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Beschluss

18 L 2491/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1120.18L2491.19.00
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Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Gegen den Antragsteller und vier weitere Angeklagte findet vor dem 0. Strafsenat des OLG D. unter dem Aktenzeichen 0 XxX 0/00 seit dem 00.00.2017 die Hauptverhandlung in einer Strafsache wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung statt. Die Anklage stützt sich unter anderem auf das Zeugnis einer im Strafverfahren als „VP 01“ bezeichneten Vertrauensperson, die durch das Landeskriminalamt O. -X. nachfolgend LKA genannt) geführt wird. Mit Schreiben vom 00.00.2017, vom 00.00.2017 und vom 00.00.2017 bat der (nachfolgend der Vorsitzende genannte) Vorsitzende des 0. Strafsenats des OLG D. das LKA um Mitteilung von Namen und ladungsfähiger Anschrift der VP 01. Mit Schreiben vom 00.00.2017 teilte das Ministerium des Innern des Landes O. -X. (nachfolgend Innenministerium genannt) dem Vorsitzenden mit, dass ihm durch das LKA der Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Antragsteller mit der Bitte um Erlass einer Sperrerklärung vorgelegt worden sei. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage müsse die Identität der VP 01 weiterhin geheim gehalten werden, da ansonsten erhebliche Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der Vertrauensperson sowie erhebliche Gefahren für eine effektive Bekämpfung der Schwerkriminalität entstünden. Die Vertrauensperson in diesem Verfahren sei gezielt eingesetzt worden. Sie habe Angaben zum islamistisch-jihadistischen Netzwerk um die Angeklagten gemacht, welches junge Muslime radikalisiere und ideologisch für den Kampf für die ausländische terroristische Vereinigung Islamischer Staat Irak und Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat (IS) vorbereitet habe. Die Erkenntnisse der Vertrauensperson seien mittels 154 Quellenvernehmungen in das Verfahren eingebracht worden. Der Antragsteller bekenne sich ausdrücklich zum IS und sei der Führungsspitze der islamistisch-jihadistischen Szene in Deutschland zuzurechnen. Er habe bundesweit radikal-islamistische Inhalte verbreitet und sei der Kopf eines Netzwerkes mit den weiteren Angeklagten gewesen. Hierdurch sei er u.a. mit der Organisation der Ausreise radikalisierter Personen aus dem Bundesgebiet nach Syrien oder in den Irak betraut gewesen, damit diese sich dort der terroristischen Vereinigung IS anschließen und diese durch Kampfhandlungen oder weitere Tätigkeiten unterstützen. Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation für die Vertrauensperson seien nicht nur die unmittelbar von den Angeklagten ausgehenden Gefährdungsaspekte zu berücksichtigen. Vielmehr sei auch das Gefährdungspotenzial gesondert verfolgter, derzeit nicht in Haft befindlicher Personen aus dem islamistisch-jihadistischen Netzwerk um die Angeklagten einzubeziehen. Von besonderer Bedeutung sei, dass der Antragsteller als ehemaliger Imam der Moschee des „E1. J. I. e.V.“ seine Anhänger anlässlich verschiedener Gelegenheiten öffentlich zur Tötung „Abtrünniger“ aufgerufen habe, so unter anderem auch im Nachgang zur richterlich angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung, die sich insbesondere auf die Angaben der Vertrauensperson gestützt hätten. Auch unter Anwendung verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zum Schutze von Zeugen könnten die bestehenden Gefahren nicht in notwendigem Maße begrenzt werden. Anders als verdeckte Ermittler hätten Vertrauenspersonen zudem nicht die Möglichkeit, sich ihrer Identität nach Ende ihrer Mitwirkung an polizeilichen Ermittlungen mit der Gewissheit eines dauerhaften weiteren Schutzes gänzlich zu erledigen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass eine wirksame Bekämpfung schwerer terroristischer Gewalttaten in besonderem Maße von der Geheimhaltung der Identität bzw. der Zusicherung der