Beschluss
1 B 3723/25 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1203.1B3723.25SN.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, „die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung zum Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gem. § 14 PolLaufbVO M-V vorläufig zum Auswahlverfahren zuzulassen“, ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst hat das Gericht das Rubrum entsprechend der Behördenangabe im vorgelegten Bescheid berichtigt. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann bereits dahinstehen, ob die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum begehrten Auswahlverfahren. Sie erfüllt bereits nicht die konstitutive Zugangsvoraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolLaufbVO M-V. Nach dieser Vorschrift darf nur zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zugelassen werden, wer in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit „gut“ beurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist bei der Antragstellerin nicht erfüllt, da sie nach eigenen Angaben bereits in der letzten Regelbeurteilung mit der Note „befriedigend“ beurteilt wurde. Dass die Antragstellerin dabei nur knapp das Gesamturteil „gut“ mit 0,08 Punkten Differenz verfehlte, ändert an dieser Bewertung nichts, da es dem Dienstherren im Rahmen seines Organisationsermessens grundsätzlich freisteht, etwaige Grenzen zu definieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung 2023 fehlerhaft sein könnte, wurden durch die Antragstellerin auch weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolLaufbVO M-V kann das Gericht nach der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann zudem nicht abschließend beantwortet werden, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt im Rahmen von Beurteilungen von Beamten und Richtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 – 2 C 2/21 –, juris) auch auf die vorliegende Konstellation einer (schematisch für eine Vielzahl von Stellen angewandten) Aufstellung von konstitutiven Anforderungsmerkmalen übertragen werden müsste (vgl. hierzu und insbesondere auch zur damals noch anzunehmenden Möglichkeit einer fortbestehenden Anwendungsmöglichkeit von Erprobungsrichtlinien OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2022 – OVG 4 S 55/21 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 30.11.2021 – 1 L 824/21 –, juris), wie es wohl der Landesgesetzgeber in seinem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LT Drs. 8/5415 S. 2) hinsichtlich der Normierung von Erprobungsvoraussetzungen annimmt: „Das Vorliegen einer erfolgreichen Erprobung entscheidet darüber, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber auf ein Beförderungsamt an einem Auswahlverfahren teilnimmt oder wegen der Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals ohne weitere Prüfung vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wird. Die Erprobung ist damit eine unabdingbare Beförderungsvoraussetzung. Die Vorgaben zur Erprobung wirken mithin intensiv auf die Beförderungsentscheidung ein und stellen damit nach Artikel 33 Absatz 2 GG eine der maßgeblichen Grundlagen für die Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren dar. Die Erprobungsregelungen sind daher wesentlich für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Artikel 33 Absatz 2 GG. Vor diesem Hintergrund sind die bisher in einer Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen unzureichend.“ Zwar stellt das erfolgreiche Absolvieren einer Qualifikationsteilnahme nach § 14 PolLaufbVO M-V gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V eine Voraussetzung für eine mögliche spätere Beförderung dar, weshalb Art. 33 Abs. 2 GG tangiert ist (vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 – 2 VR 10.23, BeckRS 2024, 7088 Rn. 13-15, beck-online; VG Schwerin, Beschluss vom 28.11.2025 – 1 B 3683/25 SN [nicht veröffentlicht] und VG Schwerin, Beschluss vom 28.11.2025 – 1 B 3688/25 SN [nicht veröffentlicht]). Ob dieser Fall jedoch vergleichbar mit der genannten Rechtsprechung und den Ausführungen in der genannten Landtagsdrucksache ist, kann jedoch vorliegend nicht entschieden werden. Dies gilt insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Rahmens (die Antragstellerin hat den Bescheid bereits am 12.11.2025 erhalten, den vorliegenden Antrag jedoch erst am 01.12.2025 und somit erst zu Beginn