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Beschluss

5 KS 7/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1019.5KS7.22.00
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Leitsätze
Ein Nachbar ist nicht klagebefugt, wenn und soweit er Beeinträchtigungen für seine Ehefrau, seine Kinder und seine Mutter geltend macht. (Rn.23) Die Vorgabe in § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV führt dazu, dass die Prognosegutachten nicht von den Genehmigungsbehörden, sondern von den Windkraftbetreibern beauftragt werden. Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind insofern dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent. (Rn.28) Es kann davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. (Rn.31) Auch eine optisch die Wohnnutzung dominierende Anzahl von WEA gehört zu der dem Gesetzgeber bekannten Vielseitigkeit tatsächlicher Umstände und rechtfertigt für sich genommen nicht die Abweichung vom Regelfall. (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Nachbar ist nicht klagebefugt, wenn und soweit er Beeinträchtigungen für seine Ehefrau, seine Kinder und seine Mutter geltend macht. (Rn.23) Die Vorgabe in § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV führt dazu, dass die Prognosegutachten nicht von den Genehmigungsbehörden, sondern von den Windkraftbetreibern beauftragt werden. Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind insofern dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent. (Rn.28) Es kann davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. (Rn.31) Auch eine optisch die Wohnnutzung dominierende Anzahl von WEA gehört zu der dem Gesetzgeber bekannten Vielseitigkeit tatsächlicher Umstände und rechtfertigt für sich genommen nicht die Abweichung vom Regelfall. (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Eine Entscheidung konnte nach § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter ergehen, weil die Beteiligten im Erörterungstermin am 20. September 2023 ihr Einverständnis erklärt haben. I. Die (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig. Streitgegenstand sind die Genehmigungsbescheide vom 16. Dezember 2021 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Februar 2023 und des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2022. Die Änderungsbescheide vom 8. Februar 2023 bilden mit der ursprünglichen Genehmigung eine untrennbare Einheit und weil der Kläger auf die Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert hat, ist davon auszugehen, dass sein vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die veränderte Genehmigung richtet, in der der ursprüngliche Bescheid inhaltlich – wenn auch modifiziert – weiterwirkt. Die Einbeziehung eines Änderungsbescheids hängt nicht davon ab, dass zuvor erneut ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. Gerichtsbescheid des Senats vom 29. November 2021 – 5 KS 11/21 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, soweit er geltend macht, die genehmigten Windkraftanlagen verursachten für ihn schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Der Vorschrift kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 7 B 19.08 –, juris Rn. 12). Er gehört noch zu der geschützten Nachbarschaft, weil eine Rechtsverletzung durch die geltend gemachten Schattenwurfimmissionen jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheiden. Nicht klagebefugt ist der Kläger, soweit er Beeinträchtigungen für seine Ehefrau, seine Kinder und seine Mutter geltend macht. Der Drittschutz ist darauf beschränkt, dass der betroffene Dritte nur die Verletzung von Schutzpflichten gerade ihm gegenüber geltend machen kann (vgl. BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters, 67. Ed. 01.10.2019, BImSchG § 5 Rn. 91). II. Die (Dritt-)Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom 16. Dezember 2021 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Februar 2023 und des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2022 verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt dabei der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2022 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Widerspruchsbescheid legt zutreffend und hinreichend dar, dass dem Kläger in Bezug auf die auch mit der Klage geltend gemachten Aspekte Lärm, Infraschall, Diskoeffekt, Schattenwurf, Nachtbefeuerung, optische Bedrängung und Eiswurf keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen durch die genehmigten Windenergieanlagen drohen (Widerspruchsbescheid Seite 3 bis 6, Beiakte A Seite 39 bis 42). Die Begründung des Widerspruchsbescheids trägt auch im Hinblick auf die Änderungsgenehmigungen vom 8. Februar 2023. 