Beschluss
2 MB 9/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0711.2MB9.24.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 8. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.970,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 8. August 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.970,54 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage und genügen zum Teil schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller ist Justizvollzugsbeamter (Besoldungsgruppe A 8) auf Probe im Dienste des Antragsgegners. Er ist seit dem 31. Januar 2023 vorläufig des Dienstes nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) enthoben. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die fristlose Entlassungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, abgelehnt, weil sich der (Entlassungs-)Bescheid vom 27. Februar 2024 nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach als formell und materiell rechtmäßig erweisen werde. Das Mitbestimmungsverfahren sei ordnungsgemäß mit dem ausschließlich zu beteiligenden Hauptpersonalrat durchgeführt worden. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 31 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) seien erfüllt. Ob die durch den Antragsgegner zugleich nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit ausgesprochene Entlassung des Antragstellers rechtmäßig sei, könne deshalb offenbleiben. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Der Antragsteller kann mit seinen dagegen im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwänden nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Entlassungsbescheid bei der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird. In diesem Fall fällt das Interesse der Behörde (des Antragsgegners) an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollzugsinteresse) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an dessen Aufschub (Aussetzungsinteresse) regelmäßig zugunsten der Behörde aus bzw. überwiegt dieses. Das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO) ist im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht mehr Gegenstand (vgl. zum Maßstab: Senatsbeschlüsse vom 18. April 2019 – 2 MB 21/18 –, juris Rn. 14 und 16, vom 18. März 2020 – 2 MB 15/19 –, juris Rn. 3, und vom 3. Juli 2024 – 2 MB 15/23 –, juris Rn.14 und 35 ff.). 1. Der Entlassungsbescheid erweist sich als formell rechtmäßig. Die für die Entlassung erforderliche Zustimmung des nach §§ 52 Abs. 1, 60 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Variante 2 Mitbestimmungsgesetz (MBG) zuständigen Hauptpersonalrats (HPR; sog. Stufenvertretung; vgl. die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zuständigkeit des HPR im Beschlussabdruck S. 4) bei dem antragsgegnerischen Ministerium für Justiz und Gesundheit, einer obersten Dienstbehörde, liegt vor (vgl. dazu die Mitteilung der Zustimmung per E-Mail aus dem Funktionspostfach der Geschäftsstelle des HPR beim MJG des Landes S-H am Amtsgericht … vom 19. Februar 2024, Bl. 124 EA VG BA Ministerium ANL PP Entlassungsvorgang BA A). Der Antragsteller kann mit seinem Einwand eines (im Innenverhältnis) fehlerhaft durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens, das das Verwaltungsgericht hätte aufklären und überprüfen müssen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht durchdringen. Entgegen seiner Auffassung ist es für die formelle Rechtmäßigkeit bzw. die Wirksamkeit der mitbestimmten Maßnahme – hier der beabsichtigten fristlosen Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG i. V. m. § 31 Abs. 3 LBG – im Außenverhältnis zum Antragsgegner und dem von der Maßnahme betroffenen Antragsteller unerheblich, ob der Hauptpersonalrat das interne Verfahren zur Fassung des Zustimmungsbeschlusses nach § 52 Abs. 2 Satz 3 MBG ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes durchgeführt hat. Fehler im Innenverhältnis hätten keine durchschlagende Wirkung auf die nach außen mitbestimmte Maßnahme. Dies wird durch die gesetzlich geregelte Zehntages-Fiktion des § 52 Abs. 2 Satz 5 MBG vermieden. Danach gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist – gemeint ist die Zehntages-Frist des § 52 Abs. 2 Satz 3 MBG – die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Dies hat er hier nicht getan. Einzig relevant für die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist deshalb, dass der