Beschluss
6 L 1399/19
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag einer Nachbargemeinde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als der Betrieb der Anlagen eigenständige Beeinträchtigungen (optische Wirkung durch Rotorbewegung, Lärm, Schattenwurf) begründen kann.
• Die Anordung der sofortigen Vollziehung war formell ausreichend begründet; bei summarischer Prüfung überwiegt hier das Vollzugsinteresse, weil die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gering sind und dem Begünstigten durch Einstellung des Betriebs erhebliche Nachteile drohen.
• Eine Nachbargemeinde kann nur dann drittschützende Rechte geltend machen, wenn die verletzte Norm gerade ihrem Schutz dient; rein umwelt-, naturschutz- oder landschaftsrechtliche sowie allgemeine wirtschaftliche Einwände begründen regelmäßig kein subjektives Recht der Gemeinde.
• Mängel in der Umweltverträglichkeitsprüfung sind nur dann aufhebungsrelevant, wenn absolute Verfahrensfehler oder dem Beteiligten die gesetzliche Beteiligung genommen wurde; materielle Bewertungen der Gutachten begründen allein keine rügbaren Verfahrensfehler.
• Weder eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit noch erhebliche denkmalschutz- oder selbstgestaltungsrechtliche Eingriffe sind bei summarischer Prüfung erkennbar; daher besteht kein Rechtsschutz der Antragstellerin gegen die Genehmigung.
Entscheidungsgründe
Nachbargemeinde kann Genehmigung immissionsschutzrechtlich nur eingeschränkt angreifen • Antrag einer Nachbargemeinde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als der Betrieb der Anlagen eigenständige Beeinträchtigungen (optische Wirkung durch Rotorbewegung, Lärm, Schattenwurf) begründen kann. • Die Anordung der sofortigen Vollziehung war formell ausreichend begründet; bei summarischer Prüfung überwiegt hier das Vollzugsinteresse, weil die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gering sind und dem Begünstigten durch Einstellung des Betriebs erhebliche Nachteile drohen. • Eine Nachbargemeinde kann nur dann drittschützende Rechte geltend machen, wenn die verletzte Norm gerade ihrem Schutz dient; rein umwelt-, naturschutz- oder landschaftsrechtliche sowie allgemeine wirtschaftliche Einwände begründen regelmäßig kein subjektives Recht der Gemeinde. • Mängel in der Umweltverträglichkeitsprüfung sind nur dann aufhebungsrelevant, wenn absolute Verfahrensfehler oder dem Beteiligten die gesetzliche Beteiligung genommen wurde; materielle Bewertungen der Gutachten begründen allein keine rügbaren Verfahrensfehler. • Weder eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit noch erhebliche denkmalschutz- oder selbstgestaltungsrechtliche Eingriffe sind bei summarischer Prüfung erkennbar; daher besteht kein Rechtsschutz der Antragstellerin gegen die Genehmigung. Die Antragstellerin, eine Nachbargemeinde, wandte sich gegen die Genehmigung des Antragsgegners zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen in der Nachbargemeinde L. Streitgegenstand war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Genehmigung gerichteten Klage; insbesondere ging es um optische Auswirkungen aufgrund der Rotorbewegung, Lärmimmissionsfragen, Schattenwurf sowie mögliche Beeinträchtigungen von Denkmalwerten und der kommunalen Planungshoheit. Die Anlagen waren nach Angaben des Antragsgegners bereits errichtet; die Kammer beschränkte den Rechtsschutzbegehren deshalb auf den Betriebsaspekt. Die Standortgemeinde hatte zuvor einen Bebauungsplan aufgestellt, den das OVG später für unwirksam erklärte; die Antragstellerin machte hieraus sowie aus weiteren Umweltrügen Rechte geltend. Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung angeordnet; die Kammer prüfte im summarischen Eilverfahren insbesondere Erfolgsaussichten der Hauptsache und Interessenabwägung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft nach §§80a Abs.3 Satz2, 80 Abs.5 VwGO; Antragsbefugnis kann aus kommunalem Selbstverwaltungsrecht (Art.28 Abs.2 GG) i.V.m. Planungshoheit abgeleitet werden. • Formelle Vollziehungsgründe: Die schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung genügt §80 Abs.3 Satz1 VwGO; Behörde hat wirtschaftliche Interessen, Erhalt von Nutzungsverträgen und öffentliches Interesse an regenerativer Energie dargelegt. • Interessenabwägung und Erfolgsaussichten: Bei summarischer Prüfung überwiegt hier das Vollzugsinteresse, weil die Klage der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolglos bleibt und dem Begünstigten durch eine Betriebsunterbrechung erhebliche Nachteile drohen. • Drittschutznormen und Nachbarschutz: Eine Nachbargemeinde kann nur dann eigene Rechte geltend machen, wenn die verletzte Norm sie drittschützend schützt; viele vorgebrachte Einwände (Naturschutz, Landschaftsbild, Flächennutzungsplankonflikte) sind deswegen nicht maßgeblich. • UVP-Verfahren (§4 UmwRG; §7 UVPG): Die Kammer geht zwar großzügig von einem Beteiligtenstatus aus, erkennt aber keine absoluten Verfahrensfehler (Unterbleiben der UVP oder fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung) oder solche, die der Antragstellerin die gesetzliche Beteiligung genommen hätten. • Materielles Recht (BImSchG §6 Abs.1, §5 BImSchG): Unter dem eingeschränkten Prüfungsumfang sind keine Vorschriften verletzt worden, die gerade den Schutz der Antragstellerin bezwecken; die Genehmigung erscheint formell und materiell rechtmäßig. • Planungshoheit und §35 BauGB / §2 Abs.2 BauGB: Zwar ist der Bebauungsplan der Standortgemeinde nach OVG-Entscheidung unwirksam; das führt jedoch nicht automatisch zu einem drittschützenden Aufhebungsanspruch, weil keine unzumutbaren Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Antragstellerin feststellbar sind. • Denkmalschutz (§9 DSchG NRW, §13 BImSchG) und Art.14 GG: Die Antragstellerin hat keine substantiierten Anhaltspunkte vorgelegt, dass die Windenergieanlagen die Denkmalwürdigkeit oder den denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsraum der Burg O und weiterer Denkmäler derart erheblich beeinträchtigen, dass drittschützende Rechte verletzt wären. • Immissionsschutz (TA-Lärm) und Schattenwurf: Schall- und Schattengutachten zeigen Einhaltung maßgeblicher Richtwerte an den relevanten Immissionsorten; Nebenbestimmungen (Nachtbetrieb, Abschaltautomatik) ermöglichen Einhaltung der Grenzwerte und mindern das Risiko einer Rechtsverletzung. • Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.5 BauGB und Standorteignung: Es bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für völlige Ungeeignetheit des Standorts; Wirtschaftlichkeit ist Unternehmer- und kein Prüfungsmaßstab für die Privilegierung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Kammer hält den Antrag für zulässig, sieht aber bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin; insoweit überwiegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und die berechtigten Interessen der Beigeladenen am fortgesetzten Betrieb, insbesondere wegen drohender wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsunterbrechung. Die als drittschützend geltend gemachten Rechtspositionen der Antragstellerin (Planungshoheit, Denkmalschutz, Selbstgestaltungsrecht) sind nach der summarischen Prüfung nicht derart verletzt, dass dies die Genehmigung zu Fall brächte. Die angegriffene Genehmigung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (u.a. §§6,5 BImSchG, §4 UmwRG, §35 BauGB, §9 DSchG NRW) für die Antragstellerin offensichtlich nicht rechtswidrig; daher besteht kein vorläufiger Rechtsschutz. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 30.000 € festgesetzt.