Beschluss
5 LA 141/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1109.5LA141.23.00
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Leitsätze
Der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist eine einseitige gestaltende Prozesshandlung und muss daher klar, eindeutig und vorbehaltlos gestellt sein.(Rn.11)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 10. Kammer, Einzelrichterin – vom 17. Oktober 2023 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 10. Kammer, Einzelrichterin – vom 17. Oktober 2023 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG liegen nicht vor; jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsgrund verlangt, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 2 LA 51/16 –, juris Rn. 7). Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, 1. ob bei Vorlage neuer Beweismittel in Asylfolgeverfahren die Anhörung der Beteiligten zur Sachaufklärung erforderlich und daher eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist, 2. ob nach Asylantragstellung und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. in die Türkei rückgeführten kurdischen Asylantragstellern Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen. Die erste Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es steht auf dem Standpunkt, dass der Kläger keine neuen Beweismittel vorgelegt hat. Dies hat der Kläger nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. Auch die zweite Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es hat in Bezug auf die mit der Frage bezeichnete Verfolgungsgefahr nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Fragen sind darüber hinaus nicht allgemein klärungsfähig. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht dargelegt. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dem Kläger wurde das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn mündlich hätte verhandelt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2008 – 1 C 12.08 –, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall bestand jedoch entgegen § 101 Abs. 1 VwGO keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, denn der Kläger war anwaltlich vertreten und die Erstverfügung des Verwaltungsgerichts enthielt den Hinweis, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden könne; auf Antrag eines Beteiligten müsse mündlich verhandelt werden. Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden, insbesondere nicht durch die Mitteilung in der Klageschrift, für die mündliche Verhandlung sei die Ladung eines Dolmetschers in den Sprachen Kurmancî oder Türkisch erforderlich. Der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist eine einseitige gestaltende Prozesshandlung und muss daher – nicht anders als bei dem Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2020 – 4 B 12.20 –, juris Rn. 9) – klar, eindeutig und vorbehaltlos gestellt sein. So reicht es beispielsweise nicht aus zu erklären, dass auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet werde (Senat, Beschluss vom 14. September 2023 – 5 LA 123/23 –). Auch im vorliegenden Fall liegt ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht vor. Bei der zitierten Passage in der Klageschrift handelte es sich lediglich um einen sachdienlichen Hinweis zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat damit nicht den Willen zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung überhaupt stattfinden solle. Abgesehen davon kann sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris Rn. 9). Ist eine prozessuale Äußerung – wie hier – nicht schon ihrem Wortlaut nach unzweifelhaft als Antrag auf mündliche Verhandlung formuliert, dann muss ein sorgfältig agierender Prozessvertreter diesen – vermeintlichen – Antrag wiederholen, wenn das Gericht im weiteren Verlauf erkennbar nicht von einem solchen Antrag ausgeht. Nachdem das Verwaltungsgericht in der Eingangsbestätigung auf § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen hatte, hätte die Prozessbevollmächtigte des Klägers daher, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, zeitnah in einem weiteren Schriftsatz klarstellen müssen, dass eine mündliche Verhandlung beantragt wird. Dem Kläger ist das rechtliche Gehör auch nicht dadurch versagt worden, dass das Verwaltungsgericht nicht noch detaillierter auf einen bestimmten, im Zulassungsantrag wiedergegebenen Vortrag aus der Klageschrift zu einem Ermittlungsverfahren in der Türkei eingegangen ist. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten. Insbesondere lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrages für sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 – 5 B 4.10 –, juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Klägers, gegen ihn liefen in der Türkei Strafverfahren wegen regierungskritischer Äußerungen in den sozialen Medien, in den Entscheidungsgründen des Urteils auseinandergesetzt. Es ist jedoch zu der Auffassung gelangt, einer Berücksichtigung dieses Vorbringens stehe § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Von diesem materiellen Standpunkt aus war nicht jede vom Kläger geschilderte Einzelheit entscheidungserheblich. Unter diesen Umständen ist für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).