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Beschluss

3 S 6/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bebauungsplan kann insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, als er Betriebe des Beherbergungsgewerbes als ausnahmsweise zulässig erklärt. • Ein Bebauungsplan nach § 13b BauGB kann ohne Umweltprüfung aufgestellt werden, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB erfüllt sind; dies schließt aber nicht aus, dass einzelne Festsetzungen eine Umweltprüfung erforderlich machen. • § 13b BauGB ist mit der Richtlinie 2001/42/EG vereinbar, die Mitgliedstaaten müssen jedoch die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie beachten. • In Bebauungsplänen nach § 13b BauGB muss die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund stehen; Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind dort nicht als (auch nur ausnahmsweise) zulässig anzusehen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Außervollzugsetzung wegen unzulässiger Festsetzung von Beherbergungsbetrieben (§ 13b BauGB) • Der Bebauungsplan kann insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, als er Betriebe des Beherbergungsgewerbes als ausnahmsweise zulässig erklärt. • Ein Bebauungsplan nach § 13b BauGB kann ohne Umweltprüfung aufgestellt werden, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB erfüllt sind; dies schließt aber nicht aus, dass einzelne Festsetzungen eine Umweltprüfung erforderlich machen. • § 13b BauGB ist mit der Richtlinie 2001/42/EG vereinbar, die Mitgliedstaaten müssen jedoch die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie beachten. • In Bebauungsplänen nach § 13b BauGB muss die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund stehen; Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind dort nicht als (auch nur ausnahmsweise) zulässig anzusehen. Die Gemeinde Gaiberg beschloss am 27.02.2019 den Bebauungsplan "Oberer Kittel/Wüstes Stück" für ein rund 3 Hektar großes Gebiet als allgemeines Wohngebiet mit GFZ 0,4 und zwei Vollgeschossen. In den textlichen Festsetzungen werden Wohngebäude allgemein zugelassen; zudem sollen unter anderem ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sein. Der Kläger, eine nach dem UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigung, rügt, die Fläche sei ökologisch wertvoll (Streuobstwiese) und die Entscheidung sei ohne erforderliche Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB getroffen worden. Er beantragt einstweiligen Rechtsschutz und führt ergänzend ein Normenkontrollverfahren. Die Gemeinde hatte das beschleunigte Verfahren gewählt und mit der unteren Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Artenschutz vertraglich geregelt. • Zulässigkeit: Der Antrag der Umweltschutzvereinigung ist nach § 1 Abs.1 Nr.4 i.V.m. § 2 Abs.1 UmwRG zulässig, weil es sich um eine Entscheidung über die Annahme eines Plans i.S. des UVPG handeln kann, für die nach Anlage 5 UVPG eine Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung bestehen kann. • Prüfungsmaßstab: Bei Anträgen nach § 47 Abs.6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache maßgeblich; ist dieser voraussichtlich begründet, kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein. • Fehlen der Umweltprüfung: Der Bebauungsplan wäre nicht ohne Umweltprüfung aufzustellen gewesen, soweit er Betriebe des Beherbergungsgewerbes auch nur ausnahmsweise zulässt; diese Festsetzung kann erhebliche umweltrelevante Folgen haben und verpflichtet zur Prüfung. • Verfahrensanwendung §13b BauGB: §13b BauGB ist unionsrechtskonform und anwendbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (u.a. Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile, zulässige Grundfläche Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte teilweise Erfolg: Der Bebauungsplan der Gemeinde Gaiberg wurde vorläufig außer Vollzug gesetzt insoweit, als er Betriebe des Beherbergungsgewerbes als ausnahmsweise zulässig erklärt. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass die Festsetzung der Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben eine zuvor durchzuführende Umweltprüfung erforderlich macht und diese Pflicht nicht durch das beschleunigte Verfahren nach §13b BauGB entfallen kann; die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans konnten hingegen im Beschleunigungsverfahren verbleiben. Die Kosten des Verfahrens sind überwiegend dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.