Beschluss
19 B 2553/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1126.19B2553.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Oberverwaltungsgericht nur prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Er erstrebt mit seinem Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Anerkennung seines Diplomstudiums im Fach Katholische Theologie und seiner Promotion im Fach Philosophie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Fach Deutsch, hilfsweise mit dem Fach Philosophie, eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine derartige Vorwegnahme in der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 -). Der Antragsteller hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Er verweist lediglich darauf, dass die begehrte Anerkennung erforderlich sei, damit er die heute ablaufende Frist für den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst einhalten und zum 1. Februar 2005 als Referendar eingestellt werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Referendariat nicht zum 1. Februar 2005, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, etwa zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 und damit ein halbes Jahr später, zu beginnen, sind nicht ersichtlich. Der bloße Wunsch, das Referendariat möglichst bald beginnen zu können, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache (OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 19 B 188/04 -). Ob der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss der Vorbereitungszeit (alsbald) eine Stelle als Lehrer antreten kann, hängt nicht nur davon ab, wann und mit welchem Ergebnis er den Vorbereitungsdienst abschließen wird. Entscheidend ist darüber hinaus, ob nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes Lehrerstellen zur Verfügung stehen. Dafür mag nach den Angaben des Antragsgegners derzeit Einiges sprechen, dies lässt sich aber nicht hinreichend sicher prognostizieren. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils für 2.500 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren, die die Anerkennung von Diplomen und/oder Promotionen betreffen, den Streitwert in Höhe des Auffangstreitwertes fest. Der Auffangwert ist in vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters dieser Verfahren auf die Hälfte zu reduzieren (OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 - und 10. Februar 2003 ‑ 19 A 692/02 -). Der Tenor des Beschlusses soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden. 1 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).