Antragsgegner den Hauptpersonalrat nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MBG beteiligt hat, indem er bei diesem die Zustimmung zur (begründeten) beabsichtigten Entlassung beantragt hat, und dass innerhalb der Zehntagesfrist keine (begründete) Zustimmungsverweigerung durch den Hauptpersonalrat beim Antragsgegner eingegangen ist. Dies ist hier der Fall (vgl. die E-Mails vom 16. Oktober 2023 mit dem zunächst zur Kenntnisnahme übersandten Anhörungsschreiben zur geplanten Entlassung des Antragstellers, Bl. 75 bis 78 EA VG BA Ministerium ANL PP Entlassungsvorgang BA A; und vom 9. Februar 2024 mit dem Zustimmungsersuchen zur beabsichtigten Entlassung des Antragstellers, Bl. 104 bis 107 EA VG BA Ministerium ANL PP Entlassungsvorgang BA A). Selbst unterstellt, der Zustimmungsbeschluss des HPR wäre unwirksam, weil der Hauptpersonalrat den örtlichen Personalrat nicht beteiligt hätte (vgl. § 60 Abs. 5 Satz 1 MBG) oder der Beschluss Fehler aufwiese oder die Zustimmung nicht formgerecht erteilt worden wäre (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 – 6 B 1160/24 –, juris Rn. 11), gölte die Maßnahme nach zehn Tagen als gebilligt und damit mitbestimmt (vgl. die gesetzliche Fiktion in § 52 Abs. 2 Satz 5 MBG; vgl. dazu auch OVG Münster, a. a. O., juris Rn. 11). 2. Der Entlassungsbescheid ist nicht materiell rechtswidrig, weil das wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (teilweise) ausgesetzte Disziplinarverfahren aufgrund der Verweisung in § 31 Abs. 3 Satz 2 LBG auf § 23 Abs. 1 LDG die Durchführung des Entlassungsverfahrens sperrte (dazu a), der Antragsgegner im Entlassungsverfahren keine eigenen Tatsachen (dazu b) und nicht – wie nach § 13 LDG für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme erforderlich – das Persönlichkeitsbild des Antragstellers oder die belastenden und die entlastenden Umstände ermittelt (dazu c) und das Ergebnis der Ermittlungen nicht schriftlich festgehalten habe (dazu d). a) Das Disziplinarverfahren und das Entlassungsverfahren sind eigenständige und voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren. Sie verfolgen unterschiedliche Ziele und haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Mit dem erstgenannten soll durch eine Disziplinarmaßnahme für die Zukunft erzieherisch auf den Beamten eingewirkt werden, und nur, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten endgültig zerstört ist, der Bedienstete aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden; das zweitgenannte soll das Beamtenverhältnis schlicht beenden. Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG – wie hier – handelt es sich nicht um eine disziplinarische Maßnahme, sondern um eine beamtenrechtliche Entscheidung. Die Unschuldsvermutung gilt hier nicht (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 B 1076/23 –, juris Rn.16; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 75.16 –, juris Ls 2 und Rn. 11 ff.; jeweils zu einer Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG; Senatsbeschluss vom 18. April 2019 – 2 MB 21/18 –, juris Rn. 15 zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG; Sauerland in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, 37. Ed., Stand 01.01.2025, § 34 BBG Rn. 9 m. w. N. aus Rspr. und Lit.; Hebeler in: Battis BBG, 6. Auflage 2022, BBG § 34 Rn. 3 m. w. N.). Vielmehr tritt die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wegen eines Dienstvergehens an die Stelle einer Disziplinarmaßnahme. Deshalb wird der Dienstherr auch das Entlassungsverfahren abschließen, wenn er die in einem anderen behördlichen Verfahren (staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und/oder Disziplinarverfahren) getroffenen Feststellungen und gewonnenen Beweise zur rechtlichen Beurteilung, ob der Beamte auf Probe eine Handlung begangen hat, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, als ausreichend erachtet. Zeigt sich nach Einleitung des Disziplinarverfahrens – wie hier (vgl. dazu den unangefochtenen Bescheid der Disziplinarbehörde vom 31. Januar 2023 über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 LDG, Bl. 83 bis 88 EA OVG Beiakte E SST Ausdruck TA 03 A.