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Beschluss

6 B 15/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0912.6B15.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 3. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2024. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX in der XXX in XXX. Dieses liegt unweit in östlicher Richtung zum streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen. Die Beigeladene ist ein lokales Energieversorgungsunternehmen. Sie betreibt eine umfangreiche Wärmenetzinfrastruktur zur Versorgung mit 100 Prozent erneuerbarer Nahwärme. Eine Biogasanlage der Beigeladenen zwischen XXX und XXX dient bereits der Erzeugung von Wärme und Strom aus nachwachsenden Rohstoffen und Mist. Bei dieser Anlage und in der Gemeinde XXX befinden sich zwei Heizhäuser der Beigeladenen. Die Beigeladene versorgt seit 10 Jahren das Schul- und Sportzentrum, den Tennisclub, das Hospiz in XXX sowie zwei Wohngebiete mit grüner Nahwärme und Strom. Um die Versorgung mit Nahwärmenetzen auszubauen, plant sie die Errichtung des streitgegenständlichen Heizhauses „XXX“ mit insgesamt vier Blockheizkraftwerken (XXX). Dieses soll in der Gemarkung XXX auf der Flur XXX, Flurstücke XXX, XXX, errichtet werden. Das XXX-Gebäude soll in massiver Bauweise errichtet werden. Die Zuluftöffnungen sind im Boden vor der Nordfassade über einen mit einer Schotterschüttung gefüllten Schacht unter dem XXX vorgesehen. Die Abluft erfolgt über einen gemeinsamen Abluftkanal mit einer Abluftöffnung in der Westwand. Auf dem Dach werden vier Abgasschornsteine aufgestellt. Die Gesamthöhe der Abgaskamine wird ca. 25 m betragen. In der Heizzentrale wird eine thermische Wärmepumpe aufgestellt. Kühler werden im Außenbereich des XXX nicht aufgestellt. Im Innern besteht die Anlage aus vier Gas-Otto-Motoren und jeweils einem Generator. Zwei Motoren verbrennen Biogas aus der Biogasanlage in XXX, zwei Motoren verbrennen Biomethan und treiben dadurch die Generatoren an, die infolgedessen elektrischen Strom erzeugen. Die vier XXX werden jeweils in schalloptimierten XXX-Räumen installiert. Durch den Motorenbetrieb entsteht Wärme, die über das Kühlwasser der Motoren und Wärmetauscher zur weiteren Verwendung zur Verfügung steht. Für die Wärmeversorgung des Wärmenetzes sowie für die Entkopplung der Stromerzeugung und Wärmeabgabe wird ein oberirdischer Pufferspeicher errichtet. Der im Generator erzeugte Strom kann durch Transformatoren auf die anliegende Netzspannung von 20 kV transformiert und zu Zeiten erhöhter Nachfrage bedarfsgerecht in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens stellte die Beigeladene unter dem 19. Dezember 2023. Der Antragsgegner bat im Rahmen der Prüfung der Antragsunterlagen um Vervollständigung bzw. Ergänzung jedenfalls einer der beiden Schallprognosen unter anderem zum tieffrequenten Schall. Anhand der konkreten Schallleistungspegel der unterschiedlichen Motoren, der Auslegung der Schalldämpfer sowie der übrigen Aggregate seien die tieffrequenten Geräusche an den nächsten Immissionsorten zu bestimmen und die Terzspektren im tieffrequenten Bereich anzugeben. Die Firma XXX nahm hierzu am 12. März 2024 Stellung und legte unter anderem dar, dass die TA Lärm ihrem Grundsatz nach akzeptor- und nicht verursacherbezogen sei. Daher sei in der Schallimmissionsprognose ausgeführt worden, dass die Geräusche der beiden Heizhäuser einschließlich aller Nebenanlagen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend keine immissionsrelevanten Tonhaltigkeiten aufweisen und keine immissionsrelevanten tieffrequenten Geräusche in den nächstgelegenen Wohnhäusern verursachen würden. Nachmessungen bei und in den nächstgelegenen Wohnhäusern seien aber zwingend erforderlich. Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Auflagen zum Immissionsschutz durch Lärm: „2.2.5.1 Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser ist durch eine nach § 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bekannt gegebene Messstelle eine Immissionsmessung zur Überprüfung der in der Schallprognose prognostizierten Ergebnisse durchzuführen. Die Immissionsmessung umfasst dabei – Bestimmung der Dauerschallpegel / Beurteilungspegel – Bestimmung der tieffrequenten Geräusche entsprechend der DIN 45680 2.2.5.2 Die Messpunkte der in Auflage 2.2.5.1 geforderten Nachmessungen sind vor der Durchführung zwischen der nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messstelle und dem Landesamt für Umwelt abzustimmen. 