Urteil
17 A 3/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1009.17A3.21.00
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Leitsätze
Ein Fehlverhalten eines Polizeihauptkommissars im Zusammenhang mit seiner Aufgabe, die Behördenleitung bei deren Aufgabenwahrnehmung hinsichtlich der Informationssicherheit zu beraten und sie bei der Umsetzung zu unterstützen, ist deshalb besonders gravierend, weil der Beratungs- und Unterstützungspflicht vornehmlich in Polizei- und Sicherheitsbehörden eine herausragende Funktion zukommt. Sie erfordert vernünftigerweise die Beachtung von Informations-, Melde- und Berichtswegen, damit insbesondere Vorgesetzte über die tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, um über das weitere bzw. gemeinsame Vorgehen entscheiden zu können.(Rn.121)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fehlverhalten eines Polizeihauptkommissars im Zusammenhang mit seiner Aufgabe, die Behördenleitung bei deren Aufgabenwahrnehmung hinsichtlich der Informationssicherheit zu beraten und sie bei der Umsetzung zu unterstützen, ist deshalb besonders gravierend, weil der Beratungs- und Unterstützungspflicht vornehmlich in Polizei- und Sicherheitsbehörden eine herausragende Funktion zukommt. Sie erfordert vernünftigerweise die Beachtung von Informations-, Melde- und Berichtswegen, damit insbesondere Vorgesetzte über die tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, um über das weitere bzw. gemeinsame Vorgehen entscheiden zu können.(Rn.121) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene − auf § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 LDG basierende − Disziplinarverfügung vom 29. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das Dienstvergehen des Klägers gebietet eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 Prozent für die Dauer von drei Monaten. Auf das vorliegende gerichtliche Disziplinarverfahren findet § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit §§ 45 ff. Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung Anwendung (BDG a.F.). Zwar haben die Regelungen zum gerichtliche Disziplinarverfahren, auf die § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG verweist, durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389; BDG n.F.), das zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist (Art. 9 des Gesetzes), wesentliche Änderungen erfahren. Allerdings verweist § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in der Fassung vom 8. November 2023 ausdrücklich auf das Bundesdisziplinargesetz in der Fassung der Änderungen durch Art. 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1325). Insoweit handelt es sich um einen starren Verweis auf das Bundesdisziplinargesetz in seiner alten Fassung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2024 – 17 LB 1/24 –, n.v.). 1. Die formellen Voraussetzungen sind ohne Rechtsfehler gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers hat insbesondere auch der Personalrat der Maßnahme ordnungsgemäß im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 MBG zugestimmt (vgl. dazu VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2018 − 17 A 11/17 −, juris Rn. 16 m.w.N.; dazu unter a). Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre zudem jedenfalls unbeachtlich nach § 4 LDG in Verbindung mit § 115 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein – LVwG (dazu unter b). a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG bestimmt der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann wiederum nach § 52 Abs. 1 MBG nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Bei der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme des Beklagten handelt es sich um eine solche mitbestimmungspflichtige Maßnahme (vgl. zur Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2018 − 17 A 11/17 −, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. zur Kürzung der Dienstbezüge VG Schleswig, Urteil vom 05.09.2019 − 17 A 6/17 −, juris Rn. 16, 26, 29), weshalb es vorliegend der Zustimmung des Personalrates bedurfte. Eine solche lag jedoch ausweislich der E-Mail des Vorsitzenden des Örtlichen Personalrates vom 28. April 2021 vor. Diese – in praktischer Hinsicht übliche Vorgehensweise eines/r Personalratsvorsitzenden − ist ausreichend, zumal die weiteren Mitglieder über das Gruppenpostfach des Personalrates („B-Stadt LPA Personalrat“) in Cc gesetzt wurden und daher Kenntnis von der die Entscheidung des Personalrates offensichtlich korrekt umsetzenden E-Mail hatten. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass schon nicht klar sei, was mit „TSK“ gemeint sei, so dürfte damit „Telefonsprachkonferenz“ gemeint sein. Darauf kommt es vorliegend jedoch auch nicht an. b) Selbst wenn man im Übrigen die Auffassung vertreten wollte, dass die E-Mail des Vorsitzenden des Personalrates vom 28. April 2021 nicht als ausreichend angesehen werden kann, um insofern von einer Zustimmung ausgehen zu können, da sich aus der E-Mail etwa nicht ergibt, wer an der „ÖPR TSK“ teilgenommen und mit welcher Mehrheit die Entscheidung zur Zustimmung gefasst wurde (so der Vortrag in der mündlichen Verhandlung), so gölte diese ohnehin als erteilt und ein etwaiger Verfahrensfehler wäre nach § 4 LDG in Verbindung mit § 115 LVwG unbeachtlich. Gemäß § 52 Abs. 2 MBG unterrichtet die Dienststellenleitung den Personalrat unbeschadet des § 49 MBG von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (Satz 1). Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet (Satz 2). Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (Satz 3). In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen (Satz 4). Die Maßnahme gilt wiederum als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (Satz 5). Letzteres ist jedoch unstreitig – auch nach Ablauf der Frist − nicht erfolgt. Der Personalrat hat zu keinem Zeitpunkt eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben bzw. der Disziplinarmaßnahme widersprochen. Daher ist nicht nur zwischenzeitlich ohnehin die Fiktionswirkung nach § 52 Abs. 2 Satz 5 MGB eingetreten. Vielmehr wäre ein zum Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung möglicher Verfahrensfehler damit auch nicht wesentlich, da mit hinreichender Sicherheit im Sinne § 4 LDG in Verbindung mit § 115 LVwG ausgeschlossen werden kann, dass die Sachentscheidung mangels inhaltlicher Stellungnahme des Personalrates anders, insbesondere milder ausgefallen wäre, wäre die Disziplinarverfügung erst nach Eintritt der Fiktionswirkung erlassen worden. 2. Die Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme sowie des Inhalts der Akten des Disziplinarverfahrens ist die Kammer gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger rechtswidrig und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. Nach Überzeugung der Kammer steht dabei der Sachverhalt fest, welcher in der Disziplinarverfügung vom 29. April 2021 dargestellt wurde und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Der Kläger hat daher, nachdem dieser zuvor am 10. Januar 2019 von dem IT-Sicherheitsbeauftragten der Polizei Bremen über den Vorgang „Infreq“ informiert wurde, am 14. Januar 2019 um 15:22 Uhr die E-Mail mit dem obigen Inhalt und mit dem Betreff „Sicherheitsvorfall Infreq100“ an den IT-Sicherheitsbeauftragten, aber auch an die Mitglieder des Dienststellenpostfaches des Landespolizeiamtes, Abteilung 2, versandt, ohne sich zuvor etwa mit Vorgesetzten, dem LKA Schleswig-Holstein oder der Staatsanwaltschaft B-Stadt abgestimmt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt waren die kriminalpolizeilichen Ermittlungen im LKA Schleswig-Holstein noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus beantragte der Kläger am 30. Januar 2019 um 10:11 Uhr bei der Firma ... via E-Mail mit dem obigen Inhalt die Löschung des „Restore-Ordners“, in dem sich zuvor wiederhergestellte und für die Arbeit des OP-ISM notwendige Daten befanden, und gab an, Eigentümer des Verzeichnisses bzw. berechtigt zu sein, diesen Bereich löschen zu lassen. Gegen 15:00 Uhr desselben Tages löschte er schließlich, nachdem er merkte, dass die Firma ... den Auftrag nicht umgesetzte hatte, ohne gleichfalls zuvor mit Vorgesetzten Rücksprache gehalten zu haben, in dem Restore-Ordner befindliche Daten. Dies war ihm nur möglich, da er durch ein Versehen noch über eine entsprechende Berechtigung verfügte. Dass sich der Sachverhalt so, wie in der Disziplinarverfügung vom 29. April 2021 ausgeführt, zugetragen hat, hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt und diesen in der mündlichen Verhandlung – ebenso wie der Beklagtenvertreter und der glaubhafte Zeuge B. − auch so bestätigt. Diesen Sachverhalt zugrunde gelegt, hat Kläger die ihm obliegenden Dienstpflichten (dazu unter a) verletzt (dazu unter b). Es handelt es sich um ein aus mehreren Pflichtverletzungen bestehendes, einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen (dazu unter c). Der Kläger handelte auch rechtswidrig und schuldhaft (dazu unter d). a) aa) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG haben Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (sog. Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit). Die uneigennützige, nicht auf einen privaten Vorteil bedachte Amtsführung der Beamten stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Sie ist unverzichtbar, um das notwendige Vertrauen der Bevölkerung darauf zu erhalten, dass sich die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausschließlich an Recht und Gesetz orientiert. Dieses Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn der Anschein entsteht, ein Beamter nutze seine Amtsstellung oder seine dienstliche Tätigkeit aus, um private Vorteile zu erzielen. Er muss jeden Eindruck vermeiden, dienstliche Tätigkeit oder Auftreten könnten beeinflusst werden. Daher darf sich ein Beamter nicht für einen Vorteil offen zeigen, wenn sich ein dienstlicher Bezug nicht ausschließen lässt (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 62/11 −, juris Rn. 26). Der Beamte handelt daher etwa dann der ihm obliegenden Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen, zuwider, wenn er Arbeitsmittel, die ihm der Dienstherr zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt hat, ohne dienstlichen Anlass für private Zwecke einsetzt. Besonderes Gewicht besitzt ein solches eigennütziges Verhalten eines Beamten, wenn er hierdurch eigene Aufwendungen erspart und stattdessen bei seinem Dienstherrn nennenswerte wirtschaftliche Nachteile verursacht (vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 09.05.2018 − 3d A 138/17.O −, juris Rn. 280). bb) Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wiederum muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt damit auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 05.09.2019 − 17 A 10/17 −, juris Rn. 59 m.w.N.). Aus der Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens ergibt sich für Beamte die Pflicht, sich auch anderen Mitarbeitern gegenüber kollegial und korrekt zu verhalten. Aus dem Treueverhältnis folgt das Gebot zur Ein- und Unterordnung sowie die Pflicht, Mitarbeitern der eigenen und anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auch auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 05.09.2019 − 17 A 10/17 −, Rn. 60 m.w.N.; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 − 1 D 1/04 −, Rn. 91; beide juris). cc) Gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG haben Beamte zudem ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Aus dieser Beratungs- und Unterstützungspflicht folgt auch eine Pflicht zur Information (Unterrichtungspflicht) des Vorgesetzten über alle für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs relevanten Tatsachen. Der Beamte hat den Vorgesetzten damit über relevante bzw. sämtliche wesentliche Vorgänge aus seinem Arbeitsgebiet unaufgefordert zu informieren und über den Sachstand sowie aller aufgrund von speziellen Sachkenntnissen gewonnenen wichtigen Informationen zu unterrichten. Dabei wird von Beamten ein „mitdenkender Gehorsam“ abverlangt (vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, § 62 BBG Rn. 7; eingehend dazu Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 10 Rn. 1018 ff.). b) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien hat der Kläger – jedenfalls – gegen die ihn obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Auch wenn der Kläger als ISB für die Wahrnehmung der Belange der Informationssicherheit innerhalb Polizei Schleswig-Holstein zuständig war bzw. diese Zuständigkeit jedenfalls für sich beanspruchte, so ist die Kammer der Auffassung, dass das Verhalten des Klägers eine den organisatorischen Anforderungen entsprechende vernünftige und kollegiale Arbeit in der Polizeiverwaltung untergräbt und den oben genannten, einen Polizeibeamten treffende Pflichten nicht im Ansatz gerecht wird. Sie ist auch mit der Hauptaufgabe als ISB unvereinbar, die darin besteht, die Behörden- bzw. Unternehmensleitung bei deren Aufgabenwahrnehmung bezüglich der Informationssicherheit zu beraten und diese bei der Umsetzung zu unterstützen (vgl. Ziff. 4.4 im BSI-Standard 200-2; siehe dazu auch Däubler, in: Kipker, Cybersecurity, 2. Aufl. 2023, Kapitel 12. Arbeitsrecht und IT–Sicherheit, Rn. 116). Dieser Beratungs- und Unterstützungspflicht kommt vornehmlich in Polizei- und Sicherheitsbehörden eine herausragende Funktion zu und erfordert vernünftigerweise die Beachtung von Informations-, Melde- und Berichtswege, damit insbesondere Vorgesetzte über die tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, um über das weitere bzw. gemeinsame Vorgehen entscheiden zu können. Diesen Anforderungen wird das Verhalten des Klägers nicht gerecht. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die E-Mail vom 14. Januar 2019, die besonders sensible Informationen enthielt und der Kläger auch nach Mitteilung der Informationen der Bremer Polizei keinesfalls davon ausgehen konnte, hier eigenmächtig handeln zu dürfen. Auch die Polizei Bremen hat den dortigen ISB über den Vorgang erst informiert, nachdem der Stellvertretende Direktionsleiter der Übersendung der Unterlagen an diesen − abgestimmt mit dem PVP (Polizeivizepräsident) − zustimmte. Auch wenn der ISB der Polizei Bremen dann den Kläger unmittelbar kontaktierte, so oblag es sodann dem Kläger, (Dienst-)Vorgesetzte darüber umgehend zu informieren und mit diesen, aber gegebenenfalls auch mit dem LKA Schleswig-Holstein bzw. der Staatsanwaltschaft B-Stadt das weitere Vorgehen zu besprechen, um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, auch wenn dieses bei ... (teilweise) schon bekannt gewesen sein dürfte, unter keinen Umständen zu gefährden, zumal der Kläger nicht wusste und auch nicht wissen konnte, welche Personen tatsächlich über welche konkreten Informationen verfügten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Kläger nicht darauf beschränkte, den zuständigen ISB der Firma ... fernmündlich zu kontaktieren, sondern vielmehr höchst vertrauliche Informationen verschriftlichte und diese mit einem weiteren (größeren) Personenkreis (in Cc) teilte. So wurde diese E-Mail unter anderem auch an das Gruppenpostfach des LPA2 versandt, ohne dass für den Kläger verlässlich bekannt war, welche Personen auf dieses Postfach zu diesem Zeitpunkt zugreifen konnten. Auch im Hinblick auf den Löschvorgang vom 30. Januar 2019 geht das Gericht davon aus, dass ein derartiger Löschvorgang eines in der Gruppenablage hinterlegten Ordners keinesfalls ohne Einbindung der Vorgesetzten hätte vorgenommen werden dürfen, auch wenn es sich dabei um Daten gehandelt haben sollte, auf die nicht hätte weiter − insbesondere durch Mitarbeiter des OP-ISM − zugegriffen werden dürfen. Gerade aus dem Umstand, dass die Daten, bei denen es sich offensichtlich um dienstliche Daten handelte, die keinesfalls nur dem Kläger „gehörten“, wiederhergestellt wurden und im „Restore-Ordner“ befanden, ergab sich nämlich, dass der Dienstherr daran ein besonderes bzw. gesteigertes Interesse hatte, sodass zwingend mit Vorgesetzten das weitere Vorgehen abzustimmen gewesen wäre, bevor der Versuch unternommen wird, diese Daten zu löschen. Vorgenannte Erwägungen werden gestützt von den Aussagen des glaubwürdigen Zeugen B., der in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar zur in erster Linie beratenden Funktion des ISB gegenüber der Behördenleitung ausgeführt hat. Er hat glaubhaft bekundet, weshalb es seines Erachtens mit der Rolle und Verantwortung eines – vorwiegend beratend tätigen − ISB bzw. Polizeivollzugsbeamten nicht vereinbar gewesen ist, die E-Mail vom 14. Januar 2019 abzusenden bzw. den Löschvorgang am 30. Januar 2019 durchzuführen, ohne sich jeweils zuvor mit Vorgesetzten abgestimmt zu haben. c) Der Kläger hat auch ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, auch wenn diesem mehrere Pflichtverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugrunde liegen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist das durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretene Fehlverhalten nämlich einheitlich zu würdigen, weil es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens der Beamtin bzw. des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 −, juris Rn. 140 m.w.N.). Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt zudem es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2017 − 3d A 1512/13.O −, juris Rn. 91). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Klägers ist gegeben, da die Vorfälle in den Diensträumen des Beklagten bzw. während der Dienstzeit stattfanden. d) aa) Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Auch hat der Kläger – jedenfalls − bedingt vorsätzlich und damit schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gehandelt. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 04.10.2023 – 14 LB 2/23 −, juris Rn. 25), wobei bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Dienstpflichtverletzung für möglich hält, aber dennoch in Kauf nimmt (vgl. Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 47 Rn. 4). Der Kläger kann sich auch nicht auf Unkenntnis oder einen Verbotsirrtum berufen. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen. Wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum die Schuld − und damit das Dienstvergehen − nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten gemäß seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall aufgrund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel wird von einem Beamten − im eigenen Interesse − erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt. So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeidbar gewesen sei; ein solcher vermeidbarer Irrtum, der die Vorsatzschuld nicht ausschließt, „kann“ bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (vgl. § 17 Satz 2 StGB; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 − 2 C 11.05 −, Rn. 30, sowie Beschluss vom 21. Februar 2008 − 2 B 1.08 −, Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 07.07.2016 − 3d A 1203/16.O −, Rn. 6 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 −, Rn. 140; alle juris). bb) Gemessen daran ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Kläger − bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände − jedenfalls für möglich hielt, ein Dienstvergehen zu verwirklichen und diese Folge billigend in Kauf genommen hat, also bedingt vorsätzlich handelte. Zudem ist ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Dienstpflichten jedenfalls vermeidbar gewesen. (1) So ist im Hinblick auf die E-Mail vom 14. Januar 2019 schon nicht nachvollziehbar, auch wenn der Kläger, der jahrelang als ISB tätig war, zunächst davon ausgegangen sein sollte, in fachlicher Hinsicht so handeln zu dürfen, dass der Kläger bei gehöriger Anstrengung nicht die Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie die Notwendigkeit, mit Vorgesetzten und gegebenenfalls dem LKA Schleswig-Holstein bzw. der Staatsanwaltschaft B-Stadt zuvor Rücksprüche zu halten, erkannt haben will. So hat der Kläger nicht nur als ISB, sondern auch in seiner Funktion als Polizeibeamter gehandelt. Von einem sachkundigen und erfahrenen Polizeibeamten, wie es der Kläger war bzw. ist, konnte und musste jedoch erwartet werden, dass er mit Informationen, die ihm anvertraut werden und die besonders schützenswert sind, gewissenhaft verfährt und sich den Folgen einer Offenbarung, die wichtige öffentliche Interessen gefährden kann, bewusst ist. Dass der Kläger nicht gewusst haben will, dass eine Weitergabe seines Wissens an Dritte die polizeiliche Aufgabenerfüllung bzw. die Ermittlungsarbeit gefährden kann, etwa (weitere) Täter und auch Zeugen gewarnt oder sonst wie beeinflusst, aber auch das laufende und unter Umständen auch künftige polizeiliche und strafrechtliche Ermittlungserfahren gefährdet werden können und daher ein Dienstvergehen darstellt, erachtet die Kammer als fernliegend. Vorgenannten Erwägungen gelten umso mehr vor dem Hintergrund, dass, wie gleichfalls bereits dargelegt, der Kläger gerade nicht wusste und auch nicht wissen konnte, welche Personen im Einzelnen über welche konkreten Informationen verfügten. Er konnte allenfalls verlässlich davon ausgehen, dass man bei ... Kenntnis von der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme bzw. der Sicherung der betreffenden Daten hatte. Seine E-Mail vom 14. Januar 2024 ging über diese Informationen jedoch deutlich hinaus. Darüber hinaus vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass der Kläger, „zur Beseitigung der konkreten Gefahr“ handelte, wenn er die E-Mail erst am 14. Januar 2019 verschickte, obgleich er bereits am 10. Januar 2019 durch den ISB der Bremer Polizei kontaktiert wurde. Die Abwehr bzw. Beseitigung einer konkreten Gefahr hätte vielmehr ein sofortiges Handeln gerechtfertigt. Darüber hinaus zeigt dieser Vorgang, dass der Kläger seine Entscheidung sehr überlegt, aber ohne hinreichendes Verantwortungsbewusstsein, getroffen hat und es sich keinesfalls um ein kurzschlussartiges Augenblicksversagen handelt. (2) Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger am 30. Januar 2019 berechtigterweise davon ausgegangen sein will, unabgestimmt erforderliche dienstlichen Daten löschen zu dürfen, selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass sich die Daten nicht mehr in dem Ordner hätten befinden dürfen. Der Vortrag des Klägers, der Zugriff auf die Audits und Revisionen ohne Rücksprache mit ihm habe die Vertraulichkeit beeinträchtigt, was mit einem datenschutzrechtlichen Verstoß gleichzusetzen sei, weshalb er sich zur Löschung veranlasst sah, erachtet die Kammer gleichfalls als nicht überzeugend. Auch wenn dem Kläger möglicherweise die vollständige Tragweite und Konsequenz seines Handelns in dienst- und disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht bewusst war, so handelt es sich auch insofern ebenfalls um einen − vermeidbaren − Verbotsirrtum. Der Kläger hätte aufgrund seiner Berufserfahrung und seines Bildungsstandes leicht erkennen können, dass ein derartiger Löschvorgang eines in der Gruppenablage hinterlegten Ordners keinesfalls ohne Einbindung seiner Vorgesetzten vorgenommen werden darf, zumal dadurch unter Umständen auch die Arbeitsfähigkeit bzw. die IT-Sicherheit der Landespolizei ernsthaft hätte beeinträchtigt werden können, wenn auch gegebenenfalls nur vorübergehend. Darüber hinaus hat der Kläger zunächst die Firma ... um Löschung des Ordners gebeten, da er wusste bzw. jedenfalls davon ausgehen musste, dass ihm im Grundsatz nur Leserechte eingeräumt wurden, eine Bearbeitung bzw. Löschung dieser Daten also nicht ohne weiteres möglich sein sollte. Dass er gegen Nachmittag Daten dennoch löschen konnte, beruhte insofern auf einem Versehen, was für den Kläger auch erkennbar war bzw. ihn jedenfalls dazu hätte veranlassen müssen, zunächst mit seinen Vorgesetzten Rücksprache zu halten bzw. die Berechtigungsstruktur ändern zu lassen, damit seines Erachtens unberechtigte Personen auf die Daten nicht mehr zugreifen können, bis über das weitere Vorgehen entschieden wurde. Eine konkrete Gefahr, die die sofortige Löschung der Daten erforderlich machten, bestand entgegen des Vortrages des Klägers gerade nicht. Auch dann wäre es angezeigt gewesen wäre, dass der Kläger nach Entzug der Bearbeitungsrechte und dem unterbundenen Löschprozess unmittelbar danach seine Vorgesetzte kontaktiert, damit umgehend weitere Schritte unternommen werden, um auf die Beseitigung des – von ihm behaupteten und nach wie vor bestehenden – Sicherheitsvorfalls hinzuwirken. Davon hat der Kläger jedoch gerade abgesehen. Vielmehr hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag erst Anfang Februar Herrn ... über den Sachstand informiert (vgl. Sonderband I, dort auf S. 9). 3. Die Entscheidung, den Kläger die Dienstbezüge für die Dauer von drei Monaten um 10 Prozent zu kürzen, lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. a) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 3 BDG a.F. prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als bei einer Anfechtungsklage im Verwaltungsprozess ist das Disziplinargericht nämlich nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 LDG niedergelegten Grundsätze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 3 BDG a.F., BTDrucks 14/4659, S. 48; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 –, Rn. 9; Urteil vom 31.08.2017 − 2 A 6/15 −, Rn. 18 f.; vgl. zu Vorstehendem auch VG Schleswig, Urteil vom 14.03.2019 − 17 A 2/17 −, Rn. 157; alle juris). Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme trifft der Dienstherr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 1). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (Satz 2). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 3). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 LDG setzt demnach voraus, dass diese drei Bemessungskriterien − Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung − mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen die Beamtin oder den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 −, juris Rn. 157 m.w.N.; siehe dazu auch VG Schleswig, Urteil vom 14.03.2019 − 17 A 2/17 −, juris Rn. 157 m.w.N.). Ausgangspunkt ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG damit das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Diese bestimmen sich u.a. durch objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z.B. materieller Schaden. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin oder des Beamten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 −, juris Rn. 158 m.w.N.). b) Gemessen daran rechtfertigt das Dienstvergehen die disziplinarrechtlich ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge. Diese erweist sich für die Kammer als geeignete, erforderliche und angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen des Klägers. Sie steht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere seines Dienstvergehens und zu seinem Verschulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 − 2 A 2.12 −, juris Rn. 32 m.w.N.) und trägt hinreichend dem Umstand Rechnung, dass eine Kürzung der Dienstbezüge dazu dient, Dienstvergehen mittlerer bis schwerer Art, wovon hier nach den obigen Ausführungen auszugehen ist, zu ahnden (vgl. zu § 8 BDG BT-Drucks. 14/4659, S. 35). Sie ist auch (weiterhin) zweckmäßig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 3 BDG a.F.). Der Beklagte hat in seiner Disziplinarverfügung alle sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung, auf die bzw. deren Begründung gemäß § 4 LDG in Verbindung mit § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, eingestellt. Insbesondere ist er rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass und weshalb die Pflichtverletzungen – insbesondere der Löschversuch am 30. Januar 2019 – schwer wiegen. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, welche Daten bei dem Beklagten tatsächlich gelöscht bzw. ob diese vollständig wiederhergestellt werden konnten und welcher wirtschaftlicher Schaden tatsächlich entstanden ist. Die eigenmächtigen Bemühungen bzw. Versuche des Klägers an sich rechtfertigen bereits die Annahme eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Zugleich der Beklagte jedoch die maßgeblichen mildernden Umstände rechtfehlerfrei zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. So sind mildernd die Umstände zu bewerten, dass es von 2016 bis 2019 mehrere Vorgesetzte gab, die es an der beim Kläger notwendigen Dienst- und Fachaufsicht mangeln ließen, er weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, und er derzeit – ebenso wie vor den Pflichtverletzungen – seinen neuen Aufgaben unbeanstandet nachgeht. Die langjährige Dienstausübung des Klägers (auch) ohne Beanstandungen rechtfertigt keine weitere Herabstufung oder sogar ein Absehen von der Disziplinarmaßnahme. Jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, fällt diese nämlich neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann vorliegend daher nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten weiter abgesenkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 − 2 B 63.12 −, Rn. 13; OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2021 – 14 LB 2/20 −, Rn. 158; beide juris), zumal der Beklagte, wie dargelegt, diese bereits (hinreichend) berücksichtigt hat. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung auch nicht die „Uneinsichtigkeit“ des Klägers im Rahmen der ersten Anhörung zum Disziplinarverfahren zu dessen Lasten herangezogen. Gerade für die Frage, ob auf den Beamten mit pflichtenmahnenden Maßnahmen noch ausreichend eingewirkt werden kann oder ob er für eine weitere Amtsausübung im Beamtenverhältnis untragbar geworden ist, kommt dem Persönlichkeitsbild des Beamten ausschlaggebende Bedeutung zu. Es kann daher zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn der Beamte die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dagegen ist es, worauf der Kläger zwar zu Recht hinweist, nicht zulässig, das Ausbleiben solcher inneren Einsicht und Aufarbeitung der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtenverstöße zu seinen Lasten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 B 32.14 −, juris Rn. 30 m.w.N.). Der Beklagte hat dies jedoch nicht getan. Vielmehr führt der Beklagte in der Disziplinarverfügung aus, dass „(e)ntlastend“ auch anzuführen sei, dass es von 2016 bis 2019 mehrere Vorgesetzte gab, die es an der notwendigen Dienst- und Fachaufsicht mangeln ließen. In diesem Zusammenhang und im Rahmen desselben Absatzes heißt es sodann: „Bei Ihren umfangreichen Einlassungen im Rahmen der ersten Anhörung zum Disziplinarverfahren wirkten Sie keinesfalls einsichtig, geschweige denn reuig. Sie sahen sich als Rolleninhaber des ISB ausschließlich als Opfer von anderen Mitarbeitern, die sich im Umgang mit Ihnen fehlerhaft verhalten hätten.“ Daraus folgt jedoch nur, dass das Verhalten des Klägers insofern nicht mildernd gewertet werden konnte, zumal auch in den sich daran anschließenden Ausführungen zu mildernden Umständen ausgeführt wird. Dies ist in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht zu beanstanden. Selbst wenn man vorgenannter Sichtweise nicht folgen wollte und der Beklagte rechtswidrigerweise die „Uneinsichtigkeit“ des Klägers zu dessen Lasten gewürdigt hat, führte diese nicht zur Aufhebung oder Milderung der ausgesprochenen Disziplinarverfügung. Vielmehr wäre die verhängte Kürzung der Dienstbezüge nach Auffassung der Kammer auch dann noch gerechtfertigt. Es besteht keine Notwendigkeit, die ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge zu mildern oder gar keine bzw. eine Disziplinarmaßnahme im niedrigeren Bereich zu verhängen. Auch die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen über fünf Jahren vermag daran nichts zu ändern (vgl. eingehend dazu OVG Schleswig, Urteil vom 21.09.2015 − 14 LB 2/15 −, juris Rn. 74 ff.). Es sind nämlich keinerlei Umstände erkennbar oder vorgetragen, dass die Dauer des Disziplinarverfahrens Nachteile bzw. Belastungen für den Kläger nach sich gezogen hätten, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern könnten, zumal nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von dem Kläger nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits die Dauer des Verfahrens bei ihm eine Pflichtenmahnung bewirkt hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BDG a.F. und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger wendet sich gegen eine als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Kürzung seiner Dienstbezüge um 10 Prozent für die Dauer von drei Monaten. Der am ... in B-Stadt geborene, bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getretene Kläger, steht seit dem 1. Januar 2016 als Erster Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 gD) im Dienste der Landespolizei Schleswig-Holstein. Er ist seit dem 2. August 1993 bei der Landespolizei tätig, dies zunächst im Beamtenverhältnis auf Widerruf, seit dem 2. August 1993 auf Probe und seit dem 26. August 1994 sodann auf Lebenszeit. Ab 2008 nahm der Kläger, der über ein tiefgreifendes Wissen in Sachen Informationssicherheitsmanagement verfügt, die Funktion als Informationssicherheitsbeauftragter (ISB) wahr. Bis zum 31. März 2017 übernahm der Kläger die Leitung Stabsstelle für Informationssicherheit in der Abteilung 2 beim Landespolizeiamt, welche sowohl mit dem strategischen (ST-ISM) als auch mit dem operativen Informationssicherheitsmanagement (OP-ISM) beauftragt war. Die Stabsstelle hatte damit nicht nur die Zuständigkeit für sämtliche Fragestellungen der Informationssicherheit, sondern auch für die Prozesse, die strategischer (Erarbeitung von Richtlinien etc.) und operativer Natur (Erstellung konkreter Sicherheitskonzepte für Verfahren oder das Bearbeiten sog. Sicherheitsvorfälle etc.) waren. Die Stabsstelle verfügte über eine digitale Dokumentenablage, die für die Informationsgewinnung genutzt wurde und unter anderem Richtlinien und Gremienbeschlüsse enthielt. Zur Umsetzung geltender Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wurden ab dem 1. April 2017 beide Informationssicherheitsmanagement getrennt. Der Kläger wurde zugleich bis zum 31. August 2018 innerhalb des Landespolizeiamts mit direkter Anbindung an dessen Leiter auf Dauer umgesetzt und nahm dort die Funktion als Leiter des ST-ISM, aber auch (weiterhin) als ISB wahr. Das OP-ISM wurde im Anschluss in der Abteilung 2 beim Landespolizeiamt angesiedelt. Berührungspunkte des ST-ISM und des OP-ISM bestanden fort. Ab dem 1. August 2018 wurde das ST-ISM und die Aufgabe des ISB zum Zentralen IT-Management (ZIT) im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) verlagert, das diese Aufgabe ohnehin schon für das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI) wahrnahm. Der Kläger wurde zugleich mit Wirkung zum 1. August 2018 an das MELUND/ZIT abgeordnet. Die Verlagerung der Aufgabe hatte zur Folge, dass seither ... , dem im ZIT angesiedelten (ehemaligen) ISB (des MILI), der Vorgesetzte des Klägers wurde. Die Funktion des ISB wurde jedoch weiterhin von dem Kläger ausgeübt. Ab dem 22. Januar 2018 kam es – ebenso wie bereits im Jahr 2017 − zu fehlgeschlagenen sowie – mittels eines reaktivierten Administrationszugangs („infreqadmin“) – erfolgreichen und vermeintlich unberechtigten Anmeldungen bei dem IT-Verfahren „Infreq1000“, welches im gemeinsamen Rechenzentrum des Dienstleisters ... betrieben und auf Basis einer Kooperation der Landespolizeien Bremen und Schleswig-Holstein im Bereich der Telekommunikationsüberwachung Verwendung findet, weshalb strafrechtliche Ermittlungen des bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt angesiedelten Verfahrens durch das Landeskriminalamt (LKA) Schleswig-Holstein durchgeführt wurden. Da eine Aufklärung des Sachverhalts nur anhand der bei ... vorhandenen Daten, insbesondere der Logfiles, möglich erschien, wurde die Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen für erforderlich erachtet. Entsprechende Durchsuchungsbeschlüsse wurden am 14. September 2018 erlassen. Der Kläger wurde erstmalig am 10. Januar 2019 telefonisch von dem ISB der Polizei Bremen bzw. dem Vertreter der Kommission Informations- und Kommunikationstechnik (IuK)-Sicherheit, Herrn ... , über den Sicherheitsvorfall „Infreq100“ informiert und via E-Mail vom selben Tag um Prüfung bzw. Aufklärung und um möglichst kurzfristige Rückmeldung gebeten. Anlass dafür war, dass der stellvertretende Direktionsleiter (Kriminalpolizei/LKA) der Polizei Bremen zuvor via E-Mail durch das K15-Cybercrime (Polizei Bremen) „mit der Bitte um heutige Steuerung (der E-Mail inklusive der beigefügten – mit der Leitung K15/K1 abgestimmten – Unterlagen) an (Herrn ... ) über die Direktionsleitung“ kontaktiert wurde. Die Steuerung der Unterlagen sei „auf Grund laufender Vertragsprüfungen i.S. InfReq100 mit der Firma ... dringend erforderlich, um die Vertragsunterlagen zeichnen zu können.“ Weitere Verzögerungen in diesem Zusammenhang beeinträchtigten zudem den weiteren technisch reibungslosen Betrieb der Infreq100. Der stellvertretende Direktionsleiter kam dieser Bitte nach und übersandte die E-Mail sowie die anliegenden Unterlagen „abgestimmt mit dem PVP“ an Herrn ... (vgl. Sonderband I, Anlage 13). Am 14. Januar 2019 versandte der Kläger schließlich unter seiner dienstlichen Kennung („Informationssicherheitsbeauftragter der Landespolizei SH (ISB)“) folgende E-Mail – mit „... , ... (Senator für Inneres); ... , ... (MELUND); B-Stadt LPA 2“ in Cc – an den IT-Sicherheitsbeauftragten bei der Firma ... , Herrn ... : „Sehr geehrter Herr ... , mir wurde vom ISB des Senators für Inneres Bremen (... ) anlassbezogen fernmündlich mitgeteilt, dass es einen Sicherheitsvorfall im Zusammenhang mit dem in ihrem Rechenzentrum gehosteten IT-Verfahren Infreq100 der Fa. … gibt. Das IT-Verfahren wird durch die Polizei SH in Kooperation mit der Polizei Bremen genutzt und bei Ihnen als Auftragnehmer betrieben. Nach Auskunft des Kollegen ... wurde demnach bereits im August ein spezieller Super-User-Account des IT-Verfahrens Infreq100 missbräuchlich genutzt. Dieser Account hat nach Angaben der Polizei Bremen die Funktion, - Installationen / Systemwiederherstellungen des Systems sowie -die Einrichtung weiterer administrativer Konten für das IT-Verfahren Infreq100 vornehmen zu können. Es bestand nach Auskunft des Kollegen ... insbesondere die Möglichkeit, auf die dem IT-Verfahren zugrundeliegenden Datenbanken zuzugreifen. Neben der Datenbank der Polizei Bremen soll angeblich auch die Datenbank der Polizei SH potentiell betroffen sein. Die Polizei Bremen hat nach Aussagen von Herrn ... ein Strafverfahren eröffnet. Die ermittlungsführende Behörde soll das LKA SH sein. Die Staatsanwaltschaft B-Stadt sei hier Herrin des Verfahrens. Aufgrund des o.g. Sachverhalts und dem sich anschließenden Strafverfahren handelt es sich nach vorläufiger Bewertung um einen Sicherheitsvorfall. Sowohl mir als ISB der Polizei SH, als auch Herrn ... als ISB des MILI und CISO SH liegen derzeit