-00) –, dass das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen so schwerwiegend ist, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe geboten erscheint, so ist vom Disziplinarverfahren zum Entlassungsverfahren überzugehen. Das Disziplinarverfahren kann wegen des Entlassungsverfahrens eingestellt werden, muss es aber nicht (vgl. dazu Zängl in: Fürst u. a. GKÖD, Bd. I, BR Lfg. 2/02 BBG, § 31, Rn. 12). Ein weiterhin dazu parallel geführtes Disziplinarverfahren – wie hier – müsste aber jedenfalls dann zwingend eingestellt werden, wenn das Entlassungsverfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 LDG). Ein Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe, die sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben, welches bei Beamten auf Lebenszeit mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge sanktioniert werden müsste, ist daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 18. April 2019 – 2 MB 21/18 –, juris Rn. 15 zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG; Sauerland in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, 37. Ed., Stand 01.01.2025, § 34 BBG Rn. 9 m. w. N. aus Rspr. und Lit.). Ausgehend davon, ändert der Verweis in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBG, im Falle des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG vor der Entlassung den Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 29 LDG aufzuklären und damit auf die Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Teils. 2 LDG, an dem Nebeneinander beider Verfahren nichts. Trotz der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes ist die Aufklärung des Sachverhalts hier nicht Teil eines disziplinarrechtlichen Verfahrens, sondern des Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung des Verwaltungsaktes der Entlassung (vgl. dazu Lemhöfer in: Plog/Wiedow, BBG-Kommentar, Lfg. 452, Stand 01.05.2023, § 34 Rn. 10; Zängl in: Fürst u. a. GKÖD, Bd. I, BR Lfg. 2/02 BBG, § 31 Rn. 11, 13). Danach kann das Disziplinarverfahren – anders als nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Teils. 1 LDG, wo es im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren auszusetzen ist – ausgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, begonnen hat. Auf das Entlassungsverfahren übertragen bedeutete dies, dass die Entlassungsbehörde das Entlassungsverfahren wegen der sachgleich durchgeführten staatsanwaltlichen Ermittlungen aussetzen kann, aber nicht muss (die öffentliche Klage in dem gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Bestechungs- und Betäubungsmitteldelikten zum Aktenzeichen 590 Js 13753/22 ist bisher nicht erhoben; vgl. die amtliche Auskunft der Frau Staatsanwältin … vom 5. Mai 2025, Bl. 46 EA OVG HA). Dass die Entscheidung der Entlassungsbehörde, das Verfahren bis zum Erlass des Ausgangsbescheides fortzusetzen, ermessensfehlerhaft gewesen wäre, rügt die Beschwerde nicht. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. dazu die nicht mit der Beschwerde angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Beschlussabdruck S. 8 f.). Dass die Disziplinarbehörde das gegen den Antragsteller am 8. November 2022 eingeleitete Disziplinarverfahren zugleich wegen sachgleicher strafrechtlicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … teilweise nach § 23 Abs. 1 Teils. 2 LDG ausgesetzt hat (vgl. den Einleitungsvermerk seiner Dienstvorgesetzten, der Anstaltsleiterin der Justizvollzugsanstalt … vom 8. November 2022, Bl. 6 f., 12 EA OVG BA E Ausdruck TA 03), bindet die Entlassungsbehörde ebenfalls nicht, und führt auch nicht dazu, dass die Entlassungsbehörde ihr pflichtgemäßes Ermessen dahingehend auszuüben hätte (vgl. dazu bereits oben im vorherigen Absatz). Für eine derartige Bindungswirkung an Entscheidungen oder Feststellungen, die das Gesetz im Übrigen nur in Ausnahmefällen anordnet (vgl. nur § 23 Abs. 1 Satz 1 Teils. 1 LDG, §§ 34, 84 WDO, § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 118 Abs. 1 Satz 3 BRAO), fehlt eine gesetzliche Grundlage. Im Übrigen hat die Disziplinarbehörde das Verfahren nur teilweise ausgesetzt, sodass sich – folgte man der Argumentation des Antragstellers – schon nicht erschließt, warum die Entlassungsbehörde das Verfahren nicht wegen der mit dem Strafverfahren sachungleichen innerdienstlichen Pflichtverstöße betreiben dürfen sollte. Insoweit werden dem Antragsteller mit Ausnahme von Betäubungsmitteldelikten beamtenrechtliche innerdienstliche Pflichtverstöße vorgeworfen, die der Antragsgegner freilich aus Erkenntnissen des gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … zum Aktenzeichen … wegen des Verdachts der Bestechung/Bestechlichkeit und Verstößen nach dem Betäubungsmittelgesetz geführten Ermittlungsverfahrens erlangt hat. Ausweislich des Bescheides vom 27. Februar 2024 soll der Antragsteller wiederholt gegen dienstliche Weisungen und Anordnungen u. a. in Form der geltenden Fesselungsanordnung verstoßen, innerhalb des Dienstes Alkohol konsumiert, Betäubungsmittel erworben, konsumiert und mit diesen gehandelt, verbotene Gegenstände in die JVA eingebracht, verschiedene Vorfälle zwischen den Häftlingen verschwiegen, ein ausführliches forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend einen Häftling an seine Lebensgefährtin weitergeleitet, Einzelheiten aus Dienstplänen an Häftlinge verraten, den Verlust seiner Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt nicht gemeldet und dennoch am 17. Oktober 2022 ein Kfz zum Dienstort gelenkt haben (vgl. Beschlussabdruck Seite 5). b) Insoweit ist der Antragsgegner nicht gehindert aus Sachverhalten, die zugleich Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bzw. strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind, eigene Rückschlüsse für ein parallel laufendes Verwaltungsverfahren zu ziehen, das auf die Entlassung des betreffenden Beamten auf Probe gerichtet ist, ohne zuvor den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten. Dies gilt erst recht, wenn es überwiegend nicht um die Verwirklichung von Straftatbeständen, sondern um ein Dienstvergehen aufgrund beamtenrechtlicher Verstöße (vgl. u. a. Folgepflicht nach § 35 BeamtStG, Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG, Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) geht (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 B 1076/23 –, juris Rn.14 bis 16 zur Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder Bewährung). Weitere, eigene Ermittlungen muss die Entlassungsbehörde nicht vornehmen, wenn die bestehenden Erkenntnisse aus anderen behördlichen Verfahren – wie hier aus dem Disziplinarverfahren und dem bei der Staatsanwaltschaft Kiel gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren – ausreichen (siehe dazu unten). c) Dies gilt im Übrigen auch für Ermittlungen zur Person des Antragstellers und zu diesen belastenden und entlastenden Umständen (vgl. dazu § 13 LDG). Soweit der Antragsteller diesbezüglich rügt, dass die Entlassungsbehörde derartige Ermittlungen nicht durchgeführt habe, kann er damit nicht gehört werden. Zwar erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6; Senatsurteile vom 30. April 2021 – 14 LB 2/20 –, juris Rn. 121, und vom 1. März 2024 – 14 LB 1/23 –, juris Rn. 275 m. w. N.). An solchen Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Antragstellers fehlt es aber nicht deshalb, weil der Antragsgegner sie nicht ermittelt hat, oder sich ihm diese hätten aufdrängen müssen. Es wäre Aufgabe des Antragstellers gewesen, im Laufe des Verfahrens ihn entlastende Umstände anzubringen. Dazu hatten er und seine Prozessbevollmächtigten mehrfach Gelegenheit gehabt, und zwar im Disziplinarverfahren, in welchem er zu dessen Einleitung (vgl. Anhörungsschreiben der dienstvorgesetzten Anstaltsleiterin der JVA … vom 8. November 2022, Bl. 11 f. EA OVG Beiakte E Ausdruck TA 03 A.) und zur vorläufigen Dienstenthebung einschließlich des Einbehalts von Dienstbezügen (vgl. Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 22. November 2022, Bl. 18 bis 20 EA OVG Beiakte E Ausdruck TA 03 A.) angehört worden ist. Eine weitere Gelegenheit bestand im Entlassungsverfahren (vgl. Anhörungsschreiben vom 16. Oktober 2023, Bl. 67 ff. EA VG Beiakte-Ministerium ANL PP Entlassungsvorgang Beiakte A), in welchem er zu der beabsichtigten Entlassung angehört worden ist. Dass der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigte im Disziplinarverfahren (vgl. Schriftsatz des Rechtsanwalts … vom 13. Dezember 2022 im Disziplinarverfahren, Bl. 39 ff. EA OVG Beiakte E Ausdruck TA 03 A.) und im Entlassungsverfahren/ Disziplinarverfahren (vgl. Schriftsätze des Rechtsanwalts … vom 30. Oktober 2023 , vom 22. Januar 2024 und vom 8. Februar 2024 sowie den nicht begründeten Widerspruchsschriftsatz vom 7. März 2023 ) von der Möglichkeit der Darlegung etwaiger in der Person des Antragstellers liegender entlastender Umstände oder Milderungsgründe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. April 2019 – 2 MB 21/18 – juris Rn. 65 m. w. N.; Senatsurteil vom 1. März 