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Urteil

A 11 K 4875/25

VG Karlsruhe 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1217.A11K4875.25.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG muss als Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos gestellt werden. 2. Ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG vorliegt, ist nach den üblichen, für die Auslegung von Prozesserklärung entwickelten Maßstäben zu ermitteln. 3. Die bei Klageerhebung geäußerte Bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist - ohne Hinzutreten weitere Anhaltspunkte - nicht ausreichend klar, eindeutig und vorbehaltlos für einen Antrag i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG (Abweichung von Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – A 11 S 2008/25 –, juris).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG muss als Prozesserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos gestellt werden. 2. Ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG vorliegt, ist nach den üblichen, für die Auslegung von Prozesserklärung entwickelten Maßstäben zu ermitteln. 3. Die bei Klageerhebung geäußerte Bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist - ohne Hinzutreten weitere Anhaltspunkte - nicht ausreichend klar, eindeutig und vorbehaltlos für einen Antrag i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG (Abweichung von Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – A 11 S 2008/25 –, juris). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Das Gericht konnte gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, weil die Klägerin anwaltlich vertreten ist und die ordnungsgemäß belehrten Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht geboten gewesen, weil eine Anhörung der Klägerin und / oder eine sonstige, weitere Ermittlung des Sachverhalts durch Beweisaufnahme für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich waren. Die Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in der Klageschrift vom 04.06.2025 genügt nicht den Anforderungen des § 77 Abs. 2 AsylG an einen Antrag auf mündliche Verhandlung. 1. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Soweit nicht eine gesetzlich vorgesehene oder zugelassene Ausnahme eingreift, verletzt eine Entscheidung ohne gebotene vorangegangene mündliche Verhandlung den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2023 - A 12 S 1688/23 - juris Rn. 5; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 101 Rn. 2). Eine Ausnahme von dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung ist in § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG geregelt. Gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817), das am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist (Satz 1). Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden (Satz 2). Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen. (Satz 3). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 20/4327 vom 08.11.2022, S. 42) diene die Regelung der Verfahrenserleichterung und -beschleunigung für sachlich und tatsächlich einfach gelagerte Klageverfahren von nicht schwerwiegender Tragweite für die Betroffenen, sofern diese anwaltlich vertreten seien. Es stehe zukünftig im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz, die keine Ablehnung nach § 38 Abs.1 AsylG und keine Aufhebung der Schutzberechtigung nach § 73b Abs. 7 AsylG darstellten, eine mündliche Verhandlung anberaume oder im schriftlichen Verfahren entscheide, ohne dass es für Letzteres einer ausdrücklichen Einverständniserklärung der Beteiligten bedürfe. Dadurch werde die Systematik des § 101 VwGO für die betroffenen Verfahren modifiziert. Weiter führt die Begründung unter anderem aus, wenn die Beteiligten in diesen Fällen eine mündliche Verhandlung begehrten, sei es ihnen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zuzumuten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Hierauf seien die Beteiligten vom Gericht hinzuweisen. Ein bereits mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung schließt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG aus. Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hat jeder der Verfahrensbeteiligten das Recht, auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen und eine solche zu beantragen, ohne dass es hierfür einer Begründung bedürfte. Der Antrag kann nicht abgelehnt werden. Das Gesetz bestimmt keinen (frühesten) Zeitpunkt, zu dem eine solche Erklärung abgegeben werden kann. Es bleibt einem Klagenden daher unbenommen, pauschal schon in der Klageschrift zu erklären, dass er nicht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei, bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. Dietz, NVwZ-Online Aufsatz 4/2023, 1, 7; Dietz, Ausschussdrucksache 20(4)144 A, S. 11; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 77 AsylG Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2025 – A 11 S 2008/25 – juris). Eine solch frühe Erklärung kann mit der Intention des Gesetzentwurfs, eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken, in Einklang gebracht werden, denn welche Verfahrensschritte im weiteren Prozessverlauf notwendig werden können, steht zeitnah fest. Ist aus Sicht des Beteiligten, der diese Erklärung abgegeben hat, aufgrund des weiteren Verlaufs des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich, so kann er in der Folge einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklären (vgl. näher Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 77 AsylG Rn. 40 ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2025 – A 11 S 2008/25 – juris). Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist für denjenigen, der den Antrag gestellt hat, nicht bindend und kann durch ihn ohne Weiteres wieder geändert werden kann (siehe oben). Er dient jedoch dazu, den Verfahrensablauf zu gestalten oder zu beeinflussen. Dies legt es nahe, für das Vorliegen eines Antrags auf mündliche Verhandlung - in Anlehnung an den Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden Prozesserklärung - darauf abzustellen, ob klar, eindeutig und vorbehaltlos der Wille zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 - 1 LA 354/24 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2025 – A 11 S 2008/25 – juris; OVG S.