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Beschluss

2 LA 38/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0327.2LA38.25.00
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Leitsätze
Der Hinweis auf eine beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs 2 S 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) muss nicht mit einer (gesonderten) Fristsetzung oder der Nennung des avisierten Entscheidungstermins verbunden werden. (Rn.10)
Tenor
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 5. Februar 2025 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hinweis auf eine beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs 2 S 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) muss nicht mit einer (gesonderten) Fristsetzung oder der Nennung des avisierten Entscheidungstermins verbunden werden. (Rn.10) Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 5. Februar 2025 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2025 zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Darlegung erfordert, dass der Zulassungsantragsteller unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der hier allein geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 und 3 VwGO zuzulassen. 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin führt insoweit aus, dass sie vom Verwaltungsgericht zwar mit der Eingangsbestätigung der Klage vom 8. Januar 2025 auf eine in Betracht kommende Einzelrichterübertragung hingewiesen worden sei, ein diesbezüglicher Beschluss sei dann aber nicht ergangen. Der Berichterstatter habe das in Rede stehende Urteil allein ohne Einzelrichterübertragung erlassen. Abgesehen davon, dass von einer nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO beachtlichen vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts nur auszugehen ist, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter) liegt, das heißt, es müssen willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, juris Ls 1 und Rn. 7 f. m. w. N.; BeckOK AuslR/Seeger, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 76 Rn. 3), ist entgegen der Darstellung der Klägerin ausweislich der Akte des Verwaltungsgerichts eine Einzelrichterübertragung erfolgt. Danach hat die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (Bl. 49 GA) vor Erlass des angegriffenen Urteils vom 5. Februar 2025 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Klägerin – wie sich aus dem am 6. Februar 2025 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebenen Empfangsbekenntnis (Bl. 66 GA) ergibt – auch zugegangen. 2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verfahrensfehlerhaft nach § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden und dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Klägerin bemängelt insoweit, dass das Verwaltungsgericht in der Eingangsverfügung vom 8. Januar 2025 zwar auf die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil gemäß § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen habe, jedoch keinerlei Frist gesetzt und auch nicht darauf hingewiesen habe, dass nach deren Ablauf ein Urteil ergehen werde. Hierzu wäre das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Klägerin verpflichtet gewesen. Ebenso wenig habe das Verwaltungsgericht unter Fristsetzung angefragt, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden solle. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts, nach § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist das Verwaltungsgericht seiner Hinweispflicht nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG ordnungsgemäß nachgekommen. Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es nicht. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs läge nur dann vor, wenn mündlich hätte verhandelt werden müssen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. November 2023 - A 12 S 1688/23 -, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2023 - 5 LA 141/23 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 15. September 2008 - 1 C 12.08 -, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall bestand hierzu – abweichend vom gesetzlichen Regelfall der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO) − jedoch keine Verpflichtung, denn das Vorgehen des Verwaltungsgerichts findet in § 77 Abs. 2 AsylG seine Stütze. Nach § 77 Abs. 2 AsylG kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer – wie hier die Klägerin − anwaltlich vertreten ist (Satz 1). Ein Fall des § 38 Abs. 1 und § 73b Abs. 7 AsylG war hier zu verneinen, da sich die Klage gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2024 richtet, mit dem die Beklagte den Asylantrag der Klägerin nach § 29a Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt, dass das dem Verwaltungsgericht nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG insoweit eingeräumte Ermessen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. November 2022, BT-Drucks. 20/4327, S. 42) zugunsten der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gebunden gewesen wäre. Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG muss auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG von dem Gericht hinzuweisen. Die Beteiligten sind vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Januar 2025 ordnungsgemäß nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG auf die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen und darüber belehrt worden, dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte das Verwaltungsgericht den nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG erteilten Hinweis nicht mit einer Fristsetzung oder Nennung eines avisierten Entscheidungstermins verbinden müssen. Der Wortlaut des § 77 Abs. 2 AsylG sieht eine derartige Verpflichtung nicht vor. Satz 3 der Vorschrift fordert lediglich, dass die Beteiligten auf die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren hinzuweisen und darüber zu belehren sind, dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Im Gesetzgebungsverfahren ist dies zwar zum Teil gefordert worden (vgl. Dietz, BT-Drucks. 