2024 – 14 LB 1/23 –, juris Rn. 277 m. w. N.) keinen Gebrauch gemacht, sondern „nur“ materielle Einwände gegen die beabsichtigten Maßnahmen erhoben haben, geht nicht zu Lasten des Antragsgegners (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Beschlussabdruck Seite 10 bis 12). Derartige entlastende zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigende Tatsachen sind auch nicht ersichtlich. Selbst wenn der Antragsteller disziplinarrechtlich nicht vorbelastet wäre und seinen Dienst bisher während der Probezeit beanstandungsfrei geleistet hätte, fiele dies mit Blick auf das als Dienstvergehen vorgeworfene außerdienstliche Verhalten und die dem Antragsgegner bekannten strafrechtlichen Vorbelastungen (vgl. die Mitteilung nach Nr. 15 MiStra der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck vom 1. Oktober 2023 und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Schwerin vom 29. November 2023 ) nicht entscheidend ins Gewicht. Achtungs- und vertrauenswürdig hat er sich jedenfalls außerhalb des Dienstes nicht verhalten. Der Antragsteller ist laut Aktenlage zuvor bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Urteil des Amtsgerichts … vom 19. Juli 2023, rechtskräftig seit dem 27. Juli 2023, … –, mit dem der Antragsteller wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt worden ist , und Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 13. Juli 2023, rechtskräftig seit dem 3. August 2023, – … –, mit dem gegen den Antragsteller auf Antrag der Staatsanwaltschaft … wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 € festgesetzt worden ist ). Im Übrigen fiele auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und – was hier nicht der Fall ist (vgl. oben) – außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Selbst die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2024 – 14 LB 1/23 –, juris Rn. 276 m. w. N). d) Der Antragsgegner muss im Entlassungsverfahren nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG anders als die Behörde im Disziplinarverfahren trotz des Verweises in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBG u. a. auf eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 3 LDG das Ergebnis der Ermittlungen nicht etwa in einem Abschlussbericht festhalten. Wie oben bereits ausgeführt ist die Aufklärung des Sachverhalts nicht Teil des Disziplinarverfahrens, sondern richtet sich grundsätzlich nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Verwaltungsbehörde wird nicht zur (Ersatz-) Disziplinarbehörde. Mit dem Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des Disziplinargesetzes soll der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Aufklärung des Sachverhalts nur ein im Verwaltungsverfahrensrecht nicht vorhandenes Instrumentarium (Beweiserhebungen durch Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen, Beiziehen von Urkunden und Einholen von schriftlichen Auskünften, vorbereitende Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen auf Antrag nach richterlichem Beschluss; §§ 24 bis 27 LDG) ähnlich der allgemeinen Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft nach § 161 StPO im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an die Hand gegeben werden. Dass ein abschließender Ermittlungsbericht im Entlassungsverfahren nicht erforderlich ist, ergibt sich unschwer auch aus dessen Sinn und Zweck. Der Abschlussbericht im Disziplinarverfahren stellt eine Zäsur dar. Auf die darin aufgeführten Feststellungen und erhobenen Beweise ist der Disziplinarvorwurf bzw. die Disziplinarklage zu stützen. Spätestens in dem abschließenden Ermittlungsbericht hat der Dienstherr, soll die Disziplinarklage nicht an einem durchgreifenden formellen Mangel leiden, die vorgeworfenen Pflichtverletzungen anzuführen (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 1. März 2023 – 14 LB 1/23 –, juris Rn. 126 ff. m. w. N.). Der Abschlussbericht hat im Disziplinarverfahren u. a. die Aufgabe, der Beamtin bzw. dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu den darin festgestellten Tatsachen und erhobenen Beweisen, auf den die Disziplinarentscheidung ohne ein weiteres behördliches Überprüfungsverfahren zu stützen ist, zu äußern (vgl. den hier nicht geltenden § 30 LDG). Das Verwaltungsverfahren kennt eine derartige Zäsur für das Ausgangsverfahren nicht. Selbst wenn die Entlassungsbehörde – was hier nicht der Fall ist (vgl. oben) – den Antragsteller nicht vor Erlass des Ausgangsbescheides angehört hätte, könnte der Antragsteller − anders als im Disziplinarverfahren, in welchem die Beamtin bzw. der Beamte gegen die Disziplinarverfügung sogleich gerichtlich vorgehen muss, bzw. in dem der Dienstherr die Disziplinarklage nach Abschluss der Ermittlungen erhebt – Einwände im Widerspruchsverfahren geltend machen; Aufklärungsmängel könnten nachgeholt werden. Einwänden zu einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts muss die Behörde dann im Widerspruchsverfahren nachgehen. Einen Rechtsverlust erlitte der Antragsteller anders als im Disziplinarverfahren nicht. 