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Beschluss

2 MB 2/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0902.2MB2.25.00
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Leitsätze
1. Maßstab für Anlassbeurteilungen von Richtern kann und darf nur das Statusamt sein, das der Richter im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat.(Rn.7) 2. Anknüpfungspunkt für einen Leistungsvergleich mehrerer Bewerber um eine Beförderungsstelle können deshalb nicht die in einem alten und geringerwertigen Statusamt erbrachten Leistungen sein. Diese sind vielmehr allenfalls als Hilfskriterium der Auswahlentscheidung heranzuziehen. Sie sind durch die zwischenzeitliche Beförderung bereits honoriert und „überholt".(Rn.7) 3. Entschließen sich die Beurteiler gleichwohl dazu, auch Zeiträume vor der zwischenzeitlichen Beförderung zu bewerten, müssen sie spätestens im in erster Linie maßgeblichen Gesamturteil klarstellen, dass sie die Zeit vor der Beförderung nach dem niedrigeren Statusamt und die Zeit danach nach dem strengeren Maßstab des höheren Statusamtes beurteilen und insoweit eigentlich zwei Gesamturteile vergeben.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 10. April 2025 geändert: Dem Antragsgegner wird vorläufig (im Wege der einstweiligen Anordnung) untersagt, die ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens (in beiden Instanzen). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (in beiden Instanzen) sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.932,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßstab für Anlassbeurteilungen von Richtern kann und darf nur das Statusamt sein, das der Richter im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat.(Rn.7) 2. Anknüpfungspunkt für einen Leistungsvergleich mehrerer Bewerber um eine Beförderungsstelle können deshalb nicht die in einem alten und geringerwertigen Statusamt erbrachten Leistungen sein. Diese sind vielmehr allenfalls als Hilfskriterium der Auswahlentscheidung heranzuziehen. Sie sind durch die zwischenzeitliche Beförderung bereits honoriert und „überholt".(Rn.7) 3. Entschließen sich die Beurteiler gleichwohl dazu, auch Zeiträume vor der zwischenzeitlichen Beförderung zu bewerten, müssen sie spätestens im in erster Linie maßgeblichen Gesamturteil klarstellen, dass sie die Zeit vor der Beförderung nach dem niedrigeren Statusamt und die Zeit danach nach dem strengeren Maßstab des höheren Statusamtes beurteilen und insoweit eigentlich zwei Gesamturteile vergeben.(Rn.9) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 10. April 2025 geändert: Dem Antragsgegner wird vorläufig (im Wege der einstweiligen Anordnung) untersagt, die ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens (in beiden Instanzen). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (in beiden Instanzen) sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.932,16 Euro festgesetzt. I. Der Senat entscheidet gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nach seiner im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025 (vgl. dazu § 21e GVG) vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der Richterin am Oberverwaltungsgericht … als Vorsitzende, der Richterin am Verwaltungsgericht … und des Richters am Oberverwaltungsgerichts … . Die Vorsitzende des Senats, die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts …, ist nach § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil sie bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts … hat die Antragstellerin erstbeurteilt und den Beigeladenen zweitbeurteilt; beide Beurteilungen sind Grundlage des Bewerbervergleichs und damit der hier im Konkurrenteneilverfahren zur Überprüfung stehenden streitgegenständlichen Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die von ihr erstellten Beurteilungen in einem Beurteilungsverfahren, bei dem sie selbst verklagt würde, überprüft würden, oder wie hier im Konkurrentenverfahren zur gerichtlichen Überprüfung stehen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2025 ist begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage. 1. Die Antragstellerin ist Richterin am Oberverwaltungsgericht (BesGr. R 2). Der Beigeladene ist seit dem 1. April 2024 Vizepräsident des Verwaltungsgerichts (BesGr. R 2 mit Amtszulage bzw. R 2 Z); davor war er Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht (BesGr. R 2). Beide wurden aus Anlass ihrer Bewerbungen um eine R 3-Planstelle als Vorsitzende Richterin bzw. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht am 4. Oktober 2024, die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2024, der Beigeladene für den Zeitraum vom 16. Januar bis zum 4. Oktober 2024, beurteilt. Beide Anlassbeurteilungen schließen mit dem Gesamturteil „sehr gut geeignet“ sowohl für das jeweils innegehabte als auch für das angestrebte Amt ab. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners fiel zugunsten des Beigeladenen aus, weil er im höheren Statusamt beurteilt worden sei. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen, abgelehnt, weil sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Zur Begründung hat es u. a. im Wesentlichen (sinngemäß) ausgeführt: Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG (Beschlussabdruck Seite 3). Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei rechtmäßig. Leistungen des Beigeladenen im alten Statusamt, vor seiner Beförderung zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts am 1. April 2024, seien in der Beurteilung nicht bewertet, sondern nur erfasst worden. Die Angaben zu den bzw. die Bezugnahmen auf die davorliegenden Tätigkeiten dienten der Vervollständigung und Plausibilisierung der aktuellen Leistungen und Befähigungen im neuen Statusamt. Insoweit seien die Leistungen des Beigeladenen nach dessen Beförderung – wie im Gesamturteil ausgewiesen – am Maßstab des innegehabten Amtes und damit des eines Vizepräsidenten am Verwaltungsgericht bewertet worden. Gleichwohl sei aber der gesamte Beurteilungszeitraum zu erfassen gewesen, was durch die Aufgabenbeschreibung der Tätigkeiten des Beigeladenen in Nr. 1.4 und die Angaben an verschiedenen Stellen der Beurteilung – in einzelnen Leistungsmerkmalen – geschehen sei (Beschlussabdruck Seite 14 bis 16). 2. Mit ihrem (sinngemäß) dagegen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von einem Monat (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Einwand (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2025 auf den Seiten 24 bis 26 bzw. zu 1. b. aa.), dass die dienstliche Anlassbeurteilung des Beigeladenen rechtswidrig sei, weil darin dessen vor der Ernennung zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts am 1. April 2024 erbrachten Leistungen als Präsidialrichter mitbewertet worden seien, dringt die Antragstellerin bereits durch. Soweit die Antragstellerin diesen (schon fristgerecht geltend gemachten) Einwand in dem außerhalb dieser Frist am 18. Juli 2025 eingegangenen Schriftsatz wiederholt, ergänzt und vertieft hat, war dies zulässig (vgl. dazu nur OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 B 1223/22 –, Rn. 27 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. April 2014 – 8 S 2239/13 –, Rn.11; jeweils juris m. w. N.). Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein grundrechtsgleiches Recht der Antragstellerin auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl, sodass eine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt werden darf, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung hat vor allem anhand aktueller aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) kann insoweit durch eine fehlerhafte Beurteilung verletzt sein, weil eine solche nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 3 m. w. N., und vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 6 mit Verweis auf die stRspr d. BVerwG, vgl. Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 31). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zur Regelbeurteilung: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris, Ls 1 und 2, Rn. 9, 13 bis 15), und die der Senat auf Anlassbeurteilungen von Richterinnen und Richter anwendet, ist geklärt, dass Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten nur das Statusamt sein kann – und darf –, das der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 38 m. w. N., und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 34 zur Regelbeurteilung). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Beamten – rückwirkend – an einem strengeren Maßstab zu messen, den er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung nicht zu leisten brauchte und dessen Anforderungen damals auch nicht an ihn gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 39 m. w. N., und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 34). Der Umstand, dass der Beamte für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, darf indes auch nicht zu einem besseren Gesamturteil führen. Denn die Eingruppierung der zu vergebenden Noten in vorgegebene Richtwerte bezieht sich auf die Vergleichsgruppe, die anhand des Statusamts im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags gebildet wird (vgl. zu § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 39 f. m. w. N.). Bezugspunkt des Grundsatzes, dass bei dienstlichen Beurteilungen mit gleichem Gesamturteil der Inhaber des höheren Statusamts grundsätzlich als besser bewertet betrachtet werden kann, ist – gerade – die Überlegung, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 34). Anknüpfungspunkt für diesen Leistungsvergleich können deshalb nicht die im alten und geringerwertigen Statusamt erbrachten Leistungen sein. Leistungen in einem früheren, geringerwertigen Statusamt sind vielmehr – nach allgemeinen Grundsätzen – allenfalls als Hilfskriterium der Auswahlentscheidung heranzuziehen. Sie sind durch die zwischenzeitliche Beförderung bereits honoriert und „überholt" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 39 m. w. N.; zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 9 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte). Ist ein Richter – wie hier der Beigeladene – während des Beurteilungszeitraums (vom 16. Januar bis zum 4. Oktober 2024) befördert worden (am 1. April 2024), bezieht sich die Bewertung in der Anlassbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung, soweit der Richter – was hier mit sechs Monaten (1. April 2024 bis zum 4. Oktober 2024) der Fall ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Januar 2024 ; vgl. zum in Beurteilungsrichtlinien geregelten Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 41) – nach der Beförderung hinreichend lang im Beförderungsamt tätig war. Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Ls 2 und Rn. 38 f. unter Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, juris). Damit ist dem Dienstherrn eine eigen- und vollständige Beurteilung des vor der Beförderung liegenden Zeitraums zwar nicht verwehrt. Der Dienstherr ist insbesondere nicht daran gehindert, die Regelbeurteilung zu spalten und für den vor der Beförderung liegenden Zeitraum eine auch in Notenstufen ausgedrückte Beurteilung auszusprechen (etwa, wenn eine textliche Begründung gar nicht vorgesehen ist). Der Dienstherr ist hierzu – angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das „alte“ Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen – von Verfassungswegen indes nicht verpflichtet (vgl. dazu insoweit klarstellend: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 42; vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 9 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte). Entschließen sich die Beurteiler – wie hier (vgl. dazu unten) – indes dazu, den gesamten Zeitraum trotz zwischenzeitlicher Beförderung zu bewerten, müssen sie (spätestens im in erster Linie maßgeblichen Gesamturteil) klarstellen, dass sie die Zeit vor der Beförderung nach dem niedrigeren Statusamt und die Zeit danach nach dem strengeren Maßstab des höheren Statusamtes beurteilen und insoweit eigentlich zwei Gesamturteile vergeben. Andernfalls ist überhaupt nicht erkennbar, ob nicht auch der vor der Beförderung liegende Zeitraum in die Leistungsbewertung und in das Gesamturteil für das jetzt innegehabte (höhere) Statusamt eingeflossen ist. Insoweit darf der Umstand, dass der Beigeladene für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, nicht zu einem besseren Gesamturteil führen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 38 f., 40 m. w. N.; zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Ls 2 und Rn. 15 m. w. N. zur dienstlichen Regelbeurteilung für Beamtinnen und Beamte; insb. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 40). Diese Grundsätze sind nicht beachtet worden, sodass die Beurteilung des Beigeladenen fehlerhaft ist und damit nicht Grundlage des Bewerbervergleichs und der Auswahlentscheidung sein kann. Die vor der Beförderung noch im niedrigeren Statusamt R 2 erbrachten Leistungen des Beigeladenen sind – anders als das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 14 bis 16) und der Antragsgegner (Beschwerdeerwiderung zu 3; Seite 3; vorangestellt und mit Bezug auf die erstinstanzlichen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 31. Januar und vom 18. Februar 2025) meinen – mitbeurteilt worden. Die noch im alten Statusamt erbrachten Leistungen des Beigeladenen sind nicht nur zur Plausibilisierung der im neuen und höheren Statusamt R 2 Z gezeigten Leistungen erfasst bzw. ohne Bewertung lediglich beschrieben worden. In der dem Bewerbervergleich zugrundeliegenden Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 4. Oktober 2024 ist der gesamte Beurteilungszeitraum unterschiedslos bzw. undifferenziert nach nur einem Maßstab bewertet worden, und zwar nach dem Maßstab des zum Beurteilungszeitpunkt höheren Statusamts R 2 Z. Die Beurteilung ist nicht nach dem Zeitraum vor und nach der Beförderung aufgespaltet worden. Es sind nicht zwei Beurteilungen erstellt worden. Der Zeitraum vor der Beförderung ist auch nicht etwa gar nicht beurteilt worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Ls 2). Es ist hier nicht zumindest bzw. spätestens im Gesamturteil klargestellt worden, dass die im alten Statusamt erbrachten Leistungen nicht mitbeurteilt werden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 15). Die Beurteilungsverordnung, an die die Beurteiler gebunden sind, und nach der sie die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen erstellen mussten, regelt mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO die zuvor beschriebene Vorgehensweise (zumindest) für die Konstellation der hier zu überprüfenden Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 4. Oktober 2024 auch nicht. Insoweit ist in Nr. 1.2 „Beurteilungszeitraum“ der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 4. Oktober 2024 als Beurteilungszeitraum der gesamte ungeteilte Zeitraum vom 16. Januar bis zum 4. Oktober 2024 ausgewiesen; eine Aufspaltung des Bewertungszeitraums nach den in diesem Zeitraum jeweils innegehabten Statusämtern ist nicht erfolgt. Es ist dort nicht vermerkt, dass der Beigeladene innerhalb dieses Zeitraums zwei (unterschiedliche) Statusämter, und zwar in dem Zeitraum vom 16. Januar bis zum 31. März 2024 das des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichts (BesGr. R 2) und nach dessen Beförderung vom 1. April bis zum 4. Oktober 2024 das des Vizepräsidenten am Verwaltungsgericht (BesGr. R 2 Z; vgl. zum insoweit höheren Statusamt bei einer besoldungs- und versorgungsrechtlich relevanten Amtszulage – wie hier – nur Senatsbeschlüsse vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, juris Rn. 16 und vom 4. Dezember 2017 – 2 MB 20/17 –, juris Rn. 9 m. w. N.) innegehabt hat bzw. innehat. Dies lässt sich allenfalls mit Blick auf die in Nr. 1.4 im Beurteilungszeitraum beschriebenen Aufgabengebiete erschließen. Allerdings werden auch diese „Richterlichen und Weiteren Aufgaben“ nicht getrennt nach Statusämtern aufgeführt, obwohl darin Aufgaben – wie die des Präsidialrichters – erfasst werden, die der Beigeladene noch im Statusamt R 2 und damit vor der Beförderung ausgeübt hat. Korrespondierend dazu wird auch in den einzeln nacheinander aufgeführten Beurteilungsmerkmalen des Beigeladenen nicht getrennt nach den in dem Beurteilungszeitraum jeweils innegehabten Ämtern mit jeweils gesondert ausgewiesenen Bewertungsstufen (textlich) bewertet. Anders ausgedrückt: Es fehlt die zeitliche und sachliche Zuordnung zum jeweils innegehabten Amt. Mit der Bewertung des Gesamturteils verhält es