Beschluss
7 VR 6/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der im Wesentlichen eine vorweggenommene Entscheidung in der Hauptsache verlangt, ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn das Abwarten unzumutbare und nicht mehr beseitigbare Nachteile droht.
• Der Schutz der Pressefreiheit begründet nicht generell einen Anspruch auf sofortige Informationsgewährung; es muss ein konkreter, starker Aktualitätsbezug dargelegt werden, der eine sofortige, tagesaktuelle Berichterstattung zwingend erfordert.
• Die bloße historische Relevanz oder wiederkehrende Presseinteressen an einem Thema rechtfertigen allein keinen Anordnungsgrund für vorläufige Akteneinsicht oder Auskünfte gegen Behörden.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Akteneinsicht und Auskunft zu NS-Belastung von BND-Mitarbeitern abgelehnt • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der im Wesentlichen eine vorweggenommene Entscheidung in der Hauptsache verlangt, ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn das Abwarten unzumutbare und nicht mehr beseitigbare Nachteile droht. • Der Schutz der Pressefreiheit begründet nicht generell einen Anspruch auf sofortige Informationsgewährung; es muss ein konkreter, starker Aktualitätsbezug dargelegt werden, der eine sofortige, tagesaktuelle Berichterstattung zwingend erfordert. • Die bloße historische Relevanz oder wiederkehrende Presseinteressen an einem Thema rechtfertigen allein keinen Anordnungsgrund für vorläufige Akteneinsicht oder Auskünfte gegen Behörden. Der Antragsteller, Chefreporter einer deutschen Tageszeitung, beantragte Auskunft und Einsicht in Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu ehemaligen hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern mit NS-Vergangenheit für den Zeitraum 1950 bis 1980 sowie zahlenmäßige Angaben zu Mitgliedschaften (NSDAP, SS, Gestapo, Fremde Heere Ost) in mehreren Stichjahren. Die Behörde bat um Geduld bei der Bearbeitung. Der Antragsteller suchte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung und verlangte Einsicht in Unterlagen aus den Jahren 1962–1965 sowie konkrete statistische Auskünfte für die genannten Jahre. Er berief sich zur Begründung insbesondere auf Informationsansprüche und Pressefreiheit mit dem Ziel zeitnah zu berichten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag entschieden. • Der Antrag fordert im Kern eine vorweggenommene Entscheidung über die Hauptsache; eine derartige Vorwegnahme ist nach ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zulässig. • Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist das glaubhaft Machen eines Anordnungsgrundes; der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm beim Abwarten unzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. • Die Berufung auf die Pressefreiheit und Informationsansprüche nach Landespressegesetzen genügt nicht ohne konkreten Nachweis eines starken Aktualitätsbezugs. Historische Themen, die wiederholt Gegenstand der Berichterstattung sind, rechtfertigen nicht zwingend eine sofortige Auskunftserteilung. • Auch der Hinweis auf Verfahrensstände oder mögliche Verzögerungen rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache; längere Verfahrensdauer in Zwischenverfahren ist nicht vermeidbar und begründet keinen Anordnungsgrund. • Folglich fehlt es am erforderlichen glaubhaften Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; der Antrag ist damit unbegründet und zurückzuweisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm an, dass der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund vortrug, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Insbesondere liegt kein hinreichender konkreter Aktualitätsbezug vor, der eine sofortige Informationsgewährung wegen der Pressefreiheit erforderte. Damit bleibt dem Antragsteller der Weg offen, die Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche in einem regulären Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen; die Entscheidung behandelt ausschließlich die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes und nicht die materielle Rechtslage in der Hauptsache.