Urteil
3 K 428/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0427.3K428.18.00
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Leitsätze
1. Kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB auch in einem reinen Wohngebiet von der Zulässigkeit auszuschließen.(Rn.62)
2. Dies gilt selbst in der Variante der lediglich der vorherrschenden Hauptnutzung der Gebäude zum Wohnen untergeordneten Nutzung als Ferienwohnungen nach § 13a Satz 2 BauNVO.(Rn.62)
Tenor
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Putbus Nr. XXXI-B-17 „Wohngebiet Neuendorf“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB auch in einem reinen Wohngebiet von der Zulässigkeit auszuschließen.(Rn.62) 2. Dies gilt selbst in der Variante der lediglich der vorherrschenden Hauptnutzung der Gebäude zum Wohnen untergeordneten Nutzung als Ferienwohnungen nach § 13a Satz 2 BauNVO.(Rn.62) Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Putbus Nr. XXXI-B-17 „Wohngebiet Neuendorf“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen einen Bebauungsplan nach § 13b BauGB und ist deshalb nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Antragsfrist ist vorliegend gewahrt. Der Senat hat die Antragsbefugnis im Eilverfahren 3 KM 532/19 OVG mit Beschluss vom 24. Februar 2021 bejaht; daran wird für das Hauptsacheverfahren festgehalten: „... Die Antragstellerin als Eigentümerin eines unmittelbar an die geplante Erschließungsstraße bzw. an das Plangebiet angrenzenden Wohn- und Ferienhausgrundstücks ist ... i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dieses Erfordernis gilt entsprechend für den Antragsteller eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (OVG Greifswald, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 3 KM 152/17 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 1 B 232/20 –, juris Rn. 19 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 Es 1/20.N –, juris Rn. 16; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 150). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach der genannten Vorschrift sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (OVG Greifswald, Urteil vom 27. September 2017 – 3 K 28/14 –, juris Rn. 35 m. w. N.). Wer sich als außerhalb des Plangebiets wohnender Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung beachtlich sind. Abwägungserheblich sind grundsätzlich auch Änderungen der baulichen Nutzung von Nachbargrundstücken (Bracher, in: ders./Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1144 m. w. N.), es sei denn, es handelt sich um objektiv geringfügige Änderungen oder um solche, die sich – z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück – nur unwesentlich auf dieses auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 4 BN 51.19 –, NVwZ-RR 2020, 1533 = juris, Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 BN 44.18 –, juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 3.92 –, juris Rn. 15 f.). Nach diesen Vorgaben ist die Antragstellerin antragsbefugt. Ihr Grundstück grenzt an das Plangebiet und die geplante private Erschließungsstraße an, die auf dem westlich benachbarten Flurstück errichtet werden soll. Die Nutzung als private Erschließungsstraße ändert die bisherige Nutzungssituation grundlegend. Jedenfalls in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten war das Flurstück nicht als Wegegrundstück genutzt worden, sondern als Gartenland, das mit einer Laube bebaut war. Eine Zuwegung zu den im Übrigen lediglich landwirtschaftlich genutzten rückwärtigen (Außenbereichs-)Flächen bestand seit vielen Jahren nicht mehr. Insoweit war das mit zwei Wohnhäusern und einem Ferienhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin, auf dem die Terrasse des einen Wohnhauses nahe der rückwärtigen Grundstücksgrenze liegt, insbesondere nicht vorbelastet mit Verkehrs- und anderem Lärm (z. B. durch Bereitstellung von Abfallbehältern zur Müllabholung) aus dieser Richtung. Das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung der bisherigen Situation war daher als nicht von vornherein unwesentlich bei der Abwägung zu berücksichtigen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieses Interesse, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, fehlerhaft abgewogen wurde.“ Ergänzend ist mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu betonen, dass es hier um das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung der bisherigen bauplanungsrechtlichen Situation der unmittelbar benachbarten Fläche – nämlich ohne eine Verkehrsanlage – geht, dagegen nicht um die Frage der „bloßen“ Zunahme vorhandenen Verkehrslärms bei einer schon bestehenden Straße. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieses Interesse, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, fehlerhaft abgewogen wurde. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Putbus Nr. XXXI-B-17 „Wohngebiet Neuendorf“ ist unwirksam. Die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen nicht vollumfänglich den Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für das gewählte beschleunigte Verfahren (1). Zudem liegt ein beachtlicher Abwägungsfehler vor (2.). 1. Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist § 13b Satz 1 BauGB. Danach gilt § 13a BauGB bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 konnte gemäß § 13b Satz 2 BauGB nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB war bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen. Die Antragsgegnerin hat die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren auch ausdrücklich auf § 13b BauGB gestützt. Allerdings hat sie den Plan gleichzeitig als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ bezeichnet, für den § 13a BauGB gelten würde. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung liegt jedoch nicht vor. Soweit die maßgeblichen Flächen des Plangebiets Gegenstand der Ergänzungssatzung „Neuendorf“ der Antragsgegnerin sind, ist diese Satzung vom Senat ebenfalls für unwirksam erklärt worden (Urteil vom 27. April 2021 – 3 K 563/16 –). Im beschleunigten Verfahren können nach § 13b Satz 1 BauGB nur Bebauungspläne aufgestellt werden, die die Zulässigkeit von „Wohnnutzungen“ begründen. Dem entspricht zwar die im Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung eines reinen Wohngebiets (WR), denn dieses dient nach § 3 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen. Nach Nr. I.1.a) der textlichen Festsetzungen sind im Plangebiet die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, sodass insoweit ebenfalls keine Bedenken bestehen; dasselbe gilt für den Ausschluss fast aller nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. a) Allerdings werden „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ in den textlichen Festsetzungen nicht gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO von der Zulässigkeit ausgenommen; sie bleiben daher nach § 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Dies steht indessen nicht im Einklang mit § 13b BauGB, auch nicht in der Variante der lediglich der vorherrschenden Hauptnutzung der Gebäude zum Wohnen untergeordneten Nutzung als Ferienwohnungen nach § 13a Satz 2 BauNVO (Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551, 552 und 553; Kröninger, in: ders./Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2018, § 13b Rn. 6). Nach dieser zum Zeitpunkt des Planbeschlusses schon geltenden Vorschrift, eingefügt – ebenso wie § 13b BauGB – mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/RU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057 ff.), können Ferienwohnungen nach Satz 1 dieser Vorschrift insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung u. a. zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gehören. In einem im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan ist nach Auffassung des Senats die (auch nur ausnahmsweise) Zulässigkeit dieser Nutzungen – sei es als „klassische“ kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sei es als gegenüber der Wohnnutzung untergeordnete Ferienwohnungen – in einem reinen Wohngebiet auszuschließen (vgl. bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets zu den nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betrieben des Beherbergungsgewerbes VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 3 S 3137/19 –, juris Rn. 47 m. w. N. und Beschluss vom 14. April 2020 – 3 S 6/20 – juris, Rn. 60; zum Ausschluss aller nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen VGH München, Urteil vom 12. Oktober 2020 – 15 N 19.1077 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 9. Mai 2018 – 2 NE 17.2528 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 4. Mai 2018 – 15 NE 18.382 –, juris Rn. 37; Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, Stand: Februar 2021, § 13b Rn. 14). In beiden Ausprägungen stellen sie keine allein zulässigen Wohnnutzungen dar. Die Vorschrift des § 13b BauGB ist angesichts ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Sie ermöglicht eine Überplanung von Außenbereichsflächen insbesondere ohne die nach Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Programme und Pläne (Plan-UP-RL) gebotene Umweltprüfung. Damit wird von den Regelungen in Art. 3 Abs. 3 und Abs. 5 Plan-UP-RL Gebrauch gemacht, die den Mitgliedstaaten erlaubt, abstrakt-generell festzulegen, dass bestimmte Pläne ohne Umweltprüfung erlassen werden können, wenn es sich um die Nutzung kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene handelt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – C-444/15 – NJW 2015, 3495; zur Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Art. 3 Plan-UP-RL vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 2 NE 17.2528 – juris Rn. 24). Dabei drückt sich der Ausnahmecharakter der Vorschrift auch in der gegenüber § 13a BauGB reduzierten Plangröße und der befristeten Geltungsdauer der Vorschrift aus. Der Begriff „Wohnnutzungen“ ist einerseits weiter als der Begriff „Wohngebäude“ gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, andererseits enger als der des dem Wohnen dienenden Gebiets im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO. Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Aussage dazu, was unter der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen zu verstehen ist. Aus ihnen ergibt sich aber, dass § 13b BauGB der Erleichterung des Wohnungsbaus dienen soll (BT-Drs. 18/10942, S. 29 und 32 f.). Das Tatbestandsmerkmal der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen dient vor diesem Hintergrund dazu, Wohnnutzungen gegenüber gewerblichen Nutzungen abzugrenzen (VGH Mannheim, Beschluss vom 14. April 2020 – 3 S 6/20 –, juris Rn. 56). Allerdings mag auch ein Wohngebiet, das dem Umfang nach die Vorgabe des § 13b BauGB nicht überschreitet, auf dem Wohnen dienende Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen angewiesen sein können, und ein Gebiet, in dem quasi nur Wohngebäude erlaubt sind, kaum den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, den sozialen und kulturellen Interessen sowie den Belangen des Sports und dem Gedanken einer verbrauchernahen Versorgung entsprechen (VGH Mannheim a.a.O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 1 B 232/20 –, juris Rn. 42). Darum geht es bei den hier in Rede stehenden kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes jedoch nicht. Sie sind im Hinblick auf die angestrebte Erleichterung des Wohnungsbaus zum Zweck der Wohnungsversorgung nicht als wohnnutzungsähnlich einzustufen und sind auch nicht als dem Wohnen dienende Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen anzusehen, sondern überschreiten jeweils die Grenze zur in einem Plangebiet nach § 13b BauGB unzulässigen gewerblichen Nutzung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 3 S 3137/19 –, juris Rn. 47 m. w. N. und Beschluss vom 14. April 2020 – 3 S 6/20 –, juris Rn. 60). b) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Verstoß gegen § 13b Satz 1 BauGB zählt zwar nicht ausdrücklich zu den beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 1 BauGB, führt aber zu Folgefehlern, die ihnen nach Auffassung des Senats gleichzustellen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 2 NE 17.2528 –, juris Rn. 26). Denn die Antragsgegnerin unterließ in diesem Verfahren eine Umweltprüfung im Sinn des § 2 Abs. 4 BauGB und erstellte entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keinen Umweltbericht, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen gewesen wäre. Diese Fehler sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. c) Der Fehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Danach wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dies ist vorliegend zwar nicht der Fall. Indessen ist der Lauf dieser gesetzlichen Rügefrist hier nicht in Gang gesetzt worden. Nach § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung (hier) der Satzung über den Bebauungsplan auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dies ist hier – gerade auch im Hinblick auf die vorliegend entsprechend einschlägige Norm – nicht hinreichend geschehen. In dem entsprechenden Hinweis im Zuge der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. XXXI-B-17 „Wohngebiet Neuendorf“ in den Putbusser Nachrichten vom 26. März 2018, Seite 7, fehlt die