Urteil
1 A 1253/24 HGW
VG Greifswald 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2025:0115.1A1253.24HGW.00
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Leitsätze
Für anerkannte international Schutzberechtigte besteht bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht generell die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCH) und Art. 3 EMRK (juris: MRK) aufgrund der dort bestehenden Aufnahmebedingungen.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für anerkannte international Schutzberechtigte besteht bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht generell die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCH) und Art. 3 EMRK (juris: MRK) aufgrund der dort bestehenden Aufnahmebedingungen.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. I. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig und insbesondere statthaft. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn. 10, OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 135/17 –, juris Rn. 17). 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 2. Juli 2024 ist zu dem für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Asylgesetzes – AsylG) nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). a) Die angefochtene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. b) Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen vor. Dem Kläger wurde in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, am 22. April 2021 internationaler Schutz gewährt. Dies entspricht dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und ergibt sich aus dem EURODAC- Ergebnis vom 4. März 2024 sowie dem vom Kläger vorgelegten griechischen Aufenthaltstitel, dem entnommen werden kann, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Griechenland rechtfertigt die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig insgesamt, obgleich mit dem Asylantrag auch die Zuerkennung des der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Dieser stellt in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes ab und lässt damit die Zuerkennung subsidiären Schutzes als Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig genügen. c) Die Unzulässigkeitsentscheidung ist vorliegend nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Ausländer als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, den Ausländer der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, juris Rn. 36 m.w.N. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn 15). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRC nicht überschritten ist. Auch der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Ausländer erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Ausländers, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 22; vgl. zum Ganzen: OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 135/17 –, juris Rn. 19 - 22). Bei der Gefahrenprognose ist auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) abzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 –, Rn. 86 sowie – C-163/17 –, Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, Rn. 36). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ) beziehungsweise der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b RL 2004/83/EG). Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. aa) Das Gericht geht nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel von folgender Situation für anerkannte international Schutzberechtigte in Griechenland aus: aaa) Rückführungen nach Griechenland erfolgen in der Regel nach Athen. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die betroffenen Personen in der Regel keine Informationen zur weiteren Verfahrensweise, insbesondere auch nicht zur Verlängerung oder Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung (ADET) oder zu bestehenden Wohnmöglichkeiten oder Notunterkünften. In einigen Fällen wird den Rückkehrern ein Informationsblatt (auch: Polizeischreiben) in griechischer Sprache ausgehändigt, in dem die Kontaktaufnahme mit der Asylbehörde empfohlen wird (vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 249; 272). Personen mit internationalem Schutztitel können sich in einem kommunalen Migrantenintegrationszentrum (Κέντρα Ένταξης Μεταναστών, KEM) beraten lassen. In Athen bieten diese Zentren ihre Dienste für Personen an, die Griechisch, Englisch, Farsi oder Urdu beherrschen (vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegaean (RSA), 1. März 2023, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to documents and socio-economic rights, S. 5). Anerkannte international Schutzberechtigte sind nach ihrer Ankunft für die Regelung ihres legalen Aufenthalts sowie für die Beschaffung einer Unterkunft und der existenznotwendigen Güter mit gewissen bürokratischen Herausforderungen konfrontiert. Zur Bestreitung des alltäglichen Lebens und zur Sicherung eines legalen Aufenthalts benötigen anerkannte international Schutzberechtigte in Griechenland eine Aufenthaltsgenehmigung (ADET), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), eine Sozialversicherungsnummer für Arbeit und Sozialleistungen (AMA), eine Steuernummer (AFM) sowie ein Bankkonto (vgl. UNHCR, 1. April 2023, Key Findings of 2022. Protection Monitoring of Refugees in Greece, S. 1). Nach Erkenntnissen des niederländischen Außenministeriums ist es in der Praxis nicht möglich, eine Aufenthaltsgenehmigung (ADET), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) sowie eine Steuernummer (AFM) vorab vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Dokumente bzw. Nummern bei Rückkehr nach Griechenland direkt verfügbar sind. Die entsprechenden Anträge gelten als kompliziert, wobei fehlende Kenntnisse der griechischen Sprache und Analphabetismus erschwerend hinzu kommen (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 66). (1) Die Aufenthaltserlaubnis (Residence Permit Card – RPC, ADET-Bescheid) ist Voraussetzung unter anderem für die Erlangung einer Steueridentifikationsnummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung oder die Anmeldung eines Gewerbes und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 31. Januar 2024, S. 21). Ein positiver Asylbescheid allein berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET, auch RPC). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der autonomen Asylbehörde (AAU) benötigt. Dieser darf nicht älter als sechs Monate sein. Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Zur Ausstellung des ADET-Bescheids müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren. Anschließend weist der Bescheid die Polizeibehörde zur Ausstellung der Aufenthaltskarte an. Die griechische Asylbehörde teilte im Februar 2024 mit, dass die Beantragung des Bescheids in Zukunft auf elektronischem Wege möglich sein soll. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen kann per E-Mail ein Fingerabdruck-Termin beantragt werden. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 23-24; vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 249; vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 16). Ohne ein gültiges ADET-Dokument haben Schutzberechtigte keinen (legalen) Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Versorgung, zu Sozialleistungen oder zu Bewegungsfreiheit innerhalb Griechenlands (vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 5-6; 17). Als Flüchtling anerkannte Personen erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis („ADET“), die nach einer Entscheidung des Leiters des Regionalen Asylbüros verlängert werden kann. Demgegenüber erhalten subsidiär Schutzberechtigte eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die um zwei Jahre verlängert werden kann. Eine zwischenzeitliche Aus- und Einreise wirkt sich nicht negativ auf die Gültigkeit der ADET aus. Aufenthaltsgenehmigungen werden in der Regel mindestens zwei bis drei Monate nach der Mitteilung über die Gewährung internationalen Schutzes und der Einreichung der erforderlichen Unterlagen (Passfoto und eine gültige Asylbewerberkarte) ausgestellt. Nach den Erfahrungen des Greek Council for Refugees müssen Begünstigte in der Praxis jedoch einen positiven Bescheid über die Gewährung internationalen Schutzes, einen Identitätsnachweis und Fotos sowie eine Kopie des Ausweises für Asylbewerber bei der Ausländerbehörde oder der zuständigen Passstelle einreichen (vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 246; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 24). Die meisten Probleme treten bei der Verlängerung der ADET auf: Zum einen gibt es innerhalb des Antragsverfahrens massive Bearbeitungsrückstände. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ist mit einer Bearbeitungsdauer zwischen vier Monaten und einem Jahr zu rechnen (vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 8-10; vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 17; vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 249). Zum anderen kann bereits die Registrierung eines Verlängerungsantrages im Alkyoni-System mehrere Monate dauern. Einige von Deutschland nach Griechenland zurückgekehrte Schutzberechtigte gaben gegenüber RSA an, dass die zwischen ein bis drei Monate auf die Registrierung der Anträge im Alkyoni-System warten mussten (vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 8-10). Nach Kenntnis des GCR sind die Verzögerungen im Bearbeitungsprozess auf die hohe Zahl von Anträgen und die Tatsache zurückzuführen, dass die Abteilung für Personen mit internationalem Schutzstatus extrem unterbesetzt ist. Konkret sind einem Schreiben des Direktors Asyldienstes vom 16. Februar 2024 zufolge in ganz Griechenland nur acht Mitarbeiter mit der Bearbeitung aller Verlängerungsanträge und der Erteilung von Verlängerungsentscheidungen befasst (vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 248). Ferner schreibt das Gesetz keine konkrete Frist zur Entscheidung über einen ADET-Antrag vor. Eine vom niederländischen Außenministerium konsultierte Quelle gab an, dass die zeitliche Verzögerung bei der Bearbeitung von Erstanträgen im Berichtszeitraum abgenommen hat und neu beantragte Aufenthaltstitel mittlerweile schneller ausgestellt werden (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 14). Die Verlängerung muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, andernfalls droht eine Strafe von 100 Euro. Diese Strafe wurde bislang aber nie verhängt (AIDA, Residence Permit, 19. Juni 2024). Die bloße Verspätung eines Verlängerungsantrags ohne jegliche Rechtfertigung kann an sich nicht zu einer Ablehnung führen. Allerdings heißt es in dem Rundschreiben des Ministeriums für Migration und Asyl vom 1. Februar 2023, es müssten Gründe angeführt werden, die die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Frist rechtfertigen. Die vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten Gründe werden akzeptiert, wenn sie dem Verhalten eines normalen, vernünftigen Menschen entsprechen (AIDA, Country Report Greece Update 2023, 1. Juni 2024, S. 248; ProAsyl/RSA, Beneficiaries of international protection in Greece, 1. März 2024, S. 8). Für die Dauer der ADET-Verlängerung erhalten die Antragsteller eine Bescheinigung (DADP). Diese wird jedoch erst ausgestellt, wenn der Verlängerungsantrag in der ALKYONI-Datenbank der Asylbehörde registriert und hochgeladen wurde. Dieser Prozess kann oft Wochen oder Monate in Anspruch nehmen, weshalb Schutzberechtigte während dieses Zeitraums ihren Aufenthaltsstatus/ihr Aufenthaltsrecht nicht nachweisen können. Zudem schützt die DADP-Bescheinigung ausschließlich vor einer Inhaftierung. Bis zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haben anerkannte Schutzberechtigte keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt, zur öffentlichen Gesundheitsversorgung oder zu Sozialleistungen. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt wird. Dies hat zur Folge, dass die für subsidiär Schutzberechtigte nur ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis häufig bereits vor der eigentlichen Aushändigung abgelaufen ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, S. 24; vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 248-49; vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 14-15). Schutzberechtigte werden über die Fertigstellung der ADET nicht individuell benachrichtigt, sondern müssen sich fortwährend über das wöchentliche Zeitfenster informieren. Einige Tage vor der festgelegten Abholzeit werden auf der Website der griechischen Asylbehörde Listen hochgeladen, anhand derer die Statusinhaber mittels ihrer sechsstelligen Fallnummer ersehen können, ob sie in dieser Woche mit der Abholung ihres ADET an der Reihe sind. Diese Listen sind in griechischer, englischer und französischer Sprache verfügbar. Wird ein Termin zur Abholung des ADET versäumt, wird nicht automatisch ein neuer Termin vergeben. Laut RSA ist eine Terminverschiebung, auch bei anwaltlicher Vertretung, nicht per E-Mail oder Telefon möglich, sondern erfordert ein persönliches Erscheinen in der RAO (vgl. ProAsyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 13-15; vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 15). (2) Die Sozialversicherungsnummer AMKA gewährt in Griechenland den Zugang zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und zum formellen Arbeitsmarkt (vgl. ProAsyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 5 und 20). Seit April 2024 ist die Ausstellung einer AMKA an den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis geknüpft, weshalb die AMKA mit Ablauf der ADET deaktiviert wird – auch dann, wenn ein Verlängerungsantrag für die Aufenthaltserlaubnis anhängig ist (vgl. ProAsyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 20-21; vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 20-22). Da Asylbewerber nur eine temporäre Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) haben, muss diese nach Abschluss des Asylverfahrens innerhalb von einem Monat nach Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in eine AMKA umgewandelt werden. Bis zur Umwandlung bleibt die PAAYPA gültig. Seit dem 1. April 2024 müssen Antragsteller zur Erteilung einer (noch inaktiven) AMKA ein gültiges Reisedokument sowie eine gültige ADET vorlegen. Zur Aktivierung der Sozialversicherungsnummer müssen ein Wohnsitznachweis sowie ein Arbeitsvertrag oder der Nachweis über eine Ausbildung/ein Studium eingereicht werden (vgl. Refugee.Info Greece, 13. Mai 2024, Health Insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, abgerufen am 13. Dezember 2024; vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 21-22). Um eine AMKA zu beantragen oder zu reaktivieren, müssen Schutzberechtigte persönlich in einem Bürgerservicezentrum (KEP) erscheinen oder sich per Gesetz durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 67). In der Praxis haben Personen, die internationalen Schutz genießen, aufgrund der Verzögerung des elektronischen Systems der Verwaltung der Sozialversicherung S.A. (ΗΔΙΚΑ) während des Übergangs von PAAYPA zu AMKA viele Monate lang keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 247). (3) Die persönliche Steueridentifikationsnummer (AFM) ist eine individuelle neunstellige Nummer und Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, für die Anmietung einer Wohnung, für den Kauf eines Mobiltelefons, für den legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, für den Bezug von Sozialleistungen und für den Zugang zum HELIOS-Programm (vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 19). Zusätzlich wird mit der Erteilung einer AFM der Zugang zur Online-Plattform TAXISnet eingerichtet. Ohne TAXISnet kann im Regelfall kein Mietvertrag abgeschlossen werden (vgl. Deutsche Botschaft Athen, 1. Februar 2023, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, S. 2-3). Seit dem 31. Dezember 2020 erhalten Asylantragsteller automatisch eine AFM. Personen ohne AFM können diese nachträglich durch ein Videointerview mit einem Mitarbeiter der griechischen Finanzbehörde oder während eines persönlichen Besuchs beim örtlichen Finanzamt beantragen. Letzteres erfordert einen Wohnsitznachweis, wobei hier die Bescheinigung eines Obdachlosenheims, die Rechnung eines Versorgungsunternehmens oder die Kopie eines Mietvertrages ausreichend ist (vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 19; vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 19). Sobald die Aufenthaltsgenehmigung (ADET) eines Schutzberechtigten abläuft, wird die AFM automatisch deaktiviert bzw. „eingefroren“. Eine erneute Aktivierung ist erst nach Verlängerung der ADET möglich (vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 20). (4) Schließlich benötigen Schutzberechtigte ein Bankkonto, wenn sie auf formellem Weg Miete zahlen, einen Arbeitsvertrag abschließen, Lohnzahlungen oder den HELIOS-Mietzuschuss erhalten möchten (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 22). Die Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos variieren je nach Bank, allerdings müssen im Allgemeinen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Aufenthaltserlaubnis (ADET), Adressnachweis, Rechnung oder Bescheinigung des Mobilfunkanbieters, Arbeitsvertrag (wenn in Beschäftigung), bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosenausweis vom Arbeitsamt, Steuernummer AFM, Steuererklärung oder Nachweis, dass Steuererklärung noch nicht eingereicht wurde (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 22). (5) Außerdem ist ein gültiges Reisedokument Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die Banken in der Regel die ADET nicht als gültiges Ausweisdokument für Personen mit internationalem Schutzstatus akzeptieren. Der Besitz eines Reisedokuments ist auch Voraussetzung für die Nutzung der Online-Dienste der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen, für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer sowie für den Zugang zur formellen Beschäftigung (vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 17). Für die Ausstellung von Reisedokumenten sind die Passdirektionen der griechischen Polizei zuständig. Der Antrag muss jedoch gegen eine Gebühr von 84 Euro bei der örtlich zuständigen Asylbehörde gestellt werden. Zudem muss der Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass er keine in der Reisedokumentenverordnung aufgeführten Straftaten begangen hat. Die Asylbehörde sendet ihre Entscheidung über den Antrag an die E-Mail-Adresse des Begünstigten. Dieser muss dann die Nachweise bei der zuständigen Passstelle der Polizei oder bei der Passstelle der Ausländerbehörde vorlegen. Die Ausstellung des Reisedokuments erfolgt durch die zuständige Bezirksstelle für Asylangelegenheiten. Dazu muss sich der anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig auf der Internetseite der Asylbehörde informieren, wann ein Aushändigungstermin für ihn vorgesehen ist. Wird dieser Termin versäumt, muss er über die elektronische Plattform des Asylministeriums einen neuen Termin buchen. Unter Umständen kann der nächste Termin erst mehrere Monate später verfügbar sein (vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 267). Laut RSA sind nur zwei Mitarbeiter der AAU mit Verlängerungsanträgen von Reisedokumenten der international anerkannt Schutzberechtigten betraut. Dementsprechend ist auch hier der Verlängerungsprozess von Verzögerungen und Wartezeiten von bis zu einem Jahr oder mehr geprägt (vgl. ProAsyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 19). Personen mit einem Aufenthaltsrecht unter subsidiärem Schutz können von den griechischen Behörden nur ein Reisedokument erhalten, wenn sie nachweislich nicht in der Lage sind, ein Reisedokument aus ihrem Herkunftsland vorzulegen (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 13). Die Reisedokumente sind für (erwachsene) anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre und für anerkannte subsidiär Schutzberechtigte drei Jahre gültig. Sie können verlängert werden (AIDA, Country Report: Greece Update 2023, 1. Juni 2024, S. 267). bbb) Für anerkannte international Schutzberechtigte bestehen bei der Suche nach einer Unterkunft verschiedene tatsächliche und bürokratische Hindernisse. In der Regel müssen Schutzberechtigte das staatliche Aufnahmezentrum 30 Tage nach Abschluss des Asylverfahrens verlassen. Inoffiziell tolerieren die Verantwortlichen in den Aufnahmeeinrichtungen manchmal einen längeren Aufenthalt, allerdings ohne Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Die Versorgung der „geduldeten“ Bewohner wird dann zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen (vgl. Mobile Info Team, 22. Juli 2024, Voices from the Camps. Living Conditions and Access to Service in Refugee Camps on the Greek Mainland, S. 10; vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 30; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 26). Vor dem Hintergrund der bürokratischen Anforderungen ist eine formelle Anmietung von Wohnraum für international Schutzberechtigte, zumindest in den ersten Monaten nach einer Rückkehr nach Griechenland, faktisch kaum möglich (ADET, AFM, TAXISnet-Zugang u. griechisches Bankkonto als Voraussetzung). In Griechenland existieren keine speziell für anerkannte international Schutzberechtigte vorgesehenen Unterkünfte und eine finanzielle Unterstützung zur Deckung der Lebenshaltungskosten ist ebenfalls nicht vorgesehen. Dem aktuellen AIDA-Report zufolge sind nur wenige Unterkünfte für Obdachlose in Griechenland vorhanden. Beispielsweise soll es in Athen lediglich drei Obdachlosenunterkünfte geben, in denen anerkannte international Schutzberechtigte einen Platz beantragen können. Aufgrund begrenzter Kapazitäten und langen Wartelisten gilt eine Aufnahme als äußerst schwierig (vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 271). Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen, das von einigen griechischen Gemeinden angeboten wird. Zielgruppe sind unter anderem Personen und Familien, die in Übergangswohnheimen und Obdachlosenheimen, in unangemessenen Unterkünften oder auf der Straße leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird für die Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und sie werden bei der Suche nach einer angemessenen und erschwinglichen Unterkunft unterstützt. Im Rahmen des Projekts kann außerdem ein Mietzuschuss für bis zu 18 Monate gewährt werden. Weiterhin werden grundlegende Haushalts- und Einkaufskosten abgedeckt und psychosoziale Unterstützung angeboten. Den Recherchen des niederländischen Außenministeriums zufolge, sei es für anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis sehr schwierig, Zugang zu diesem Programm zu erhalten. Das Bewerbungsverfahren nehme viel Zeit in Anspruch und aufgrund von Kapazitätsengpässen könne nur eine begrenzte Zahl von Bewerbern zum Programm zugelassen werden (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24. Oktober 2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 19-23; vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 36-38). Ferner kann das HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) Unterstützung bei der Finanzierung von Wohnkosten bieten: HELIOS stellt ein von der EU finanziertes und von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) implementiertes Wohn- und Integrationsprogramm dar, welches international Schutzberechtigten in begrenztem Umfang die Beantragung von Mietzuschüssen ermöglicht. Laut AIDA-Bericht ist HELIOS bisher das einzige landesweit existierende Integrationsprogramm für Schutzberechtigte in Griechenland (vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 270). Daten zur Umsetzung von HELIOS legen dar, dass von 2019 bis Januar 2024 nur etwa 52 Prozent aller Antragsteller Wohnzuschüsse im Rahmen des Programms erhalten konnten. Der Greek Council for Refugees gibt an, dass Schutzberechtigte anhaltende Probleme beim Zugang zum HELIOS-Programm haben, beispielsweise weil sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 270-271). Die Höhe des monatlichen Mietzuschusses lag im Jahr 2024 zwischen 230 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen und 800 Euro für eine Familie mit sechs oder mehr Mitgliedern. Zusätzlich zum monatlichen Mietzuschuss erhalten HELIOS-Begünstigte einen einmaligen Zuschuss zwischen 350 Euro (1-Personen Haushalt) und 1 150 Euro (6-Personen Haushalt) als „Starthilfe“ – beispielsweise zur Finanzierung der Mietkaution oder für die Anschaffung von Haushaltsgeräten (vgl. IOM / Griechisches Ministerium für Migration und Asyl, 1. Juli 2024, HELIOS. Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection. Project Regulations Handbook (applicable for Beneficiaries of International Protection), S. 5). Die Auszahlung des HELIOS-Mietzuschusses ist befristet und wird für mindestens sechs bis maximal zwölf Monate gewährt. Nach Ablauf dieser zwölf Monate endet der Zuschuss und anerkannte international Schutzberechtigte müssen für ihre Miete selbst aufkommen [vgl. IOM / Griechisches Ministerium für Migration und Asyl, 1. Juli 2024, HELIOS. Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection. Project Regulations Handbook (applicable for Beneficiaries of International Protection), S. 5]. Für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte aus einem anderen EU-Staat ist die Wohnungssuche über HELIOS schwieriger als für Statusinhaber, die direkt aus einem staatlichen Aufnahmezentren kommen und Zugang zum HELIOS-Programm beantragen. Der Antrag auf Aufnahme in das HELIOS-Programm muss innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Anerkennungsbescheids erfolgen. Mehrere Rückkehrer, die von der NGO RSA unterstützt wurden, waren daher von Obdachlosigkeit und Armut betroffen. Obwohl Rückkehrer zum Teil über die finanziellen Mittel für Mietzahlungen verfügen, führen die langen Wartezeiten für den Abschluss der bürokratischen Verfahren oft dennoch zu Obdachlosigkeit oder der Unterbringung in informellen Unterkünften [vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 21-22; vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 65-67; vgl. IOM / Griechisches Ministerium für Migration und Asyl, 1. Juli 2024, HELIOS. Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection. Project Regulations Handbook (applicable for Beneficiaries of International Protection)]. Auch wenn die Teilnahme an dem Programm nach längerem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat offiziell nicht möglich ist, werden Aus- und Wiedereinreise in der Praxis nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS dann weiterhin möglich (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, S. 28-29). Die Laufzeit des HELIOS-Projekts war gemäß Ankündigung auf der IOM-Website bis 30. November 2024 befristet. Noch bis zum 31. August 2024 konnten sich international Schutzberechtigte für das Projekt anmelden und neue Mietverträge abschließen. Am 1. September 2024 wurden Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung oder die Unterstützung bei der Wohnungssuche eingestellt. Zudem waren seit dem 1. September 2024 keine Neuanmeldungen mehr möglich und sämtliche Leistungen wurden eingestellt, mit Ausnahme bereits genehmigter Mietzuschüsse, die noch bis zum Projektende am 30. November 2024 ausgezahlt wurden [vgl. IOM, Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection (HELIOS), New Announcement, https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, abgerufen am 13. Dezember 2024; vgl. IOM / Griechisches Ministerium für Migration und Asyl, 1. Juli 2024, HELIOS. Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection. Project Regulations Handbook (applicable for Beneficiaries of International Protection)]. Nach den jüngsten Erkenntnissen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist das Nachfolgeprojekt HELIOS + bereits am 1. Dezember 2024 angelaufen. Die Frist für den Zugang zu HELIOS-Leistungen wurde verdoppelt, weshalb anerkannte international Schutzberechtigte und Personen mit temporärem Schutztitel nun innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt des positiven Bescheids an dem Programm teilnehmen können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17. Dezember 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 38). Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylbewerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z.B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17. Dezember 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 38). HELIOS + wird von den griechischen Verwaltungsregionen aus Mitteln des European Social Fund Plus (ESF+) finanziert und besteht aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17. Dezember 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 39). Im Rahmen des neuen HELIOS + Projekts sollen Begünstigte Unterstützung bei der Unterbringung und Arbeitssuche sowie Mietzuschüsse für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erhalten. Weiterhin können Projektteilnehmer Integrationsmaßnahmen wie die Begleitung bei Behördengängen oder die Vermittlung von Praktikumsplätzen erlangen. Ferner können durch HELIOS + Berufsausbildungen mit einer finanziellen Beihilfe unterstützt werden. Grundsätzlich schreibt HELIOS + vor, dass Begünstigte an obligatorischen Griechischkursen, einer monatlichen Integrationsberatung, einer monatlichen Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilnehmen müssen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17. Dezember 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 38-39). Hinsichtlich der Effektivität von HELIOS teilte ein in Athen tätiger Verbindungsbeamter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im November 2024 mit, dass bisher ca. 60 Prozent der Begünstigten nach der Unterstützungsphase durch die Integrationsprogramme „auf eigenen Beinen stehen“, einer Beschäftigung nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt – den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt – bestreiten können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17. Dezember 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 39). Neben dem regulären HELIOS + Programm ist auch ein neues HELIOS-Junior-Projekt für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und zuvor als unbegleitete Minderjährige eingereist sind. Insgesamt sollen etwa 2 000 Personen von dem Programm profitieren. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch kein offizieller Starttermin für HELIOS-Junior bekannt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17. Dezember 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 39). Im Kern soll HELIOS-Junior den Berechtigten eine Unterbringung für bis zu 18 Monate in eigens für das Projekt angemieteten Wohnungen, diverse Integrationsmaßnahmen sowie eine monatliche Finanzhilfe in Höhe von 150 Euro für einen Zeitraum von 16 Monaten bieten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17. Dezember 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 40). Laut den fortlaufend erhobenen Zahlen des UNHCR zur Integration von anerkannten international Schutzberechtigten in Griechenland (Februar 2022 bis Dezember 2024) gab ein Großteil der Befragten (538 Personen) an, dass sie sich selbständig unterbringen bzw. eine Wohnung mieten (vgl. UNHCR, 16. Dezember 2024, Greece: Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Accommodation, S. 8). Fast 600 Personen teilten mit, dass sie trotz Abschluss ihres Asylverfahrens weiterhin in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung untergebracht waren. Nur 34 interviewte Schutzberechtigte waren obdachlos. 59 Prozent der Befragten (566 Personen) fühlten sich in ihrer derzeitigen Unterkunft sehr sicher und 26 Prozent (246 Personen) ziemlich sicher. Als größte Herausforderung beim Zugang zu eigenständigem Wohnen/Wohnraum wurden zu hohe Mieten sowie ein fehlendes Arbeitseinkommen genannt (vgl. UNHCR, 16. Dezember 2024, Greece: Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Accommodation, S. 8). Der griechische Wohnungsmarkt ist anspannt, weshalb die Mietpreise in den letzten Jahren stark angestiegen sind. Den Erkenntnisquellen zufolge sei dies zum Teil auf Immobilienkäufe ausländischer Investoren, aber auch auf den fehlenden Wohnungsbau zurückzuführen. Die prekäre Lage auf dem Wohnungsmarkt stellt für die gesamte griechische Bevölkerung ein gravierendes Problem und damit nicht nur für einen großen Teil der Schutzberechtigten eine Herausforderung dar. Anerkannte international Schutzberechtigte haben in Griechenland das gleiche Recht auf eine Wohnung wie griechische Staatsangehörige. Allerdings ist das System des sozialen Wohnungsbaus in Griechenland kaum ausgeprägt, weshalb viele Griechen in Krisensituationen auf familiäre oder soziale Netzwerke zurückgreifen müssen (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 29; vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung Griechenland, 20. Februar 2024, Angesichts verschärfter Wohnungsnot läuft die Frist für das „Goldene Visum“ ab, https://athens.fes.de/event/angesichts-verschaerfter-wohnungsnot-laeuft-die-frist-fuer-das-goldene-visum-ab.html, abgerufen am 13. Dezember 2024). Im Rahmen der Mindestsicherung kann in Griechenland Wohngeld beantragt werden. Nach Angaben der Europäischen Kommission müssen sich Drittstaatsangehörige, die Zugang zu Wohngeldleistungen benötigen, seit mindestens 12 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Griechenland aufhalten. Für griechische Staatsangehörige liegt diese Frist bei fünf Jahren (vgl. Europäische Kommission, 1. Juli 2024, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, S. 35). Demgegenüber teilt das niederländische Außenministerium mit, dass international Schutzberechtigte bereits nach fünf Jahren einen Mietzuschuss im kommunalen Integrationsbüro KEM beantragen können. Die Höhe des Zuschusses beträgt 70 Euro pro Monat, plus 35 Euro pro Familienmitglied. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Schutzberechtigte diesen Zuschuss in der Praxis erhalten (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 37). Den vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich entnehmen, dass anerkannte international Schutzberechtigte, abgelehnte Asylbewerber und Migranten mithilfe ihrer Netzwerke oft in irregulären Wohnungen unterkommen, in denen sie mit einer großen Zahl anderer Mieter zu einem relativ günstigen Mietpreis leben können. In diesen Wohnungen kommt es häufig zu Überbelegung (z. B. mit mehreren Dutzend Männern in einer kleinen Wohnung) und Verschmutzung. Außerdem besteht die Gefahr der Ausbeutung durch die Mitmieter oder den Vermieter, insbesondere wenn es sich um schutzbedürftige Personen handelt. In den informellen Unterkünften erfolgt häufig die Vermittlung von Arbeitsplätzen, die in der griechischen Schattenwirtschaft angesiedelt sind. Umgekehrt besteht die Möglichkeit, durch Schwarzarbeit Zugang zu einer informellen Wohnung zu erhalten. Eine offizielle Registrierung an der Adresse ist in der Regel nicht möglich, da die Anmeldung bei den Steuerbehörden sichtbar ist und gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen für den Vermieter hätte. Die monatlichen Kosten für eine solche Unterbringungsform können zwischen 50 Euro und 200 Euro liegen [vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 23; vgl. Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA), 23. März 2023, Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, S. 18; vgl. Papangeli, Ilian / Malichudis, Stavros / Nasruddin, Nizami, 10. März 2022, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens]. Den Untersuchungen der „Expertengruppe für Maßnahmen gegen Menschenhandel“ zufolge, lebt ein Teil der Migranten zudem in informellen Siedlungen, bestehend aus Zelten oder provisorischen Hütten aus Wellblech, Kartons und Gewächshausfolien ohne Strom, Wasser, Heizung oder Abwasser (vgl. Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA), 23. März 2023, Report Concerning the Implementation of the Council of Europe Convention on Action Against Trafficking in Human Beings by Greece, S. 18). Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bestätigen, dass Schutzberechtigte vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Herausforderungen bei der Wohnungssuche oft in leerstehenden bzw. besetzten Häusern oder überfüllten Wohnungen – zum Teil ohne Elektrizität und fließendes Wasser – zur Untermiete leben. Dabei wird auch die Option benannt, dass Betroffene als nichtregistrierte Bewohner in die staatlichen Unterkünfte zurückkehren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 10 und 27). Vor diesem Hintergrund schlussfolgerte ein Verbindungsbeamter des BFA im Juli 2022: „Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann“ (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 27). ccc) Hinsichtlich der Obdachlosigkeit und des Zugangs zu Obdachlosenunterkünften ergibt sich aus den Erkenntnismitteln die folgende Situation: Nach Informationen des schweizerischen Staatssekretariats für Migration existieren in Griechenland grundsätzlich folgende Unterkunftsangebote für Obdachlose: „Nur nachts geöffnete Unterkünfte“, die teilweise Nahrungsmittelausgabe, psychologische Unterstützung, Rechtsbeistand, Gesundheits-, Wohlfahrts-, Sozial- und Arbeitswiedereingliederungsdiensten sowie Waschgelegenheiten anbieten, „Übergangswohnheime“, die für einen begrenzten Zeitraum Unterkunft und Möglichkeiten zur Körperpflege und Hygiene bereitstellen und psychosoziale Unterstützung, Rechtsbeistand, Beratung und Kontakt zu Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsintegrationsdiensten anbieten, und „Unterstützte Wohnungen“, die für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. In solchen betreuten Wohnungen erhalten die Menschen auch spezielle Unterstützung und Aufsicht wie psychosoziale Unterstützung, Rechtsbeistand, Beratungen und Kontakte zu Gesundheits-, Sozial- und Arbeitswiedereingliederungsdiensten (Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24. Oktober 2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 13-14). Die Stadtverwaltung von Athen bietet in ihrem Aufnahme- und Solidaritätszentrum KYADA im Stadtzentrum mehr als 300 Obdachlosen einen Schlafplatz. Zur Unterkunft gehören auch Angebote wie ein Tageszentrum, Waschgelegenheiten, Waschmaschinen, Internetzugang und Verpflegung. Aufgrund fehlender Dolmetscherdienste können jedoch nur Personen mit griechischen oder englischen Sprachkenntnissen aufgenommen werden. Zudem können im KAYDA-Zentrum keine Familien unterkommen (vgl. vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 271; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 31). Ferner werden, je nach Witterungsverhältnissen, in den Wintermonaten zusätzlich gesetzlich vorgeschriebene Kälteschutzräume sowie in den Hitzemonaten tagsüber gekühlte Räume bereitgestellt (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24. Oktober 2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 14). Um Zugang zu den Obdachlosenunterkünften zu erhalten, müssen Bedürftige eine Obdachlosigkeitsbescheinigung einer Gemeinde, eine Bescheinigung über die Nutzung der Dienste einer kommunalen Anlaufstelle für Obdachlose oder einer kommunalen Notunterkunft oder eines Frauenhauses vorlegen. In der Regel wird eine Obdachlosigkeitsbescheinigung von der Stadt Athen nur für Personen ausgestellt, die von Mitarbeitern des Zentrums für Aufnahme und Solidarität (KYADA) als „auf der Straße lebend“ identifiziert wurden. Daher können Personen, die in besetzten Häusern oder ohne offizielle Registrierung in Flüchtlingslagern leben, meist keine Obdachlosenbescheinigung erhalten. Darüber hinaus stellt KYADA eine Obdachlosigkeitsbescheinigung nur für bestimmte Zwecke aus, etwa für die Beantragung von Sozialleistungen, und nur solange alle anderen Bedingungen für den Zugang zu diesen erfüllt sind. Dazu gehört der Besitz einer gültigen ADET, einer AFM und TAXISnet-Anmeldeinformation. In Griechenland können viele Obdachlose diese Bedingungen nicht erfüllen (vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 1. März 2023, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to documents and socio-economic rights, S. 21). Es existieren jedoch einige Nichtregierungsorganisationen, die auf der Straße lebenden Schutzberechtigten in Athen eine Möglichkeit zum Duschen und Kleidung waschen oder Übernachtungsmöglichkeiten bieten. Auch warme Speisen werden regelmäßig an Bedürftige verteilt. Beispielhaft können hier die Organisationen „Caritas“ oder „Wort und Tat“ genannt werden (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 71-72; vgl. Wort und Tat, Athen – Not von Obdachlosen, Rentnern, Roma und Flüchtlingen in Griechenland lindern, https://www.wortundtat.de/hilfe-in-griechenland/, abgerufen am 16. Dezember 2024). Die NGO Médecins du Monde betreut mit mobilen Teams – bestehend aus einem Allgemeinmediziner, einer Krankenschwester, einem Sozialarbeiter und einem Verwaltungsmitarbeiter – Obdachlose in den städtischen Gebieten von Athen und Thessaloniki. Dabei bieten sie medizinische Versorgung und Überwachung, Sozialberatung und Informationsdienste an. Darüber hinaus stellen die Streetwork-Teams Non-Food Artikel wie Schlafsäcke und Decken sowie Snacks und Wasser zur Verfügung. In den Wintermonaten verteilt die Organisation zusätzlich warme Mahlzeiten, Tee und Kälteschutzartikel (vgl. Médecins du Monde, Social Care. Street Work, https://www.mdmgreece.gr/en/action/street-work/, abgerufen am 16. Dezember 2024). Zudem bietet Médecins du Monde in Athen eine täglich geöffnete Notschlafstelle für bis zu 55 Obdachlose ab 18 Jahren an. Neben einem Schlafplatz finden Bedürftige dort Angebote zur persönlichen Pflege und Hygienedienstleistungen, psychosoziale Unterstützung und Verbindungen zu anderen Hilfsdiensten und -programmen. Unterkunftsanträge werden von den zuständigen öffentlichen Behörden, Streetwork-Gruppen oder Einzelpersonen eingereicht. Alle Anträge werden nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ bearbeitet, wobei gegebenenfalls die Schutzbedürftigkeit der Antragsteller berücksichtigt wird (vgl. Médecins du Monde, Social Care. Night Shelter for the Homeless, https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/, abgerufen am 16. Dezember 2024). Das Empfangs- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen KYADA bietet ebenfalls Straßensozialarbeit mit nahezu identischen Unterstützungsdiensten wie Médecins du Monde an. Bei extremen Wetterbedingungen sind KYADA-Mitarbeiter permanent im Einsatz. In Hitze- oder Kälteperioden versorgen sie Obdachlose mit Kleidung, Mahlzeiten und Getränken und informieren über die Schutzräume der Gemeinde (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24. Oktober 2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 15). Die Sozialarbeiter der Organisation Lighthouse Relief kümmern sich speziell um Asylbewerber, anerkannte Schutzberechtigte und Migranten, die in Athen von Obdachlosigkeit betroffen sind. Neben der Versorgung mit Lebensmitteln stellt die Organisation auch Kontakte zu geeigneten Dienstleistern her. Die Dienste von Lighthouse Relief sind neben Griechisch auf Arabisch, Farsi, Französisch und Englisch via WhatsApp und Telefon erreichbar (vgl. Lighthouse Relief, Social Services & Emergency Response, https://www.lighthouserelief.org/emergency-response, abgerufen am 16. Dezember 2024). Weiterhin existieren in Griechenland Unterstützungs- und Unterkunftsangebote, die von den Gemeinschaften der Schutzberechtigten für die „eigenen Landsleute“ organisiert werden. Beispielsweise stellt die Afghan Migrants & Refugees Community in Greece seit Juni 2022 in einer Notunterkunft zwölf Betten für afghanische Staatsangehörige mit Schutzstatus zur Verfügung. Neben der Unterkunft wird dort Hilfe im Bereich Wohnungs- und Arbeitssuche angeboten (vgl. Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24. Oktober 2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 17; siehe auch Kapitel 6 „Netzwerke“). ddd) Grundsätzlich haben anerkannte international Schutzberechtigte in Griechenland Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären öffentlichen Gesundheitsversorgung (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 50). Den ausgewerteten Erkenntnisquellen zufolge stellt die seit Dezember 2023 in Griechenland geltende AMKA-Verordnung allerdings ein großes Hindernis beim Zugang zur Gesundheitsversorgung dar. Die Vorschriften machen die Aktivierung der Sozialversicherungsnummer AMKA im Wesentlichen vom Besitz eines Arbeitsvertrags oder eines Einstellungsschreibens als Nachweis der tatsächlichen Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in Griechenland abhängig. Durch die fehlende AMKA-Aktivierung haben Schutzberechtigte keinen Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung. Während Asylbewerber während des Asylverfahrens auf Basis der vorläufigen Sozialversicherungsnummer PAAYPA Zugang zu medizinischen Leistungen hatten, verlieren sie diesen häufig, sobald sie ihre PAAYPA in eine AMKA umwandeln müssen [vgl. vgl. AIDA / ECRE / Greek Council for Refugees, 24. Juni 2024, Greece. Country Report 2023 Update, S. 278; vgl. Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA), 31. März 2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 20-21]. Laut niederländischem Außenministerium können Statusinhaber kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr Zugang zu notwendigen Medikamenten erhalten, wenn ein Arzt in einer öffentlichen Einrichtung wie einem Krankenhaus, einem medizinischen Zentrum oder einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung ein Rezept ausgestellt hat, auch wenn die Person keine (aktive) AMKA hat. Nach Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl müssen entsprechende Dienste in diesem Fall aber privat vom Patienten finanziert werden. Darüber hinaus hat jede Person in Griechenland, auch ohne AMKA oder PAAYPA, in Notfällen Anspruch auf eine medizinische Erst- bzw. Notfallversorgung inklusive Zugang zu benötigen Medikamenten (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 50; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 33). Vulnerable Schutzberechtigte (z. B. Schwangere, Menschen mit Behinderungen) haben zudem das Recht auf psychologische Unterstützung (Deutsche Botschaft Athen, 1. Februar 2023, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, S. 6). Medizinische Dienstleistungen werden in Griechenland auch von diversen NGOs angeboten. Beispielsweise können Schutzberechtigte in den medizinischen Zentren oder Polikliniken der Organisationen PRAKSIS, Doctors of the World, Ärzte ohne Grenzen, Hellenisches Rotes Kreuz und Solidarity Now behandelt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 33). eee) In Griechenland existieren keine speziell für Personen mit Schutzstatus vorgesehenen Sozialleistungen. Die finanzielle Unterstützung und Versorgung endet automatisch mit der Statusgewährung. Die Voraussetzungen für einen Großteil der Sozialleistungen sind so gestaltet, dass Schutzberechtigte zumeist von der Inanspruchnahme ausgeschlossen werden. Unter anderem aus diesem Grund leitete die Europäische Kommission im Januar 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, 10. Oktober 2024, Griechenland als >>sicherer Drittstaat >sicherer Drittstaat >sicherer Drittstaat >sicherer Drittstaat<< Juristische Analyse. Update 2024, S. 11). Das niederländische Außenministerium weist außerdem darauf hin, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland keinen Rechtsanspruch auf Sprachkurse für die griechische Sprache oder auf den Erwerb anderer integrationsbezogener Kenntnisse oder Fähigkeiten haben (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 43). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge soll sich die Integrations- und Bildungssituation für anerkannte Schutzberechtigte im Vergleich zum Jahr 2022 insgesamt verbessert haben, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sich die lokalen Akteure der Relevanz einer angemessenen Integration nun stärker bewusst sind (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 46). hhh) In Anbetracht der soeben beschriebenen Hindernisse beim Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt sowie bei der Erwirtschaftung eines stabilen Einkommens, ist die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten zur Deckung der Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln durch Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 35-36). Insbesondere in Großstädten existieren Suppenküchen für Wohnungslose. Nach Erkenntnissen der deutschen Botschaft Athen, fordern viele der Küchen allerdings die Vorlage von offiziellen Dokumenten wie einer Aufenthaltserlaubnis, einer Sozialversicherungsnummer und/oder einer Steuernummer (vgl. Deutsche Botschaft Athen, 1. Februar 2023, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, S. 10). Gemäß fortlaufend vom UNHCR erhobenen Daten zur Integration von anerkannten Schutzberechtigen in Griechenland (Februar 2022 bis Dezember 2024) erlangten die Befragten ihr Haushaltseinkommen in erster Linie durch eine formelle (27 Prozent) oder informelle (20 Prozent) Anstellung auf dem griechischen Arbeitsmarkt. 