Urteil
4 LB 68/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00
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Leitsätze
Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nicht generell der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren.(Rn.22)
Zitierungen zustimmend
BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46.20 –, juris
BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris
BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35/19 –, juris
BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris
BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris
BVerwG, Beschl. v. 09.05.2019 – 1 C 14/19 – juris
BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 51/18 –, juris
BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 10/17 –, juris
BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 C 9/16 –, juris Rn. 9 f.
OVG Greifswald, Urt. v. 18.06.2021 – 4 LB 443/19 OVG –, juris
OVG Koblenz, Urt. v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18 –, juris
Zitierungen ablehnend
OVG Münster, Urt. v. 20.07.2021 – 11 A 1674/20.A –, juris
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2016 – 16 A 633/16 As SN – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nicht generell der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren.(Rn.22) Zitierungen zustimmend BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46.20 –, juris BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35/19 –, juris BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris BVerwG, Beschl. v. 09.05.2019 – 1 C 14/19 – juris BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 51/18 –, juris BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 10/17 –, juris BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 C 9/16 –, juris Rn. 9 f. OVG Greifswald, Urt. v. 18.06.2021 – 4 LB 443/19 OVG –, juris OVG Koblenz, Urt. v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18 –, juris Zitierungen ablehnend OVG Münster, Urt. v. 20.07.2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2016 – 16 A 633/16 As SN – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). 2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 26. Februar 2016 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger insgesamt nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher nicht zu ändern und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das Asylgesetz ist daher in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), anzuwenden. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Entscheidungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen (a), dem Kläger die Abschiebung nach Italien anzudrohen (b) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auszusprechen und zu befristen (c). Die Anfechtungsklage des Klägers gegen diese Entscheidungen ist nicht begründet. a) Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts vom 26. Februar 2016 ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat in Italien den Flüchtlingsstatus erhalten. Das Berufungsvorbringen des Klägers stellt diesen Umstand nicht in Abrede. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist vorliegend auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Das wäre dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris Rn. 36 m.w.N. im Anschluss an EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a. –, juris). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRC nicht überschritten ist. Auch der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Kläger diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen (BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Kläger erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Klägers, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 22). Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Maßgeblich ist dabei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35/19 –, juris Rn. 27). Der Senat geht nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel von folgender Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Italien aus: International Schutzberechtigte erhalten in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, die auf Antrag bei Fortbestand der Voraussetzungen verlängert wird. Schutzberechtigte genießen Niederlassungsfreiheit, wenn sie sich selbst unterhalten können. Sie können auch einen Wohnsitz anmelden (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 169, 171, 177 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.11.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, S. 23 f.). In Italien bildet das Zweitaufnahmesystem „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) die zentrale Unterbringungsmöglichkeit für anerkannte Schutzberechtigte. Die SAI-Projekte werden in der Regel gemeinsam von Kommunen und zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. In den Zentren werden die Bewohner materiell und gesundheitlich versorgt, sozial und psychologisch betreut und erhalten Sprach- und landeskundlichen Unterricht. Anerkannte Schutzberechtigte erhalten zudem Unterstützung bei Integration, Arbeitssuche und beruflicher Bildung. Die reguläre Aufnahmedauer beträgt sechs Monate und kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Nach dem Gesetz 130/2020 sollen die Personen nach dem Verlassen des SAI-Systems im Rahmen der Kapazitäten weiter behördlich bei der Integration unterstützt werden (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 181 ff.). Aufnahmeberechtigt in SAI-Zentren sind unbegleitete minderjährige und heranwachsende Flüchtlinge, anerkannte international Schutzberechtigte und im Rahmen der Aufnahmekapazität Asylbewerber und sonstige Aufenthaltsberechtigte. Das Recht auf Unterbringung kann entzogen werden, wenn die Hausregeln missachtet werden, der Betreffende sich gewalttätig verhält oder die Unterkunft unberechtigt länger als 72 Stunden verlassen wird (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 181, 183). Zu einer Überlastung der Einrichtungen ist es nicht gekommen, auch wenn die Zahl der Zugangsberechtigten die Zahl der Plätze übersteigt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 15.07.2021, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, S. 6 f.). Wenn der Betreffende vor seiner Ausreise nach Italien noch keinen Zugang zu einem SAI-Projekt bzw. einer Einrichtung nach den Vorgängervorschriften über SIPROIMI hatte, besteht grundsätzlich ein Recht auf Unterbringung in einem solchen Projekt im Rahmen der Kapazität (Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 2). Wenn eine Person dagegen früher Zugang zu einem SIPROIMI-Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SIPROIMI-Projekten mehr. Ausnahmsweise kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Januar 2020, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 61). Dies gilt auch unter dem neuen SAI-System (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 10.06.2021, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 12). In Ergänzung zu den behördlichen Aufnahmezentren besteht ein Netzwerk privater Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten, die von kirchlichen und Nichtregierungsorganisationen getragen werden. Auch deren Kapazitäten sind begrenzt (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 120; Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 2, 7). Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Schlafplatz anbieten und auch anderen Bedürftigen zur Verfügung stehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.11.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, S. 23). Daneben existieren zahlreiche informelle Unterkünfte (Zeltstädte, Slums, besetzte Häuser), die teilweise von Hilfsorganisationen im Hinblick auf die Grundversorgung unterstützt werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, 29.10.2020, Auskunft an VGH Kassel, S. 7). Anerkannte Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen zu den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige. In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit gebunden. Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.11.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, S. 23; Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 183 f). Diesem Personenkreis steht in Italien auch der freie Wohnungsmarkt zur Verfügung. Vermieter verlangen oft einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Mieten sind in den großen Städten und in den Stadtzentren höher als auf dem Land und am Stadtrand (Raphaelswerk, Juni 2020, Italien: Information für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, S. 14). Der freie Wohnungsmarkt ist beschränkt, weil wegen der hohen Eigentumsquote nur etwa zehn Prozent aller Immobilien frei vermietet werden (UNHCR, 01.02.2021, The refugee house). Personen, die als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte internationalen Schutz genießen, haben in Italien denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer. Das gilt auch für Anstellungen im öffentlichen Dienst, soweit keine hoheitliche Gewalt ausgeübt wird. Die lokalen Behörden führen EU-finanzierte Programme durch, in deren Rahmen dieser Personenkreis sozial nützliche Tätigkeiten auf kommunaler Ebene verrichtet (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S.184). In der Praxis bestehen wegen der hohen Arbeitslosigkeit Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist weit verbreitet. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der COVID-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 verschärft. Besonders betroffen ist der Tourismussektor, der Migranten saisonal gewisse Arbeitsmöglichkeiten bot (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 10.06.2021, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 13 f.). Die Beschäftigungsrate von Ausländern in Italien ist gleichwohl sehr hoch, sie liegt über der Beschäftigungsrate von Inländern. Der italienische Arbeitsmarkt ist aus demografischen Gründen auf Migration angewiesen. Es handelt sich jedoch zu einem großen Teil um geringqualifizierte und informelle Arbeit. Der italienische Staat geht vermehrt gegen illegale Beschäftigung von Ausländern vor (RESPOND, 01.06.2020, Integration, Policies, Practices and Experiences. Italy Country Report, S. 27). Über ein Drittel der Ausländer arbeitet befristet oder in Teilzeit. 