keine Informationen zu diesem Sicherheitsvorfall aus ihrem Bereich vor. Ich bitte zur Klärung der (sic!) Sicherheitsvorfalls um zeitnahe Mitteilung, ob und wenn ja, welche Meldewege aus ihrem Bereich zur Behandlung des Sicherheitsvorfalls genutzt worden sind. Darüber hinaus bitte ich um detaillierte Informationen über die bereits von Ihnen veranlassten Maßnahmen und den aktuellen Sachstand. (…)“ Der IT-Sicherheitsbeauftragte bei der Firma ... antwortete dem Kläger am selben Tag via E-Mail wie folgt: „Sehr geehrter Herr ... , da verfügen Sie möglicherweise über einen deutlich weitergehenden Sachstand, als er mir zur Verfügung steht. Bestätigen kann ich, dass wir im August 2018 Daten an das LKA SH im Rahmen eines richterlichen Beschlagnahmebeschlusses herausgegeben haben. In der Tat hatte der Beschluss, der im Rahmen einer Ermittlung gegen Unbekannt wg. möglichen Missbrauchs einer administrativen Kennung ausgestellt wurde, die Herausgabe von Protokolldaten zum Verfahren Infreq in Bremen sowie aus der Administrativplattform zum Gegenstand. Hierzu haben wir den Incident INC000004615633 im Sicherheitsvorfallmanagement eröffnet und die Datenherausgabe dokumentiert. ... hat aus dem Sicherheitsmanagement sowie dem IT-Betrieb die Aufbereitung und Herausgabe der Protokolldaten aktiv und in enger Zusammenarbeit mit dem LKA unterstützt. Gleichzeitig haben wir im Sicherheitsvorfallmanagement keine eigenen Untersuchungen angestellt, um die Ermittlungen des LKA nicht zu gefährden und potentiell Verdächtige nicht zu sensibilisieren. Dies geschah auf ausdrücklichem Wunsch des für die Ermittlung verantwortlichen LKA SH. Zum Ergebnis der Ermittlungen haben wir bis jetzt keine Rückmeldung vom LKA erhalten. Ich kann Ihnen also weder mitteilen, ob Infreq SH betroffen ist, noch um welchen Missbrauch es sich konkret gehandelt hat. Auch von der Eröffnung eines Strafverfahrens hatte ich bis zu ihrer E-Mail keine Kenntnis. Auf dieser Grundlage kann ich den Sachverhalt bislang nicht als Sicherheitsvorfall einordnen – es liegt für mich nur ein Verdacht gegen Unbekannt vor. Sofern Sie über weitergehende Informationen zum Sachverhalt verfügen, möchte ich Sie bitten, mir diese zur Verfügung zu stellen. (…)“ Die Staatsanwaltschaft B-Stadt stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren am 7. Februar 2019 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein, da kein hinreichender Tatverdacht gegen den Verursacher, einem zuständigen Administrator bei ... wegen begangener Straftaten nach § 202a (Ausspähen von Daten), § 303a Strafgesetzbuch - StGB - (Datenveränderung) vorlag. Es stellte sich heraus, dass es sich um berechtigte Zugriffe handelte, um Wartungsarbeiten zur Einspielung von Updates, Testläufen durchführen bzw. Störungen beseitigen zu können. Der Abschlussbericht des ermittlungsführenden Beamten datiert vom 3. Februar 2019. Unabhängig von dem vorstehenden Ereignis fiel zwei Mitarbeitern des OP-ISM im September 2018 auf, dass ein – in einem „Restore-Ordner“ gespeicherter − Teil der Altdaten der Stabsstelle fehlte bzw. gelöscht war. Diese Mitarbeiter verfügten noch über Leserecht für die Gruppenablage bzw. Daten, da die in den Zuständigkeitsbereich des ST- bzw. OP-ISM fallenden Daten noch nicht vollständig in die jeweils neue Ablage bzw. das jeweils neue Verzeichnis der unterschiedlichen ISM verschoben worden waren. In der Folge wurde über ... die Wiederherstellung der gelöschten Daten beauftragt und zum Jahresende 2018 realisiert. Die wiederhergestellten Daten (Datenvolumen mehrere Gigabyte - GB) wurden zugleich in dem „Restore-Ordner“ gespeichert und waren insofern als solche auch erkennbar. Für vorgenannte Daten beantragte der Kläger mit folgender E-Mail am 30. Januar 2019 um 10:11 Uhr bei ... die Löschung: „Sehr geehrte Damen und Herren, da kein AWB zur Verfügung steht, bitte ich um Löschung des Verzeichnisses „Restore“ unter (…) Ich bin Eigentümer (ST-ISM) des Verzeichnisses und berechtigt, diesen Bereich löschen zu lassen. (…)“ Die Löschung wurde nach interner Abstimmung bei ... nicht umgesetzt. Während der aktiven (lesenden) Arbeit mit diesen Daten im Restore-Ordner stellten die Mitarbeiter des OP-ISM am selben Nachmittag gegen 15:00 Uhr fest, dass dort plötzlich wieder aktiv gelöscht wurde und Verzeichnisordner vor ihren Augen vom Bildschirm verschwanden. Daraufhin nahmen die Kollegen Kontakt zum Support bei ... auf. Es stellte sich heraus, dass eine frühere Berechtigungsstruktur des Ursprungsverzeichnisses der Daten auch im „Restore-Ordner“ beibehalten worden war, sodass der Kläger auch dort noch schreibenden Zugriff hatte. Umgehend wurde dem Kläger die Berechtigung für den Ordner entzogen. In dem Augenblick endete das Verschwinden weiterer Daten vom Bildschirm. Nach einem Bericht des Zeugen B., Leitender Kriminaldirektor und Leiter der Abteilung 2 (IT-Management) im Landespolizeiamt, vom 24. Mai 2019 (Bl. 206 ff. d. Beiakte B), der darum gebeten wurde, die Vorwürfe aus dienstrechtlicher Sicht darzustellen, um die Notwendigkeit zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bewerten zu können, seien durch das Löschen unwiederbringlich einige GB dienstlicher Daten verloren gegangen, sofern nicht der Löschende seinerseits eine externe Sicherung vorgenommen habe. Da es sich dabei im Wesentlichen um E-Mail-Verkehr, Textdokumente und Tabellen (insbesondere Richtlinien und Vorgaben für den Dienstbetrieb) gehandelt haben dürfte, die jeweils in der Regel nur eine geringe Dateigröße aufwiesen, würde es sich um eine sehr große Anzahl gelöschter Dokumente handeln, deren Erarbeitung in mehreren Jahren entstanden sei. Die neue Erarbeitung werde massiv Arbeitszeit binden. Durch den wiederholten Löschvorgang sei dem Land Schleswig-Holstein neben dem Verlust von Wissen damit auch ein hoher wirtschaftlicher Schaden zugefügt worden. Eine erste Recherche habe zudem ergeben, dass folgende Daten gelöscht worden seien: 01_Sicherheitskonzepte 6,6 GB 02_Erlasse_Richtlinien_Standards 537 MB 03_Gremien 415 MB 05_Berichtswesen 4,3 GB 06_Sicherheitsvorfälle 443 MB 08_ISM_Aufgaben 629 MB 09_ISM_Intern 7 GB Archiv 890 MB Mit Bescheid vom 26. Februar 2019 wurde die Abordnung des Klägers mit Ablauf des 28. Februar 2019 beendet und der Kläger mit Wirkung vom 1. März 2019 in das MILI (Referat 45) umgesetzt. Zugleich wurde er mit sofortiger Wirkung von den Tätigkeiten als „ISB“ und „Strategisches Sicherheitsmanagement“ entbunden. Seit dem Frühjahr 2020 versieht der Kläger Projekttätigkeiten im Bereich des Leitungsstabes 2 des Landespolizeiamtes. Mit E-Mail vom 26. Juni 2019 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber informiert, dass sich mittlerweile Verdachtsmomente konkretisiert hätten, die zur Einleitung eines förmlichen Verfahrens (Disziplinarverfahren) führten. Zugleich wurde gegen den Kläger – nach Durchführung einer Fallkonferenz am 26. Juni 2019 − mit Schreiben vom 2. Juli 2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu Verhaltensweisen, die den Verdacht eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) rechtfertigten, zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und darüber in Kenntnis gesetzt, dass zum Ermittlungsführer nach § 22 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein (LDG) Herr Erster Polizeihauptkommissar ... bestellt wurde. Die an den Kläger gerichteten Vorwürfe bezogen sich darin (noch) auf die Löschung von dienstlichen Dateien, konspiratives Verhalten, Gefährdung strafrechtlicher Ermittlungen sowie Mängeln in der Aufgabenerfüllung. Mit Schreiben vom 29. August 2019 (Erste Anhörung) wurde der Kläger erneut darüber informiert, dass im Hinblick auf vorgenannte Vorwürfe am 2. Juli 2019 disziplinare Ermittlungen gegen ihn eingeleitet wurden. Zugleich wurde ihm zum zweiten Mal Gelegenheit gegeben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 nahm der Kläger umfangreich zu den Vorwürfen umfangreich Stellung (Sonderband I). Er führte im Wesentlichen aus: Im Hinblick auf die am 14. Januar 2019 versandte E-Mail sei aus der Meldung des ISB der Polizei Bremen hervorgegangen, dass sich ein Mitarbeiter ... die Rechte für den Zugriff auf das genannte IT-Verfahren erweitert habe. Damit habe die konkrete Gefahr bestanden, dass ein unberechtigter Mitarbeiter ... Zugriff auf Verfahrensdaten der Polizei Bremen und Schleswig-Holstein erlangt habe und Daten abflössen, manipuliert oder gelöscht werden könnten. Es habe sich hierbei um einen Sicherheitsvorfall gehandelt, weshalb der ISB der Polizei Bremen zur Abwehr der konkreten Gefahr an ihn direkt herangetreten sei. Aus den Unterlagen des K15-Cybercrime (Polizei Bremen), die ihm Herr ... zur Verfügung gestellt habe, sei hervorgegangen, dass bei ... im Zusammenhang mit der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme inklusive der Sicherung der betreffenden Daten Kenntnis von dem Strafverfahren bestanden habe, die beweissichernden Maßnahmen bereits abgeschlossen seien und die staatsanwaltschaftliche Freigabe der Informationen für das Informationssicherheitsmanagement und den Datenschutz seit dem 27. September 2018 vorliege. Deshalb sei aus Sicht des Klägers eine Gefährdung des Ermittlungsverfahrens am 10. Januar 2019 nicht mehr gegeben gewesen. Weder die ermittlungsführende Dienststelle des LKA noch der zentrale Dienstleister und zugleich Auftragnehmer habe eine Sicherheitsvorfallmeldung bzw. die erforderlichen Informationen an die zuständigen ISB der Polizeien (Bremen und Schleswig-Holstein) auf der Basis der geltenden Regelungen bzw. Richtlinien und Beschlüsse abgesetzt. Zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Beseitigung der konkreten Gefahr habe er daher als ISB der Polizei Schleswig-Holstein den ISB ... als Ansprechpartner bei Sicherheitsvorfällen unter Einbindung von Herrn ... als ISB Land/MILI angeschrieben. Die Maßnahmen zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen seien dem Rolleninhaber klar und gehörten zu seinem Aufgabenspektrum als ISB der Polizei. Die Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls erfordere aus diesem Grund keine vorherige Information an den Dienstvorgesetzten. Er, der Kläger, habe sich damit im Rahmen der Vorgaben und der Pflicht zur Abwehr der konkreten Gefahr korrekt verhalten. Es hätten jedoch entsprechende Informationen vom ISB ... oder der ermittlungsführenden Dienststelle des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein an den ISB der Polizei Schleswig-Holstein gemeldet werden müssen. Mit Blick auf den (zweiten) Löschvorgang am 30. Januar 2019 führte der Kläger aus, dass er damit begonnen habe, die Übergabe der Fileablage vorzubereiten, als sein Entschluss festgestanden habe, sich von der Rolle des ISB entbinden zu lassen. Dabei sei ihm der Restore-Ordner aufgefallen, der ehemals auf seine Veranlassung eingespielt worden sei. Da es sich um Altdaten der ehemaligen Stabsstelle gehandelt habe, die Trennung des Verzeichnisses des OP-ISM und des ST-ISM bereits vollzogen gewesen sei, sich hierin Daten des ST-ISM einschließlich des Verzeichnisses „Audits und Revisionen“ befunden hätten und er zugriffsberechtigt gewesen sei, habe er den Löschvorgang initiiert. Es habe zu keiner Zeit die Absicht bestanden, Daten vom Landespolizeiamt, Abteilung 2 (LPA 2), zu löschen. Nach Einschätzung des Klägers habe vielmehr das LPA 2 bzw. das OP-ISM durch den Zugriff auf die Audits und Revisionen ohne Rücksprache mit ihm die Vertraulichkeit beeinträchtigt und damit einen Sicherheitsvorfall ausgelöst, was mit einem datenschutzrechtlichen Verstoß gleichzusetzen sei. In dem Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis zum 19. Juni 2020 erfolgten Vernehmungen der Zeugen LKD B., PD ... , ... , ... und POR ... . Darüber hinaus fertigten LKD B., PD ... , KHK ... und PD ... Vermerke, die zum Bestandteil der Disziplinarakte gemacht wurden. Der Abschlussbericht des Ermittlungsführers vom 29. Januar 2021 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2021 übersandt und ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern. Mit Disziplinarverfügung vom 29. April 2021, zugestellt am 10. Mai 2021, sprach der Beklagte wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge um 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge für die Dauer von drei Monaten aus. Die oberste Dienstbehörde (§ 35 Satz 1 LDG) hatte der Disziplinarverfügung zuvor am 20. April 2021 zugestimmt. Ausweislich einer E-Mail des Vorsitzenden des Örtlichen Personalrats vom 28. April 2021 soll auch der Personalrat seine Zustimmung (§§ 51 f. Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein – MBG) erteilt haben. Der Beklagte legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Am 14. Januar 2019 habe der Kläger um 15:22 Uhr unter seiner dienstlichen Kennung eine E-Mail an den IT-Sicherheitsbeauftragen der Firma ... mit dem Betreff „Sicherheitsvorfall Infreq100“ versandt. Ihm sei bekannt gewesen, dass strafrechtliche Ermittlungen durch das LKA durchgeführt worden seien und das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt angesiedelt gewesen sei. Der Kläger habe sich nicht an die anzeigende Landespolizei, die ermittelnde Dienststelle oder die verantwortliche Staatsanwaltschaft, sondern mit allen Informationen, die ihm zur Verfügung standen, direkt an das betroffene Unternehmen, aber auch durchschriftlich unter Cc an die Mitglieder des Dienststellenpostfaches des LPA 2 gewandt. Damit habe die Gefahr bestanden, dass die strafrechtlichen Ermittlungen ins Leere liefen. Dass es sich bei einem laufenden Ermittlungsverfahren um sensible Informationen handele, müsse jedem Polizeivollzugsbeamten klar sein. Die Wahrnehmung der Aufgaben eines ISB – hier in erster Linie eine beratende Funktion – sei eine gegenüber dem Legalitätsprinzip keinesfalls höherrangig anzusiedeln. Nur weil auszuschießen gewesen sei, dass der Kläger eine mögliche Bestrafung des vermeintlichen Täters absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil habe vereiteln wollen, hätte davon abgesehen werden können, ihn aufgrund seines Verhaltens anzuzeigen. Nach den Angaben des Klägers habe dieser zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Beseitigung einer konkreten Gefahr agiert. Der von ihm vorgebrachten Begründung könne jedoch nicht gefolgt werden, da keine konkreten Gefahren bestanden hätten. Am 30. Januar 2019 habe der Kläger um 10:11 Uhr unter seiner dienstlichen Kennung per E-Mail bei der Firma ... die Löschung des Verzeichnisses „Restore“ beantragt. Er habe angegeben, Eigentümer (ST-ISM) des Verzeichnisses und berechtigt gewesen zu sein, diesen Bereich löschen zu lassen. Das Volumen des Löschauftrages habe einen hohen einstelligen bzw. niedrig zweistelligen GB umfasst und es habe ich sich im Wesentlichen um Texte und Tabellen gehandelt, die jeweils in der Regel nur eine geringe Dateigröße aufgewiesen hätten. Dieser Auftrag sei nicht umgesetzt worden. Während der aktiven (lesenden) Arbeit mit diesen Daten im Restore-Ordner hätten die Mitarbeiter des OP-ISM am Nachmittag desselben Tages festgestellt, dass dort plötzlich wieder aktiv gelöscht und Verzeichnisordner vor ihren Augen vom Bildschirm verschwunden worden seien. Dieser − durch ein Versehen im Hinblick auf die Berechtigungsstruktur noch mögliche − Löschvorgang sei vom Kläger durchgeführt worden. Dieser habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Landespolizei durch den Löschvorgang neben dem Wissensverlust auch ein hoher wirtschaftlicher Schaden zugefügt werde. Die Löschversuche seien als besonders verwerflich anzusehen, weil sie eigenmächtig und ohne Absprache mit Vorgesetzten und augenscheinlich aus verletztem Stolz vorgenommen worden seien, da zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass der Kläger von den Aufgaben eines ISB entbunden werden sollte. Durch das festgestellte Verhalten habe der Kläger im Ergebnis rechtswidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, also ein Dienstvergehen begangen. Durch sein Verhalten habe der Kläger zunächst gegen seine Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Diese Vorschrift ergänze die Allgemeinwohlorientierung aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Der Kläger habe wiederholt den Versuch unternommen, teils in Eigeninitiative, teil durch Beauftragung, dienstliche Dateien in nicht geringem Umfang zu löschen. Er verkenne, dass dienstliche Dateien oder dienstliche Leistungen aus dienstlichen Gründen in der Dienstzeit erstellt und dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden seien. Dieser Umstand diene nicht dem Selbstzweck oder einzelnen Personen. Gleichfalls stehe es einzelnen Personen und damit auch dem Kläger nicht zu, dienstliche Informationen aus eigener Veranlassung zu löschen und sie damit einem weiteren Gebrauch zu entziehen. Dies gelte auch dann, wenn man in falsch verstandener Selbsteinschätzung und nichtzutreffender Kompetenz und Zuständigkeit die Annahme vertrete, dass anderenfalls die Informationssicherheit nicht mehr gewährleistet wäre. Durch das Handeln habe der Kläger ebenfalls gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, da sein Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen habe der Kläger weder seine Aufgaben sachgerecht erfüllt noch mit seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten vertrauensvoll zusammengearbeitet. Nachdem für ihn festgestanden habe, dass er seine Aufgaben als ISB nicht fortsetzen wolle, habe er versucht, ohne Absprache mit Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitern dienstliche Datenbestände zu löschen. Der Kläger hätte sich in der Sache mit seinen Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten abstimmen müssen, bevor er begonnen habe, vollendete Tatsachen zu schaffen. Darüber hinaus habe sich der Kläger mit den Inhalten seiner E-Mail vom 14. Januar 2019 an ... (und unter anderem an das Gruppenpostfach des LPA 2) derart naiv verhalten, dass durch sein Handeln der Ermittlungserfolg eines Strafverfahrens gefährdet oder vorübergehend der Verdacht einer Strafvereitelung im Amt im Raum gestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger aus seiner Aufgabe die alleinige Notwendigkeit für ... oder das LKA ableitete, ihn über den Stand der Ermittlungen zu informieren. Hinzu komme, dass von dem Kläger beschriebene konkrete Gefahr, resultierend aus einem vermeintlichen Sicherheitsvorfall, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Insgesamt habe sich der Kläger nicht nur wenig vertrauensvoll, sondern auch unkollegial verhalten. Es spiele insofern auch keine Rolle, dass die Trennung der Gruppenablage hätte bereits längst abgeschlossen sein müssen. Sich selbst als Eigentümer der Daten zu beschreiben und die Nutzung der Dateien durch andere Mitarbeiter ohne Absprache als sicherheitsrelevanten Vorfall zu bezeichnen, zeige auf, dass der Kläger mit seiner Aufgabe überfordert gewesen sei und den Bezug zur Realität verloren hatte. Darüber hinaus habe der Kläger auch gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Die Pflicht zur Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten zähle zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Nach der Abordnung des Klägers in das ZIT wären Herr ... (und Herr ... ) diejenigen Vorgesetzten gewesen, die der Kläger hätte beraten und unterstützen müssen. Als Dienstvorgesetzter wäre auch der Landespolizeidirektor bzw. Leiter des Landespolizeiamtes, Herr ... , Ansprechpartner gewesen. Mit niemandem habe sich der Kläger abgestimmt, als er sich entschlossen habe, die Dateien zu löschen. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass ein Vorgesetzter seine Zustimmung zur Löschung dienstlich notwendiger Daten gegeben hätte. Selbst wenn es nach Angaben von Herrn B. zutreffe, dass Herr ... mit seiner Vorgesetztenfunktion hoffnungslos überfordert gewesen sei und sie faktisch nicht wahrgenommen habe, so wäre die Schlussfolgerung nicht erlaubt gewesen, dass der Kläger dann hätte frei entscheiden können. Dies sei ihm auch bewusst gewesen. Schließlich habe der Kläger die Abstimmungsnotwendigkeiten in einer hierarchisch gegliederten Organisation gekannt. Er irre, wenn er die Auffassung vertrete, dass er in der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen oder bei der sonstigen Wahrnehmung von Aufgaben eines ISB nach freiem Ermessen hätte entscheiden können. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe seien weder erkennbar noch vorgetragen. Bei der E-Mail vom 14. Januar 2019 sei zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, da der Kläger mit seiner Informationsweitergabe gewusst habe, dass das anhängige Strafverfahren und die strafrechtliche Verfolgung des Täters durch seine Indiskretionen hätten scheitern können. Dies habe der Kläger billigend in Kauf genommen, da ihm die Aufgabenwahrnehmung als ISB – oder seine Vorstellung davon – als höherwertig erschienen habe. Hinsichtlich der Löschversuche habe der Kläger vorsätzlich gehandelt, denn er habe gewusst, welche Folgen sein Agieren nach sich ziehe. Genau dies habe mit seinem Willen und auch absichtlich geschehen, da er selbst die Löschung vorgenommen habe, als ... zunächst nicht auftragsgemäß vorgegangen sei. Die Pflichtwidrigkeit des Handelns sei dem Kläger aufgrund seiner Berufsausbildung und seiner langjährigen Berufserfahrung ebenso bewusst gewesen. Die Dienstpflichten der Polizeibeamten seien unter anderem Bestandteil der Aus- und Fortbildung. Da der Kläger fähig sei, die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), sei der Kläger auch schuldfähig. Durch sein Verhalten habe der Kläger gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen. Bei den zugrundeliegenden Sachverhalten und den daraus resultierenden Pflichtverletzungen handele es sich zum Teil um erhebliche, auf den Kernbereich der Dienstpflichten zielende Verstöße, die geeignet seien, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Klägers zu erschüttern. Das unabgestimmte und eigenmächtige Löschen dienstlicher Dateien wiege schwer, weil der Kläger damit wesentliche Bereiche in der IT-Entwicklung der Landespolizei behindert habe. Nach Einschätzung von Herrn B. sei dem Land Schleswig-Holstein neben dem Verlust von Wissen auch ein hoher wirtschaftlicher Schaden zugefügt worden. Die Neu-Erarbeitung der gelöschten Dateien sei mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Die ermittlungsführenden Beamten des LKA und die Staatsanwaltschaft zeigten kein Verständnis für das Versenden der E-Mail vom 14. Januar 2019. Fast sei der Kläger durch sein unbedachtes Handeln selbst zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen geworden. Alle am Verfahren beteiligten Personen würden dem Kläger ein fundiertes Fachwissen und Spezialkenntnisse im IT-Bereich bestätigen. Allerdings habe er im Umgang mit Mitarbeitern in Teilen erhebliche Führungs- und Kommunikationsschwächen gezeigt, die sich auch negativ auf ein gedeihliches Miteinander ausgewirkt hätten. Die gleichen Defizite seien vermehrt dann aufgetreten, wenn vom Kläger Teamarbeit gefordert worden sei. Oftmals habe er im Vorfeld umfangreiche Zuarbeit erwartet, dann aber den von ihm zu leistenden Teilbetrag außer Acht gelassen. Das klägerische Selbstbild wiche deutlich von dem ab, wie er von Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen wahrgenommen worden sei. Auch dies sein ein Ergebnis der zeugenschaftlichen Befragungen gewesen. Entlastend sei in diesem Zusammenhang allerdings auch anzuführen, dass es von 2016 bis 2019 mehrere Vorgesetzte gegeben habe, die es an der beim Kläger notwendigen Dienst- und Fachaufsicht mangeln ließen. Bei den umfangreichen Einlassungen im Rahmen der ersten Anhörung zum Disziplinarverfahren habe der Kläger keinesfalls einsichtig gewirkt, geschweige denn reuig. Das dienstpflichtwidrige Verhalten des Klägers habe nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu einem erheblichen Vertrauensbruch zwischen Dienstherrn und Kläger geführt. Aus diesem Grund, aber auch nach seinem eigenen Dafürhalten sei es ausgeschlossen, dass er künftig Aufgaben im Bereich des IT-Managements wahrnehme. Mildernd sei darüber hinaus zu werten, dass der Kläger bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Trotz dieser anzuerkennenden Milderungsgründe wiege das Dienstvergehen schwer. Daher werde im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung eine Kürzung der monatlichen Bezüge um 10 Prozent für die Dauer von drei Monaten für angemessen und erforderlich gehalten, um den Kläger künftig zu pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Der Kläger hat am 4. Juni 2021 Klage erhoben. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Es liege kein Dienstvergehen und kein Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) vor. Er habe sich in seiner Stellungnahme ausführlich mit dem Vorwurf der Datenlöschung auseinandergesetzt und dargestellt, warum er den Löschvorgang durchgeführt und diesen aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten für erforderlich gehalten habe. Den dortigen Ausführungen sei eindeutig zu entnehmen, dass er die Entscheidung zum Löschen der Dateien wohlüberlegt getroffen und diese als bestmögliche Entscheidung innerhalb seines Aufgabenbereiches gewertet habe. Sachfremde Erwägungen seien genauso wenig ersichtlich wie ein persönlicher Vorteil. Die Unterstellung des Beklagten, er habe aus „verletztem Stolz“ gehandelt, bleibe ohne jeglichen Beweis oder nähere Begründung und lasse dessen Stellungnahme schlichtweg unberücksichtigt. Soweit der Beklagte daneben die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) anführe und versuche, einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstgeschäfte zu begründen, argumentiere er ebenfalls ohne hinreichende Berücksichtigung seiner Stellungnahme und verkenne zudem, dass auch der fähigste und zuverlässigste Beamte Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen sei und gelegentlich Fehler mache, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen müsse. Für ein pflichtwidriges Verhalten bedürfe es daher des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbaren Versagen eindeutig hinausgingen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen ließen. Daran mangele es hier. Wenn das Gericht seiner Einschätzung nicht folgen und es von einer unberechtigten Löschung der Daten ausgehen sollte, so handele es sich vorliegend um eine einmalige Fehleinschätzung durch ihn, welcher kein disziplinarrechtlich relevantes Gewicht zukomme. Aus den gleichen Gründen komme auch kein disziplinarrechtlich erheblicher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) in Betracht. Auch diesbezüglich setze sich der Beklagten nicht im gebotenen Maße mit seiner Stellungnahme auseinander. Weder berücksichtige er, dass er zur Erfüllung seiner Aufgaben als ISB gehandelt habe und der Löschvorgang die Integrität und Vertraulichkeit der Daten bei Übergabe der Fileablage habe sichern sollen, noch, dass er bei Absenden der E-Mail vom 14. Januar 2019 berechtigten Grund gehabt habe, anzunehmen, dass ... bereits Kenntnis vom Strafverfahren gehabt habe und seine E-Mail somit keine negativen Auswirkungen auf dieses hätte haben können. Im Übrigen gelte auch hier, dass selbst bei Annahme eines Fehlverhaltens die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Relevanz nicht überschritten sei. Denn nicht jede Pflichtverletzung eines Beamten stelle zugleich eine Dienstpflichtverletzung dar. Insgesamt lasse die Argumentation des Beklagten dessen Voreingenommenheit und Vorverurteilung eindeutig erkennen. So stütze sich der Beklagte wiederholt darauf, dass er (der Kläger) „augenscheinlich“ aus verletztem Stolz gehandelt und er den Löschvorgang durchgeführt habe, nachdem festgestanden habe, dass er seine Aufgaben als ISB nicht fortsetzen würde und impliziere dadurch, dass dies der einzige Grund gewesen sei, aus dem der Kläger gehandelt habe. Belege für diese bloße Vermutung suche man in den Ausführungen vergeblich. Auch der vereinzelten „Auseinandersetzung“ mit Argumenten des Klägers mangele es an Objektivität und Konstruktivität. So beschränke sich der Beklagte beispielweise ohne nachvollziehbare Begründung darauf, ihm vorzuwerfen, „den Bezug zur Realität verloren“ zu haben. Jedenfalls habe der Beklagte ermessensfehlerhaft, da unverhältnismäßig gehandelt. Die verfügte Gehaltskürzung stelle keine angemessene Disziplinarmaßnahme dar. Mit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge würden mittlere bis schwere Dienstvergehen geahndet werden, bei denen in Fällen einer greifbaren Vertrauensbeeinträchtigung aus Gründen der Nachhaltigkeit mehr als eine einmalige Einwirkung geboten sei. Ein solcher Fall liege nicht vor. Sofern man sein Verhalten überhaupt als Dienstvergehen einordnen wolle, könne allenfalls von einem leichten Dienstvergehen ausgegangen werden, welches – wenn nicht gar die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 LDG angezeigt erscheine – lediglich einen Verweis rechtfertigen könne. Dies folge zum einen daraus, dass es sich um Einzelfälle von kürzester Dauer handele. Zum andere habe er seine Dienstpflichten weder wissentlich noch willentlich verletzt. Die Ausführungen des Beklagten, welche unterstellten, dass er gewusst und in Kauf genommen habe, dass das anhängige Strafverfahren und die strafrechtliche Verfügung des Täters aufgrund seiner E-Mail vom 14. Januar 