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Beschluss

1 MB 23/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2018:0108.1MB23.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen je zur Hälfte die Antragsteller zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 3) und zu 4) als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Nachbarwidersprüchen gegen eine dem Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 31.08.2017 für die Errichtung von zwei zweigeschossigen und jeweils mit einem Staffelgeschoss ausgestatteten Wohnhäusern mit je acht Wohnungen und einer für beide Wohnhäuser ausgelegten Tiefgarage auf den Grundstücken mit der postalischen Anschrift …, … in … . 2 Das Verwaltungsgericht hat den auf § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gestützten Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 24.11.2017 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, wobei trotz geäußerter Zweifel hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2) für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu deren Gunsten unterstellt werde, dass auch sie Miteigentümerin des dem streitbefangenen Vorhaben benachbarten und mit einem „Zweifamilienhaus“ bebauten Grundstücks … sei. Der Antrag sei jedoch unbegründet; die angefochtene Baugenehmigung verletze mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Nachbarrechte der Antragsteller. Da nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht Prüfungsgegenstand jener auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung seien, komme es auf die unter Rückgriff auf die Regelung des § 79 Abs. 3 Satz 1 LBO vorgebrachten Einwände der Antragsteller gegen die Tauglichkeit der Abwasserentsorgungsleitungen nicht an. Auch sei ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme nicht auszumachen. Die Antragsteller könnten sich nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen, da mit den genehmigten Wohngebäuden kein der Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben in der faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes zugelassen worden sei. Einen darüber hinausgehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Vorhabens einen Abwehranspruch vermittle, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild nicht entspreche, erkenne die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht an. Jenes Erscheinungsbild der näheren Umgebung des Vorhabens resultiere allein aus Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche beträfen. Bei diesen Kriterien handele es sich um solche, die nur in überplanten Gebieten und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermittelten. Zum Schutz der Nachbarn sei in einem – wie streitgegenständlich – unbeplanten Gebiet daher das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Dieses sei hier nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt. Das Vorhaben halte zur Grundstücksgrenze der Antragsteller einen über den erforderlichen Mindestabstand von 3 m hinausgehenden Abstand von 3,37 bis 4,31 m ein, so dass hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Nachbarbelange wie Belichtung, Belüftung und Besonnung eine Rücksichtslosigkeit bereits ausgeschlossen sei. Das Vorhaben sei auch nicht hinsichtlich seiner Ausmaße rücksichtslos. Es fehlten jegliche Ansatzpunkte für die Annahme einer „erdrückenden“ oder gar „erschlagenden“ Wirkung des die Abstandsflächen wahrenden und mit einer 10 cm geringeren Firsthöhe als das Wohnhaus der Antragsteller genehmigten Vorhabens. Geschaffene Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller in einem zuvor nicht vorhandenen Maße seien ebenfalls nicht rücksichtslos. Einsichtsmöglichkeiten in Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster seien in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden und müssten hingenommen werden. Auch die vorhabenbedingte Steigerung des Verkehrsaufkommens werde die Antragsteller nicht unzumutbar belasten, zumal die notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage hergestellt würden. Eine etwaige durch die Herstellung zweier Mehrfamilienhäuser eintretende Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller begründe für sich genommen schließlich ebenso wenig eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. 3 Gegen den ihnen am 27.11.2017 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 08.12.2017 eingelegten und am 21.12.2017 begründeten Beschwerde. Sie meinen, die erstinstanzliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zu Unrecht zu ihren Lasten ausgegangen. Ihnen stehe ein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zu. Dieser ergebe sich aus einem vom Verwaltungsgericht unzutreffend ausgeschlossenen Gebietsgewährleistungsanspruch. Hier schlage angesichts der räumlichen Ausprägung des Wohnbauvorhabens „Quantität in Qualität“ um und es werde eine Verfremdung des Gebietes zumindest eingeleitet. Dieses sei geprägt durch die Bebauung nördlich der Straße „…“ und diejenige im Geltungsbereich des an das streitgegenständliche unbeplante Gebiet angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 4.4 der Gemeinde … mit den dortigen Parametern (eingeschossige Einzelhäuser, Sattel- und Walmdächer mit geringen Neigungen, Geschossflächenzahl von 0,3). Hieran gemessen sei das Vorhaben nicht einfügsam und verstoße, was Geschossigkeit, Gebäudehöhe, Geschossflächenzahl, Bebauungstiefe bzw. prägende Freiflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich anbelange, jedenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme. II. 4 Die Beschwerde der Antragsteller bleibt erfolglos. Ungeachtet des Umstandes, dass die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2) hinsichtlich ihrer bloß behaupteten Miteigentumsstellung am Grundstück .. auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt worden sind und von dieser nach Aktenlage überdies gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31.08.2017 bislang kein Widerspruch erhoben wurde – der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Widerspruch vom 22.11.2017 richtet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 12 .01.2017 –, deren Begehren sich mithin in jeder Hinsicht als unzulässig erweist, rechtfertigen im Übrigen auch in der Sache die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 5 Das Verwaltungsgericht hat den sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch zutreffend hergeleitet und – ohne indes den Umgriff des Gebietes und seine Nutzung im Einzelnen genau zu bestimmen – im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die beiden genehmigten Wohnhäuser, gleich ob man allein den Bereich nördlich der Straße „…“ bis zum Kreuzungsbereich „…“ betrachtet oder den Gebietsumgriff weiter fasst und mindestens auch die Bebauung auf der Südseite der Straße „…“ mit in den zu betrachtenden Bereich einbezieht, der Art nach in einem (wohl allgemeinen) faktischen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässig sind und keine „Verfremdung“ des Gebietes einleiten. Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen ist in einem solchen Wohngebiet ebenso zulässig wie die ausgeübte Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragsteller, ohne dass es darauf ankommt, ob im fraglichen Gebiet auch bei weiter gefasstem Umgriff vorwiegend Einzelhäuser oder auch Geschosswohnungsbau anzutreffen sind. Das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem der Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsbewahrungsanspruch abgeleitet ist, erfasst im unbeplanten Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB nur die Art der baulichen Nutzung, nicht dagegen die zulässige Zahl der Wohnungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.10.2016 – 10 B 1040/16 -, juris [Rn. 6] m.w.N.). Ob die beiden genehmigten Mehrfamilienhäuser in jenem Bereich einen eher singulären Charakter aufweisen, ist daher unerheblich (vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 18.09.2017 - 1 MB 15/17 -, juris [Rn. 15 f.]). 6 Einen von den Antragstellern geltend gemachten speziellen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung, von ihnen mit „Anspruch auf Gebietsgewährleistung“ umschrieben, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls mit zutreffender Begründung verneint. Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten (vgl. jüngst Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 18.09.2017 - 1 MB 15/17 -, a.a.O., [Rn. 25 f.] m.w.N.); die von den Antragstellern für jenen Anspruch bemühten Parameter betreffen demgegenüber das Maß der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Geschossfläche) bzw. die überbaubare Grundstücksfläche oder in einem benachbarten Plangebiet festgesetzte Gestaltungsvorgaben, mithin ausschließlich Kriterien, die allein in einem – hier unstreitig nicht vorliegenden – überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können. Weder die Größe des genehmigten Bauvorhabens noch der Umstand, dass es – anders als es in der maßgeblichen Umgebung überwiegend der Fall sein mag – nicht nur eine Wohnung oder zwei Wohneinheiten, sondern vergleichbar dem Wohngrundstück … mit sieben Wohneinheiten mehrere (acht) Wohnungen je Gebäude aufweist, begründen einen Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets. Ein Vorhaben, das wie dasjenige des Beigeladenen, in dem (faktischen) Wohngebiet allgemein zulässig ist, wahrt gerade die Zweckbestimmung des Baugebiets und kann deshalb in aller Regel auch nicht an einem Gebietsgewährleistungsanspruch scheitern (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 MB 16/15 -, n.v.). 7 Zwar ist, wie mit der Beschwerde geltend gemacht, denkbar, dass das in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannte Kriterium „Umfang“ aufgrund der Dimensionierung einer baulichen Anlage zu einem Umschlagen von „Quantität in Qualität“ führen kann; doch ist dies nicht unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung im nachbarschaftlichen Verhältnis feststellbar. Das hier insoweit mithin allein einschlägige, sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts indessen nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt. 8 Von dem Vorhaben geht entgegen der Rüge der Antragsteller insbesondere keine erdrückende Wirkung aus. Eine solche Wirkung ist anzunehmen, wenn das neue Bauvorhaben etwa eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Vom Neubauvorhaben muss aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen. Davon kann nach den beigezogenen Unterlagen keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat eine solche Störung mit zutreffendem Verweis auf den Abstand zwischen dem Bauvorhaben und der Grundstücksgrenze der Antragsteller verneint, weil die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig dazu führt, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris [Rn. 3]). Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte hierfür. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der genehmigten Gebäudehöhe des Vorhabens, die mit jeweils 10 m sogar geringer ist als derjenige des Wohnhauses der Antragsteller (10,10 m) oder etwa des Wohnhauses … (10,40 m). Zwar ist das Vorhaben mit einer deutlich größeren Bebauungstiefe als das Nachbargebäude der Antragsteller genehmigt und nimmt damit auch mehr (rückwärtige) Grundstücksfläche in Anspruch als deren Wohnhaus oder die vorherige Grundstücksbebauung. Durch diese intensivere Grundstücksausnutzung als bislang mögen die Antragsteller einen – rechtlich allerdings nicht geschützten – Lagevorteil einbüßen. Indessen stellt die Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme oder der Erhalt einer Ruhezone kein Kriterium im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB dar, so dass auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72/89 -, juris [Rn. 7]). Es gibt keinen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben auf dem benachbarten Grundstück so angeordnet werden, dass sein Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 LA 31/11 -, juris [Rn. 2]). Auch wenn der abschließende Hinweis der Antragsteller zutreffen mag, dass sich der durch die Genehmigung des Vorhabens entstandene „nachbarliche Konflikt“ durch eine andere Anordnung der Baukörper, namentlich durch ein „Verrücken“ der genehmigten Wohnhäuser „nach vorn an die Straße“ entschärfen ließe, ist dieses Ansinnen weder unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Rücksichtnahme erforderlich, noch vermögen die Antragsteller dies mit ihren Rechtsbehelfen durchzusetzen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 10 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).