Beschluss
2 M 94/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Nachbarschutz gegenüber einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nachbarschutz gegenüber einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt. I. Die Antragsteller richten sich gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums. Am 15. September 2017 beantragte die H. GmbH & Co. KG bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben "Revitalisierung einer Industriebrache durch Errichtung eines Nahversorgungszentrums S-Straße 56-66/S-Breite 12 A-Stadt auf dem Grundstück Gemarkung (M.), Flur A, Flurstück 10172. Geplant war die Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs. Am 5. April 2018 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 458-4.1 "S- Straße 57-66/S-Breite 12" in der Fassung von Dezember 2017 als Satzung. Ziel des Bebauungsplans ist ausweislich der Begründung die Sanierung und Nachnutzung des Baudenkmals S-Straße 57-66 für großflächigen Einzelhandel. Darüber hinaus soll das mehrgeschossige Verwaltungsgebäude S-Straße 66 eine nicht störende gewerbliche Nutzung erhalten. Durch die geplanten Maßnahmen soll eine großflächige innerstädtische Brache eine neue Nutzung erhalten und ein wichtiges stadtbildprägendes Industriedenkmal mit einer Grundfläche von ca. 7.000 m² vor dem endgültigen Verfall bewahrt werden. Das Plangebiet besteht aus einem ca. 30.000 m² großen privaten Grundstück an der S-Straße. Zusätzlich zur S-Straße grenzt südlich als öffentliche Straße die S-Breite an. Beide Straßen sind in den Geltungsbereich einbezogen. Das Grundstück war Bestandteil des Eisen- und Stahlwerks O. G. & Co., später S.. Erhalten von der Bebauung sind lediglich die ca. 200 m lange Werkhalle entlang der S-Straße und das frühere Verwaltungsgebäude S-Straße 66/Ecke S-Breite. Die geplanten Einfahrtsbereiche für den Kundenverkehr aus der S-Straße und für den Anlieferungs- und Kundenverkehr aus Richtung H-Straße über die S-Breite sind im Bebauungsplan festgelegt. Für den reibungslosen Verkehrsablauf in der S-Straße ist die Schaffung einer signalgeregelten Kreuzung am nördlichen Gebäudeende geplant. Vom Parkplatz des geplanten Nahversorgungszentrums sind dann sowohl ein Rechts- als auch ein Linksabbiegen in die S-Straße möglich. Die Einfahrt ist nur aus der nördlichen S-Straße vorgesehen. Der Kundenverkehr aus der südlichen S-Straße hat die Einfahrt S-Breite zu nutzen. Auch die Ver- und Entsorgung des Nahversorgungszentrums durch LKW wird ausschließlich über die geplante Ein- und Ausfahrt in der S-Breite erfolgen. Dabei wird der ausfahrende Verkehr nur in Richtung der H-Straße geführt. Die vorhandene Einbahnstraßenregelung in der S-Breite bleibt im Bereich der Wendeschleife erhalten. Der Bebauungsplan wurde am 30. Januar 2019 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 8. Februar 2019 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg bekanntgemacht. Am 15. Februar 2019 leiteten die Antragsteller beim beschließenden Gericht im Verfahren 2 K 18/19 ein Normenkontrollverfahren mit dem Antrag ein, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 458-4.1 "S-Straße 57-66/S-Breite 12" für unwirksam zu erklären. Über den Normenkontrollantrag ist bislang nicht entschieden. Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke S-Straße 93/94. Dem Antragsteller zu 1 gehören die Flurstücke 104/9, 104/8, 104/4 und 10086. Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin der Flurstücke 10014 und 10022. Die Flurstücke gehören zur Flur A und haben eine Größe von 5.452 m². Sie sind mit einer Einzelhandelsimmobilie sowie ca. 70 vorgelagerten, ebenerdigen Parkplätzen bebaut. Das Areal ist an die Firma N. vermietet. Eine von den Antragstellern beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes an diesem Standort wurde von der Antragsgegnerin abgelehnt. Die nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhobene Verpflichtungsklage der Antragsteller ist beim Verwaltungsgericht im Verfahren 4 A 367/18 MD anhängig. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 458-4.1 "S-Straße 57-66/S-Breite 12" beginnt - nach den Angaben der Antragsteller im Normenkontrollverfahren - etwa 350 m südlich der Grundstücke der Antragstellerin auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße. Am 26. November 2018 erteilte die Antragsgegnerin der H. GmbH & Co. KG die am 15. September 2017 beantragte Baugenehmigung. Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 458-4.1 "S-Straße 57-66/S-Breite 12". Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 erhoben die Antragsteller hiergegen Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Am 30. Januar 2020 zeigte die Beigeladene den Baubeginn für das mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 26. November 2018 genehmigte Vorhaben "Revitalisierung einer Industriebrache durch Errichtung eines Nahversorgungszentrums" auf dem Grundstück S-Straße 57-66/S-Breite 12 zum 3. Februar 2020 an. Zugleich zeigte sie einen Bauherrenwechsel an. Bauherr ist nicht mehr die H. GmbH & Co. KG, sondern die Beigeladene. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 26. November 2018. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Mit Beschluss vom 17. August 2020 - 4 B 276/20 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2018 anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück S-Straße 57-66/S-Breite 12 stillzulegen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Die Antragsteller seien nicht Nachbarn des von der Antragsgegnerin genehmigten Bauvorhabens. Der Antragsteller zu 1 habe seinen Wohnsitz in einem anderen Stadtteil A-Stadts, die Antragstellerin zu 2 habe ihren Geschäftssitz in B-Stadt. Die Grundstücke der Antragsteller, die mit einer Einzelhandelsimmobilie bebaut und an die N. KG vermietet seien, befänden sich 350 m nördlich des Grundstücks der Beigeladenen. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange der zu Gewinnzwecken genutzten Grundstücke sei unter keinem Aspekt zu erwarten. Dies werde von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. Soweit durch die Baugenehmigung einem Konkurrenten der Antragsteller erlaubt werde, im selben räumlichen Einzugsbereich wie sie einen Lebensmittelmarkt zu eröffnen, gebe ihnen die drohende Konkurrenz keine subjektiven Rechte. Die Antragsteller könnten auch aus einer eventuellen Verletzung von Regelungen des UVPG beim Aufstellen des Bebauungsplans keine Antragsbefugnis herleiten. Allein aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ergebe sich keine Antragsbefugnis. Die Rüge, eine UVP sei nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden, könne eine Antragsbefugnis nur begründen, wenn sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position der Antragsteller ausgewirkt habe. Das sei hier nicht der Fall. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragsteller tragen vor, ihre Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ergebe sich aus ihrer Nachbareigenschaft. Die ihnen gehörenden Grundstücke befänden sich in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem Grundstück der Beigeladenen. Der Abstand zwischen ihren Grundstücken und dem Grundstück der Beigeladenen betrage nur ca. 150 m. Die Nachbareigenschaft sei gegeben, da sich das angegriffene Bauvorhaben auf ihre Grundstücke auswirken könne. Ihre Grundstücke lägen im Bereich des einfachen Bebauungsplans "458-3 Östliche S-Straße". Für den maßgeblichen Bereich 1 dieses Bebauungsplans werde die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gemäß § 34 BauGB nicht eingeschränkt. Weitere Aussagen enthalte der B-Plan nicht. Die Zulässigkeit richte sich im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Sie würden damit den Schutz genießen, den ein Mischgebiet gegenüber Lärmeinflüssen beanspruchen könne. Nach Nr. 6.1 TA Lärm könnten sie in dem faktischen Mischgebiet Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts erwarten. Ob diese Immissionsrichtwerte durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen eingehalten würden, sei völlig offen, denn es fehle an einer Untersuchung der Emissionen, die aus dem Bau und dem Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen resultierten. Eine Verletzung drittschützender Normen könne daher nicht von vornherein nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Hiermit können die Antragsteller nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sie nicht als Nachbarn des Vorhabens der Beigeladenen antragsbefugt sind. Antragsbefugt ist, wer geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Aus dem Vorbringen des Antragstellers muss sich konkret die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergeben. Zwar werden bei einer baurechtlichen Nachbarklage im Allgemeinen keine besonders eingehenden Ausführungen erforderlich sein, um in diesem Sinne aufzuzeigen, dass die angefochtene Baugenehmigung möglicherweise gegen eine zum Genehmigungsmaßstab gehörende, auch Nachbarrechte schützende Vorschrift verstößt. Ist jedoch - wie hier - schon die Nachbareigenschaft der Rechtsmittelführer aufgrund einer nicht unerheblichen Entfernung des Grundstücks, für das Rechte geltend gemacht werden, von dem Baugrundstück fraglich, sind an die Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung strengere Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. August 2006 - 1 CS 06.2014 - juris Rn. 32). Eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten kann sich vorliegend allein aus einem Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ergeben, das