Urteil
3 K 124/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:1122.3K124.20OVG.00
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Leitsätze
Zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung eines Einzelstandorts für eine Wohnbebauung, der durch nahe Verkehrswege massiv immissionsbelastet ist (Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zur Nachtzeit um 14 bzw. 16 dB(A)).(Rn.59)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 1 „B-weg/C“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung eines Einzelstandorts für eine Wohnbebauung, der durch nahe Verkehrswege massiv immissionsbelastet ist (Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zur Nachtzeit um 14 bzw. 16 dB(A)).(Rn.59) Der Bebauungsplan Nr. 1 „B-weg/C“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung ist, dass er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch diesen in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Für den Antragsteller als Plannachbarn kommt eine Verletzung des aus dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechts in Betracht. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung beachtlich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. Macht der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Das sind nur solche privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 – juris 12, 15). Es reicht aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Die Annahme eines solchen Falles ist aber ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Die Antragsbefugnis setzt nicht voraus, dass der Antragsteller geltend macht, die Gemeinde sei zu einem anderen Abwägungsergebnis verpflichtet gewesen. Denn ausreichend für einen Abwägungsfehler ist bereits, dass sich das Planungsergebnis als nicht hinreichend abgewogen erweist. Es genügt, dass ein Antragsteller als Rechtsverletzung geltend macht, sein abwägungsrelevanter Belang sei in der Abwägung zu kurz gekommen. Auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, kommt es für die Antragsbefugnis nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 – juris Rn. 3 ff.; OVG Greifswald, Urteil vom 11. September 2019 – 3 K 376/15 – juris Rn. 28 m.w.N.). Der Antragsteller kann hier sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen, nämlich sein Interesse an der Vermeidung des Abflusses von Niederschlagswasser auf das eigene Grundstück (zu diesem Belang vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 11. September 2019 – 3 K 376/15 – juris Rn. 29). Im Hinblick auf den nicht versickerungsfähigen Boden und die Höhenverhältnisse – die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 5 „D“ stellt am nordwestlichen und nordöstlichen Rand des antragstellerischen Grundstücks Böschungen dar; die Geländehöhen auf den nunmehr zur Bebauung vorgesehenen nordwestlich angrenzenden Flurstücken 7 und 8 liegen zwischen 20 und 60 cm über denen auf dem Grundstück des Antragstellers – war die Frage der ordnungsgemäßen Niederschlagsentwässerung aus dem neuen Baugebiet im Planaufstellungsverfahren zu behandeln und musste Gegenstand der Abwägung sein; es handelt sich auch um einen abwägungserheblichen privaten Belang des Antragstellers. Damit besteht – was zur Begründung der Antragsbefugnis und damit für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ausreicht – grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin diesen Belang bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Bewertung des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen und die Frage, ob die Problematik der Niederschlagsentwässerung im Rahmen der Bauleitplanung ordnungsgemäß abgehandelt wurde, bleibt der Prüfung der Begründetheit des Antrags vorbehalten. II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel. a) Die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB dürfte fehlerhaft sein, weil es sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich auf eine Entwicklung innerhalb des Siedlungsbereichs. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 – juris Rn. 24 f.; Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 – juris Rn. 28). Diese Voraussetzungen dürften hier nicht vorliegen. Westlich schließen sich Außenbereichsflächen an; die Entfernung zur nächsten Bebauung Richtung Norden beträgt auch von dem Gebäude des Antragstellers aus etwa 95 m. Hinzu kommt, dass es sich bei der nördlich anschließenden Bebauung um diejenige eines früheren Gartenbaubetriebs handelt, die einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht zuzurechnen sein dürfte (zu massiven Gewächshäusern vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 - juris). Der entsprechende Verfahrensfehler ist aber nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden. b) Der Plan leidet unter einem beachtlichen Bekanntmachungsmangel. Bei der Bekanntmachung war nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen auch von der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten (vgl. u.a. OVG Greifswald, Urteil vom 11. Mai 2021 – 3 K 59/16 – juris Rn. 61 ff.). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, nur der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Diese Anforderungen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 – juris Rn. 9 ff.). Das gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Auch soweit die Tabelle 8 der DIN 4109 in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen wurde, ergeben sich die Anforderungen an die Schalldämmmaße nicht ohne Weiteres aus dieser, sondern erst aus einer Anwendung der Ziffern 5.2 bis 5.4 der DIN 4109 in Verbindung mit den Tabellen 8 bis 10 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 – juris Rn. 12). Vorliegend bestimmt die Antragsgegnerin in Ziff. 4.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zwar dem Grunde nach selbst, welche Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile im zeichnerisch festgelegten Lärmpegelbereich III gestellt werden; die DIN 4109 wird nicht erwähnt. Eine entsprechende sinngemäße Bezugnahme ergibt sich jedoch aus dem Begriff der „erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maße“, der in den Vorschriften der DIN 4109 näher erläutert wird. Dieses Verständnis kommt auch in der Planbegründung zum Ausdruck, in der es heißt: „Es werden gemäß der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ Festsetzungen zum Schutz der Innenräume getroffen. Die geplante Wohnbaufläche befindet sich im Lärmpegelbereich III. In die Planzeichnung wurden die Lärmpegelbereiche übernommen. Entsprechend DIN 4109 sind für die Lärmpegelbereiche die Anforderungen an die erforderliche Schalldämmung (Beurteilungszeitraum nachts) nachzuweisen. Dies wurde in den Teil B-Text aufgenommen. Tabelle 3: Mindestanforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109“ Danach ergibt sich auch im vorliegenden Fall erst aus den Festlegungen der DIN 4109, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Planfestsetzungen zu ermitteln ist. Der Fall einer bloß nachrichtlichen Bezugnahme auf die DIN-Vorschrift, mit der lediglich eine Quellenangabe für die getroffenen Festsetzungen mitgeteilt würde und die deshalb die Bekanntmachungspflichten nicht berühren würde, liegt nicht vor. Es kann für die Anforderungen an die Bekanntmachung keinen Unterschied bedeuten, ob der Text des Bebauungsplans eine ausdrückliche Bezugnahme auf die DIN 4109 enthält, oder ob diese Bezugnahme sich sinngemäß aus dem Inhalt der Festlegungen ergibt und lediglich in der Begründung ausdrücklich bestätigt wird. Bestimmt erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21-10 – juris Rn. 13), oder auch dadurch, dass in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen wird, dass die im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitliegt (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 – juris Rn. 37 f.). Diese Voraussetzungen, die der Senat bereits bisher seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 11. Mai 2021 – 3 K 59/16 – juris Rn. 65; Urteil vom 10. Februar 2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 55 m.w.N.) sind hier nicht erfüllt. Der Mangel ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB auch beachtlich, weil der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wird (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. Februar 2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 57 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2021 – 2 A 21.18 – juris Rn. 43). Eine Unbeachtlichkeit ist auch nicht nach § 215 BauGB mangels Rüge eingetreten, weil die Vorschrift sich nicht auf Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht. 2. Der Bebauungsplan ist ferner aus materiellrechtlichen Gründen fehlerhaft; er leidet an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 – juris Rn. 37). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). a) Allerdings liegt ein „Eingriff in den Bebauungsplan Nr. 5“, wie ihn der Antragsteller beanstandet, nicht vor. Worin ein solcher liegen soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sieht der Bebauungsplan Nr. 5 in dem nunmehr überplanten Bereich keine Ausgleichsflächen vor. Einen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Flächen jenseits der Grenzen des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nicht ebenfalls überplant werden, gibt es nicht. b) Die Problematik der Niederschlagswasserbeseitigung ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ordnungsgemäß behandelt worden. Der Antragsteller befürchtet einen Niederschlagswasserabfluss auf sein Grundstück und meint, das vorhandene Grabensystem reiche für eine Entwässerung nicht aus. Im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens hatte bereits ein weiterer Bürger unter Hinweis auf die problematischen Versickerungsverhältnisse eine eingehende Prüfung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung erbeten. Der Plangeber hat sich jedoch mit dieser Frage befasst und geht davon aus, dass das auf dem Baugrundstück (Flurstücke 7, 8) anfallende Niederschlagswasser in Regenwasserrückhalteanlagen gesammelt und über einen noch zu errichtenden Regenwasserkanal sukzessive in den Vorfluter („Tankstellengraben“) abgeleitet werden wird, wofür auch eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Weshalb diese Lösung nicht realisierbar, zur Vermeidung eines Niederschlagswasserabflusses auf das Grundstück des Antragstellers nicht geeignet oder aus anderen Gründen nicht sachgerecht sein sollte, ist nicht erkennbar. Soweit der Landkreis im Rahmen der zweiten Beteiligungsrunde verlangt hatte, vorab nachzuweisen, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser schadlos durch den Vorfluter aufgenommen werden kann, ist dies mit der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt. Soweit die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich fehlender Leitungsrechte sich auf die Unterquerung des E Wegs beziehen, sind diese unbegründet. Indem die Antragsgegnerin ihrem Plankonzept hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung die Errichtung eines Regenwasserkanals zwischen dem neuen Baugebiet und dem Vorfluter zugrundegelegt hat, hat sie sich mit diesem grundsätzlich einverstanden erklärt. Eine Bindung hinsichtlich der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung kann auch nicht aus dem Schreiben des Investors vom 27. Juni 2013 an die Bauaufsichtsbehörde hergeleitet werden, auf das der Antragsteller hinweist. In diesem Schreiben war – seinerzeit noch auf der Grundlage einer Gartennutzung des Grundstücks – erläutert worden, dass das auf eine Terrasse fallende Niederschlagswasser auf dem Flurstück 7 versickert werde. Eine dauerhafte rechtliche Bindung ist mit dieser Aussage nicht verbunden. Der Antragsteller kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg das Fehlen von Angaben über die Geländehöhen in der Planurkunde (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZVO) oder das Fehlen einer Festsetzung der Höhenlage gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Bebauungsplan beanstanden. Dass durch ihr Fehlen die Ordnungsgemäßheit der Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Niederschlagsentwässerung in Frage gestellt würde, ist ebenso wenig erkennbar wie dass es geboten gewesen wäre, auf der Ebene des Bebauungsplans einen Schutz des Antragstellers vor etwaigen Geländeveränderungen sicherzustellen. Soweit der Antragsteller sich gegen tatsächliche Veränderungen auf den überplanten Flächen gewendet hat, die die Beseitigung von Bewuchs mit Bäumen und Hecken sowie von Böschungen ebenso wie Erhöhungen des Geländes und Veränderungen des Gefälles betreffen, knüpfen die entsprechenden Einwände nicht an die Festsetzungen des Bebauungsplans an und sind deshalb für das hiesige Normenkontrollverfahren nicht von Bedeutung. c) Ein beachtlicher Abwägungsmangel liegt jedoch vor, soweit die Planung einen Einzelstandort für eine Wohnbebauung vorsieht, der durch die nahen Verkehrswege massiv immissionsbelastet ist. Die mehr als geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – insbesondere zur Nachtzeit ist nicht durch gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt. aa) Die DIN 18005 enthält in Beiblatt 1 schalltechnische Orientierungswerte für die Planung, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Sie sollten bei schutzbedürftigen Nutzungen nach Möglichkeit eingehalten werden, können im Einzelfall aber auch überschritten werden. Zu den Anforderungen an die Abwägung im Fall der Planung eines neuen Wohngebiets, das aufgrund vorhandener Straßen Lärmbelastungen von tags und nachts mehr als 10 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005 ausgesetzt sein sollte, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 – juris Rn. 14 f.): „Zwar hat eine Gemeinde, die