sich nicht anders. Daraus ergibt sich klar und anders als das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner meinen, dass die Leistung im noch vor der Beförderung niedrigeren Statusamt anhand des höheren Statusamtes bewertet worden ist. Dazu wird ausgeführt (Nr. 2.2 der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 4. Oktober 2024), dass Maßstab dieser dienstlichen Beurteilung gemäß § 8 Abs. 1 RiStABuVO die Anforderungen des innegehabten Statusamtes und des zum Beurteilungszeitpunkt ausgeübten funktionellen Amtes, mithin die Anforderungen an die Tätigkeit eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts seien. Im Folgenden werden die in einer Tabelle aufgeführten und bewerteten Beurteilungsmerkmale nicht etwa getrennt nach den im Beurteilungszeitraum vor und nach der Beförderung in unterschiedlichen Statusämtern erbrachten Leistungen dargestellt. Auch im Weiteren wird nicht differenziert, sondern auf die langjährige und vielfältige Tätigkeit in der Präsidialverwaltung des Verwaltungsgerichts und höchst erfolgreiche Tätigkeit als Vorsitzender Richter in großer Breite verwiesen. Hinzu kommt, dass die Beurteiler (ungeachtet deren Kenntnis von der höchstrichterlichen Rechtsprechung – hier: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22) die Beurteilung auch nicht nach den oben dargestellten Grundsätzen hätten erstellen dürfen. Sie sind an die Regelungen in der Beurteilungsverordnung gebunden und haben die Beurteilung – wie oben dargestellt – auch dementsprechend (weisungsgemäß) erstellt. In der zum Beurteilungsstichtag (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. November 2020 – 2 LB 1/20 –, juris Rn. 39) geltenden Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Januar 2024 ist mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO zumindest für den vorliegenden Fall, in dem die im niedrigeren Statusamt (R 2) erbrachten Leistungen nicht den Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 RiStABuVO) erreichen, normiert, dass der gesamte Beurteilungszeitraum trotz darin noch im niedrigeren Statusamt erbrachter Leistungen am höheren Statusamt zu bewerten ist. Insoweit regelt § 4 Abs. 1 RiStABuVO den Beurteilungszeitraum und § 8 Abs. 1 RiStABuVO den Beurteilungsmaßstab. Nach § 4 Abs. 1 RiStABuVO schließt der zu beurteilende Zeitraum (Beurteilungszeitraum) an den in der letzten dienstlichen Beurteilung beurteilten Zeitraum an, umfasst aber höchstens die letzten fünf Jahre (Satz 1), wobei für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate keine Beurteilung zu fertigen ist (Satz 2). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO richten sich die Bewertung der Beurteilungsmerkmale (§ 6) und das Gesamturteil (§ 7) nach den Anforderungen des innegehabten Statusamtes und des im Beurteilungszeitraum ausgeübten funktionellen Amtes. Danach ist – wie auch zutreffend in Nr. 1.2 „Beurteilungszeitraum“ der Anlassbeurteilung des Beigeladenem vom 4. Oktober 2024 ausgewiesen – Beurteilungsbeginn der 16. Januar 2024, weil der vorangegangene Beurteilungszeitraum am 15. Januar 2024 endete (vgl. Nr. 1.2 der dienstlichen Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 31. Januar 2024, nach der ein Beurteilungszeitraum vom 1. November 2020 bis zum 15. Januar 2024 vermerkt ist). Ab dem 16. Januar 2024 waren die Leistungen des Beigeladenen zu beurteilen, nicht nur zu beschreiben oder zu plausibilisieren. § 4 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO regelt einen Beurteilungszeitraum, keinen Beschreibungs- oder Plausibilisierungszeitraum. Die Leistungen waren auch für den gesamten Zeitraum nach dem höheren Statusamt R 2 Z zu beurteilen. Der in § 4 Abs. 1 Satz 2 RiStABuVO geregelte Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten für eine Beurteilung der Leistungen des Beigeladenen im während des Beurteilungszeitraums vor der Beförderung noch innegehabten niedrigeren Statusamt R 2 wurde mit (nur) etwa zweieinhalb Monaten (vom 16. Januar bis zum 31. März 2024) nicht erreicht. Ob die Normen (§ 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO) für den Fall, dass der Mindestbeurteilungszeitraum vor der Beförderung – wie hier nicht der Fall – erreicht wird, eine Beurteilung der Leistungen der Richterin oder des Richters nach den im gesamten Zeitraum jeweils innegehabten Statusämtern – insoweit dann getrennt beurteilt – zulassen, ist unklar. Zumindest ergibt die Auslegung nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO nicht zwingend, dass nur das zuletzt innegehabte und für eine Auswahlentscheidung allein maßgebliche Amt – was allerdings naheliegt – zu beurteilen ist. Letztlich ist es dem Verordnungsgeber vorbehalten, wie er die oben dargestellten Grundsätze (künftig) in Normen fasst. Ausgehend davon bedarf es – wollte man den Beurteilern nicht die verordnungswidrige Erstellung der Beurteilung unterstellen – keiner näheren Ausführungen dazu, dass die in dem Zeitraum vom 16. Januar bis zum 31. März 2024 noch im Statusamt R 2 ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen als Präsidialrichter in den Beurteilungsmerkmalen „Fachkenntnisse“, „Ausdrucksvermögen“, „Kooperations- und Führungskompetenz“, „Verhandlungsgeschick“ und „Belastbarkeit“ – was die Antragstellerin durchgreifend rügt (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2025 auf den Seiten 24 bis 26 bzw. zu 1. b. aa.) – nicht lediglich zur Plausibilisierung oder Vervollständigung – wie das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 15 ff.) und der Antragsgegner (Beschwerdeerwiderung zu 3; Seite 3; vorangestellt und mit Bezug auf die erstinstanzlichen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 31. Januar und vom 18. Februar 2025) meinen – dargestellt worden, sondern beurteilt bzw. bewertet worden ist. Dies gilt im Übrigen – wie oben bereits ausgeführt – nicht nur für die noch im Statusamt R 2 ausgeübte Verwaltungstätigkeit des Beigeladenen, sondern auch für dessen richterliche Tätigkeit, und nicht nur bezogen auf die einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern auch auf das Gesamturteil. Dass die Beurteiler verordnungskonform beurteilt haben, ändert indes nichts daran, dass die Beurteilung aus den oben dargestellten Gründen fehlerhaft ist. Zwar sind die Beurteiler, wenn der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen − oder wie hier eine Beurteilungsverordnung (RiStABuVO) – erlassen hat, aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Im Unterschied dazu hat der Senat indes zu überprüfen, ob die Beurteilungsverordnung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bleibt oder auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 12. November 2020 – 2 LB 1/20 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO verstoßen gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip bzw. den Grundsatz der Bestenauslese, soweit deren Anwendung – wie hier – dazu führt, dass Leistungen, die noch in einem niedrigeren Statusamt erbracht worden sind, an dem Maßstab des höheren Statusamtes zu beurteilen sind. Bezugspunkt und Maßstab einer Beurteilung sind die Leistungsanforderungen, die sich aus den Anforderungen des jeweiligen Amtes ergeben. Andernfalls würde der Beurteilte entweder besser oder schlechter bewertet. Eine belastbare Aussage über die im höheren Statusamt erbrachten Leistungen würde nicht getroffen. Vielmehr würde bei der Mitbewertung noch im niedrigeren Statusamt erbrachter Leistungen der bei einer Auswahlentscheidung im Bewerbervergleich freilich nicht schematisch anzuwendende Grundsatz des im höheren Statusamt regelmäßig besser Beurteilten (vgl. zu diesem Grundsatz nur: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 76 f. m. w. N.), mit dem der Eignungsvorsprung des Beigeladenen hier begründet worden ist, und der schließlich zu dessen Bevorzugung (Auswahl) geführt hat (vgl. den Auswahlvermerk Dezember 2024, Seite 16), ad absurdum geführt bzw. verletzt. Eine Anwendung verböte sich in diesem Fall. Der Beurteilungsfehler führt in einem Fall – wie hier −, in dem der Dienstherr die Auswahlentscheidung mit dem höheren Statusamt begründet hat, zudem gleichsam zu deren Fehlerhaftigkeit. Anders ausgedrückt: Die Auswahlentscheidung perpetuiert den Beurteilungsfehler. Sie trägt das Schicksal des Beurteilungsfehlers. Die Auswahl kann hier nicht mit dem höheren Statusamt des Beigeladenen begründet werden. Da die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen und ihr folgend die Auswahlentscheidung bereits aus den dargestellten Gründen an einem ergebnisrelevanten Fehler leidet, kann dahingestellt bleiben, ob sie auch aus anderen Gründen fehlerhaft wäre. Insoweit können die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Rügen zur Anlassbeurteilung des Beigeladenen, zu ihrer eigenen Anlassbeurteilung, zur Auswahlentscheidung, und allem vorangestellt zur Rechtmäßigkeit der RiStA-Beurteilungsverordnung offenbleiben. 3. Die Auswahl der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren anstelle des Beigeladenen erscheint möglich. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 28. März 2023 – 2 MB 16/22 –, juris Rn. 15 und vom 16. Juli 2025 – 2 MB 17/24 –, juris Rn.16 m. w. N.). Das ist hier wegen der fehlerhaften Beurteilung des Beigeladenen, in der noch im niedrigeren Statusamt erbrachte Leistungen am Maßstab des höheren Statusamts mitbewertet worden sind, gerade nicht zu erkennen. Insoweit ist die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen – hier ohne Bewertung der noch im niedrigeren Statusamt R 2 und damit vor dessen Beförderung erbrachten Leistungen – eine originäre Aufgabe der Beurteiler (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 49) und nicht die des die Beurteilung nur überprüfenden Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, juris Rn. 16). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilung ist lediglich auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (dazu nur Senatsurteil vom 12. November 2020 – 2 LB 1/20 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Wie die Beurteiler (Erstbeurteiler und Zweitbeurteilerin) die ausschließlich im höheren Statusamt erbrachten Leistungen des Beigeladenen bewerten werden, und ob danach das jetzt vergebene Gesamturteil, das demjenigen des noch im niedrigeren Statusamt R 2 in der Vorbeurteilung vom 31. Januar 2024 (vgl. dort Nr. 2.2) erstelltem entspricht, gleichbleibt oder schlechter ausfallen wird, ist offen. Insoweit besteht auch die hier ausreichende Möglichkeit, dass die Antragstellerin anstelle des (noch) mit dem gleichen Gesamturteil bewerteten Beigeladenen nach Neufassung der Beurteilung (unter Beachtung der oben genannten Grundsätze zu II. 2.) bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt (vgl. dazu nur: Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2025 – 2 MB 13/24 –, und vom 10. Februar 2024 – 2 MB 6/24 –; jeweils juris und jeweils Rn. 3 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 21. August 2025 – 2 MB 16/24 –; z. V. v.). Der in der aktuellen Auswahlentscheidung mit dem Grundsatz vom höheren Statusamt des Beigeladenen begründete Eignungsvorsprung wäre im Falle eines um eine Note schlechter ausfallenden Gesamturteils des Beigeladenen im Vergleich zur Antragstellerin, die dann besser beurteilt wäre, bei erneuter Auswahl jedenfalls obsolet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht billigem Ermessen, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Zwar hat der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren – anders als hier – einen Sachantrag gestellt und das Verfahren zusätzlich durch Einbringung eines ausführlichen Schriftsatzes wesentlich gefördert (vgl. dazu Beschlussabdruck Seite 27). Allerdings hat er sich damit nur dem gleichen Kostenrisiko wie der Antragsgegner als dem von ihm unterstützten Beteiligten ausgesetzt. Die außergerichtlichen Kosten vor dem Verwaltungsgericht (erstinstanzlich) folgen jetzt dem Schicksal des unterstützten Antragsgegners, der zweitinstanzlich und damit insgesamt unterlegen ist. Im Beschwerdeverfahren hat der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat und ist damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen würde der Beigeladene auch hier das Kostenrisiko des Antragsgegners teilen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier: R 3 – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung – hier Mai 2025 – (12 x 9.310,72 Euro : 4). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).