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Beschluss

1 B 3683/25 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1128.1B3683.25SN.00
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Leitsätze
Das erfolgreiche Absolvieren einer Qualifikationsteilnahme nach § 14 PolLaufbVO M-V (juris: PolLbV MV 2011) stellt gem. § 20 Abs 1 S 2 LBG M-V (juris: BG MV 2009) eine Voraussetzung für eine mögliche spätere Beförderung dar, weshalb Art 33 Abs 2 GG tangiert ist. (Rn.11)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das erfolgreiche Absolvieren einer Qualifikationsteilnahme nach § 14 PolLaufbVO M-V (juris: PolLbV MV 2011) stellt gem. § 20 Abs 1 S 2 LBG M-V (juris: BG MV 2009) eine Voraussetzung für eine mögliche spätere Beförderung dar, weshalb Art 33 Abs 2 GG tangiert ist. (Rn.11) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag „die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragsteller vorläufig am Auswahlverfahren für die ausgeschriebene Stelle für die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendung in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 14 Polizeilaufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Februar 2011 zum Az. 0361.13600 zu beteiligen, bis über dessen Bewerbung bestandskräftig entschieden ist“, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor, denn der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) nicht glaubhaft gemacht (vgl. 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es liegt zwar ein Anordnungsgrund vor, da die für das vom Antragsteller begehrte Auswahlverfahren geführten strukturierten Interviews ab der kommenden 49. Kalenderwoche (01.12.2025 bis 07.12.2025) geführt und nach den Angaben in der Ausschreibung vom 26.09.2025 nur innerhalb dieses Zeitraumes stattfinden werden. Ein Anordnungsanspruch ist hingegen nicht gegeben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Zulassung zu der begehrten Qualifizierungsmaßnahme hat. Die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Antragsgegners mit Bescheid vom 12.11.2025 erweist sich vielmehr nach der summarischen Prüfung als rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 PolLaufbVO M-V darf zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nur zugelassen werden, wer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Laufbahngruppe 1 erreicht hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller ausweislich seines eigenen Vortrages bereits nicht, da er sich im Statusamt A 8 befindet. Der konkret ausgeübte Dienstposten hat bei der vorliegenden Betrachtung außer Acht zu bleiben. Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von § 14 Abs. 1 Nr. 3 PolLaufbVO M-V. Das erfolgreiche Absolvieren einer Qualifikationsteilnahme nach § 14 PolLaufbVO M-V stellt gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V zwar eine Voraussetzung für eine mögliche spätere Beförderung dar, weshalb Art. 33 Abs. 2 GG tangiert ist (vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 – 2 VR 10.23, BeckRS 2024, 7088 Rn. 13-15, beck-online). Jedoch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Anforderung. Es handelt sich hierbei um ein quasi konstitutiv wirkendes verordnungsrechtliches Anforderungskriterium, weshalb die entsprechenden Maßstäbe hierauf angewandt werden können. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss vom 18.10.2021 – 2 M 49/21 OVG zu konstitutiven Anforderungskriterien in Stellenausschreibungen ausgeführt: „Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können (OVG Münster, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 B 612/18 – zitiert nach juris). Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 – zitiert nach juris). Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 – zitiert nach juris). Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O., und vom 08.07.2014 – 2 B 7/14 –, jeweils zitiert nach juris).“ In seinem Beschluss vom 15.11.2023 – 2 M 417/23 OVG hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Aufstellen von Anforderungsprofilen ausgeführt, dass „das Aufstellen eines Anforderungsprofils im sehr weit gefassten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn [steht]. Es gehört zu dessen Zuständigkeit, festzulegen, wie und mit welchem personellen Profil er seine Behörde und die Bewältigung der ihm obliegenden Aufgaben organisiert. Dies korrespondiert mit der ebenfalls dem Dienstherrn zukommenden Zuständigkeit, festzulegen, wann das Anforderungsprofil als erfüllt anzusehen ist. Lediglich dann, wenn ein sog. konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (Beschlüsse des Senats vom 18.10.2021 – 2 M 49/21 OVG –, vom 20.02.2019 – 2 M 68/18 – und vom 09.01.2015 – 2 M 102/14 – m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 – jeweils zitiert nach juris). Handelt es sich hingegen um nicht konstitutive Anforderungsmerkmale, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Wertungen des Dienstherrn im Ergebnis vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.02.2019 und vom 09.01.2015, jeweils a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 11.10.2013 – jeweils zitiert nach juris). […] Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Beschränkung des Bewerberkreises in der am 24.03.2023/08.04.2023 veröffentlichten Ausschreibung auf Beamte, die sich bereits im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) im allgemeinen Verwaltungsdienst befinden, um ein konstitutives Anforderungsmerkmal, dessen Aufstellung nicht zu beanstanden ist. Der Dienstherr darf im Rahmen seines Gestaltungsspielraums aus sachlichen Gründen auch allgemeine Anforderungen an für eine zu besetzende Stelle stellen und damit die Kriterien der Eignung und Befähig und fachlichen Leistung konkretisieren (zur Vorverwendung auf höherer Verwendungsebene vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 – 1 WB 8.20 – zitiert nach juris).“ Nach dem Vorgenannten sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 14 Abs. 1 Nr. 3 PolLaufbVO M-V rechtswidrig sein könnte. Der Vortrag des Antragstellers, dass § 14 Abs. 1 Nr. 3 PolLaufbVO M-V gegen § 1 AGG verstoßen würde, erschließt sich dem Gericht nicht. Dies betrifft insbesondere den dargestellten Zusammenhang, dass nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften ein Aufstieg der Erfahrungsstufen gem. Anlage 5 des LBesG innerhalb festgelegter Zeiträume erfolgt. Aus welchem Grund dies statusrechtliche Auswirkungen haben könnte ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr lassen diese Ausführungen auf ein Fehlverständnis beim Antragsteller dahingehend schließen, dass er das Erreichen der letzten Erfahrungsstufe einer Besoldungsgruppe als notwendige Bedingung für den Aufstieg in das nächst höhere Statusamt bzw. die nächst höhere Besoldungsgruppe erachtet. Dem ist aber mitnichten so. Ferner knüpfen die besoldungsrechtlichen Vorschriften auch gerade nicht an das Alter, sondern an die hiervon isoliert zu betrachtende konkrete Erfahrungsdienstzeit des Beamten an, weshalb erhebliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit des AGG grundsätzlich in derartigen Konstellationen besteht. Der Vortrag des Antragstellers, dass er im Vergleich zu Bewerbern anderer Dienststellen benachteiligt werde, ist bereits mangels konkretisierender Angaben weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1. 5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. § 52 Abs. 6 GKG ist mangels des Vorliegens einer entsprechenden Statusstreitigkeit nicht einschlägig.