2.2.5.3 Die in der Auflage 2.2.5.1 genannte nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle darf nicht bereits mit der Erstellung der Schallprognose für das vorliegende Genehmigungsverfahren bzw. der vorangeschalteten Bauleitplanverfahren betraut gewesen sein. 2.2.5.4 Es ist im Nachgang zu der in Auflage 2.2.5.1 genannten Messungen eine Schallpegelliste der pegelbestimmenden Geräuschquellen zu erstellen. In der Schallpegelliste sind die jeweiligen Geräuschquellen detailliert hinsichtlich der Art, Höhe, Ausdehnung, Einwirkzeit zu beschreiben und mittels Fotographie zu dokumentieren. Es sind zudem die mittleren Oktav-Schallleistungspegel und der resultierende Summenpegel aufzulisten bzw. in Formblättern zusammenzustellen. 2.2.5.5 Der Bericht der Immissionsmessung ist der zuständigen Immissionsschutzbehörde unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Erhalt zur Verfügung zu stellen. 2.2.5.6 Die Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser ist so zu errichten und zu betreiben, dass die Anhaltswerte des Beiblattes 1 zu DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ innerhalb der nächstgelegenen Gebäude in dem am stärksten betroffenen Aufenthaltsraum, der Wohnzwecken dient oder vergleichbare Schutzwürdigkeit besitzt, bei geschlossenen Fenstern und Türen nicht überschritten werden.“ Der Antragsteller erhob gegen den Genehmigungsbescheid mit Schreiben vom 17. Juli 2024 Widerspruch. Begründend führte er unter anderem aus, dass nicht sichergestellt sei, dass von dem streitgegenständlichen Heizhaus keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Schallimmissionen ausgingen. Die als Bestandteil des Genehmigungsantrages vorgelegte Schallimmissionsprognose belege jedenfalls nicht, dass das Wohnbaugrundstück des Antragstellers nicht durch vorhabeninduzierte tieffrequente Geräusche beeinträchtigt werde. Ausweislich eines Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 30. Januar 2020 – 8 A 59/17 – sei insbesondere erforderlich, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob und ggf. welche Minderungsmaßnahmen zur Reduzierung von Immissionen ergriffen werden könnten. Die bloße Beschränkung der Genehmigungsbehörde, dem Bauherren aufzugeben, die Einheitswerte des Beiblattes 1 zur DIN 45680 nicht zu überschreiten, wie in der Auflage Ziffer 2.2.5.6 des Genehmigungsbescheides geschehen, sei nicht ausreichend. Die Wirkungslosigkeit einer solchen Auflage habe das Verwaltungsgericht Schleswig im vorgenannten Urteil festgestellt. Bei der Bebauung in der XXX/XXX handele es sich, entgegen der Annahme im Genehmigungsbescheid, nicht um ein allgemeines, sondern um ein reines Wohngebiet, sodass die Emissionswerte, die für ein reines Wohngebiet gelten, anzusetzen seien. Die Schallimmissionsprognose, die Grundlage der angefochtenen Genehmigung sei, leide zudem unter einem erheblichen Mangel, da sie hinsichtlich der Gebietseinstufung nicht auf die Beurteilung der jeweiligen Standortgemeinde und/oder der Bauaufsichtsbehörde Bezug genommen habe. Am 29. August 2024 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen vom 6. August 2024 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 3. Juli 2024 an. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als drittschützende Norm lägen vor. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG würden nicht hervorgerufen. Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers läge daher nicht vor, insbesondere erfolge keine Beeinträchtigung durch tieffrequente Geräusche. Die Erfüllung der Schutzpflichten nach § 5 BImSchG werde durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert. Im Genehmigungsverfahren seien zwei Schallgutachten berücksichtigt worden, zum einen das Schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für XXX zum geplanten Neubau einer Satelliten-Anlage (Sat.2) am XXX in XXX vom 20. Februar 2023 (Schalltechnisches Gutachten, Bl. 874 ff. VV) und zum anderen die Schallimmissionsprognose der XXX (Schallimmissionsprognose, Bl. 906 ff. VV) für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XXX „Herstellung von Energien (Strom- und Wärmeerzeugung, Wärmenetz)“ der Gemeinde XXX vom 26. Oktober 2023. Das Schalltechnische Gutachten vom 20. Februar 2023 betrachte u. a. die umliegenden Wohnhäuser in der XXX (im Norden) und der XXX (im Osten) als Immissionsorte IO 1 (XXX) bis IO 8 (XXX). Die XXX werde als IO 20 betrachtet, die Immissionsorte IO 9 bis IO 19 lägen westlich von dem Vorhaben in der XXX bzw. im XXX. Das ebenfalls östlich vom Vorhaben gelegene Wohnhaus des Antragstellers in der XXX liege zwischen den Immissionsorten IO 8 und IO 20. Die Ergebnisse des Gutachtens zu diesen beiden Immissionsorten könnten auf Grund deren räumlicher Nachbarschaft herangezogen werden. Ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens sei der Bereich, in dem auch das Wohnhaus des Antragstellers liege, dem Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes zugeordnet worden. Sowohl die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines als auch für ein reines Wohngebiet würden ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens eingehalten werden. Etwas Anderes folge auch nicht aus der Schallimmissionsprognose. Die Beurteilung von tieffrequenten Geräuschen erfolge unabhängig von einer Gebietseinstufung, in der sich das Wohnhaus befinde. Sowohl das Schalltechnische Gutachten als auch die Schallimmissionsprognose würden eine Immissionsmessung in kritisch gelegenen Innenräumen empfehlen. Die Schallimmissionsprognose habe hinsichtlich der Betrachtung des Auftretens von tieffrequenten Geräuschen auf das Schalltechnische Gutachten verwiesen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens ausgeführt worden sei, dass die Betriebsgeräusche der Heizhäuser dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend keine immissionsrelevanten tieffrequenten Geräusche oder Tonhaltigkeiten aufweisen würden. Zudem sei entgegen der Ansicht des Antragstellers anhand der Auflage A.III.2.2.5.1 der Beigeladenen als Vorhabenträgerin aufgegeben worden, innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durch eine nach § 29 BImSchG bekannt gegebene Messstelle eine Immissionsmessung zur Überprüfung der in der Schallprognose prognostizierten Ergebnisse durchzuführen. Die in dem Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen würden insgesamt ausreichend sicherstellen, dass der Antragsteller nicht durch schädliche Umwelteinwirkungen beeinträchtigt werde. Da eine Verletzung der Rechte des Antragstellers nicht zu erwarten sei, überwiege das Vollziehungsinteresse, denn durch den Vortrag der Beigeladenen sei erkennbar, dass bereits aus wirtschaftlichen Gründen und zur Erfüllung anderer zivilrechtlicher Pflichten ein berechtigtes Interesse an der Ausnutzung der rechtmäßigen Genehmigung bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2024 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Die Begründung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Unter dem 7. Oktober 2024 hat der Antragsteller Klage (6 A 49/24) erhoben und unter dem 9. Oktober 2024 hat er um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Schleswig ersucht. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren führt er begründend an, der Antragsgegner habe ausweislich der Begründung des Genehmigungsbescheides zunächst eine Nachreichung der Beurteilung des tieffrequenten Schalls gefordert und anschließend wieder aufgrund des Erlasses der vorgenannten Auflagen auf eine Nachreichung verzichtet. Dies sei ausweislich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig nicht ausreichend. Vielmehr hätte der Antragsgegner die gutachterlichen Empfehlungen in Gestalt verbindlicher Nebenbestimmungen zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung machen müssen. Tieffrequente Geräusche wären für einen Gutachter auch prognostizierbar gewesen, weil die Beigeladene das Vorhaben bereits in selber Weise an anderen, vergleichbaren Standorten realisiert habe. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 16. Januar 2025 – 8 B 26/24 – gehe hervor, dass gutachterliche Vorschläge nicht verbindlich zum beachtlichen Inhalt einer Genehmigung würden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 3. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in der Anordnung der sofortigen Vollziehung und im Widerspruchsbescheid. Zudem bestehe auch ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung, da gemäß § 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG, um eine solche Anlage handele es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen, sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse lägen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienten. Die im Schalltechnischen Gutachten empfohlenen Maßnahmen zur Bauweise seien bereits Gegenstand der Antragsunterlagen, die Grundlage und Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien. Einer weiteren Anordnung habe es daher nicht bedurft. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Die angegriffene Genehmigung beruhe zutreffend auf der Annahme, dass dem Antragsteller Lärmpegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in Anlehnung an die für allgemeine Wohngebiete gemäß Nr. 6.1. lit. e) TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte zuzumuten seien. Das Gebäude liege ausweislich des im Internet einsehbaren Kartenmaterials (DigitalerAtlasNord) im unbeplanten Innenbereich, der nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche und die dafür geltenden Grenzwerte würden unterschritten. Gegenteiliges habe auch der Antragsteller nicht vorgetragen. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig aus dem Jahr 2020 sei vorliegend nicht anwendbar, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerade, anders als im dort entschiedenen Fall, Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft enthalte. Die Nebenbestimmungen haben ihren Grund darin, dass eine konkrete und zuverlässige Prognose tieffrequenter Geräusche nur in Ausnahmefällen möglich sei und sich regelmäßig erst nach Inbetriebnahme der Anlage feststellen ließe, ob tieffrequente Geräusche tatsächlich auch aufträten. Die angeordneten Nebenbestimmungen sorgten für einen ausreichenden Schutz der Nachbarschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Insbesondere werde nicht lediglich deklaratorisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Werte verwiesen, sondern es werde eine konkrete und bestimmte Errichtungs- und Betriebsweise angeordnet. Mit welchen konkreten Maßnahmen diese Vorgaben eingehalten würden, habe vom Antragsgegner auch nicht noch einmal in Form von weiteren Nebenbestimmungen angeordnet werden müssen, da die entsprechenden Maßnahmen bereits in den Antragsunterlagen vorgesehen und als solche Bestandteile der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geworden seien. Etwas Anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 16. Januar 2025 – 8 B 26/24 –. Das Urteil sei von der Fallgestaltung mit dem streitgegenständlichen Verfahren schon nicht vergleichbar, da es sich um gewöhnliche Geräuschimmissionen eines Glockenturmes, nicht aber um tieffrequente Geräusche gehandelt habe. Die Schallgutachten sowie die darin enthaltenen Empfehlungen und Vorgaben seien vorliegend Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dies ergebe sich schon aus der Tabelle unter Ziffer V. der Genehmigung, in der diese als „Entscheidungsgrundlagen“ und „Bestandteil des Genehmigungsbescheides“ bezeichnet würden. Soweit sich herausstellen sollte, dass die vorgegebenen Werte trotz der technischen Maßnahmen zur Eindämmung tieffrequenter Geräusche nicht eingehalten werden könnten, könne dies Gegenstand nachträglicher Anordnungen sowohl in bauordnungsrechtlicher als auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht sein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wäre eine Prognose tieffrequenter Geräusche auch nicht deshalb möglich gewesen, weil sie ähnliche Vorhaben bereits an anderen Standorten errichtet habe. Die bereits realisierten Projekte seien weder von der Bauweise noch von der Umgebung mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar. Durch die Nebenbestimmung in 2.2.5.6 werde zudem ausreichend sichergestellt, dass bei Auftreten tieffrequenter Geräusche in den Wohnräumen des Antragstellers die Anlage nachträglich so ausgerüstet werden müsse, dass die Grenzwerte eingehalten würden. Die Frage, ob die angeordneten Nebenstimmungen eingehalten würden, betreffe nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solche, sondern die behördliche Überwachung der Anlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Dem Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bleibt der Erfolg versagt. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Rechtsgrundlage für die Vollzugsanordnung des Antragsgegners ist § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Als besonderes Vollzugsinteresse steht in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht, wie es bei belastenden Verwaltungsakten im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenem Bürger und der Verwaltung der Fall ist, das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsakts im Vordergrund, vielmehr ist – wie sich schon aus dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO entnehmen lässt – auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ abzustellen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Schutz des Einzelnen gegenüber dem Staat tritt im vorliegenden Dreiecksverhältnis zurück. Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen. Dem entspricht es, ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 2. Alternative VwGO dann zu bejahen, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (VG Schleswig, Beschluss vom 25. September 2008 – 12 B 45/08 –, juris Rn. 19 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Kammer und des 4. Senats des OVG Schleswig, Beschluss vom 7. August 2000 – 4 M 58/00 –, im Anschluss an die Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Schleswig, Beschluss vom 1. November 1991 – 1 M 54/91 –). Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Nichteinhaltung des Begründungszwangs aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Rahmen des § 80a VwGO dazu führen kann, dass die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden müsste, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht im Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da die Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (zur fehlenden Notwendigkeit einer ausreichenden Sofortvollzugsbegründung vergleiche: OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juli 1994 – 4 M 58/94 – juris Rn. 15 sowie VG Schleswig, Beschluss vom 3. April 2020 – 6 B 52/19 – juris Rn. 35, nachgehend diese Frage offenlassend: OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 5 MB 11/20 – juris Rn. 10 f.). Da vorliegend für die Vollziehbarkeitsanordnung grundsätzlich die sorgfältig ermittelte Erkenntnis ausreicht, dass der Drittrechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat, genügt es den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1, dies in der Begründung zum Ausdruck zu bringen (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL. August 2024, § 80a VwGO Rn. 32). Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass es bereits an einer Rechtsverletzung durch die Errichtung der Anlage fehle. Durch die eingereichten Unterlagen und angeordneten Auflagen sei ein hinreichender Schutz des Antragstellers gewährleistet. Das Interesse der Beigeladenen am Ausnutzen der Genehmigung sei daher, insbesondere vor dem Hintergrund weiterer vertraglicher Verpflichtungen, höher zu bewerten als der Schutz des Dritten. Auch im Übrigen geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Maßstab der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind auch bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen die Erfolgsaussichten des vom Dritten eingelegten Rechtsbehelfs. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht im Klageverfahren den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Ein Nachbar, der eine Genehmigung nach dem BImSchG anficht, kann mit seiner Klage nur dann Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Bei einem Verstoß gegen andere, nicht nachbarschützende Vorschriften darf das Verwaltungsgericht eine (objektiv rechtswidrige) Genehmigung auf eine Nachbarklage hin nicht aufheben (VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 3 L 1835/11 –, juris Rn. 11 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 55.80 –, juris Rn. 15). Angesichts dessen erscheint es unbillig, die Beigeladene an der Ausnutzung der sie begünstigenden Genehmigung durch eine (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu hindern, so dass die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgeht. Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften, die zum Schutz des Antragstellers bestehen und verletzt ihn daher offensichtlich nicht in eigenen Rechten. Ein Abwehranspruch ergibt sich nicht aus den Drittschutz entfaltenden Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nur wenn die Erfüllung u. a. dieser Verpflichtung sichergestellt ist, darf die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erteilt werden. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist „sichergestellt“, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Vorhabenträgers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Vorhabenträgers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Überdies lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 28 L 2208/17 –, juris Rn 26). Zunächst sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm, unabhängig von der Gebietseinstufung, nicht zu erwarten. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Konkretisierung der Schädlichkeitsgrenze ist bei den hier zu beurteilenden Lärmimmissionen die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz, die TA Lärm, maßgebend. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob das Wohnhaus des Antragstellers in einem allgemeinen oder in einem reinen Wohngebiet liegt, da ausweislich der Gutachten die insoweit jeweils zu beachtenden Immissionswerte eingehalten werden. Tagsüber gilt in einem allgemeinen Wohngebiet der einzuhaltende Immissionswert von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A). In einem reinen Wohngebiet beträgt der einzuhaltende Immissionswert tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Das Wohnhaus des Antragstellers liegt zwischen den Immissionsorten IO 8 und IO 20, sodass die dort ermittelten vom Vorhaben zu erwartenden Beurteilungspegel herangezogen werden können. Nach der Schallimmissionsprognose der XXX (XXX) vom 26. Oktober 2023 betragen die erwartbaren Beurteilungspegel am IO 8 tagsüber 30 dB(A) und nachts 26 dB(A). Am IO 20 sind die Beurteilungspegel höher prognostiziert und erreichen voraussichtlich Werte von 39 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts. Ähnliche Werte weist auch das Schalltechnische Gutachten des XXX vom 19. März 2023 aus. Erwartbar sind am IO 8 tagsüber 27 dB(A) und nachts 25 dB(A). Der IO 20 weist ebenso wie in der Schallimmissionsprognose höhere Beurteilungspegel aus. Tagsüber werden voraussichtlich