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Beschluss

2 M 649/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0419.2M649.22OVG.00
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Leitsätze
Das Aufstellen eines Anforderungsprofils steht im sehr weit gefassten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. November 2022 – 1 B 1270/22 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 31.077,96 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. November 2022 – 1 B 1270/22 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 31.077,96 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. November 2022 – 1 B 1270/22 SN –, mit dem der Antrag des Antragstellers abgelehnt wurde, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung der W2-Professur für „Produktionsorganisation und Logistik“ an der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik zu untersagen, hat keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Absatz 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen beziehungsweise aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 – 2 M 551/21 OVG –, juris Rn. 4). Dies zugrunde gelegt, ist eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht veranlasst. 1. Mit seinem Vortrag zu einer aus seiner Sicht bestehenden Befangenheit des Mitglieds der Berufungskommission Prof. Dr. H. legt der Antragsteller keine Gründe dar, aus denen der verwaltungsgerichtliche Beschluss zu ändern ist. Das Verwaltungsgericht hat sich umfangreich mit einer möglichen Befangenheit des Mitglieds der Berufungskommission Prof. Dr. H. auseinandergesetzt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zu § 21 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) auf den Standpunkt gestellt, dass in der Person des Mitglieds der Berufungskommission Prof. Dr. H. kein Misstrauensgrund vorliegt, sodass die Berufungsentscheidung nicht durch seine Mitwirkung rechtswidrig ist. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nichts dazu entnehmen, dass die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen unzutreffend sind und ein Grund vorliegt, der nach dem vom Verwaltungsgericht angelegten und vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Maßstab geeignet ist, im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 1 VwVfG M-V Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung durch das Mitglied der Berufungskommission Prof. Dr. H. zu rechtfertigen. Dass sowohl der Beigeladene als auch Prof. Dr. H. beim F.-Institut für Großstrukturen in der Produktion (IGP) tätig sind, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt und sich ausführlich damit befasst. Mit den dazu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller nicht weiter auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, ohne schlüssige Gründe anzuführen, deren Richtigkeit zu bestreiten und Mutmaßungen zu aus seiner Sicht bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Prof. Dr. H. zu äußern. Eine den Anforderungen des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO genügende schlüssige Darlegung eines Grundes im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 1 VwVfG M-V ist darin nicht zu erblicken. 2. Nicht zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses führt der Vortrag des Antragstellers zur Auswahl des Themas der Lehrprobe. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass aus der Wahl des Themas der Lehrprobe kein rechtswidriger Vorteil des Beigeladenen beruhend auf einer diesbezüglichen Manipulation durch die Antragsgegnerin zu erblicken sei, um das Auswahlverfahren missbräuchlich zugunsten des Beigeladenen zu steuern. Der Antragsteller setzt sich auch in diesem Zusammenhang nicht in der von § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen auseinander, sondern rückt lediglich seine Auffassung an die Stelle der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ohne aber konkrete Gründe anzuführen, aus denen sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts tatsächlich oder rechtlich als unzutreffend erweisen. Das Verwaltungsgericht hat die für die Auswahl des Themas der Lehrprobe angeführten Gründe ausführlich dargestellt und gewürdigt. Um dem entgegenzutreten, genügt es nicht, zu behaupten, die Berufungskommission habe das Thema erst ausgewählt als die engere Auswahl der Kandidaten feststand und zu fordern, die Berufungskommission hätte auch ein anderes Thema für die Lehrprobe auswählen können. Beide Einwände gehen auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ein. 3. Schließlich veranlasst auch der Vortrag des Antragstellers nicht zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, wonach das Anforderungsprofil auf den Beigeladenen zugeschnitten und deshalb rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Gesichtspunkt befasst und sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Antragsteller dafür substantiiert keine belastbaren Tatsachen geltend gemacht habe. Soweit es der Antragsteller für „befremdlich“ (Seite 7 des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2022) hält, dass