Beschluss
2 M 68/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0220.2M68.18.00
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Leitsätze
1. Zu den Übergangsregelungen bei Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.(Rn.10)
2. Bei Abfassen eines Beurteilungsbeitrags über 5 Jahre nach Ablauf des zu beurteilenden Zeitraums kann von einer "unverzüglichen" Erstellung des Beurteilungsbeitrags entsprechend den Beurteilungsrichtlinien nicht mehr die Rede sein.(Rn.17)
3. Verfahrensfehler bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrags führen dazu, dass die Anlassbeurteilung auf einer fehlerhaften Grundlage beruht und daher ihrerseits verfahrensfehlerhaft erstellt worden ist.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.12.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 20.382,51 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Übergangsregelungen bei Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.(Rn.10) 2. Bei Abfassen eines Beurteilungsbeitrags über 5 Jahre nach Ablauf des zu beurteilenden Zeitraums kann von einer "unverzüglichen" Erstellung des Beurteilungsbeitrags entsprechend den Beurteilungsrichtlinien nicht mehr die Rede sein.(Rn.17) 3. Verfahrensfehler bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrags führen dazu, dass die Anlassbeurteilung auf einer fehlerhaften Grundlage beruht und daher ihrerseits verfahrensfehlerhaft erstellt worden ist.(Rn.19) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.12.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 20.382,51 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, dem Antragsgegner zu untersagen, die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2017 ausgeschriebene Stelle einer Oberstaatsanwältin/eines Oberstaatsanwaltes (BesGr. R 2 BBesO) bei der Staatsanwaltschaft X. bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner Bewerbung auf diese Stelle zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28.12.2017 abgelehnt. Die im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners liegende Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch soweit dieser für die Beigeladene eine Anlassbeurteilung eingeholt habe. Dies sei wegen der Herbeiführung einer größtmöglichen Vergleichbarkeit (insbesondere) des Endzeitpunktes der Beurteilungszeiträume geboten gewesen, da für den Antragsteller, dessen letzte Beurteilung im Jahr 2007 erfolgt sei, eine Anlassbeurteilung einzuholen gewesen sei. Ein Abweichen des Endzeitpunktes der Beurteilungszeiträume von über 9 Monaten hätte eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen beeinträchtigt. Da der Beurteilungszeitraum über den 30. September 2011 hinausgegangen sei, sei die Anlassbeurteilung des Antragstellers nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 24. Oktober 2011 (Amtsbl. M-V 2011, S. 906) und nicht nach der vorherigen Verwaltungsvorschrift zu erstellen gewesen. Die Anlassbeurteilungen seien trotz der erheblich unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume vergleichbar. Dabei komme es in erster Linie auf die – vorliegend gleichen – Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume an und nicht darauf, ob die Beurteilungszeiträume gleich lang seien. Entscheidend sei, dass sie absolut betrachtet einen ausreichend langen Beurteilungszeitraum abgedeckten und konkret betrachtet einen Zeitraum erfassen, aufgrund dessen über die Bewerber verlässliche Aussagen getroffen werden können und ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen der Bestenauslese im Auswahlverfahren ermöglicht werde. Dass der Antragsteller in dem Beurteilungszeitraum in vielen unterschiedlichen Aufgabenbereichen tätig gewesen sei, dürfte dem langen Beurteilungszeitraum geschuldet sei, führe indes nicht dazu, dass er in den Beurteilungsmerkmalen Fachkenntnisse, Auffassungsgabe und Denkvermögen, Arbeitsplanung am eigenen Arbeitsplatz, Belastbarkeit und Verwendungsbreite zwingend (mindestens) genauso gut sein müsste wie jemand, der in einem kürzeren Beurteilungszeitraum weniger Fachgebiete bearbeitet habe. Im Übrigen sei das der Auswahlentscheidung zugrunde liegende allgemein gehaltene Anforderungsprofil nicht fehlerhaft. Die Auswahlentscheidung basiere auf einem Leistungsvergleich anhand der Anlassbeurteilungen. Dieser habe zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis geführt, dass die Beigeladene einen Eignungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller habe. Sie sei hinsichtlich ihres ausgeübten und des angestrebten Amtes mit „sehr gut geeignet“, während der Antragsteller hinsichtlich seines ausgeübten Amtes mit „gut geeignet (oberer Bereich)“ und hinsichtlich des angestrebten Amtes mit „gut geeignet“ beurteilt worden sei. Seine dagegen am 11.01.2018 