Erwähnung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, obwohl auch die Verletzung der dort genannten Verfahrens- und Formvorschriften nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ebenso wie die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB, die im Hinweis lediglich genannt werden, bei nicht fristgerechter Rüge unbeachtlich wird. 2. Neben der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt auch ein beachtlicher Abwägungsmangel des Bebauungsplans vor. Die Antragstellerin meint im Ergebnis zu Recht, es sei abwägungsfehlerhaft, dass eine alternative Anbindung des Plangebiets an das öffentliche Straßennetz, die sich anbiete bzw. sogar aufdränge, nicht erwogen wurde. Dies ist hier im Hinblick auf die letztlich ausgewählte Straßenführung der Fall (so der Senat bereits im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 3 KM 532/19 OVG –). a) Nach den §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Letztere beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37; OVG Greifswald, Urteil vom 11. September 2019 – 3 K 376/15 –, S. 13 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 3 K 499/15 –, juris Rn. 49). Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diese verfahrensrechtlich ausgestaltete Pflicht deckt sich inhaltlich mit den von der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Anforderungen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 11. September 2019 – 3 K 376/15 –, S. 13 des amtlichen Umdrucks; OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 – 3 K 7/14 –, juris Rn. 56). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot kann darin liegen, dass die planende Gemeinde eine von der Sache her naheliegende alternative Erschließungslösung verworfen hat, durch die die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen hätten verwirklicht werden können (OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2000 – 1 K 5239/98 –, juris Rn. 11; allgemein: Spannowsky, Notwendigkeit und rechtliche Anforderungen an die Alternativenprüfung in der Bauleitplanung, UPR 2005, 401 ff.). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung allerdings grundsätzlich nur dann als im Ergebnis rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante anbietet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1978 – 4 C 13.78 –, juris Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1979 – 7 CB 21.79 –, juris Rn. 6) bzw. hätte aufdrängen müssen (VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 2019 – 8 S 2792/17 –, juris, Rn. 98 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 N 12.448 –, juris Rn. 48; vgl. demgegenüber OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2000, a. a. O., wonach nicht vorausgesetzt werde, dass sich der Gemeinde ein anderer Standort als „offensichtlich“ besser geeignet habe aufdrängen müssen). Dies setzt allerdings voraus, dass der Gemeinde insoweit insbesondere kein Abwägungsvorgangsfehler unterlaufen ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 2019, a. a. O.). Der Antragsgegnerin ist im Hinblick auf die Erschließung des Plangebiets rückwärtig entlang des Grundstücks der Antragstellerin jedoch ein Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen. Die Abwägung der Plangeberin beschäftigt sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit, eine mehr oder weniger rechtwinklig von der D... aus verlaufende Erschließungslösung zu wählen. Dazu besteht aber deshalb Veranlassung, weil diese Alternative – anders als die angegriffene Planung – vermeiden würde, dass die Erschließung rückwärtig am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführt und dieses von zwei Straßen umgeben wird. b) Der Abwägungsmangel ist auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Offensichtlich sind Mängel, wenn sie zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehören, dass sie auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen. Dazu gehören Fehler, Irrtümer, die z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (OVG Greifswald, Urteil vom 11. September 2019 – 3 K 376/15 –, S. 18 f. des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 63, 33, juris Rn. 24). Das ist hier der Fall. Der Abwägungsmangel im Hinblick auf die Lage der geplanten privaten Erschließungsstraße ergibt sich im Wesentlichen aus den in der Planbegründung behandelten Einwänden der beteiligten Behörden, hier des Landrats des Landkreises Vorpommern-Rügen im Schreiben vom 24. Oktober 2017, in dem u. a. auf die schwierige Verkehrsführung hingewiesen wurde, ebenso wie aus den Einwänden der Antragstellerin im Hinblick auf die für sie entstehende Belastung, und gehören nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 11. September 2019 – 3 K 376/15 –, S. 19 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf OVG Greifswald, Urteil vom 21. November 2012 – 3 K 10/11 –, juris Rn. 98). Es besteht vorliegend im Sinne der erforderlichen Kausalität auch die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin eine abweichende Planung vorgenommen hätte, wenn sie den dargestellten Abwägungsfehler vermieden hätte. c) Die Antragstellerin hat den Abwägungsfehler mit ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 26. März 2019 auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht, sodass er nicht unbeachtlich geworden ist. 3. Die aufgezeigten Verfahrens- und Abwägungsfehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich als Gebietsnachbarin gegen einen Bebauungsplan zur Wohnbebauung. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin, OT N..., in der Straße N... S1, S2 und S3, in der Planzeichnung als D... bezeichnet. Das Grundstück ist mit zwei von ihr und wohl ihrem Ehemann bzw. ihren Eltern bewohnten Wohnhäusern und einem dazwischenliegenden Ferienhaus bebaut. Es besteht in der – wie auch die nachfolgenden Flurstücke – Flur F1, Gemarkung N..., aus dem damaligen Flurstück G1 (heute G2), das trapezförmig geschnitten ist, im Südwesten spitz zuläuft und sich in nordöstlicher Richtung verbreitert. Es liegt nördlich der D..., auf deren Südseite sich der Rügische Bodden erstreckt. Das Grundstück grenzt im nördlichen Bereich an das ca. 1 ha große Satzungsgebiet, das jeweils vollständig im 150 m-Küstenschutzstreifen nach § 29 NatSchAG M-V und im 200 m-Küstenschutzstreifen nach § 89 LWaG M-V sowie innerhalb der Schutzzone III des Biosphärenreservats Südost-Rügen liegt. Die Zufahrt zum Plangebiet ist auf dem westlichen Nachbargrundstück der Antragstellerin (damaliges Flurstück G3, heute Teil des Flurstücks G4) vorgesehen. Im Hinblick darauf, dass das Grundstück der Antragstellerin in diesem Bereich spitz zuläuft, knickt die geplante Straße nach kurzer gerader Strecke in einem Winkel von etwa 45 Grad ab und verläuft auf einer Länge von etwa 45 m entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Die Stadtvertretung der Stadt Putbus beschloss am 19. September 2016 die nachfolgend öffentlich bekanntgemachte Ergänzungssatzung mit örtlichen Bauvorschriften „Neuendorf“. In der Satzung wurden bis auf das damalige Flurstück G3 die Außenbereichsflächen des späteren Plangebiets in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Gegen diese Satzung hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag (Az. 3 K 563/16) gestellt, dem der Senat mit Urteil vom heutigen Tage stattgegeben hat. Die Antragsgegnerin machte in ihrem Amtlichen Mitteilungsblatt „Putbusser Nachrichten“ vom 28. August 2017 den Aufstellungsbeschluss der Stadtvertretung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. XXXI-B-17 „Wohngebiet Neuendorf“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Umweltbericht im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung öffentlich bekannt. Das Verfahren wurde nach § 13b BauGB durchgeführt. Nach dem Entwurf sollte das neue Baugebiet über eine private Erschließungsstraße auf den in das Plangebiet einbezogenen damaligen Flurstücken G5 und G3 sowie weitergeführt auf dem Flurstück G6 an das Verkehrsnetz angebunden werden. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit der Auslegungsfrist vom 4. Oktober bis einschließlich 6. November 2017 wurde öffentlich bekannt gemacht in den „Putbusser Nachrichten“ vom 25. September 2017. Im Rahmen der Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange teilte der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 u. a. Folgendes mit: „... Nach den Festsetzungen der Planzeichnung besteht aber die Möglichkeit, bei einer angenommenen Grundstücksgröße von 500 m² ... 16 Wohngebäude mit 24 Wohneinheiten zu errichten. Die Planung ist mit dem § 1 Abs. 5 und 6 BauGB nicht vereinbar. Schon allein durch die geplante Verkehrsführung über die Flurstücke G5 und G3 werden die Anlieger erheblich beeinträchtigt, insbesondere die Bewohner des Flurstückes G2: Die Zufahrt führt auf einer Länge von 45 m unmittelbar an dem Grundstück vorbei. Hinzu kommt die schwierige Verkehrsführung: Durch die entstehende ‚Spitzkehre‘ ist das Flurstück G2 von 2 Seiten durch Verkehrsflächen umgeben. ... Zusammenfassend stellt sich aus allen bereits bekannten Belangen heraus, dass die Satzung zur möglichen Schaffung von 16 Bauplätzen gegen das öffentliche Rücksichtnahmegebot verstößt ...“. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gab die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. September 2017 und 9. Oktober 2017 gegen die Erschließung über die private Stichstraße u. a. Folgendes zu bedenken: Bei der geplanten Erschließung sei von einer erhöhten Verkehrsbelastung durch acht Grundstücke mit Einfamilien- und Doppelhäusern auszugehen. Auch kleine Beherbergungsbetriebe seien im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen worden. Es gebe alternative Möglichkeiten der Erschließung, so über den N.. Weg oder über die bereits vorhandene Stichstraße zwischen den damaligen Flurstücken G7 und G8. Die Eigentümerin des Flurstücks G7 sei die Veräußerin der Fläche des Plangebiets (damalige Flurstücke G9 und G6) und trage dadurch enormen Nutzen. Das Biosphärenreservatsamt Südost-Rügen erteilte der Antragsgegnerin für den Bebauungsplan mit Bescheid vom 5. Februar 2018 antragsgemäß Ausnahmen nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 NatSchAG M-V sowie gemäß § 30 Abs. 3 NatSchAG M-V und Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen vom 12. September 1990. Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin fasste am 19. Februar 2018 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss. In der Planzeichnung stellt sich die Situation wie folgt dar: Der Geltungsbereich der Satzung umfasst einen Teil des damaligen Grundstücks Flurstück G10 (inzwischen insoweit wohl dem Flurstück G11 zugeschrieben), einen Teil des damaligen Grundstücks Flurstück G6 (nunmehr insoweit zerlegt in neue Flurstücke), einen Teil des Grundstücks Flurstück G12 und die damaligen Flurstücke G5 und G3 (nunmehr weitgehend Teil des Flurstücks G4). Festgesetzt wird ein reines Wohngebiet; die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind mit Ausnahme kleiner Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen. Das Maß der Bebauung ist mit einer Grundflächenzahl von 0,3 und höchstens einem Vollgeschoss vorgesehen. In der Begründung zum Bebauungsplan ist unter Ziff. „2.4.1) verkehrliche Erschließung“ Folgendes ausgeführt: „Die verkehrliche Erschließung soll durch eine neue Zufahrt über das frühere private Wegeflurstück G5 / G3 in Anbindung an die D... erfolgen. Für Flst. G12 besteht zudem die Zufahrtsmöglichkeit über die bestehende (...) Zufahrt zu den Wohngebäuden D... D1 und D3, über die auch der Neubau D... D2 (Flst. G13 und G14) erschlossen wird. Die neue Zufahrt im Plangebiet wird angesichts der Bedeutungslosigkeit für das öffentliche Straßennetz den Status einer privaten Verkehrsfläche erhalten... In der Anbindung an die D... bestehen ausreichende Radien auch für Lkw bzw. das dreiachsige Müllfahrzeug (Außenradius 8,6 m). Da es sich um eine Privatstraße handeln wird, wird die Abfallwirtschaft das Plangebiet jedoch nicht befahren. Durch die Arrondierung wird das Verkehrsaufkommen auf der D... in gewissem Umfang zunehmen. Im Plangebiet werden voraussichtlich acht Zweifamilienwohngebäude mit bis zu 16 Wohneinheiten errichtet, was bei einer vollen Ausnutzung sowie einer angenommenen durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2,5 Personen rechnerisch rund 40 neue Einwohner ergibt ...“ Unter der Überschrift „3.1) Abwägungsrelevante Belange / Zusammenfassung“ wird in der Begründung u. a. ausgeführt: „... Bei der geplanten Verkehrsfläche (Flst. G5 und G3) handelt es sich um ein früheres Wegegrundstück (Erschließung von Ackerfläche und Trafoturm), das vor einigen Jahren von der Stadt Putbus verkauft wurde und heute als Wohngrundstück genutzt wird. ... (A)ngesichts der geringen Grundstücksbreite (mögliche Gebäudebreite < 5,0 m) sind die Möglichkeiten einer sinnvollen baulichen Nutzung ... stark eingeschränkt. Das auf dem Grundstück bestehende kleine Wohnhaus muss zur Herstellung der Erschließung abgerissen werden. Seitens des ... Eigentümers besteht die Bereitschaft zur Veräußerung oder zu einem Flächentausch im Rahmen der Planung; die Einbeziehung in das Plangebiet wurde befürwortet. Darüber hinaus sind die privaten Belange der Nachbargrundstücke zu berücksichtigen; dies betrifft vor allem den Schutz der Nachbarschaft vor störenden Nutzungen. Dabei sind die hohen Schutzanforderungen der bestehenden Wohnnutzung (als Abwehranspruch gegen gewerbliche Nutzungen) zu berücksichtigen. Mit der Ausweisung als reines Wohngebiet wird dem Anspruch der Nachbarschaft entsprochen. Nutzungskonflikte sind (auch wegen der deutlichen Einschränkung des Nutzungsartenkatalogs) nicht zu erwarten. Im Bebauungsplan werden keine Nutzungen zugelassen, die nicht bereits in der Umgebung prägend vorhanden wären. Vielmehr wird auf die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen (z. B. reiner Ferienhäuser), die im Umfeld vorhanden sind, verzichtet ... Durch die Entwicklung des Wohngebiets entsteht zusätzlicher Verkehr, der auf der D... zu einer gewissen Zunahme des Verkehrslärms führen wird. Die durch die neuen Anwohner erzeugte Verkehrszunahme erreicht jedoch auch unter Beachtung der Vorbelastung keine kritische Größe. Stärker ins Gewicht fällt die Belastung auf der neu ausgewiesenen Stichstraße ins Plangebiet, von der vor allem die beiden unmittelbaren Nachbargrundstück(e) betroffen sind. Selbst wenn alle Grundstücke über die neue Zufahrt erschlossen würden, bliebe die Belastung mit rechnerisch 88 Kfz/24 Stunden auch hier gering. Der neue Stichweg wird mit einem Abstand von durchschnittlich 2 m zu den angrenzenden Nachbargrundstücken geführt, so dass eine angemessene Abschirmung sichergestellt ist.“ Die Abwägung zu den Einwänden der Antragstellerin ist in Ziffer 5. 1 der Abwägungsdokumentation u. a. wie folgt vorgenommen worden: „... Eine Breite von 10 m ist für die Anlage einer privaten Erschließungsstraße ausreichend. Für Wohnwege sind Breiten von 3,5 m bis 4,2 m ortsüblich ... Die festgesetzte Breite der Verkehrsfläche berücksichtigt ergänzend die Anlage einer Böschung (als Bestandteil der Verkehrsfläche). Zum Grundstück des Einwandgebers hin verbleibt ein Grünstreifen mit einer Breite von rund 3,0 (im Süden) bzw. 1,5 m (im Norden). Die Einfahrt von der D... ist mit einem Außenradius von gut 8,6 m auch für LKW (einschließlich eines dreiachsigen Müllfahrzeugs) ohne Rangieren bzw. ohne Überfahren des wasserseitigen Grünstreifens möglich. ... Eine alternative Führung der Erschließung erscheint städtebaulich nicht sinnvoll. Die Flst. G5 und G3 wurden auch historisch als Zufahrt für die rückwärtigen Bereiche genutzt ... (Die) Aussage (zum Stellplatz der Abfallbehälter) ist sachlich falsch. Die Bereitstellung wird vor der bestehenden Trafo-Station auf Höhe des Flst. G3 erfolgen. Nur mit diesem Bereich liegt das Plangebiet an der D... an ...“ Der am 22. März 2018 ausgefertigte Beschluss des Bebauungsplans Nr. XXXI-B-17 „Wohngebiet Neuendorf“ wurde in den „Putbusser Nachrichten“ vom 26. März 2018 öffentlich bekannt gemacht. Dazu heißt es dort: „Eine Verletzung der (...) in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung (...) schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.“ Zu dieser Satzung hat die Antragstellerin am 22. Mai 2018 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2019, bei der Antragsgegnerin am gleichen Tag eingegangen, machte sie Abwägungsmängel im Hinblick auf diesen Bebauungsplan geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen. Am 15. Juli 2019 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung dieses Bebauungsplans beantragt (Az. 3 KM 532/19 OVG). Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 24. Februar 2021 den Bebauungsplan einstweilen außer Vollzug gesetzt. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor: Sie sei als unmittelbare Plannachbarin antragsbefugt. Die auf der geplanten Zufahrt bereits hergestellte Baustraße verlaufe unmittelbar vor der Terrasse ihres (westlichen) Wohnhauses. Der Bebauungsplan leide an einem zur Feststellung seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Die beiden alternativen Erschließungsmöglichkeiten, welche die Antragsgegnerin noch im Ergänzungssatzungsverfahren in den Blick genommen gehabt habe, habe sie hier nicht mehr in die Abwägung einbezogen, obgleich in beiden Fällen die dann jeweils stärker belasteten Grundstückseigentümer in erheblicher Weise vom Bebauungsplan profitierten. Sie weise dazu auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. April 2000 hin. Die erste Erschließungsalternative führe über das der Veräußerin von etwa 2/3 der Flächen im angrenzenden Plangebiet gehörende damalige Flurstück G10. Die zweite Erschließungsalternative im östlichen Bereich verlaufe über einen schon seit vielen Jahren existierenden privaten Erschließungsweg, der im Eigentum des Sohns der Eigentümerin der östlich gelegenen Flächen im Plangebiet (teilweise Flurstück G12) stehe. Unverständlich sei der Hinweis in der Abwägung der Antragsgegnerin, die damaligen Flurstücke G5 und G3 seien auch historisch als Zufahrt für die rückwärtigen Bereiche genutzt worden. Es könne sich dabei bestenfalls um eine Zufahrt zum Acker gehandelt haben. Dies müsse aber schon viele Jahrzehnte zurückliegen, denn das Wegeflurstück G15 sei über Jahrzehnte mit einer Laube bebaut gewesen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Putbus Nr. XXXI-B-17 „Wohngebiet Neuendorf“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Die Anregungen und Bedenken der Antragstellerin seien abgewogen worden. Die festgesetzte Breite der Verkehrsfläche berücksichtige die Anlage einer Böschung als Bestandteil der Verkehrsfläche. Somit verbleibe zu ihrem Grundstück ein Grünstreifen mit einer Breite von 3,0 m im Süden bzw. weiter nördlich von 1,5 m. Den privaten Belangen der Antragstellerin als Nachbarin komme kein Vorrang zu. Sie, die Antragsgegnerin, habe als Trägerin der Planungshoheit die Einwendungen geprüft und dabei die öffentlichen Belange (Wohnbedürfnisse, Naturschutz) und privaten Belange gegeneinander und untereinander ordnungsgemäß abgewogen. Durch die Entwicklung dieses sehr überschaubaren Wohngebiets entstehe zusätzlicher Verkehr, der auch auf der D... zu einer gewissen Zunahme des Verkehrslärms führen werde. Allerdings erreiche die erzeugte Verkehrszunahme unter Beachtung der Vorbelastungen keine kritische Größe. Die Lärmbelastung sei nur dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn sie aufgrund der zu prognostizierenden zusätzlichen Verkehrsbelastung erheblich sei. Das durch das Plangebiet zu erwartende Gesamtverkehrsaufkommen liege in einer sehr niedrigen Größenordnung. Außerdem sei zu beachten, dass die Vermischung mit dem allgemeinen Verkehr im Bereich des Anwesens der Antragstellerin eine gesonderte Betrachtung der Auswirkungen der planinduzierten Verkehre nicht ermögliche. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen i. d. R. tatsächlich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant sei, wobei hier unter Zugrundelegung eines Erfahrungswerts je 1,5 Fahrzeuge mit 2,5 Fahrzeugbewegungen und 3,75 Fahrzeugbewegungen der Bewohner pro Wohneinheit angesetzt worden seien. Hier seien nicht annähernd derartige Belastungen erreicht und dies unter Beachtung der Vorprägung, weshalb man nicht von einem abwägungsrechtlichen Belang ausgehen könne. Da die Erschließung nur über die diagonal verlaufende private Erschließungsstraße möglich und ein Flächenaustausch unter den beidseits betroffenen Nachbarn nicht infrage gekommen sei, sei die Wegeführung auch angemessen, zumal mit dem Böschungscharakter mehr als ausreichend breit. Nicht nachvollzogen werden könne die vom Senat in der Eilentscheidung geäußerte Kritik an der Anwendung des § 13b BauGB. Da in der vom Senat zitierten Rechtsprechung „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ ausnahmsweise als zulässig erachtet worden seien, könnten – unter Berücksichtigung auch des § 13a Satz 1 BauNVO in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 – auch Ferienwohnungen bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zugelassen werden, und zwar als kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Es sei nicht davon auszugehen, dass in einem gemäß § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan nur reine Wohngebiete nach § BauNVO festgesetzt werden dürften, in denen Wohngebäude im engeren Sinne einschließlich wohnähnlicher Betreuungseinrichtungen und die unmittelbar zusammenhängende technische Infrastruktur zulässig seien. Das Tatbestandsmerkmal der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen diene dazu, Wohnnutzungen gegenüber gewerblichen Nutzungen abzugrenzen. Zudem würde ein Gebiet, in dem quasi nur Wohngebäude erlaubt seien, kaum den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, den sozialen und kulturellen Interessen sowie den Belangen des Sports und dem Gedanken einer verbrauchernahen Versorgung entsprechen. Den Antrag der Erwerberin von Flächen im Plangebiet vom 22. Oktober 2020 auf Beiladung hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 3. November 2020 abgelehnt.