Vertraulichkeit abhänge. Werde diese nicht gewahrt, werde die Werbung und der Einsatz von polizeilichen Vertrauenspersonen sowie die Zusammenarbeit der Polizei mit Informanten insgesamt infrage gestellt. Zur Sachverhaltsaufklärung in der Hauptverhandlung stünden die Kriminalhauptkommissare G., B. und C. zur Verfügung, die die Führungsbeamten der Vertrauensperson (gewesen) seien. Diesen werde hiermit eine eingeschränkte Aussagegenehmigung erteilt. Daraufhin erhob der Vorsitzende mit Schreiben vom 00.00.2018 Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Innenministeriums. Dieses hielt mit Schreiben vom 00.00.2018, in dem es ergänzende Ausführungen tätigte, an der Sperrerklärung fest. Mit Schreiben vom 00.00.2019 bat der Vorsitzende unter Bezugnahme auf einen Vermerk vom 00.00.2019 das LKA um Übermittlung der Protokolle der Quellenvernehmung vom 00.00.2015 und etwaiger weiterer, insbesondere im Monat Juli und August 2015 erfolgter Quellenvernehmungen, die bislang noch nicht zu den hiesigen Akten gelangt seien. Diesbezüglich teilte das Innenministerium dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 00.00.2019 mit, dass dem Ersuchen vom 00.00.2019 nur in Teilen entsprochen werden könne. Die vollumfängliche Vorlage der in Rede stehenden Protokolle sei mit erheblichen Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der Vertrauensperson (VP 01) sowie für eine effektive Bekämpfung der Schwerkriminalität und damit für das Wohl des Landes O. -X. verbunden. Die im Rahmen der Bearbeitung des sogenannten Gefahrenermittlungsvorgangs polizeilich erlangten Erkenntnisse seien durchweg schriftlich dokumentiert worden, auch in den Monaten Juli und August 2015. Zu den Erkenntnissen mit Relevanz für das konkrete Strafverfahren sei am 00.00.2015 eine Quellenvernehmung gefertigt und zu den Akten genommen worden. Das Protokoll der Quellenvernehmung vom 00.00.2015 liege diesem Schreiben als Anlage bei. Dabei seien jedoch die Inhalte des Dokuments unkenntlich gemacht worden, die nicht Gegenstand der Anklage seien und die eine Identifizierung der Vertrauensperson ermöglichen oder fördern könnten. Ferner solche, die sich auf geheimhaltungsbedürftige ermittlungs- und einsatztaktische Aspekte erstreckten. Mit Schreiben vom 00.00.2019 erhob der Vorsitzende Gegenvorstellung gegen die die Protokolle der Quellenvernehmungen betreffende Sperrerklärung vom 00.00.2019. Bereits der nur auszugsweise übermittelte Inhalt der Quellenvernehmung vom 00.00.2015 lasse erkennen, dass der Inhalt des Vernehmungsprotokolls für die Beweiswürdigung durchaus von erheblicher Bedeutung sein könnte. Darüber hinaus sei die VP 01 den Angeklagten bereits bekannt und sei lediglich die wahre Identität ungeklärt. Hinzu komme, dass neben der bereits vorliegenden Vielzahl von Vernehmungsprotokollen mit niedergelegten Einsatztagen nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme weitere Einsätze (oder Vernehmungen) der VP 01 jedenfalls am 00.04., 00.06., 00.06., 00.07., 00.07. und 00.07.2019 stattgefunden haben dürften. Der Umstand, dass diese Einsatztage ohnehin bekannt seien, lasse zudem die Argumentation in der Begründung der Sperrerklärung, die Offenbarung weiterer VP-Einsätze ermögliche gezielte Auswertungen und erhöhe das Entdeckungsrisiko für die VP 01 nicht unerheblich, wenig überzeugend erscheinen. Die Erwägungen dieser Gegenvorstellung wies das Innenministerium mit Schreiben vom 00.08.2019 unter Vertiefung der bereits vorgebrachten Argumente zurück. Am 00.09.2019 hat der Antragsteller Klage erhoben. Gleichzeitig hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt aus, er bestehe nicht auf eine Offenlegung der tatsächlichen Identität der Vertrauensperson, die ihm bereits vor allem dem Aussehen nach bekannt sei. Er habe mit der Vertrauensperson fast zwei Jahre mehrfach wöchentlich mitunter stundenlange Treffen gehabt. Die Vertrauensperson sei auch einer sehr großen Anzahl von Angehörigen islamischer Gemeinden sowie Besuchern von Moscheen bereits bekannt gewesen. „N. B. “ sei unter der Legende aufgetreten, der Fahrer des „T. T1. “, des bekannten Predigers „T1. A“ (T1. C. N1. B1. ) zu sein. Unklar sei ferner, warum die VP 01 stärker gefährdet sein solle als der Kronzeuge, welcher mit Perücke und weiteren optischen Veränderungen verkleidet an zahlreichen Hauptverhandlungstagen teilgenommen habe. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend dargelegt, dass auch unter Zuhilfenahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zum Schutze von Zeugen eine Enttarnung der VP 01 noch möglich sein könnte. Auch sei keiner der anderen Zeugen in irgendeiner Weise von Angehörigen der Szene angegangen oder sonst unter Druck gesetzt worden. Er habe auch zu keiner Zeit zu Gewalttaten gegen die Vertrauensperson aufgerufen. Von derartigen Aufrufen distanziere er sich und sei bemüht, diese zu verhindern. Bezogen auf die Vorlage weiterer Quellvernehmungen sei nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die Gefahr einer Enttarnung der Vertrauensperson erhöht werde. Die Einsatztage lägen mittlerweile mehr als vier Jahre zurück. Selbst wenn sich aus den Protokollen weitergehende Informationen zu Einsatzzeiten, Einsatzorten und Einsatzinhalten sowie den Kontakt- und Begleitpersonen der Vertrauensperson ergeben würden, wäre dies völlig irrerelevant, weil die Vertrauensperson bereits vor seiner Festnahme aufgeflogen und hiernach abgezogen worden sei. Die in Rede stehenden Quellenvernehmungen seien jedoch für das Strafverfahren von erheblicher Bedeutung, insbesondere im Verhältnis zu den Aussagen des Kronzeugen. Insoweit komme es auf die genauen Äußerungen anlässlich der einzelnen Treffen zwischen der VP 01 und dem Kronzeugen an. Ferner lägen hinsichtlich der VP 01 im Strafverfahren bereits Vernehmungen im Umfang von ca. 500 Blatt vor. Die Behandlung der fehlenden Quellenvernehmungen durch den Antragsgegner sei insgesamt willkürlich. Der Antragsteller beantragt wörtlich, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. unter Aufhebung der Sperrerklärung der als VP 01 geführten Vertrauensperson eine Aussagegenehmigung zu erteilen sowie dessen Vernehmung im Verfahren 0 XxX 0/00 beim OLG D. zuzustimmen, 2. hilfsweise der Vernehmung im Sitzungssaal unter den folgenden Bedingungen zuzustimmen: - Verweigerung von Angaben zur Person und Identität; - optische und akustische Verfremdung von Aussehen und Stimme, um eine Identifikation der VP 01 über Gesichtszüge, wesentliche Elemente des Aussehens und über Stimme und Sprechweise sicher auszuschließen, soweit dies nach Auffassung des Landeskriminalamtes erforderlich erscheint; - keine Bild- und Tonaufzeichnung; - Befragung des Zeugen in Anwesenheit seines Führungsbeamten am Vernehmungsort; - Keine Zulassung von Fragen zu kriminaltaktischen Vorgehensweisen; - Ausschluss der Öffentlichkeit; - Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungszimmer; 3. hilfsweise der Vernehmung außerhalb des Sitzungssaales unter den folgenden Bedingungen zuzustimmen - audiovisuelle Vernehmung des Zeugen an einem geheim gehaltenen Ort; - Verweigerung von Angaben zur Person und Identität; - optische und akustische Verfremdung von Bild und Ton, um eine Identifikation der VP 01 über Gesichtszüge, wesentliche Elemente des Aussehens und über Stimme und Sprechweise sicher auszuschließen, soweit dies nach Auffassung des Landeskriminalamtes erforderlich erscheint; - keine Bild- und Tonaufzeichnung; - Befragung des Zeugen in Anwesenheit seines Führungsbeamten am Vernehmungsort; - Keine Zulassung von Fragen zu kriminaltaktischen Vorgehensweisen; - Verpflichtung der bei der Durchführung der Bild- und Tonübertragung bzw. zur akustischen Verfremdung eingesetzten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz; - Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungszimmer; - Ausschluss der Öffentlichkeit; 4. die Quellenvernehmungen der VP 01 betreffend die Einsatztage 00.04.2015, 00.06.2015, 00.06.2015, 00.07.2015, 