des Bebauungsplans erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Das Maß der gebotenen Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den konkreten Umständen, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 27. Ob eine Planaussage danach dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 29. Hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit oder Klarheit genügt es dabei, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2022 ‑ 4 BN 54.21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 31. Die verschiedenen Auslegungsmethoden können gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden und sich gegenseitig ergänzen. Die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetz- oder Satzungsgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Normtext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 33. Bei der Auslegung von Bebauungsplänen kommt der Planbegründung ein starkes Gewicht zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 14.22 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 35. Nach diesen Maßgaben leiden sowohl die zeichnerische Festsetzung der Baugrenzen auf den (damaligen) Flurstücken 11 und 487 im Plangebiet (heutige Flurstücke 639, 640 und 487) (dazu a.) als auch die textliche Festsetzung Ziffer 3.4 (dazu b.) jeweils an einem Bestimmtheitsmangel, dem auch nicht im Wege der Auslegung begegnet werden kann (dazu c.). a. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Nach § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile für den Fall, dass eine Baugrenze festgesetzt ist, diese nicht überschreiten (Satz 1). Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden (Satz 2). Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden (Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3). Hier ist in der Planurkunde auf den Flurstücken 11 und 487 zur T.-straße hin jeweils ein Baufenster zeichnerisch festgesetzt, dessen rückwärtiger Bereich jeweils zwei parallele Baugrenzen aufweist, zwischen denen sich die Bezeichnung „# 2,00 m“ befindet. Es fehlt an einer - dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden und damit zugleich die Vorgaben der Baunutzungsverordnung erfüllenden - Erläuterung, was mit diesen beiden parallelen Baugrenzen geregelt wird. Damit bleibt unklar, welche Vorhaben zulässig sind. aa. Aus dem Bebauungsplan unmittelbar ergibt sich dies nicht. Dort findet sich allein die Erläuterung, dass eine Baugrenze durch das Planzeichen einer schwarz-gestrichelten Linie, verbunden mit einer blauen Linie festgesetzt wird. bb. Auch unter Berücksichtigung des Satzes im Bebauungsplan „Die textlichen sowie gestalterischen Festsetzungen werden unverändert vom rechtsgültigen Bebauungsplan E. - 00 ‚T.-straße/R.‘, 2. Änderung übernommen.“ kann der Regelungsgehalt der beiden parallelen Baugrenzen nicht ermittelt werden. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellte, die Bezugnahme auf die „gestalterischen Festsetzungen“ erfasste auch zeichnerische Festsetzungen, kann der Planurkunde des Bebauungsplans E. - 00, „Z.-straße/ R.“, 2. Änderung insoweit ebenfalls lediglich entnommen werden, dass als Planzeichen für Baugrenzen eine schwarz-gestrichelte Linie, verbunden mit einer blauen Linie Verwendung findet. Die parallelen Linien finden sich auch dort. Ebenso kann den textlichen Festsetzungen kein entsprechender Anhaltspunkt entnommen werden. Die - insoweit einzig ernsthaft in Betracht kommende - textliche Festsetzung Ziffer 3.4 „Bauliche Ausnutzung Gem. § 23 (3) Satz 2 BauNVO dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen in den Bereichen, in denen die Bautiefe weniger als 16,0 m beträgt zu den Wohngartenbereichen hin, die zu der das Grundstück erschließenden Straße abgewandt liegen, auf eine Tiefe von max. 16,0 m erweitert werden, dies gilt nur für die Überdachung von Terrassen und eingeschossige Wintergärten.