Beschluss
2 MB 13/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0606.2MB13.24.00
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Leitsätze
1. Ist ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden, bezieht sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 2 A 7.22 , juris Ls 2). Eine Beurteilung am Maßstab des höheren Statusamts setzt allerdings voraus, dass der Beamte nach der Beförderung hinreichend lang im Beförderungsamt tätig war (hier mindestens sechs Monate).(Rn.9)
2. Will der Dienstherr, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, den Zeitraum vor der Beförderung bewerten, muss er entweder eine zweite Beurteilung erstellen oder die Beurteilung aufspalten und zwei Gesamturteile bezogen auf das jeweils innegehabte Statusamt vor und nach der Beförderung aussprechen (Anschluss an insoweit klarstellend, BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 2 VR 4.24 , juris Rn. 40).(Rn.9)
3. Notensprünge im Vergleich zur Vorbeurteilung sind stets zu begründen; dies gilt erst recht für eine Steigerung gegenüber der Vorbeurteilung trotz zwischenzeitlicher Beförderung.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 24. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.242,34 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden, bezieht sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 2 A 7.22 , juris Ls 2). Eine Beurteilung am Maßstab des höheren Statusamts setzt allerdings voraus, dass der Beamte nach der Beförderung hinreichend lang im Beförderungsamt tätig war (hier mindestens sechs Monate).(Rn.9) 2. Will der Dienstherr, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, den Zeitraum vor der Beförderung bewerten, muss er entweder eine zweite Beurteilung erstellen oder die Beurteilung aufspalten und zwei Gesamturteile bezogen auf das jeweils innegehabte Statusamt vor und nach der Beförderung aussprechen (Anschluss an insoweit klarstellend, BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 2 VR 4.24 , juris Rn. 40).(Rn.9) 3. Notensprünge im Vergleich zur Vorbeurteilung sind stets zu begründen; dies gilt erst recht für eine Steigerung gegenüber der Vorbeurteilung trotz zwischenzeitlicher Beförderung.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 24. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.242,34 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2024 ist unbegründet. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers (eines Leitenden Technischen Regierungsdirektors; BesGr. A 16), der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den (mit B 2 bewerteten (Beförderungs-)Dienstposten „Gruppenleitung U6 (m/w/s)“ mit dem Beigeladenen (einem Leitenden Technischen Regierungsdirektor; BesGr. A 16) oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, stattgegeben, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze. Bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht dafür zutreffend zugrunde gelegt, dass aus Art. 33 Abs. 2 GG ein grundrechtsgleiches Recht des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl folgt und eine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt werden darf, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Es hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) durch eine fehlerhafte Beurteilung, die nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann, verletzt sein kann (vgl. nur Beschluss des Senats vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 6 mit Verweis auf die stRspr d. BVerwG, vgl. Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 31). In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 (– 2 A 7.22 –, juris Ls und Rn. 38 ff.) dann weiter zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf das (im Beurteilungszeitpunkt) aktuelle Statusamt und damit auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung beziehen darf, wenn ein Beamter während des Beurteilungszeitraums – wie hier vom Statusamt A 15 in das Statusamt A 16 – befördert worden ist, und der Zeitraum vor der Beförderung zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist, aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote einfließen darf. Dies alles gilt allerdings nur – und auch das hat das Verwaltungsgericht beachtet –, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Fehler ergebnisrelevant ist, das heißt, wenn bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine Auswahl zu Gunsten des Antragstellers möglich erscheint (stRspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 16, vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 18, vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 –, juris Rn. 22; Beschlüsse des Senats vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 17 und vom 21. Dezember 2023 – 2 MB 10/23 –, juris Rn. 14; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Februar 2025 – 2 MB 6/24 –, juris Rn. 3, 108 m. w. N.). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung (sinngemäß) damit begründet, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 19. Dezember 2023 rechtsfehlerhaft sei. Die Antragsgegnerin habe für die Bewertung nur Beurteilungsbeiträge (jeweils für die Zeiträume 1. Februar 2020 bis zum 17. Mai 2020, 18. Mai 2020 bis zum 14. September 2020, 15. September 2020 bis zum 12. September 2021, 13. September 2021 bis zum 31. März 2022) herangezogen, die nahezu ausschließlich zeitlich vor der im Regelbeurteilungszeitraum (vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2023) fallenden Beförderung (am 14. März 2022) des Beigeladenen (vom Statusamt A 15 in das Statusamt A 16) lagen, ohne den statusrechtlich niedrigeren Beurteilungsmaßstab kenntlich zu machen und zu würdigen, wie sich der veränderte – statusrechtlich höhere und strengere – Maßstab, in dem der Beigeladene ab der Beförderung allein zu beurteilen sei, bei der Bewertung ausgewirkt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die im niedrigeren Statusamt vorgenommenen Bewertungen der Leistungen des Beigeladenen auf das neue Statusamt unter Missachtung des ab der Beförderung höheren Statusamtes in die Beurteilung übertragen worden seien. Anders als die Antragsgegnerin meine, beziehe sich das für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 (– 2 A 7.22 –, juris, Rn. 38 ff.) nicht ausschließlich auf die Regelungslage für Beamtinnen und Beamte des Bundesnachrichtendienstes (BND). Dies ergebe sich bereits aus der darin aufgegebenen bisherigen Rechtsprechung und des in diesem Zusammenhang zitierten Urteils vom 26. August 1993 (– 2 C 37.91 –, juris), das sich auf Zollbeamte beziehe. Auch die das jeweilige Landesrecht betreffenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. Mai 2024 – 1 M 23/24 –) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juli 2024 – 1 B 649/24 –) änderten daran nichts. Der Fehler habe sich auf die Auswahlentscheidung zugunsten des im Gesamturteil mit „A 2“ beurteilten Beigeladenen und zu Lasten des mit dem Gesamturteil „B“ beurteilten Antragstellers ausgewirkt.Die streitgegenständliche Beurteilung des Beigeladenen stütze sich ausschließlich auf Beurteilungsbeiträge, die vollständig oder ganz überwiegend seine Leistungen vor seiner Beförderung bewerteten, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Beurteilung der Leistungen des Beigeladenen am Maßstab seines mittlerweile innegehabten Amtes ein anderes Gesamturteil nach sich gezogen hätte. Mit den dagegen zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründen, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt die Antragsgegnerin das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Antragsgegnerin führt sinngemäß aus (vgl. Beschwerdebegründung, II. vor 1, Seite 3.), dass der Beigeladene trotz zwischenzeitlicher Beförderung (am 14. März 2022) für den gesamten Regelbeurteilungszeitraum (vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2023) nach dem strengeren Maßstab des höheren Statusamtes A 16 beurteilt worden bzw. das Gesamturteil nach diesem höheren Maßstab gebildet worden sei. Dazu verweist sie auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen, nach der unter I. das „Datum der letzten Beförderung (soweit im Beurteilungszeitraum befördert)“ zutreffend mit dem 14. März 2022 erfasst sei. Zudem seien unter III. die durch den Beurteiler einbezogenen Beurteilungsbeiträge unter Angabe des jeweils umfassten Zeitraums dargestellt. In der Begründung des Gesamturteils (unter Fortsetzung des Abschnitts X auf Seite 9 der Beurteilung) sei sodann ausgeführt, dass die Beurteilungsbeiträge ebenso bei der Beurteilung und der Bewertung der durch den Beigeladenen gezeigten Leistungen und Befähigungen berücksichtigt worden seien wie dessen Beförderung: „[Der Beigeladene] … wurde am 14.03.2022 und damit im Beurteilungszeitraum zum LTRDir befördert und war daher im neuen statusrechtlichen Amt an einem strengeren Maßstab zu messen“, wobei sich dieser „strengere Maßstab“ ausweislich des Folgesatzes aus den Anforderungen des Statusamts der BesGr A 16 ergeben habe. Anders als das Verwaltungsgericht ist die Antragsgegnerin der unzutreffenden Auffassung, dass sie die vom Beigeladenen vor der Beförderung gezeigten Leistungen nach dem strengeren Maßstab bewerten darf. Entgegen ihrer Annahme folgt dies nicht aus § 50 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sowie den im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin geltenden Beurteilungsrichtlinien (hier: lfd. Nr. 1081 AR „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“, A-1340/83). Zwar erfolgen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes. Zudem hat die Antragsgegnerin ergänzend dazu in ihren Beurteilungsrichtlinien (vgl. hier: lfd. Nr. 1081 AR „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“, A-1340/83) – was sie darf (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 6 B 1473/20 –, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.) – geregelt, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab, nämlich an dem des neuen Amtes zu messen sei, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen sei. Dies bedeutet indes nicht, dass auch der Zeitraum vor der Beförderung an dem insoweit einheitlichen, strengeren Maßstab zu bewerten ist. Diesbezüglich ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten nur das Statusamt sein kann – und darf –, dass der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 38 m. w. N., und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 34). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Beamten – rückwirkend – an einem strengeren Maßstab zu messen, den er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung nicht zu leisten brauchte und dessen Anforderungen damals auch nicht an ihn gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 39 m. w. N., und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 34). Der Umstand, dass der Beamte für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, darf indes auch nicht zu einem besseren Gesamturteil führen. Denn die Eingruppierung der zu vergebenden Noten in vorgegebene Richtwerte bezieht sich auf die Vergleichsgruppe, die anhand des Statusamts im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags gebildet wird (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 39 f. m. w. N.). Bezugspunkt des Grundsatzes, dass bei dienstlichen Beurteilungen mit gleichem Gesamturteil der Inhaber des höheren Statusamts grundsätzlich als besser bewertet betrachtet werden kann, ist – gerade – die Überlegung, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 34).Anknüpfungspunkt für diesen Leistungsvergleich können deshalb nicht die im alten und geringerwertigen Statusamt erbrachten Leistungen sein. Leistungen in einem früheren, geringerwertigen Statusamt sind vielmehr – nach allgemeinen Grundsätzen – allenfalls als Hilfskriterium der Auswahlentscheidung heranzuziehen. Sie sind durch die zwischenzeitliche Beförderung bereits honoriert und „überholt" (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 39 m. w. N.). Ist ein Beamter – wie hier – während des Beurteilungszeitraums befördert worden, bezieht sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Ls und Rn. 38 f. unter Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, juris). Damit ist dem Dienstherrn eine eigen- und vollständige Beurteilung des vor der Beförderung liegenden Zeitraums zwar nicht verwehrt. Der Dienstherr ist insbesondere nicht daran gehindert, die Regelbeurteilung zu spalten und für den vor der Beförderung liegenden Zeitraum eine auch in Notenstufen ausgedrückte Beurteilung auszusprechen (etwa, wenn eine textliche Begründung gar nicht vorgesehen ist). Der Dienstherr ist hierzu – angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das „alte“ Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen – von Verfassungswegen indes nicht verpflichtet (vgl. dazu insoweit klarstellend: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 42). Dies hat die Antragsgegnerin – wie sie nun selbst einräumt (vgl. schon oben das insoweit ausgeführte Beschwerdevorbringen) – nicht beachtet, indem sie in der dem Bewerbervergleich zugrundeliegenden Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 19. Dezember 2023 den gesamten Beurteilungszeitraum unterschiedslos bzw. undifferenziert nach nur einem Maßstab bewertet hat, und zwar nach dem Maßstab des zum Beurteilungszeitpunkt höheren Statusamts A 16, sodass die Regelbeurteilung des Beigeladenen fehlerhaft ist und nicht Grundlage der Auswahlentscheidung und des auf dieser Basis stattfindenden Bewerbervergleichs sein kann. Aber auch unabhängig davon, lässt der Beurteilungsinhalt nur den Schluss einer Bewertung des gesamten Beurteilungszeitraums am Maßstab des höheren Statusamtes zu. Die Antragsgegnerin hat in der Beurteilung des Beigeladenen nicht differenziert zwischen den im überwiegenden Beurteilungszeitraum (vom 1. Februar 2020 bis zum 13. März 2022) noch im Statusamt A 15 gezeigten und damit nach bzw. mit der zwischenzeitlichen Beförderung „verbrauchten“ Leistungen sowie denjenigen Befähigungen und Leistungen, die der Beigeladene im neuen Statusamt A 16 ab der Beförderung am 14. März 2022 bis zum 31. Januar 2023 und damit im letzten Drittel des Regelbeurteilungszeitraums erbracht hat (vgl. zum Mindestbeurteilungszeitraum von sechs Monaten für die Beurteilung im neuen Statusamt nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 41; Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 41). In der dienstlichen Regelbeurteilung des Beigeladenen wurden vier Beurteilungsbeiträge (vgl. dort III. „Art der Beurteilung und Beurteilungszeitraum“, Kästchen 3 „Beurteilungsbeitrag/-beiträge aus besonderem Anlass“) berücksichtigt, die mit Ausnahme eines Zeitraums von etwa zwei Wochen Beurteilungszeiträume erfassen, die vor der Beförderung des Beigeladenen liegen. Dies hat die Antragsgegnerin ausdrücklich ausgeführt (vgl. XII. „Fortsetzung zu vorherigen Abschnitten der Beurteilung“ hier zu Abschnitt X. „Begründung des Gesamturteils“, Satz 1). Dass sie im Anschluss daran (vgl. XII. „Fortsetzung zu vorherigen Abschnitten der Beurteilung“ hier zu Abschnitt X. „Begründung des Gesamturteils“, Satz 2) ausgeführt hat, dass der Beigeladene am 14. März 2022 und damit im Beurteilungszeitraum befördert worden und daher im neuen statusrechtlichen Amt an einem strengeren Maßstab zu messen sei, lässt im Kontext allein den Schluss zu, dass – wie das Verwaltungsgericht dies zutreffend angenommen hat und die Antragsgegnerin in der Beschwerde nun selbst angibt – die vor der Beförderung erbrachten Leistungen ebenfalls am (nun höheren) Statusamt A 16 bemessen worden sind. Auch an anderen Stellen der Beurteilung ist nicht erkennbar, dass ausschließlich die Leistungen des Beigeladenen im letzten Drittel des Beurteilungszeitraums bewertet worden wären. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend angemerkt (Beschlussabdruck Seite 6), dass die Beurteilung des Beigeladenen vom 19. Dezember 2023 nicht einmal einen Hinweis auf eine entsprechende Einordnung der im Statusamt vor der Beförderung gezeigten Leistungen des Beigeladenen enthalte. Mit dem Bundesverwaltungsgericht vertritt auch der Senat die Auffassung, dass der Dienstherr die Zeit vor der Beförderung erfassen, aber – angesichts der fehlenden Möglichkeit von auf das „alte“ Statusamt bezogenen Auswahlentscheidungen – nicht beurteilen muss bzw. dazu von Verfassungswegen nicht verpflichtet ist (vgl. dazu bereits oben: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 42; Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 –, juris Rn. 40). Soweit die Antragsgegnerin dagegen – wie schon erstinstanzlich – die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. Mai 2024 – 1 M 23/24 –, juris, Ls 1 und Rn. 15, 21) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 2. Juli 2024 – 1 B 649/24 –, juris Ls 1 und Rn. 34) heranzieht, die zu den dort jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen ergangenen sind, hat dies – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck Seite 7) – mangels entsprechender bundesrechtlicher Normen keine Relevanz für den streitgegenständlichen Fall. Im Übrigen folgt der Senat den dort vertretenen, vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden Meinungen aufgrund der oben dargestellten überzeugenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Entschließt sich die Dienstherrin – wie hier – indes dazu, den gesamten Zeitraum trotz zwischenzeitlicher Beförderung zu bewerten, muss sie (spätestens im in erster Linie maßgeblichen Gesamturteil) klarstellen, dass sie die Zeit vor der Beförderung nach dem niedrigeren Statusamt und die Zeit danach nach dem strengeren Maßstab des höheren Statusamtes beurteilt und insoweit eigentlich zwei Gesamturteile vergeben. Andernfalls ist überhaupt nicht erkennbar, ob nicht auch der vor der Beförderung liegende Zeitraum in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote für das jetzt innegehabte (höhere) Statusamt eingeflossen ist (vgl. dazu schon oben bei der Darstellung der rechtlichen Grundsätze; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Ls und Rn. 38 f.). Insoweit darf der Umstand, dass der Beigeladene für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, nicht zu einem besseren Gesamturteil führen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Besonders deutlich zeigt sich dies hier. In der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen ist das Gesamturteil auf die Bewertungsstufe „A 2“ festgesetzt worden, obwohl nur der mit elf Monaten und zwei Wochen ab der Beförderung knapp ein Drittel des Beurteilungszeitraums (Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2023; Beförderung am 14. März 2022) ausmachende Zeitraum nach dem strengeren Maßstab des Statusamtes A 16 zu bewerten war. In der vorhergehenden Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 19. Februar 2021 (Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2020), die im niedrigeren Statusamt A 15 erstellt worden ist, wurde das Gesamturteil nominell sogar eine Notenstufe darunter auf die Bewertungsstufe „B oberer Bereich“ festgesetzt (vgl. 1.5.4.3 BURL, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. August 2024). Dies bedeutet, dass der Beigeladene im Verhältnis zu dieser Beurteilung nunmehr materiell einen Notensprung um (mindestens) zwei Stufen (wenn man die Zwischenstufen oberer und Normalbereich außer Acht lässt, vgl. zur Binnendifferenzierung 1.5.4.3 Buchst. b BURL) gemacht hat, da die Notenstufe A 2 (Normalbereich) im höheren Amt nach der Beurteilungssystematik der Antragsgegnerin (vgl. 1.5.5 Abs. 2 BURL) der Notenstufe A 1 oberer Bereich im niedrigeren Statusamt entspricht. Dies stellt eine begründungsbedürftige wesentliche Abweichung von der vorherigen Beurteilung dar (vgl. zur Begründungspflicht: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris LS 1 und Rn. 31 ff.). Weder die Steigerung um eine Notenstufe und erst recht nicht dieser Notensprung (um vier Stufen bei Berücksichtigung der Binnendifferenzierung, zudem für einen relativ kurzen Zeitraum im höheren Statusamt) wird in der Beurteilung begründet (zur Notwendigkeit der besonderen Plausibilisierung bzw. nachvollziehbaren Begründung einer Leistungssteigerung im höheren Statusamt 1.5.5 Abs. 2 Satz 4 BURL; vgl. auch: OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 10 B 10320/14 –, juris Ls 2 und Rn. 16 ff. m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 6 B 1473/20 –, juris Ls 2 und Rn. 8 ff. m. w. N.; auch zur Notwendigkeit der Erklärung/ Erläuterung von Notensprüngen in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil im Vergleich zur vorherigen Beurteilung: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Ls 1 und Rn. 31 ff. m. w. N.; Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris Ls 2, Rn. 7, 39 ff. m. w. N.; zur Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Binnendifferenzierung als eigenständige Notenstufe: vgl. nur BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.08 –, juris Rn. 12 und – 2 A 7.07 –, juris Rn. 21) und es ist auch nicht Aufgabe des Beurteilten, der Auswahlbehörde oder jetzt des die Auswahlentscheidung überprüfenden Senats eine Begründung dafür zu mutmaßen. Die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ist eine originäre Aufgabe der Antragsgegnerin als dessen Dienstherrin (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 49). Insoweit sei hier nur angemerkt, dass danach zwei Möglichkeiten in Betracht kämen. Der Beigeladene hätte sich im bis zur Beförderung laufenden Beurteilungszeitraum gemessen am Statusamt A 15 im Gesamturteil auf die Bewertungsstufe „A 1 oberer Bereich“ und damit um vier Notenstufen verbessert, so dass das Gesamturteil danach bezogen auf den strengeren Maßstab A 16 um eine Note auf „A 2“ (Normalbereich) herabgesetzt worden wäre. Dies entspräche dem Grundsatz in Nr. 1.5.5 Abs. 2 Satz 2 BURL, dass die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung an einem strengeren Maßstab zu messen ist, nämlich an dem des neuen Amtes, sodass sie bzw. er bei gleich gebliebenen Leistungen regelmäßig schlechter zu beurteilen ist (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Begründung der Herabstufung bei zwischenzeitlicher Beförderung und zur Regelung in Beurteilungsrichtlinien nur: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 6 B 1473/20 –, juris Ls 2 und Rn. 8 bis 13 m. w. N.). Oder – dafür sprechen die den Zeitraum bis zur Beförderung umfassenden Beurteilungsbeiträge – der Beigeladene hat im vorherigen Amt seine Leistungen um eine Notenstufe auf „A 2“ (Normalbereich) gesteigert und seine Leistungen ab der Beförderung – und dies im höheren Statusamt und innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums – nochmals weiter gesteigert, um die nun erzielte Notenstufe zu erhalten. Beides hätte als Abweichung von dem oben dargestellten Grundsatz