00.07.2015 und 00.07.2015 zu den Verfahrensakten 0 XxX 0/00 OLG D. zu reichen, 5. eine ungeschwärzte Quellenvernehmung vom 00.07.2015 zu den Akten zu reichen und ihm für die vorbenannten Anträge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XY in Z zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen Er verteidigt die Sperrerklärungen und verweist auf die fortbestehende Gefährdungslage für die VP 01. Dabei bedürfe es des Nachweises einer konkreten, geschweige denn unmittelbar bevorstehenden Gefahr nicht. Im Übrigen seien auf der Facebook-Präsenz sowie auf dem Telegram-Kanal des hinreichend bekannten Islamisten T2. C. B2. diverse drohende Äußerungen betreffend den Kronzeugen A.O. bekannt geworden. Soweit ein Kronzeuge mit optischen Veränderungen versehen vor Gericht ausgesagt habe, sei zu berücksichtigten, dass es sich bei Vertrauenspersonen und Kronzeugen um systematisch unterschiedliche Zielgruppen handele, die sich hinsichtlich Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterschieden. Auch gegenüber einem verdeckten Ermittler, der von Berufs wegen Erfahrungen mit eigenen und fremden Vernehmungen einbringen könne, unterscheide sich die Situation einer Vertrauensperson. Soweit das Protokoll der Quellenvernehmung vom 00.00.2015 betroffen sei, umfassten die unkenntlich gemachten Passagen solche Inhalte, die nicht Gegenstand der Anklage seien und die eine Identifizierung der VP 01 ermöglichen oder fördern könnten. Im Übrigen sei zu den Erkenntnissen mit Relevanz für das aktuell in Rede stehende Strafverfahren am 00.00.2015 eine Quellenvernehmung gefertigt und zu den Akten genommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Eil- und Klageverfahren) und auf den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang (Schriftverkehr betreffend die Sperrerklärungen) verwiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO abzulehnen, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat. Ferner bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Erwägungen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Sachanträge, für deren Bescheidung das Verwaltungsgericht zuständig ist, haben keinen Erfolg. Für das in der Hauptsache geltend gemachte Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die Sperrerklärung vom Ministerium des Inneren des Landes O. -X. herrührt. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.12.2018, - 33 K 370/18 -, juris, ebenda Randziffer 29, m.w.N. Örtlich ist das Verwaltungsgericht E. gemäß § 52 Abs. 5 VwGO zur Entscheidung berufen. Betreffend die Zulässigkeit der Begehren zu 1.-3. stellt das Gericht für das Eilverfahren die Frage zurück, ob der Antragsteller sein Recht auf Kenntniserlangung der Identität der VP 01 verwirkt oder in sonstiger Weise durch Zeitablauf verloren hat. In der sich aufdrängenden Annahme, dass ihm die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 00.00.2017 durch den Vorsitzenden des Strafsenats zeitnah zur Kenntnis gebracht worden ist, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum er erstmals am 00.00.2019 ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Überwindung der Sperrerklärung herbeiführt. Die Anträge haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 19 B 1090/05 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 19 B 2553/04 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 -, juris. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 1. Ihm steht zunächst kein Anspruch auf Zustimmung zur Vernehmung der Vertrauensperson VP 01 zur Seite, und zwar auch nicht unter den in den Hilfsanträgen 2. und 3. genannten einschränkenden Bedingungen. Einem möglichen Anspruch steht die rechtmäßige Sperrerklärung des Innenministeriums vom 00.00.2017 in der Gestalt der Erwiderung vom 00.00.2018 auf die Gegenvorstellung des Vorsitzenden entgegen. Die Sperrerklärung findet ihre rechtliche Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 96 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO). Nach