eingelegte Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl seine Anlassbeurteilung als auch der Beurteilungsbeitrag des Oberstaatsanwalts Y. auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinie von 1998 und nicht aufgrund der Beurteilungsrichtlinie von 2011, die neue und strengere Maßstäbe aufstelle, hätten erstellt werden müssen. Angesichts der um mehr als acht Jahre divergierenden Beurteilungszeiträume seien die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen nicht vergleichbar. Zudem beziehe sich der Beurteilungsbeitrag des Oberstaatsanwalts Y. auf zehn Jahre zurückliegende Arbeiten und die dabei gesammelten Eindrücke, die daher nicht mehr aktuell sein dürften. Er habe in den neun Jahren, die die Anlassbeurteilung umfasse, mehr Berufserfahrung gesammelt als die Beigeladene mit neun Monaten, was sich auf die Beurteilungsmerkmale Fachkenntnisse, Auffassungsgabe und Denkvermögen, Arbeitsplanung am eigenen Arbeitsplatz, Belastbarkeit Verwendungsbreite auswirke. Auch sei nicht überprüfbar, ob die Beigeladene das Anforderungsprofils im Hinblick auf die Anforderungen „Persönlichkeit“ und „besonders bewährt“, erfülle. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und verteidigt die angegriffene Entscheidung. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 28.12.2017 bleibt ohne Erfolg. Aus den für das Beschwerdegericht allein maßgebenden fristgerecht vorgelegten Gründen der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 VwGO) ergibt sich nicht, das der angefochtene Beschluss zu ändern ist. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Unter Berücksichtigung des Interesses an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2009 – 2 BvR 311/03 - ; BVerwG; Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16/09 – jeweils zitiert nach juris). Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, hat der unterlegene Bewerber lediglich einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung, wenn seine Aussichten beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreien Verlauf zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2001 – 2 BvR 857/02 – ; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Nach der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, m.w.N. und vom 17.08.2005 – 2 C 37.04 –, jeweils zitiert nach juris), ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg haben wird. Zwar erweist sich die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung des Antragstellers als verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil sie nicht den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 24.10.2011 – BRL 2011 – (Amtsbl. M-V 2011, S. 906) entspricht. Vorliegend findet die BRL 2011 bei der Erstellung der Anlassbeurteilung für den Antragsteller, die einen Beurteilungszeitraum vom 17.12.2007 bis 13.03.2017 umfasst, Anwendung und – anders als der Antragsteller meint – nicht die vorher geltende Verwaltungsvorschrift über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 28.08.1998 – BRL 1998 – (Amtsbl. M-V 1998, S. 1181). Dies ergibt sich aus den Übergangsregelungen in § 16 Abs. 1 BRL 2011, in denen konkret eingegrenzte Ausnahmefälle genannt sind, in denen eine Anwendung der neuen BRL 2011 ausnahmsweise ausgeschlossen sein soll. Nach § 16 Abs. 1 BRL 2011 ist die bislang gültige Verwaltungsvorschrift weiter anzuwenden auf Beurteilungen, die einen Beurteilungszeitraum vor dem 30. September 2011 umfassen (Nr. 1) sowie auf Beurteilungen, die anlässlich der Bewerbung auf eine ausgeschriebene Planstelle erstellt werden, wenn die Ausschreibung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht worden ist. Werden während solcher Auswahlverfahren weitere Beurteilungen erstellt, sind auch diese anhand der bislang gültigen Beurteilungsrichtlinien zu erstellen (Nr. 2). Aus der Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 BRL 2011, dass eine Anwendung der BRL 1998 zu erfolgen hat, wenn die Ausschreibung vor dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie veröffentlicht worden ist, folgt im Umkehrschluss, dass bei einer Ausschreibung nach Inkrafttreten der BRL 2011 diese stets Anwendung finden soll. Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendung der alten oder der neuen Beurteilungsrichtlinie ist insoweit der Zeitpunkt der Ausschreibung der Planstelle, unabhängig davon, ob ein Teil des zu bewertenden Beurteilungszeitraums noch unter den Geltungsbereich der BRL 1998 fiel. Denn im Falle einer nach Erlass der BRL 2011 erfolgten Ausschreibung konnte, insbesondere in der Zeit bis zum ersten Beurteilungsstichtag (vgl. § 6 Abs. 1 BRL 2011), ein Teil des Beurteilungszeitraums vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerden der BRL 2011 liegen. Da vorliegend die Stelle eines Oberstaatsanwältin/eines Oberstaatsanwalts (BesGr. R 2 BBesO) bei der Staatsanwaltschaft C-Stadt im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2017 und damit nach Erlass der BRL 2011 ausgeschrieben wurde, finden deren Regelung hier Anwendung. Nach Maßgabe der in den BRL 2011 enthaltenen Regelungen erweist sich die Anlassbeurteilung des Antragstellers, die einen Beurteilungszeitraum vom 17.12.2007 bis 13.03.2017 umfasst, als verfahrensfehlerhaft, da sie unter Heranziehung einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage erstellt worden ist. Nach § 12 Abs. 1 BRL 2011 beruht die Beurteilung auf dem eigenen Eindruck der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie aus den Beurteilungsbeiträgen nach § 13. Letztere sollen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 BRL 2011 erstellt werden von den Leiter(-innen) der Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften zum Beurteilungsstichtag sowie wenn die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die Abteilung verlässt. Beurteilungsbeiträge sollen unabhängig vom Beurteilungsstichtag „unverzüglich“ bereits dann erstellt werden, wenn ein Anlass im Sinne des Abs. 1 eintritt (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 BRL 2011). Vor dem Beurteilungsstichtag erstellte Beurteilungsbeiträge sind vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu sammeln und nach den Vorschriften über die Aufbewahrung von Personalunterlagen aufzubewahren. Bei Wechsel der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten werden die bereits vorhandenen Beiträge weitergegeben (vgl. § 13 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BRL 2011). Die Regelungen über die „unverzügliche“ Erstellung von Beurteilungsbeiträgen nach einem Wechsel der – hier – Abteilung der Staatsanwaltschaft gewinnen gerade in einem Fall wie dem vorliegenden Bedeutung, wo es aufgrund des Erreichens der in der BRL 2011 (ggfs. auch bereits schon der in der BRL 1998) genannten Altersgrenzen zu einem längeren Zeitraum kommen kann, in dem für den betreffenden Staatsanwalt oder Richter keine Regelbeurteilungen mehr zu erstellen sind. Erfolgt dann eine Bewerbung des Betreffenden und wird damit die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlich, kommt der Regelung über die Unverzüglichkeit der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen (§ 13 Abs. 3 BRL 2011) besondere Bedeutung zu, da Jahre später erstellte Beurteilungsbeiträge nur noch sehr eingeschränkt das – damalige – Leistungsbild des Bewerbers widerspiegeln können, es sei denn, dass es besondere Aufzeichnungen oder noch vorhandene Erinnerungen des Beurteilers gibt, die dieser auch ausdrücklich in Bezug nimmt und ausführt. Insoweit ist konsequenterweise in § 13 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BRL 2011 das Sammeln und Aufbewahren sowie die Weitergabe der Beurteilungsbeiträge bei Wechsel des unmittelbaren Dienstvorgesetzten geregelt, um eine zeitnahe Bewertung der erbrachten Leistungen des Richters/ Staatsanwalts dokumentieren zu können. Zwar ist der Beurteilungsbeitrag des Herrn Oberstaatsanwalts Y. für den Beurteilungszeitraum vom 17.12.2007 bis zum 31.12.2011 zutreffend nach Maßgabe der BRL 2011 erstellt worden, da diese bereits ab dem 01.12.2011 mit ihrem Wirksamwerden anzuwenden war (s.o.). Hierauf ist in dem Beurteilungsbeitrag auch ausdrücklich hingewiesen worden. Jedoch wurde der Beurteilungsbeitrag offensichtlich erst im März 2017 und damit über fünf Jahre, nachdem der Antragsteller die Abteilung des Beurteilers – nämlich am 31.12.2011 – bereits verlassen hatte, erstellt. Bei Abfassen eines Beurteilungsbeitrags über fünf Jahre nach Ablauf des zu beurteilenden Zeitraums kann von einer „unverzüglichen“ Erstellung des Beurteilungsbeitrags entsprechend der BRL 2011 nicht mehr die Rede sein. Auch eine „zeitnahe“ Erstellung – wie sie nach § 6 Abs. 6 BRL 2011 für Regelbeurteilung zum Stichtag vorgesehen ist – ist hier offenkundig nicht mehr gegeben. Der Senat kann daher dahingestellt sein lassen, inwieweit bereits bei einem zeitlich geringfügigen Überschreiten der Maßstab der Unverzüglichkeit nicht mehr gegeben ist, da hier deutlich erkennbar durch mehrjährige Untätigkeit gegen diese Regelung verstoßen wurde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei den Beurteilungsrichtlinien um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, bei denen nicht jeder Verstoß zur Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung führt. Durch die BRL 2011 (und gleichermaßen die BRL 1998) soll jedoch zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG eine einheitliche Verfahrensweise bei der Leistungsbewertung der Richter und Staatsanwälte gewährleistet werden und damit eine vergleichbare Beurteilungsgrundlage für eine – spätere – Auswahlentscheidung geschaffen werden. Dass der Antragsgegner abweichend von den Regelungen der Beurteilungsrichtlinien in ständiger Verwaltungspraxis davon absieht bzw. abgesehen hat, Beurteilungsbeiträge unverzüglich nach Eintritt eines Anlasses i.S.d. § 13 Abs. 1 BRL 2011 einzuholen bzw. erstellen zu lassen, ist vom Antragsgegner nicht dargelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Erstellung des Beurteilungsbeitrags trotz des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums seitdem der Antragsteller die Abteilung verlassen hat, dem Beurteiler aufgrund besonderer Umstände noch im März 2017 möglich gewesen ist, ergeben sich aufgrund der Ausführungen in dem Beurteilungsbeitrag nicht. Weder ist darin der Zeitablauf erwähnt noch gibt es besondere Ausführungen dazu, aufgrund welcher Unterlagen, Notizen oder besonderer Umstände sich der Ersteller des Beurteilungsbeitrags an den zu Beurteilenden und seine in dem zu beurteilenden Zeitraum erbrachten Leistungen erinnern kann. Dieser Verfahrensfehler bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrags vom 27.03.2017 führt dazu, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers auf einer fehlerhaften Grundlage beruht und daher ihrerseits verfahrensfehlerhaft erstellt worden ist. Ausführungen zu dem lange zurückreichenden Beurteilungszeitraum fehlen darin ebenso wie ein Eingehen auf den über fünf Jahre nach Verlassen der Abteilung erstellten Beurteilungsbeitrag. Auch finden sich in der Anlassbeurteilung keine Hinweise auf Feststellungen oder Bewertungen des Erstellers der Beurteilung zu dessen konkreten eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der erbrachten Leistungen des Antragstellers in dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum. Die Beschwerde des Antragstellers hat trotz der verfahrensfehlerhaft erstellten Anlassbeurteilung vom 05.04.2017 keinen Erfolg, weil nach seinem Beschwerdevorbringen seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf nicht zumindest möglich erscheint. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung die Anlassbeurteilung vom 05.04.2017, die zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht worden ist, inhaltlich nicht substantiiert angegriffen. Sein Vorbringen beschränkt sich darauf, die Anwendung der – wie er meint strengeren – BRL 2011 zu rügen und die Möglichkeit einer besseren Beurteilung und Eignungsprognose im Falle der Anwendung der BRL 1998 zu begründen. Dass er mit diesem Vorbringen nicht durchdringt, hat der Senat bereits oben dargelegt. Auch führt – anders als der Antragsteller meint – der lange Verwendungszeitraum, der der Erstellung seiner Anlassbeurteilung zugrunde lag, nicht (zwingend) zu einer besseren Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale. Inwieweit die Bearbeitung einer Vielzahl von Fachgebieten in dem – längeren – Beurteilungszeitraum zu einer besseren Beurteilung der Einzelmerkmale bewirkt, ist eine dem Beurteiler obliegende Bewertung anhand der durch den Antragsteller dabei erbrachten Leistungen. Eine längere Berufserfahrung führt entsprechend § 4 BRL 2011 nicht zu der Beurteilung „sehr gut geeignet“, vielmehr ist diese allein anhand der durch den zu Beurteilenden erbrachten Leistungen zu bewerten; wobei aufgrund eines längeren Beurteilungszeitraums auf- oder absteigende Leistungstendenzen Berücksichtigung finden können. Insbesondere die Ansicht des Antragstellers, in einer neu zu erstellenden Anlassbeurteilung ein „sehr gut geeignet“ sowohl seiner Leistungen als auch als Prognose für das angestrebte Amt und damit eine mit der Beurteilung der Beigeladenen gleich gute Bewertung zu erlangen, ist hier nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Eine Auswahl des Antragstellers erscheint aufgrund seines Vorbringens nicht hinreichend möglich. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Anlassbeurteilung für die Beigeladene nicht hätte erstellt werden dürfen, vermag dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass der Dienstherr eine Anlassbeurteilung für die Beigeladene eingeholt hat, die einen Beurteilungszeitraum von ca. neun Monaten umfasst, erscheint für sich genommen zulässig und vertretbar, da die Beigeladene zuletzt zum Stichtag 01.06.2016 (regel-)beurteilt worden war. Insoweit war es dem Antragsgegner nicht verwehrt, eine (aktuellere) Anlassbeurteilung für die Beigeladene einzuholen, um eine größtmögliche Vergleichbarkeit (insbesondere) hinsichtlich des Endzeitpunktes der Beurteilungszeiträume zu erreichen. Hiergegen gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nichts zu erinnern, zumal § 7 Abs. 1 BRL 2011 die Erstellung einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle ausdrücklich vorsieht, ohne