“ hilft bei der Bestimmung, welche rechtliche Bedeutung den beiden parallelen Baugrenzen zukommen soll, nicht weiter. Der Inhalt der textlichen Festsetzung verhält sich zu dieser Frage nicht. Auch wenn zu Gunsten des Plangebers angenommen würde, der Bebauungsplan verwendete den Begriff der „Bautiefe“ im Sinne einer Bemessung der Tiefe von Baufenstern, bliebe der Regelungsinhalt der beiden parallelen Baugrenzen unbestimmt. Die beiden Baufenster mit den parallelen Baugrenzen weisen unter Berücksichtigung der jeweils hinteren Baugrenze eine Tiefe von 15 m auf. Ein Zusammenhang zur textlichen Festsetzung Ziffer 3.4, die auf 16 m abstellt, lässt sich schon nicht herstellen. Es bleibt überdies unklar, ob in einem solchen Fall die textliche Festsetzung Ziffer 3.4 eingreift mit der Folge, dass die davon erfassten Überdachungen von Terrassen und eingeschossigen Wintergärten ‑ über die zeichnerische Festsetzung hinaus - bis zu einer „Bautiefe“ von 16 m hineinragen dürfen oder nicht. b. Zudem ist die textliche Festsetzung Ziffer 3.4 ihrerseits unbestimmt. Unklar ist bereits die Bedeutung des Begriffs „Bautiefe“. Der von der textlichen Festsetzung Ziffer 3.4 in Bezug genommene § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kennt ‑ ebenso wie die sonstigen Normen der Baunutzungsverordnung und des Baugesetzbuches - den Begriff der „Bautiefe“ nicht. Allein der Terminus der Bebauungstiefe findet in § 23 Abs. 1 und 4 BauNVO Verwendung. Welchen Inhalt der Plangeber dem Begriff der „Bautiefe“ beimisst, wird auch ansonsten nicht erläutert. Selbst wenn man annähme, die textliche Festsetzung Ziffer 3.4 meinte die Bebauungstiefe, bliebe der Regelungsgehalt vor dem Hintergrund der zeichnerischen Festsetzungen der Baugrenzen unbestimmt. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan - wie hier - nichts anderes festgesetzt ist. Die Bebauungstiefe verläuft in einem solchen Fall mithin parallel zur Straßengrenze. Mit Blick darauf bleibt unklar, welchen Regelungsinhalt die textliche Festsetzung haben soll, wenn - wie hier auf den von der T.-straße erschlossenen Flurstücken im Plangebiet - das jeweilige Baufenster nicht parallel zur erschließenden Straße angeordnet ist. In diesem Fall ist zudem nicht eindeutig bestimmt, an welcher Stelle des Flurstücks die „zu der das Grundstück erschließenden Straße abgewandt[en]“ Seite liegenden Bereiche zu verorten sind. c. Der Bestimmtheitsproblematik kann auch nicht im Wege der Auslegung begegnet werden. Der Planbegründung lässt sich zu den Regelungen der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich entnehmen, dass die Ausweisung des Plangebietes sich an den angrenzenden Bereichen orientiere, in denen u. a. eine Bautiefe von 14 m festgesetzt sei. Damit ergeben sich aus der Planbegründung keine Anhaltspunkte zur Auslegung der beiden defizitären Festsetzungen. Ungeachtet der Frage, ob die Planbegründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans E. - 00 „T.-straße/R.“ überhaupt zur Auslegung dieses Bebauungsplanes herangezogen werden kann, ist sie insofern unergiebig. In der Planbegründung heißt es mit Blick auf die Änderung der textlichen Festsetzung Ziffer 3.4 u. a.: „Die Bautiefen liegen in der Regel zwischen 10 und 14 m. In Teilbereichen dürfen diese Bautiefen bereits heute um 2 m für eingeschossige Anbauten überschritten werden. Dies gilt jedoch nicht für alle Grundstücke. Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes wurden die bisher unbebauten Grundstücke bis auf wenige Baulücken fast vollständig bebaut. Die Familien haben sich entsprechend eingerichtet und möchten nunmehr in eine Verbesserung des Wohnraumangebotes investieren. Es bestehen Wünsche nach Überdachung der Terrassen und nach einer baulichen Erweiterung für Wintergärten, die über die festgesetzten Bautiefen hinausreichen. Die in Teilbereichen festgesetzten Überschreitungen der Bautiefen um 2 m gelten nicht für alle Grundstücke. Um dies zu vereinheitlichen wird festgesetzt, dass eine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen bis zu einer Gesamtbautiefe von 16,0 zulässig ist. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Bautiefe von 16,0 m ausreichend Raum für die rückwärtige Erweiterung verbleibt und die Wünsche und Anforderungen an die bauliche Gestaltung erfüllt werden. Gleichzeitig wird deshalb die Möglichkeit der Überschreitung der hinteren Baugrenze nur dort ermöglicht, wo die Bautiefe im jetzigen Bebauungsplan geringer als 16,0 m ist. Es hat sich in diesem Falle als sinnvoll erwiesen, von einer zeichnerischen Änderung abzusehen und diese in Form einer Ergänzung der textlichen Festsetzungen vorzunehmen.“ Diese Erwägungen bieten keine Anhaltspunkte dafür, die beiden Bestimmtheitsdefizite zu beheben. Sie sind bereits in sich unschlüssig. Unklar ist zunächst, worauf die Planbegründung die Annahme stützt, in Teilbereichen dürften die Bautiefen bereits heute um 2 m für eingeschossige Anbauten überschritten werden. Selbst wenn man unterstellte, diese Aussage bezöge sich auf die parallelen Baugrenzen, bleibt offen, woraus sich ergeben soll, dass hiervon allein eingeschossige Anbauten profitieren sollen. Im Übrigen passt diese Annahme nicht zur weiteren Erwägung, da die in Teilbereichen festgesetzten Überschreitungen der Bautiefen um 2 m nicht für alle Grundstücke gälten, werde zur Vereinheitlichung festgesetzt, dass eine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen bis zu einer Gesamtbautiefe von 16,0 m zulässig sei. Wenn eine Vereinheitlichung bezüglich eingeschossiger Anbauten beabsichtigt ist, ergibt es keinen Sinn, nunmehr allein eine (vereinheitlichende) Sonderregelung für Terrassenüberdachungen und eingeschossige Wintergärten zu schaffen. Überdies bleibt unerfindlich, wieso im hier streitgegenständlichen Bebauungsplan erneut zwei parallele Baugrenzen zeichnerisch festgesetzt werden, obwohl dies nach der vorstehenden Begründung unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung Ziffer 3.4 gerade nicht mehr erforderlich sein soll. Ferner verwendet die Planbegründung die Begriffe „Bautiefe“ und „Baugrenze“ ohne erkennbare inhaltliche Systematik, sodass der textlichen Festsetzung Ziffer 3.4 auch insofern kein bestimmter Inhalt beigemessen werden kann. Schließlich kann der Bestimmtheitsproblematik der zwei parallelen Baugrenzen auch nicht mit dem Hinweis der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren begegnet werden, „letztlich“ ergebe sich deren Bedeutung aus der Gestaltungssatzung vom 2. August 1999. Weder die Planurkunde noch die Planbegründung dieses Bebauungsplans erwähnen die vorbenannte Gestaltungssatzung. Nichts Tragfähiges ergibt sich insofern auch aus dem Hinweis in der Planurkunde, die „gestalterischen Festsetzungen“ würden unverändert vom rechtsgültigen Bebauungsplan E. - 00 „T.-straße/R.“, 2. Änderung übernommen. Denn bei der Gestaltungssatzung handelt es sich nicht um gestalterische Festsetzungen des Bebauungsplans. Unergiebig sind insoweit auch die Planurkunde und die Planbegründung der 2. Änderung des Bebauungsplans E. - 00 „T.-straße/R.“. 2. Die Bestimmtheitsmängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteile 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16, vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, juris 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 56, und vom 30. Mai 2023 - 10 D 187/20.NE -, juris Rn. 48. Jedenfalls an letzterem fehlt es vorliegend. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne die entsprechenden zeichnerischen Festsetzungen der Baugrenzen bzw. die textliche Festsetzung Ziffer 3.4 erlassen hätte, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.