die Nebenbeschäftigung beim F. IGP von der Stellenausschreibung umfasst sei, obwohl der Beigeladene diese Position bereits innehabe, ist darin keine den Anforderungen des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO genügende Darlegung eines Grundes zu erblicken, die die vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung unzutreffend erscheinen lässt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die in das Anforderungsprofil aufgenommene Voraussetzung, „dass eine regionale Vernetzung erwartet wird“ (Seite 6 des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2022), nicht durch eine sachliche Erwägung gestützt werden könne und Fehler im Anforderungsprofil grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahren führten, kann er daraus ebenfalls nichts für sich herleiten. Das Aufstellen eines Anforderungsprofils steht im sehr weit gefassten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Es gehört zu dessen Zuständigkeit, festzulegen, wie und mit welchem personellen Profil er seine Behörde und die Bewältigung der ihm obliegenden Aufgaben organisiert (vgl. m.w.N. Beschluss des Senats vom 20.02.2019 – 2 M 68/18 OVG –, juris Rn. 27). Bei dem vom Antragsteller angesprochenen Merkmal geht es nach dem Ausschreibungstext darum, dass „dazu […] eine gute Vernetzung mit der maritimen und regionalen Industrie erwartet“ wird. Es kann hier mit Blick auf den Ausschreibungstext, der davon spricht, dass „dazu“ eine gute Vernetzung mit der maritimen und regionalen Industrie erwartet werde, schon zweifelhaft erscheinen, ob mit der Erwartung einer guten Vernetzung mit der maritimen und regionalen Industrie überhaupt eine selbständige Anforderung gebildet wird oder ob es sich nicht eher um eine unselbständige Konkretisierung der davorstehenden Anforderung handelt, wonach eine Persönlichkeit gesucht wird, „die umfassende Erfahrungen auf dem Berufungsgebiet vorweisen kann, insbesondere auch in der projektgeförderten Forschung auf nationaler und internationaler Ebene sowie in der Zusammenarbeit mit Industrieunternehmen“. Jedenfalls aber ist nicht in der von § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise schlüssig dargelegt, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende organisatorische Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Vielmehr räumt der Antragsteller selbst ein, dass für die Antragsgegnerin eine Einengung des Anforderungsprofils durch die Anforderung der regionalen Vernetzung sinnvoll erscheinen mag. Der weitere Ausschreibungstext, der sich zur Ausrichtung der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik und der in Rede stehenden Professur verhält, sowie die Erläuterungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren bestätigen diese Annahme letztlich. Wenn der Antragsteller meint, es stehe mit der Anforderung fest, dass ein bezogen auf den Beigeladenen gleichgeeigneter Mitbewerber, der nicht aus der Region stammt, den Beigeladenen nicht übertreffen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Die in Rede stehende Anforderung stellt nicht darauf ab, dass der Bewerber aus der Region stammt, sondern auf eine Vernetzung mit der maritimen und regionalen Industrie. Diese kann auf vielfältige Weise auch bei einem nicht aus der Region stammenden Bewerber vorliegen. Für eine – wie es der Antragsteller formuliert – Unterwanderung des Bewerbungsverfahrensanspruches oder eine Ausgestaltung des Anforderungsprofils in der Weise, dass nur ein Bewerber es erfüllen kann, ist danach nichts Überzeugendes dargelegt. 4. Wenn der Antragsteller schließlich darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht die Mängel im Auswahlverfahren unabhängig voneinander geprüft habe, jedoch den sich aufdrängenden Gesamteindruck der Ausschreibung sowie eine Gewichtung sämtlicher vorgetragenen Aspekte nicht aufgegriffen habe, kann er daraus nichts für sich herleiten. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist nicht ein – subjektiver – Eindruck des Auswahlverfahrens, sondern die Prüfung und Entscheidung anhand der bestehenden Sach- und Rechtslage. Dass insofern Anlass zur Änderung besteht, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nach den vorstehenden Ausführungen nicht entnehmen. 5. Sofern der Antragsteller mit dem ohne weitere Erläuterung in den Raum gestellten Hinweis, er sei im Auswahlverfahren fälschlicherweise als Fachhochschulprofessor geführt worden, einen Fehler im Auswahlverfahren rügen möchte, genügt der Vortrag nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 und § 162 Absatz 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht nach § 154 Absatz 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und 6 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 GKG und § 53 Absatz 2 Nummer 1 GKG und geht von einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe W2 aus. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird der sich danach ergebende Betrag zur Hälfte berücksichtigt. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.