-H., Beschlusse vom 09.11.2023 – 5 LA 141/23 – juris Rn. 11; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 77 AsylG Rn. 3; zu den genannten Anforderungen an die Erklärung des Verzichts auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO als eine allerdings grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung BVerwG, Beschlüsse vom 01.09.2020 – 4 B 12.20, juris Rn. 9 und vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 05.08.2025 - 4 LA 86/23 - juris Rn. 4). Die Auslegung von Prozesserklärungen orientiert sich an den im Bürgerlichen Recht entsprechend §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Maßstäben (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2025 - 5 P 4.23 - juris Rn. 11, vom 06.11.2018 - 5 P 8/16 - juris Rn. 8 und vom 20.01.1993 - 7 B 158/92 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2025 – A 11 S 2008/25 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2022 - 3 A 3741/19 - juris Rn. 15). Auf die genaue Wortwahl kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel ist das gewollt, was vor dem Hintergrund des Rechtsschutzziels nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und den erkennbaren Interessen des Rechtsschutzsuchenden bestmöglich Rechnung trägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2025 – A 11 S 2008/25 – juris und Urteile vom 09.10.2024 - 12 S 2728/22 - juris Rn. 42 und vom 13.06.2024 - DB 16 S 186/23 - juris Rn. 81; BFH, Urteil vom 14.01.2025 - VII R 21/22 - juris Rn. 25). 2. Die hier in der Klageschrift vom 04.06.2025 enthaltene Bitte, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, genügt nach der gebotenen Auslegung nicht den vorgenannten Kriterien an einen Antrag auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 77 Abs. 2 AsylG (a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2025 – A 11 S 2008/25 – juris Rn. 13). Aus der gewählten Formulierung lässt sich nicht entnehmen, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Rechtsfolge des § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG auslösen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen wollte, oder lediglich dem Wunsch Ausdruck verleihen wollte, dass Verfahren möge zügig voranschreiten. Schließlich kommt auch in Betracht, dass es sich hier um eine standardmäßig verwendete und letztlich inhaltslose Floskel handelt. Der weitere Inhalt der Klageschrift ist ebenfalls nicht geeignet, eine Auslegung hin zu einem Antrag auf mündliche Verhandlung nahezulegen. Es wird insbesondere in keiner Weise ersichtlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte der prozessualen Situation und der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG bewusst gewesen wäre und mithin mit seiner Bitte um Anberaumung eines Verhandlungstermins zum Ausdruck bringen wollte, im vorliegenden Fall möge nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. Ebenso finden sich hinweise darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine persönliche Anhörung seiner Mandantin für erforderlich gehalten hätte. Zudem kann von Rechtsanwälten als professionellen Rechtsanwendern grundsätzlich erwartet werden, Anträge auch als solche zu Formulieren und sprachlich zwischen Anträgen, Anregungen, Angeboten und Bitten zu unterscheiden. Dies spricht ebenfalls dafür, dass das Gericht die hier verwendete Formulierung nicht als einen Antrag i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG auslegen kann. Auch wenn man nicht so weit geht, allein ausdrückliche Anträge auf mündliche Verhandlung ausreichen zu lassen (so aber OVG S.-H., Beschluss vom 09.11.2023 – 5 LA 141/23 – juris Rn. 11), sondern im Sinne der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Prozesserklärungen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2025 - 5 P 4.23 - juris Rn. 11, vom 06.11.2018 - 5 P 8/16 - juris Rn. 8 und vom 20.01.1993 - 7 B 158/92 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2025 – A 11 S 2008/25 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2022 - 3 A 3741/19 - juris Rn. 15) auch andere Erklärungen ausreichen lässt, aus denen deutlich wird, dass auf eine mündliche Verhandlung bestanden wird (etwa: „Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird entgegengetreten“ o.ä.), genügt die hier verwendete Formulierung nicht den Mindestanforderungen, die an einen Antrag auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu stellen sind. Schließlich gebietet auch die Interessenlage nicht, die Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Antrag auf mündliche Verhandlung auszulegen mit dem Ziel eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes. Denn ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden soll, unterliegt der Disposition des Asylklägers und seines Prozessbevollmächtigten. Es gibt gerade keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stets dem Rechtsschutzinteresse des Asylklägers dienlich wäre. Ob der Asylkläger sich wünscht, persönlich angehört zu werden oder dies lieber vermeiden möchte oder ob dem Kläger ein zügiger Abschluss des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegenüber einer persönlichen Anhörung vorzugswürdig erscheint, kann das Gericht - jedenfalls wenn wie hier kein weiterer Vortrag vorliegt - nicht beurteilen. II. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag der Klägerin zutreffend als unzulässig abgelehnt. Die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht bestehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die Ausführungen im oben genannten Beschluss des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG, § 117 Abs. 5 VwGO). Der erkennende Einzelrichter hat im Beschluss vom 30.06.2025 (A 11 K 4876/25), mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, ausgeführt: Gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren, das nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags beantragt wird (Folgeantrag), nur dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin keine Umstände glaubhaft gemacht, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihres Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig begründen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin zutreffend als Folgeantrag i.S.d. § 71 AsylG gewertet hat, denn die Antragstellerin hat bereits in der Bundesrepublik erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, diese wurden am 24.01.2023 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.12.2022 (Az.: A 3 K 774/22) unanfechtbar abgeschlossen. Die Antragstellerin hat ihren Folgeantrag gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge damit begründet, dass zwei Übersetzungen von Schreiben des „Strategischen Kommunikationszentrums Georgien“ vorgelegt hat, aus denen sich ergebe, dass es für sie und ihren Ehemann nicht sicher sei, nach Georgien zurückzukehren. Diese Gründe sind offensichtlich nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin herbeizuführen. Die Schriftstücke, die die Antragstellerin zur Begründung ihres Asylfolgeantrags vorgelegt hat, sind soweit ersichtlich in Deutschland angefertigte Übersetzungen. Die Originale hat die Antragstellerin weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Zudem fehlt jeder substantiierte Vortrag dazu, wie die Antragstellerin in den Besitz der Schreiben des „Strategischen Kommunikationszentrums Georgien“ gekommen sein will, sodass diese vermeintlichen neuen Beweismittel nicht geeignet sind, eine für die Antragstellerin günstige Entscheidung über ihren Asylfolgeantrag herbeizuführen. Zudem bezieht sich das Vorbringen der Antragstellerin auf die gleichen Umstände, die bereits Gegenstand ihres vorangegangenen Asylverfahrens waren - der Kampfeinsatz ihres Ehemanns im Tschetschenienkrieg und daher die Gefahr der Verfolgung durch Russland bzw. der Auslieferung an Russland - und nicht zur Schutzanerkennung geführt haben. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), die auch durch die ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel nicht in Frage gestellt werden. Auch soweit das Bundesamt es im angegriffenen Bescheid abgelehnt hat, den Bescheid vom 25.01.2022 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu ändern, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Auch insoweit wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), die auch durch die ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel nicht in Frage gestellt werden. Diese Gründe gelten uneingeschränkt fort. Die Klägerin ist dem im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht entgegengetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 83b AsylG. Die 1979 geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige, tschetschenischer Volkszugehörigkeit, muslimischen Glaubens und begehrt Asyl. Die Klägerin stellte bereits zuvor einen Asylantrag in Deutschland. Zu dessen Begründung trug sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe von 1995 bis 1999 am Tschetschenienkrieg teilgenommen. 1999 sei dieser verletzt nach Georgien gebracht und operiert worden. Nach einiger Zeit seien sie und ihr Ehemann eingebürgert worden. Die aktuelle Regierungspartei Georgiens kooperiere mit Russland. Ein Freund ihres Ehemanns sei nach Russland überstellt worden, dies könne auch ihrem Ehemann drohen. Im Mai 2016 sei zweimal bei ihnen eingebrochen worden. Die Einbrecher hätten Georgisch und Russisch gesprochen und nach ihrem Ehemann gesucht. Die Klägerin habe die Polizei eingeschaltet, dies habe jedoch zu keinem Ergebnis geführt. Der Ehemann der Klägerin habe sich von Mördern und Killern verfolgt gefühlt und sei am 24.06.2016 mit der Familie in die Türkei gereist. Dort habe die Familie für sechs Jahre gelebt und gearbeitet. Am 01.10.2021 sei die Klägerin auf der Straße von einem fremden Mann auf Russisch angesprochen worden. Der Fremde habe sich nach dem Aufenthaltsort des Ehemanns der Klägerin erkundigen wollen. Einen Tag später sei der Ehemann der Klägerin zur Arbeit in die Fabrik gegangen. Am Sammelplatz sei ein Schuss gefallen und die Person links vom Ehemann der Klägerin sei blutend zusammengebrochen und noch am Tatort verstorben. Der Ehemann der Klägerin habe vermutet, dass die Kugel eigentlich ihn hätte treffen sollen. Danach haben sich die Familie Reisepässe besorgt und die Türkei verlassen. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 25.01.2022 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 12.12.2022 (Az. A 3 K 774/22), rechtskräftig seit dem 24.01.2023 unanfechtbar abgelehnt. Der Antragstellerin wurde die Abschiebung nach Georgien angedroht. Am 20.05.2025 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Zu dessen Begründung trug die Klägerin vor, sie habe zwei Schreiben des Strategischen Kommunikationszentrums Georgiens vom 11.04.2024 und vom 10.02.2025. Aus diesen würden sich ihre Asylgründe ergeben. Mit Bescheid vom 22.05.2025 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 25.01.2022 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Der Bescheid wurde laut Vermerk in der vorliegenden Akte des Bundesamts am 26.05.2025 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 04.06.2025 hat die Klägerin Klage erhoben, die bislang nicht begründet wurde. Den ebenfalls am 04.06.2025 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 30.06.2025 abgelehnt (A 11 K 4876/25). Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Verfügung vom 05.06.2025, den Beteiligten am 06. bzw. am 07.06.2025 zugestellt, wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG angehört. Mit Beschluss vom 30.06.2025 hat die Kammer das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die mitgeteilten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen.