Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2018 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf - aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 8. März 1989 in Asmara, Eritrea, geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Am 29. Juni 2018 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Eine Eurodac-Anfrage vom 20. Juni 2018 ergab vier Treffer der Kategorie 1, denen zu entnehmen ist, dass der Kläger am 16. Juni 2011 und 2. Juli 2013 in Schweden sowie am 7. November 2013 und 26. August 2015 in Norwegen Asylanträge gestellt hat. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt erklärte er, er habe Eritrea „ca. 2003“ verlassen und sei über den Sudan, Libyen, Italien, Schweden, Norwegen und wieder Italien nach Deutschland gekommen. Italien habe er das erste Mal im Jahr 2005 erreicht und sei in ein „Camp“ gekommen. Dann sei er weggeschickt worden. Schweden und Norwegen hätten ihn jeweils nach Italien zurückgeschickt. In Italien habe er auf der Straße gelebt. Gegessen habe er beim Roten Kreuz, was aber ohne Papiere sehr schwierig gewesen sei. Auf ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts verwiesen die norwegischen Behörden auf ein Schreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 10. Dezember 2015, wonach dem Kläger dort internationaler Schutz zuerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Mit Bescheid vom 20. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte andernfalls die Abschiebung nach Italien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Zugleich wurde festgestellt, dass er nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3), und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Am 24. August 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 20. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. März 2021 abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2018 - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf - aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG in Bezug auf Italien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere auf die Schriftsätze des Bundesamts vom 19. Mai 2021, 14. Januar und 21. Februar 2022 nebst Anlagen - und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. II. A. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung - auch in Ansehung der Schriftsätze der Beklagten vom 19. Mai 2021, 14. Januar 2022 und 21. Februar 2022 - nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). B. Das Begehren des Klägers ist auf die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 20. Juli 2018 - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass er nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf - gerichtet. C. Die so verstandene Berufung des Klägers hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist - soweit er streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. I. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Vorschrift kann für den Fall des Klägers nicht zur Anwendung kommen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, InfAuslR 2020, 402 (404) = juris, Rn. 23. Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32. Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. 1. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt ist. Zur Situation in Italien für nach dorthin zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1674.20.A ‑, juris, Rn. 35 f., ausgeführt, dass Personen mit Schutzstatus nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung erhielten. 2. Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft finden, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird. a. Zur Frage, ob sich nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft verschaffen können, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674.20.A -, juris, Rn. 38 ff., festgestellt: Im Falle ihrer Rückkehr nach Italien sei es für Schutzberechtigte äußerst schwierig, eine Unterkunft, insbesondere einen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung, zu finden. Ein Anspruch darauf, einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen zu werden, bestehe für zurückkehrende Schutzberechtigte, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht gewesen oder in einer zugewiesenen Unterkunft nicht vorstellig geworden seien oder diese verlassen hätten, nach derzeitiger Erkenntnislage nicht; etwas anderes könne für den Fall gelten, dass sie Vulnerabilitätsmerkmale aufwiesen. Auch nach der Reform des „Salvini-Dekrets“ durch das Gesetz („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020 (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020) gälten die Vorschriften über den Verlust des Rechts auf Unterbringung fort. Wenn eine Person mit internationalem Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft in einem (Zweit-)Aufnahmezentrum verlöre oder bereits die maximale Aufenthaltsdauer untergebracht gewesen sei, böte der italienische Staat keine Alternativunterkunft an. Ausweislich einer im Zeitraum von 2016 bis 2019 durchgeführten Untersuchung hätten auf Grundlage von Angaben von 60 der 106 Präfekturen mindestens 100.000 Asylsuchende oder Schutzberechtigte ihr Recht auf Unterbringung verloren. Der „Servizio Centrale“ könne nach Italien zurückkehrenden Schutzberechtigten, die bereits Zugang zum Zweitaufnahmesystem gehabt hätten, auf Antrag ausnahmeweise die Unterbringung in einer Zweiaufnahmeeinrichtung bewilligen, wenn diese neue Vulnerabilitäten nachweisen könnten. Für Schutzberechtigte sei es schwierig, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden und zu finanzieren. Der Zugang zu öffentlichem Wohnraum und zu Sozialwohnungen sei in der Regel an Mindestaufenthaltszeiten in Italien geknüpft; darüber hinaus gebe es Wartelisten. Notunterkünfte böten in der Regel lediglich einen Platz zum Schlafen und seien nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet. In einigen Städten böten Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten seien beschränkt. In ganz Italien gebe es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen auch Schutzberechtigte lebten. Dort herrschten meist unzumutbare Zustände. b. Ausgehend von diesen Feststellungen wird der Kläger zur Überzeugung des Senats im Falle seiner Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine Unterkunft bekommen. Dabei wirkt sich entscheidend aus, dass der Kläger kein Recht mehr hat, in einer Einrichtung des italienischen Aufnahmesystems zu wohnen und dort versorgt zu werden. aa. Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des als „SAI“ (= Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati) bezeichneten Zweitaufnahmesystems unterkommen können. (1) Der Kläger hat nach derzeitiger Erkenntnislage keinen Anspruch mehr auf Zuweisung zu einer solchen Einrichtung. Nach den Feststellungen des Senats in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 43 ff., sind neue Richtlinien zur Regelung des seit dem Gesetz Nr. 173/2020 geltenden SAI-Systems bisher nicht herausgegeben worden, sodass der für die SIPROIMI-Zweiaufnahmeeinrichtungen geltende Erlass („decreto“) des Innenministers vom 18. November 2019 nebst den im Anhang beigefügten Richtlinien („Allegato A: Linee guida per il funzionamento del sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“; im Folgenden: SIPROIMI-Richtlinien) weiterhin maßgeblich ist. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, in Italien im Jahr 2003 zunächst in einem Flüchtlingscamp gewohnt zu haben und danach, auch nach den Rückführungen aus Schweden und Norwegen, obdachlos gewesen zu sein. Ausgehend hiervon ist zwar unklar, ob er jemals in einer staatlichen Zweiaufnahmeeinrichtung untergebracht war und die in Art. 38 Nr. 1 SIPROIMI-Richtlinien vorgesehene maximale Unterbringungsdauer bereits erreicht gewesen ist. Angesichts des dem Kläger aber bereits vor mehreren Jahren in Italien erteilten Schutzstatus und des Umstands, dass er auch nach den bereits erfolgten Rückführungen nicht in einer solchen Einrichtung unterkommen konnte, liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger könnte nunmehr in einer Einrichtung des SAI-Systems untergebracht werden oder überhaupt einen Anspruch auf Aufnahme in einer solchen Einrichtung haben oder nach seiner abermaligen Rückkehr nach Italien zeitnah durchsetzen, zumal ein ihm im Zusammenhang mit der Schutzgewährung erteilter italienischer Aufenthaltstitel inzwischen abgelaufen sein dürfte. (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag beim „Servizio Centrale“ ausnahmsweise die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung bewilligt würde. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er solche „Vulnerabilitäten“ nachweisen könnte, die den „Servizio Centrale“ veranlassen könnten, dem Kläger ausnahmsweise die Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems zu bewilligen. Denn dass entsprechende Vulnerabilitäten in Bezug auf seine Person vorliegen könnten, lässt sich weder den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch seinem Vorbringen entnehmen. bb. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Kläger im Anschluss an seine Rückkehr nach Italien gelingen könnte, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden und darüber hinaus erfolgreich einen Mietvertrag abzuschließen. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass der mittellose Kläger (s. dazu nachfolgend unter C.I.3.) in der Lage wäre, eine solche unmittelbar oder auch nur in naher Zukunft zu finanzieren. cc. Eine öffentliche Wohnung oder eine Sozialwohnung könnte der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht erhalten, weil er die für die Antragstellung erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren in Italien nicht erfüllt. dd. In Obdachlosenunterkünften oder Notschlafstellen könnte er im Falle seiner Rückkehr nach Italien voraussichtlich ebenfalls nicht (menschenwürdig) untergebracht werden. Die bereits vor der Covid-19-Pandemie nicht ausreichende Kapazität temporärer Unterkünfte ist im Zuge der Pandemie noch geringer geworden, sodass es schon fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen Platz in einer solchen Unterkunft finden könnte. Zudem ist mit der Unterbringung in solchen Unterkünften nicht auch die Versorgung mit für das Überleben notwendigen Mitteln verbunden, vielmehr bieten diese lediglich Plätze zum Schlafen an. ee. Über NGOs könnte der Kläger auch keine Unterkunft erhalten; diese verfügen in einigen Städten (lediglich) über wenige Schlafplätze, nicht aber über Unterkünfte, in denen der Kläger über einen längeren Zeitraum wohnen und sich versorgen könnte. ff. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 64, und ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 62. 3. Der Kläger wird ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. a. Zur Arbeitsmarksituation für nach Italien zurückkehrende Schutzberechtigte hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 103 ff., festgestellt, dass international Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich freien Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt hätten, es dort aber aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen für international Schutzberechtigte schwer sei, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschwerten die Arbeitssuche zusätzlich. Viele Flüchtlinge arbeiteten in der Landwirtschaft, z. B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und würden Opfer von Ausbeutung. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt habe sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 zusätzlich verschärft. Die Arbeitslosenquote in Italien habe im Jahr 2020 bei über neun Prozent gelegen, im Mai 2021 bei 10,5 Prozent und werde für das Jahr 2021 auf rund 10,3 Prozent prognostiziert. Die Jugendarbeitslosigkeit liege derzeit bei 33,7 Prozent. Nach der jüngsten Untersuchung des nationalen Statistikamts Istat seien mehr als 30 Prozent aller Verträge bei den 25- bis 34-jährigen befristet. Bei drei Vierteln aller befristeten Verträge sei die Vertragsart keine bewusste Wahl gewesen, sondern der einzige Weg, um eine Arbeit zu bekommen. In Italien hätten in der Pandemie vor allem Frauen und junge Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Im Unterschied zu früheren Krisen, die hauptsächlich die Industrie belastet hätten, bekomme das Dienstleistungsgewerbe den Wirtschaftseinbruch bedingt durch die Pandemie besonders stark zu spüren; betroffen seien insbesondere die Branchen, in denen überwiegend Frauen arbeiteten, wie Tourismus, Gastronomie und Hotellerie. Von der Pandemie besonders betroffen sei der Tourismussektor mit einem Rückgang von 69 Prozent im Jahr 2020. Schwarzarbeit sei in Italien weit verbreitet. Etwa zehn Prozent der Bevölkerung Italiens arbeiteten nach Angaben des Statistikamts Istat in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte lebten ausschließlich von irregulärer Arbeit. b. Ausgehend von diesen Feststellungen betreffend die Arbeitsmarktsituation in Italien ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien keine Arbeit finden würde, die es ihm erlaubte, sich mit den für seinen Lebensunterhalt unabdingbar notwendigen Mitteln zu versorgen. Mit Blick auf die hohe Arbeitslosenquote und die zurzeit (noch) herrschende prekäre Beschäftigungssituation im Dienstleistungs-, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe, sowie den einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Handicaps des Klägers - wie der mangelnden Beherrschung der italienischen Sprache, des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikationen und des für einen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Land typischen Fehlens privater Netzwerke - erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass er in einem überschaubaren Zeitraum im Anschluss an eine Rückkehr nach Italien eine Arbeit findet, die es ihm gestattet, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Ob der Kläger in Italien eine Beschäftigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft finden könnte, kann offenbleiben. Denn es verbietet sich von vornherein, anerkannte Schutzberechtigte ‑ wie den Kläger - auf die Möglichkeit zu verweisen, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums ‑ verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen. 4. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort das Existenzminimum sichern könnte. Der Senat hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 138 f., ausgeführt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich Zugang zum sog. Bürgergeld („reddito di cittadinanza“) hätten, Voraussetzung für den Erhalt des Bürgergelds sei aber u. a., dass die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien ihren Wohnsitz gehabt haben müsse, zwei davon ununterbrochen. Der Kläger ist damit im Falle seiner Rückkehr nach Italien von der Gewährung eines Bürgergelds ausgeschlossen. Denn er hat in Italien keinen Wohnsitz seit mindestens zehn Jahren. 5. Auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen versetzte den Kläger in Italien nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Nach den Feststellungen des Senats in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 142 ff., existierten in Italien lediglich wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Zudem böten die Hilfsorganisationen in erster Linie Beratung und Unterstützung an. Der Kläger könnte deshalb im Falle einer Rückkehr dorthin lediglich Unterstützungsmaßnahmen erwarten, die ihm im Notfall allenfalls als elementares Auffangnetz gegen Hunger dienen, ihm aber nicht (auch nicht für eine Übergangszeit) die für ein Überleben notwendigen Mittel zur Verfügung stellen könnten. 6. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2021 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020, das das Gesetzesdekret („decreto legge“) Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 modifiziert und bestätigt hat, hat der Senat seinem Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - bereits zugrunde gelegt (vgl. juris, Rn, 39 ff.). Darauf ob, wie die Beklagte meint, die Zahl der Asylanträge in Italien im Jahr 2020 gegenüber 2019 gesunken sei, so dass ausreichend Unterbringungsplätze auch für Schutzberechtigte zur Verfügung stünden, kommt es nicht an, wenn der Kläger - wie ausgeführt - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einem Unterbringungsplatz erhält. Im Übrigen zeigt die Beklagte auch mit der (pauschalen) Inbezugnahme insbesondere verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus dem Zeitraum von September 2020 bis Februar 2021 keine Erkenntnisse auf, die zu einer von der des Senats abweichenden Einschätzung führten. Soweit sie unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz darauf verweist, eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern unterliege bei einer Rückkehr nach Italien dort keiner unmittelbaren Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung, lässt dies nicht den Schluss zu, dass auch der Kläger als alleinstehender junger Mann eine Unterkunft bei Rückkehr nach Italien eine Unterkunft erhält. 7. Auch der Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar 2022 führt weder zu einer anderen Bewertung noch gibt er Anlass, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der dort genannte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 2021 - 4 KM 660/21 OVG - bezieht sich auf die vom Senat bereits berücksichtigte Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020 und enthält keine Tatsachen, welche die auf zahlreiche Erkenntnisse gestützten Feststellungen des Senats in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1674/20.A - durchgreifend in Frage stellten. 8. Eine mündliche Verhandlung ist weiter auch mit Blick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Februar 2022 nicht geboten. Dies gilt zunächst unter Berücksichtigung der angeführten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 - und - 4 LB 135/17 -. Der Senat hat auch diese Entscheidungen in seine Bewertung eingestellt. Auch sie enthalten keine Tatsachen, welche die auf zahlreiche Erkenntnisse gestützten Feststellungen des Senats in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juli 2021 ‑ 11 A 1674/20.A - durchgreifend in Frage stellten. Darüber hinaus war die Situation der dortigen Kläger eine andere. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern geht in beiden Urteilen davon aus, dass die Kläger noch nicht in Vorgängerprojekten des SAI untergebracht gewesen seien (jeweils S. 11 des Urteilsabdrucks). Zu einer solchen Annahme besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass. Da der in Italien zunächst in einer Unterkunft untergebrachte Kläger - wie ausgeführt - bereits nach den Rückführungen aus Schweden und Norwegen nicht in einer solchen Zweitaufnahmeeinrichtung unterkommen konnte, liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, er könnte nunmehr in einer Einrichtung des SAI-Systems untergebracht werden oder überhaupt einen Anspruch auf Aufnahme in einer solchen Einrichtung haben oder nach seiner abermaligen Rückkehr nach Italien zeitnah durchsetzen. Der mit diesem Schriftsatz übersandte Schriftsatz des Bundesamtes an das Sächsische Oberverwaltungsgericht vom 21. September 2021 führt ebenfalls zu keiner von den obigen Ausführungen abweichenden Einschätzung der den Kläger in Italien erwartenden Verhältnisse. Soweit sich die Ausführungen auf Asylantragsteller beziehen, sind sie für die Situation des bereits als international schutzberechtigt anerkannten Klägers unergiebig. In Bezug auf die Unterbringung international Schutzberechtigter wird ausgeführt, dass „prioritär“ vulnerablen Personengruppen, darunter Familien mit Kleinkindern, eine Rückkehr in eine staatliche Unterkunft ermöglicht wird. Nur für diese Personengruppe wird die Möglichkeit der Rückkehr in eine staatliche Einrichtung als „sicher“ bewertet. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der nicht zu dieser Personengruppe gehörende Kläger bei seiner Rückkehr nach Italien eine Unterkunft erhielte, ergibt sich daraus nicht. Auch dass der Kläger auf dem - ihm grundsätzlich offenstehenden - sozialen Wohnungsmarkt entgegen der obigen Ausführungen tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Unterkunft erhalten könnte, ergibt sich aus der Stellungnahme nicht. Die Angabe, anerkannt Schutzberechtigte könnten „beim Ausscheiden“ aus einem SAI-Projekt auch Mittel erhalten, um Maklerkosten, eine erste Monatsmiete sowie Möbel zu bezahlen, führt (unabhängig davon, dass ihr eine Quellenangabe fehlt) nicht weiter, weil der Kläger bei seiner Rückkehr gerade keinen ihm zugewiesenen Platz in einer Unterkunft mehr hat, aus der er „ausscheiden“ könnte. Dass anerkannt Schutzberechtigte italienischen Bürgern rechtlich gleichgestellt sind, legt auch der Senat zugrunde. Der Verweis auf das italienische „Bürgereinkommen“ oder „Bürgergeld“ führt für den Kläger - wie oben ausgeführt - nicht weiter. Die im Übrigen genannten Sozialleistungen für arbeitslose Mütter, Schwangere ab dem 8. Monat, Familien mit einem Baby im ersten Lebensjahr, Familien mit Kindern und bedürftige Familien kann der Kläger als alleinstehender Mann offensichtlich nicht erhalten. Auch das weiter vorgelegte Schreiben „Fragenkatalog von Gruppe 61, u. a. eingeführt in das Verfahren 7878254-423 beim OVG Sachsen, dortiges Az. 4 A 341/20.A“ begründet nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Auf Seite 1 bis 4 wird zur Rückführung ausgeführt, für die Personengruppe der vulnerablen anerkannt Schutzberechtigten werde bereits vor der Rücküberstellung eine Unterkunft gesucht. Überstellungen dieser Personengruppe würden deshalb früher angekündigt und die Überstellung könne sich so lange verzögern, bis eine Unterkunft gefunden sei. Daraus ergibt sich, wie vom Senat angenommen, dass nicht vulnerable Schutzberechtigte wie der Kläger auch dann nach Italien zurückgeführt werden, wenn für sie dort keine Unterkunft verfügbar ist. Sie erhielten lediglich Informationen über temporäre Unterkünfte, Rechtsberatung und Geld für Zugtickets. Auch die weitere Angabe, Asylantragstellern und Dublin-Rückkehrern sei eine Unterkunft garantiert, lässt erkennen, dass dies für anerkannt schutzberechtigte Rückkehrer gerade nicht gilt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in eine SAI-Einrichtung zurückkehren könnte, zeigt die Beklagte darüber hinaus auch mit der Angabe, „bei Vulnerablen, UMA und Familien“ werde die bereits in einer SAI-Einrichtung verbrachte Zeit nicht angerechnet, nicht auf. Zu Art. 40 SIPROIMI-Richtlinie, der den Entzug des Rechts auf Unterbringung vorsieht, führt die Beklagte lediglich aus, die Vorschrift gelte weiter, neue Erkenntnisse gebe es nicht. Auch geht sie weiterhin von einem Recht auf Aufnahme in einem Projekt für sechs Monate aus, das gegebenenfalls um sechs Monate verlängert werden könne. Soweit sie auf ein „landesweit großes Angebot an Unterkunftsplätzen von karitativen Organisationen und kommunaler Angebote“ verweist, macht sie keinen konkreten Angaben, insbesondere benennt sie keine solche karitative Einrichtung. Allein, dass in Rom bei mehr als 2,8 Millionen Einwohnern ein kommunales Angebot im Umfang von 288 Plätzen bestehe, die auch italienischen Staatsangehörigen ohne Wohnung für bis zu sechs Monate zur Verfügung stünden, rechtfertigt keine von der des Senats abweichende Einschätzung der Unterbringungssituation nicht vulnerabler anerkannt Schutzberechtigter. Auch die Frage, wie lange es dauere, bis nach einem Antrag beim „Servicio Centrale“ eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, beantwortet die Beklagte ohne konkrete Angaben damit, Rückkehrer könnten sich nicht direkt, sondern nur über einen Antrag der Präfektur, Quästur oder Gemeinde, die ein SAI-Projekt betreibe, an den „Servicio Centrale“ wenden. Die Bearbeitungsdauer sei unterschiedlich. Aus dieser Angabe kann für den Kläger nichts geschlossen werden. Die Ausführungen zum Bürgergeld und zur Situation von Dublin-Rückkehrern führen für die im Fall des Klägers zu treffende Entscheidung ebenfalls nicht weiter. 9. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - betreffend den Beschluss des Senats vom 20. September 2021 - 11 A 912/20.A - zur Situation anerkannt schutzberechtigter Rückkehrer nach Italien verwiesen. II. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers mit Blick auf die unter C.I. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids. D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen- insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sind geklärt.