Beschluss
6 B 12/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0710.6B12.24.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die jeweils am 30. April 2024 angeordnete sofortige Vollziehung der erteilten Änderungsgenehmigungen vom 16. Oktober 2023 des Antragsgegners betreffend die Anlage zum Halten von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze in XXX, Ortsteil XXX und betreffend die Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen in XXX, Ortsteil XXX. Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstücke XXX, XXX und XXX in XXX, Ortsteil XXX. Diese befinden sich in ca. 400 m Entfernung zur genehmigten Anlage in XXX und in ca. 1 km Entfernung zur Anlage in XXX. Die Häuser XXX und XXX werden als Ferienhäuser genutzt. Auf dem Grundstück XXX befinden sich weitere Ferienwohnungen. Auf den Grundstücken befinden sich weiter zwei Höfe sowie 1,7 ha Weideland. Der Beigeladene bewirtschaftet zwei landwirtschaftliche Betriebe zur Haltung von Schweinen. Einer der beiden Betriebe befindet sich in der nordwestlichen Ortsrandlage von XXX, Gemarkung XXX, Flur X, Flurstücke XXX und XXX sowie Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX sowie Flur XXX, Flurstück XXX. Bei dem Betrieb des Beigeladenen in XXX, dessen Betreiberin die XXX ist, handelt es sich um derzeit drei eigenständige Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Sinne: eine gemischte Anlage zum Halten von Mastschweinen und Sauen, eine Anlage zum Halten von Sauen und eine Anlage zur Haltung von Mastschweinen. Am Standort XXX ist die Zusammenlegung der drei Einrichtungen zu einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze vorgesehen. Aus diesem Grund sind der Umbau und die Erweiterung der Sauenhaltung und Ferkelaufzucht geplant. Insgesamt sollen nach Abschluss der Bauarbeiten 1.820 Sauen-, 940 Jungsauen- und 8.026 Ferkelplätze zur Verfügung stehen (vgl. Bl. 23 VV). Zur Konkretisierung, welche baulichen Maßnahmen und welche Änderungen der Beschaffenheit und des Betriebs in Bezug auf die Anlage XXX realisiert werden sollen, wird auf den Genehmigungsbescheid zur Anlage XXX (G20/2016/090) unter B. I. 1. (Bl. 228 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Einwirkungsbereich des beantragten Vorhabens befindet sich westlich in ca. 760 m Entfernung das XXX-Gebiet "XXX- und XXX" (DE 1532-391) und das XXX "XXX" (DE 1530-491). Westlich in ca. 2,5 km Entfernung befindet sich das XXX "XXX" (DE 1631-392). Darüberhinaus bewirtschaftet der Beigeladene zwischen XXX und XXX, Gemarkung XXX, Flur 4, Flurstücke 13/9, 13/10, 13/12, 13/13, 14/1 und 14/2 einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb zum Halten von Mastschweinen und Jungsauen. Betreiberin ist die XXX-KG. An diesem Standort ist eine Veränderung der Belegungsdichte in den Stallgebäuden vorgesehen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sollen hier insgesamt 3.840 Jungsauen- und 9.220 Mastschweineplätze zur Verfügung stehen (vgl. Bl. 3.415 VV). Zur Konkretisierung, welche baulichen Maßnahmen und welche Änderungen der Beschaffenheit und des Betriebs in Bezug auf die Anlage XXX realisiert werden sollen, wird auf den Genehmigungsbescheid zur Anlage XXX (G20/2016/091) unter B. I. 1. (Bl. 121 ff. d. A.) Bezug genommen. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich in südöstlicher Ortslage von XXX in einer Entfernung von ca. 550 m und in nördlicher Lage von XXX in einer Entfernung von ca. 750 m. Der Standort XXX ist westlich etwa 1,8 km bzw. 2,6 km von den oben genannten XXX-Gebieten entfernt. Beide Betriebsstandorte liegen in dem Teileinzugsgebiet des Grundwasserkörpers XXX/XXX. Dieser steht wiederum in Verbindung mit dem Oberflächenwasserkörper XXX. Der Beigeladene beantragte die beiden streitgegenständlichen Änderungsgenehmigungen für den Standort XXX am 14. Mai 2020 und für den Standort XXX am 6. August 2020. Für beide Vorhaben wurde ein gemeinsamer Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Vorhaben (UVP-Bericht, vgl. Bl. 1.093 ff sowie Bl. 4.110 ff. VV) erstellt. Darüber hinaus wurde für beide Vorhaben jeweils eine Immissionsprognose durch die Sachverständige Dr. XXX erstellt (Bl. 255 ff. XXX bzw. Bl. 3.586 ff. XXX). Die Sachverständige untersuchte in den Prognosen insbesondere die bereits bestehenden und die zu erwartenden Auswirkungen der Vorhaben hinsichtlich Geruchs-, Ammoniak-, Stickstoff- sowie Staubimmissionen und Bioaerosolen. Der Beklagte machte die Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG bekannt. Zudem lagen die Anträge und die Antragsunterlagen jeweils in der Zeit vom 21. Oktober bis 20. November 2020 zur Einsicht bei dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Flintbek sowie in der Stadt XXX aus (vgl. jeweils Genehmigungsbescheid unter B. I. 2.5, Bl. 125 ff. bzw. Bl. 243 ff. d.A). Aufgrund geänderter und ergänzter Antragsunterlagen erfolgte jeweils eine zusätzliche Bekanntmachung der Vorhaben am 15. und 16. März 2021. Die geänderten und ergänzten Antragsunterlagen lagen erneut zur Einsichtnahme bei den oben genannten Behörden in der Zeit vom 24. März bis 23. April 2021 aus (vgl. jeweils Genehmigungsbescheid unter B. I. 2.5). Der Beigeladene beantragte für die Anlage XXX am 29. März 2022 gemäß § 8a BImSchG Errichtungsarbeiten vorzeitig zuzulassen und die sofortige Vollziehung der Zulassungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4, § 80a Abs. 1 Nummer 1 VwGO anzuordnen. Auch diese beantragte Zulassung des vorzeitigen Baubeginns machte der Beklagte öffentlich bekannt (vgl. Genehmigungsbescheid G20/2016/090 unter B. I. 2.5) Im Rahmen der Genehmigungsverfahren erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 Einwendungen gegen die beantragten Änderungsvorhaben (vgl. Anlage 1, Bl. 24 ff. d. A). Innerhalb der Einwendungsfrist vom 21. Oktober bis zum 22. Dezember 2020 gingen insgesamt 34 Einwendungen gegen die Vorhaben ein. Diese wurden am 23. August 2022 erörtert (vgl. Ergebnisprotokoll gemäß § 19 der 9. BImSchV, Anlage 2, Bl. 36 ff. d. A.). Der Beklagte berücksichtigte die Einwendungen im Rahmen der Genehmigungsentscheidung, fasste diese themenbezogen zusammen und bewertete diese. Insofern wird auf die jeweiligen Genehmigungsbescheide unter B I. 3 (Bl. 130 ff. sowie Bl. 240 ff. d. A.) Bezug genommen. Am 16. Oktober 2023 erteilte der Antragsgegner die begehrten Änderungsgenehmigungen. Gegenstand der Genehmigung in XXX war die Zusammenfassung, Änderung und Erweiterung von drei bislang immissionsschutzrechtlich eigenständigen Anlagen auf 1.811 Sauen- und Eberplätze und 8.026 Ferkelaufzuchtplätze. Gemäß Ziffer III.2.2.14 waren die Stallgebäude mit insgesamt drei Abluftreinigungsanlagen (ARA) auszustatten und die vorhandenen vier ARA zu modernisieren (Ziffer III.2.2.15). Gegenstand der Genehmigung für den Betriebsstandort XXX war die wesentliche Änderung einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen durch Erhöhung der Belegungsdichte von derzeit 10.548 Mastschweineplätzen auf zukünftig 13.060 Mastschweineplätze. Zur Vermeidung von Geruchsimmissionen waren auch für diesen Standort die ARA zu modernisieren (vgl. Ziffer III.2.2.12). Die ARA sind jeweils so zu betreiben, dass die Reduzierung der Geruchs-, Ammoniak- und Staubemissionen mindestens 80 % beträgt und hinsichtlich der Gerüche im Reingas kein Rohgasgeruch wahrnehmbar ist und die Geruchskonzentration am Reingasaustritt maximal 300 GE/m³ beträgt (vgl. Ziffer III.2.2.13 XXX bzw. Ziffer III.2.2.16 XXX). Zusätzlich ordnete der Antragsgegner als weitere Minderungsmaßnahme zur Geruchsreduktion eine stickstoffreduzierte Multiphasenfütterung (Ziffer III.2.2.9 XXX bzw. Ziffer III.2.2.10 XXX) an. Die Antragsteller erhoben gegen beide Genehmigungsbescheide