1. Das Grundstück des Klägers liegt auch nach der ergänzten Schallimmissionsprognose der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH vom 7. Juni 2022 (Beiakte F, Seite 262ff.) nicht im Einwirkungsbereich der vier streitbefangenen Windenergieanlagen. Gemäß Punkt 2.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind der Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Gemäß Punkt 2.3 der TA Lärm ist ein maßgeblicher Immissionsort der nach Nummer A.1.3 des Anhangs der TA Lärm zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach den Berechnungen der Schallimmissionsprognose liegen die Teilpegel der vier beantragten Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers jeweils nicht weniger als 10 dB unter den Immissionsrichtwerten. Das Wohnhaus des Klägers war daher zurecht auch kein Immissionsort der Schallimmissionsprognose. Es besteht kein Anlass die Schallimmissionsberechnung in Zweifel zu ziehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachten werden von dem Kläger nicht aufgezeigt. Die im Gutachten zu beantwortende Frage, ob die streitbefangenen Windkraftanlagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten, ist unter Anwendung von technischen Berechnungsverfahren und Vorschriften zu beantworten. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ist den Gutachtern insoweit nicht eingeräumt. Die Behauptung des Klägers, das Gutachtenbüro beziehe 90% seiner Aufträge aus der Windenergiebranche ist nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit der Gutachter zu zweifeln. Die Vorgabe in § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV führt dazu, dass die Prognosegutachten nicht von den Genehmigungsbehörden, sondern von den Windkraftbetreibern beauftragt werden. Hinzu kommen die Immissionsmessungen im Rahmen der betreibereigenen Überwachung gemäß §§ 26 bis 29 BImSchG. Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind insofern dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 12; vom 14. März 2022 – 5 MR 12/21 –, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 9 A 482/11.Z –, juris Rn. 4; OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 3 B 250/10 –, juris Rn. 10). Da die Schallimmissionsprognose oder -messung ein hochspezialisiertes Fachgebiet betrifft, das nur wenige Gutachter bearbeiten, ist es praktisch ausgeschlossen, dass ein zur Beantwortung fachlich hinreichend qualifizierter Gutachter gefunden werden kann, der in keinerlei geschäftlicher Beziehung zu Anbietern von Windenergieanlagen stand oder steht und auch keinen Kontakt zu Gremien der Windenergiebranche unterhält (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 9 U 152/18 –, juris Rn. 40; Beschluss des Senats vom 10. Februar 2022, a. a. O. Rn. 12). Der Kläger ist darüber hinaus durch die Auflagen A III 2.2.2 bis 2.2.6 der Genehmigung vom 16. Dezember 2021 hinreichend vor einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung geschützt. 2. Der Kläger ist durch die genehmigten Windenergieanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt. Gemäß den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30. Juni 2016, S. 4) – eingeführt durch Erlass vom 31. Januar 2018 – kann davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. Damit seien Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Diese Einschätzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn – wie hier – der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt (vgl. Urteil des Senats vom 23. November 2022 – 5 KS 19/21 –, juris Rn. 49; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.; OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2023 – 22 D 100/22.AK –, juris Rn. 51 ff.). Der Kläger ist darüber hinaus durch die Auflage A III 2.2.7 der Genehmigung vom 16. Dezember 2021 hinreichend vor einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung geschützt. 3. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers durch Schattenwurfimmissionen aufgrund des Betriebs der vier (änderungs)-genehmigten WEA ist nicht zu erwarten. Entsprechende Immissionen sind – von hier nicht erkennbaren Sondersituationen abgesehen – regelmäßig zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge sonst auf diesen einwirkender WEA nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2023 – 22 D 100/22.AK –, juris Rn. 46, m. w. N.). Nach der vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen Schattenwurfprognose (Gutachten vom 7. Juni 2022, Seite 4; Beiakte D, Seite 39) kommt es an seinem Haus (Immissionsort SR 12) zu einer astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer von 100 Stunden und 40 Minuten pro Jahr und 81 Minuten pro Tag. Damit würden in Bezug auf die Stundenhäufigkeit die Kriterien der „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ der LAI (maximal 30 Stunden pro Jahr; maximal 30 Minuten pro Tag) überschritten. Gemäß der Auflage A III 2.2.10 der Genehmigung vom 16. Dezember 2021 sind die WEA jedoch so zu betreiben und zu unterhalten, dass durch Abschaltmaßnahmen erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch periodischen Schattenwurf verhindert werden. Die Beschattungsdauer darf unter Berücksichtigung der Vorbelastung maximal 30 Minuten pro Tag und maximal 8 Stunden pro 12 Monate nicht überschreiten. Bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten ist die genaue Ausdehnung am Immissionsort zu berücksichtigen. Eine solche Nebenbestimmung reicht aus, um die Einhaltung der Richtwerte gemäß der LAI-Schattenwurf-Hinweise zu gewährleisten (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 5 MB 11/20 –, juris Rn. 30; Beschluss vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 23; ebenso der 1. Senat des OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 1 MB 22/15 –, juris Rn. 8). 4. Die allgemein bekannte rote Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen ist in ihren Auswirkungen nicht so stark, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 22 CS 15.2247 –, juris Rn. 45). Das gilt jedenfalls bei der gegebenen Entfernung zum Grundstück des Klägers. Zudem plant die Beigeladene eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung, die gewährleistet, dass die Befeuerung nur aktiv ist, wenn sich ein Flugobjekt nähert (siehe A III 1.5.2.2 der Genehmigung vom 16. Dezember 2021). 5. Eine vom Kläger befürchtete optische Bedrängung durch die vier Windenergieanlagen ist hier fernliegend. Nach der seit dem 1. Februar 2023 geltenden, hier nach allgemeinen Regeln zugunsten des Beigeladenen anwendbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3) Vorschrift des § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergie-Vorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Das ist hier der Fall, das Wohnhaus des Klägers liegt sogar um mehr als das Sechsfache der Anlagenhöhe von der nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt. Eine atypische Konstellation, die ein Abweichen von der gesetzlichen Vermutung des § 249 Abs. 10 BauGB rechtfertigen würde voraus, liegt – auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten, und als wahr unterstellten, fast 30 WEA in unmittelbarer Nähe zum klägerischen Haus – nicht vor. Auch eine optisch die Wohnnutzung dominierende Anzahl von WEA gehört zu der dem Gesetzgeber bekannten Vielseitigkeit tatsächlicher Umstände und rechtfertigt für sich genommen nicht die Abweichung vom Regelfall (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2023 – 8 B 230/23.AK –, juris Rn. 33). 6. Eine Gefährdung des Klägers durch Eiswurf ist auf seinem über 1.000 m entfernt gelegenen Grundstück abwegig und auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Es wird auf die Ausführungen in der Genehmigung (B II 2.1.2) sowie im Widerspruchsbescheid (Seite 6) Bezug genommen. Auf eine – erstmals im Erörterungstermin am 22. September 2023 vom Kläger vorgebrachte – Gefährdung durch Eiswurf im Rahmen von Spaziergängen oder der Betreuung seiner Schafe kommt es schon wegen § 6 UmwRG nicht an. Danach sind die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Die Präklusion ist hier auch nicht ausgeschlossen. Der Sachverhalt ist nicht ohne Mitwirkung des Beteiligten und mit nur geringem Aufwand zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger hat nicht näher dargelegt, warum er bei einer entsprechend gefahrgeneigten Witterung auf den Aufenthalt gerade in der unmittelbaren Nähe der streitbefangenen WEA angewiesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO (für die Beigeladene) und auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO (für den Beklagten). Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung D-Stadt. Der Kläger ist Eigentümer eines – gegenwärtig nicht bewohnten – Wohnhauses im …, A-Stadt (Kreis Nordfriesland). Der Beklagte erteilte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 3. Dezember 2020 unter dem 16. Dezember 2021 die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von vier WEA vom Typ Vestas V136-4.2 MW (Gesamthöhe jeweils 150 m) in der Gemarkung D-Stadt. Für die genauen Standortangaben der vier Anlagen wird auf die Antragsunterlagen (Abschnitt 1.2, Seite 2, Beiakte B, Ordner 1) Bezug genommen. Die Entfernungen zum Haus des Klägers betragen in südwestlicher Richtung ca. 1.132m (WEA 4), 1.382m (WEA 3), 1.749m (WEA 2) und 2.405m (WEA 4) (Gerichtsakte, Seite 117ff.). Der Kläger legte am 10. Januar 2022 gegen die Genehmigungsbescheide vom 16. Dezember 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung berief er sich auf Beeinträchtigungen durch Lärm, Infraschall, Schlagschattenwurf, Diskoeffekt, Nachtbefeuerung, Eiswurf und eine optisch bedrängende Wirkung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2022 zurück und führt darin zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Haus … … in A-Stadt liege im Außenbereich und auf Grundlage des Schalltechnischen Gutachtens sei allein wegen der Entfernung zu den WEA sichergestellt, dass der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) sicher unterschritten werde und von den Anlagen kein gesundheitsschädlicher Infraschall oder tieffrequenter Schall ausgehe. Der Kläger sei durch Nebenbestimmungen der Genehmigung ausreichend vor übermäßigem Schattenwurf geschützt. Wegen des Abstands zur nächstgelegenen Anlage gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine optisch bedrängende Wirkung oder Beeinträchtigung durch die Nachtbefeuerung und durch Eiswurf. Gegen den Diskoeffekt sei der Kläger durch die Nebenbestimmung geschützt, alle sichtbaren Teile der WEA mit mittelreflektierenden Farben und mit matten Glanzgraden zu versehen. Der Kläger hat am 19. April 2022 Klage erhoben. Er macht geltend, die von den WEA ausgehende Lärmbeeinträchtigung sei anhand der vom 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts konkretisierten und festgeschriebenen Grundsätze vorzunehmen. Die Genehmigungsbehörde habe die erhöhten Gesundheitsbeeinträchtigungen für ihn, seine Ehefrau, seine 13 und 17 Jahre alten Kinder sowie seine schwerstkranke Mutter verkannt und nicht hinreichend gewürdigt. Der Nacht-Grenzwert von 45 db(A) werde auf Grund vorliegender Vorbeeinträchtigungen durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen deutlich überschritten. Es seien außer der TA-Lärm auch die Grundsätze der WHO-Empfehlungen und neueste technische Erkenntnisse heranzuziehen. Das schalltechnische Gutachten sei zudem von einem Unternehmen erstellt worden, dass eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit zur Windkraftbranche aufweise, weil es 90% seiner Aufträge aus der Windenergiebranche beziehe. Auch die Auswirkungen von Infraschall könnten nicht mit dem einfachen Hinweis auf die Entfernung zum klägerischen Grundstück verneint werden. Die zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr werde überschritten. Die Nachtbefeuerung der WEA beeinträchtige ihn und seine Schafe. Aufgrund der dann insgesamt fast 30 WEA in unmittelbarer Nachbarschaft ergebe sich eine optisch bedrängende Wirkung. Darüber hinaus gebe es Beeinträchtigungen durch Eiswurf. Mit Bescheiden vom 8. Februar 2023 wurde der Beigeladenen die wesentliche Änderung des Anlagentyps (neu: Typ Vestas V1506.0 MW STE, Gesamthöhe 180 Meter) der streitbefangenen Windenergieanlagen genehmigt. Im Erörterungstermin am 20. September 2023 hat der Kläger klargestellt, dass er mit der Klage ausschließlich eine Beeinträchtigung am Haus … … in A-Stadt geltend mache. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Genehmigungsbescheide vom 16. Dezember 2021 (Az. G40/2019/155 bis 158) zu Gunsten der Windpark D-Stadt Moordeich GmbH & Co. KG in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Februar 2023 (Az. G40/2022/117 bis 120) und des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und weist darauf hin, dass das Haus des Klägers als Immissionsort in der Schallimmissionsprognose vom 27. April 2020 nicht betrachten worden sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Das Haus des Klägers befinde sich außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinne der TA Lärm. Die Klage sei auch offensichtlich unbegründet. Bei Entfernungen von 1.000m und mehr entfalle jede Prüfung betreffend etwaiger Beeinträchtigungen durch Eisfall oder Infraschall. Eine „erdrückende Wirkung“ sei bei diesen Entfernungen ebenfalls mehr als fernliegend. Hinzu komme die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB, wonach im Regelfall lediglich ein Abstand von zweifacher Anlagenhöhe zur nächstgelegenen Wohnsiedlung einzuhalten sei. Für Außenbereichsvorhaben wie das Grundstück des Klägers dürfe noch ein geringerer Schutzstatus gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.