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Urteil

A 1 K 11021/25

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1128.A1K11021.25.00
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Leitsätze
1. Die formularmäßige Erklärung in der Klageschrift, es werde nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet, ist kein Antrag auf mündliche Verhandlung im Sinne von § 77 Abs. 2 AsylG (im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2023 – 5 LA 141/23 –, juris Rn. 11). 2. Die Unzufriedenheit mit dem türkischen Bildungssystem sowie die Versagung eines ERASMUS-Platzes in Deutschland rechtfertigen offensichtlich nicht die Zuerkennung internationalen Schutzes und sind damit im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang. 3. Zur mangelnden Sorgfalt in der anwaltlichen Berufsausübung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die formularmäßige Erklärung in der Klageschrift, es werde nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet, ist kein Antrag auf mündliche Verhandlung im Sinne von § 77 Abs. 2 AsylG (im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2023 – 5 LA 141/23 –, juris Rn. 11). 2. Die Unzufriedenheit mit dem türkischen Bildungssystem sowie die Versagung eines ERASMUS-Platzes in Deutschland rechtfertigen offensichtlich nicht die Zuerkennung internationalen Schutzes und sind damit im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang. 3. Zur mangelnden Sorgfalt in der anwaltlichen Berufsausübung. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufene Berichterstatter konnte gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, weil der Kläger anwaltlich vertreten ist und die ordnungsgemäß belehrten Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben. Die formularmäßige Erklärung in der Klageschrift, es werde nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, genügt insoweit nicht. Der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist eine einseitige gestaltende Prozesshandlung und muss daher klar, eindeutig und vorbehaltlos gestellt sein. In der Erklärung, es werde nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet – es werde also keine Erklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO abgegeben –, liegt daher nicht zugleich die Erklärung, es werde entgegen der von § 77 Abs. 2 AsylG eröffneten Möglichkeit, auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2023 – 5 LA 141/23 –, juris Rn. 11). Im Übrigen wäre es, nachdem das Gericht in der Eingangsverfügung auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen und für einen Antrag auf mündliche Verhandlung eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, am Kläger gewesen, einen etwaigen Wunsch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2025 – A 11 S 2008/25 –, juris Rn. 17; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2023 – 5 LA 141/23 –, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 – 1 LA 354/24 –, juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2025 – 4 LA 64/24 –, juris Rn. 4). Dies ist nicht erfolgt. Die Eingangsverfügung vom 04.11.2025 ist dem Klägervertreter ausweislich des von ihm erteilten Empfangsbekenntnisses noch am 04.11.2025 zugestellt worden. Das Gericht hat mithin seit Zustellung des Hinweises auf § 77 Abs. 2 AsylG nicht nur die gesetzte Frist von zwei Wochen, sondern sogar mehr als drei Wochen abgewartet, bevor es sich zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren entschlossen hat. Eine mündliche Verhandlung war auch der Sache nach nicht veranlasst, denn für die Entscheidung des Gerichts kommt es auf die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht an. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Zu Recht hat das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Kläger schon deshalb offensichtlich nicht, da er auf dem Landweg ins Bundesgebiet eingereist ist und sich somit gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG auf das Grundrecht auf Asyl nicht berufen kann. Daneben fehlt es auch offensichtlich an den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes. Dass er von einem verfolgungsmächtigen Akteur im Sinne von § 3c AsylG aus einem der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Gründe mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG überzogen worden sei oder ihm derlei für den Fall seiner Rückkehr landesweit (§ 3e AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, wird vom Kläger nicht einmal behauptet und lässt sich seinem Vorbringen auch sonst nicht im Ansatz entnehmen. Gleiches gilt für die Gefahr eines ernsthaften Schadens. Sein Vorbringen, das Bildungssystem in der Türkei habe nicht seinen Erwartungen entsprochen und sein Antrag auf einen ERASMUS-Platz in Deutschland sei abgelehnt worden, ist flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht von Belang (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dem weitgehend textbausteinartigen Klageschriftsatz vom 28.10.2025, den der Klägervertreter weithin unverändert schon in verschiedenen vorangegangenen Verfahren anderer Kläger verwendet hat, ohne ihn angemessen auf die Umstände des jeweils konkret zur Entscheidung stehenden Falles anzupassen, lässt sich nichts anderes entnehmen. Die Ausführungen des Bevollmächtigten gehen gänzlich am Vorbringen des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt vorbei; zudem lässt der textbausteinartige Schriftsatz auch sonst deutlich erkennen, dass er wahllos zusammengefügt und nicht auf den individuellen Fall bezogen abgefasst ist (vgl. etwa Seite 3: „Auch ist mitzuteilen, dass der Kläger seine politische Verfolgung detailliert und ausreichend geschildert hat“, obwohl der Kläger beim Bundesamt ausdrücklich erklärt hat, er habe in der Türkei nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt und ihm sei auch sonst nie etwas zugestoßen; Seite 4: „Die Kläger konnten […] den Gefahren entfliehen“, obwohl es sich lediglich um einen Kläger handelt und nicht um mehrere). Das Gericht folgt ergänzend den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen der Kläger mit der textbausteinartigen Klageschrift nicht substantiiert entgegengetreten ist und die auch durch die ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderbericht Türkei, Stand 06.08.2025) nicht in Frage gestellt werden. Weiter ergänzend wird auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Kurden droht in der Türkei insbesondere auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 49 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2024 – 13 A 10994/23.OVG –, juris Rn. 56; Sächsisches OVG, Urteil vom 06.03.2024 – 5 A 3/20.A –, juris Rn. 41 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2024 – OVG 2 B 12/22 –, juris). 2. Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch insofern wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist und die auch durch die ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel nicht in Frage gestellt werden. Ergänzend ist anzumerken: a) Dem Kläger droht in der Türkei insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Verelendung. Nach Lage der Erkenntnismittel ist für Rückkehrer zumindest die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Medikamenten und dergleichen sichergestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, Stand Januar 2024, S. 21). Zudem gibt es Sozialleistungen für Bedürftige, die sich in Armut und Not befinden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderbericht Türkei, Stand 06.08.2025, S. 339). Auch handelt es sich beim Kläger – insoweit selbständig tragend – um einen arbeitsfähigen Mann im besten Alter, dem es ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, erforderlichenfalls auch völlig auf sich allein gestellt und in einer neuen Umgebung seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu erwirtschaften. Insbesondere ist es dem Kläger möglich und zumutbar, entweder erneut in seinem Lehrberuf als Schweißer zu arbeiten, was ihm nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise ein gutes Auskommen ermöglicht hat, oder aber erforderlichenfalls auch unqualifizierte Hilfstätigkeiten etwa auf dem Bau, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft aufzunehmen, wie sie von Millionen Menschen in der Türkei ebenfalls ausgeübt werden. Eine menschenrechtswidrige Verelendung droht dem Kläger unabhängig davon selbständig tragend auch deshalb nicht, weil er in seiner Heimat über mehrere enge Verwandte verfügt, von denen er zumindest im Falle existenzieller Not Unterstützung wird erwarten können. Wiederum unabhängig davon – und wiederum selbständig tragend – ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Falle einer freiwilligen Ausreise im Rahmen der Programme REAG/GARP und „Starthilfe Plus“ neben der Übernahme der Reisekosten und einer Reisebeihilfe auch eine finanzielle Starthilfe erhalten kann, um sich den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in seinem Heimatland zu erleichtern. Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass es dem Kläger im Falle einer Rückkehr dauerhaft möglich sein wird, seine elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Ausreichend wäre es im Übrigen schon, wenn ihm dies lediglich für einen überschaubaren Zeitraum möglich wäre, denn es ist für die Frage des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nicht erforderlich, dass das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25). b) Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Beschwerden, die ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen zu tragen geeignet wären, sind nicht einmal behauptet, geschweige denn in einer den Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügenden Weise glaubhaft gemacht. Das Vorliegen einer lebensgefährlichen oder sonst schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), und zwar alsbald nach der Rückkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15; Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 85.18 – juris Rn. 5), ist nicht erkennbar. 3. Auch die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG im angefochtenen Bescheid begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen. 4. Inwieweit es eine brauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt, textbausteinartige Schriftsätze ohne hinreichende Anpassung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zu versenden, und inwieweit dies die dafür anfallende Rechtsanwaltsvergütung rechtfertigt, mag der Beurteilung des Klägers überlassen bleiben. Ob es mit der Stellung und Standesehre eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege vereinbar ist, die Gerichte in steter Folge mit unsinnigen oder zumindest unsorgfältig geführten Verfahren zu belasten (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2025 – A 13 S 1373/25 – n. v., mit deutlicher Rüge des ebenfalls aus völlig am Fall vorbeigehenden Versatzstücken bestehenden Rechtsmittelschriftsatzes des hiesigen Klägervertreters), dabei teils sogar unwahr vorzutragen (vgl. etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2025 – A 1 K 10239/25 – n. v.) und den Mandanten für eine weithin wertlose anwaltliche Dienstleistung Geld abzuverlangen, wird der Klägervertreter selbst zu prüfen haben, bevor es zu gegebener Zeit die zur Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen berufenen Stellen tun. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger vom Volke der Kurden und wendet sich gegen die Ablehnung seines am 26.10.2023 gestellten Asylantrags. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei aus Gründen der Bildung aus der Türkei ausgereist. Er habe gemerkt, dass das Bildungssystem in der Türkei ihn nicht weiterbringe. Der Sohn eines Onkels sei im Rahmen des ERASMUS-Programms nach Deutschland gelangt. Er selbst habe sich ebenfalls für einen ERASMUS-Platz beworben, sei aber abgelehnt worden. Deshalb sei er auf illegalem Weg nach Deutschland gekommen. Zugestoßen sei ihm in der Türkei vor seiner Ausreise nichts. Politisch engagiert habe er sich nie. Probleme mit den Behörden habe er nie gehabt. Für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei habe er die Sorge, dass er nicht werde studieren können und daher auf die schiefe Bahn geraten könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Niederschrift des Bundesamtes verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit Bescheid vom 20.10.2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben seien. Zugleich forderte es den Kläger auf, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, widrigenfalls er in die Türkei oder einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben werde. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist und für den Fall der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Bekanntgabe der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags ausgesetzt. Daneben wurde ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.10.2025 zugestellt. Am 28.10.2025 hat der Kläger Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das VG Karlsruhe mit Beschluss vom 14.11.2025 (A 1 K 11022/25) unanfechtbar abgelehnt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.10.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verfahrensakte des Bundesamtes Bezug genommen.