unabhängig davon zu beachten ist, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben der Beigeladenen zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 9 CS 16.883 - juris Rn. 23). Der nachbarschützende Gehalt planungsrechtlicher Normen ist dabei grundsätzlich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33.89 - juris Rn. 4). Es geht um den Schutz vor einer Beeinträchtigung der baulichen und sonstigen Nutzung der Nachbargrundstücke (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33.89 - a.a.O. Rn. 9). Nachbarn sind diejenigen, deren Grundstücke von den relevanten Auswirkungen des geplanten Vorhabens berührt werden können (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 22. Mai 2020 - AN 17 S 19.02158 - juris Rn. 78; Burzynska/Fontana, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Auflage 2020, § 68 NBauO Rn. 5; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: 138. EL September 2020, Art. 66 BayBO Rn. 60). Soweit - wie hier - eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme wegen unzureichender Berücksichtigung von Lärmschutzinteressen geltend gemacht wird, fehlt die Antragsbefugnis, wenn das betroffene Grundstück nur solchen Belastungen durch Lärmimmissionen ausgesetzt ist, die nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm eine irrelevante Zusatzbelastung darstellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2019 - 2 A 3300/18 - juris Rn. 29). Das gilt erst recht, wenn das Grundstück nicht dem Einwirkungsbereich der Anlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm zuzuordnen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2019 - 2 A 3300/18 - a.a.O. Rn. 33) Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche - und damit das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet. Die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm betragen in Mischgebieten für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Zum Einwirkungsbereich einer Anlage gehören nach Nr. 2.2 TA Lärm nur die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Hiervon ausgehend sind die Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung nicht erfüllt. Es spricht - bei summarischer Prüfung - viel dafür, dass die Grundstücke der Antragsteller entweder - wie die Antragsgegnerin geltend macht - nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm liegen, oder jedenfalls keinen dem Vorhaben der Beigeladenen zuzurechnenden Immissionen ausgesetzt sind, die über der Irrelevanzschwelle der Nr. 3.2.1 TA Lärm liegen. Zwar wurde ein schalltechnisches Gutachten zur Bewertung der Lärmimmissionen, die von dem Vorhaben der Beigeladenen auf die Grundstücke der Antragsteller einwirken, nicht angefertigt. Ein solches Gutachten ist allerdings angesichts der erheblichen Entfernung der Grundstücke der Antragsteller von dem Grundstück der Beigeladenen und des Umstands, dass sich zwischen den Grundstücken die viel befahrene S-Straße befindet, auch nicht erforderlich. Im 2. Entwurf des Umweltberichts vom 14. Juli 2017 zum vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 458-4.1 "S-Straße 57-66/S-Breite 12" hieß es zum Immissionsschutz (S. 26), eine zusätzliche Belastung durch den Erschließungsverkehr auf angrenzende Wohngebiete werde nicht erwartet, da die Andienung des Marktes über die S-Breite entlang von Gewerbeflächen geführt werde. Der PKW-Verkehr werde von der S-Straße sowie der S-Breite auf den Parkplatz geführt. Zu den betriebsbedingten Auswirkungen wurde in diesem Umweltbericht (S. 26) ausgeführt, die Lärmimmissionen seien "innerhalb des gesetzlichen Rahmens". Nachdem die Antragsteller u.a. wegen fehlender Aussagen zum Lärmschutz Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben und die Einholung eines Lärmgutachtens gefordert hatten, wurde in der Stadtratssitzung vom 14. September 2017 - ausweislich der Niederschrift vom 21. September 2017 - im Rahmen der Abwägung ausgeführt, dass Lärmbeeinträchtigungen von Wohnnutzung durch die Andienung und den Parkplatz nicht erwartet würden, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens keine angrenzende Wohnbebauung befinde bzw. die nördlich angrenzende Wohnbebauung durch die geplante Grünfläche nördlich des Parkplatzes und den Knochenpark ausreichend abgeschirmt sei. Das Verkehrskonzept sehe vor, dass die Anlieferung ausschließlich über die S-Breite durch die vorhandenen Gewerbegebiete erfolge. Ansonsten seien zur Zeit keine Beeinträchtigungen von schützenswerten Nutzungen zu erkennen, die die Untersuchung von zu erwartenden Schallimmissionen erforderlich machten. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Die Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung zu dem Gliederungspunkt "Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz" (S. 4 ff.) führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsteller machen insoweit geltend, ihre Grundstücke seien nur etwa 150 m von dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 458-4.1 "S-Straße 57-66/S-Breite 12" entfernt. Damit bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit von Lärmimmissionen aus dem Bau und dem Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, da aufgrund der erheblichen Anzahl an Parkplätzen auf dem Grundstück der Beigeladenen und einer damit einhergehenden erheblichen Zunahme des PKW- und LKW-Verkehrs zu diesem nicht integrierten und fußläufig nur schlecht erreichbaren Standort mit erhöhten Lärmimmissionen zu rechnen sei. Dieser Verkehr werde ausschließlich die S-Straße als Ziel- und Quellverkehr nutzen. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage einer mangenden Betroffenheit der Antragsteller nicht nachvollziehbar. Ergänzend tragen die Antragsteller unter dem Gliederungspunkt "Begründetheit" (S. 7 ff.) vor, die Aussage im Umweltbericht (S. 26), wonach eine zusätzliche Belastung durch den Erschließungsverkehr auf angrenzende Wohngebiete nicht erwartet werde, da die Andienung des Marktes über die S-Breite entlang von Gewerbeflächen geführt werde, sei nicht nachvollziehbar, weil das geplante Vorhaben einen erheblichen PKW-Verkehr nach sich ziehe, zumal es sich nicht in einer integrierten Ortslage befinde. Allein die Ausweisung von 265 Stellplätzen für PKW zeige, dass über den Zeitraum der Öffnung des Einkaufszentrums bis abends 22:00 Uhr mit einem ganz erheblichen Kundenverkehr mit PKW zu rechnen sei. Hinzu komme der Lieferverkehr, der bislang nicht vorhanden sei und, zum Teil mit lärmintensiven Kühl-LKW, meistens nachts stattfinde. Darüber hinaus solle an der Kreuzung S-Breite/S-Straße eine Lichtzeichenanlage errichtet werden. Die S-Straße gehöre zu den am meisten befahrenen Straßen in A-Stadt. Bereits im Jahr 202 hätten dort nach dem Statistischen Jahrbuch der Stadt A-Stadt zwischen 17.000 und 18.500 Kraftfahrzeuge verkehrt. Im Jahr 2019 dürften ca. 20.000 Kraftfahrzeuge pro Tag die S-Straße benutzt haben. Stadtauswärts befänden sich vor der Kreuzung S-Breite/S-Straße mehrere Lichtzeichenanlagen. Jede weitere führe zu einem Stau stadtauswärts. Vor der geplanten Anlage hielten Fahrzeuge an und beschleunigten anschließend wieder, was mit erheblichen Lärmimmissionen verbunden sei. In unmittelbarer Nähe befinde sich auch Wohnbebauung, die hätte untersucht werden müssen, selbst wenn sie nach der TA Lärm nur einen eingeschränkten Schutz genießen sollte. Vor diesem Hintergrund sei auch die weitere Aussage im Umweltbericht (S. 26) nicht nachvollziehbar, wonach sich die betriebsbedingten Lärmimmissionen innerhalb des gesetzlichen Rahmens hielten. Dies sei reine Spekulation. Sie müssten befürchten, dass die mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Auswirkungen für ihre Grundstücke erheblich seien. Nicht absehbar sei, ob ein großflächiger Einzelhandel am Standort S-Straße 93 aufgrund der notwendigen Schallbetrachtung an diesem Standort wegen der Vorbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen überhaupt noch möglich sei bzw. betriebswirtschaftlich sinnvoll errichtet werden könne. Soweit eine Wohnbebauung in Betracht komme, was nach § 34 Abs. 1 BauGB denkbar sei, müssten sie auch hier befürchten, dass sie mit Auflagen zum Schallschutz konfrontiert würden, die maßgeblich auf die Vorbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen zurückzuführen seien und die durch entsprechende Vorkehrungen an diesem Standort hätten verhindert werden können. Sie seien folglich durch das Vorhaben der Beigeladenen und die angefochtene Baugenehmigung unmittelbar betroffen. Diese Überlegungen greifen nicht durch. Insoweit ist insbesondere die Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm zur die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift sind (nur) die Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gilt hingegen die Regelung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm. Hiernach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der TA Lärm, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Ausgehend hiervon scheidet eine Zurechnung des Lärms auf öffentlichen Verkehrsflächen, der durch den Ziel- und Quellverkehr zum und vom Standort der Beigeladenen verursacht wird, nach der Systematik der Nr. 7.4 TA Lärm zu den - im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigenden - Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen aus. Nach Absatz 1 der Nr. 7.4 TA Lärm sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung "durch Maßnahmen organisatorischer Art" vorsieht. Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen werden der Anlage damit nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm nur in eingeschränkter Form zugerechnet. Damit wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine weitergehende Zurechnung ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 - juris Rn. 5). Hiernach kommt es für die - im Rahmen des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung zu beurteilende - Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen wegen der hiermit verbundenen Lärmimmissionen auf die Zunahme des PKW- und LKW-Verkehrs zu diesem Standort nicht an. Eine zusätzliche Belastung durch den Kundenverkehr mit PKW sowie den Lieferverkehr mit LKW ist nicht relevant, soweit dieser auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfindet. Das gilt auch, soweit die geplante Lichtzeichenanlage an der S-Straße zu einem Stau stadtauswärts und in der Folge zu zusätzlichen Lärmimmissionen durch das Anhalten und Anfahren der Fahrzeuge führen sollte. Vor diesem Hintergrund liegt es angesichts der erheblichen Entfernung zwischen den Grundstücken der Antragsteller und dem Vorhaben der Beigeladenen, die durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbilden veranschaulicht wird, sowie wegen der schon jetzt großen Zahl an Fahrzeugen, die täglich die S-Straße befahren, fern anzunehmen, dass es durch die Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen und der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen sind, zu erheblichen Auswirkungen für die Grundstücke der Antragsteller kommen könnte. 2. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass auch der Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes keine subjektiven Rechte der Antragsteller begründe, haben sie davon abgesehen, dies mit der Beschwerde anzugreifen. 3. Auch aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) lässt sich eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht herleiten. Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung der Antragsteller ergibt sich insbesondere nicht aus der von ihnen geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung in der gemäß § 50 UVPG im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan vorgenommenen Umweltprüfung. Die Antragsteller sind nicht aufgrund des geltend gemachten Fehlens der UVP-Vorprüfung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG antragsbefugt. Insoweit können sie sich nicht mehr auf die von ihnen auch im Beschwerdeverfahren angeführte Rechtsprechung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 - juris Rn. 67) berufen. Diese Rechtsauffassung hat der 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Blick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegeben. Zugleich hat er sich aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Auffassung angeschlossen, dass § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG keine eigenständige Klagebefugnis begründet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 - juris Rn. 47 sowie Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 - juris Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung mit Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 - noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Form- und Verfahrensvorschriften subjektive Rechte, die Grundlage einer Klagebefugnis sind, grundsätzlich nicht selbstständig, sondern nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des jeweiligen Klägers ausgewirkt haben könnte. Dies gilt auch für die Rüge, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG sei, weil sie nicht zu dem Ergebnis komme, dass es der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. § 4 Abs. 3 UmwRG, wonach § 4 Abs. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe sonstiger Beteiligter i.S.d. § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO Anwendung findet, betrifft hiernach nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - juris Rn. 19 f.). Hiernach würde ein Fehler der UVP-Vorprüfung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG, selbst wenn er vorläge, nicht zu einer Antragsbefugnis der Antragsteller führen, denn das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen wirkt sich - wie bereits dargelegt - auf die materiell-rechtliche Position der Antragsteller nicht aus. Aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2019 - 7 B 1360/18 - ergibt sich nichts anderes, denn dieser Beschluss beruhte auf der Annahme, dass der Antragsteller antragsbefugt ist, woran es vorliegend fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich zur Sache eingelassen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten geht der Senat üblicherweise vom unteren Wert des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 7.500 € fest. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).