dieser Vorschrift darf die Vorlage von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken nicht gefordert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Diese Erklärung bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlage der vom Strafgericht angeforderten Akten frei. Wird ‑ wie hier durch Ersuchen des Vorsitzenden der Strafkammer ‑ Auskunft über Namen und Anschrift eines behördlich geheim gehaltenen Zeugen verlangt, findet § 96 Satz 1 StPO entsprechende Anwendung, vgl. HessVGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 ‑ 8 B 1005/13 ‑, juris, m.w.N. Die der obersten Dienstbehörde obliegende Beurteilung, ob die begehrte Aktenvorlage bzw. Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde, verlangt eine Prognose, die gerichtlich nur begrenzt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Ablehnung der Preisgabe der Identität des Zeugen aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist. In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Hinderungsgründen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die zuständige Stelle ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 ‑ 1 C 7/85 ‑, juris, Rn. 61; im Anschluss daran auch OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014, ‑ 5 B 1276/14 ‑, juris; Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StPO, 4. Auflage 2017, § 96 Rn. 6, beck-online. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts des staatlichen Geheimhaltungsinteresses entschieden werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215.81 -, juris, Rn. 80; . BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 ‑ 1 C 7/85 ‑, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 -, juris, Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 10 ZB 17.1517 -, juris, Rn. 10 und OVG Münster, Beschluss vom 20.09.2019, - 5 B 603/18 -, noch nicht veröffentlicht. Dabei ist das staatliche Geheimhaltungsinteresse als Belang des Wohles des Bundes oder eines deutschen Landes i.S.d. § 96 StPO u.a. bei einer Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen, bei zu besorgender Enttarnung einer Vertrauensperson, betreffend Leben und Freiheit: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris, Rn. 79; im Übrigen: BGH, Beschluss vom 8. November 1984 - 1 StR 657/84 -, juris, Rn. 4, oder auch betreffend eine abgegebene Vertraulichkeitszusage berührt, BGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88 -, juris, Rn. 36, sowie generell bei Erwägungen, die die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege in den Blick nehmen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 - 5 B 1276/14 -, juris, Rn. 11, z.B. betreffend Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden, BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris, Rn. 78. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 00.00.2017 in der Gestalt der Erwiderung vom 00.00.2018 auf die Gegenvorstellung des Vorsitzenden voraussichtlich als rechtmäßig. Insoweit hat das Innenministerium zunächst zurecht auf die Schwere der im Raum stehenden Straftaten hingewiesen. Ferner hat es Gründe angeführt, die grundsätzlich geeignet sind, ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse zu rechtfertigen. Sowohl bei der geltend gemachten Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson als auch bei den angeführten Argumenten betreffend die effektive Bekämpfung der Schwerkriminalität (Bedeutung des Einsatzes von Vertrauenspersonen, Stellenwert der Vertraulichkeitszusage und Arbeitsweise der Ermittlungsbehörden) handelt es sich um Belange, die im Sinne des § 96 StPO das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes berühren. Ferner erweisen sich die diesbezüglichen Darlegungen in der Sperrerklärung als so einleuchtend, dass das Gericht die Einschätzung, bei der Identität der Vertrauensperson handele es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache, als triftig anerkennen kann. Soweit die Gefahr für Leib und Leben der Vertrauenspersonen