insoweit zeitliche Einschränkungen vorzunehmen. Sinn und Zweck der Anlassbeurteilung ist es, einen aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen, wo dieser anders nicht herzustellen ist, und darüber hinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt zu erhalten. Von daher ist die Aussagekraft von Anlassbeurteilungen grundsätzlich auf den Anlass und den von ihr erfassten Zeitraum beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 – 2 C 41/00 –, zitiert nach juris). Eine Einschränkung für die Erstellung einer Anlassbeurteilung könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass der Beurteilungszeitraum im Einzelfall so gering sein kann, dass er eine aussagefähige Beurteilung der Leistungen und Befähigungen des Bewerbers nicht mehr zulässt. Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich aus § 6 Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern – RiG M-V – vom 07.06.1991(GVOBl. 1991, 159) nicht, dass es dem Dienstherrn verwehrt ist, eine Anlassbeurteilung einzuholen, die einen Beurteilungszeitraum von unter drei Jahren umfasst. Durch die Regelung in § 6 Abs. 2 RiG M-V wird lediglich bestimmt, dass eine für eine Auswahlentscheidung herangezogene Beurteilung noch hinreichende Aktualität besitzt, wenn das Ende der Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass Beurteilungen, deren Beurteilungszeitraum länger als drei Jahre zurückliegt, nicht mehr als hinreichend aktuell anzusehen sind und für eine Auswahlentscheidung nicht (mehr) maßgeblich herangezogen werden können. Die genannte Regelung untersagt es dem Dienstherrn hingegen nicht, aktuellere Beurteilungen zu erstellen und der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen, um eine bessere Vergleichbarkeit der (Anlass-)Beurteilungen herzustellen. Auch der Vortrag des Antragstellers, die Ausschreibung sei durch unbestimmte Begriffe wie „Persönlichkeit“ und „besonders bewährt“ geprägt und ihm sei es aufgrund dieses Stellenprofils nicht möglich, zu überprüfen, ob die Beigeladene dem Anforderungsprofil entspricht, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Aufstellen eines Anforderungsprofils steht im sehr weit gefassten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Es gehört zu dessen Zuständigkeit, festzulegen, wie und mit welchem personellen Profil er seine Behörde und die Bewältigung der ihm obliegenden Aufgaben organisiert. Dies korrespondiert mit der ebenfalls dem Dienstherrn zukommenden Zuständigkeit, festzulegen, wann das Anforderungsprofil als erfüllt anzusehen ist. Lediglich dann, wenn ein sog. konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (Beschluss des Senats vom 09.01.2015 – 2 M 102/14 –; vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 –; auch OVG Weimar, Beschluss vom 30.03.2007 – 2 EO 729/06 – jeweils zitiert nach juris). Handelt es sich hingegen um nicht konstitutive Anforderungsmerkmale, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Wertungen des Dienstherrn im Ergebnis vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.01.2015, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 11.10.2013 – jeweils zitiert nach juris). Als „konstitutiv“ einzustufen sind nicht nur solche Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zwingend beim Bewerber vorliegen müssen, sondern die zudem auch keinen Raum für Wertungsspielräume lassen, also letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnen ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können. Bei letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.01.2015, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 08.10.2010,- 1 B 930/10 – m.w.N., zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Antragsgegners, die Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil, nicht zu beanstanden. Bei den in der Ausschreibung verwendeten Begriffen „Persönlichkeit“ und „besonders bewährt“ handelt es sich nicht um konstitutive Merkmale, sondern um solche, die erst Wertungsspielräume des Dienstherrn eröffnen und daher nicht bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung bei der Bestimmung des Bewerberfeldes zur Anwendung kommen; eine gerichtliche Überprüfbarkeit ist daher insoweit nicht gegeben. Dass der Dienstherr bei der Aufstellung und Beachtung des Anforderungsprofils missbräuchlich vorgegangen ist für den Senat weder erkennbar noch durch den Antragsteller substantiiert dargelegt worden. Im Übrigen kommt es auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei, weil die erfolgte Mitteilung der Auswahlentscheidung keine ausreichende Begründung enthalte, nicht an, weil dies erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 04.02.2018 und damit verspätet vorgetragen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2 GKG.