OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 1639/20

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0325.4K1639.20.00
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der bloße Wunsch, sich möglichst frühzeitig und damit bereits für das nächste anstehende Schuljahr für Lehrkräfte an Gymnasien bewerben zu können, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache.(Rn.3) 2. Die durch die Anerkennung der Lehramtsbefähigung verliehene Berechtigung ist unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich. Dementsprechend kommt eine vorläufige Regelung, etwa eine zeitliche Befristung, nicht in Betracht.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bloße Wunsch, sich möglichst frühzeitig und damit bereits für das nächste anstehende Schuljahr für Lehrkräfte an Gymnasien bewerben zu können, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache.(Rn.3) 2. Die durch die Anerkennung der Lehramtsbefähigung verliehene Berechtigung ist unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich. Dementsprechend kommt eine vorläufige Regelung, etwa eine zeitliche Befristung, nicht in Betracht.(Rn.5) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500.- Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer vorläufigen Anerkennung seiner Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus der Bezeichnung der Maßnahme als einer einstweiligen Anordnung und aus der Vorläufigkeit des zu regelnden Zustandes ergibt, dient die einstweilige Anordnung ihrem Wesen nach dem vorläufigen Rechtsschutz. Es ist daher grundsätzlich nicht Sinn des summarischen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, einem Antragsteller schon diejenige Rechtsposition zu verschaffen, die er nur im Verfahren zur Hauptsache, also aufgrund einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage, erstreiten könnte. Eine solch unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache liegt nicht nur in irreparablen Regelungen. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn die begehrte Regelung nur vorübergehend, d. h. unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ergehen soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.02.2006 - 13 S 18/06 - VBlBW 2006, 286). Ein die Hauptsache vorwegnehmender Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann in Betracht, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zu schlechterdings unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller führen würde, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1/99 - BVerwGE 109, 258; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Er verweist lediglich darauf, dass die begehrte Anerkennung erforderlich sei, damit er sich fristgerecht bis zum 31.03.2020 für das Schuljahr 2020/21 für Lehrkräfte an Gymnasien bewerben könne. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, eine Bewerbung erst zum nachfolgenden Schuljahr einzureichen, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Der bloße Wunsch, sich möglichst frühzeitig und damit bereits für das nächste anstehende Schuljahr für Lehrkräfte an Gymnasien bewerben zu können, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.11.2004 - 19 B 2553/04 - juris -; Beschl. v. 08.07.2005 - 19 B 1090/05 - juris - und Beschl. v. 21.12.2005 - 19 B 2140/05 - juris -). Ein Anordnungsgrund ist somit nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen kommt auch eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer vorläufigen Anerkennung der Lehramtsbefähigung nicht in Betracht. Zwar wird eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zum Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes im Wege der einstweiligen Anordnung mitunter auch dann für zulässig erachtet, wenn das materielle Recht keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass befristeter Erlaubnisse oder ähnlicher Regelungen enthält oder sogar nur unbefristete, unbedingte oder ähnliche Verwaltungsakte vorsieht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 65; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 13). Dem steht vorliegend jedoch die besondere gesetzliche Ausgestaltung der Anerkennung der Lehramtsbefähigung entgegen. Die durch die Anerkennung der Lehramtsbefähigung verliehene Berechtigung ist unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EU-EWR-Lehrerverordnung). Dementsprechend kommt eine vorläufige Regelung, etwa eine zeitliche Befristung, nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die Kammer setzt in Hauptsacheverfahren, die die Anerkennung von Berufsqualifikationen betreffen, den Streitwert in Höhe des Auffangstreitwertes fest. In vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser Auffangwert angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters dieser Verfahren auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.11.2004 - 19 B 2553/04 - juris -).