betroffen ist, hat das Innenministerium u.a. ausgeführt, die Vertrauensperson, die diesbezüglich gezielt eingesetzt worden sei, habe Angaben zum islamistisch-jihadistischen Netzwerk um den Antragsteller und die weiteren Angeklagten gemacht. Im Falle der Preisgabe der Identität bestünden erhebliche Gefahren für deren Leib und Leben, weil mit gewaltsamen Übergriffen sowohl vor, während als auch nach der Verhandlung zu rechnen sei, und zwar sowohl unter dem Aspekt der unmittelbaren Einflussnahme auf das Strafverfahren als auch unter dem Aspekt der Abschreckung und Vergeltung. Insoweit habe der Antragsteller als ehemaliger Imam der Moschee des „E1. J. I. e. V.“ seine Anhänger anlässlich verschiedener Gelegenheiten öffentlich zur Tötung „Abtrünniger“ aufgerufen, unter anderem auch im Nachgang zur richterlich angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung, die sich insbesondere auf die Angaben der Vertrauensperson gestützt habe. Vor diesem Hintergrund seien nicht nur die unmittelbar von dem Antragsteller und den weiteren Angeklagten ausgehenden Gefährdungsaspekte zu berücksichtigen, sondern auch das Gefährdungspotenzial gesondert verfolgter, derzeit nicht in Haft befindlicher Personen aus dem islamistisch-jihadistischen Netzwerk um den Antragsteller. Die - aus diesen Gründen zu verhindernde - Preisgabe der Identität der Vertrauensperson lasse sich auch nicht unter Anwendung verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zum Schutz von Zeugen unterbinden. Bei einer offenen Übertragung der Vernehmung in den Sitzungssaal könne die Person weiterhin an Aussehen und Stimme identifiziert werden. Auch bei optischer und akustischer Abschirmung seien Körpermaße, Haartracht, Eigenarten im körperlichen Verhalten oder spezifische Bewegungen sowie sprachliche Charakteristika geeignete Wiedererkennungsmerkmale. Auch aus der Beantwortung der Fragen sowie deren Bewertung im Gesamtkontext könnten geeignete Anhaltspunkte zur Erschließung bzw. Eingrenzung der Identität der Vertrauensperson abgeleitet werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass Vertrauenspersonen anders als verdeckte Ermittler nach Ende ihrer Mitwirkung an polizeilichen Ermittlungen nicht die Möglichkeit haben, sich ihre Identität mit der Gewissheit eines dauerhaften weiteren Schutzes gänzlich zu entledigen. Vor diesem Hintergrund nähme eine Vertrauensperson eine Mitarbeit an solchen Ermittlungen nur dann in Kauf, wenn sie sich auf die uneingeschränkte behördliche Zusicherung der Geheimhaltung ihrer Identität verlassen könne. Diese Erwägungen stellen sich sämtlich als plausibel und nachvollziehbar dar. Das gilt auch in Ansehung des Vorbringens des Antragstellers. Soweit er anführt, ihm sei die Identität der Vertrauensperson ohnehin bekannt und sei diese schon vor langem enttarnt worden, ist dies bereits nicht von rechtlicher Relevanz, OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 - 5 B 603/18 -, (noch) nicht veröffentlicht, S. 7 des Abdrucks. Überdies steht dieser Umstand keineswegs fest. Der Antragsgegner hat weder bestätigt noch dementiert, dass die Vertrauensperson VP 01 enttarnt ist bzw. es sich bei ihr um die Person mit den von dem Antragsteller genannten Personalien handelt. Diese Vorgehensweise liegt in der Natur der Sache. Denn jede Stellungnahme zu den diesbezüglichen Mutmaßungen des Antragstellers beeinträchtigt den Schutz der Vertrauensperson. Auch der Vortrag des Antragstellers, keiner der anderen Zeugen sei in irgendeiner Weise von Angehörigen der Szene angegangen oder sonst unter Druck gesetzt worden und er selbst habe auch zu keiner Zeit zu Gewalttaten gegen die Vertrauensperson aufgerufen, rechtfertigt eine abweichende Einschätzung nicht. Insoweit setzt das Bestehen einer Gefahrenlage nicht voraus, dass bereits Bedrohungen oder Angriffe auf (potentielle) Zeugen des Strafverfahrens stattgefunden haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 - 5 B 603/18 -, (noch) nicht veröffentlicht, S. 9 des Abdrucks sowie vorhergehend Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. April 2019 - 3461/18 -, juris, Rn. 16. Im Übrigen wird aus den allgemeinen Verhaltensweisen der Szene, zu der der Antragsteller und die weiteren Angeklagten nach den Erkenntnissen des Antragsgegners gehören, deutlich, dass Personen, die von der Szene als „Verräter“ angesehen werden, durchaus Sanktionen zu befürchten haben. Jedenfalls sind Bedrohungen gegen „Abtrünnige“ über Medienkanäle ausgesprochen worden. Neben dem Aspekt der Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson hat der Antragsgegner seine Sperrerklärung rechtmäßiger Weise zusätzlich auch auf die generelle Bedeutung der Zusammenarbeit mit Vertrauenspersonen und dem Schutz diesbezüglicher Informationen, Informationsquellen und Arbeitsweisen gestützt, einen Aspekt, der anerkanntermaßen auch für sich genommen den Ausspruch einer Sperrerklärung rechtfertigen kann, vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 33 K 370.18 -, juris, Rn. 39 ff. sowie VG München, Urteil vom 31. Mai 2017 - M 7 K 16.3827 -, juris, Rn. 35. Insoweit hat das Innenministerium in seiner Sperrerklärung nachvollziehbar ausgeführt, Vertrauenspersonen seien nur zur Zusammenarbeit bereit und nähmen die damit verbundenen Risiken in Kauf, wenn sie sich auf die uneingeschränkte behördliche Zusicherung der Geheimhaltung ihrer Identität verlassen können. Könne die Einhaltung dieser Zusicherung nicht gewährleistet werden, sei die Werbung und der Einsatz von Vertrauenspersonen sowie die Zusammenarbeit der Polizei mit Informanten insgesamt infrage gestellt. Insbesondere eine wirksame Bekämpfung schwerer terroristischer Gewalttaten hänge jedoch von der Geheimhaltung der Identität bzw. der Zusicherung der Vertraulichkeit ab. Da der hier in Rede stehenden Vertrauensperson entsprechende Zusagen zur Geheimhaltung ihrer Identität gemacht worden seien, könne ihr Schutz auch unter Zuhilfenahme sämtlich denkbarer verfahrensrechtlicher Vorkehrungen bei Zeugenvernehmungen, auch in Kombination, nicht gewährleistet werden. Hat das Innenministerium im Rahmen seiner Sperrerklärung danach ohne Rechtsfehler die Schwere der im Raum stehenden Straftat und das Gewicht des staatlichen Geheimhaltungsinteresses in die Abwägung eingebracht, sind auch sonstige Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere ist es mit Blick auf den Stellenwert des Beweismittels auf die übrige Beweislage eingegangen und hat Alternativen zur Vernehmung der Vertrauensperson benannt. 2. Die Anträge zu 4 und 5 ebenfalls bleiben ohne Erfolg. Der Antragsteller hat betreffend die Vorlage der bezeichneten Quellenvernehmungen der VP 01 keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ungeachtet des Umstandes, dass dem Antragsteller ein eigenständiger Vorlageanspruch aus Rechtsgründen nicht zustehen kann, er vielmehr lediglich geltend machen kann, durch eine diesbezügliche Sperrerklärung in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren verletzt zu sein, BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7/85 -, juris, Rn. 47, ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Vorlage der benannten Vernehmungsprotokolle auf das wirksame Ersuchen des Vorsitzenden der Strafkammer zu Unrecht abgelehnt hat. Denn die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 00. August 2019 in der Gestalt der Erwiderung vom 00. August 2019 auf die Gegenvorstellung des Vorsitzenden erweist sich nach dem im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig. Rechtsgrundlage dieser Sperrerklärung ist § 96 StPO in direkter Anwendung. Unter Zugrundelegung der oben unter 1. aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe und Voraussetzungen erweisen sich die vom Innenministerium angeführten Gründe als tragfähig und ist die diesbezügliche Abwägung mit den übrigen Belangen rechtlich nicht zu beanstanden. Auch betreffend die Vorlage der in den Anträgen bezeichneten Quellenvernehmungen der Vertrauensperson stützt sich die