der Auswahlgespräche, die nur im Zeitraum vom 01.12.2025 bis 04.12.2025 stattfinden, eingereicht) und der in § 107 LBG M-V enthaltenen gesetzlichen Verankerung. Da es sich bei den Vorgaben in § 14 Abs. 1 PolLaufbVO M-V um quasi konstitutiv wirkende verordnungsrechtliche Anforderungskriterien handelt, wendet das Gericht die entsprechenden Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss vom 18.10.2021 – 2 M 49/21 OVG zu konstitutiven Anforderungskriterien in Stellenausschreibungen ausgeführt: „Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können (OVG Münster, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 B 612/18 – zitiert nach juris). Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 – zitiert nach juris). Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 – zitiert nach juris). Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O., und vom 08.07.2014 – 2 B 7/14 –, jeweils zitiert nach juris).“ In seinem Beschluss vom 15.11.2023 – 2 M 417/23 OVG hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Aufstellen von Anforderungsprofilen ausgeführt, dass „das Aufstellen eines Anforderungsprofils im sehr weit gefassten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn [steht]. Es gehört zu dessen Zuständigkeit, festzulegen, wie und mit welchem personellen Profil er seine Behörde und die Bewältigung der ihm obliegenden Aufgaben organisiert. Dies korrespondiert mit der ebenfalls dem Dienstherrn zukommenden Zuständigkeit, festzulegen, wann das Anforderungsprofil als erfüllt anzusehen ist. Lediglich dann, wenn ein sog. konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (Beschlüsse des Senats vom 18.10.2021 – 2 M 49/21 OVG –, vom 20.02.2019 – 2 M 68/18 – und vom 09.01.2015 – 2 M 102/14 – m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 – jeweils zitiert nach juris). Handelt es sich hingegen um nicht konstitutive Anforderungsmerkmale, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Wertungen des Dienstherrn im Ergebnis vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.02.2019 und vom 09.01.2015, jeweils a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 11.10.2013 – jeweils zitiert nach juris). […] Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Beschränkung des Bewerberkreises in der am 24.03.2023/08.04.2023 veröffentlichten Ausschreibung auf Beamte, die sich bereits im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) im allgemeinen Verwaltungsdienst befinden, um ein konstitutives Anforderungsmerkmal, dessen Aufstellung nicht zu beanstanden ist. Der Dienstherr darf im Rahmen seines Gestaltungsspielraums aus sachlichen Gründen auch allgemeine Anforderungen an für eine zu besetzende Stelle stellen und damit die Kriterien der Eignung und Befähig und fachlichen Leistung konkretisieren (zur Vorverwendung auf höherer Verwendungsebene vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 1 WB 8.20 – zitiert nach juris).“ Nach dem Vorgenannten sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolLaufbVO M-V rechtswidrig sein könnte. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass – nach Angaben der Antragstellerin und des Antragsgegners im ablehnenden Bescheid – das Innenministerium gemäß § 14 Abs. 2 PolLaufbVO M-V von dem nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geforderten Ergebnis der Regelbeurteilung Ausnahmen zulassen kann. Zum einen hat das Innenministerium nach den Angaben im nicht datierten Bescheid (Anlage AS 2) keine Ausnahme zugelassen. Zum anderen hat die Antragstellerin auch weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie einen gebundenen Anspruch im Sinne einer Ermessensreduktion Null auf Zulassung einer Ausnahme haben könnte. Es handelt sich ausweislich des Wortlautes um eine Ermessensvorschrift (Wortlaut: „kann“). Durch die ablehnende Entscheidung entstehen der Antragstellerin auch keine unwiderruflichen Nachteile, die eine andere Wertung gebieten würden. Es bleibt ihr unbenommen, sich an der nächsten Auswahlrunde erneut zu beteiligen. Dass diese möglicherweise erst in einigen Jahren stattfinden wird, stellt insbesondere in Anbetracht des angegebenen Alters der Antragstellerin von 46 Jahren keine unzumutbare Härte bezogen auf ihre grundsätzlich weiterhin bestehenden Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung bzw. des beruflichen Fortkommens dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).