17 Prozent (253 Personen) gaben an, dass sie zum Teil von ihren eigenen Ersparnissen leben und 7 Prozent (102 Personen) erhalten Unterstützung durch NGOs. Nur jeweils 3 Prozent können ihr Haushaltseinkommen durch staatliche Sozialleistungen oder durch Bezüge aus dem HELIOS-Programm aufbessern. 23 Befragte teilten mit, dass sie das garantierte Mindesteinkommen beziehen (vgl. UNHCR, 18. Dezember 2024, Greece: Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Access to Information. Financial Situation and Food Security, S. 9). Nur acht Schutzberechtigte gaben gegenüber UNHCR an, dass sie ihr Haushaltseinkommen bzw. einen Teil davon durch das Betteln auf der Straße erlangen (vgl. UNHCR, 18. Dezember 2024, Greece: Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Access to Information. Financial Situation and Food Security, S. 9). Die Studie stellte außerdem heraus, dass 60 Prozent aller befragten Schutzberechtigten (900 Personen) in Griechenland ihre Nahrungsmittel selbständig kaufen können. 29 Prozent (431 Personen) beziehen ihre Lebensmittel über ihre Unterkunft, zum Beispiel in einem staatlichen Aufnahmezentrum. 52 Personen stellen ihre Ernährungssicherheit (zumindest teilweise) über Suppenküchen oder Tafeln sicher. 16 befragte Schutzberechtigte gaben an, dass sie auch auf Speisereste von Restaurants zurückgreifen müssen (vgl. UNHCR, 18. Dezember 2024, Greece: Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Access to Information. Financial Situation and Food Security, S. 9). In einer vom UNHCR beauftragten Studie wurden zwischen April und Juli 2022 3 755 erwachsene Asylbewerber und Schutzberechtigte zu ihren Lebensbedingungen in Griechenland befragt. Dabei wurde eine hohe Rate an Ernährungsunsicherheit festgestellt, wobei die Befragten berichteten, dass sie in den letzten vier Wochen Mahlzeiten auslassen mussten – Frauen waren mit 70 Prozent stärker von Ernährungsproblemen betroffen als Männer (62 Prozent) (vgl. Immigration Policy Lab / UNHCR / ETH Zürich / University College London (UCL), 1. Dezember 2023, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugee and Asylum Seekers in Greece, S. 31). Organisatoren der griechischen Lebensmittelhilfe „Food for All“ gaben an, dass sie die Nachfrage nach Nahrungsmitteln unter Asylbewerbern und Schutzberechtigten zwischen Juli 2022 und Februar 2023 regelmäßig nicht decken konnten und lange Wartelisten führen mussten (vgl. Greek Council for Refugees / HIAS Greece / INTERSOS Hellas, 1. Mai 2023, Hungry in Europe: An Analysis of the Food Insecurity Experienced by Refugees, Asylum Seekers, Migrants, and Undocumented People in Greece, S. 11). Dieser Anstieg an Bedürftigen fiel unter anderem mit der Einstellung des ESTIA-Programms zusammen. So mussten zwischen Juni und November 2022 mehr als 6 700 Menschen ESTIA verlassen – eine beträchtliche Anzahl hatte danach keinen Anspruch auf eine Unterkunft im Rahmen des Aufnahmesystems mehr (vgl. Greek Council for Refugees / HIAS Greece / INTERSOS Hellas, 1. Mai 2023, Hungry in Europe: An Analysis of the Food Insecurity Experienced by Refugees, Asylum Seekers, Migrants, and Undocumented People in Greece, S. 12). Nach Angaben von Intersos Hellas sind in Griechenland weiterhin viele Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte von Ernährungsunsicherheit betroffen: Allein in Athen sollen täglich 5 000 Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte auf Lebensmittelhilfen angewiesen sein. Das von Intersos Hellas geführte Projekt „Food for All“ versorgt täglich etwa 500 bis 600 Bedürftige in Athen – die Hälfte (53,7 Prozent) davon ist minderjährig. Personen, die obdachlos oder von Obdachlosigkeit bedroht sind, werden vorrangig in dieses Projekt aufgenommen. Der zweite Prioritätsgrund für „Food for All“ hängt mit dem Status zusammen, und der dritte Prioritätsgrund betrifft eine Kombination anderer Faktoren, die auf eine gefährdete Position hindeuten, wie z. B. der Familienstand (z. B. Alleinerziehende oder schwangere Frauen) oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (z. B. ältere Menschen, unbegleitete Minderjährige oder LGBTI-Personen). Die Mehrheit der Teilnehmer an diesem Projekt waren Schutzberechtigte (34 Prozent). Von den Begünstigten dieses Projekts gaben 59 Prozent an, nur ein- bis dreimal pro Woche Zugang zu Lebensmitteln zu haben (vgl. Intersos Hellas (11. September 2024): Food insecurity: how “Food for All” addresses the needs of refugees in Greece, https://www.intersos.org/en/food-insecurity-how-food-for-all-addresses-the-needs-of-refugees-in-greece/, abgerufen am 19. Dezember 2024; vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 69-71). iii) Schutzberechtigte, die in Griechenland einer zahlenmäßig stark vertretenen Einwanderungsgruppe aus demselben Herkunftsland oder derselben Region angehören, können in der Regel schnell auf ein bestehendes Netzwerk oder eine Gemeinschaft von Schutzberechtigten aus ihrem Sprach- und Kulturkreis zurückgreifen. Offizielle Vertretungsstellen bzw. Ansprechpartner existieren beispielsweise für Angehörige der ivorischen, afghanischen oder kongolesischen Gemeinschaft (vgl. Refugee.Info Greece, 8. August 2024, Refugee and Migrant Communities, https://greece.refugee.info/en-us/articles/14925733826589, abgerufen am 19. Dezember 2024). Die fortlaufend durch den UNHCR erhobenen Daten zur Integration von anerkannten international Schutzberechtigten in Griechenland (Februar 2022 bis Dezember 2024) machen die Bedeutung der eigenen Community und des sozialen Netzwerks nochmals deutlich. So gaben 45 Prozent der befragten Schutzberechtigten (675 Personen) an, dass sie Informationen über ihre Rechte und die aktuellen Entwicklungen in Griechenland von anderen anerkannten Schutzberechtigten beziehen. Zudem benannten 36 Prozent (550 Personen) das Internet sowie weitere 33 Prozent (495 Personen) NGOs als Informationsquelle (vgl. UNHCR, 18. Dezember 2024, Greece: Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Access to Information. Social Network, S. 12). Nur 9 Prozent (138 Personen) gaben an, dass sie ihre Informationen von griechischen Behörden beziehen würden (vgl. UNHCR, 18. Dezember 2024, Greece: Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Access to Information. Social Network, S. 12). Weiterhin gaben 69 Prozent der interviewten Personen mit internationalem Schutztitel (1 027 Personen) gegenüber UNHCR an, dass ihr soziales Netzwerk in Griechenland aus Flüchtlingen ihres Herkunftslandes bzw. ihrer Community besteht. Nur 20 Prozent (302 Personen) konnten auf ein Netzwerk von einheimischen Griechen zurückgreifen. 11 Prozent (171 Personen) teilten mit, dass sie in Griechenland über keinerlei keine Kontakte verfügen (vgl. UNHCR, 18. Dezember 2024, Greece: Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Access to Information. Social Network, S. 12). bb)Unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe, der tatsächlichen Situation für zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland sowie dem Vortrag des Klägers steht im hier zu beurteilenden Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts fest,, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland nicht der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen zu können und damit eine unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Zwar ist die bis Herbst 2022 veröffentlichte obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A –, OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22 A –, OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20, jeweils abrufbar unter juris) davon ausgegangen, dass – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – für anerkannte international Schutzberechtigte die ernsthafte Gefahr bestand, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die elementarsten Bedürfnisse über einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK erfahren. Dieser Einschätzung vermag das Gericht aufgrund der aktuellen Bewertung der Lage anerkannter international Schutzberechtigter in Griechenland jedoch nicht mehr zu folgen. Aus den tatsächlichen Erkenntnissen des Gerichts zu den Anstrengungen des griechischen Staates zur Unterstützung und Integration anerkannter international Schutzberechtigter Personen, ergibt sich bereits deutlich, dass der griechische Staat den elementaren Bedürfnissen anerkannter international Schutzberechtigter gleichgültig gegenüberstehen würden. Der griechische Staat hält – wenn auch auf niedrigem Niveau – Instrumente der sozialen Sicherung bereit, die auch anerkannten international Schutzberechtigten zugutekommen können. Dass ihre Inanspruchnahme nicht voraussetzungslos jedermann möglich ist, liegt auf der Hand, steht aber nicht entgegen. Von dem Kläger kann indessen erwartet werden, dass er sich in die Lage versetzt, die von Seiten des griechischen Staates zur Verfügung gestellten Unterstützungen in Anspruch nehmen zu könne, insbesondere sich die dafür erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Jedenfalls bei jungen, gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren Männern besteht – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren (so auch VGH Kassel, Urteile vom 6. August 2024 – 2 A 489/23.A – und – 2 A 1131/24.A –, juris). Die Mitglieder dieser Personengruppe sind aufgrund ihres jungen, aber dennoch erwachsenen Lebensalters und des Fehlens relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen erwerbsfähig und in der Lage, erforderlichenfalls auch anstrengende körperliche Arbeiten zu übernehmen, wie sie insbesondere mit Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder als Tagelöhner verbunden sein können. Aufgrund des Fehlens abhängiger und versorgungsbedürftiger Familienmitglieder sind sie im Falle häufiger Arbeitsplatz- oder Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler und zudem eher in der Lage, wiederkehrende, unter Umständen nicht nur kurzzeitige Einkommenslosigkeit zu kompensieren. Mit dem erzielten Einkommen müssen sie schließlich nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf (vgl. OVG D-Stadt, Urteil vom 23. Februar 2022 – 1 Bf 282/20.A –, juris). Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der Anhörung durch die Beklagte, seiner Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, ist der Kläger jung, gesund, arbeitsfähig, körperlich belastbar und mit hinreichend Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestattet. Der Kläger ist unabhängig von familiären Verpflichtungen; er ist ledig und ohne Kinder. Er kann sich vollständig der Suche nach Arbeit und einer Wohnung sowie dem Erwerb von Nahrung, mithin der Deckung seines Lebensunterhaltes, widmen. aaa)Das Gericht geht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Lebensunterhalt zu sichern, sodass es sich bei ihm nicht um eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person handelt. Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU Staaten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 17. Dezember 2024, S. 44). Die Arbeitsmarktlage hat sich merklich verbessert und die Arbeitslosenquote sinkt. Es besteht für die griechische Wirtschaft ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Tourismus, Gastronomie und Landwirtschaft, aber auch im Bausektor werden Arbeitskräfte gesucht. Die griechische Regierung verhandelt deshalb mit Staaten in Osteuropa, Asien und Nordafrika über die Anwerbung von Gastarbeitern. Auch der Status von irregulär eingereisten Migranten soll legalisiert werden, wenn sie sich seit drei Jahren in Griechenland aufhalten und eine Beschäftigung nachweisen können (vgl. Handelsblatt, 27. März 2024, Griechenland sucht „Gastarbeiter“ für sein Wirtschaftswunder, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html, abgerufen am 17. Dezember 2024; vgl. Journal für Internationale Politik und Gesellschaft, 2. Juli 2024, Sechs-Tage-Woche in Griechenland: Zweifelhaftes Vorbild, https://www.ipg-journal.de/rubriken/arbeit-und-digitalisierung/artikel/zweifelhaftes-vorbild-7613/, abgerufen am 17. Dezember 2024 ). Laut niederländischem Außenministerium hat die griechische Regierung erkannt, dass aufgrund der zahlreichen unbesetzten Arbeitsplätze ein vermehrter Fokus auf die Arbeitsmarktintegration von Migranten erforderlich ist. Sowohl in der Politik als auch in der Wirtschaft lässt sich daher eine gesteigerte Bereitschaft zur Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt sowie zu entsprechenden Investitionen beobachten. Hierfür arbeitet die Regierung mit dem UNHCR, der IOM und NGOs an Projekten zur Förderung der Arbeitsintegration von Statusinhabern zusammen (vgl. Außenministerium der Niederlande, 3. September 2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, Arbeitsübersetzung S. 40-41; vgl. Botschaft der BRD Athen, 1. Februar 2023, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 7; siehe auch: Reuters, 10. Mai 2024, Greece to bring in Egyptian farm workers amid labour shortage, https://www.reuters.com/world/europe/greece-bring-egyptian-farm-workers-amid-labour-shortage-2024-05-10/, abgerufen am 19. Dezember 2024). Diese positive Entwicklung auf dem griechischen Arbeitsmarkt spricht dafür, dass der Kläger bei Einsatz der ihm möglichen Eigeninitiative auch schon kurze Zeit nach seiner Rückkehr eine Arbeit finden kann, insbesondere in der Bauwirtschaft, aber auch in anderen Bereichen des informellen Arbeitsmarktes. Dadurch wird er voraussichtlich die finanziellen Mittel für den existenznotwendigen Bedarf erwirtschaften können. Dass der Kläger grundsätzlich in der Lage ist, in Griechenland eine Arbeitsstelle zu finden und einer bezahlten Arbeit nachzugehen, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben. Der Kläger hat angegeben, dass er sich zwischen Oktober 2018 und Februar 2024, mithin über einen Zeitraum von etwa fünfeinhalb Jahren, in Griechenland aufgehalten hat. In dieser Zeit ist es ihm gelungen, zumindest zweitweise einer Arbeit nachzugehen und Einkommen zu erzielen. Das Gericht geht davon aus, dass ihm dies wieder gelingen wird. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass von dem Kläger erwartet werden kann, sich ernsthaft und nachdrücklich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dass er das in der Vergangenheit getan hat, erscheint dem Gericht zweifelhaft. Der Kläger war auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht in der Lage, konkret darzulegen, welche Bemühungen er während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland unternommen haben will, um eine Erwerbstätigkeit zu finden. Dabei kann es dem Kläger auch zugemutet werden, Flexibilität bei der Wahl seines Wohnortes zu zeigen und seinen Wohnsitz dort zu nehmen, wo er in Griechenland eine Erwerbstätigkeit finden kann. Dass der Kläger dies bei seinem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland getan hat, erscheint dem Gericht zweifelhaft, da er angegeben hat, die meiste Zeit untätig in der Unterkunft verbracht zu haben. Der Kläger kann sich ferner die bereits erworbenen griechischen und deutschen Sprachkenntnisse und seine gewonnen Erfahrungen in der griechischen Arbeitswelt zunutze machen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger angegeben hat, dass sein griechischer Aufenthaltstitel abgelaufen ist und er nicht über eine Sozialversicherungs- und Steueridentifikationsnummer verfüge. Der hat in der Vergangenheit über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, was zeigt, dass er grundsätzlich in der Lage ist, das Erteilungsverfahren erfolgreich zu durchlaufen. Weshalb ihm eine Verlängerung nicht möglich sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Dasselbe gilt für die Erteilung der für erforderlich gehaltenen Sozialversicherungs- und Steueridentifikationsnummer. Der Kläger hat erklärt, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, sodass er – seinem eigenen Vortrag folgend – über beides verfügt haben muss. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm nicht gelingen kann, die Sozialversicherungs- und die Steueridentifikationsnummer in Erfahrung zu bringen oder sich zu verschaffen. bbb) Das Gericht geht ferner davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, eine Unterkunft zu finden, die den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 4 GRC ergeben. Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf dem freien Wohnungsmarkt zunächst keine Wohnung wird anmieten können. Dies rechtfertigt nach den oben dargestellten strengen rechtlichen Maßstäben jedoch nicht die Annahme, dass dem Kläger im Hinblick auf seine Wohnsituation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Insbesondere geht das Gericht davon aus, dass der Kläger eine Unterkunft in einer informell vermieteten Wohnung oder zumindest in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung, z. B. in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs, finden wird. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Lebensbedingungen in solchen Unterkünften schlecht sind. Die in den Erkenntnisquellen beschriebenen Zustände rechtfertigen aber noch nicht die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 489/23.A –, juris Rn. 154). Für die Erfüllung der im Rahmen von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC bestehenden Grundbedürfnisse kann es genügen, dass ein anerkannter Schutzberechtigter einen Schlafplatz gefunden hat, der sich in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung befindet, oder dass er sich eine Mietwohnung mit mehreren Mitbewohnern teilt, sofern die Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor Kälte, Feuchtigkeit oder Sommerhitze bieten und Raum für alle notwendigen Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83.21 –, juris Rn. 14). Sodass es auch auf die weitere Beschaffenheit der Unterkunft nicht erheblich ankommt. Der Kläger hat selbst angegeben, sich über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren in Griechenland aufgehalten zu haben. Er hat nichts davon berichtet, in diesem Zeitraum auch nur von Obdachlosigkeit bedroht gewesen zu sein. Vielmehr ergibt sich aus seinen Einlassungen, dass er durchweg über eine Unterkunft verfügt hat. Dies ist insbesondere bemerkenswert, da ihm internationaler Schutz bereits im April 2021 zuerkannt wurde, sodass es ihm gelungen ist, sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine Unterkunft zu beschaffen, obwohl sein Asylverfahren abgeschlossen war. Weshalb es ihm im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland nicht gelingen sollte, erneut eine Unterkunft zu finden, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Kläger kann sich auch in diesem Zusammenhang seine während des mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zunutze machen. ccc) Hinzu kommt, dass der Kläger als Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe – afghanische Staatsangehörige stellten bei den im Jahr 2023 anerkannten Schutzberechtigten die größte Gruppe dar – wie bereits in der Vergangenheit, leicht auf ein Netzwerk von Menschen aus seinem Sprach- und Kulturkreis trifft und damit größere Chancen hat, zeitnah zur Ankunft in Griechenland auf Personen zu treffen, die ihm anfängliche Unterstützung bieten können und durch ihre kulturelle Verbundenheit dazu auch bereit sind. ddd) Hinsichtlich der zu erwartenden konkreten Rückkehrsituation ergeben sich für den Kläger keine Besonderheiten, die einen erhöhten Schutzbedarf begründen könnten. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat zudem keinerlei familiäre Verpflichtungen. Er hat bereits über einen langen Zeitraum in Griechenland gelebt, in dem es ihm auch gelungen ist, ein bisschen griechisch und englisch zu lernen. Es ist davon auszugehen, dass er sich zumindest nach kurzer Zeit eigenständig verständigen oder zumindest mit gewisser Eigeninitiative die griechische Sprache erlernen kann. Das Gericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger als Motivation für seine Ausreise aus Griechenland und die Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht in erster Linie die Lebensverhältnisse, mit denen er in Griechenland konfrontiert gewesen ist, sondern gegenüber der Beklagten noch familiäre Belange angeführt hat, da sich seine Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Ausreise in der Bundesrepublik Deutschland befunden hätten. Schließlich geht das Gericht davon aus, dass der Kläger jedenfalls nach einigen Jahren in der Lage sein wird, legal eine Wohnung anzumieten und eine legale Beschäftigung aufzunehmen. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (u.a. Aufenthaltsbewilligung, Steuernummer, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto) jedenfalls im Laufe der Zeit erfüllen kann, ggf. mit Hilfe staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure. So bietet z.B. das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen landesweit gezielte Unterstützung zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit an, etwa in Form von Berufsberatung, Job-Matching, Lebenslauferstellung, Griechischkursen sowie durch Unterstützung bei der Beschaffung von wichtigen Dokumenten (UNHCR, Greece – Generating Livelihood Opportunities for Refugees, November 2023, G 26/23; UNHCR, Greece Fact Sheet September 2023, G 17/23). Auf die Ausführungen zu weiteren Hilfsangeboten anderer Organisationen zur Integration wird verwiesen (vgl. zum Ganzen auch: VG D-Stadt, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4048/22 –, juris Rn. 84 - 90) II. Der für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen (vgl. zur Statthaftigkeit BVerwG, Urteil vom 21. November 2017, ─ 1 C 39.16 –, juris Rn. 47) hat keinen Erfolg. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben dargestellten Maßstab im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 15. Juni 2020, 5 A 382/18, juris Rn. 61). Wie oben dargelegt, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 3 EMRK (dessen Maßstab jenem des Art. 4 GRC entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) verstoßende Behandlung, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne dieser Vorschrift, insbesondere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), sind nicht ersichtlich. III. Auch die Anfechtung der nach Maßgabe des § 35 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) ist unbegründet, da diese rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG. IV. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Anordnung eines auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des Bescheides). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Voraussetzungen für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes liegen vor. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) der Beklagten hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sind – wie hier – in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021, 1 C 47.20, juris Rn. 18) V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Bezug auf Griechenland verneint wurde. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit Entscheidung vom 22. April 2021 wurde ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Auch seine mit ihm reisenden Eltern und Geschwister erhielten internationalen Schutz in Griechenland. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 13. Februar 2024 über Italien und die Schweiz aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 14. März 2024 einen Asylantrag bei der Beklagten stellte. Am 4. April 2024 wurde der Kläger persönlich angehört. Zur Zulässigkeit seines Asylantrages führte er im Wesentlichen aus, er sei damals noch als Minderjähriger mit seiner Familie im Oktober 2018 in Griechenland angekommen. Er habe dort am 22. April 2021 Schutz erhalten, insgesamt rund fünf Jahre in dem Land verbracht und gelegentlich beispielsweise in der Landwirtschaft gearbeitet, wobei die Unterkunft kostenlos gewesen sei und seine Großmutter ab und zu Geld aus dem Iran zugeschickt habe. Bis zur Anerkennung habe er monatlich 50 bis 70 Euro bekommen. Danach sei jede staatliche Hilfe gestrichen worden. Er könne etwas griechisch und englisch. Auf Bildungsmöglichkeiten habe er in Griechenland bis zuletzt warten müssen. Er habe ein paar Mal pro Woche Fußball gespielt. Somit sei er in dem Mitgliedstaat, wo die Lebensverhältnisse wie im Iran und in Afghanistan seien, nicht einen Schritt im Leben weitergekommen. Zudem habe er eine Sehschwäche (Astigmatismus). Seine Eltern und seine vier Schwestern würden sich in Deutschland befinden. Weiterhin würden auch noch mehrere Onkel und Tanten in Deutschland leben. Mit Bescheid vom 2. Juli 2024, zugestellt am 8. Juli 2024, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland an und stellte gleichzeitig fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan nicht erfolgen darf (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Kläger hat am 15. Juli 2024 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) drohe. Aufgrund der persönlichen Umstände des Klägers und der Erkenntnismittellage zum aktuellen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland voraussichtlich einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt sein werde. Er werde insbesondere nicht in der Lage sein, eine Unterkunft zu finden und würde aller Voraussicht nach unfreiwillig obdachlos werden. Die zu erwartende Obdachlosigkeit führe zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh. Er habe weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss. Er habe lediglich ein wenig Farsi und Dari sprechen und schreiben gelernt. Seit seiner Ausreise aus Griechenland habe er nicht wieder die griechische Sprache verwenden müssen, er verfüge nur über äußerst geringe griechische Sprachkenntnisse. Zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Griechenland sei er noch minderjährig gewesen. Vor der Erteilung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis im April 2022 habe er als Asylbewerber keiner Beschäftigung nachgehen dürfen. Nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe er beispielsweise im Sommer 2022 für maximal zwei bis drei Tage im Monat arbeiten können. Er habe an diesen Tagen bei der Olivenernte ausgeholfen und habe für jeweils geleistete acht Arbeitsstunden ungefähr 25 Euro ausgezahlt bekommen. In einem Sommermonat sei er so auf maximal 75 Euro gekommen. Dieses geringe Einkommen habe zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht ausgereicht. Erschwerend sei hinzugekommen, dass ihm die finanzielle Hilfe nach Beendigung des Asylverfahrens gestrichen worden sei. An die kurzzeitigen Arbeitsgelegenheiten als Tagelöhner in der Landwirtschaft sei er gelangt, weil der „Chef“ des Camps ihm Arbeit vermittelt habe. Es habe sich aber ausschließlich um Saisonarbeit gehandelt. In den übrigen Monaten des Jahres habe er trotz Bemühen und Anstrengungen keine Arbeit gefunden. Er habe versucht, auf dem angespannten Arbeitsmarkt in Griechenland im Bereich der Gastronomie eine Anstellung zu finden. Von dort habe er nur Ablehnungen erhalten, mit der Begründung, dass er nicht ausreichend griechisch sprechen würde. Einen griechischen Sprachkurs habe er auch nach Zuerkennung des Schutzstatus nicht besuchen können. In Griechenland verfüge er zudem über kein soziales Netzwerk. Im Bundesgebiet würden sich seine Eltern, sowie seine vier Schwestern und sein Bruder aufhalten. Er und sein Bruder hätten insgesamt ca. 8 000 Euro von der Großmutter für die Flucht aus Griechenland nach Deutschland erhalten. Das Vermögen der Großeltern sei aufgebraucht. Das Geld hätten sie ihm auch nicht geschenkt, sondern nur geliehen. Eine weitere finanzielle Unterstützung des Klägers durch die Großeltern sei deshalb zukünftig nicht länger zu erwarten. In Griechenland sei hinreichend gesichert, dass für anerkannte Schutzberechtigte keine Möglichkeit bestehe, Wohnraum zu finden. Das HELIOS-Programm, welches das einzige staatliche Integrationsprogramm darstelle, sei zum 30. November 2024 eingestellt worden. Der Kläger werde auf dem freien Wohnungsmarkt legal für längere Zeit keine Wohnung anmieten können und zugleich sei ihm eine informelle Wohnmöglichkeit nicht eröffnet. Auch der eventuelle Verweis auf Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft könne systemische Mängel nicht beheben. Aus den Erkenntnismitteln ergebe sich nicht hinreichend, dass informelle Wohnmöglichkeiten für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und für diese auch zugänglich seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass solche Unterkünfte auch im Hinblick auf andere nach einer Unterkunftsmöglichkeit Ausschau haltende Personen nur in eingeschränktem Umfang vorhanden seien und der Zugang zu einer solchen Unterkunftsform etwa persönliche Kontakte vor Ort und bzw. oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse voraussetze. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2024 (Az.: ) aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Griechenland vorliegen. Die Beklagte bezieht sich auf ihren Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2024 – xxx – wurde die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte und vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2025 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.