Urteil
14 LB 2/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0430.14LB2.20.00
5mal zitiert
39Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Beamter verletzt seine Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG), wenn er historische Werke (überwiegend Bücher) im Wert von rund 60 000 Euro aus dem Fundus der Schulbibliothek, für deren Bestand er zu dieser Zeit als Schulleiter verantwortlich Sorge zu tragen hatte, ohne dienstliche Absprache oder dienstlichen Auftrag und ohne Kenntnis der Schulverwaltung oder des Schulträgers in sein privates Arbeitszimmer zu dem Zweck verbringt, mit den Büchern sein privates Vermögen zu mehren. Das Dienstvergehen kann zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.(Rn.99)
(Rn.102)
2. Die Schulverwaltung und der Schulträger sind auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit von Schulleitern beim Umgang mit Vermögenswerten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SchulG in hohem Maße angewiesen sind. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Schulleiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss vom Grundsatz her mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. BVerwG, 20. Dezember 2011, 2 B 64/11).(Rn.111)
3. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht.(Rn.158)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter verletzt seine Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG), wenn er historische Werke (überwiegend Bücher) im Wert von rund 60 000 Euro aus dem Fundus der Schulbibliothek, für deren Bestand er zu dieser Zeit als Schulleiter verantwortlich Sorge zu tragen hatte, ohne dienstliche Absprache oder dienstlichen Auftrag und ohne Kenntnis der Schulverwaltung oder des Schulträgers in sein privates Arbeitszimmer zu dem Zweck verbringt, mit den Büchern sein privates Vermögen zu mehren. Das Dienstvergehen kann zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.(Rn.99) (Rn.102) 2. Die Schulverwaltung und der Schulträger sind auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit von Schulleitern beim Umgang mit Vermögenswerten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SchulG in hohem Maße angewiesen sind. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Schulleiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss vom Grundsatz her mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. BVerwG, 20. Dezember 2011, 2 B 64/11).(Rn.111) 3. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht.(Rn.158) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. Er hätte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LDG), da er sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). I. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 55 Abs. 3 BDG, der einer Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bestimmtheit der Klageschrift. Nach dem Senatsbeschluss vom 17. Februar 2021 hat der Kläger die Klageschrift fristgerecht konkretisiert und sämtliche Vermögensgegenstände, die von dem vorgeworfenen Vergehen betroffen gewesen sind, im Einzelnen mit den zugehörigen Wertangaben bezeichnet. Auch im Übrigen wird die Klageschrift den aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG resultierenden Anforderungen gerecht. II. In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Beklagten, der durchgeführten Beweisaufnahme und der sich aus den Akten ergebenden Beweislage folgendes fest: Der Beklagte hat in der Zeit von Herbst 2013 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Januar 2016 107 historische Werke (überwiegend Bücher) im Wert von rund 60 000 Euro – nach der im Strafverfahren vorgenommenen Schätzung: 56 040 Euro netto ohne 16 % Auktionsaufgeld und 7% MWSt – aus dem Fundus der Schulbibliothek der …-Schule in …, für deren Bestand er zu dieser Zeit als Schulleiter verantwortlich Sorge zu tragen hatte, ohne dienstliche Absprache oder dienstlichen Auftrag und ohne Kenntnis der Schulverwaltung oder des Schulträgers in sein privates Arbeitszimmer zu dem Zweck verbracht, mit den Büchern sein privates Vermögen zu mehren. Es handelte sich im Einzelnen um folgende Bücher bzw. Werke: Name Anzahl der Bände Geschätzter Wert in Euro (netto ohne Auktionsaufgeld und 7% MWSt) 1 Platon, Opera, Basel 1551 1 2 000 2 Gesner, Novus Linguae, Lpz. 1749, 4 in 2 Bde., 2 700 3 Biblia Graecum, Novum Testamentum, Lpz. 1753, 1 50 4 Schrevelis, C., Hesiodi ascraei quae exta[...], Brunswik 1671, 1 160 5 Catullus u. a., Catulli, Tibulli, Properti nova editio.,1600, 1 350 6 Horaz, Briefe, Wieland, Lpz. 1816, 2 Bde. 2 80 7 Goldsmith, O., Essays, Poems and Plays, London1816, 1 180 8 Cicero, Historia Philosophiae Anti[...], Bln. 1782, 1 60 9 Hebbel, Gedichte, Reclam um 1890, 1 0 10 Goethe, Winkelmann, Tübingen 1805, 1 200 11 Baden, J., Fulstanding Dansk og Tydsk, Ordbog 1787-1810, 3 Bde., 3 300 12 Wilcke, Tempelorden, Lpz. 1826, 2 Bde., 2 150 13 Hortius Flaccus, Q., Opera, Lpz. 1778-82, 2 Bde., 2 100 14 Westphalen, Monumenta inedita rerum Germanicarum praecipue Cimbricarum et Megapolensium, 1739-45, 4 Bde., Folio, 4 4 500 15 Meyers Universum, Hildburgh 1833-42, 10 in 5 Bde., 5 350 16 Plutarch, Opuscala varia..., Gent 1572, 3 Bde. 3 600 17 Ovidius Naso, P., Fastorum lib. VI Tristium lib. V De Ponto, Ffm. 1572, 2 in 1 Bd., 1 400 18 Scavenii, Petri, Designatio librorum in qual[...], Amsterdam 1665, 1 300 19 Arrianus, F., Expeditionis Alexandri..., Lpz. 1798, 1 100 20 Laet: Persia, Leiden 1647, 1 250 21 Aurelius Victor, S., Historia Romana, Lpz.1704, 1 200 22 Das Reich der Natur und Sitten, Halle 1759, nur Tle. 5-9 (von 12 Tln.), 4 100 23 Giesebertus: Periculum, Hbg. u. Lüb. 1652, 1 800 24 Ovidius Naso, P., Opera Omnia, Lpz.1758, 1 80 25 Lightfood: Horae..., Lpz. 1679-84, 2 Tle. in 1 Bd., 1 200 26 Biblia Sacra, 1697, 1 80 27 Melanchthon: Chronicon, Wittenberg, 1580, 1 800 28 Scapula: Lex. Gr.-lat, Basel 1605, 1 200 29 Klopstock: Sämtliche Werke, Lpz. 1823, Unvollständig, 10 Bde., 10 0 30 Grotius: De iure belli, Amsterdam 1631, 1 1 500 31 Platon, Omnia Opera, Basel 1556, 1 1 500 32 Brunnemann, J., Commentarius, Lpz. 1663, 1 400 33 Appianus Alexandrinus, Romanarum historiarum, Lpz. 1829, 4 Bde., 4 20 34 Plutarch Timoteon Zum Schulgebrauch, Altona 1800, 1 20 35 Gesner: Chrestomatia, Lpz. 1775, 1 50 36 Herodot, Hist. Lib. IX, Ffm. 1584, 1 350 37 Aristoteles, (Opera griech.), Erasmus v. Rotterdam, Basel 1531, 1 5 000 38 Livius: Hist. Romana, Ffm. 1619, 1 150 39 Smets: Kurze Gesch. d. Päpste, Köln 1829, 1 50 40 Ovidius Naso, P., Opera omnia Comm. Nie c Heinsius, 1758, 1 150 41 Lucianus Samosatensis, Opera, 1687, 1 150 42 Plinius Caecilius Secundus, C., Epistolae, 1675, 1 100 43 Jacques Cappel: Observationes in novum Testamentum, Amsterdam 1657, 1 200 44 Tabernaemontanus, J. T., Neuw Kreuterbuch, Ffm. 1588, Bd. 1 (von 2), 1 1 500 45 Encke: Berliner astronom. Jahrbuch, Berlin 1851, 1 100 46 Tacitus: Opera, Lpz. 1801, 2 Bde., 2 100 47 Ovidus Nassa Tristium, Augsburg 1724, 1 80 48 Xenophon Oekonomikos, Lpz. 1782, 1 50 49 Cicero Opera Omnia, Ohne Titelblatt, um 1650, 1 50 50 Graecum Lexicon, Lpz. 1767 1 100 51 De Borger Recht tho Flenßborch Anno 1576, Rücken: Flensb. St. R. und, 1 15 000 52 Clausberg Rechenkunst, Lpz. 1732, 4 Tle. in 2 Bdn., 2 150 53 12 regionale Kleinschriften, u. a. D-Stadt, 19. Jhd., (im Schuber) 12 150 54 41 (ca.) regionale Kleinschriften, 19. Jhd., (im Schuber) 41 100 55 Seneca Flores, Amsterdam 1642, 1 100 56 Terentius Afer, P., Comoediae sex...., Lpz.1615, 1 150 57 Tacitus: (Opera), 1638?, 1 200 58 Plautus, T. M., Comoediae XX, Wittenberg 1640, 1 150 59 Astronomisches Jahrbuch, Bln. 1814, 1 50 60 Astronomisches Jahrbuch, Bln. 1812, 1 50 61 Plautus, T. M., Comoediae XX, Wittenberg 1659, 1 50 62 Hesiod, Ascraei quae extant., Brunswik 1671, 1 20 63 Wieland: Samt. Werke, 31 statt 36+6 Sup. Bände, 37 0 64 Jacobi: Samt. Werke, Karlsruhe 1780, 3 Tle. in 1 Bd., 1 50 65 Glaubens-Lehre d. Chr., Bln. 1772, 1 20 66 Novi Testamenti Grae., Lpz. 1702, 1 50 67 Hederich: Anleitungen, Bin. 1709, 1 250 68 Massenbach: Memoiren zur Geschichte, Amsterdam 1809, 3 Bde., 3 300 69 Massenbach: Historische Denkwürdigkeiten, Amsterdam 1809, 2 Tle. In 1 Bd., 1 100 70 Plutarch: Themistoclis, Halle 1761, 1 20 71 Seume Werke, Lpz. 1835, 1 0 72 Caii Suetoni Tranquilli XII Caesares, 1611, 1 400 73 Gellert: Geistige Lieder, Lpz. 1767, 1 80 74 Publius Virgilius Maro Opera, Bearb. C. G. Heine, 1778, 2 Bde., 2 100 75 Homer Opera omnia, Lpz. 1759, nur 3 von 5 Bdn. 3 50 76 Tycho Brahe: Inscriptiones Haffnienses, Kopenhagen 1668, 1 4 000 77 Gellert, Verm. Schriften, Lpz. 1766, 1 50 78 Tacitus, C., Opera quae extant., Amsterdam 1672, 2 Bde., 2 200 79 Horatius Flaccus, Q.: Commentarius..., Lpz. 1675, 1 150 80 Lucanus: De bello civilii, Lyon 1551, 1 200 81 Publius Virgilius Maro, Poetarum Lat. Principis..., 1610, 1 100 82 Clenardus,, Institutiones ac meditationes in Graecam, Hannover 1617, 1 300 83 Descartes, R., Principia philosophiae, Amsterdam 1692, 1 250 84 Sactius Minerva, Amsterdam 1714, 1 400 85 Descartes, R., Geometria, Amsterdam 1683, 1 1 500 86 Graaf: Analysid, Amsterdam 1706, 1 400 87 Wolff Philosophia, Ffm. 1730, 1 150 88 Cicero Orationum..., 1620, nur 1 TL, 1 50 89 Friedrich Muzell: Clavis Vestibuli, Bln. 1747, 1 200 90 Karschin, A.L, Auserlesene Gedichte, Bln. 1764, 1 150 91 Velleius Paterculus, Historiae romanae, Ffm. 1707, 1 100 92 Maupertius, P. L. M. de, Figur der Erden, Zürich 1741, 1 500 93 Hemeling, J., Neu-vermehrter vollkommener Rechenmeiste[...], Ffm. 1737, 1 300 94 Zimmermann: Neue Chronik, Hamburg 1820, 1 150 95 Biblia Germanica, Wittenberg 1609?, 1 300 96 Cictionarium Graeco-Latinum, Basel 1584, 1 500 97 Klaproth, J. v., Reise in den Kaukasus,1812-14, 2 Bde., 2 150 98 Varnhagen, Galerie, Lpz. 1836, 2 Bde., 2 100 99 Fichte, J. G., Bestimmung des Menschen, Bln. 1800, 1 100 100 Lessing: Lustspiele (und) Trauerspiele, 1777, 3 Bde., 3 100 101 Thucydides, De bello Peloponnesiaco libri octo, Lpz. 1820, 2 Bde., 2 40 102 Horatius Flaccus, Q., Opera..., Antwerpen 1579, 1 350 103 Krantz, A., Saxonia, Köln, Soter 1520, Kölln 1520, 1 900 104 Debes, L. J., Nat. und pol. Historie d. lnseln[...], Kopenhagen 1757, 2 Bde. in Bd., 1 600 105 Blaeu, Willem J.: Onderwiis von den Globen, 1647, 1 600 106 Cellarius, C., Notitiae orbis antiqui, 1706, nur Tl. 2 von 2, 1 150 107 Konvolut aus ca. 40 weiteren, meist unvollständigen Ausgaben. 40 500 276 56 040 1. Die Entfernung der Bücher aus der Schule, ihre Verbringung in das häusliche, private Arbeitszimmer des Beklagten sowie die Art und Anzahl der betroffenen Werke und ihr geschätzter Wert stehen nach dem Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und den ergänzend von dem Kläger durchgeführten Ermittlungen fest. Diese Feststellungen werden von dem insoweit zur objektiven Tathandlung geständigen Beklagten auch nicht bestritten oder sonst in Zweifel gezogen. 2. Der festgestellte Tatzeitraum und damit die Tatsache, dass der Beklagte die Bücher während seiner Zeit als Schulleiter aus der Schule in sein privates Arbeitszimmer verbracht hat, folgen zur Überzeugung des Senats daraus, dass die Bücher im Herbst 2013 unstreitig noch in einem Schrank in der Schule eingelagert waren und der Beklagte letztmalig bis Ablauf des Monats Januar 2016 und mit der Abgabe sämtlicher Schulschlüssel am letzten Arbeitstag die tatsächliche Möglichkeit hatte, als Schulleiter im Rahmen seines Hausrechts nach § 33 Abs. 4 Satz 3 SchulG auf die Bücher zuzugreifen. 