am 16. November 2023 Widerspruch. Widersprüche erhoben zudem auch der Verein PROVIEH e. V. sowie der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e. V. (BUND SH). Der Beigeladene beantragte am 25. Januar 2024 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der o. g. Genehmigungen. Am 30. April 2024 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der erteilten Änderungsgenehmigungen vom 16. Oktober 2023 betreffend die o. g. Anlagen an. Zur Begründung trägt er vor, dass die erhobenen Widersprüche voraussichtlich erfolglos bleiben würden und die Voraussetzungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung damit vorlägen. Hinsichtlich der Anlage in XXX sei der Widerspruch der Antragsteller zulässig, da eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aufgrund des Wohnorts der Antragsteller in ca. 400 m Entfernung zur Anlage in XXX jedenfalls möglich erscheine. Er sei jedoch unbegründet. Die Antragsteller seien durch die angefochtene Genehmigung nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da sie im Wesentlichen nicht im Einwirkungsbereich der Anlage wohnen würden. Im Hinblick auf die erteilte Genehmigung für den Standort XXX seien die Antragsteller ausweislich der vorgelegten Gutachten nicht durch Staub, Bioaerosole und Schall betroffen. Die Gutachten seien vom Beklagten geprüft und für plausibel befunden worden. Es erscheine allenfalls eine Beeinträchtigung durch Geruch möglich. Durch die vorgelegten Unterlagen und durch Auflagen sei jedoch sichergestellt, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden könnten. Die Beurteilungsgrundlage zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen der von der Anlage ausgehenden Emissionen und den damit einhergehenden Immissionen erfolge entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Landes Schleswig-Holstein. Entsprechend dem vorherrschenden Nutzungsgebiet könne für die maßgebenden Immissionsorte (Wohnnutzungen) eine zulässige relative Häufigkeit der Geruchsstunde von 0,15 bzw. 15 %, was dem Immissionswert IW für Dorfgebiete entspreche, herangezogen werden. Die mit der Gülleausbringung einhergehenden Geruchsimmissionen seien nicht zu berücksichtigen. Geruchsimmissionen durch bereits vorhandene Anlagen seien als Vorbelastung zu berücksichtigen, wenn diese Anlagen im relevanten Einwirkbereich des Vorhabens liegen. Als Einwirkbereich werde der Bereich bezeichnet, in dem das geplante Vorhaben eine relevante zu erwartende Zusatzbelastung von 0,02 bzw. 2 % hervorrufe. Der Einwirkbereich stelle einen typischen ländlichen Raum mit ortsüblicher landwirtschaftlicher Dorfcharakteristik samt Tierhaltung dar. Dies bestätige auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde XXX, wonach sich das Vorhaben teilweise auf Flächen, die für Landwirtschaft vorgesehen seien, befände und teilweise auf Flächen, die eine gemischte Nutzung vorsähen. Im Einwirkbereich der Anlagen befänden sich keine Beurteilungsflächen, die in besonderem Maße mit Geruchsimmissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich oder ähnlichem beaufschlagt würden. In die Ausbreitungsrechnungen seien alle im Einwirkbereich befindlichen und geruchsrelevanten Anlagen an den Standorten XXX und XXX sowie die beantragten Anlagen eingeflossen. Außerdem seien alle (vom Antragsteller beantragten) Minderungsmaßnahmen (z. B. stickstoffreduzierte Fütterung, ARA, Güllebehälterabdeckung) berücksichtigt worden. An den maßgebenden Immissionsorten seien Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 15 % zu erwarten. Damit würden die Immissionswerte eingehalten. Auch der Widerspruch betreffend die Anlage in XXX sei unbegründet. Im Hinblick auf die erteilte Genehmigung für den Standort XXX seien die Antragsteller ausweislich der vorgelegten Gutachten weder durch Geruch noch durch Staub, Bioaerosole oder Schall betroffen. Anhand des Beurteilungspegels für den Immissionsort 1 (IO-1) sei abgeleitet worden, dass der Beurteilungspegel für den Immissionsort (IO) der Beschwerdeführenden irrelevant sein müsse, weil dieser nochmals 900 m weiter von der Anlage entfernt sei. Die Gutachten seien geprüft und für plausibel befunden worden. Bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage stritten für die Antragsteller keine berechtigten Interessen, die durch die weitere Nutzung der streitbefangenen Änderungsgenehmigungsbescheide in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden könnten. Es verbliebe damit auf Seiten der Antragsteller allenfalls ein nicht schützenswertes Interesse an einer Verzögerung der genehmigten Maßnahmen. Demgegenüber müsse das Interesse an der weiteren Realisierung der offensichtlich rechtmäßigen Genehmigungen schon für sich genommen den Vorrang haben. Ein Zuwartenmüssen auf die Ausnutzung einer offensichtlich rechtmäßigen Genehmigung, etwa bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren, erscheine unbillig und sei dem Betreiber nicht zuzumuten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verzögerung mit erheblichen Kosten für den Betreiber verbunden wäre oder geeignet wäre, dessen Finanzierungsplanung zu gefährden. Der Betreiber könne ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die rechtmäßig erteilten Genehmigungen nicht ausnutzen und beabsichtigte Investitionen nicht umsetzen. Insgesamt überwiege das jeweilige Vollziehungsinteresse an der Verwirklichung der rechtmäßigen Änderungsgenehmigungen gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und weiteren Widerspruchsführer. Die Antragsteller haben am 16. Juli 2024 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Im laufenden Verfahren begründeten sie mit Schriftsatz vom 7. August 2024 ihre Widersprüche. Da die Widerspruchsbegründungen inhaltlich den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz gleichen, vereinbarten die Beteiligten, das jeweilige Widerspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren ruhen zu lassen. Hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens tragen die Antragsteller vor, die Antragsbefugnis folge aus einer möglichen Verletzung drittschützender Normen, insbesondere sei eine Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. des in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verankerten Rücksichtnahmegebots sowie ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 1 lit. b Wasserrahmenrichtlinie – Richtlinie 2000/60/EG (WRRL) – möglich. Der Antrag sei auch begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführende Interessenabwägung ergebe, dass das Aussetzungsinteresse der Antragssteller das Vollzugsinteresse des Betreibers der Anlagen überwiege. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache lägen vor, da schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht ausgeschlossen werden könnten. Es liege ein Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme sowie eine Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 lit. b WRRL vor, sodass die Genehmigung nach § 16 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht hätte erteilt werden dürfen. Vorliegend stelle die durch die Erweiterung der Anlagen entstehende Luftverunreinigung eine unzumutbare Belastung in einem Ferienhausgebiet dar, wobei insbesondere die Kumulation beider Anlagen nicht berücksichtigt worden sei. Auch eine Einzelfallbetrachtung komme zu dem Ergebnis, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen auszugehen sei. Die Begründung und die Anwendungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL sähen vor, dass beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 15 % der Jahresgeruchsstunden zur Beurteilung herangezogen werden könnten. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL heiße es, dass Ferienhausgebiete im Allgemeinen wie Wohngebiete zu beurteilen seien, wenn nicht die spezielleren Randbedingungen des Einzelfalles entgegenstünden. Für Wohngebiete gelte gemäß Nr. 3.1. der GIRL ein Immissionswert von 0,10. Beide Vorhaben lägen in typischen Ferienhausgebieten auf der stark vom Fremdenverkehr geprägten Insel. Allein in dem kleinen Ort XXX würden offiziell elf Ferienhäuser betrieben. Dasselbe gelte für die umliegenden Ortsteile XXX und XXX. Während dieser Umstand im UVP-Bericht lediglich eine kurze Erwähnung gefunden habe, schweige die Immissionsprognose hierzu. Dieser wesentliche Aspekt sei bei der Beurteilung der maßgeblichen Immissionswerte nicht in die Bewertung eingeflossen. Aufgrund der starken touristischen Prägung des Gebiets durch zahlreiche Ferienhäuser hätte ein niedrigerer Immissionswert angesetzt werden müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ausweislich der Immissionsprognose für den Standort XXX die belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung maximal 15 % betrage. Bereits für den Standort XXX sei daher die Gesamtbelastung für Dorfgebiete erreicht. Gleiches gelte für den Standort XXX, wo ebenfalls ein Immissionswert von 15 % erreicht werde. Es wäre demnach zusätzlich zu prüfen gewesen, ob sich die Gerüche aus den unterschiedlichen Quellen addieren und die Gesamtbelastung in der Folge erhöhen könnten. Auch sei die Windrichtung, die bei der Verbreitung und Wahrnehmung von Geruchsimmissionen eine entscheidende Rolle spiele, zu berücksichtigen. Die Antragsteller wohnen südöstlich der Ferkelzuchtanlage, für die es aufgrund der Änderung des Bewertungsfaktors zu einem Anstieg der Geruchsimmissionen komme. Dieser Umstand sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Weiter werde durch die Änderung der Anlagen gegen die Pflichten aus Art. 1 Abs. 1 lit. b. erster Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 1 lit. b WRRL verstoßen, indem durch die Gülleausbringung eine Verschlechterung des chemischen Grundwasserzustands drohe, aus dem die Antragsteller ihr Nutzwasser bezögen. Die Antragsteller beantragen wörtlich, die jeweils am 30. April 2024 angeordnete sofortige Vollziehung der erteilten Änderungsgenehmigungen vom 16. Oktober 2023 des Antragsgegners betreffend die Anlage zum Halten von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze in XXX, Ortsteil XXX, und betreffend die Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastschweinen in XXX, Ortsteil XXX, auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass dahinstehen könne, ob – wie die Antragsteller meinen – aufgrund der touristischen Prägung des Gebiets durch zahlreiche Ferienhäuser ein Immissionswert von 0,10 bzw. 10 % der Jahresgeruchsstunden hätte angesetzt werden müssen. Denn ausweislich der Immissionsprognose seien für den Anlagenstandort XXX an dem Grundstück der Antragsteller Geruchsstundenhäufigkeiten von 5 – 6 % zu erwarten. Damit werde selbst der Wert von 10% relativer Jahresgeruchsstundenhäufigkeit deutlich unterschritten. Es werde durch die Änderungsgenehmigung zudem im Vergleich zum Ist-Zustand ausweislich der Immissionsprognose (S. 39 f.) auch kein Anstieg der Geruchsimmissionen erfolgen. Die Genehmigungen seien auch nicht im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers rechtswidrig. Aus der Düngeverordnung gingen die Pflichten klar hervor, so dass die Verordnung die Pflichten der Landwirte bei der Düngerausbringung unmittelbar gestalten würden. Sie richteten sich unmittelbar an die Landwirte und bestimmten konkrete Anforderungen an die Düngung. Einer konkreten Umsetzung der Vorgaben in die Genehmigung bedürfe es daher nicht. Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Widersprüche seien zwar zulässig, jedoch unbegründet. Daher überwiege sein Interesse, die ihm erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Standorte XXX und XXX auszunutzen, ohne den Ausgang der voraussichtlich erfolglosen Widerspruchsverfahren abwarten zu müssen. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liege nicht vor, denn von der Anlage in XXX gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Unzumutbare Geruchsimmissionen auf das Wohnhaus bzw. die Ferienhäuser der Antragsteller (XXX, XXX und XXX in XXX) würden von der genehmigten Anlage in XXX nicht verursacht. Die Immissionswerte nach Nr. 3.1 der GIRL würden an den Immissionsorten der Antragsteller eingehalten. Zudem lägen auch keine Gründe vor, trotz Einhaltung der Immissionswerte von einer Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung auszugehen. Heranzuziehen sei der Immissionswert für Dorfgebiete, der für Gerüche von Tierhaltungsanlagen 15 % Geruchsstundenhäufigkeit betrage. Hiervon gehe auch die Immissionsprognose zutreffend aus. Die Ortschaft XXX sei gerade nicht als Wohngebiet bzw. als einem Wohngebiet gleichgestelltes Ferienhausgebiet, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Die Ortschaft XXX diene der Wohn- bzw. auch der Ferienhausnutzung, sei aber zugleich geprägt durch landwirtschaftliche Tierhaltung. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs befinde sich XXX in XXX der älteste Teil der Tierhaltungsanlage des Beigeladenen. Aufgrund des Vorhandenseins dieser landwirtschaftlichen Betriebsstelle sei der Charakter als Dorfgebiet nicht durch die überwiegende Wohn-/Ferienhausnutzung verloren gegangen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Landwirtschaft komplett verdrängt werde und eine (Wieder-) Ansiedlung landwirtschaftlicher Betriebe nicht mehr möglich sei. Das sei nicht der Fall. Der anzusetzende Immissionswert von 15 % Geruchsstundenhäufigkeit werde insgesamt in der Ortschaft XXX eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus der Immissionsprognose. Sie zeige auf, dass sich die Geruchs-Gesamtbelastung in XXX für nicht betriebsbezogenes Wohnen auf maximal 14 % Geruchsstundenhäufigkeit belaufe. Umstände, die ein Abweichen von dem Ergebnis der Geruchsstundehäufigkeit rechtfertigen würden, seien nicht einschlägig. Die Geruchsstundenhäufigkeiten seien nicht als starre Zumutbarkeitsgrenzen zu verstehen. Da die Heranziehung der GIRL-Immissionswerte nicht immer ausreiche, sei bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung regelmäßig die Prüfung Bestandteil, ob Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach Nr. 5 der GIRL für den Einzelfall bestünden. Solche Umstände trügen die Antragsteller nicht vor und seien im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vielmehr stellten die Antragsteller hier trotz Einhaltung (und Unterschreitung) des Immissionswertes für Dorfgebiete die Zulässigkeit des Vorhabens in Frage. Die Art der (Wohn- bzw. Ferienhaus-)Nutzung sei hier kein atypischer Umstand. Die Nutzung als Ferienhäuser rechtfertige kein erhöhtes Schutzniveau. Auf die Frage, ob im Wege der Bauleitplanung aus städtebaulichen Gründen ein niedrigerer Immissionswert als in Nr. 3.1 der GIRL vorgesehen festgesetzt werden könne, komme es hier nicht an, weil ein Bebauungsplan nicht vorliege. Zudem sei der verminderte Schutzanspruch von Wohnnutzung, die an einen typischerweise für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehenen Außenbereich angrenze, zu beachten, denn auch die Lage nahe dem Außenbereich spreche gegen die Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen im Einzelfall trotz Einhaltung des Immissionswertes. Die Gesamtbelastung sei einwandfrei ermittelt worden, insbesondere habe keine kumulative Betrachtung der Anlage in XXX mit der Anlage in XXX vorgenommen werden müssen. Drittschützende wasserrechtliche Vorschriften würden durch die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Standort XXX ebenfalls nicht