nicht nur (zusätzlich) erwähnt, sondern detailliert dargestellt und erläutert (vgl. Nr. 1.5.5 Abs. 2 Satz 4 BURL) werden müssen (vgl. auch dazu nur: OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 6 B 1473/20 –, juris Ls 2 und Rn. 12 f. m. w. N.). Im Gesamturteil findet sich lediglich der Hinweis, dass der Beigeladene im Beurteilungszeitraum befördert worden, daher im neuen Statusamt an einem strengeren Maßstab zu messen und vergleichend mit allen Beamtinnen und Beamten seiner Vergleichsgruppe BesGr A 16 betrachtet worden sei (vgl. XII. der dienstlichen Regelbeurteilung des Beigeladenen vom 19. Dezember 2023). Dies ist nicht ausreichend (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 43). Damit wird nicht erklärt, dass der Beigeladene seine Leistungen noch vor der Beförderung um mehrere Bewertungsstufen oder sowohl vor als auch nach der Beförderung, also ebenfalls mehrfach, gesteigert hat. Es wird mit dieser Begründung weder ein Bezug zur vorherigen, bereits nominell schlechteren, Beurteilung hergestellt noch ist ersichtlich, dass die allgemeinen und so auch in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin festgehaltenen Grundsätze – dass bei gleichbleibender Leistung im höheren Statusamt regelmäßig schlechter zu beurteilen ist und dass (bereits) Abweichungen von diesem Grundsatz detailliert darzustellen und umfassend zu erläutern sind (vgl. 1.5.5 Abs. 2 BURL) – überhaupt beachtet worden sind. Die Bewertung in der Vorbeurteilung wird an keiner Stelle der Beurteilung zur Leistungssteigerung in Bezug gesetzt. Dieser Beurteilungsfehler wäre wegen schlichten Übersehens der hier notwendigen Bezugnahme zur Vorbeurteilung auch nicht (noch) im gerichtlichen Verfahren etwa durch eine nähere Erläuterung oder Konkretisierung heilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris Rn. 25, und Beschlüsse vom 17. März 1993 – 2 B 25.93 –, juris Rn. 4, und vom 19. August 2004 – 2 B 44.04 –, juris Rn. 5 m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Mit dem Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 6) ist schließlich nicht auszuschließen, dass sich die Beurteilungsfehler beim Beigeladenen auf die anhand der maßgeblichen Gesamturteile getroffenen Auswahl zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben: Zwei Drittel des Beurteilungszeitraums noch im Statusamt A 15 hätten beim Beigeladenen nicht undifferenziert mit in das Gesamturteil für die Bewertung der Leistungen nach der Beförderung im Statusamt A 16 einfließen dürfen. Ohne diese mit bewerteten Leistungen im niedrigeren Statusamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beigeladene im Gesamturteil (so wie in der Vorbeurteilung) zumindest eine Stufe niedriger – hier mit „B oberer Bereich“ − beurteilt worden wäre. Das Gesamturteil „A 2“ für den Beigeladenen ist mit Blick auf die in seiner Vorbeurteilung im Statusamt A 15 noch vergebenen Bewertungsstufe „B oberer Bereich“ und dem ab Beförderung anzuwendenden höheren Beurteilungsmaßstab (A 16) nicht nachvollziehbar begründet, sodass auch deshalb die Auswahl des Antragstellers, der im Gesamturteil mit „B oberer Bereich“ bewertet worden ist, in einem neuen Auswahlverfahren möglich erscheint. Da die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende aktuelle Regelbeurteilung des Beigeladenen bereits aus den oben genannten Gründen an einem ergebnisrelevanten Fehler leidet, kann dahingestellt bleiben, ob sie auch aus anderen Gründen fehlerhaft wäre (hier etwa der Einwand des Antragstellers unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 49: defizitäre Bildung des Gesamturteils durch Teilurteile in Befähigung und Leistung mit jeweils unterschiedlichen Notenskalen), oder, ob auch die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers vom 6. Dezember 2023 (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 28. April 2025) fehlerhaft wäre (hier etwa der Einwand des Antragstellers: nicht plausibilisierte Absenkung des Gesamturteils um zwei Notenstufen). Zumindest finden sich darin (vgl. Seite 9, XII. „Fortsetzung zu vorherigen Abschnitten der Beurteilung“ hier zu Abschnitt X. „Begründung des Gesamturteils“, 2. Absatz) im Gegensatz zu der Beurteilung des Beigeladenen überhaupt Ausführungen dazu, warum das Gesamturteil im Vergleich zur vorherigen dienstlichen Beurteilung um zwei Bewertungsstufen schlechter ausfällt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier: B 2 – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung – hier Oktober 2024 – (12 x 9.080,78 Euro : 4). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).