Sperrerklärung mit nachvollziehbaren Erwägungen auf eine Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson und den generellen Aspekt der effektiven Bekämpfung schwerer terroristischer Gewalttaten. Soweit die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Vertrauensperson betroffen sind und das Innenministerium ergänzend auch auf seine früheren Sperrerklärungen betreffend die Vernehmung der Vertrauensperson Bezug nimmt, erscheint insbesondere schlüssig, dass sich auch aus schriftlich niedergelegten Vernehmungen Rückschlüsse auf die Identität der vernommenen Person ziehen lassen können, insbesondere da es sich nicht um einen mit polizeilichen Fragetechniken von Berufs wegen vertrauten verdeckten Ermittler, sondern um eine Vertrauensperson handelt. Dies gilt sowohl betreffend den Inhalt der Aussagen als auch die Form bzw. die sprachliche Ausgestaltung. Allein der Umstand, dass bereits zahlreiche Vernehmungen der Vertrauensperson zu den Akten des Strafverfahrens gelangt sind, rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine andere Einschätzung. Auch die Erwägung des Innenministeriums, durch die Offenbarung weiterer Einsätze der Vertrauensperson würden gezielte Auswertungen dieser Einsätze nach Einsatzzeiten, -orten und -inhalten sowie Alter, Aussehen, Profil und Einsatzbereich der Vertrauensperson möglich, wodurch das Enttarnungsrisiko steige, erweist sich als plausibel. Soweit diesbezüglich angeführt worden ist, die Einsatztage seien aufgrund der Daten der Quellenvernehmungen ohnehin bekannt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nicht feststeht, dass die Vernehmungen jeweils auch an den Einsatztagen erfolgt sind. Zum anderen erscheint nachvollziehbar, dass sich erst durch Kenntnis dieser zusätzlichen Einsatztage bzw. der an diesen Tagen getätigten Wahrnehmungen der Vertrauensperson ein Informationsbild ergibt, das Rückschlüsse auf die Identität der Vertrauensperson zulässt, die es zu deren Schutz zu verhindern gilt. Auch die Erwägungen betreffend die effektive Bekämpfung schwerer terroristischer Gewalttaten erweisen sich als triftig. Das Innenministerium hat insoweit angeführt, die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen lasse Rückschlüsse auf Einsatztaktiken sowie polizeiliche Vorgehensweisen und Methoden im Kontext der Führung von Vertrauenspersonen zu. Dies gelte umso mehr, als die begehrten Unterlagen im Zusammenhang mit dem sogenannten Gefahrenermittlungsvorgang ohne Relevanz für das hier in Rede stehende Strafverfahren entstanden seien und daher über den konkreten Einsatz hinausgehend Erkenntnisse zur polizeilichen Arbeit und Vorgehensweise lieferten. Eine solche Offenlegung erschwere die polizeilichen Möglichkeiten zur effektiven Bekämpfung der Schwerkriminalität oder mache sie gar unwirksam. Auch diese Argumentation erweist sich aus den oben genannten Gründen trotz der bereits erfolgten Vorlage anderer Quellenvernehmungen als schlüssig. Schließlich hat das Innenministerium auch im Rahmen der die Vernehmungsprotokolle betreffenden Sperrerklärung die gegenläufigen Interessen rechtsfehlerfrei abgewogen. Neben der Schwere der im Raum stehenden Straftaten und dem genannten Gewicht der Geheimhaltungsinteressen hat es betreffend die Beweislage bzw. Beweisführung im Strafverfahren ausgeführt, zu den Erkenntnissen mit Relevanz für das Strafverfahren sei am 00. T. 2015 eine Quellenvernehmung gefertigt und zu den Akten genommen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat die Anträge zu 1. einerseits und 4. und 5. andererseits jeweils mit dem Auffangwert bewertet. Die Hilfsanträge zu 2. und 3. erhöhen den Streitwert nicht. Von einer im Eilverfahren regelmäßig in Betracht zu ziehenden Kürzung hat das Gericht abgesehen, weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 - 5 B 603/18 -. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) ingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. ie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.