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Beschluss

8 B 22/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0710.8B22.23.00
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Leitsätze
1. Flüchtlingsunterkünfte stellen bauliche Anlagen für soziale Zwecke im Sinne des § 5 Abs 2 Nr 7 BauNVO dar und sind in einem faktischen Dorfgebiet zulässig.(Rn.13) 2. Zur Abwehr von Flüchtlingsunterkünften unter dem Gesichtspunkt des Gebietsprägungserhaltungsanspruches bzw. des Gebots der Rücksichtnahme.(Rn.14)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragssteller. Der Streitwert beträgt 67.500,00€.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flüchtlingsunterkünfte stellen bauliche Anlagen für soziale Zwecke im Sinne des § 5 Abs 2 Nr 7 BauNVO dar und sind in einem faktischen Dorfgebiet zulässig.(Rn.13) 2. Zur Abwehr von Flüchtlingsunterkünften unter dem Gesichtspunkt des Gebietsprägungserhaltungsanspruches bzw. des Gebots der Rücksichtnahme.(Rn.14) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragssteller. Der Streitwert beträgt 67.500,00€. Der Antrag, festzustellen, dass der von den Antragstellern mit Schreiben vom 08.Juni 2023 gegen die dem Beizuladenden erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2023 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, hat keinen Erfolg. Grundsätzlich kann das Gericht zwar in entsprechen Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in Konstellationen, in denen Streit oder Unklarheit über die aufschiebende Wirkung eines (Dritt-)Rechtsbehelfs besteht, auf Antrag dessen aufschiebende Wirkung feststellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Randnr. 181). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Es besteht kein Streit und auch keine Unklarheit darüber, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ergibt sich aus § 212 a BauGB. Dies wurde auch vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in seiner Antragsschrift (S. 8 letzter Absatz) selbst so gesehen. Auch die Anträge, dem Beizuladenden aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, und dem Beizuladenden einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen, hat keinen Erfolg. Ein solcher „Hängebeschluss“ würde voraussetzen, dass durch die Bauarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen werden, gegen die später Rechtsschutz nicht mehr möglich ist. Dies ist aber nicht der Fall. Weder die Erdarbeiten, noch etwaige Anschlussarbeiten sind geeignet, die Antragssteller in ihren Rechten zu verletzen, selbst wenn diese durchgeführt werden. Auch das Aufstellen von Containern schafft keine vollendeten Tatsachen. Diese können ohne Weiteres nach Abschluss des Eilverfahrens wieder entfernt werden, sofern sie zu diesem Zeitpunkt schon aufgestellt sein sollten. Eine besondere Dringlichkeit, noch vor Abschluss eines Eilverfahrens Maßnahmen zur Verhinderung der Ausführung des genehmigten Vorhabens zu treffen, ist nicht ersichtlich. Es drohen keine nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen, die noch vor dem Beschluss in einem Eilverfahren zu verhindern wären. Der auf S. 6 der Antragsschrift gestellte Antrag „bis dorthin wird beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5, Abs. 6 VwGO anzuordnen“, ist nicht verständlich. „Bis dorthin“ wird eine Baugenehmigung vom 29.03.2023 dargestellt. Diese Baugenehmigung ist aber mit Bescheid vom 12.05.2023 wieder zurückgenommen worden. Insofern gibt es für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Hinblick auf die auf S. 7 der Antragsschrift genannte Baugenehmigung vom 12.05.2023 wird kein Antrag gestellt. Auch der genannte Widerspruch vom 08.06.2023 wird nicht als Anlage übersandt. Insofern sieht die erkennende Kammer keine Möglichkeit, die Antragsschrift entsprechend auszulegen. Gem. § 88 VwGO ist das Gericht zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Gleichzeitig darf es aber auch nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Vorliegend wurden ausdrücklich zunächst drei Anträge und auf S. 6 der Antragsschrift ein weiterer Antrag gestellt. Insofern ist für die erkennende Kammer nicht deutlich, dass über diese insgesamt vier ausdrücklich gestellten Anträge ein weiterer Antrag rechtshängig gemacht werden sollte. Selbst wenn man dies anders sieht und den gesamten Schriftsatz dahingehend interpretiert, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.06.2023 gegen den Bescheid vom 12.05.2023 beantragt wird, ist auch dieser Antrag abzulehnen. Der Bescheid verletzt offensichtlich keine Nachbarrechte der Antragsteller. Der Gebietserhaltungsanspruch wird nicht berührt. Es handelt sich unstreitig um ein faktisches Dorfgebiet. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind dort Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Bei der erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von Wohncontainern für ukrainische Geflüchtete handelt es sich genau darum. Es geht nicht um Unterkünfte zum dauerhaften Wohnen. Die Menschen aus der Ukraine sollen dort nur vorübergehend Wohnen (vgl. Entscheidung der erkennenden Kammer vom 30.01.2017, 8 A 31/16, juris Rn 31). Dies entspricht der zulässigen Nutzungsart und verstößt offensichtlich nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Auch der sogenannte Gebietsprägungserhaltungsgrundsatz ist nicht verletzt. Das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem der Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsbewahrungsanspruch abgeleitet ist, erfasst im unbeplanten Gebiet nur die Art der baulichen Nutzung, nicht dagegen die zulässige Zahl der Wohnungen. Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2018 Az. 1 MB 23/17). Zwar ist es denkbar, dass die Dimensionierung einer baulichen Anlage zu einem Umschlagen von „Quantität in Qualität“ führen kann. Insoweit geht es aber um das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und nicht um den Gebietsprägungserhaltungsgrundsatz (OVG Schleswig, aaO; vgl. auch Beschluss OVG Schleswig vom 18.09.2017, Az. 1 MB 15/17 juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist aber nicht verletzt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. Je empfindlicher die Stellung des Betroffenen ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Danach kommt es im Wesentlichen auf eine Abwägung zwischen dem an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage und Dinge zuzumuten ist. Eine erdrückende Wirkung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Auch für zumutbare Lärmimmissionen gibt es keine Anhaltspunkte. Auch die Belegungsdichte verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob im fraglichen Gebiet vorwiegend Einzelhäuser anzutreffen sind. Maßgeblich ist, dass die Art der zugelassenen Nutzung dem Gebiet entspricht. Die Anzahl der Container ist kein Merkmal, dass die Art der baulichen Nutzung prägt. Für eine gebietsunübliche Störung, die gegenüber dem Kläger rücksichtslos sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass es sich um Container handelt, ist baurechtlich allenfalls unter dem Aspekt des Verunstaltungsverbots zu würdigen, vgl. § 9 LBO. Die Antragsteller sprechen insoweit von einer „eingezäunten Blechcontaineranlage“. § 9 LBO dient vorrangig öffentlichen Interessen und ist grundsätzlich nicht drittschützend. Nur in besonders gelegenen Einzelfällen kann sich ein Drittschutz ergeben (vgl. VG furt, Beschluss vom 15.09.2018, 8 L 2436/08.F, juris, Randnr. 59). Ein solcher Drittschutz kommt in Betracht, wenn das nachbarliche Austauschverhältnis rücksichtslos gestört wird. Dies muss evident sein (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 04.05.2002, 1 A 436/00, juris, RandNr 40 mwN). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Vorhabenfläche nach dem Vortrag der Antragsteller zuvor als Bauhof genutzt wurde und deshalb seiner Vorprägung nach für Container nicht unüblich war und aller Voraussicht nach auch eingezäunt gewesen sein dürfte. Außerdem ist die Baugenehmigung befristet worden auf zwei Jahre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den regelmäßigen des Berufungsgerichts. Bei Nachbarklagen wegen der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses legt das Berufungsgericht regelmäßig 15.000,00€ zugrunde. In Eilverfahren beträgt der Streitwert deshalb 7500,00€ pro Einfamilienhaus. Ausweislich der Antragsschrift geht es um 9 Einfamilienhäuser, so dass sich der festgesetzte Streitwert ergibt.