32 Prozent der Migranten in Beschäftigung arbeiten in einem ungelernten Beruf. Über ein Viertel der ausländischen Beschäftigten üben persönliche Dienstleistungen wie Pflege und Betreuung aus, ein weiteres Viertel ist in Hotels und Restaurants, dem Transport, als Lagerarbeiter oder Bauarbeiter beschäftigt. Ausländer werden häufig schlechter als Inländer bezahlt. Die absolute Armutsrate von Immigranten übersteigt den entsprechenden Anteil bei Italienern bei weitem und liegt bei 30 Prozent. Die Arbeitslosigkeit von international schutzberechtigten Personen wird auf 17,8 Prozent geschätzt, wobei Frauen aus diesem Personenkreis zu 34,9 Prozent erwerbslos sind. Gleichwohl erreicht auch die Erwerbsquote dieses Personenkreises fast die Erwerbsquote von Italienern, das gilt erst recht, wenn nur männliche Schutzberechtigte betrachtet werden (Beppe De Sario, 01.01.2021, Migration at the crossroads, S. 206 ff.). Die Integration von Migranten in den Arbeitsmarkt hängt auch vom lokalen sozioökonomischen Kontext ab und gelingt im hochentwickelten Norden besser als im landwirtschaftlich geprägten Süden. Maßgebliche Umstände für einen Zugang zum Arbeitsmarkt sind der Erwerb von Sprachkenntnissen, berufliche Fähigkeiten, gesicherte Wohnverhältnisse und eine funktionierende Arbeitsvermittlung (SIRIUS, 31.12.2020, WP7: Italian country report, S. 6 f., 9). Das Sozialleistungssystem ist nur schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen, die Flüchtlingen meist nicht zur Verfügung stehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.11.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, S. 24 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Januar 2020, Aufnahmebedingungen in Italien, S. 62). Anerkannte Schutzberechtigte haben während der Dauer der Aufenthaltsberechtigung zu denselben Bedingungen wie italienische Staatsangehörige Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem (Asylum Information Database, 01.06.2021, Country Report: Italy, S. 185). Erforderlich ist eine Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 11.11.2020, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, S. 25). Diese setzt einen registrierten Wohnsitz voraus (Beppe De Sario, 01.01.2021, Migration at the crossroads, S. 203). Nach diesen tatsächlichen Annahmen lässt sich auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht feststellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es trifft bereits nicht zu, dass die italienischen Behörden den elementaren Bedürfnissen anerkannter Schutzberechtigter gleichgültig gegenüberstehen würden. Italien hat mit dem SAI-Aufnahmesystem einen Mechanismus für anerkannte Schutzberechtigte entwickelt, der die Versorgung der Bedürfnisse dieser Personengruppe an Wohnung, Nahrung und Hygiene sicherstellt und der auf deren Integration in die Gesellschaft durch Ausbildung und eigene Erwerbstätigkeit gerichtet ist. Eine gesetzliche Diskriminierung gegenüber italienischen Staatsangehörigen im Sozialleistungssystem, dem Gesundheitswesen und auf dem Arbeitsmarkt besteht nicht. Der Umstand, dass die Sozialleistungen nicht für sich genommen existenzsichernd ausgestaltet sind, steht der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig deshalb nicht entgegen. Der Senat geht für diese Entscheidung zudem davon aus, dass Kläger nach seiner Anerkennung als Flüchtling in Italien nicht in ein Vorgängerprojekt von SAI – das waren seit 2002 Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) und von 2018 bis 2020 Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati (SIPROIMI) – aufgenommen worden war. Dies zugrundgelegt, kann der Kläger als Schutzberechtigter in Italien beanspruchen, in ein SAI-Zentrum aufgenommen zu werden, wo für seine elementaren Lebensbedürfnisse gesorgt ist.Der Kläger hat im Verfahren vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren keine nachvollziehbaren und nachprüfbaren Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien gemacht. Unterlagen dazu hat er nicht vorgelegt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Reist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden war, deshalb in die Bundesrepublik Deutschland ein, weil er in dem anderen Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren hat, kann von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 15 AsylG) erwartet werden, dass er sich von sich aus auf diesen Umstand beruft und Unterlagen über seinen Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat und über seinen Reiseweg vorlegt. Das ist nicht geschehen und geht zu Lasten des Klägers. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger seine elementaren Bedürfnisse in Italien nicht mit Hilfe von eigener Erwerbstätigkeit decken könnte (grundsätzlich anders OVG Münster, Urt. v. 20.07.2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 102 ff.). Es lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass es sich beim Kläger um eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person handelt. Der Kläger hat keine Angaben zu seiner Ausbildung, beruflichen Erfahrung, seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Integrationsbemühungen während des Aufenthalts in Italien gemacht. Trotz der allgemeinen Situation auf dem Arbeitsmarkt ist es überwiegend wahrscheinlich, dass erwerbsfähige und -willige Schutzberechtigte in Italien eine ausreichende Beschäftigung finden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.12.2020 – 7 A 11038/18 –, juris Rn. 45 ff.) und damit ihren elementarsten Bedarf an Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu decken können. Der weitaus größte Teil der anerkannt Schutzberechtigten in Italien ist erwerbstätig. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Schutzberechtigte in Italien generell erwerbslos bleiben würden. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme sprechen, dass der Kläger in Italien eine Beschäftigung finden würde. Es kann für diese Entscheidung deshalb dahinstehen, ob die grundlegenden Bedürfnisse des Klägers in Italien voraussichtlich auch durch karitative Einrichtungen befriedigt werden könnten. Es besteht schließlich keine primär- oder sekundärrechtliche Verpflichtung des italienischen Staates, den Lebensunterhalt international Schutzberechtigter durch eigene Leistungen (Unterkunft, Befriedigung elementarster Bedürfnisse) unabhängig von zumutbaren, möglichen Eigenbemühungen und den Leistungen Dritter auf einem Niveau oberhalb des Art. 4 GRC zu sichern. Im Bereich des Art. 4 GRC trifft den jeweiligen Mitgliedstaat in Bezug auf die Sicherung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen auch sonst (allenfalls) eine Gewährleistungsverantwortung, bei anderweitiger Sicherstellung nicht eine Erfüllungsverantwortung, soweit es gänzlich von öffentlicher Hilfe abhängige, schutzbedürftige Personen betrifft. Ein staatliches Unterlassen bei unzureichenden materiellen Lebensverhältnissen, die staatlichen oder privaten Akteuren nicht unmittelbar zurechenbar sind, wird erst dann erheblich, wenn den Staat eine besondere Schutz-, Gewährleistungs- oder Einstandspflicht trifft und nur durch staatliches Eingreifen in Form existenzsichernder Leistungen eine (drohende) Verletzung des Art. 4 GRC abgewendet werden kann (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 22, 25). Für eine solche besondere Pflicht ist im vorliegenden Fall nichts erkennbar. Der Kläger ist hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit nicht in negativer Weise aus dem Kreis der anerkannt schutzberechtigten Personen in Italien herausgehoben. b) Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die Abschiebungsandrohung ist nicht wegen der dem Kläger gesetzten Ausreisefrist aufzuheben. Zwar ist die vom Bundesamt gesetzte Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides rechtswidrig, weil bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt. Die Fristsetzung verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 51/18 –, juris Rn. 21). Eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung hat auch nicht wegen des Umstands zu erfolgen, dass das Bundesamt entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Es führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn ein (ausdrücklicher) Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fehlt oder eine Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote nicht erfolgt ist. Der Ausländer kann zwar die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und die mit dieser verbundenen Abschiebungsandrohung hilfsweise mit einem entsprechenden Verpflichtungsantrag verbinden – was vorliegend nicht geschehen ist. Der Verpflichtungsantrag ist aber nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung. Dann ist er aber auch nicht Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, die im Rahmen des Anfechtungsbegehrens gegen eine Abschiebungsandrohung nach deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Das Tatsachengericht hat diese Prüfung – gegebenenfalls auch erstmals – selbst vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 C 9/16 –, juris Rn. 9 f. und BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 10/17 –, juris Rn. 17). Aus dem Vortrag des Klägers und dem sonstigen Verfahrensinhalt ergeben sich keine Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Aus den tatsächlichen Annahmen zur Unzulässigkeitsentscheidung folgt zugleich, dass dem Kläger in Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der dortigen Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch bei anerkannten Flüchtlingen das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein kann, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris Rn. 11). Eine solche Feststellung lässt sich für den Kläger nicht treffen. Der Senat kann auch nicht feststellen, dass für den Kläger in Italien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Entsprechendes ist durch den Kläger nicht vorgetragen worden. c) Die Regelung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides vom 26. Februar 2016 beruht zwar noch auf § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung, die ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot normierte und lediglich eine behördliche Befristungsentscheidung forderte. Diese Regelung ist jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelmäßig – so auch hier – dahingehend auszulegen, dass durch die behördliche Befristungsentscheidung zugleich mit konstitutiver Wirkung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.2019 – 1 C 14/19 – juris Rn. 27). Die Neuregelung von § 11 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt (OVG Greifswald, Urt. v. 18.06.2021 – 4 LB 443/19 OVG –, juris Rn. 16). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der das persönliche Interesse des Betreffenden an einer Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind. Die Ermessensentscheidung ist dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zu treffen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient dazu, einen Ausländer, der nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieser Gesetzesverstöße eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten. Dabei sind die dem Bundesamt bekannt gewordenen persönlichen Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die nach der Ausweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen (OVG Greifswald, Urt. v. 18.06.2021 – 4 LB 443/19 OVG –, juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Das Bundesamt hat von dem ihm gesetzlich eingeräumten Ermessen bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in einer dem Zweck der Regelung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es hat die gesetzliche Höchstfrist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einem Fünftel ausgeschöpft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken begegnet, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46.20 –, juris Rn. 18). Das muss erst recht gelten, wenn die vom Bundesamt festgesetzte Frist dahinter noch zurückbleibt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Asylantrags. Der am 15. April 1990 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Tigray. Der Kläger reiste nach Durchführung eines Asylverfahrens und seiner am 22. Juli 2014 erfolgten Überstellung nach Italien erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juli 2015 einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag). Zu seiner Befragung durch das Bundesamt erschien der Kläger nicht. Nachdem bekannt wurde, dass der Kläger am 23. Juli 2014 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 18. September 2015 den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die italienische Immigrationsbehörde teilte mit Schreiben vom 18. Februar 2016 mit, dass der Kläger in Italien den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Mit Bescheid vom 26. Februar 2016 hob das Bundesamt daraufhin seinen Bescheid vom 18. September 2015 auf (Ziffer 1) und lehnte den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 2). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Italien an. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 26. Februar 2016 in den Ziffern 2, 3 und 4 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2016 – 16 A 633/16 As SN – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2017 – 2 LZ 68/17 – die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 22. August 2017 zugestellt worden. Am 16. September 2017 hat der Kläger die Berufung begründet. Italien sei wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts kein sicherer Drittstaat. Das Land gewähre den internationalen Schutz faktisch nicht. Eingliederungshilfen gemäß Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie würden nicht zur Verfügung gestellt. Zudem fehle eine Entscheidung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Aufhebung des Bescheides würde dem Bundesamt Gelegenheit geben, diese Entscheidung erstmalig zu treffen. Die Befristungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft und nicht auf den Einzelfall bezogen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2016 – 16 A 633/16 As SN – zu ändern und den Bescheid des Bundesamts vom 26. Februar 2016 in den Ziffern 2, 3 Satz 1 bis 3 und Ziffer 4 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Kläger sei in Italien Inländern gleichgestellt und habe Zugang zum Sozialsystem. Zudem bestehe ein Unterstützungssystem durch karitative Organisationen und Kommunen, die Notunterkünfte und Beratungsstellen betrieben. Der Kläger müsse sich auch auf solche Angebote verweisen lassen. Eine menschenrechtswidrige Behandlung sei nicht zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger Zugang zu einem SAI-Zentrum erhalten könne. Diese seien nicht vollständig ausgelastet. Ein entsprechender Antrag könne schon vor der Rückkehr gestellt werden. Besondere Umstände wie Erkrankungen und Vulnerabilitäten würden dabei berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022 verwiesen.