3. Weiter ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte die sichergestellten Bücher in dem vorgenannten Zeitraum nicht ausschließlich an seinem letzten Arbeitstag, dem 29. Januar 2016, sondern zumindest auch an einem oder an mehreren anderen, nicht näher eingrenzbaren Tag(en) in dem festgestellten Zeitraum aus der Schule entfernt hat. Die Einlassung des Beklagten, er habe die Bücher sämtlich am 29. Januar 2016 aus der Schule entfernt, ist zur Überzeugung des Senats hingegen widerlegt. Nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat will er fünf Kartons mit Büchern im Keller der Schule gelagert und die restlichen Bücher in seinem dienstlichen Zimmer aufbewahrt haben. Die Bücher will er von dort mit Tragekörben der Schule in sein Auto verbracht haben. Die letzte Verabschiedung am 29. Januar 2016 sei diejenige von Frau … gegen 14.00 Uhr gewesen. Danach sei er gegen 15.00, 15.30 Uhr wegen des schlechten Ergebnisses des Spendenaufrufs deprimiert gewesen, bis er die Idee zur Bücherverwertung gehabt habe, mit dieser Idee im Kopf sei er beflügelt zum Betreiber der Cafeteria gegangen, habe mit diesem noch einen Abschiedssekt getrunken, was ihn noch mehr beflügelt habe, sodann habe er die Bücher in sein Auto verbracht, sei zu seinem Appartement in … gefahren, habe dieses aufgelöst (hierzu schwanken seine Angaben) und habe sich dort hingelegt bzw. ausgeruht, bevor er gegen 18.00, 19.00 Uhr – mit sämtlichen Büchern im Auto – nach Hause gefahren sei. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Beklagte damit den Ablauf der Ereignisse des 29. Januar 2016 zum Schicksal der sichergestellten Bücher und zu seinen Beweggründen als ein real erlebtes Geschehen wahrheitsgemäß geschildert hat. Die Einlassung des Beklagten wirkt vielmehr im Hinblick auf mögliche Milderungsgründe konstruiert: Das bei der Durchsuchung gefertigte Foto aller bei dem Beklagten sichergestellten Bücher (Beiakte E, Bl. 23) zeigt eindrucksvoll, dass die Bücher nach Menge, Art und Umfang einen erheblichen Raum beansprucht haben. Zudem handelt es sich bei Büchern, die nicht weggeworfen, sondern aufbewahrt werden sollten, erfahrungsgemäß um Gegenstände, die zum Abtransport nicht wahllos zusammengeworfen werden. Daraus folgt wiederum, dass auch die Verbringung der Bücher in den Kofferraum eines privaten Pkw eine gewisse Sorgfalt und damit einhergehend ein entsprechendes Maß an Zeit und Aufwand erfordert. Hinzu kommt, dass die Bücher teilweise sehr großformatig sind (vgl. Beiakte E, Fotos Bl. 20 bis 22). Es erscheint, deshalb fernliegend, dass diese Bücher – sei es in Kartons oder Körben – von einer Person in großen Stückzahlen „auf einmal“ getragen wurden. Schließlich sollen nach einer früheren Einlassung des Beklagten Teile der Bücher, der Beklagte spricht zuletzt von fünf Kartons, in dem „gewissermaßen am weitesten entlegenen Teil des Kellers“ der Schule eingelagert gewesen sein. Auch dies machte ihre Verbringung zeitaufwändig. Wie sich aus dem von dem Senat in Augenschein genommenen Grundriss des Kellers der …-Schule (GA Bl. 292) anschaulich ergibt, ist der Keller weitläufig. Ergänzend mag an dieser Stelle zum Transportaufwand für die Bücher noch darauf hingewiesen werden, dass auch die Verlagerung der Bücher aus der Bibliothek in den Schrank seinerzeit nicht von einer Person bewerkstelligt worden war, sondern dies eine umfangreichere Aktion war, zu der Schülerinnen und Schüler herangezogen worden waren, wie die an dieser Aktion als Lehrerin beteiligte Zeugin … anschaulich und überzeugend bekundet hat. Es erscheint fernliegend, dass sich die Zeugin dieses Detail ausgedacht haben könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin den Beklagten mit diesem Detail belasten wollte, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der genannten Umstände ist der Senat überzeugt, dass die vollständige Verbringung der Bücher aus der Schule einen Zeit-, Kraft- und Organisationsaufwand erforderte, der mit dem von dem Beklagten beschriebenen Ablauf seines letzten Arbeitstages und den ihm am 29. Januar 2016 zur Verfügung stehenden (Zeit-) Ressourcen nicht in Einklang zu bringen ist und der deshalb – sämtliche Bücher betreffend – nicht so stattgefunden hat, wie es der Beklagte den Senat glauben machen will. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte – hier zu seinen Gunsten unterstellt – trotz der von ihm vorgebrachten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und an der diesem Tag eingenommenen Substanzen nicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Außerdem kontrastiert die letzte Einlassung des Beklagten zum Ablauf des 29. Januar 2016 und zu seinem vermeintlichen Motiv an diesem Tag mit seiner früheren Einlassung (vom 15. September 2017), er habe mit dem Projekt seine Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen wollen und die Bücher „in Abstimmung mit der Schulleitung“ für einen guten Zweck der Verwertung zuführen wollen bzw. er habe einen Verwertungserlös dem Förderverein der Schule spenden wollen. Es erscheint fernliegend, dass der Beklagte in seinen früheren Einlassungen einen konkret zu benennenden guten Zweck (Finanzierung des Schuljubiläums) nicht benannt hätte, wenn dieser Zweck für ihn – wie er nun vorgibt – tatsächlich am 29. Januar 2016 für die Entnahme aller Bücher aus dem Gewahrsam der Schule leitend gewesen wäre. Vielmehr hat der Senat bei der Anhörung des Beklagten den Eindruck gewonnen, als sei seine Einlassung zum angeblichen Tatzeitpunkt, zu den an diesem Tag maßgeblichen Begleitumständen und Beweggründen von ihm im Hinblick auf potentielle Milderungsgründe bewusst gestaltet worden. Der Senat hält es danach zwar für möglich, dass der Beklagte am 29. Januar 2016 mit der Räumung seines dienstlichen Arbeitszimmers auch noch einige der später bei ihm sichergestellten Bücher mitgenommen hat. Alle historischen Bücher hat er an diesem Tag aber zur Überzeugung des Senats nicht aus der Schule getragen. Diese Gewissheit des Senats wird durch das weitere Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht entkräftet. Die Beweisaufnahme hat eine Verbringung sämtlicher Bücher aus der Schule am 29. Januar 2016 nicht bestätigt und auch sonst keine Zweifel begründet, die der Überzeugung des Senats, dass die Bücher (auch bereits) an anderen Tagen des Tatzeitraums aus der Schule entfernt wurden, entgegenstehen könnten. Keiner der aus dem schulischen Umfeld vernommenen Zeugen hat Wahrnehmungen bekundet, die auf eine Verbringung sämtlicher historischer Bücher aus der Schule am 29. Januar 2016 oder auf diesbezügliche Aktivitäten des Beklagten hindeuten würden. Die als Zeuginnen vernommenen Sekretärinnen … und ... haben zu der Lagerung und Verbringung der Bücher außerhalb des dafür vorgesehenen, verschraubten Schranks weder für den 29. Januar 2016 noch für den von dem Senat angenommenen Tatzeitraum Angaben machen können, obwohl sie in der Schulverwaltung tätig waren und ständig zu dem Beklagten in Kontakt standen und Zutritt zu seinem dienstlichen Arbeitszimmer hatten. Die vormals für die Schulbibliothek als Lehrerin zuständige Zeugin … hat zwar die Möglichkeit bestätigt, dass in der Schulleitungsrunde in der früheren Vorgeschichte mit dem Beklagten über die Bücher gesprochen wurde. Einen konkreten Auftrag oder gar eine Absprache, dass der Beklagte eine konkrete Tätigkeit im Hinblick auf die Bücher entfalten sollte, hat sie jedoch nicht bestätigt. Die Schilderung des Beklagten, sie habe sich am 29. Januar 2016 – gewissermaßen über die auf seinem Schreibtisch ausgebreiteten historischen Bücher hinweg – von ihm verabschiedet und ihm zugenickt, hat sie ebenfalls nicht bestätigt. Ihre Aussage war zu dieser Behauptung des Beklagten ebenso wie zu der Entfernung der Bücher aus der Schule durch den Beklagten am letzten Arbeitstag unergiebig. Schließlich hat auch die aus dem privaten Umfeld vernommene Ehefrau des Beklagten den behaupteten Tatzeitpunkt nicht als ein exklusives Ereignis bestätigt. Zwar hat sie sinngemäß bekundet, dass der Beklagte an seinem letzten Arbeitstag mit Büchern aus der Schule nach Hause gekommen sei. Belastbare Angaben zu der Menge der an diesem Tag angelieferten Bücher hat sie jedoch auch auf wiederholte Nachfrage nicht gemacht. Nach der „Anlieferung“ von Büchern am 29. Januar 2016 war sie - so ihre Aussage – alsbald verärgert mit dem Hund losgegangen. Auf Fragen zu der Aufbewahrung von historischen Büchern im häuslichen Arbeitszimmer hat sie ausweichend und nicht ergiebig geantwortet. 4. Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Beklagte die Bücher nicht im Einvernehmen mit dem Schulträger oder der Schulverwaltung oder aus fremdnützigen Motiven aus der Schule entfernte, sondern dass er dies allein deshalb tat, um sie mindestens vorübergehend seinem privaten Vermögen einzuverleiben. Die bei der Durchsuchung seines privaten Arbeitszimmers gefertigten Fotos belegen sehr anschaulich, dass der Beklagte die Bücher wie seine eigenen Bücher behandelt hat, indem er sie vollständig in seine Bücherregale stellte und dort integrierte. Angesichts der Vielzahl der Bücher und ihres erheblichen Raumbedarfs erscheint es fernliegend, dass der Beklagte so verfahren wäre, wenn er die Absicht gehabt hätte, die Bücher alsbald wieder in die Schule zurückzubringen. Bei einem Rückgabewillen hätte es vielmehr erheblich nähergelegen, den (zeitlich befristeten) Lagerungsaufwand möglichst gering zu halten und die Bücher gerade nicht in eigenen Regalen, sondern (im Vorgriff auf ihren baldigen Rücktransport) gesondert, zum Beispiel in Kartons aufzubewahren, in denen der Beklagte die Bücher in der Schule über Jahre hinweg zwischengelagert haben will, so dass ihm diese Art der Aufbewahrung möglich und auch geeignet erschien. Für ein eigennütziges Verhalten des Beklagten spricht weiter, dass der Beklagte nach der Überzeugung des Senats planvoll verdeckt agierte, so dass der Vorgang dem Schulträger und der Schulverwaltung bis zum Anruf des Antiquars verborgen blieb. Der Senat ist insbesondere davon überzeugt, dass die auf Seiten des Schulträgers und der Schule vorhandene Unkenntnis über den Verbleib der Bücher nicht aus einer Kommunikationsschwäche des Beklagten resultierte, wie er sie für sich in Anspruch nimmt und wie sie auch in einer früheren dienstlichen Beurteilung anklingt. Für ein eigennütziges Verhalten spricht weiter, dass er planvoll verdeckt gehandelt hat. Es sind Bücher in erheblichem Umfang ohne fremde Hilfe aus einem in einem Klassenraum stehenden Schrank getragen worden. Der Senat ist sich sicher, dass der Beklagte nur deshalb ohne fremde Hilfe agierte, damit die Entnahme der Bücher im Schulumfeld nicht auffällt. Hätte der Beklagte zum Wohle der Schule handeln wollen, hätte es nahegelegen, für die Verlagerung der Bücher die Hilfe des Kollegiums oder von Schülerinnen und Schülern in Anspruch zu nehmen. In der Vorgeschichte waren Schülerinnen und Schüler zur Auslagerung der Bücher aus der Bibliothek in den Schrank herangezogen worden. Das hat die an dieser Aktion als Lehrerin beteiligte Zeugin … – wie bereits ausgeführt – anschaulich und überzeugend bekundet. Außerdem sind Schulen erfahrungsgemäß selbst außerhalb der Unterrichtszeiten durchaus belebte Orte, so dass auch die Nichtentdeckung des Geschehens für ein planmäßig verdecktes Vorgehen spricht. Weder der Nachfolger des Beklagten, der Zeuge ..., noch die Schulsekretärinnen, die Zeuginnen …. und …., oder die der Schulleitungsrunde zugehörige Zeugin … und die an der Sicherung der Bücher in dem Schrank beteiligten Hausmeister ... und ... haben Wahrnehmungen bekundet, die auch nur entfernt darauf hindeuteten, dass sie wussten, dass die Bücher von dem Beklagten aus dem verschraubten Schrank entnommen worden waren. In der Schule herrschte stattdessen bis Anfang März 2016 die Ansicht, die Bücher befänden sich weiterhin in dem gesicherten Schrank. Dies belegt eindrucksvoll die Aussage des Zeugen ... . Der Zeuge hat angegeben, dass der gesicherte Schrank nach dem Anruf des Antiquars und seinen Gesprächen mit dem Sekretariat, mit Angehörigen der Schulleitungsrunde und mit dem Hausmeister zwecks Nachschau geöffnet wurde. Dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn auf Seiten der Schule bereits bekannt gewesen wäre, dass die Bücher dem Schrank bereits entnommen worden waren. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie weist zahlreiche Details auf, die dafür sprechen, dass der Zeuge wahrheitsgemäß über ein real erlebtes Geschehen berichtet hat. So hat der Zeuge zum Beispiel anschaulich berichtet, wie er den Sachverhalt zunächst „vorsichtig“ auf Ebene der Schulleitungsrunde und des Sekretariats aufklären musste. Es erscheint fernliegend, dass sich der Zeuge dies ausgedacht haben könnte. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Seine Aussage ist präzise und ersichtlich von dem Bemühen getragen, den Beklagten nicht zu Unrecht zu belasten. Die Aussage lässt keine Belastungstendenz erkennen. Ein Motiv, den Beklagten zu belasten, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge hatte vor der Amtsübergabe als Lehrer oder Schulleiter zu der …-Schule keinen Kontakt. Auch sonst ist kein Anlass ersichtlich, der den Zeugen bewegt haben könnte, wahrheitswidrig gegen den Beklagten auszusagen. Der Zeuge hat das Geschehen sinngemäß als „keine schöne“ Situation beschrieben, in der man es sich nicht habe leicht machen können, weil es sich auch um ein Missverständnis gehandelt haben konnte. Dies spricht nach Ansicht des Senats überzeugend für die Integrität des Zeugen und die Wahrhaftigkeit seiner Aussage. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Zeuge den Antiquar in … ausweislich der strafrechtlichen Ermittlungsakten (Beiakte E, Bl. 45 a. E.) am 9. März 2016 telefonisch gebeten hat, eine Antwort auf die E-Mail-Anfrage des Beklagten „ein bisschen herauszuzögern“. Dieses Verhalten lässt eine gegen den Beklagten gerichtete Tendenz nicht erkennen. Es war ersichtlich von dem Bemühen getragen, eine etwaige Sicherstellung der Bücher nicht zu gefährden. Damit hat sich der Zeuge, der zu dieser Zeit als neuer Schulleiter gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SchulG für das Schulvermögen verantwortlich war, pflichtgemäß verhalten. Für ein planvoll verdecktes und eigennütziges Handeln des Beklagten spricht weiter der Umstand, dass der Schrank im März 2016 noch besonders gesichert gewesen war, obwohl der Anlass zur Sicherung durch die Entnahme der Bücher zwischenzeitlich entfallen war. Nach den – auch insoweit glaubhaften – Angaben des Zeugen ... war der gesicherte Schrank bei der Nachschau im März 2016 „im Wesentlichen leer“. Die fortdauernde Sicherung des geleerten Schranks lässt sich mit einer angeblich bestehenden Kommunikationsschwäche des Beklagten nicht erklären. Sie spricht vielmehr deutlich für ein planvoll verdecktes Vorgehen des Beklagten. Der verschraubte Schrank sollte den Eindruck vermitteln, er enthalte die entnommenen Bücher weiterhin. Diesen Feststellungen des Senats steht das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er habe einen „Dreizeiler“ für seinen Nachfolger in den Geschäftsgang gegeben, um ihn über den wahren Verbleib der Bücher zu informieren, nicht entgegen. Denn diese Einlassung steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der früheren Einlassung des Beklagten im Schriftsatz vom 15. September 2017, er sei davon ausgegangen, dass es „früher oder später selbstverständlich auffiel, dass die Bücher nicht – mehr – an Ort und Stelle“ waren (Beiakte A, Bl. 48), bzw. es „sicherlich irgendwann auffallen würde“, um dann mit einer vollständigen Bewertung vorstellig zu werden. Zu dieser früheren Einlassung hätte kein Anlass bestanden, wenn der Beklagte eine Benachrichtigung an seinen Nachfolger auf den Weg gebracht hätte. Denn dann wäre ein Fehlen nicht „irgendwann“ aufgefallen, sondern kurzfristig von dem neuen Schulleiter bemerkt bzw. diesem bekannt gegeben worden. Im Übrigen hat der Beklagte die angeblich „später bzw. bei anderer Gelegenheit“ zufällig wiedergefundene Benachrichtigung dem Senat bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Auch dies spricht dagegen, dass es eine solche Benachrichtigung gegeben hat. Auch das weitere Geschehen, insbesondere die Beteiligung renommierter Antiquare, lässt keine dem Beklagten günstigeren Schlussfolgerungen zu. Weder die Antiquare, die Zeugen ... und ..., noch die von ihm dazu benannte Ehefrau, die Zeugin ..., haben die Behauptung des Beklagten bestätigt, er habe gegenüber den Antiquaren erklärt, dass die Bücher „schnell wieder an die Schule zurück müssen“ oder das von „Büchern der Schule“ die Rede war. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte (abermals verdeckt handelnd) mit seinen Anfragen versucht hat, die zuvor bereits in sein Vermögen einverleibten Bücher für sich zu Geld zu machen. In der an den Antiquar in … gerichteten E-Mail werden weder die wahre Herkunft der Bücher noch ein Rückgabewille des Beklagten offenbart. Stattdessen sprach der Beklagte in seiner E-Mail ohne Hinweis auf die Provenienz der Bücher davon, dass die Bücher für den Antiquar interessant sein könnten. Der Umstand, dass der Beklagte Fotografien von gestempelten Bücherseiten übersandt hatte, vermag ihn ebenfalls nicht entscheidungserheblich zu entlasten. Zum einen weisen die Stempel nicht auf eine heute noch existierende Schule hin. Zum anderen hat der Zeuge … glaubhaft bekundet, dass auch Bücher mit solchen Stempeln nicht grundsätzlich unverkäuflich sind, wenn ihre Provenienz zweifelsfrei geklärt werden kann. Das sogenannte Entstempeln sei gerade bei Büchern im Schuleigentum – anders als bei Büchern in Bibliotheken – nicht immer üblich. Im Falle des Verwertungsversuchs in Hamburg kommt hinzu, dass der Beklagte erklärte, er habe die Bücher vor dem Schredder gerettet. Die Tatsache, dass der Beklagte bei einem Verwertungsversuch eine Legende zum Beleg dafür, dass er als Privatperson die Bücher veräußern konnte, präsentierte, deutet erheblich darauf hin, dass er die Bücher eigennützig verwerten wollte und er sie sich zuvor mit diesem Ziel verschafft hat. Bei einem fremdnützigen Handeln wäre eine solche Legende nicht erforderlich gewesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Zeuge ... hinsichtlich der Äußerung des Beklagten, er habe die Bücher vor dem Schredder gerettet, sicher erinnert. Der Zeuge hat dieses Detail ungefragt gleich zu Beginn seiner Vernehmung angesprochen und ist dann wiederholt aus freien Stücken darauf zurückgekommen. Außerdem deckt sich dieses Detail mit den Angaben des Zeugen, die er bereits Jahre zuvor bei der Polizei gemacht hat. Die Tatsache, dass der Zeuge sich an weitere Details teils erst auf Vorhalt (Visitenkarte) oder gar nicht mehr erinnerte (Verzicht des Beklagten auf eine Quittung, Herkunftsangabe: … in …), steht dem nicht entgegen, sondern belegt aus Sicht des Senats die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Der Zeuge hat sehr gewissenhaft darauf geachtet, dem Gericht die Wahrheit zu sagen. In diesem Zusammenhang vermag den Beklagten nicht zu entlasten, dass er dem Zeugen ... eine Visitenkarte vorgelegt hat, die ihn als Schulleiter ausweist. Zum einen passt die Karte insoweit zu der Legende des Beklagten, er habe die Bücher als Schulleiter „gerettet“. Zum anderen wurde die dienstliche Telefonnummer auf der Karte durchgestrichen und durch die rückseitig notierten privaten Telefonnummern des Beklagten und seiner Frau ersetzt. Bei Licht betrachtet deutet die Karte deshalb gar nicht den Weg in die …-Schule, sondern ebenfalls – so wie es auch der Zeuge ... verstanden hat – in Richtung einer eigennützigen Verwertung. Den Beklagten entlastet hierzu auch die Aussage seiner Ehefrau nicht. Zwar hat die Zeugin sinngemäß angegeben, sie habe auf ihrem Telefon einen Anruf eines Antiquars entgegengenommen und das Telefon dann weitergereicht. Zu weiteren Details und insbesondere dazu, dass der Beklagte – wie er behauptet –– über die wahre Provenienz der Bücher und ihre Rückgabe gesprochen habe, ist ihre Aussage indes unergiebig geblieben. Schließlich lässt das Verhalten des Beklagten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er – wie er glauben machen will – fremdnützig handelte und etwa mit einem letzten Projekt zugunsten der …-Schule scheiterte. Zwar spricht die Tatsache, dass der Beklagte – nach der überzeugenden Aussage der an der Hausdurchsuchung beteiligten Polizistin … – während der Durchsuchung spontan angeben hat, er habe die Bücher verwerten und den Erlös dem Förderverein der Schule spenden wollen, graduell für eine Fremdnützigkeit. Allerdings ist diese Einlassung nicht mit den späteren Einlassungen des Beklagten, wonach er zunächst eine Schätzung der Bücher beabsichtigt habe, um die Verwertung sodann mit der Schule abzustimmen, zu vereinbaren. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch in anderem Zusammenhang gezeigt hat, dass er in der Lage ist, spontan opportun zu agieren. So hat er zum Beispiel auf Fragen des Sachverständigen zu seiner Medikation spontan taktierende Angaben gemacht, nachdem er bemerkt hatte, dass der Sachverständige seinen zunächst gemachten Angaben keinen Glauben schenkte. Geordnete Aktivitäten des mit der Neuordnung einer Schulbibliothek erfahrenen Beklagten, die auf ein fremdnütziges Projekt – etwa zur Behebung einer Finanzierungslücke für das Schuljubiläum – hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es fehlt schon an einer von dem Beklagten im Zuge eines Projekts zu verlangenden, geordneten Aufstellung aller Werke, die der Beklagte aus der Schule mitgenommen hat, so dass er bei Projektabschluss prüfbar Rechenschaft über Entnahme und Rückgabe der Bücher hätte ablegen können. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte lediglich mit einer Auswahl von werthaltigen Büchern an die Antiquare herangetreten ist, wenn es ihm doch darum gegangen sein soll, rechtzeitig zum Schuljubiläum den Wert sämtlicher Bücher für die Schule zu heben. Auch in zeitlicher Hinsicht ist ein geordnetes, projekthaftes Vorgehen nicht zu erkennen. Einerseits sollte das Projektergebnis nach Darstellung des Beklagten „irgendwann“ präsentiert werden, wenn das Fehlen der Bücher entdeckt wurde. Andererseits sollte das Vorgehen zeitlich der Finanzierung des Schuljubiläums 2016 dienen. Die daraus resultierende zeitliche Unklarheit und der Wechsel in der vorgeblichen Motivation lassen sich mit einem fremdnützigen Handeln schwer in Einklang bringen. Zusammengenommen vermitteln die wechselnden Einlassungen des Beklagten vielmehr den Eindruck, als habe er sich in einem Lügengebäude verlaufen. Den tatsächlichen Feststellungen des Senats stehen die Feststellungen des Strafbefehls – soweit sie abweichen – nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht entgegen, weil der Strafbefehl insoweit keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, Rn. 37, juris). III. Indem der Beklagte noch während seiner aktiven Arbeitszeit die hier in Rede stehenden und von ihm für den Schulträger zu verwahrenden historischen Bücher durch die Verbringung in sein privates Arbeitszimmer an sich genommen und sie wie seinen eigenen Bücherbestand in Regalen eingelagert hat, um mit ihnen wie mit eigenen Büchern zu verfahren und sie mit der Perspektive einer späteren Veräußerung für sich zu behalten, hat er seine Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) verletzt. Zu den Pflichten von schleswig-holsteinischen Schulleitern zählen überdies nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SchulG die Pflichten, die Organisation und Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gestalten und im Rahmen des Schulbetriebes für den Schulträger das dem Schulzweck dienende Vermögen zu verwalten; auch diese Pflichten hat der Beklagte verletzt. Das Verhalten des Beklagten bis zum Ablauf des Januar 2016 stellt sich insgesamt als einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –, Rn. 14, juris), was hier der Fall ist. Durch die eigennützige Verbringung der historischen Bücher in sein privates Arbeitszimmer während der aktiven Dienstzeit als Schulleiter hat der Beklagte seine innerdienstliche Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) sowie und seine innerdienstliche Kernpflicht, als Schulleiter das Vermögen des Schulträgers im Einklang mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verwalten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SchulG), schuldhaft verletzt. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe Anfang März 2016 insgesamt 18 Bücher zwei Antiquaren zum Kauf angeboten, ist der Beklagte unabhängig von der näheren Bewertung dieses Verhaltens freizustellen, da es im Ruhestand erfolgt ist und offensichtlich keine der in § 47 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 50 LBG genannten Pflichtverletzungen erfüllen kann. IV. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Aberkennung des Ruhegehalts. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 LDG). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 13, juris). 1. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 2 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 29, juris). a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Dies gilt auch bei einem – hier in Rede stehenden – sogenannten Zugriffsdelikt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, Ls 1 und Rn. 19, juris). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, Ls 2 und Rn. 20, juris). So verhält es sich hier. Der Beklagte hat sich nach § 246 Abs. 1 und 2 StGB wegen (veruntreuender) Unterschlagung strafbar gemacht. Damit ist ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren eröffnet. Wenn man annähme, dass der Beklagte stattdessen gegen eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB verstoßen und sich wegen Untreue strafbar gemacht hätte, wäre ebenfalls ein Strafrahmen von jeweils bis zu fünf Jahren eröffnet. Es würde sich nicht auf das Ergebnis auswirken (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. August 2015 – 3d A 895/13.O –, Rn. 40 ff. m. w. , juris). b) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Aufgrund dessen ist eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vorliegend ist die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens indiziert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Schulverwaltung und der Schulträger auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit von Schulleitern beim Umgang mit Vermögenswerten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SchulG in hohem Maße angewiesen sind. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Schulleiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 –, Rn. 11, juris). Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss vom Grundsatz her mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011, a. a. O.). Ein solches Fehlverhalten, welches das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit beim Umgang mit dienstlichen Vermögenswerten erschüttert, fällt dem Beklagten zur Last. Den Beklagten belastet, dass er ein erhebliches Maß an krimineller Energie aufgewendet hat, um die in der Klageschrift spezifizierte, große Anzahl an Büchern unerkannt in sein Privathaus zu verbringen und seinem privaten Vermögen einzuverleiben. Die verheimlichende Begehungsweise indiziert, dass der Beklagte dabei unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Schulleiter und der genauen Kenntnis des Geschäftsbetriebs der Schule unter Ausnutzung seines Hausrechts nach § 33 Abs. 4 Satz 3 SchulG gehandelt hat. Er hat damit zudem gegen seine Kernpflichten als Schulleiter verstoßen, nämlich die ihm als Schulleiter besonders obliegende Vermögensverwaltungspflicht für das Schulvermögen nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Den Beklagten belastet weiter, dass er auf Werke von historischem Wert zugegriffen hat. Dies gilt für sämtliche Werke und in besonderem Maße für die stadtgeschichtlich bedeutsame Handschrift aus dem Jahr 1576 („Der Borger Recht Tho Flenborch“), die alleine etwa ein Viertel des Wertes aller Bücher ausmacht. Durch den Zugriff auf dieses Buch, dessen historische Bedeutung sich schon anhand der äußeren Daten (Handschrift aus dem 16. Jahrhundert) einem Laien und erst Recht dem Beklagten, dem der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen wurde, erschließt, hat der Beklagte in ganz besonderem Maße gezeigt, dass er sich zum eigenen Vorteil über die Belange des Schulträgers sowie der Schulverwaltung und über das Interesse der Allgemeinheit an dem Erhalt historisch bedeutender Werke in öffentlicher Hand zu seinem eigenen Vorteil hinwegsetzt. Damit hat er das in ihn als Schulleiter gesetzte Vertrauen in besonderem Maße beschädigt. Danach kann allerdings offen bleiben, ob zusätzlich erschwerend einzubeziehen ist, dass der Beklagte aufgrund seiner herausgehobenen Stellung besondere Verantwortung trug und deshalb in besonderem Maße eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 –, Rn. 62, juris, und vom 4. April 2001 – 1 D 15.00 –, Rn. 55, juris; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., 2016, S. 120). Dafür spricht, dass der Beklagte als Schulleiter im Statusamt eines Oberstudiendirektors eine herausgehobene Führungsfunktion mit Vorgesetztenfunktion innehatte. Die Verletzung von Pflichten durch Vorgesetzte oder andere Beamte in hervorgehobener dienstlicher Stellung hat wesentlich größere Auswirkungen auf die allgemeine Dienstmoral und das Ansehen des öffentlichen Dienstes in der Öffentlichkeit als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1978 – I D 60.77 –, Rn. 13, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 – 6 LD 4/11 –, Rn. 63, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 – 2 WD 29.01, Rn. 18, juris; zu § 10 Abs. 1 SG; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Bd. II, J 270 Rn. 224 m. w. ). Dagegen spricht, dass das Versagen als Schulleiter durch die besondere Pflichtenstellung des Beamten nach § 33 SchulG, die er verletzt hat, bereits berücksichtigt worden ist, so dass es insoweit zu einer doppelten Berücksichtigung ein- und desselben Umstands, wenn auch unter anderem Blickwinkel, führen könnte. Letztlich bedarf dies keiner Entscheidung, denn es liegen bereits erheblich belastende Umstände vor, welche die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen. Gegen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme spricht nicht, dass der mit der eigennützigen Entfernung der Bücher aus der Schule entstandene Schaden letztendlich nur vorübergehender Natur war, weil mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zugunsten des Beklagten anzunehmen ist, dass alle eigennützig entnommenen Bücher vollständig an die Schule zurückgegeben werden konnten. Denn dieser Zustand ist weit überwiegend ohne ein Zutun des Beklagten aufgrund des gewissenhaften Verhaltens Dritter eingetreten. Auf Veranlassung des Beklagten sind lediglich drei Bücher sichergestellt worden, die der Beklagte einem Antiquariat in … überlassen hatte. Im Wesentlichen ist die Rückgabe der Bücher dem Umstand zu verdanken, dass der Antiquar aus …, der Zeuge ..., durch sein sorgfältiges Vorgehen ein Geschehen in Lauf gesetzt hat, dass zur Sicherstellung einer weit überwiegenden Zahl von Büchern führte. Eine gescheiterte Selbstoffenbarung des Beklagten durch einen „Dreizeiler“ an den Nachfolger hat es zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Außerdem sind durch die Tat Vermögenswerte im Wert von rund 60 000 Euro – nach der im Strafverfahren vorgenommenen Schätzung: 56 040 Euro netto ohne Auktionsaufgeld und 7% MWSt – beträchtlich gefährdet worden. Die Rückführung der Bücher war hier letztlich von Zufällen abhängig. Angesichts der Tatsache, dass über das Antiquariat in … kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren angestoßen wurde, erscheint es sogar denkbar, dass die Werke der Schule nicht alsbald zurückgegeben worden wären, wenn der Beklagte nur dort vorstellig geworden wäre. Die hier betroffenen Werte übersteigen zudem die Grenze von 200 Euro, bei der es im Rahmen der Bewertung von Zugriffsdelikten bei einem einmaligen Zugriff in Betracht kam, auch dann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn keine entlastenden Umstände von erheblichen Gewicht hinzukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 – 2 B 100.13 –, Rn. 7, juris), beträchtlich. Für den Beklagten spricht schließlich auch nicht, dass er aus einem uneigennützigen Motiv gehandelt hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat – wie ausgeführt – davon überzeugt, dass der Beklagte die Bücher zu eigennützigen Zwecken in sein privates Arbeitszimmer verbrachte. Sein Vorbringen, er habe den Wert der Bücher zum Wohle der Schule bzw. des Fördervereins heben oder eine Finanzierungslücke bei dem Schuljubiläum schließen wollen, ist als eine haltlose Schutzbehauptung widerlegt. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß schließlich angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12.19 –, Rn. 40, juris; vgl. Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3.18 –, Rn. 34, juris; anders noch: Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C9.14 –, Rn. 37, juris). 2. Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 LDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 17 m. w. , juris). Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, Rn. 6, juris). aa) Zugunsten des Beklagten greift nicht der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 2 B 78.11 –, Rn. 5 m. w. , juris). Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 2 B 15.14 –, Rn. 18, juris). Eine Schuldunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten lag im Tatzeitraum nicht vor. Das gilt auch bezüglich einer etwaigen negativen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB und selbst dann, wenn zu Gunsten des Beklagten angenommen wird, er habe die Tat zumindest teilweise am 29. Januar 2016 unter dem Einfluss von Medikamenten und Alkohol begangen. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... . Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. April 2021, welches er auf Grundlage der in der von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse in der Sitzung am 30. April 2021 vertiefend erläuterte, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für das Vorliegen der vier forensischen Eingangskriterien im Sinne der § 20 bzw. 21 StGB in dem Zeitraum der in Rede stehenden Taten von Herbst 2013 bis zum Ablauf des Monats Januar 2016 keine Hinweise vorliegen. Der Sachverständige hat die Einlassung des Beklagten, er sei unter anderem aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen – insbesondere einer Depression und einer PTBS – massiv in seinem beruflichen Handeln beeinträchtigt gewesen, wobei er große Mühe darauf verwendet habe, dies vor der Außenwelt zu verbergen, nicht bestätigt. Das Vorliegen einer mindestens mittelschweren depressiven Episode setze voraus, dass genau diese Fähigkeit, nicht nur seine Tätigkeit angemessen durchzuführen, sondern auch seine Umwelt über das tatsächliche Ausmaß seiner Beeinträchtigungen im Unklaren zu lassen, eingeschränkt sei. Die Fähigkeit, sich gegenüber der beruflichen Außenwelt zu kontrollieren, die Symptome zu verbergen bzw. kompensatorisch besonders viel Aktivität zu entwickeln, setze eine hohe innerseelische Aktivität, Kontrolle, Steuerungs- und Handlungsfähigkeit voraus. Ausgerechnet dies sei mit einer depressiven Episode, die sich durch Antriebsminderung, Leistungsverlust, schnelle Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Auffassungsstörungen sowie weitere Symptome auszeichne, nicht in Einklang zu bringen. Auch für eine rezidivierende Depression fänden sich keine belastbaren Anknüpfungstatsachen. Hinweise für eine behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankung, validiert durch fachärztliche Befunde oder Therapien, hätten sich in der Vorgeschichte nicht gefunden. Zu der von dem Beklagten behaupteten PTBS hat der Sachverständige ausgeführt, es sei vorstellbar, dass der Beklagte kurz nach der Traumatisierung in … an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Diese sei aber nicht so ausgeprägt, dass sie einer leitliniengerechten, möglicherweise auch medikamentös unterstützten Therapie bedurft hätte. Die von dem Beklagten angegebene PTBS, die erst viele Jahre später so ausgeprägt gewesen sei, dass sie einer Behandlung zugeführt wurde, kontrastiere mit dem klassischen Verlauf einer solchen Erkrankung, bei der es üblicherweise nach einem freien Intervall von wenigen Wochen zu entsprechenden Symptomen komme, die der Beklagte aktuell schildere. Der in von ihm in einem Selbstbeurteilungsbogen angegebene Schweregrad sei mit einer fortlaufenden Dienstunfähigkeit vergesellschaftet, der in Kombination mit einer zusätzlichen depressiven Erkrankung und den in Rede stehenden körperlichen/HNO-ärztlichen /internistischen Beeinträchtigungen mit dem verschrifteten Leistungsvermögen des Beklagten nicht in Einklang zu bringen sei. Das zu beurteilende Geschehen (Sicherung und Verbringung von Büchern in das private Umfeld, Kontaktaufnahme zu Antiquaren) zeichne aus forensisch-psychiatrischer Sicht ein planerisch sinnvolles, folgerichtiges und in sich konsistentes Handeln nach. Der Beklagte sei auch nach seiner Pensionierung in anderen Lebensbereichen nicht wesentlich in seiner Handlungsfähigkeit, der Fähigkeit das möglicherweise strafrechtlich Relevante seines Tuns zu bewerten und danach zu handeln, beeinträchtigt gewesen. Selbst am 29. Januar 2016 sei unter Berücksichtigung der für diesen Tag beschriebenen Einnahme von Medikamenten und Alkohol von einer nach §§ 20, 21 StGB relevanten Beeinträchtigung des Beklagten nicht auszugehen. Auch ein Augenblicksversagen läge nicht vor. Anhaltspunkt für Ausfallerscheinungen oder ein affektives Handeln seien nicht gegeben. Der Beklagte habe es vermocht, ein mehrzeitiges, komplexes Tatgeschehen zu absolvieren. Er sei in der Lage gewesen, die Bücher aus der Schule in seinem Fahrzeug zu verstauen und mit dem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Dort habe er die Bücher ausgeladen und in sein Haus gebracht. Dabei sei er in der Lage gewesen, auf die Belange seiner Ehefrau Rücksicht zu nehmen, indem er die Bücher in sein Arbeitszimmer verbracht habe. Zudem habe es noch dazwischen eine Phase gegeben, in der sich der Beklagte in der alten Wohnung ausgeruht habe, was ihm die Möglichkeit einer Reflektion seines bisherigen Handelns eröffnet habe. Anhaltspunkte für maximal destabilisierende Effekte lägen nicht vor. Die Pensionierung sei nicht überraschend gewesen. Die mit einer Pensionierung einhergehende Entlastung von dienstlichen Pflichten sei üblicherweise eher positiv konnotiert und daher mit einem Affekt nicht in Einklang zu bringen. Auch eine psychische Zwangslage sei nicht zu erkennen. Ein Handeln zum Beweis der eigenen Leistungsfähigkeit oder um eine Finanzierungslücke des Schuljubiläums zu schließen, verursache keinen inneren seelischen Konflikt zwischen der Befolgung einer Norm und der damit in Konflikt stehenden Umsetzung einer Idee, sondern biete hinreichend gute Gründe, den eigenen Tatentwurf zu veröffentlichen und umzusetzen. Hierzu habe der Beklagte zahlreiche Möglichkeiten gehabt, diese aber nicht genutzt. Unabhängig vom Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB liege kein Sachverhalt vor, der die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum beeinträchtigt haben könnte. Der Beklagte habe sich nicht in einer Situation befunden, durch die sich seine charakterlichen Eigenschaften und die Reflexion eigenen Handelns hinsichtlich gesellschaftlicher Handlungsmuster verändert habe. Eine von dem Beklagten ins Feld geführte Einengung bzw. Veränderung seines Charakters hinsichtlich der Reflektion eigenen Handelns und gesellschaftlicher Handlungsmuster über einen längeren Zeitraum sei weder für eine depressive Störung noch für eine posttraumatische Belastungsstörung charakteristisch. Von dem Beklagten beschriebene Einengungen oder Veränderungen seien allenfalls marginal. In qualitativer Hinsicht fänden sich keine wesentlichen Abweichungen seiner primären charakterlichen Eigenschaften, weil er auch diese als Begründung für sein Handeln konstant beschreibe. Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, sorgfältig begründet und überzeugend. Auch für den medizinischen Laien erschließt sich ohne weiteres, dass für die Annahme eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB oder einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kein Raum ist. An der fachlichen Kompetenz des Gutachters bestehen keine Zweifel. Er ist promovierter Mediziner und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, forensische Psychiatrie und Sozialmedizin. Auch ist das ausführliche Gutachten sehr sorgfältig verfasst. Der Sachverständige hat den Sachverhalt gründlich ausgewertet. Das Gutachten wird nicht durch objektive Anknüpftatsachen in Frage gestellt. Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen aufkommen lassen oder eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die von dem Beklagten vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die zudem nicht von psychiatrischen Fachärzten verfasst sind und mit denen sich der Sachverständige ausführlich befasst hat, stellen die Ausführungen des Sachverständigen nicht in Frage, denn sie befassen sich nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit. Unabhängig vom Vorangegangenen und selbstständig tragend scheidet eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum auch deswegen aus, weil eine etwaige Minderung hier (im Rechtssinne) nicht erheblich wäre. Bei der dem Beklagten vorgeworfenen Handlung handelt es sich um eine besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzung. Die von dem Beklagten geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen sind nicht dergestalt, dass sie seine Fähigkeit, das besonders leicht zu erkennende Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich herabsetzen würden. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spricht zudem, dass die Tathandlung komplex war und dass der Beklagte eine geeignete Gelegenheit zu unbemerktem Handeln abwarten konnte. bb) Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, Rn. 29 m. w. , juris). An einer außergewöhnlichen, nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beklagten gehörenden Versuchungssituation fehlt es hier. Der Beklagte hatte als Schulleiter nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SchulG das dem Schulzweck dienende Vermögen im Rahmen des Schulbetriebs zu verwalten. Außerdem übte er nach § 33 Abs. 4 Satz 3 SchulG das Hausrecht aus. Er hatte deshalb bei seiner dienstlichen Tätigkeit als Schulleiter Zugang zu allen, auch tresorgesicherten Gegenständen der Schule. Deshalb musste er mit derartigen Versuchssituationen immer wieder rechnen. Von ihm durfte erwartet werden, dass er der Versuchung widersteht (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16. Juni 2017 – 6 A 50.17.D –, Rn. 55, juris). Zudem fällt dem Beklagten ein Pflichtverstoß zur Last, der ein erhebliches Maß an Planung erforderte und angesichts des Umfangs der Bücher beträchtliche logistische Anforderungen stellte, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. Die Einlassung des Beklagten er habe die Tat vollständig am 29. Januar 2016 begangen ist – wie bereits ausgeführt – widerlegt. cc) Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die in Teilen als Geständnis anzusehende Einlassung des Beklagten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bilden keine durchgreifend für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine "Umkehr" des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 36 f., juris, und vom 9. Mai 1990 – 1 D 81.89 –, Rn. 16, juris). Demgegenüber legte der Beklagte sein Teilgeständnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erst ab, nachdem er bereits wegen eines Großteils der Bücher überführt worden war. Die Tatsache, dass er von sich aus angab, neben den bei ihm sichergestellten Büchern drei Bücher aus der Schule bei einem Antiquariat in … zur Bewertung abgegeben zu haben, entlastet ihn insoweit nicht in entscheidungserheblichem Umfang. Der weit überwiegende Teil der Bücher wurde ohne sein Zutun sichergestellt. dd) Der anerkannte Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ist nicht gegeben. Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die entsprechenden Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Das heißt, dass er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 2 B 15.14 –, Rn. 7 m. w. , juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt im Tatzeitraum eine Gefährdung der Erfüllung seiner existenziellen Bedürfnisse drohte, der er mit den Taten entgegenwirken wollte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand, hat er nicht vorgebracht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Dabei hat der Senat auch in den Blick genommen, dass der Beklagte seine Kinder finanziell unterstützt und sein Sohn – der seine Ausbildung noch nicht beendet hat – wieder bei seinen Eltern wohnt. Zu einer Notlage hat dies nicht geführt. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend gilt auch hier, dass das Fehlverhalten des Beklagten nicht zeitlich begrenzt war, wie es der Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage voraussetzt. ee) Der Milderungsgrund einer "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, insbesondere ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, Rn. 40 f. m. w. , juris, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, Rn. 32, juris). Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 2 B49.15 –, Rn. 11, juris). Es erscheint fernliegend, dass sich der Beklagte im Tatzeitraum in einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase befunden hat. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung ausgeführt, dass er während seiner Zeit als Schulleiter an der …-Schule zahlreiche Projekte für die Schule erfolgreich umgesetzt habe. Der Senat ist davon überzeugt, dass ihm dies nicht gelungen wäre, wenn er sich in einer negativen, inzwischen überwundenen Phase befunden hätte. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "anerkannten" Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht zusammen mit weiteren mildernden Umständen in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 25, juris, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, Rn. 21, juris). Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. aa) Für den Beklagten spricht, dass er die Tat (weitgehend nach ihrer Entdeckung) teilweise gestanden hat. Eine Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, die ein größeres entlastendes Gewicht hätte, ist allerdings weit überwiegend nicht festzustellen, sondern auf die einem Antiquariat in Hamburg überlassenen Bücher beschränkt (s. o.). Für den Beklagten spricht weiter, dass der dem Schulträger entstandene Schaden durch die Rückgabe der Bücher letztlich vollständig ausgeglichen wurde. Dabei fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er mit seinem Teilgeständnis zu dem Verbleib von drei Büchern in … einen eigenen Beitrag geleistet hat, den aus der Tat resultierenden Schaden zu beheben. Allerdings ist auch insoweit einschränkend in den Blick zu nehmen, dass dies lediglich einen kleinen Teil des Schadens betrifft und er hierzu rechtlich verpflichtet war. Diese entlastenden Umstände führen angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter die festgestellten Handlungen nicht begeht. Seine Verfehlung, deren Bedeutung auf der Hand liegt, hat ein derartiges Gewicht, dass die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Zusammenschau rechtfertigen, von der Höchstmaßnahme abzusehen. bb) Anhaltspunkte für eine Mitverursachung durch den Dienstherrn oder für ein Mitverschulden gibt es ebenfalls nicht. Wenn konkrete Anhaltspunkte für ein teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten – etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht – erkennbar werden, kann sich dies tatmildernd zugunsten des (Ruhestands)beamten auswirken. Mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme dann mildernd berücksichtigt werden, wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 2 WD 49.02 –, Rn. 23, juris). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich und werden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. Wert und Bedeutung der Bücher gaben in Ansehung des dem Beklagten verliehenen Amtes als Schulleiter keinen Anlass dazu, den Verbleib der Bücher zu überwachen oder gar ein Kontrollsystem zu installieren. cc) Der Senat hat weiter die von dem Beklagten geltend gemachten Belastungen und sonstigen Lebensverhältnisse einschließlich seiner Biographie sowie der familiären und finanziellen Situation unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase in die Abwägung einbezogen. Dies gilt insbesondere auch für seine Erkrankungen auf dem orthopädischen und HNO-fachärztlichen Fachgebiet, sowie die Tatsache, dass er sich zuletzt in die Behandlung eines Psychotherapeuten begeben hat. Doch führt dies ebenfalls nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Beklagte hätte den Belastungen in anderer Weise begegnen können und müssen als durch die Begehung einer erheblichen Straftat. Es war ihm möglich und zuzumuten, anderweitig Hilfe zu suchen. Der Senat hat weiter im Blick, dass ggf. auch krankhafte Beeinträchtigungen einschließlich Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 B 85.16 –, Rn. 10, juris). Für eine solche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB ist indes nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen – wie ausgeführt – kein Raum. dd) Für den Beklagten sprechen ferner seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen. Allerdings führt das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, Rn. 13, juris). c) Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, Rn. 15, juris, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, Rn. 26, juris). Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen (ausgehend von einem aktiven Beamten) kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist, um sich persönlich zu bereichern. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte und der ihm ärztlich bescheinigten Erkrankungen – als (Ruhestands-) Beamter untragbar geworden. 3. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme verhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter – wie hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Entsprechendes gilt für einen Ruhestandsbeamten. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf den schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beklagten und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd sechs Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, Rn. 53 m. w. , juris). Dies gilt gleichermaßen für die Aberkennung des Ruhegehaltes, wenn der Beamte während seiner Dienstzeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, Rn. 55, juris; vom 2. Mai 2019 – 2 WD 15.18 –, Rn. 29, juris; Senatsurteile vom 27. November 2018 – 14 LB 2/17 –, Rn. 51, juris; und vom 22. Oktober 2019 – 14 LB 1/18 –, Rn. 123, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 4 LDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Beteiligten streiten um die Aberkennung des Ruhegehaltes des Beklagten. Der am … 1950 geborene Beklagte wurde am 12. Februar 1979 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und dem … in … zur Dienstleistung zugewiesen. Neben der Lehrtätigkeit übernahm er dort die Betreuung der Schulbücherei und ordnete sie neu. Mit Wirkung vom 12. Februar 1982 wurde der Beklagte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat und mit Wirkung vom 1. Februar 1994 zum Oberstudienrat ernannt. Von August 1996 bis einschließlich Juli 2003 wurde der Beklagte für den Auslandsschuldienst beurlaubt. Er wurde als Lehrer an der Deutschen Schule in … eingesetzt. Während der Beurlaubung, nämlich am 7. Juli 2000, wurde dem Beklagten von dem Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften der Freien Universität … der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen. Mit Wirkung vom 1. August 2003 wurde der Beklagte zum Studiendirektor auf Probe ernannt und ihm wurde die Leitung des …gymnasiums in … übertragen. In der Zwischenbeurteilung vom 30. November 2004 wurden seine Leistungen seit seinem Amtsantritt mit wenigen Vorbehalten als „sehr gut“ bewertet. In der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2005 hieß es unter „Personalführung“, dass es nach zwei Jahren höchste Zeit sei, einen „echten Kommunikationsstil“ zu entwickeln. Die Beurteilung, die selbst keine Benotung enthielt, schloss mit der Feststellung, dass der Beklagte die Schule mit viel Arbeitseinsatz, Energie, neuen Vorhaben, der Öffnung für Unterrichtsentwicklung und Referendarausbildung und seinem lockeren, freundlichen Führungsstil auf einen sehr guten Weg gebracht habe. Weiter hieß es: „Wenn es ihm gelingt, eine offene, direkte Kommunikation zu etablieren, durch klare eigene Positionierung transparent zu machen und Konflikte nicht zu meiden, sondern offen und konstruktiv auszutragen, wird er sich dauerhaft Anerkennung erwerben.“ Mit Wirkung vom 1. August 2005 wurde der Beklagte zum Studiendirektor und mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 – zunächst befristet, ab dem 1. Mai 2009 unbefristet – zum Oberstudiendirektor ernannt. Die vorangehende Beurteilung vom 29. Oktober 2007 beschrieb den Status quo der Schule und deren künftige Arbeitsschwerpunkte. Zu den Leistungen des Beklagten hieß es eingangs, dass die in der vorhergehenden Beurteilung getroffenen Feststellungen weiterhin gelten. Ausweislich der Ernennungsverfügung vom 10. November 2007 sind sowohl die Beurteilung vom 1. Juni 2005 als auch diese als solche mit dem Gesamturteil „sehr gut“ zu verstehen. Im Vermerk vom 21. April 2009 wurde festgehalten, dass es keine neuen Erkenntnisse gebe, die das Ergebnis der Beurteilung vom 9. November 2007 (dies ist das Datum der Eröffnung der Beurteilung vom 29. Oktober 2007) veränderten, so dass diese Beurteilung in ihrem vollen Wortlaut übernommen werde. Von Juli 2009 bis Ende Januar 2015 wurde der Beklagte erneut für den Auslandsschuldienst beurlaubt. In dieser Zeit war er als Leiter der Deutschen Schule in … zugewiesen. Dieser Einsatz wurde vorzeitig durch Aufhebungsvertrag beendet. Der Beklagte wurde ab dem 1. Januar 2012 von seinen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt und der Dienstvertrag mit Wirkung zum 31. März 2012 aufgehoben. In der Folgezeit kehrte der Beklagte nach Deutschland zurück. Mit E-Mail vom 29. März 2012 teilt der Beklagte mit, dass der Hauptgrund für die vorzeitige Vertragsauflösung eine bei ihm seit Mitte 2010 bestehende und rezidivierende Wirbelsäulen-Problematik sei. Mit ärztlichen Bescheinigungen vom 24. Juli 2012 und aufgrund einer Untersuchung vom 22. Juli 2013 wurden dem Beklagten u. a. ein chronisches Wirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenprolaps C3/4 mit rez. Drehschwindel und Cephalgien sowie ein psychophysischer Erschöpfungszustand mit mittelschwerer depressiver Reaktion und ein einseitiger Hörsturz mit ausgeprägtem Tinnitus (rechts) attestiert. Am 4. Juni 2012 trat der Beklagte seinen Dienst an der …-Schule in … an. Mit Wirkung zum 1. August 2012 wurde ihm die Aufgabe des Schulleiters an dieser Schule übertragen. In der Folgezeit realisierte der Beklagte für die Schule mehrere Projekte mit Erfolg. Hierzu zählten etwa die Qualifizierung der Schule zur „Europaschule“ und die künstlerische Umgestaltung von Teilen des Schulgebäudes. Mit Ablauf des Monats Januar 2016 wurde der Beklagte nach Erreichen der Altersgrenze mit dem Höchstruhegehaltssatz (71,75 %) in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seither Versorgungsbezüge, die sich im März 2018 auf 5.226,38 EUR (brutto) beliefen. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Er unterstützt seine Kinder finanziell. Sein Sohn – der seine Ausbildung noch nicht beendet hat – wohnt wieder bei seinen Eltern. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 leitete der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 LDG gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit vor 2012 wurde die Bibliothek der …-Schule umgestaltet. Dabei wurden über 200 Bücher und Kleinschriften aus dem 16. bis 19. Jahrhundert mit einem geschätzten Wert von rund 60 000 Euro – nach der im Strafverfahren vorgenommenen Schätzung: 56 040 Euro netto ohne 16% Auktionsaufgeld und 7% MWSt – aus der Bibliothek ausgelagert und fortan in einem verschlossenen, mehrteiligen Schrank in einem Klassenraum verwahrt. Die Verbringung der Bücher wurde von Schülern unter Aufsicht der Zeugin … erledigt, die seinerzeit als Lehrerin für die Betreuung der Bibliothek zuständig war. Zahlreiche dieser Bücher tragen den Stempel „Höhere Bürgerschule …“, aus der Anfang des 20. Jahrhunderts die …-Schule hervorgegangen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zu Art und Wert der später sichergestellten Bücher wird auf die tabellarische Zusammenstellung (GA Bl. 321 ff.) und auf die Fotografien der Bücher (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zum Az 304 Js 9880/16 = Beiakte E, Bl. 20 ff.) verwiesen. Im Herbst 2013 wurde der Bücherschrank von unbekannt gebliebenen Personen geöffnet. Der Schrank wurde daraufhin von einem Hausmeister, dem Zeugen ..., zur Sicherung der Bücher verschraubt. In der Folgezeit, bis spätestens zur Pensionierung des Beklagten mit Ablauf des 31. Januar 2016, wurde der Großteil der Bücher aus dem Schrank und aus der Schule entfernt. Am 4. März 2016 kontaktierte der Beklagte ein Antiquariat in … telefonisch. Am Folgetag übersandte er dem Antiquariat per E-Mail Fotografien mit Titelseiten von 15 ausgewählten Büchern aus dem 16. bis 19. Jahrhundert. In der mit dem Vor- und Nachnamen des Beklagten unterzeichneten E-Mail heißt es: „Bezug nehmend auf unser gestriges Telefonat sende ich Ihnen anliegend die Titelseiten einiger Ausgaben, die für Sie interessant sein könnten.“ Die betroffenen Werke sind in der tabellarischen Zusammenstellung (a. a. O.) mit den Nummern 27, 29, 31, 37, 44, 81, 83, 84, 87, 89, 90, 91, 92, 96 und 106 aufgezählt. Auf mehreren Fotografien ist der Stempel „Höhere Bürgerschule …“ zu erkennen. Ebenfalls Anfang März 2016 suchte der Beklagte ein Antiquariat in … auf. Dort stellte er sich dem Zeugen ... mit einer Visitenkarte der …-Schule als ehemaliger Schulleiter vor. Auf der Vorderseite der Visitenkarte war die frühere dienstliche Telefonnummer des Beklagten gestrichen worden. Auf der Rückseite der Karte sind die Mobilfunknummern des Beklagten und seiner Ehefrau, der Zeugin ..., vermerkt. Der Beklagte überließ dem Zeugen ... die in der tabellarischen Zusammenstellung (a. a. O.) mit den laufenden Nummern 1 und 2 aufgezählten Werke (insgesamt drei Bücher) aus dem 16. und 18. Jahrhundert. Zusätzlich sandte er auch diesem Antiquariat eine E-Mail mit Fotografien von Titelseiten ausgewählter Bücher. Am 7. März 2016 erkundigte sich der Antiquar aus …, der Zeuge ..., telefonisch bei dem neuen Schulleiter der …-Schule, dem Zeugen ..., ob es sich bei den ihm präsentierten Werken um Bücher der …-Schule handele. Außerdem übersandte er dem Zeugen … die ihm von dem Beklagten per E-Mail übermittelten Fotografien. Der Zeuge ... ließ daraufhin den zur Aufbewahrung der Bücher gesicherten Schrank im Klassenraum durch einen Hausmeister, den Zeugen ..., öffnen. Dabei stellte sich heraus, dass der vormals mit Büchern vollgestellte Schrank nur noch wenige Bücher enthielt. Am 9. März 2016 erstattete der Zeuge ... Strafanzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts, sich wertvolle Bücher aus dem Schuleigentum angeeignet und sie einem Antiquariat zum Verkauf angeboten zu haben. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten ein (Aktenzeichen: 304 Js 9880/16). Am 10. März 2016 wurden die privaten Wohnräume des Beklagten in seinem Haus in … durchsucht. Im privaten Arbeitszimmer des Beklagten wurden die in der Zusammenstellung (a. a. O.) mit den laufenden Nummern 3 bis 107 aufgezählten Werke aufgefunden und sichergestellt. Die Bücher waren in Regalen aufbewahrt worden. Wegen der Einzelheiten der Auffindesituation wird auf die hierzu gefertigten Fotografien (Beiakte E, Bl. 20 bis 22) und auf die vor dem Abtransport der Bücher durch die Polizei gefertigte Fotografie verwiesen (Beiakte E, Bl. 23), die die sichergestellten Bücher nach ihrer Entnahme aus den Regalen in ihrer Gesamtheit zeigt. Während der Durchsuchung erklärte der Beklagte gegenüber einer beteiligten Polizistin, der Zeugin ..., er habe den Erlös der Bücher an den Förderverein der Schule spenden wollen. Außerdem teilte er mit, dass er drei weitere Bücher einem Antiquar in … übergeben habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2016 ließ der Beklagte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mitteilen, er habe nicht in Zueignungsabsicht gehandelt, sondern die Bücher an sich genommen, um sie schätzen zu lassen und sie dann nach Abstimmung mit der Schulleitung zu Gunsten der …-Schule für einen guten Zweck der Verwertung zuzuführen. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Büchern um Schuleigentum handele, was auch in die Bände eingedruckt sei. Am 15. März 2016 wurden die dem Antiquar in … überlassenen Bücher sichergestellt. Am 28. April 2016 wurden alle sichergestellten Bücher an den neuen Schulleiter der …-Schule herausgegeben. Mit dem am 11. Juli 2016 gegen den Beklagten eingeleiteten Disziplinarverfahren, das für die Dauer des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt wurde, warf der Kläger dem Beklagten vor, schuldhaft die ihm obliegenden allgemeinen Beamtenpflichten gemäß § 34 BeamtStG und seine besonderen Dienstpflichten als Pädagoge verletzt zu haben, indem er sich in … in der Zeit zwischen 2014 und 2016 insgesamt 258 historische Bücher und zwei Schuber mit historischen Druckerzeugnissen mit einem Gesamtwert zwischen 65.000 und 75.000 EUR brutto aus dem Eigentum der …-Schule rechtswidrig zugeeignet habe und diese in sein privates Arbeitszimmer in seinem Haus in … verbracht habe. Außerdem legte er dem Beklagten zur Last, am 4. März 2016 zunächst telefonisch und im Anschluss per E-Mail von seiner privaten E-Mail-Adresse insgesamt 15 historische Bücher dem Antiquariat ... in … zum Kauf angeboten zu haben und ebenfalls Anfang März 2016 dem Antiquariat … in … drei der vorgenannten historischen Bücher zum Kauf angeboten zu haben. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 20. Dezember 2016 wurde der Beklagte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen á 120,00 €, insgesamt 18.000 €, verurteilt. Der Strafbefehl enthielt folgende Feststellungen: „Seit 2006/2007 lagerten in einem Klassenraum der …-Schule in … antike, im Eigentum der Schule stehende Bücher, verstaut in mehreren Schränken, die mit einem Vorhängeschloss gesichert waren. Nachdem unbekannte Täter diese Schränke im September 2013 aufgebrochen hatten, ohne etwas zu entwenden, waren sie vier bis fünf Wochen unverschlossen. Während dieses Zeitraumes entnahmen Sie als Schulleiter der …-Schule aus diesen Schränken eigenmächtig und ohne jemanden darüber zu informieren, insgesamt 261 antike Bücher mit einem geschätzten Wert von 65.000 bis 75.000 € und verbrachten diese in ihr Haus im … in …, um sie zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Darunter befanden sich insbesondere die nachfolgenden Werke: das Buch „Opera“ von Platon aus dem Jahre 1551, mit einem geschätzten Wert von 2.000 €, vier Bände des Werks „Monumenta inedita rerum Germanicarum praecipue Cimbricarum et Megapolensium“ von Westphalen aus den Jahren 1739 – 1745 mit einem geschätzten Wert von 4.500 €, die mittelniederdeutsche Flensburger Handschrift „Der Borger Recht Tho Flenßborch“ aus dem Jahr 1576 mit einem geschätzten Wert von 15.000 €, das Buch „Geometria“ von Descartes aus dem Jahr 1683 mit einem geschätzten Wert von 1.500 €, das Buch „Erasmus von Rotterdam“ von Aristoteles [sic!] aus dem Jahr 1531 mit einem geschätzten Wert von 5.000 €, das Buch „Inscriptiones Haffnienses“ von Tycho Brahe aus dem Jahr 1668 mit einem geschätzten Wert von 4.000 € und das Buch „De iure belli“ von Grotius aus dem Jahr 1631 mit einem geschätzten Wert von 1.500 €.“ Am 30. Juni 2017 setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort und gab dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. September 2017 gab der Beklagte sinngemäß an, er habe den Strafbefehl lediglich zur Vermeidung einer Rufschädigung akzeptiert. Er sei am 28. Juli 2010 in … Opfer eines bewaffneten Überfalls geworden und offenbar irreparabel an der Halswirbelsäule verletzt worden. Die Folgen seien Veränderungen an der Halswirbelsäule und an der rechten Schulter gewesen. Er habe fast ständig an Spannungskopfschmerzen, häufigem Drehschwindel, Tinnitus (schwerster Grad) und Migräne mit Aura gelitten. Er habe seinen Dienst an der …-Schule deshalb nur verspätet antreten können. Außerdem sei er kein gewählter, sondern ein eingesetzter Schulleiter gewesen. Er habe deshalb einen schweren Start gehabt. Es habe Vorbehalte im Kollegium gegen ihn gegeben, insbesondere bei der Zeugin … . Er habe vieles erreicht, aber wenig kommuniziert. Gespräche habe er teils wegen Migräneanfällen mit Seh- und Sprachstörungen nicht führen können. Trotzdem habe er in seiner Dienstzeit an der …-Schule lediglich an zwölf Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Über eine Schätzung der Bücher habe er im September 2013 mit Frau … gesprochen. Im Spätherbst 2013 habe er die Bücher überwiegend in sein Dienstzimmer und den Rest in Kartons in den Keller der Schule verbracht. Der aufgebrochene Bücherschrank sei zugeschraubt gewesen und einseitig wieder geöffnet worden. Er habe die Bücher erst bei Dienstende in seine Privaträume mitgenommen. Der Aneignungsmoment sei durch eine emotionale Ausnahmesituation anlässlich der Verabschiedung aus dem Schuldienst geprägt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass es „früher oder später selbstverständlich auffiel, dass die Bücher nicht – mehr – an Ort und Stelle“ gewesen seien, bzw. es „sicherlich irgendwann auffallen würde“. Es sei angedacht gewesen, in den Schätzungsprozess noch in der aktiven Dienstzeit einzutreten. Das habe er nicht geschafft. Er habe sich vorgestellt, mit einer vollständigen Bewertung vorstellig zu werden und die Bücher zurückzugeben, wenn deren Fehlen aufgefallen sei. Er habe das Ergebnis im Stillen erreichen und damit auch seine Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen wollen. Nach Eintritt in den Ruhestand habe er mit dem Projekt begonnen. Gegenüber dem Zeugen ... habe er erklärt, es handele sich um Bücher, die gegebenenfalls einer Verwertung durch die Schule zugeführt werden sollen. Er habe seriöse Antiquare ausgesucht. Die Verwendung der Visitenkarte als Schulleiter spreche für ihn. Bei einem Telefongespräch mit dem Antiquar ... habe er auf Frage, ob es Bücher der Schule seien – in Gegenwart seiner Ehefrau, der Zeugin ... – erklärt: „Ja, die gehören alle der Schule. Das ist ja auch an den Stempeln zu erkennen. Ich habe sie bei mir zwischengelagert. Sie müssen so schnell wie möglich weg, aus Platzgründen.“ Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 ließ der Beklagte ergänzend mitteilen, dass er von der Schulleitungsrunde im Jahr 2013 beauftragt worden sei, sich der Bücher anzunehmen. Er habe die älteren Bücher in seinem Dienstzimmer in zwei Schränken und in seinem Schreibtisch verstaut. Die neueren Bücher habe er in Kartons verstaut, rechts und links von dem Tresor in seinem Dienstzimmer gelagert. Am ersten Ferientag der Weihnachtsferien 2013 habe er dann die beiden größeren Kartons in den „gewissermaßen am weitesten entlegenen Teil des Kellers“ der Schule verlagert. Am 13. Juli 2018 teilte der Kläger dem Beklagten das Ergebnis der abgeschlossenen Ermittlungen mit und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 18. September 2018 ließ der Beklagte unter anderem mitteilen, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die immer wieder sein Denken und sein Alltagsleben präge. Dies könne seine Ehefrau bestätigen. Ferner regte er die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und die Einvernahme der Zeugen in seinem Beisein an. Diese Anregungen wies der Kläger mit Erlass vom 8. November 2018 zurück. Am 19. November 2018 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, er habe bis zum Eintritt in den Ruhestand eigenmächtig und ohne jemanden darüber informiert zu haben insgesamt 261 antike Bücher mit einem geschätzten Wert von 65.000 bis 75.000 € in sein Privathaus verbracht, um sie mindestens vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Darunter hätten sich insbesondere die nachfolgenden besonders wertvollen Werke befunden: – das Buch „Opera" von Platon aus dem Jahr 1551 mit einem geschätzten Wert von 2.000 €, – vier Bände des Werks „Monumenta inedita rerum Germanicarum praecipue Cimbricarum et Megapolensium" von Westphalen aus den Jahren 1739 bis 1745 mit einem geschätzten Wert von 4.500 €, – die mittelniederdeutsche Flensburger Handschrift „Der Borger Recht Tho Flenßborch" aus dem Jahr 1576 mit einem geschätzten Wert von 15.000 €, – das Buch „Geometria" von Descartes aus dem Jahr 1683 mit einem geschätzten Wert von 1.500 €, – das Buch „Aristoteles" von Erasmus von Rotterdam aus dem Jahr 1531 mit einem geschätzten Wert von 5.000 €, – das Buch „Inscriptiones Haffnienses" von Tycho Brahe aus dem Jahr 1668 mit einem geschätzten Wert von 4.000 € und – das Buch „De iure belli" von Grotius aus dem Jahr 1631 mit einem geschätzten Wert von 1.500 €. Außerdem habe er Anfang März 2016 18 Bücher zum Verkauf angeboten. Der Beklagte habe durch einen eigennützigen Zugriff auf die Bücher das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Durch die begangene Unterschlagung habe der Beklagte seine beamtenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen. Er habe gegen die Pflichten zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Zudem habe er als Schulleiter im Rahmen des Schulbetriebs für den Schulträger das dem Schulzweck dienende Vermögen zu verwalten gehabt. Sein Verhalten sei im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Lehrers und Schulleiters bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und das – für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unabdingbare – Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten zu zerstören. Anhaltspunkte für Milderungsgründe oder für mildernde Umstände lägen nicht vor. Ein Augenblicksversagen scheide angesichts des für die Verbringung der Bücher erforderlichen Aufwands aus. Unbescholtenheit dürfe von jedem Beamten erwartet werden. Eine Neigung zu einsamen Handeln vermöge ihn nicht zu entlasten. Der Kläger hat beantragt, gegen den Beklagten als Disziplinarmaßnahme die Aberkennung des Ruhegehalts zu verhängen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er trage die Verantwortung dafür, dass er sich die Sachherrschaft über die Bücher ab dem 29. Januar 2016 für einen überschaubaren Zeitraum verschafft habe, ohne sich mit anderen abzusprechen. Die gestempelten Bücher seien ohne Eigentumsnachweis bei den von ihm ausgewählten, angesehenen Antiquaren unverkäuflich gewesen. Heute wisse er, dass er sich leichtfertig verhalten habe. Er habe nicht gewusst, dass die Schule zur Verwertung der Bücher eine Verwertungsbefugnis benötigt habe. Er sei einem Verbotsirrtum unterlegen. Er habe auch nicht gewusst, dass die Antiquare bereits vor einem Ankauf Voruntersuchungen zur Herkunft der Bücher anstellten. Er habe angenommen, dass dies erst bei der Durchführung eines Verkaufs geschehe, den er nicht gewollt habe. Dies sei ihm zum Verhängnis geworden. Am 29. Januar 2016 habe er seiner Ehefrau erklärt, er wolle die Bücher schätzen lassen. Seine Ehefrau könne auch bekunden, dass er bei dem von ihr mitgehörten Telefonat mit dem Zeugen ... erklärt habe, dass es sich um Bücher der Schule handele. Gegenüber den Antiquaren habe er nicht erklärt, dass er einen Kaufpreis für sich beanspruchen werde. Er sei davon ausgegangen, dass beide Antiquare keine Bücher kaufen würden, zu denen ein Eigentumsnachweis nicht eindeutig geführt werden könne. In einer Schulleitungsrunde ab 2013 habe man sich über die Bücher und ihre Katalogisierung mit Blick auf das Jubiläumsjahr der Schule (2016) unterhalten. Der Zeugin … sei es ein starkes Anliegen gewesen, dass sich der Beklagte der Bücher annehme. Die Zeugin habe sich an seinem letzten Arbeitstag nach 14.00 Uhr als letzte von ihm verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Teil der Bücher auf seinem dienstlichen Schreibtisch gelegen. Er habe dann gesagt „Jetzt komme ich endlich dazu“. Sie habe insofern genickt und sich verabschiedet. Zum Beweis seiner Behauptungen hat er die Vernehmung seiner Ehefrau sowie der Zeugin … und der beiden Antiquare ... und ... beantragt. Schließlich hat er beantragt, ein psychiatrisches bzw. fachärztliches Sachverständigengutachten zu der Frage seiner Steuerungsfähigkeit im Jahre 2016 einzuholen. Er leide seit dem Überfall in … an einer PTBS, in deren Folge es zu einem längerfristigen Verlust von Verhaltenskorrektiven komme sowie zu einem punktuell betrachteten Übereifer, was insbesondere dann auftrete, wenn er versuche, die Auswirkungen seiner Erkrankung zu verbergen. Ohne seine Erkrankung hätte er sich nicht so dumm verhalten, alle notwendigen Entdeckungsstränge offen vor sich herzutragen. Er habe keine Stempel entfernt, sondern die Bücher mit dem Hinweis vorgestellt, dass sie nun „dem Rechtsnachfolger“ der aus dem Stempel ersichtlichen Einrichtung (Höhere Bürgerschule …) gehörten. Ergänzend hat der Beklagte ärztliche Bescheinigungen vom 22. Juli 2013 und vom 9. August 2013 vorgelegt. In letzterer wird sinngemäß ausgeführt, dass der Beklagte nach dem Vorfall in … deutliche Symptome einer mittelgradigen PTBS aufweise. Das Verwaltungsgericht – 17. Kammer – hat die Beweisanträge abgelehnt und mit dem angefochtenen Urteil vom 18. November 2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gewichtige Entlastungsgründe verkannt und sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Es habe als wahr unterstellte Tatsachen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Eine Unterschlagung sei weder objektiv noch subjektiv verwirklicht worden. Die Bücher seien ihm – dem Beklagten – nicht anvertraut gewesen. Die Schule habe den Gewahrsam an den Büchern nicht verloren. Es stehe auch nicht fest, dass er die Bücher oder den Erlös für sich habe beanspruchen wollen. Außerdem sei kein Schaden entstanden, weil die Bücher vollständig zurückgelangt seien. Der Strafbefehl entfalte keine Bindungswirkung. Von dem dort beschriebenen Tathergang habe er im Disziplinarverfahren Abstand genommen. Sein Persönlichkeitsbild sei nur unzureichend gewürdigt worden. Ein Augenblicksversagen sei zu Unrecht verneint worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98 –, Rn. 20, juris; BVerwG, Urteil vom 8. August 1995 – 1 D 41.93 –, Rn. 28, juris) stehe der Annahme von Spontanität eines Tatenschlusses nicht entgegen, dass er konsequent überlegt und planvoll ausgeführte werde. Er habe sich aufgrund seiner psychischen Vorbelastung in einer seelischen Zwangslage befunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, Rn. 11, juris). Er habe sich aufgrund seines seelischen und körperlichen Krankheitszustandes nicht mehr als tauglich angesehen, Dienst leisten zu können. Er habe die Angst gehabt, an der Schule nur „Lückenbüßer“ zu sein. Fortan habe er jedes Projekt in die Tat umgesetzt und alle Hebel in Bewegung gesetzt. Phasenweise habe er Psychopharmaka genommen. Insoweit komme ihm nach der Rechtsprechung der Grundsatz des in dubio pro reo zugute. Es genüge, dass sich ein Milderungsgrund nicht ausschließen lasse. Er leide weiterhin an einer PTBS, was durch die Bescheinigung des Dipl.-Psychologen … über die Teilnahme an einer kognitiven Verhaltenstherapie seit dem 12. August 2019 belegt sei. Durch die Geldstrafe sei er – der Beklagte – ausreichend ermahnt. Als Milderungsgrund komme schließlich sein uneigennütziges Motiv zum Tragen. Er habe zum Vorteil der Schule gehandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 – 1 D 47.92 –, Rn. 18, juris). Er habe keine Verdunkelungshandlung begangen und Gras über die Sache wachsen lassen, sondern ein „preußisch“ stringentes Verhalten an den Tag gelegt. Das Verwaltungsgericht habe das Motiv für die Tat nicht aufgeklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, Rn. 18, juris). Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Beklagte sein Vorbringen dahin vertieft, dass er an seinem letzten Arbeitstag (29. Januar 2016) das Medikament Tavor (Wirkstoff: Lorazepam), ein Grippemittel und zwei Gläser Sekt zu sich genommen habe. Am Vormittag des Tages habe er festgestellt, dass ein zuvor aus Anlass des im Frühjahr 2016 anstehenden Schuljubiläums initiierter Spendenaufruf nicht den erhofften Erfolg gehabt habe. Er habe in dieser Situation eine Verquickung zwischen dem jubiläumsbedingten Geldbedarf der Schule und den Büchern mit der Überlegung hergestellt, dass die Bücher geschätzt werden sollten. Er habe dann sämtliche Bücher in sein Auto geladen. Er habe deshalb einen Brief, „einen Dreizeiler“, an den neuen Schulleiter geschrieben und in den Geschäftsgang gegeben, um ihn darüber zu informieren, dass er die Bücher mitgenommen habe. In der Folgezeit habe er vermutet, dass sein Nachfolger den Brief unterdrückt habe, weil er ein schlechtes Verhältnis zu ihm gehabt habe. Ende 2019 habe er den Brief dann zufällig bei der Vorbereitung einer privaten Reise in seiner früheren „Diensttasche“ wiedergefunden und dadurch festgestellt, dass er den Brief entgegen seiner früheren Annahme gar nicht in den Geschäftsgang gegeben hatte. Aus Scham und dem Gefühl des Selbstversagens habe er den Brief in der Folgezeit nicht weitergegeben. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. November 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 hat der Senat dem Kläger aufgegeben, zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels in der Klageschrift sämtliche Vermögensgegenstände, die von dem vorgeworfenen Vergehen betroffen gewesen sein sollen, im Einzelnen mit den zugehörigen Wertangaben widerspruchsfrei binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu bezeichnen. Der Kläger hat am 25. Februar 2021 die konkretisierte Klageschrift vorgelegt, die dem Beklagten am Folgetag zugestellt worden ist. Mit Beschluss vom 22. Februar 2021 hat der Senat die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens durch den Sachverständigen ... angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Der Senat hat zudem gemäß Beweisbeschluss vom 6. April 2021 die Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., .., ..., ..., ... und ... vernommen. Weiter hat der Senat die bereits genannten und die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung näher bezeichneten Fotografien in Augenschein genommen. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vom 7. April 2021 in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der in der konkretisierten Klage auf Seite 6 aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen.