Beschluss
A 3 S 1037/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0616.A3S1037.25.00
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Leitsätze
Entscheidet ein Gericht vor Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), verletzt es damit regelmäßig den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2025 - A 18 K 3059/25 - wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidet ein Gericht vor Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), verletzt es damit regelmäßig den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2025 - A 18 K 3059/25 - wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste - eigenen Angaben zufolge - am 3. Dezember 2022 in das Bundesgebiet ein. Er stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 20. Dezember 2022 förmlich aufnahm. Seit dem 20. November 2024 befindet sich der Antragsteller auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts ... in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft ... hat gegen den Kläger am 20. März 2025 Anklage u.a. wegen erpresserischen Menschenraubs erhoben. Mit Bescheid vom 27. März 2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 bis 3 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4 des Bescheids), forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht aus (Ziff. 5 des Bescheids) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet dieses auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6 des Bescheids). Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. April 2025 zugestellt. Am 10. April 2025 hat der - anwaltlich vertretene - Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (im Folgenden: Verwaltungsgericht) Klage auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zugleich hat er angekündigt, dass eine Begründung "mit gesondertem Schriftsatz" erfolge und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der Eingangsverfügung auf die Möglichkeit einer schriftlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylG hingewiesen und ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Ausweislich des in der Akte des Verwaltungsgerichts enthaltenen Empfangsbekenntnisses wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Eingangsverfügung am 17. April 2025 zugestellt. Mit Beschluss vom 24. April 2025 - A 18 K 3060/25 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Eilantrag abgelehnt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 28. April 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Mit Urteil vom 5. Mai 2025, das ausweislich der technischen Daten am selben Tag um 10.12 Uhr zur elektronischen Akte genommen ("veraktet") wurde, hat das Verwaltungsgericht die Klage im schriftlichen Verfahren (§ 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG) abgewiesen. Am selben Tag um 17.57 Uhr ist beim Verwaltungsgericht eine Klagebegründung eingegangen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten - nach dem in der Akte des Verwaltungsgerichts enthaltenen elektronischen Empfangsbekenntnisses erst am 7. Mai 2025 zugestellte - Urteil hat der Kläger am 5. Juni 2025 die Zulassung der Berufung beantragt und insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist statthaft (vgl. § 78 Abs. 1, Abs. 2 AsylG) und auch im Übrigen zulässig. Er wurde insbesondere form- und fristgerecht gestellt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). 2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des vom Kläger allein geltend gemachten Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. a) Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.08.2023 - DL 16 S 2467/21 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 04.01.2024 - 4 A 678/22 -, juris Rn. 12; Rn. 15; OVG Brem., Beschl. v. 27.11.2023 - 1 LA 46/23 -, juris Rn. 15). Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, muss aufgezeigt werden, welches Vorbringen das Gericht (angeblich) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt dieses Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (vgl. zu alledem: BVerwG, Beschl. v. 15.07.2022 - 4 B 32.21 -, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 38; OVG Brem., Beschl. v. 23.05.2023 - 1 LA 184/22 -, juris Rn. 30; jeweils m.w.N.). Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich ein Verfahrensbeteiligter dann nicht berufen, wenn er ihm zumutbare und nach Lage der Dinge abzuverlangende Anstrengungen unterlässt, sich durch Gebrauch der ihm (tatsächlich und rechtlich) eröffneten, tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen oder einen drohenden Gehörverstoß abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2021 - 8 C 1.21 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 11.06.2024 - 3 S 1423/23 -, n.v.; Hbg. OVG, Beschl. v. 15.03.2024 - 3 Bf 282/23.AZ -, juris Rn. 16; OVG S.-H., Beschl. v. 09.11.2023 - 5 LA 141/23 -, juris Rn. 12). b) Ausgehend von diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Zwar zeigt der Kläger angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls gerade noch hinreichend auf, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (dazu aa)). Dagegen zeigt der Kläger nicht auf, dass der Verstoß auch entscheidungserheblich war (dazu bb)). Ungeachtet dessen hat der Kläger es verabsäumt, sich durch den Gebrauch ihm tatsächlich eröffneter Möglichkeiten rechtliches Gehör zu verschaffen (dazu cc)). aa) Zwar beschränkt sich der Kläger zur Darlegung eines Gehörsverstoßes auf die Mitteilung, das Urteil sei vor Ablauf "der Klagebegründungsfrist" ergangen. Dies war vorliegend jedoch (noch) ausreichend, da bereits aus dem Urteil selbst folgt, dass das Verwaltungsgericht offenkundig einen Gehörsverstoß begangen hat. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das rechtliche Gehör soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris Rn. 17 und Beschl. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 ; BVerwG, Beschl. v. 09.01.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17 und v. 02.09.2019 - 8 B 19.19 -, juris Rn. 2). Ist - wie im Streitfall mit § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG - eine gesetzliche Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsbehelfs bestimmt, so sind die Gerichte hieran gebunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1979 - 1 BvR 726/78 -, BVerfGE 52, 203 ). Ein Verfahrensbeteiligter darf prozessuale Fristen auch bis zu ihrer Grenze ausnutzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.07.2023 - 2 BvR 653/20 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 21.12.2023 - 2 B 2.23 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.12.2023 - 1 S 1173/23 -, juris Rn. 20). Entscheidet ein Gericht vor Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG, verletzt es daher hierdurch regelmäßig den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Hier ergibt sich bereits aus dem angegriffenen Urteil, dass der Bescheid dem Kläger am 7. April 2025 zugestellt wurde und damit bei Erlass des Urteils am 5. Mai 2025 die gesetzliche Frist zur Klagebegründung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG) noch nicht abgelaufen war. Es liegt auch auf der Hand, dass das Verwaltungsgericht nicht ausnahmsweise befugt war, vor Ablauf dieser Frist zu entscheiden, etwa weil eine solche Entscheidung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten gewesen wäre, oder weil der Kläger selbst um eine Entscheidung vor Ablauf der Frist gebeten hätte. bb) Dagegen fehlt es an jedweder Darlegung des Klägers, weshalb dieser Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich gewesen sein soll. Zwar hat der Kläger die Klage im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens begründet, was sich dahin verstehen lässt, dass das, was nun vorgetragen wird, auch gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden wäre. Weshalb dieses Vorbringen jedoch entscheidungserheblich gewesen wäre, erläutert der Kläger nicht. Es ist jedoch ausweislich § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG Aufgabe des Klägers, die Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen, dagegen ist der Senat nicht gehalten, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klagebegründung - hätte das Verwaltungsgericht sie zur Kenntnis genommen - ggf. eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt hätte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage eingehend unter Bezugnahme auf die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begründet hat, während sich die knapp zweiseitige Klagebegründung letztlich lediglich in pauschalen Angriffen gegen die Entscheidung des Bundesamts erschöpft. cc) Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn keine mündliche Verhandlung beantragt wird, und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Für den Kläger war somit ohne weiteres erkennbar, dass das Verwaltungsgericht ggf. - wenngleich rechtswidrig - nach Ablauf dieser Frist ohne mündliche Verhandlung entscheiden würde. Gleichwohl hat der Kläger innerhalb dieser Frist keine mündliche Verhandlung beantragt. Damit hat er die nach Lage der Dinge im konkreten Einzelfall gebotenen und zumutbaren Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, unterlassen. c) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.