ein bislang weitgehend unbebautes Gebiet neu mit einer Wohnbebauung überplanen will, die Lärmbelastung durch vorhandene und überdies (wie vorliegend) teilweise nicht zugleich der Erschließung des Gebiets dienende Verkehrswege als gewichtigen Belang in ihre Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einzustellen. Im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der Neuplanung von Wohngebieten, hat sie auch die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248, 253 und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 7, 11). Die Durchsetzung dieses Trennungsgrundsatzes stößt allerdings auf Grenzen, vor denen auch der Gesetzgeber nicht die Augen verschließt. So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. In dicht besiedelten Gebieten wie im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wird es häufig nicht möglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Gerade in diesen Gebieten kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung der Bevölkerung in ländliche Gebiete zu verhindern. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (ÖPNV, soziale Einrichtungen etc.) mit zu nutzen. Auch das Gebot, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), sowie das legitime Interesse einer Gemeinde, die Grundstücke zu verwerten, die sie in einem im Flächennutzungsplan für Wohnnutzung vorgesehenen Bereich erworben hat, um sie Bauinteressenten zu Eigentum zu überlassen (vgl. hierzu auch § 4 des Wohnraumförderungsgesetzes), können zu berücksichtigen sein. Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteilsabdruck S. 22) - zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = BRS 50 Nr. 25). Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass eine derartige planerische Konzeption in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt wird (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden kann. Dies zeigt zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - a.a.O. und vom 26. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 24.04 - BRS 67 Nr. 29) als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weitere Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Mit einer derartigen Lösung macht die Gemeinde von den ihr im Bauplanungsrecht gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten, die bei der Fachplanung für linienförmige Infrastrukturmaßnahmen im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen, in differenzierter Form sachgerechten Gebrauch.“ Nach diesen Maßstäben, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, liegt ein Fall der gerechtfertigten Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht vor. Es handelt sich zunächst um sehr erhebliche Überschreitungen. Mit Beurteilungspegeln von 60 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts auf der südlichen und westlichen Seite sowie von 62 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts auf der östlichen Seite des Baufeldes wird der Orientierungswert der DIN 18005 für den Tag von 55 dB(A) um 5 bzw. 7 dB(A) überschritten; der Orientierungswert für die Nacht von 45 dB(A) wird um 14 bzw. 16 dB(A) überschritten. Dabei liegen die Außenlärmpegel für die Nacht an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung, die bei etwa 60 dB(A) anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 A 72.07 – juris Rn. 69; Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 – juris Rn. 122; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 11.382). Die vorgesehene Bebauung führt nicht zu einer wirksamen „Selbstabschirmung“, weil im Hinblick auf Lage und Zuschnitt des Baugebiets sowie die festgesetzte offene Bebauung keine Seite eines Gebäudes einem geringeren Außenlärmpegel als 60 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts ausgesetzt sein wird; diese Werte liegen fast ebenso deutlich über den Orientierungswerten wie die Außenlärmpegel von 62 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts, die für die der Straße zugewandte Seite ermittelt wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Merkbarkeitsschwelle für Erhöhungen bzw. Verringerungen des Lärms bei 1 bis 3 dB(A) liegt, und dass eine Erhöhung um 8 bis 10 dB(A) subjektiv als Verdoppelung der Lautstärke empfunden wird (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 439). Allerdings mag es nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 sein, dass eine Blockrandbebauung vorgesehen wird, die den inneren Bereich des Baugebiets vollständig vor entsprechend hohen Lärmbelastungen schützt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 1 MN 147/19 – juris Rn. 36). Das bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass es ohne Weiteres – ohne gewichtige städtebauliche Gründe, die für eine solche Planung sprechen – abwägungsfehlerfrei wäre, an einem in so erheblichem Maß verkehrslärmbelasteten Standort Wohnbebauung vorzusehen und diese ausschließlich auf passiven Schallschutz zu verweisen. Gewichtige städtebauliche Gründe, die im Einzelfall die hier vorliegende sehr erhebliche Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es handelt sich um die Planung eines Kleinst-Baugebiets („Briefmarkenplanung“) für zwei Flurstücke, auf denen nur wenige Wohneinheiten errichtet werden können und tatsächlich wohl lediglich ein Einfamilienhaus entstehen soll. Weitergehende städtebauliche Überlegungen hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Ein übergreifendes städtebauliches Konzept ist nicht ersichtlich. Standortalternativen sind nicht erwogen worden. Ein Fall der Innenentwicklung dürfte nicht vorliegen (s.o. II. 1. a). Hinzu kommt, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Teil B Ziff. 4) die angestrebte Schutzwirkung nur teilweise erfüllen. Die Festsetzung zur Grundrissgestaltung (Anordnung von Schlafräumen auf den der F-straße/B 321 abgewandten Seiten, Ziff. 4.1) führt für diese Räume lediglich zu einer Reduzierung der Außenlärmpegel um 2 dB(A). Die weitere Vorgabe, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, soll lediglich dann gelten, wenn eine entsprechende Anordnung der Schlafräume nicht möglich ist. Damit ist nicht gewährleistet, dass Schlafräume ohne Störung des Schlafs belüftet werden können. Auf den „lärmabgewandten“ Seiten ist nachts mit Außenlärmpegeln von 59 dB(A) zu rechnen. Nach der entsprechenden Anmerkung auf dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 führen aber bereits Beurteilungspegel über 45 dB dazu, dass auch bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich ist. (Leicht) gekippte Fenster haben eine Abschirmwirkung von bis 15 dB(A) (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 – juris Rn. 108 f.); mit verkehrslärmbedingten Schlafstörungen ist nicht zu rechnen, wenn ein Pegel von 30 dB(A) nicht überschritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 NB 30.94 – juris Rn. 20; vgl. auch Kuschnerus a.a.O. Rn. 446). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass ein (Dauerschall-)Pegel von 35 dB(A) nicht überschritten werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 – juris Rn. 312). Dass auch das Gebäude des Antragstellers in gleicher Weise immissionsbelastet ist, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Eine insoweit fehlerhafte frühere Planung rechtfertigt nicht, diese in gleichermaßen fehlerhafter Weise fortzuschreiben. Ein Verzicht des Eigentümers auf den gebotenen Immissionsschutz ist rechtlich nicht möglich. b) Da es sich um einen Mangel im Abwägungsergebnis handelt, kommt eine Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Antragsteller erstrebt die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans Nr. 1 „B-weg/C“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks B-weg 2 in A (Gemarkung A, Flur 3, Flurstück 4), das mit einem vom Antragsteller selbst bewohnten Wohngebäude bebaut ist. Es liegt als bislang einziges Wohngrundstück in diesem Bereich auf der Nordseite des B-wegs und gehört zum Geltungsbereich des 1998 in Kraft getreten Bebauungsplans Nr. 5 „D“ der Antragsgegnerin, der sich im Übrigen auf Flächen südlich des B-wegs erstreckt. Das Grundstück wird vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 umschlossen, soweit es nicht an den B-weg grenzt. Der Bebauungsplan Nr. 1 „B-weg/C“ betrifft die dreiecksförmige Fläche zwischen dem B-weg im Süden, dem E Weg (ehemals: „C“) im Nordwesten und der F-straße (B 321) im Nordosten, mit Ausnahme des Grundstücks des Antragstellers. Die mit dem Bebauungsplan Nr. 1 überplanten Flächen wurden in der Vergangenheit als Gartengrundstücke genutzt, ausgenommen das Eckgrundstück B-weg/F-straße, das offenbar ungenutzt war. Östlich der F-straße und parallel zu dieser verläuft die Bahntrasse von A-Land nach G, jenseits derer sich ein Krankenhausgelände mit Hubschrauberlandeplatz anschließt. Südlich des B-wegs befindet sich die Wohnbebauung, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „D“ liegt. Östlich des E Wegs schließen sich größere Freiflächen an; eine weitere Bebauung folgt auf der Nordseite des B-wegs erst in einer Entfernung von mehr als 170 m. Nördlich der Einmündung des E Wegs in die F-straße liegt das Gelände einer ehemaligen Gärtnerei. Die dortige Bebauung hat einen Abstand von knapp 95 m von dem Wohngebäude des Antragstellers. Auf der westlichen Seite des E Wegs verläuft – teils offen, teils verrohrt – ein Graben, der in der Legende zur Planzeichnung als „Gewässer 2. Ordnung LV 14 (Tankstellengraben) BE 003“ bezeichnet wird. Eigentümer der zum Plangebiet gehörenden Flurstücke 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 der Flur 3, Gemarkung A ist Herr H, der als Investor mit der Antragsgegnerin am 22. September/4. Oktober 2017 einen städtebaulichen Vertrag über die Ausarbeitung und Finanzierung der städtebaulichen Planung geschlossen hat. Der Bebauungsplan Nr. 1 sieht für die nordwestlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Teilfläche des Plangebiets am E Weg (Flurstücke 7 und 8) ein Baugebiet vor. Festgesetzt ist ein allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,35 und Einzelhäusern in offener Bauweise mit höchstens einem Vollgeschoss. Dies entspricht im Wesentlichen den im Bebauungsplan Nr. 5 „D“ für das Grundstück des Antragstellers getroffenen Festsetzungen; allerdings sind dort auch Doppelhäuser erlaubt. Die Baugrenze ist in einer Entfernung von 3 m von der Grundstücksgrenze vorgesehen. Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche Zwecke und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Tankstellen ausgeschlossen (Ziff. 1. der textlichen Festsetzungen). Das Baufeld liegt im dargestellten Lärmpegelbereich III und an der Grenze zum entlang der F-straße/B 321 verlaufenden Lärmpegelbereich IV. Die Flurstücke 7 und 8 sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgegrenzt; die entsprechenden Vorkehrungen sind in Ziff. 4. der textlichen Festsetzungen wie folgt vorgesehen: Die übrigen Flächen des Plangebiets – nämlich die Grundstücke entlang der F-straße – sind als private Grünflächen ausgewiesen und sollen als Gärten genutzt werden. Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB) sind nicht getroffen worden. Nach den Hinweisen im Textteil des Bebauungsplans ist das im allgemeinen Wohngebiet anfallende Niederschlagswasser in Regenwasserrückhalteanlagen (Zisterne, Tanks) zu sammeln und für die Bewässerung des Grundstücks zu nutzen sowie ein Überlauf zum Vorfluter (LV 14 BE003) zu schaffen. Bodenverdichtungen im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind zu vermeiden. Befestigte Flächen sind, soweit möglich, in versickerungsfähiger Bauweise auszuführen. Nach den Angaben zum Bestand in der Planbegründung (S. 5 unten) ist das Gelände weitestgehend eben und steht schwer versickerbarer Boden an. Das Baugrundgutachten (Anlage 1 zur Planbegründung) habe ergeben, dass die Baugrundverhältnisse einheitlich seien, mit – unterhalb einer ca. 40 bis 60 cm mächtigen humosen Oberbodenschicht – der Hauptbodenart Geschiebelehm und Geschiebemergel (> 6,40 m). Stau- und Schichtenwasser sei bei -0,90m und -2,60m angetroffen worden. Mit Stau- und Schichtenwasser sei am Standort immer zu rechnen. Zur Niederschlagswasserentsorgung heißt es in der Planbegründung (ab S. 8 unten), aufgrund des sehr schwach durchlässigen Bodens sei die Versickerungsfähigkeit nicht gegeben. Das Niederschlagswasser sei auf dem Grundstück in einer Regenwassernutzungsanlage (Zisterne, Tanks) zu sammeln. Dadurch könne die Einleitmenge in den Vorfluter (Tankstellengraben) reduziert und der Zeitpunkt der Einleitung verzögert werden. Die Einleitgenehmigung sei bei der unteren Wasserbehörde beantragt worden. Das von den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser sei in den Gärten aufzufangen und für die Bewässerung zu nutzen. Eine Ermittlung der Einleitmenge Regenwasser gehört als Anlage 2 zur Planbegründung. Eine von der unteren Wasserbehörde zu Gunsten des Investors erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. Mai 2019 erlaubt die Einleitung des nach Errichtung von Wohnbebauung auf den Flurstücken 7 und 8 auf Dach- und Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers in das Gewässer BE 003/LV14. Hierzu soll ein Regenwasserkanal DN 150 neu errichtet werden, der „parallel zum Baugrundstück“ (gemeint offenbar: auf der Höhe des Baugrundstücks und quer zur Straße) in der C-Straße verlaufen soll. Zum Immissionsschutz ist in der Planbegründung ausgeführt (S. 14 ff.), nach der eingeholten „Emissions- und Immissionsprognose für Schall“ (Anlage 3 zur Planbegründung) würden durch den Verkehrslärm der F-straße und der Bahnstrecke die Orientierungswerte der DIN 18005 tags um 5 dB(A) an der südlichen und westlichen Baugrenze sowie 7 dB(A) an der östlichen Baugrenze, nachts um 14 dB(A) südlich und westlich sowie