2019 hätte scheitern können, ließen seine Stellungnahme hierzu völlig außer Betracht. Es erfolge keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Bericht des ISB der Polizei die Information enthalten habe, dass die betreffenden Daten im Zuge der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen bereits gesichert worden seien und ... Kenntnis von dem Verfahren gehabt habe. Eine Gefährdung der strafrechtlichen Ermittlungen durch die gesendete Sachstandsanfrage sei für ihn somit objektiv nicht erkennbar gewesen, sodass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er eine solche Gefährdung billigend in Kauf genommen habe. Der Beklagte differenziere in seiner Argumentation nicht hinreichend zwischen der (womöglich) tatsächlichen Unkenntnis der Firma ... , die er aus der Antwort des IT-Sicherheitsbeauftragten (Bremen) vom 14. Januar 2019 herleite, und der Frage, ob es für ihn hinreichenden Anlass gegeben habe, von der Kenntnis der Firma ... auszugehen. Auch hinsichtlich der Löschung von Daten bleibe seitens des Beklagten unberücksichtigt, dass er nach bestem Gewissen zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der erforderlichen Vertraulichkeit der Daten gehandelt habe. Sollte er hierzu nicht befugt gewesen sein, so habe es sich folglich um eine unbeabsichtigte einmalige Fehleinschätzung gehandelt. Die pauschale Behauptung des Beklagten, sein Verhalten habe wesentliche Bereiche in der IT-Entwicklung der Landespolizei behindert, sei nicht geeignet, dem vermeintlichen Dienstvergehen mehr Gewicht beizumessen. Selbiges gelte hinsichtlich der „Einschätzung“, dass neben dem Verlust von Wissen auch ein hoher wirtschaftlicher Schade entstanden sei. Der Beklagte beschränke sich darauf, Behauptungen oder Vermutungen aufzustellen, die nicht zum Nachteil des Klägers gereichen werden könnten. Dieser habe bereits in seiner Stellungnahme die Frage aufgeworfen, inwiefern die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werden gewesen sein sollte und um Nachweise ersucht, welche einen potentiellen Schaden zu konkretisieren geeignet seien. Beides ignoriere der Beklagte in der streitgegenständlichen Verfügung. Um bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens Berücksichtigung finden zu können, wäre es jedoch erforderlich gewesen, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, inwiefern seine Handlungen die Aufgabenerfüllung der Landespolizei (oder auch der Staatsanwaltschaft) beeinträchtigt hätten. Ebenso wäre eine konkrete Schadensaufstellung notwendig gewesen. Da beides unterblieben sei, könnten diese Faktoren nicht zu seinen Lasten ins Gewicht fallen. Selbst wenn durch den Löschvorgang etwaige Nachteile entstanden wären, könne es sich dennoch nach seiner Einschätzung um die bestmögliche Entscheidung gehandelt haben. Hier von einer echten Schuld und nicht nur einer einmaligen Fehleinschätzung auszugehen, die – sofern es denn eine solche gewesen sei – zu tolerieren sei, sei fernliegend. Zu seinen Gunsten sei zu beachten, dass er bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Dies erkenne zwar auch der Beklagte, würdige dies jedoch angesichts seiner langjährigen und beanstandungsfreien Tätigkeit nicht ausreichend. Es liege keinesfalls eine willentliche Verletzung etwaiger Dienstpflichten vor. Der Beklagte habe dem Kläger zu Unrecht Uneinsichtigkeit zur Last gelegt. Das Bestreiten der Tat und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehöre zum zulässigen Prozessverhalten, welches dem Beamten im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht zum Nachteil gereichen werden dürfe (Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 B 32.14 −, juris Rn. 30). Der Beklagte habe somit auch diesen Umstand unzulässigerweise zu seinen Lasten gewertet. Offen ließen die Ausführungen des Beklagten schließlich auch, wodurch das Vertrauen des Dienstherrn „erheblich“ beeinträchtigt worden sein sollte. Letztlich sei die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, da das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert habe. Zudem werde bestritten, dass der Personalrat der Maßnahme am 28. April 2021 ordnungsgemäß zugestimmt habe. Die E-Mail des Vorsitzenden vom selben Tag sei unzureichend. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 29. April 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Stellungnahme des Klägers sei vollumfänglich in die Bewertung des disziplinarrechtlichen Vorwurfs einbezogen worden. Der Kläger führe selbst aus, dass er die Entscheidung wohlüberlegt getroffen habe. Von einem leichten Dienstvergehen könne damit keinesfalls ausgegangen werden. Zudem stehe angesichts der unbestrittenen Expertise des Klägers im Bereich des Informationssicherheitsmanagements fest, dass der Kläger genau gewusst habe, welche nachteiligen Folgen der Löschversuch für andere Mitarbeiter (OP-ISM) haben würde. Es stehe auch zweifelsfrei fest, dass es sich bei den gelöschten Daten um dienstliche Daten gehandelt habe, die für die Arbeit zahlreicher Mitarbeiter des IT-Managements der Landespolizei Schleswig-Holstein von gewichtiger Bedeutung seien. Damit handele es sich bei den Löschungen des Klägers – ohne Kenntnisgabe an seine Vorgesetzten – um schuldhafte Dienstpflichtverletzungen mit hinreichendem Gewicht, in denen eine pflichtwidrige Diensteinstellung, möglicherweise sogar eine dienstfeindliche Einstellung zum Ausdruck komme. Der Kläger habe im Hinblick auf die E-Mail vom 14. Januar 2019 seine ursprüngliche Rolle als Polizeivollzugsbeamter verkannt, denn er stelle nach seiner Wahrnehmung die beratenden Aufgaben eines ISB als höherrangig dar. Auch sei bei ihm die Erwartungshaltung entstanden, dass das LKA bzw. die Firma ... ihn hätte informieren müssen. Der Kläger habe damit seinen Aufgabenbereich aus einer anderen Perspektive wahrgenommen und damit einem Trugschluss unterliegen. Der Vortrag, dass die Amtsführung des Klägers bisher beanstandungsfrei gewesen sei, verkenne die tatsächliche Situation der vergangenen Jahre, zumindest seit 2017, dem Jahr der Trennung der Stabsstelle ISM in zwei eigenständige Bereiche ST-ISM und OP-ISM. Diese Trennung sei einerseits aus fachlichen, aber auch aus zwischenmenschlichen Gründen notwendig gewesen, für die wiederum der Kläger eine Mitverantwortung trage. Herr ... , zur damaligen Zeit Leiter des IT-Fachzentrums im LPA und Stellvertreter des Zeugen B., gestehe dem Betroffenen einen Expertenstatus zu, wenngleich dieser nach seiner Auffassung bei IT-Problemen nur die eigene Expertise und keine andere gelten lasse. Weiter habe Herr ... in seiner Vernehmung bestätigt, dass der Kläger sich außerhalb jeglicher Regelorganisation gesehen, Dienstwege zur Verfolgung persönlicher Ziele umgangen und viel Energie und Kreativität darauf verwendet habe, Anliegen zu verfolgen, die der Ausweitung seiner dienstlichen Autonomie und einem Befugnis-Zuwachs dienten. Außerdem sei ein Mehrwert für die Landespolizei nicht mehr gesehen worden, da der Kläger in den letzten Jahren weder die erforderliche Leistung gezeigt habe, noch die speziell erforderliche persönliche Eignung aufweise, die ihm übertragenen Aufgaben mit der geforderten Sensibilität, der nötigen Kooperation, der erforderlichen lösungsorientierten Eigeninitiative auszuüben. Ebenso kritisch seien das Führungsverhalten, die soziale Kompetenz und die Teamfähigkeit des Klägers beschrieben worden. Hier habe der Kläger nach Angaben der Herren B., ... und ... deutliche Defizite aufgewiesen. Dies habe dann vermehrt zu zwischenmenschlichen Konflikten geführt. Frau ... als ehemalige Mitarbeiterin des Klägers habe in ihrer Vernehmung ausgeführt, dass sie in dem Bereich des OP-ISM gewechselt sei, um sich von dem Verhalten und der Person des Klägers zu distanzieren, weil dieser bei Versuchen, seine eigenen Interessen durchzusetzen, zu weit gegangen sei, „zu sehr gegen den eigenen Arbeitgeber geschossen (habe).“ Deutlich zurückhaltender falle die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 1. April 2018 aus. Danach seien dem Kläger durch den ehemaligen Ständigen Vertreter des Landespolizeidirektors und dem Polizeiabteilungsleiter Leistungen bestätigt worden, die ihn für die Bewältigung der Aufgaben als geeignet erachteten. Weiter heiße es u.a.: „Die Wahrnehmung dieser Gremienarbeit gestaltet er ausgesprochen selbständig. Die Aufgabe des Beraters des Landespolizeidirektors sowie das Einholen strategischer Vorgaben als handlungsleitender Rahmen für seine Beiträge in diesen Gremien bedarf der weiteren Rolleninterpretation und -schärfung. EPHK C. verfügt über das spezialisierte Fachwissen, das für seine Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Geforderte schriftliche Beiträge oder Konzepte sind von guter Qualität. Allerdings bedürfen insbesondere Teamfähigkeit und soziale Kompetenzen einer weiteren positiven Ausprägung.“ Um weitere Gefahren für die IT-Entwicklung in der Landespolizei vorzubeugen, sei es sogar notwendig gewesen, den Kläger am 26. Februar 2019 von den Tätigkeiten als ISB unter anderem mit sofortiger Wirkung zu entbinden. Insofern habe der Dienstherr angesichts des Verhaltens des Klägers nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass dieser seinen dienstlichen Pflichten nachkomme. Vielmehr sei es notwendig gewesen, dem Beamten durch die getroffene und rechtmäßige Disziplinarmaßnahme vor Augen zu führen, dass er keinesfalls wieder eigenständig – ohne Rücksprache mit Vorgesetzten – irreversible Entscheidung zum Nachteil des Dienstherrn treffe. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2024 beschlossen, Beweis zu erheben zu der E-Mail des Klägers vom 14. Januar 2019 und den Umständen des Löschvorganges am 30. Januar 2019 durch Vernehmung des Zeugen B.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.