verletzt. Die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte durch die Antragsteller im Hinblick auf die Gülleausbringung sei nicht möglich. Den Antragstellern gehe es ausdrücklich um die Gülleausbringung, wobei sie ausdrücklich eine Verunreinigung des Grundwassers, aus dem sie ihr Wasser insbesondere für die Tränkung ihrer Nutztiere bezögen, befürchteten. Die Gülleausbringung könne jedoch bereits nicht zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen, weil die Gülleausbringung keine zum Anlagenbetrieb gehörende Tätigkeit darstelle und somit auch nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder der nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung sei. Darüber hinaus habe auch der gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die in XXX befindliche Anlage erhobene Drittwiderspruch keine Aussicht auf Erfolg, da eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht vorliege. Die Anlage in XXX verursache an den Grundstücken der Antragsteller in der XXX, XXX und XXX in XXX sowie insgesamt in der Ortschaft XXX keine unzumutbaren, insbesondere schon keine relevanten, Geruchsimmissionen. Die Ortschaft XXX liege bereits, wie die Immissionsprognose aufzeige, außerhalb des Beurteilungsgebiets der Anlage in XXX. Nach dem vorliegend anwendbaren Irrelevanzkriterium in Nr. 3.3 der GIRL sei der Geruchsbeitrag der Anlage in XXX in der Ortschaft XXX irrelevant und führe nicht zu erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen. Auch im Hinblick auf wasserrechtliche Vorschriften scheide eine Verletzung drittschützender Rechte aus. Es ergäben sich auch für die Anlage in XXX keine anderen Gesichtspunkte als diejenigen, die im Hinblick auf die Anlage in XXX ausgeführt worden seien. Der Beigeladene ist Beteiligter weiterer anhängiger Gerichtsverfahren (6 A 134/25, 6 A 135/25, 6 A 165/25, 6 A 166/25), in denen er sich u. a. gegen Nebenbestimmungen aus der Änderungsgenehmigung vom 3. Juli 2015 für den Standort XXX wendet. Weiter greift er die nachträgliche Anordnung, mit der ihm sowohl für den Standort XXX als auch für den Standort XXX aufgegeben wird, seine betriebenen Flüssigmistbehälter mit einer Abdeckung mit einem Emissionsminderungsgrad von mindestens 85 % zu versehen, an. Zudem wendet er sich gegen weitere nachträgliche Anordnungen wiederum jeweils für beide Standorte, mit der ihm aufgegeben wird, eine energie- und nährstoffangepasste Fütterung in Gestalt einer Mehrphasenfütterung anzuwenden sowie hierüber eine Massenbilanzierung und eine entsprechende Dokumentation zu führen. Er ist weiterhin Beteiligter eines weiteren Eilrechtsschutzverfahrens (6 B 3/25), in der sich ein tierschutzrechtlich engagierter Verein, PRO VIEH e.V., gegen die hier streitgegenständliche Änderungsgenehmigung für den Standort XXX wendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. Die Anträge sind teilweise unzulässig, soweit sie zulässig sind, sind sie aber unbegründet. A. Die Antragsteller können die Anträge gemäß § 44 VwGO in einem Antrag verfolgen, da sich die Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) gegen denselben Antragsgegner richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Statthafter Rechtsbehelf ist gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Alt. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche. Entgegen der von den Antragstellern in der Antragsschrift gewählten Formulierung ist bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens davon auszugehen, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begehren. Das Gericht ist nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das im vorher genannten Sinne zu verstehende Antragsbegehren § 122, § 88 VwGO gebunden. Die Antragsteller sind nur teilweise antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ergibt sich – wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – aus der analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Möglichkeit der vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzung besteht. Dies setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf rechtliche Regelungen berufen kann, die gerade dem Schutz seiner Interessen zu dienen bestimmt sind. Es ist daher ein von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkanntes Individualinteresse erforderlich. Insoweit bedarf es jedenfalls dann einer besonderen Prüfung, wenn der Antragsteller nicht selbst Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist, sondern sich gegen einen in erster Linie einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt als sogenannter Dritter wendet. Bei der Prüfung der Antragsbefugnis geht es um die Frage nach dem sachlichen und personellen Schutzbereich einer Norm. Nur wenn ein besonderer Bezug zu Dritten festzustellen ist, kann die betreffende Rechtsvorschrift als sogenannte Schutznorm angesehen werden (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – Au 6 S 11.1293 –, juris Rn. 29 sowie VG Weimar, Beschluss vom 30. September 2014 – 7 E 925/14 We –, juris Rn. 114). Drittschutz entfaltet unter anderem das Gebot der Rücksichtnahme aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 BauGB, sowie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB als auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vermitteln dem Nachbar Schutzrechte. Die Antragsteller sind Nachbarn, weil ihre Grundstücke im Einwirkungsbereich der Anlagen liegen. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich die Nachbarschaft auf den gesamten Einwirkungsbereich der Anlage oder der sonstigen Quelle, was insbesondere bei Luftverunreinigungen weit über die Nachbarschaft im alltäglichen Sinn hinausgeht Der Einwirkungsbereich besteht aus der Umgebung einer Quelle, in der der von der Quelle ausgehende Immissionsbeitrag bei Normalbetrieb bzw. bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs (tatsächlich, nicht nur rechnerisch) noch nachweisbar ist (vgl. Jarass: in BImSchG, 15. Auflage 2024, § 3 Rn. 38, 38a; VG Weimar, Beschluss vom 30. September 2014 – 7 E 925/14 We –, juris Rn.141). Sowohl von der erweiterten Anlage in XXX als auch von der erweiterten Anlage in XXX gehen im Planzustand Emissionen aus, die an den Grundstücken der Antragsteller nachweisbar sind (vgl. Bl. 294 sowie Bl. 3.628 VV). Soweit sich die Antragsteller jedoch gegen die immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen wenden, weil sie aufgrund der Gülleausbringung eine Verletzung eigener Rechte befürchten, besteht keine Antragsbefugnis. Die Gülleausbringung auf landwirtschaftlichen Grundstücken ist nämlich nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung und damit auch nicht von den hier streitigen Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG erfasst, die auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG Bezug nimmt (vgl. Bl. 105 f. sowie Bl. 204 d. A.). Landwirtschaftliche Grundstücke, auf denen Dünger ausgebracht wird, sind grundsätzlich keine Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. Voraussetzung, um ein Grundstück als Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG zu fassen, ist seine dauerhafte, d. h. bestimmungsgemäße Nutzung (Schulte/Michalk, in: BeckOK, Umweltrecht, 74. Edition, Stand: 1. April 2025, § 3 BImSchG, Rn. 80). Diese Voraussetzungen erfüllen landwirtschaftliche Flächen, auf denen Dünger ausgebracht wird, nicht, da diese nur gelegentlich und damit nicht bestimmungsgemäß als Düngefläche genutzt werden (VG Regensburg, Urteil vom Urteil vom 13. März 2014 – RN 7 K 13.962 –, juris Rn. 25). Durch die Ausbringung von in einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage anfallenden Gülle auf landwirtschaftliche Grundstücke werden diese Grundstücke auch nicht zu einer Nebeneinrichtung der Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV. Die Ausbringung von Gülle ist keine spezifische Folge der Errichtung eines Stalles. Sie kann unabhängig von Standort und Ausgestaltung des Stallgebäudes je nach den wechselnden betrieblichen Bedürfnissen an verschiedenen Orten erfolgen und kann daher nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst sein (vgl. hierzu VG Regensburg, Urteil vom Urteil vom 13. März 2014 – RN 7 K 13.962 –, juris Rn. 26 ff., OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2010 – 1 MB 12/10 –, juris Rn. 10). Demnach ist die ordnungsgemäße Ausbringung der Gülle keine anlagenbezogene, sondern eine verhaltensbezogene Verpflichtung und musste daher auch nicht im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens ihre Berücksichtigung finden (vgl. dazu auch Kraus in: Busse/Kraus, Bayrische Bauordnung, Werkstand: 156. EL Dezember 2024, 64. Nachweis von Flächen für die Gülleausbringung im Baugenehmigungsverfahren, 2. Öffentlicher Belang Wasserwirtschaft – beck-online). Diese verhaltensbezogene Verpflichtung wird vielmehr beispielsweise durch die Düngeverordnung, BGBl. I 2017, S. 1305, konkretisiert (vgl. dazu auch Kraus in: Busse/Kraus, Bayrische Bauordnung, Werkstand: 156 EL Dezember 2024, 64. Nachweis von Flächen für die Gülleausbringung im Baugenehmigungsverfahren, 2. Öffentlicher Belang Wasserwirtschaft – beck-online). Insofern kann die Kammer auch dahinstehen lassen, ob Art. 4 Abs. 1 lit. b. sowie Art. 1 Abs. 1 lit. b. und Abs. 2 erster Gedankenstrich WRRL Drittschutz vermitteln. Eine Gefährdung des Grundwasserreservoirs durch die Gülleverbringung ist im hiesigen Verfahren jedenfalls durch die Antragsteller nicht rügbar. Im Übrigen sind die Anträge zulässig. B. Die Eilrechtsschutzanträge sind aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Vollzugsanordnung des Antragsgegners ist § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen Anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Als besonderes Vollzugsinteresse steht in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht, wie es bei belastenden Verwaltungsakten im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenem Bürger und der Verwaltung der Fall ist, das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsakts im Vordergrund, vielmehr ist - wie sich schon aus dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO entnehmen lässt - auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" abzustellen (VG Schleswig, Beschluss vom 25. September 2008 – 12 B 45/08 –, juris Rn. 19). Hinsichtlich des immissionsschutzrechtlichen Abwehrrechts gilt mithin, dass für die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten oder von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Genehmigungsbescheid auf die Interessen der Genehmigungsinhaber und die von der Genehmigung Drittbetroffenen abzustellen ist. Die Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage durch das Gericht hat mithin schiedsrichterlichen Charakter. Die vom Gericht dabei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich maßgeblich an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungsbescheide zu orientieren. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruches überwiegt dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Dem Interesse des Genehmigungsinhabers ist hingegen der Vorrang zu gewähren, wenn die Klage nach summarischer Prüfung keinen Erfolg verspricht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2021 – 6 B 8/21 –, juris Rn 12). Für die Begründetheit der Klage ist maßgebend, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf eine Drittanfechtung hin nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Vielmehr hat eine Drittanfechtung nur dann Erfolg, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die gerade den Nachbarn schützen sollen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2021 – 6 B 8/21 –, juris Rn 13). Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Nichteinhaltung des Begründungszwangs aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Rahmen des § 80a VwGO dazu führen kann, dass die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden müsste, denn die Anordnungen der sofortigen Vollziehung stehen im Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da die Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (zur fehlenden Notwendigkeit einer ausreichenden Sofortvollzugsbegründung vergleiche: OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juli 1994 – 4 M 58/94 – juris Rn. 15 sowie VG Schleswig, Beschluss vom 3. April 2020 – 6 B 52/19 – juris Rn. 35, nachgehend diese Frage offenlassend: OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 5 MB 11/20 – juris Rn. Rn. 10 f.). Da vorliegend für die Vollziehbarkeitsanordnung grundsätzlich die sorgfältig ermittelte Erkenntnis ausreicht, dass der Drittrechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat, genügt es den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dies in der Begründung zum Ausdruck zu bringen (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL: August 2024, § 80a VwGO, Rn. 32). Der Antragsgegner hat in den Vollzugsanordnungen jeweils ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse des Beigeladenen erfolge, da die rasche Errichtung der Anlagen erforderlich sei, um die Finanzierung der Vorhaben nicht zu gefährden. Demgegenüber müssten die Interessen Dritter zurücktreten; es fehle bereits an einer Rechtsverletzung durch den Betrieb der Anlagen. Eine Betroffenheit der Antragsteller durch den Standort XXX durch Geruch, Staub, Bioaerosole sei schon aufgrund der Entfernung zur Anlage nicht zu erwarten. Im Hinblick auf den Standort XXX erscheine eine Geruchsbelastung zwar möglich, durch die vorgelegten Auflagen und Gutachten sei jedoch ausreichend sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorträten. Den formellrechtlichen Anforderungen des Begründungszwangs genügte der Antragsteller damit. Auch im Übrigen haben die Anträge keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung drittschützender Normen zu Lasten der Antragsteller durch die streitgegenständlichen Genehmigungen ist nach der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Drittschutz entfaltet unter anderem das Gebot der Rücksichtnahme aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 BauGB, sowie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage nur dann zu erteilen, wenn u. a. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Dabei bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter für die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind, darunter auch Luftverunreinigungen durch Staub und Geruchsstoffe sowie Geräusche (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Was zumutbar ist, richtet sich u. a. nach der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 185/10 –, juris Rn. 92 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 7 C 25.91 –, juris Rn. 11). Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen sind durch die Änderungen der Anlagen in XXX und XXX, die aufgrund der Änderungsgenehmigungen zugelassen worden sind, nicht zu erwarten. Die GIRL ist zur Beurteilung von Geruchsimmissionen anwendbar (hierzu unter I.). Die Immissionsprognosen sind gemäß den Vorgaben der GIRL erstellt worden (hierzu unter II.). I. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einzustufen sind, können die Orientierungswerte aus der GIRL, die gemäß gemeinsamem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 4. September 2009 (Amtsbl. 