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Beschluss

10 L 1257/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0903.10L1257.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, 2.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antrag der Antragstellerin, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die allgemeine Hochschulreife mit der Gesamtnote 1,0 zuzuerkennen, 5 ist unbegründet. 6 Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Sie erstrebt mit ihrem Begehren, wie sie selbst einräumt, eine Vorwegnahme der Hauptsache. Ihr Begehren zielt darauf ab, dass der Antragsgegner schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die festgesetzte Gesamtnote der allgemeinen Hochschulreife von 2,0 auf 1,0 heraufsetzt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. 7 Vgl. etwa OVG NRW, Beschl. vom 25. März 2011 – 19 B 719/10-. 8 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass es ihr schlechthin unzumutbar ist, das Medizinstudium nicht zum Wintersemester 2013/2014, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, etwa zum Beginn des Sommersemesters 2014 und damit ein halbes Jahr später, aufzunehmen. Der bloße Wunsch, das Studium möglichst bald beginnen zu können, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache. 9 Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 26. Januar 2005 – 19 B 82/05-; Beschl. vom 9. Januar 2003 – 19 B 1403/02-; vgl. ferner für den Eintritt in das Referendariat OVG NRW, Beschl. vom 26. November 2004 – 19 B 2553/04-; Beschl. vom 28. Januar 2003 – 19 B 188/04-. 10 Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin durchaus noch die Möglichkeit, über das örtliche Auswahlverfahren der Universitäten bereits zum Wintersemester 2013/2014 einen Studienplatz zu bekommen. Dass sie mit der von dem Antragsgegner festgesetzten Gesamtnote der allgemeinen Hochschulreife von 2,0 keine Chance hat, sich an diesem Auswahlverfahren zu beteiligen, ist nicht ersichtlich. 11 Es liegt auch nicht die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Zuerkennung der von ihr begehrten Gesamtnote von 1,0 hat. Die Antragstellerin errechnet diese Note durch 1.) Addierung der von ihr a) an der High School, b) in den sogenannten AP-Prüfungen sowie c) an der University of Colorado erzielten Gesamtnoten, 2.) anschließende Teilung durch drei und 3.) darauf folgende Übertragung des Ergebnisses in das deutsche Notensystem, wobei die US-amerikanische Note 4,0 der deutschen Note 1,0 und die US-amerikanische Note 1,0 der deutschen Note 4,0 entsprechen soll. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Umrechnungsschlüssel gibt es nicht. Die Antragstellerin zeigt auch nicht nachvollziehbar auf, weshalb die von ihr erbrachten Leistungen zu gleichen Anteilen in die Notenberechnung einfließen sollen. Die Berechnung ist außerdem nicht stimmig. Denn wenn, wie die Antragstellerin dartut, im US-amerikanischen Notensystem die Bestnote 4,0 sein soll, ist nicht einleuchtend, weshalb sie in den AP-Prüfungen in den meisten Fächern die Note 5 erzielt hat und zu einem Notendurchschnitt von 4,777 gekommen ist. Ob der Antragsgegner die Gesamtnote der allgemeinen Hochschulreife mit 2,0 zutreffend ausschließlich auf der Grundlage der von der Antragstellerin an der University of Colorado erbrachten Leistungen anhand des Umrechnungsschlüssels gemäß Ziffer 5 der Anlage 1 zur AQVO ermittelt hat, bedarf hier keiner Entscheidung, sondern muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00).