Immissionswerte von 30 dB(A) und nachts von 28 dB(A) erwartet. Die nach der TA-Lärm einzuhaltenden Immissionswerte werden demzufolge nicht überschritten. Eine fehlerhafte Berechnung durch die Sachverständigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequenten Schall wird unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen hinreichend vorgebeugt. Die Beurteilung der Erheblichkeit von tieffrequenten Schallimmissionen durch den Betrieb von Blockheizkraftwerken richtet sich ebenfalls nach der TA Lärm. Nach Nr. 7.3 TA Lärm sind tieffrequente Geräusche, d. h. solche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes Bedeutung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, TA Lärm Nr. 7, Rn. 31). Schädliche Umwelteinwirkungen können gemäß Nr. 7.3 TA Lärm insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm, der wiederum auf DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 verweist. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden. Die TA Lärm und auch die DIN 45680 enthalten jedoch nur Regelungen zur Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche, nicht aber zu ihrer Prognose (vgl. Anhang zur TA Lärm A. 2.1 a. E.). Dies hat seinen Grund darin, dass eine konkrete und zuverlässige Prognose nur in Ausnahmefällen möglich ist (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, TA Lärm Nr. 7, Rn. 34). Für die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung genügt es, wenn Vorsorge gegen zu erwartenden tieffrequenten Schall getroffen wird, und Messungen nach Inbetriebnahme angeordnet werden, die untersuchen, ob dennoch störender tieffrequenter Schall auftritt. Sollte eine Überschreitung auftreten, so wird dadurch die Genehmigung nicht rechtswidrig, sondern den Störungen ist durch nachträgliche Anordnungen gemäß § 17 BImSchG zu begegnen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 10. April 2014 – 9 B 2156/13 –, juris Rn. 43). Insofern ist vorliegend unschädlich, dass der Antragsgegner keine eigene, konkrete Prognose zum tieffrequenten Schall gefordert hat, sondern die Bewertung der tieffrequenten Geräuschimmissionen in der Schallimmissionsprognose der XXX (XXX) vom 26. Oktober 2023 sowie im Schalltechnischen Gutachten des XXX vom 19. März 2023 für ausreichend hielt. Wird im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG aber festgestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, muss geprüft werden, ob und ggf. welche Minderungsmaßnahmen ergriffen werden können. Diese Maßnahmen sind dem Antragsteller durch entsprechende Auflage aufzugeben (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, TA Lärm Nr. 7, Rn. 34). Sowohl die Schallimmissionsprognose der XXX (XXX) vom 26. Oktober 2023 als auch das Schalltechnische Gutachten des XXX vom 19. März 2023 kommen zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund seiner Bauweise bauartbedingt dazu neigt, tieffrequente Geräusche zu abzustrahlen. Anhaltspunkte dafür, dass das gegenständliche Vorhaben entgegen der Prognosen nicht zur Verursachung von tieffrequenten Geräuschen neigt, sind weder dargetan noch ersichtlich. Daraus folgt, dass Minderungsmaßnahmen zu prüfen waren. Dieser dem Antragsgegner gemäß Nr. 7.3 der TA Lärm obliegenden Minderungsprüfungspflicht ist der Antragsgegner noch hinreichend nachgekommen. Durch die in den Antragsunterlagen beschriebene Bauweise, die verbindlicher Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist, die im Antragsverfahren vorgelegten Lärmgutachten sowie deren im Antragsverfahren erfolgte Ergänzung der Firma XXX, die ergab, dass tieffrequenter Schall an den nächstgelegenen Wohnhäusern nicht zu erwarten ist und durch die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind. Umfang und Reichweite der genehmigten Anlage ergeben sich primär aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Erklärungswillen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen (Jarass, in: Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 6 Rn. 61). Den in den Antragsunterlagen enthaltenen Dokumenten lässt sich eine schalloptimierte Bauweise zur Minderung tieffrequenten Schalls hinreichend deutlich entnehmen. Aus den Bauzeichnungen im Baugenehmigungsverfahren ergibt sich beispielsweise, dass der Speicher auf einem Betonfundament erbaut wird, hierauf nimmt auch die Begründung zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. XXX Bezug. Weiter wird ausgeführt, dass die Sohle eine entsprechende Dämmung erhalten soll. In Ziffer 4.8.2. der Begründung zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. XXX wird festgehalten, dass die vorliegende Prognose der Firma XXX und diesbezüglich insbesondere die zu Grunde gelegten Schallleistungspegel und Schalldämmmaße Bestandteil des Durchführungsvertrages werden