2009, S. 1006) bei der Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der Landesbauordnung zu berücksichtigen sind, herangezogen werden; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 4 B 29.10 –, juris Rn. 3 sowie OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2015 – 8 B 1029/14 –, juris Rn. 48 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2014 – 1 LA 52/14 – juris Rn. 7). Sie stellt zwar keine Rechtsquelle und auch kein rechtlich verbindliches Regelwerk dar, ist jedoch "als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen" (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2014 – 1 LA 52/14 –, juris Rn. 8 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2014 – 1 LA 60/13 –, juris Rn. 13). Für die Vorhaben des Beigeladenen ist unverändert die GIRL maßgeblich. Während des Genehmigungsverfahrens ist zwar eine Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl. S. 1050) in Kraft getreten, die in Nr. 4.3.2 eine Regelung zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen trifft und darin auf Anhang 7 verweist, der eine teilweise neu gefasste GIRL enthält. Das vorliegende Verfahren ist aber nach alter Rechtslage fortzuführen. Nach der Übergangsregelung in Nr. 8 der TA Luft 2021 sollen Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 – 4 C 3.21 –, juris Rn. 12 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2024 – 10 S 232/24 –, juris Rn. 46). Die weit gefasste Übergangsregelung ist anzuwenden, denn der Beigeladene hat am 14. Mai 2020 und am 6. August 2020 die Anträge auf Erteilung der Änderungsgenehmigungen gestellt. Ausweislich der Genehmigungsbescheide lagen die vollständigen Antragsunterlagen jeweils jedenfalls vor dem 1. Dezember 2021 vor (vgl. Bl. 298 d. A. für XXX und Bl. 180 d. A. für XXX). II. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es zudem grundsätzlich – vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2015 – 8 B 1029/14 –, juris Rn. 50). Die von der Sachverständigen Frau XXX erstellten Immissionsprognosen erfüllen diese Anforderung. Die Immissionsprognosen sind entsprechend der Vorgaben der GIRL gefertigt worden. Nach Nr. 3.1 GIRL ist eine Geruchsemission als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung nach Nr. 4.6 der GIRL die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte überschreitet. Sie ist dagegen zumutbar, wenn die Gesamtbelastung die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte einhält. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Die Kenngröße der Gesamtbelastung IG ergibt sich nach Nr. 4.6 GIRL grundsätzlich aus der algebraischen Addition der Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung. Werden sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung – wie hier – über Ausbreitungsberechnung ermittelt, so ist die Gesamtbelastung in der Regel in einem Rechenweg zu bestimmen. Dabei wird die gewöhnlich die Gesamtbelastung IG mindernde Überlagerung von Gerüchen – anders als bei der bloßen Addition der Kenngrößen – berücksichtigt. Für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung ist unter Einbeziehung der Gewichtungsfaktoren aus Tabelle 4, die keine Hedonikfaktoren sind, eine belästigungsrelevante Kenngröße IGb zu berechnen, die mit den Immissionswerten nach Tabelle 1 verglichen wird. Nach der Tabelle 1 zu Nr. 3.1 GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 bzw. 10 % Jahresgeruchsstunden und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 bzw. 15 % Jahresgeruchsstunden. Hier sind alle Geruchstypen erfasst. Der für Dorfgebiete geltende Immissionswert von 0,15 bzw. 15 % Jahresgeruchsstunden betrifft dagegen nur Geruchsimmissionen aus Tierhaltung. Dies zugrunde gelegt bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der zuletzt erstellten und zum Gegenstand der Genehmigungen gemachten Immissionsprognosen der Sachverständigen Dr. XXX vom 15. April 2020 für den Anlagenstandort XXX (Bl. 255 ff. VV) sowie vom 22. Juli 2020 für den Anlagenstandort XXX (Bl. 3.586 ff. VV) (siehe hierzu unter 1.). Eine übermäßige Kumulation durch die beiden Vorhabenstandorte steht nicht zu befürchten (hierzu unter a)). Der für Dorfgebiete geltende Immissionswert von 0,15 bzw. 15 % Jahresgeruchsstunden ist nach summarischer Prüfung zutreffend festgelegt worden (hierzu unter b)). Einer weiteren Einzelfallprüfung bedurfte es nicht (hierzu unter 2.). 1. Die Gutachterin hat in den Immissionsprognosen vom 15. April 2020 sowie vom 22. Juli 2020 im Wege der Ausbreitungsrechnung am Wohnhaus der Antragsteller eine Vorbelastung durch Gerüche aus Tierhaltung zwischen 0,05 bis 0,06 bzw. 5-6 % der Jahresgeruchsstunden durch die Anlage in XXX (vgl. Bl. 293 VV), eine Zusatzbelastung durch die Anlage in XXX von 0,00 bzw. 0 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Bl. 294 VV) und durch die Anlage in XXX von 0,01 bzw. 1 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Bl. 3.627 VV) und aufgrund der Irrelevanz des Vorhabenstandorts XXX für die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Antragsteller eine Gesamtbelastung von 0,05 bzw. 5 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Bl. 294 bzw. Bl. 3.625 VV) allein von der Anlage in XXX ausgehend ermittelt. Diese Berechnungen unterliegen im Eilrechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden Zweifeln. a) Es drängt sich nicht auf, dass weitere Geruchsemittenten nicht erfasst wurden. Insbesondere ist das Irrelevanzkriterium anwendbar und eine übermäßige Kumulation durch die beiden Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht zu befürchten. Nach Nr. 3.3 GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert 0,02 bzw. 2 % der Jahresgeruchsstunden überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanzkriterium). Nach Auffassung des BVerwG bestehen gegen die Verwendung des Irrelevanzkriteriums keine Bedenken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ist zwar grundsätzlich auf die Vorbelastung und Zusatzbelastung durch eine neu hinzutretende Anlage abzustellen, aus der sich die Gesamtbelastung ergibt (Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 bzw. 2 % Jahresgeruchsstunden wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Nr. 3.3 GIRL). Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, BVerwGE 143, 24-38 –, juris Rn. 16). Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums kommt nach den Auslegungshinweisen in dem Sonderfall nicht in Betracht, in dem eine "übermäßige" bzw. "fortschreitende" Kumulation zu befürchten ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Nähe eines Wohngebietes mehrere Anlagen vorhanden sind oder errichtet bzw. erweitert werden sollen, die jeweils für sich betrachtet nur einen im Sinne von Nr. 3.3 GIRL irrelevanten Immissionsbeitrag aufweisen, aber in der Summe zu einem erheblichen bzw. unzumutbaren Immissionsbeitrag führen können. Eine übermäßige Kumulation kann vorliegen, wenn bereits eine Anlage vorhanden ist, die das Irrelevanzkriterium für sich in Anspruch genommen hat, die durch diese Anlage mitverursachte Vorbelastung unbekannt ist und nicht auszuschließen ist, dass durch eine neu hinzutretende Anlage, die sich ebenfalls auf die Irrelevanzregel beruft, eine insgesamt unzumutbare Gesamtbelastung entsteht. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Irrelevanzkriterium anwendbar, denn eine übermäßige Kumulation ist nach summarischer Prüfung nicht zu befürchten. Vorliegend handelt es sich bei den Anlagen schon nicht um "neu hinzutretende Anlagen", sondern um bestehende Anlagen, die erweitert werden sollen. Die Anlagen weisen für sich genommen an den jeweiligen Anlagenstandorten gerade auch keinen irrelevanten Immissionsbeitrag auf, sondern sind aufgrund der Entfernung zueinander nach der Ausbreitungsrechnung jeweils irrelevant füreinander. Unter Ziffer 8.2.1 der Immissionsprognose werden die von der Anlage in XXX im Ausgangzustand verursachten Geruchsimmissionen als belästigungsrelevante Kenngröße in einer Übersichtsdarstellung verbildlicht. Die belästigungsrelevante Kenngröße der Anlage in XXX beträgt im Ausgangszustand in XXX 0,01 bis 0,02 bzw. 1-2 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Bl. 3.626 VV). Im Planzustand erfahren diese Werte für die Ortschaft XXX keinerlei Veränderungen (vgl. Bl. 3.628 VV). Die belästigungsrelevante Kenngröße der Anlage XXX verbleibt in XXX trotz der Erweiterung gleich. Die Werte liegen ausweislich der Immissionsprognose weiterhin im Bereich von 0,01 bis 0,02 bzw. 1-2 % der Jahresgeruchsstunden. Da der Wert von 0,02 bzw. 2 % Geruchsstundenhäufigkeit mithin nicht überschritten wird, ist die Anlage in XXX für die Ortschaft XXX irrelevant im Sinne der Ziffer 3.1 der GIRL. Gleiches gilt für die Anlagen des Beigeladenen in XXX. Diese verursachen ausweislich der Immissionsprognose allein im Nahbereich von XXX Geruchshäufigkeiten von mehr als 0,02 bzw. 2 % (vgl. Bl. 291 VV), sodass die Anlagen in XXX irrelevant für die Anlage in XXX ist. Soweit die Antragsteller anführen, dass die jeweiligen Anlagen an ihrem Standort in XXX bzw. in XXX jeweils die Gesamtbelastung von 0,15 bzw. 15 % der Jahresgeruchsstunden für Dorfgebiete erreichen, vermag dies hinsichtlich des Irrelevanzkriteriums zu keiner Änderung zu führen. Zum einen beträgt die belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung der Anlagen im Planzustand in XXX an nichtbetrieblichen Wohnhäusern maximal 0,14 bzw. 14 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Bl. 294 VV) und reduziert sich im Vergleich zum Ausgangszustand bzw. unterschreitet damit die Gesamtbelastung für Dorfgebiete. In XXX wird die Gesamtbelastung von 0,15 bzw. 15 % der Jahresgeruchsstunden an Wohnhäusern ebenfalls nicht überschritten. Zum anderen kann allein der Vortrag, dass in einem nahegelegenen Ort ebenfalls eine Tierhaltungsanlage einen Immissionswert von 0,15 bzw. 15 % der Jahresgeruchsstunden aufweist, nicht dazu führen, dass diese Anlagen hinsichtlich ihrer Belastungen kumuliert werden müssten. Dann bedürfte es des Irrelevanzkriteriums schon nicht. Es ist vielmehr, wie oben dargelegt, zu prüfen, ob es bereits Anlagen gibt, die das Irrelevanzkriterium für sich in Anspruch nehmen und es dadurch, d. h. durch die Kumulation von Anlagen, die jeweils einen irrelevanten Immissionsbeitrag leisten, zur Überschreitung der zulässigen Immissionswerte an einem Standort kommt. Dies ist vorliegend, wie aufgezeigt, jedoch gerade nicht der Fall. Die Antragsteller haben auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Anlage in XXX für den Wohnort der Antragsteller bzw. die Ferienhäuser im Sinne der GIRL relevant sein könnte. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist in der Immissionsprognose für den Standort XXX unter Ziffer 4.3 (Bl. 3.610 ff. VV) eine Begutachtung erfolgt, welche Anlagen zu einer Vorbelastung führen. Diese möglichen Vorbelastungen finden sodann in der Gesamtbelastung unter Ziffer 8.3 der Immissionsprognose entsprechend Berücksichtigung. Hinsichtlich der Anlage in XXX ist in der Immissionsprognose unter Ziffer 4.3.1 sodann aber festgehalten: "Im Planzustand gibt es keine Immissionsaufpunkte, auf welche die Sauenanlage in XXX und die Jungsauenaufzucht- und Mastanlage in XXX im Sinne der GIRL gemeinsam relevant einwirken, siehe auch Abbildung 11 auf Seite 40. Die Anlage in XXX wird daher nicht in das Emissionskataster für die Gesamtbelastung aufgenommen." Auch insoweit ist der Ansicht der Antragsteller, es sei in den Immissionsprognosen nicht bewertet worden, ob die kumulative Wirkung der Anlagen in XXX und XXX zu einer Erhöhung der Gesamtbelastung führen könne, nicht zuzustimmen. b) Nach der im Eilrechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die in der Immissionsprognose vorgenommene Einstufung des betroffenen Gebiets als Dorfgebiet im Sinne der GIRL und damit ein in den Änderungsgenehmigungen zugrunde zu legender Immissionswert von 0,15 bzw. 15 % der Jahresgeruchsstunden nicht rechtsfehlerhaft. Die Ortschaft XXX liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. XXX ist im Flächennutzungsplan vom 26. Juli 2013 als gemischte Baufläche (M) ausgewiesen. Die Ortschaft ist nach summarischer Prüfung bauplanungsrechtlich als (faktisches) Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO, nicht jedoch als Allgemeines Wohn- (§ 4 BauNVO) bzw. Ferienhausgebiet (§ 10 BauNVO) einzuordnen. So sind ausweislich allgemein zugänglicher Luftbildaufnahmen (vgl. den vom Land Schleswig-Holstein und den Kommunen von Schleswig-Holstein geführten DigitalerAtlasNord) im maßgeblichen Bereich mehrere landwirtschaftliche Betriebe erkennbar. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, ob vereinzelte Betriebe ihre landwirtschaftliche Betätigung mittlerweile eingestellt haben (vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 10. November 2021 – RN 6 K 21.1744 – juris Rn. 34; VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 15 ZB 21.3261 –, juris Rn.8). Jedenfalls werden der Betrieb des Beigeladenen sowie der Betrieb der Familie XXX (vgl. XXX) aktiv landwirtschaftlich betrieben. Bei dem Dorfgebiet handelt es sich um ein "ländliches Mischgebiet", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine – sich in gewissen Grenzen haltende – Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer (rechtlichen) Änderung des Gebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung, insbesondere dann nicht, wenn noch landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, die der näheren Umgebung ihr Gepräge geben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. April 2007 – 7 D 3 /06 –, juris Rn. 41). An dieser Einordnung vermag auch der Einwand der Antragsteller, in XXX würden sich insgesamt elf Ferienhäuser befinden, nichts ändern. Aus der "Zusammenfassenden Erklärung zum Flächennutzungsplan der Stadt XXX" vom 18. Juni 2013 ist auf Seite 7 (Bl. 99 VV) erkennbar, wo sich auf XXX die touristischen Zentren, Campingplätze, Ferienhausgebiete sowie Wochenendhausgebiete befinden. Diese sind vornehmlich an den Küsten XXX angesiedelt, nicht aber in den hier streitgegenständlich angeführten Ortschaften. Der zugrunde zulegende Immissionswert wird nach der Immissionsprognose in XXX sowie an dem Wohnhaus bzw. den Ferienhäusern (Austraße 7, 11, 13) unterschritten. Dies zeigt sich in der Immissionsprognose für den Standort XXX. Unter Ziffer 8.2 erfolgt die Darstellung der Gesamtbelastung. Es wird zunächst der Ausgangszustand (8.2.1, Bl. 290 VV) und sodann der Planzustand (Ziffer 8.2.2, Bl. 291 VV) dargestellt. Unter Ziffer 8.3.2 wird sodann erläutert, dass sich die belästigungsrelevante Kenngröße der Gesamtbelastung in XXX im Planzustand im Bereich der Beurteilungsflächen mit nichtbetrieblichen Wohnhäusern auf maximal 0,14 beläuft (Bl. 294 VV). Die Gutachterin hat für die erweiterte Anlage in XXX eine belästigungsrelevante Kenngröße der Geruchsgesamtbelastung an den von den Antragstellern betroffenen Grundstücken von 0,05 bzw. 5 % der Jahresgeruchsstunden ermittelt (vgl. Bl. 294 VV). Auch im Ausgangszustand der Anlage hat die Gutachterin eine belästigungsrelevante Kenngröße von 0,05 bzw. 5 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Bl. 293 VV) ermittelt. Die Geruchsgesamtbelastung bleibt für die Antragsteller trotz der geplanten Erweiterung der Anlagen in XXX mithin gleich. Es zeigt sich zudem, dass die Emissionen insgesamt gemindert werden. Ein leichter Anstieg ist allein im Nahbereich der Anlage in bestimmten Ausbreitungsrichtungen festzustellen (vgl. Bl. 292 VV). Dieser Anstieg ist ausweislich der Feststellungen der Gutachterin darauf zurückzuführen, dass mit der Anlagenerweiterung eine Änderung des Bewertungsfaktors für die tierartspezifische Belästigungsrelevanz von 0,75 auf 1,0 verbunden ist (vgl. Bl. 292 VV). Wie oben aufgezeigt, beträgt die belästigungsrelevante Kenngröße der Geruchsbelastung durch die Anlage in XXX an den Grundstücken der Antragsteller 0,01 bzw. 1 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Bl. 3.627 VV, Feld 0/0 bzw. 1/0 der Abb. 13.) und unterschreitet damit ebenfalls deutlich die für Dorfgebiete zulässige Geruchsbelastung mit einem Immissionswert von 0,15 bzw. 15 % der Jahresgeruchsstunden. 2. Es sind keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen im Einzelfall von dem Ergebnis der Geruchsstundenhäufigkeiten nach der GIRL notwendig machen würden. Wie oben dargelegt, darf die GIRL nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung angewandt werden. Vielmehr ist zusätzlich stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalls vorzunehmen, wobei insbesondere die Ortsüblichkeit der Immissionen und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen zu betrachten sind. Etwaige Vorbelastungen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, sind schutzmindernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 – 4 C 3.21 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Der Beigeladene betreibt seine Anlagen – ausweislich seines Internetauftritts – seit mehr als 20 Jahren. Es ist daher zu beachten, dass bereits durch die bestehenden Anlagen eine Geruchsvorbelastung vorhanden war. Die Grundstücke der Antragsteller befinden sich in einem Dorfgebiet, das seit vielen Jahren landwirtschaftlich geprägt ist. Die von den landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchsimmissionen sind durchaus als ortsüblich einzustufen, das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Anlagen in XXX jedenfalls an den Außenbereich angrenzen bzw. sich die Anlage in XXX bereits unstreitig im Außenbereich befindet. Hierauf nehmen auch die Anwendungshinweise zu Ziffer 3.1 GIRL Bezug. So heißt es wörtlich: "Gemäß BauNVO § 5 Abs. 1 dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe – einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten – ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Dem wird durch die Festlegung eines Immissionswertes von 0,15 Rechnung getragen." Dem Wohnen wird daher in Dorfgebieten in Bezug auf landwirtschaftliche Geruchsimmissionen ein geringerer Schutzanspruch zugesprochen (vgl. dazu auch OVG Schleswig, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 1 LB 6/10 –, juris Rn. 23 sowie OVG Schleswig, Beschluss vom 13. März 2006 – 1 LA 5/05 –, juris Rn.18). Die von den streitgegenständlichen erweiterten Anlagen ausgehenden Immissionswerte liegen an den Grundstücken der Antragsteller, wie aufgezeigt, weit unter dem zulässigen Immissionswert für Dorfgebiete, nämlich nur bei 0,05 bzw. 5 % der Jahresgeruchsstunden. Zu berücksichtigen ist zudem die schutzmindernde Vorbelastung aufgrund der auch schon vor der Änderung bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe. Es liegen auch sonst keine außergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne der Ziffer 5 der GIRL vor, die ein Abweichen von dem für Dorfgebiete zulässigen Immissionswert erforderlich machen. Der Vortrag der Antragsteller, dass die Windrichtung eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung und Wahrnehmung von Geruchsimmissionen spiele, da Anwohner in der Windrichtung der Quelle stärker und häufiger Geruchsimmissionen ausgesetzt seien, dringt nicht durch. Die Windrichtung ist, entgegen der Ansicht der Antragsteller, kein Kriterium, das im Rahmen der Einzelfallprüfung zu würdigen ist. Sie findet vielmehr bereits bei Erstellung der Immissionsprognose im Rahmen der Ausbreitungsrechnung ihre Berücksichtigung. Gemäß Ziffer 8 des Anhangs 3 der TA Luft 2002 ist die Windrichtung Bestandteil der zu berücksichtigenden meteorologischen Daten. Als solche ist in den Immissionsprognosen eine Ausbreitungszeitreihe der Wetterstation XXX (XXX) berücksichtigt worden (vgl. Bl. 284 bzw. Bl. 3.620 VV). Insoweit ist auch festgestellt worden, dass die Hauptwindrichtung über alle Windgeschwindigkeiten in süd-südwestlicher Richtung und damit gerade nicht hauptsächlich in Richtung der Grundstücke der Antragsteller liegt (vgl. Bl. 285 bzw. 3.621 VV). Soweit sich die Antragsteller auf die Formulierung in der Immissionsprognose für XXX auf Seite 38 (Bl. 291 VV) beziehen, in der es heißt: "Der Vergleich der 10%-Isoplethe für den Ausgangszustand (blaue Linie) und derjenigen für den Planzustand zeigt, dass der Rückgang der Geruchsemissionen um 39 % immissionsseitig in der Ausbreitungsrichtung Ost zu einer Verkleinerung des Wirkraumes führt, nach Nordwesten und Südosten hin ergibt sich dagegen ein Anstieg, der auf die Änderung des Bewertungsfaktors für die tierartspezifische Belästigungsrelevanz von 0,75 im Ausgangszustand auf 1,0 im Planzustand zurückzuführen ist.", ist dies ohne Bezug zur Windrichtung. Denn an dieser Stelle wird in der Immissionsprognose dargestellt, wie sich infolge der Änderung des Bewertungsfaktors für die tierartspezifische Belästigungsrelevanz von 0,75 im Ausgangszustand auf 1,0 im Planzustand die 10 %-Isoplethe im Vergleich vom Ist- zum Planzustand verschiebt. Die 10 %-Isoplethe beschreibt dabei – was nur der Veranschaulichung dient (siehe Seite 36 der Immissionsprognose für XXX, Blatt 290 VV) – den räumlichen Umgriff der Anlage in XXX, in dem die Gesamtbelastung bei 0,10 oder höher liegt. Die Antragsteller liegen mit ihrem Grundeigentum aber – auch im Planzustand – außerhalb dieses Bereichs, wie die Abbildung auf Seite 40 der Immissionsprognose für XXX zeigt (Bl. 294 VV). Hinsichtlich der Geruchsbelastung wird nach alledem nicht zu Lasten der Antragsteller gegen die drittschützende Schutzpflicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bzw. gegen das aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. Nachdem die Antragsteller nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung teilweise schon nicht antragsbefugt sind bzw. eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht erkennbar ist, scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche aus, denn an der Aussetzung des Vollzugs von Verwaltungsakten, die nachbarschützende Rechte offensichtlich nicht verletzen, kann grundsätzlich kein überwiegendes Interesse der Antragsteller bestehen. Daher geht mangels Erfolgsaussichten der Widersprüche gegen die angefochtenen Änderungsgenehmigungen die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen aus. C. Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da dieser sich durch das Stellen eines eigenen Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie orientiert sich bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten an der Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an Ziffer 19.2 in Verbindung mit Ziffer 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.05./1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Bei einer Klage von drittbetroffenen Privaten wegen sonstiger Beeinträchtigungen, die Antragsteller machen vorliegend im Wesentlichen Beeinträchtigungen durch Luftbelastungen geltend, ist ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 € festzusetzen, vgl. Ziffer 19.2 i. V. m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs. Da es sich inhaltlich um zwei Anträge handelt, waren die Werte sodann gemäß Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs zu addieren. Diesen Betrag hat die Kammer im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte, auf 15.000,00 €, ermäßigt, Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges.