Urteil
3 K 28/14
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung von Sondergebieten, die dauerhaftes Wohnen und Ferienwohnnutzung gleichwertig oder nebeneinander zulassen, ist unter der bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden BauNVO a.F. nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig.
• Ein Normenkontrollantrag ist auch dann zulässig, wenn Antragsteller ihre Antragsrichtung erweitern; das Normenkontrollgericht kann bei untrennbarem Zusammenhang einer fehlerhaften Teilregelung die Gesamtunwirksamkeit feststellen.
• Die Feststellung der Unwirksamkeit richtet sich nach dem rechtlichen Bestand zum Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung; spätere Gesetzesänderungen sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der gleichzeitigen Festsetzung von Dauerwohnen und Ferienwohnnutzung in Sondergebieten • Die Festsetzung von Sondergebieten, die dauerhaftes Wohnen und Ferienwohnnutzung gleichwertig oder nebeneinander zulassen, ist unter der bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden BauNVO a.F. nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. • Ein Normenkontrollantrag ist auch dann zulässig, wenn Antragsteller ihre Antragsrichtung erweitern; das Normenkontrollgericht kann bei untrennbarem Zusammenhang einer fehlerhaften Teilregelung die Gesamtunwirksamkeit feststellen. • Die Feststellung der Unwirksamkeit richtet sich nach dem rechtlichen Bestand zum Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung; spätere Gesetzesänderungen sind unbeachtlich. Die Gemeinde beschloss die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 "Am Dorfteich" als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB; hiervon betroffen war u. a. ein als Sondergebiet Tourismus bezeichnetes Flurstück ("A-hof"). Die Änderung sah für zwei Sondergebiete (SO Tourismus, SO Feriengebiet) eine Kombination von touristischer Nutzung und ergänzendem oder gleichwertigem Dauerwohnen vor. Mehrere Grundstückseigentümer im Geltungsbereich (Antragsteller 1–14) rügten insbesondere die Ausweitung von Art und Maß der Bebauung, die Zulassung von Ferien- und Dauerwohnnutzung nebeneinander sowie Verfahrens- und Abwägungsmängel; viele Antragsteller zogen Anträge später zurück, drei Antragsteller (1–3) blieben vor Gericht. Die Planaufstellung und Auslegung erfolgten im Herbst/Winter 2013/2014; Behörden wiesen zuvor auf mögliche Rechtsprobleme mit der BauNVO a.F. hin. Die Antragsteller erhoben Normenkontrolle und beantragten die (teilweise) bzw. schließlich die gesamte Unwirksamkeit der Änderung. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach ortsüblicher Bekanntmachung gestellt; die Antragsteller sind antragsbefugt, weil sie Eigentümer im Geltungsbereich sind und durch planerische Festsetzungen in ihren Rechten betroffen werden. • Verfahrensrechtliches: Subjektive Klageerweiterungen der Antragsteller und die spätere Ausweitung des Antrags auf die Gesamtunwirksamkeit sind zulässig; das Normenkontrollgericht ist nicht an die eingeschränkte Antragstellung gebunden, wenn ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Festsetzungen besteht. • Materiell-rechtlich: Nach der bis zur Bekanntmachung maßgeblichen BauNVO a.F. (insbesondere § 11 BauNVO a.F.) sind sonstige Sondergebiete für Fremdenverkehr vorgesehen, in denen typischerweise kein dauerhaftes Wohnen zulässig ist; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts untersagt insoweit die Verknüpfung von dauerhaftem Wohnen und Feriennutzung in Sondergebieten, soweit dies die Zweckbestimmungen der Baugebietskategorien vermischt. • Anwendung auf den Streitfall: Die Planbegründung und die Satzung setzten für SO Tourismus und SO Feriengebiet ausdrücklich ein Nebeneinander bzw. gleichwertiges Nebeneinander von touristischer Nutzung und Dauerwohnen fest; damit verstießen die Festsetzungen gegen die Maßgaben der BauNVO a.F. und die herrschende Rechtsprechung. • Rechtsfolge: Der Verstoß gegen höherrangiges Recht (BauNVO a.F.) betraf nahezu das gesamte Plangebiet; deshalb war die 3. Änderung des Bebauungsplans insgesamt für unwirksam zu erklären. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller 1, 2 und 3 war erfolgreich: Die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 "Am Dorfteich" vom 28.02.2014 wurde insgesamt für unwirksam erklärt, weil die Festsetzungen der Sondergebiete SO Tourismus und SO Feriengebiet, die eine gleichzeitige bzw. nebeneinander zulässige Dauer- und Ferienwohnnutzung vorsahen, gegen die bis zur Bekanntmachung geltende BauNVO a.F. und die einschlägige Rechtsprechung verstoßen. Verfahrensteile der Antragsteller 4–14 wurden wegen Rücknahme eingestellt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten sind nach dem Urteil verteilt; die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller 1–3 vollständig; die Entscheidung ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.