Beschluss
19 B 1071/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0423.19B1071.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit seinem auf vorläufige Anerkennung seines in South Carolina (USA) erreichten Abschlusses seines Lehramtsstudiums als gleichwertigen Abschluss für ein Lehramt an Schulen in NRW gerichteten Hauptantrag erstrebt er eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. 12. 2005 ‑ 19 B 2140/05 ‑ und 8. 7. 2005 ‑ 19 B 1090/05 ‑. Der Antragsteller hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Er verweist darauf, dass die begehrte Anerkennung erforderlich sei, um in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden. Der bloße Wunsch, den Vorbereitungsdienst möglichst bald beginnen zu können, rechtfertigt aber keine Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 26. 11. 2004 ‑ 19 B 2553/04 ‑ und 28. 1. 2004 ‑ 19 B 188/04 ‑. Sonstige Gesichtspunkte, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch ohne die begehrte (vorläufige) Anerkennung hat der Antragsteller in der Vergangenheit Lehrtätigkeiten, und zwar für den Antragsgegner vom 21. 2. 2011 bis zum 22. 7. 2011, ausgeübt. Hierfür hatte ihm die Bezirksregierung L. eine Unterrichtsgenehmigung erteilt. Angesichts dessen und auch sonst hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Anerkennung Voraussetzung (auch) für die Unterrichtsgenehmigung ist. Selbst wenn die Bezirksregierung dem Antragsteller die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für die von ihm nunmehr angestrebte Lehrtätigkeit an der Privatschule der N. -C. in F. wegen der fehlenden Anerkennung verweigert haben sollte, ergeben sich auch hieraus noch keine unzumutbaren Nachteile, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf Durchführung eines Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG, Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen) vom 6. Dezember 2011, BGBl. I. S. 2515, herleiten kann. Das Berufsqualifikationsgesetz gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nur für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen für bundesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. Für Berufe, die in Länderzuständigkeit geregelt sind, wie dies hier der Fall ist (Lehrer), gelten die Vorschriften nicht. Aus den angeführten Gründen ist der erste Hilfsantrag des Antragstellers, mit dem er die Abänderung und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt, unbegründet. Soweit der Antragsteller mit seinem zweiten Hilfsantrag in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht erstrebt, kann dahinstehen, ob eine Zurückverweisung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO überhaupt in Betracht kommt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer Zurückverweisung entsprechend § 130 Abs. 2 VwGO nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Sache entschieden, indem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und damit als unbegründet abgelehnt hat. Das Verfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.