20(4)144 A, S. 11 und Wittmann, BT-Drucks. 20(4)144 C, S. 34 f.; so auch zum Teil immer noch in der Literatur, vgl. etwa Heusch/Houben, NVwZ 2023, 7, 13; Münch, ZAR 2023, 298, 300), der Gesetzgeber hat aber eine derartige Verpflichtung in § 77 Abs. 2 AsylG nicht vorgesehen. Eine derartige gesonderte Fristsetzung widerspräche zudem dem gesetzgeberischen Anliegen, mit der seit dem 1. Januar 2023 für die Verwaltungsgerichte nach § 77 Abs. 2 AsylG gegebenen Möglichkeit einer Entscheidung durch Urteil im schriftlichen Verfahren auf eine „Verfahrenserleichterung und -beschleunigung“ hinzuwirken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. November 2022, BT-Drucks. 20/4327, S. 42; vgl. zum Ganzen im Ergebnis ebenso VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2024 - 13a ZB 24.30090 -⁠, juris Rn. 9 sowie OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2023 - 5 LA 141/23 -⁠, juris Rn. 11). Dadurch, dass eine Entscheidung durch Urteil im schriftlichen Verfahren nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 AsylG ohnehin nur in Betracht kommt, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist, bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch noch zusätzlich zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG einer weiteren (aufklärenden) Mitteilung oder ausdrücklichen Nachfrage bei den Beteiligten in Bezug auf die Absicht des Gerichts, von einer Entscheidung durch Urteil gemäß § 77 Abs. 2 AsylG nun tatsächlich Gebrauch machen zu wollen. Damit verlangt der Vertreter der Klägerin im Ergebnis das Vorliegen einer dem Einverständnis im Falle des Verzichts auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gleichkommenden ausdrücklichen Erklärung der Beteiligten. Nach dem Willen des Gesetzgebers war dies im Hinblick auf das verfolgte Anliegen der Verfahrenserleichterung und -beschleunigung für die betroffenen Verfahren jedoch gerade nicht beabsichtigt, sondern es sollte eine Modifizierung der Systematik des § 101 VwGO erfolgen (vgl. BT-Drucks. 20/4327, S. 42). Aus der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten folgt, dass nach dem gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG zu erteilenden Hinweis ein angemessener Zeitraum abzuwarten ist, um dem Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Beantragung der mündlichen Verhandlung Genüge zu tun. Dem ist hier hinlänglich Rechnung getragen worden: Nachdem der anwaltliche Vertreter der Klägerin mit Verfügung vom 8. Januar 2025 – zugestellt am selben Tag – vom Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Urteil im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen und über die Möglichkeit, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, belehrt worden ist, erging erst nach einem dazwischenliegenden Zeitraum von vier Wochen die hier angegriffene Entscheidung. Dieser Zeitraum war ohne weiteres ausreichend, um den Beteiligten – hier der anwaltlich vertretenen Klägerin − Gelegenheit zu geben, die vom Gericht angezeigte Verfahrensweise zu prüfen, sich hierzu in irgendeiner Form zu äußern oder hierauf durch Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung – der keiner Begründung bedarf und nicht abgelehnt werden kann − zu reagieren. Im Hinblick darauf, dass im Falle einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (vgl. § 84 VwGO) im Asylrecht – auch ohne anwaltliche Vertretung − innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mündliche Verhandlung beantragt werden muss (siehe § 78 Abs. 7 AsylG), lässt sich das Erfordernis eines längeren Zeitraums für die Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Erteilung des Hinweises nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG weder allgemein noch in der vorliegenden Konstellation rechtfertigen. Regelmäßig wird von der Rechtsprechung insoweit in Anlehnung an die gesetzliche Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sogar eine Wartefrist von nur zwei Wochen für angemessen gehalten. Wenn nämlich die Beteiligten (auch ohne anwaltliche Vertretung) zulässigerweise zu einer mündlichen Verhandlung geladen werden können, weil nach Ansicht des Gesetzgebers zwei Wochen ausreichend Vorbereitungszeit gewähren, ist es den Beteiligten regelmäßig auch zumutbar, innerhalb einer solchen Zeitspanne zu prüfen, ob sie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen wollen oder nicht (vgl. VG Gera, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 6 K 1398/24 Ge -, juris Rn. 18; VG Köln, Urteil vom 29. Februar 2024 - 1 K 6653/18.A -, juris Rn. 16; VG Gießen, Urteil vom 21. Februar 2023 - 8 K 218/22 GI.A -, juris Ls 2, Rn. 15). Dies gilt erst recht für die hier vergangene Zeitspanne von vier Wochen. Im Übrigen kann sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -⁠, juris Rn. 9). Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2023 - 5 LA 141/23 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2025 - 4 LA 64/24 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier. Nachdem das Verwaltungsgericht in der Eingangsbestätigung der Klage ordnungsgemäß auf die in Betracht kommende Verfahrensweise nach § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen hat, hätte der anwaltliche Vertreter der Klägerin, um der Klägerin das nunmehr eingeforderte rechtliche Gehör zu verschaffen (schon aus anwaltlicher Vorsicht, vgl. dazu nur Heusch/Houben, NVwZ 2023, 7, 12 sowie OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2023 - 5 LA 141/23 -, juris Rn. 12), zeitnah eine mündliche Verhandlung beantragen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).