um 16 dB(A) östlich überschritten. Da durch städtebauliche Maßnahmen keine Reduzierung des Verkehrslärms möglich sei – die Errichtung einer Lärmschutzwand war geprüft worden, hätte nach den entsprechenden Ausführungen in der Emissions- und Immissionsprognose (S. 16) aber lediglich zu einer Reduzierung der Beurteilungspegel um zwischen 3 und 5 dB(A) geführt und eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht vermieden – würden bauliche Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Innenräume gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ festgelegt. Entsprechend DIN 4109 seien für die Lärmpegelbereiche die Anforderungen an die erforderliche Schalldämmung festgelegt worden. Dadurch würden ausreichend gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet. Die Überschreitungen der Orientierungswerte tags würden hingenommen, da die Zielstellung der baulichen Weiterentwicklung des Bereichs „D“ und die Deckung des Wohnbedarfs vorrangig gesehen würden. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1 wurde am 6. April 2017 gefasst. Die Planaufstellung erfolgte nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Der Planentwurf wurde vom 6. November 2017 bis 8. Dezember 2017 und erneut vom 2. Januar 2019 bis 4. Februar 2019 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 28. November 2017 und 4. Februar 2019 seine Bedenken mit: Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers sei nicht gesichert. Das Flurstück 7 sei als Versickerungsfläche vorgesehen gewesen, könne aber nunmehr bebaut werden, wobei die Baugrenzen eine Überbauung des überwiegenden Teils des Grundstücks ermöglichten. Die Planzeichnungen seien unzureichend. Es fehlten Angaben über Bezugshöhen und geplante Geländehöhen. Dies sei für ihn wegen der anfallenden Oberflächenwasserableitung besonders wichtig. Darüber hinaus seien auch Leitungsrechte nicht geklärt. Unklar sei, wo das auf dem Flurstück 8 anfallende Niederschlagswasser versickern solle. Es gebe Schallschutzprobleme, die unter anderem von der Entfernung von Nadelhölzern herrühre. Die Maßnahmen des Schallschutzes seien von ihm im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 5 durch Ersatzbepflanzungen beim Erwerb seines Grundstücks über den Kaufpreis finanziert worden. Eine dieser Ausgleichsflächen befinde sich im Bebauungsplangebiet Nr. 1 und solle nunmehr privatisiert werden, so dass der Bebauungsplan Nr. 1 im Konflikt mit dem Bebauungsplan Nr. 5 stehe und in diesen eingreife. Einwirkungen auf sein Grundstück seien nicht erfasst worden. Die untere Immissionsschutzbehörde nahm mit Schreiben vom 14. Februar 2019 und 7. März 2019 dahingehend Stellung, dass wegen der nachts entstehenden erheblichen Überschreitungen der anzustrebenden 45 dB(A) keine gesunden Wohnverhältnisse vorlägen, weshalb eine Zustimmung zu dem Planvorhaben nicht erteilt werden könne. Am 11. April 2019 wurde der Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst. Der Bebauungsplan Nr. 1 wurde am 13. Mai 2019 ausgefertigt und am 13. Juni 2019 in der Zeitschrift „A Blätter“ bekanntgemacht. Der Antragsteller hat am 14. Februar 2020 Normenkontrollantrag gestellt und diesen zugleich begründet. Er trägt vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen § 30 Abs. 1 BauGB, weil die Erschließung der Grundstücke im Hinblick auf eine – für Dritte beeinträchtigungsfreie – Niederschlagswasserbeseitigung nicht hinreichend gesichert sei. Der Bebauungsplan sehe Flächen, die als Versickerungsflächen vorgesehen gewesen seien, für eine bauliche Nutzung vor. Das Flurstück 7 sei mit Schreiben vom 27. Juni 2013 dem Fachdienst Bauordnung als Sickerfläche mitgeteilt worden, womit es nicht mehr für eine Bebauung zur Verfügung gestanden habe. In den Planzeichnungen fehlten Angaben über Bezugshöhen und geplante Gebäudehöhen, die für die hinreichende Oberflächenwasserableitung erforderlich seien. Durch eine Veränderung der Geländehöhen komme es zu einer deutlichen Veränderung des Niederschlagswasserabflusses in Richtung auf das Grundstück des Antragstellers. Das vorhandene Grabensystem reiche für die Entwässerung nicht aus. Leitungsrechte seien nicht geklärt. Auf die damit verbundenen negativen Einflüsse auf das Grundstück des Antragstellers gehe der Bebauungsplan nicht ein. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stelle einen Eingriff in den angrenzenden und bestehenden Bebauungsplan Nr. 5 „D“ dar. Bei der Änderung sei der entstandene Vertrauensschutz nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Grundstück des Antragstellers liege neben dem Flurstück 8 im Bebauungsplan Nr. 1 und damit auch im Lärmpegelbereich III. Die Einwirkungen für das Grundstück des Antragstellers seien bei der Verabschiedung des Bebauungsplans nicht hinreichend berücksichtigt worden. Mit der Entnahme und Abholzung des Gürtels aus stattlichen Nadelbäumen auf den Nachbargrundstücken Richtung F-straße (Flurstücke 14 und 15) sei eine zusätzliche Belastung seines Grundstücks verbunden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 1 „B-weg/C“ der Stadt A für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Flächen „Am C“ der Stadt A seien bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Mit der Umnutzung der Gartenflächen könne ein kleiner innerstädtischer Standort westlich der F-straße städtebaulich sinnvoll für den Wohnungsbau erschlossen werden. Der Standort schließe unmittelbar an das Wohngebiet „D“ an. Eine Wohnbauflächenentwicklung entlang der F-straße werde aufgrund der Lärmentwicklung ausgeschlossen. Die Gärten seien nur noch zum Teil bewirtschaftet, so dass diese Nutzung gesichert und aufgewertet werde. Das Niederschlagswasser könne zwar aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht versickert werden, aber es werde von den Dach- und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt und für die Grundstücksbewässerung genutzt. Der Überlauf erfolge in den angrenzenden Tankstellengraben (Vorfluter BE 003); hierfür werde ein Regenwasserkanal DN 150 errichtet. Eine wasserrechtliche Genehmigung hierfür liege vor. Weitere Gräben seien nicht erforderlich. Zu Wasseranstauungen am Grundstück des Antragstellers könne es aufgrund des geplanten Bebauungsgebiets nicht kommen. Ungeklärte Leitungsrechte seien nicht bekannt. Ein Eingriff in den Bebauungsplan Nr. 5 liege nicht vor. Das Flurstück 7 sei nicht im Bebauungsplan Nr. 5 als Versickerungsfläche ausgewiesen. Auch für andere Bebauungspläne seien keine Festsetzungen oder Zuordnungen für eine Versickerung auf diesem Flurstück vorgesehen worden. Das Flurstück 7 werde durch den Eigentümer langjährig als Gartenfläche genutzt und sei vorher für die Gartennutzung und Kleintierhaltung verpachtet gewesen. Eine Grunddienstbarkeit oder Baulast bezüglich einer Versickerungsfläche bestehe ebenfalls nicht. Im Bebauungsplan Nr. 5 seien weder Ersatzbepflanzungen noch Ausgleichsflächen auf Flächen des Bebauungsplans Nr. 1 festgesetzt worden. Die abgenommenen Nadelhölzer auf den Flurstücken 14 und 15 im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 1 fielen nach Stammumfang und Höhe nicht unter den Schutz des § 18 NatSchAG M-V. Im gesamten Plangebiet sei kein nach dieser Vorschrift geschützter Baumbestand vorhanden. Der Immissionsschutz sei gewährleistet. Es sei eine Emissions- und Immissionsprognose für Schall erstellt worden, aus der die Schallschutzmaßnahmen abgeleitet und im Bebauungsplan festgesetzt worden seien. Die aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen gewährleisteten ausreichend gesunde Wohnverhältnisse. Durch die geplante Nutzung seien auch keinen negativen Auswirkungen auf das angrenzende Wohngebiet zu erwarten, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befinde. Die DIN 18005 enthalte Orientierungswerte für Lärmimmissionen, die aber keine bindende gesetzliche Normierung von Grenzwerten zur Bestimmung von Lärmbelästigungen darstellten; von diesen Werten könne daher abgewichen werden. Die Ermittlung der Grenzwerte bleibe der Beurteilung des Einzelfalls und der durch die Gebietsarten und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit vorbehalten. Entscheidend sei, ob die Abweichung im Einzelfall mit dem Gebot der gerechten Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar sei. Durch die Abnahme der Nadelgehölze komme es nicht zu einer verstärkten Lärmbelastung, da es sich nur um einen lockeren Gehölzbestand gehandelt habe. Eine merkliche Lärmminderung sei nur bei Bepflanzungen mit großer Bewuchstiefe und -staffelung erreichbar. Der bestehende Bewuchs sei daher auch in der Schallprognose nicht als schallmindernder Aspekt berücksichtigt worden. Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses hätten keine höhenmäßigen Oberflächenveränderungen in dem geplanten Bereich des Allgemeinen Wohngebiets und der Gartenflächen an der F-straße festgestellt werden können. Ein Höhenplan sei daher und aufgrund der geplanten Nutzungen nicht erforderlich gewesen. Maßgebliche höhenmäßige Geländeänderungen seien nicht vorgesehen. Im Zuge eines Bauantrags seien die Geländehöhen für die Bauvorhaben im allgemeinen Wohngebiet zu ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren Bezug genommen.