3. Mit seinen (weiteren) Rügen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung kann der Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen. Sie sind überwiegend schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Antragsteller zunächst wie schon erstinstanzlich (vgl. dort zu 2a, S. 2 bis 3) pauschal moniert, die Annahme, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er ein so schweres Dienstvergehen schuldhaft begangen haben solle, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, beruhte insgesamt auf unbestätigten Angaben und Unterstellungen, weil dafür Dokumente zugrunde gelegt worden seien, die im Wesentlichen keine konkreten Tatsachen, sondern ausschließlich Interpretationen der ermittelnden Polizeibeamten enthielten, genügt er nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dies gilt gleichsam für seinen Einwand, dass sich die in den Dokumenten (welchen?) seitens der dort aufgeführten und von den ermittelnden Beamten geäußerten Meinungen bereits in mehrfacher Hinsicht als nicht belastbar herausgestellt hätten. Hierzu hätte sich der Antragsteller die Mühe machen müssen, konkret darzulegen, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht aus welchen Dokumenten unkritisch übernommen haben und welche davon sich aufgrund welcher Umstände als nicht belastbar herausgestellt haben sollen und schließlich inwieweit dieser Umstand entscheidungserheblich sein soll angesichts der Vielzahl der gegen ihn erhobenen, selbst dann noch verbleibenden Vorwürfe. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass mehrere gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden seien, ist dieser Einwand – unabhängig davon, dass er ihn zweitinstanzlich ohne Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Gründen wiederholt vorbringt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) – nicht einlassungsfähig, weil er weder die Strafverfahren noch den sie betreffenden Einstellungstatbestand (§ 170 Abs. 2 StPO oder §§ 154, 154a, 153a StPO?) benennt. Dies gilt auch, soweit er in diesem Zusammenhang wiederholt ausführt, dass sich ein das Vernehmungsprotokoll aufnehmender Beamter nicht mehr daran habe erinnern können, welche Feststellungen er selbst und welche ein Kollege getroffen habe, sodass sich diese im Nachhinein mangels stützender Zeugenbeweise als reine Mutmaßungen herausgestellt hätten. Es ist nicht Aufgabe des Senats im darlegungspflichtigen Beschwerdeverfahren, den Disziplinar- und Entlassungsvorgang danach zu sichten, welche gegen den Antragsteller zunächst geführten und sodann eingestellte Strafverfahren er wohl meinen könnte, und welcher Ermittlungsbeamte sich in welchem Ermittlungsverfahren trotz Protokollaufnahme an welche Tatsachen nicht mehr erinnern habe können. Dies gilt erst recht mit Blick auf die Vielzahl der Ermittlungen wegen Tatvorwürfen, die gegen den Antragsteller bei unterschiedlichen Staatsanwaltschaften geführt werden. Sollte der Antragsteller das wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b StGB von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … im Hinblick auf die in dem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren … verfolgten verbleibenden Vorwürfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Korruptionsdelikten teileingestellte Ermittlungsverfahren … meinen, bedeutet diese Einstellung im Gegensatz zu einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO nicht etwa, dass die Vorwürfe sich nicht erweisen ließen. Damit macht die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung mehrerer Straftaten lediglich von ihrem Recht Gebrauch, die Verfolgung auf die in demselben oder in anderen Strafverfahren verbleibenden Vorwürfe, auch soweit diese dort bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sind, zu beschränken bzw. im Hinblick darauf (vorläufig) einzustellen, weil etwa die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (vgl. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Es handelt sich um eine Teileinstellung, die prozessökonomische Gründe hat, und die unter den Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO mit der Weiterverfolgung wieder aufgehoben werden kann. Zudem ergeben sich aus der E-Mail des Herrn Staatsanwalt … von der Staatsanwaltschaft … an den Antragsgegner weitere nach 154 Abs. 1 StPO wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (…; hier im Hinblick auf die seit dem 27. Juli 2023 rechtskräftige Verurteilung in dem Verfahren …; vgl. schon oben Urteil des Amtsgerichts … vom 19. Juli 2023), nach § 153a StPO wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (…) und nach § 170 Abs. 2 StPO wegen eines Verstoßes nach § 126 StPO (…) eingestellte und vorläufig eingestellte Verfahren. Einzig das letztgenannte Verfahren ist mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit Ausnahme des nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der Antragsgegner die dort eingestellten Tatvorwürfe aber schon nicht zum Gegenstand der hier streitgegenständlichen Entlassungsverfügung gemacht, so dass sich die Entscheidungsrelevanz des Hinweises auf Einstellungen im Strafverfahren auch in dieser Hinsicht nicht erschließt. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist ebenfalls nicht aus Mangel an Beweisen bzw. wegen Nichterweislichkeit, sondern im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurteilung in einem anderen Strafverfahren (Urteil des Amtsgerichts … vom 19. Juli 2023 – … –) eingestellt worden. Im Übrigen gilt: Einstellungen von Vorwürfen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (hier nach § 154 und 170 Abs. 2 StPO) führen grundsätzlich (vgl. die Ausnahme in § 14 Abs. 1 LDG bezogen auf endgültige Einstellungen nach § 153a StPO differenziert nach Art der Sanktion in Satz 1 und 2) nicht dazu, dass der Antragsgegner die in diesen Verfahren bis dahin gewonnenen Tatsachen und Beweise für das Verwaltungsverfahren nicht verwerten und würdigen bzw. die insoweit sachgleichen Tatvorwürfe nicht mehr sanktionieren dürfte. Im Gegenteil: Er muss dies tun, um die Entscheidung über die fristlose Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i. V. m. § 31 Abs. 3 LBG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe pflichtgemäß treffen zu können. Soweit der Antragsteller dann im Folgenden (vgl. Beschwerdevorbringen zu III, S. 5 bis 7) Einwände zur Beweisbarkeit einzelner Tatvorwürfe bzw. mangelnden Belastbarkeit der Beweisergebnisse bezogen auf konkrete Vorwürfe erhebt, wiederholt er wiederum nur sein wortgleiches erstinstanzliches Vorbringen (vgl. dort zu 2a, S. 3 bis 4), ohne sich substanziell mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung – hier der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 5 bis 8) – auseinanderzusetzen und genügt damit gleichsam nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 1. Juli 2024 – 2 MB 17/23 –, juris Ls und Rn. 2 m. w. N.). Mit den an einigen Stellen mit einem Satz jeweils gemachten Einschüben (vgl. „Zu den Chatverläufen kann der Antragsteller erst Stellung nehmen, wenn sie ihm vollständig vorgelegt werden.“ [Beschwerdebegründung S. 5, 2. Absatz, letzter Satz]; „Eigene Ermittlungen des Antragsgegners fehlen vollständig.“ [Beschwerdebegründung S. 5, letzter Satz]; „Wie die Unterlagen in seinen Ausgangskorb kamen, wurde nicht erfragt.“ [Beschwerdebegründung S. 6, 1. Absatz, zweiter Satz]; „Eine Fußfesselung wäre ausreichend.“ [Beschwerdebegründung S. 6, 2. Absatz, letzter Satz]), kann er nicht durchdringen. Im Einzelnen: In Bezug auf die Inhalte der in der Entlassungsverfügung aufgeführten Chatverläufe (bzw. der diesen zugrundeliegenden Daten), die im Landeskriminalamt Schleswig-Holstein aus dem am 17. Oktober 2022 beim Antragsteller anlässlich dessen vorläufiger Festnahme sichergestellten iPhone 13 Pro gesichert und ausgewertet worden sind (vgl. Auswertebericht vom 8. Juni 2023, Bl. 248 ff. EA VG Beiakten-Ministerium SST PP Auszug Ermittlungen Teil 2 BA C), bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich erst dazu zu äußern, wenn diese ihm vollständig vorgelegt worden seien (Beschwerdebegründung S. 5, 2. Absatz, letzter Satz). Bis dahin