und daher aus sachverständiger Sicht keine weiteren textlichen Festsetzungen zum Schutz der Nachbarschaft gegen die Betriebsgeräusche der Heizhäuser notwendig seien. Auch ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens wird das XXX-Gebäude aus 240 mm dickem KSV-Mauerwerk der Rohdichteklasse 2.2 erstellt. Dieses soll im Maschinenraum schallabsorbierend mit Mineralfasermaterial und Lochziegeln oder einer gleichwertigen Konstruktion verkleidet werden. In einer Höhe von ca. 4 m wird im Maschinenraum eine Zwischendecke aus 300 mm dickem Stahlbeton eingezogen, die als Verteilerebene und als Auflage für die Abgasschalldämpfer dient. Die Dachfläche gegen die Außenluft wird ebenfalls aus ca. 300 mm dickem Stahlbeton erstellt. In der Südfassade erhalten die vier Maschinenräume jeweils eine 2,5 x 2,5 m2 große Tür. Zum Schallschutz sollen hier jeweils zwei Türen hintereinander montiert werden. Zudem ergibt sich aus den Antragsunterlagen, dass die Motoren elastisch gekoppelt sind. In der Beschreibung der Herstellungs-/ Produktions-/ Behandlungsverfahren und technischen Einrichtungen der XXX wird zudem die Ausstattung der Zu- und Abluftkanäle mit einem Kulissenschalldämpfer aufgeführt. Das Abgas wird über Abgasrohrleitungen über je einen Abgasschornstein mit Abgasschalldämpfer ins Freie geleitet und es wird ausgeführt, dass die vier XXX in schalloptimierten XXX-Räumen installiert werden sollen. Anhaltspunkte für eine abweichende Bauweise bestehen nicht. Damit bleibt im Gegensatz zum von der 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts entschiedenen Verfahren – 8 B 26/24 – nach den Antragsunterlagen nicht unklar, in welchem Umfang die Beigeladene bereits durch die geplante Bauweise Maßnahmen zur Lärmreduktion ergreift, sodass es vorliegend unschädlich ist, dass die in dem Schalltechnischen Gutachten des XXX vom 19. März 2023 zusätzlich ausgesprochenen Empfehlungen zur Bauweise nicht gesondert durch Nebenbestimmungen angeordnet worden sind. Es ist ausweislich der oben beispielhaft beschriebenen Antragsunterlagen vielmehr ersichtlich, dass die Empfehlungen in der Bauweise bereits umgesetzt werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers enthält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegend zusätzlich konkrete Nebenbestimmungen, welche die im Genehmigungsverfahren möglicherweise bestehende Unsicherheit des Auftretens tieffrequenter Lärmimmissionen trotz schalloptimierter Bauweise hier hinreichend kompensieren. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 30. Januar 2020 – 8 A 59/17 –. Die Sachverhalte sind miteinander vergleichbar, sie weisen jedoch in Bezug auf die Vermeidung tieffrequenter Geräusche Unterschiede auf. In dem von der 8. Kammer entschiedenen Fall ist mit einem Schreiben des zuständigen Landesamtes lediglich formelhaft auf die Einhaltung der Immissionswerte hingewiesen worden. Zudem enthielt das dortige Schreiben den Hinweis, dass die Anlage an den nächstgelegenen Wohnhäusern keine wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche gemäß Nr. 7.3 TA Lärm verursachen dürfe und dass, sollten sie nach Inbetriebnahme Nachbarschaftsbeschwerden über Lärm ergeben, durch eine nach dem BImSchG bekannt gegebene Stelle der Nachweis zu erbringen sei, dass die zulässigen Immissionswerte eingehalten werden. Gutachterliche Prognosen sind im Genehmigungsverfahren gänzlich nicht eingeholt worden. Zudem hat der in der dortigen mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Gutachter ausgeführt, nicht zu wissen, ob sichergestellt sei, dass nach dem Stand der Lärmtechnik entsprechend keine tieffrequenten Einzeltöne im Sinne der DIN 45680 verursacht würden oder ob eine ausreichende schwingungs- und körperschallisolierte Bauweise des XXX erfolge. Insoweit unterscheidet sich das streitgegenständliche Vorhaben von dem von der 8. Kammer entschiedenen Verfahren. Wie bereits dargelegt, besteht keine Unklarheit hinsichtlich der beabsichtigten schalloptimierten Bauweise des gegenständlichen Vorhabens. In der Schallimmissionsprognose der XXX (XXX) vom 26. Oktober 2023 wird zusammenfassend festgehalten, dass bei den Geräuschen der beiden Heizhäuser einschließlich aller Nebenanlagen davon ausgegangen wird, dass diese dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend keine immissionsrelevanten Tonhaltigkeiten aufweisen und keine immissionsrelevanten tieffrequenten Geräusche in den nächstgelegenen Häusern verursachen werden. Für erforderlich ist aber eine Messung in den nächstgelegenen Wohnhäusern gehalten worden, um die in den Prognosen enthaltenen Annahmen und Vorgaben auf Richtigkeit hin nachträglich zu prüfen. Diese empfohlene Messung hat der Antragsgegner der Beigeladenen verbindlich durch Nebenbestimmungen aufgegeben. Die streitgegenständliche Genehmigung enthält konkrete Regelungen, die die Einhaltung der Immissionswerte nach der TA Lärm, welche auf die DIN 45680 und das zugehörige Beiblatt 1 verweist, sicherstellen. Zunächst wird durch Nebenbestimmung 2.2.5.1 sichergestellt, dass innerhalb kurzer Zeit nach der Inbetriebnahme festgestellt wird, ob es überhaupt zu relevanten tieffrequenten Geräuschen oberhalb der Anhaltswerte der DIN 45680 kommt. Damit diese Prüfung ordnungsgemäß erfolgt, legen die Nebenbestimmungen 2.2.5.1 bis 2.2.5.5 fest, dass eine anerkannte Messstelle die Messung durchführen muss (2.2.5.1), dass die Messpunkte mit dem Antragsgegner abgestimmt werden müssen (2.2.5.2), dass die Messstelle nicht bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Vorhaben tätig geworden sein darf (2.2.5.3), dass die Ergebnisse aufzubereiten sind (2.2.5.4) und der Bericht innerhalb eines Monats den Behörden vorzulegen ist (2.2.5.5). Zusätzlich wird vorsorglich in Ziffer 2.2.5.6 bestimmt, dass die Anlage „so zu errichten und zu betreiben [ist], dass die Anhaltswerte des Beiblattes 1 zu DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ innerhalb der nächstgelegenen Gebäude in dem am stärksten betroffenen Aufenthaltsraum, der Wohnzwecken dient oder vergleichbare Schutzwürdigkeit besitzt, bei geschlossenen Fenstern und Türen nicht überschritten werden“. Konkret geregelt sind daher nochmals die Art und Weise der Errichtung und des Betriebs der Anlage sowie die nachträglichen Prüfpflichten der Beigeladenen, um sicherzustellen, dass die Anlage tatsächlich so errichtet und betrieben wird, dass keine schädlichen tieffrequenten Geräusche verursacht werden. Die Messungen sind zudem zwingend, d.h. unabhängig von dem Auftreten nachbarlicher Beschwerden, vorzunehmen. Selbst wenn sich aber etwa die (ex ante zutreffenden) Annahmen einer konkreten Schallprognose anhand des tatsächlichen Betriebes nachträglich als zu optimistisch erweisen würden, würde dies die Genehmigung nicht in Frage stellen, sondern wäre es Aufgabe entweder des Vollzuges der Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder des allgemeinen Überwachungsverfahrens nach § 52 BImSchG, den tatsächlich bestehenden Konflikt ggf. durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu lösen und das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu verhindern. Stellt sich nach Inbetriebnahme der Anlage durch Messung der Immissionen in der Nachbarschaft heraus, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung tieffrequenter Geräusche nicht ausreichen, können bei Feststellung schädlicher Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche auch nachträgliche Minderungsanordnungen nach § 17 (oder ggf. § 24) BImSchG getroffen werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Januar 2011 – 12 LA 60/09 –, juris Rn. 8). Es liegt zudem ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Ist der Verwaltungsakt – wie hier – voraussichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen der § 80 Abs. 2 Nr. 4, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO zusätzlich der Feststellung des Dringlichkeitsinteresses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Dieses muss – ohne Bindung des Gerichts an die behördliche Entscheidung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO) – positiv festgestellt werden, weil der gesetzliche Regelfall hier derjenige des Aufschubinteresses (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist. Es muss also anhand der Umstände des konkreten Falles ein von der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängiges, zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse ermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt (Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 50a). Ein solches besonderes Vollzugsinteresse folgt vorliegend aus der besonderen Bedeutung erneuerbarer Energien, das in § 2 EEG seine gesetzliche Normierung findet. Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Unabhängig von der Frage, ob das gegenständliche Vorhaben eine selbständige Anlage im Sinne des § 3 EEG darstellt (vgl. insoweit OLG Naumburg Urteil vom 16. Mai 2013 – 2 U 129/12 –, juris Rn 26), fällt das Vorhaben jedenfalls in den Anwendungsbereich des Gesetzes, da die Anlage zur Stromerzeugung jedenfalls mit Biogas betrieben wird, damit auf dem Einsatz erneuerbarer Energieträger beruht und insoweit unmittelbar zur Energiegewinnung durch erneuerbare Energien beiträgt. II. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und somit am Kostenrisiko teilgenommen hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. den Ziffern 19.2 sowie 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Der Streitwert war gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.