hätte er aber, um die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck Seite 7) zu widerlegen, sich zum ihn klar als Urheber ausweisenden Kommunikationsinhalt in Form von versendeten Nachrichten, in denen er zum Teil mit „“ angesprochen wird (vgl. Auswertebericht vom 8. Juni 2023) und Bilddateien, auf denen sechs Justizvollzugsbeamte – darunter auch der Antragsteller – abgebildet sein sollen (vgl. Auswertebericht vom 8. Juni 2023, Gruppenfeier in der JVA … am 22. Februar 2022 gegen 21.15 Uhr), erklären müssen. Soweit die Beschwerde in Bezug auf die Ausführung des Gefangenen … am 9. August 2022 zum erstinstanzlichen Vortrag zusätzlich einzig (Beschwerdebegründung S. 5, letzter Satz) pauschal vorbringt, dass eigene Ermittlungen des Antragsgegners vollständig fehlten, ist damit schon nicht dargelegt, warum die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft … in dem u. a. gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren … wegen des Verdachts der Bestechung/Bestechlichkeit und Verstößen nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht ausreichen sollen (vgl. dazu bereits oben 2. zur Würdigung von in sachgleichen Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen und erhobenen Beweisen durch die Entlassungsbehörde). Soweit die Beschwerde ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausführung des Gefangenen … am 9. August 2022 zum erstinstanzlichen Vortrag zusätzlich einzig vorbringt (Beschwerdebegründung S. 6, 1. Absatz, zweiter Satz), dass nicht erfragt worden sei, wie die Unterlagen in seinen Ausgangskorb gekommen seien, ändert dies nichts. Fest steht, dass sich die Originalunterlagen in seinem Ablagefach befanden, sodass zunächst davon ausgegangen werden muss, dass der Antragsteller sie dort hineingelegt, oder zumindest davon Kenntnis gehabt hat, dass sie sich dort befinden. Anhaltspunkte dafür zu erfragen, wie sie dort hingelangt sind, stellen sich damit zunächst nicht. Diesbezüglich wird mit der Beschwerde auch nicht eingewandt, dass ein Dritter die Originalunterlagen dort abgelegt haben soll. Im Übrigen wäre mit Blick auf die Vielzahl der dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und dem daraus resultierenden einheitlichen Dienstvergehen auch nicht dargelegt und nicht ersichtlich, dass der Nachweis der Manipulation eines Ausführungsberichtes (gemeinsam mit dem für die Erstellung zuständigen Beamten …, die sich aus einem ausgewerteten Chatverlauf ergeben soll; vgl. dazu die Ausführungen des Antragsgegners in einem Vermerk vom 16. Oktober 2023 zu I. 2b, Bl. 40 EA VG Beiakten – Ministerium ANL PP Entlassungsvorgang BA A) und damit nur einer Dienstpflichtverletzung eines einheitlichen Dienstvergehens für die Erfüllung des Entlassungstatbestandes des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG relevant sein könnte. Soweit die Beschwerde in Bezug auf die Ausführung des Gefangenen … am 17. Oktober 2022 in … zum erstinstanzlichen Vortrag zusätzlich meint, dass eine Fußfesselung ausreichend wäre, mag dies sein, erklärt aber nicht, warum er sich der angeordneten „Handfessel, gegenläufig vor dem Körper“ widersetzt hat (vgl. die Anordnung der JVA … vom 27. August 2022 zur Durchführung einer Ausführung des Gefangenen am 17. Oktober 2022 in …, Bl. 9 f. EA VG Beiakten-Ministerium ANL PP Entlassungsvorgang BA A; und das Lichtbild aus dem Observationsbericht, Bl. 7 EA VG Beiakten-Ministerium ANL PP Entlassungsvorgang BA A). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. April 2019 – 2 MB 21/18 –, juris Rn. 75, und vom 18. März 2020 – 2 MB 15/19, juris Rn. 13). Der Streitwert beträgt danach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes – hier A 8, Erfahrungsstufe 5 einschließlich einer allgemeinen Stellenzulage nach § 47 Nr. 1 Buchst. a SHBesG und ohne nicht ruhegehaltsfähige Zulagen (die Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen nach § 51 Abs. 1 SHBesO in Höhe von monatlich 124,10 € ist für den Antragsteller nicht ruhegehaltsfähig, weil er nicht bereits zehn Jahre, davon in den letzten zwei Jahren vor dem Ruhestand, verwendet worden ist; vgl. § 46 Abs. 4 Satz 2 SHBesG) – bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung im August 2024 (gültige Besoldungstabelle ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. Oktober 2024; 2.971,97 € +23,12 € × 12 : 2 = 17.970,54 €). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).