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Beschluss

2 M 49/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:1018.2M49.21OVG.00
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Leitsätze
1. Ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung erfüllt, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle.(Rn.27) 2.  Zum Begriff der Justizverwaltung.(Rn.29) 3. Ob die durch den Bewerber ausgeübte Tätigkeit als Leiter des Ministerbüros im Justizministerium als Tätigkeit in der Justiz-/Gerichtsverwaltung angesehen werden kann, ist an Hand der konkreten Stellenbeschreibung sowie der tatsächlich wahrgenommenen Aufgabengebiete zu beurteilen.(Rn.29)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 08. Januar 2021 geändert. Der Antrag des Antragsgegners wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.834,89 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung erfüllt, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle.(Rn.27) 2. Zum Begriff der Justizverwaltung.(Rn.29) 3. Ob die durch den Bewerber ausgeübte Tätigkeit als Leiter des Ministerbüros im Justizministerium als Tätigkeit in der Justiz-/Gerichtsverwaltung angesehen werden kann, ist an Hand der konkreten Stellenbeschreibung sowie der tatsächlich wahrgenommenen Aufgabengebiete zu beurteilen.(Rn.29) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 08. Januar 2021 geändert. Der Antrag des Antragsgegners wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.834,89 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Besetzung der Stelle einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten am Verwaltungsgericht Schwerin. Unter dem 21.04.2020 hat der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Bewerbung auf die vorgenannte Stelle Widerspruch eingelegt und am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 1 B 600/20 SN). Dieses hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 23.06.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 23 vom 17.06.2019 ausgeschriebene Stelle einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtes (BesGr. R 2 mit Amtszulage BBesO) bei dem Verwaltungsgericht Schwerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Rechtsmittel des Antragstellers über die Ablehnung seiner Bewerbung auf die vorbenannte Stelle anderweitig zu besetzen. Die Auswahlentscheidung verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die zugrunde gelegte Anlassbeurteilung vom 12.02.2020 über den Antragsteller umfasse einen zu kurzen Zeitraum (vom 25.06.2019 bis 15.07.2019). Zudem lasse die Anlassbeurteilung für den Antragsteller nicht erkennen, mit welcher Gewichtung die Gesamtnote für das ausgeübte Amt eines Richters am Oberlandesgericht aus den Einzelbewertungen hergeleitet worden sei. Im Übrigen sei die Gewichtung bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht einheitlich vorgenommen worden. Die über den Antragsteller erstellte Anlassbeurteilung vom 12.02.2020 wurde in der Folgezeit aufgehoben und unter dem 21.09.2020 eine neue Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 25.06.2019 bis 15.07.2019 erstellt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts A-Stadt hat unter dem 21.07.2020 die für den Beurteilungszeitraum vom 02.06. 2016 bis 15.07.2019 erstellte Anlassbeurteilung über den Beigeladenen vom 10.10.2019 korrigiert und ist auch unter Gewichtung konkret genannter Beurteilungsmerkmale zu einer unveränderten Eignungsprognose für das angestrebte Amt eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts gelangt. Unter dem 26.10.2020 hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung vom 31.03.2020 zurückgenommen und eine neue Auswahlentscheidung getroffen, ausweislich der der Beigeladene für die streitbefangene Stelle vorgeschlagen wurde. Der Antragsgegner hat am 16.11.2020 beim Verwaltungsgericht beantragt, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 23.06.2020 – 1 B 600/20 SN – aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag des Antragstellers vom 21.04.2020 abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 08.01.2021 seinen Beschluss vom 23.06.2020 – 1 B 600/20 SN – aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die neue Auswahlentscheidung vom 26.10.2020 verletze den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Bei dem Anforderungskriterium „in der Justizverwaltung besonders bewährt“ handele es sich um ein objektiv überprüfbares konstitutives Kriterium, das der Beigeladene erfülle. Dass die Stelle als Leiter des Ministerbüros beim Justizministerium (abstrakt) nicht geeignet sei, Verwaltungserfahrungen im beschriebenen Sinne zu erlangen, sei nicht ersichtlich. Da der Antragsgegner seine neue Auswahlentscheidung ausdrücklich auch auf die letzten drei über den Antragsteller erstellten Anlassbeurteilungen stütze, sei der abgedeckte Zeitraum für den erforderlichen Leistungsvergleich ausreichend lang. Zudem könnten Anlassbeurteilungen für Bewerbungen auf unterschiedliche Statusämter einbezogen werden, denn darin sei der Leistungsstand des Antragstellers bezogen auf sein Statusamt eines Richters am Oberlandesgericht bewertet worden. Die betreffenden Anlassbeurteilungen begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Die für den Antragsteller neu eingeholte Anlassbeurteilung zum 15.07.2019 weise nunmehr dieselbe Gewichtung wie die des Beigeladenen im Hinblick auf die Eignungsprognose aus. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen nur korrigiert bzw. ergänzt worden sei. Dass im Hinblick auf das Statusamt keine einheitliche Gewichtung vorgenommen worden sei, sei wegen der unterschiedlichen Statusämter der beiden Bewerber nicht zu beanstanden. Zudem entspreche die Beurteilung des Beigeladenen unter Berücksichtigung der Tätigkeit beim Landesverfassungsgericht den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie. Die vom Beigeladenen dort gezeigten Leistungen ließen Rückschlüsse auf eine weitere dienstliche Verwendung zu. Die Anlassbeurteilung enthalte keine Ausführungen zu der Qualität der von diesem beim Landesverfassungsgericht wahrgenommenen Aufgaben. Die Auswahlentscheidung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe den Beigeladenen bei Betrachtung aller Einzelmerkmale als leistungsstärker eingeschätzt. Dem Antragsteller komme kein Leistungsvorsprung zu, weil er in den Vorbeurteilungen hinsichtlich der Eignungsprognose für ein höheres Statusamt (R 3) beurteilt worden sei, denn die Eignungsprognose enthalte Aussagen zur vorausschauenden Bewertung der Eignung in Bezug auf das vorliegend konkret angestrebte Amt. Hierfür gäben die vorherigen Anlassbeurteilungen für die Bewerbung auf ein anderes Amt nichts her. Dagegen hat der Antragsteller am 11.01.2021 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.02.2012 umfangreich begründet. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 08. Januar 2021, Az.: 1 B 2486/20 SN, den Antrag des Antragsgegners nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 13, Juni 2020, Az.: 1 B 600/20 SN, abzulehnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Antragtellers entgegengetreten und verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten in dem Verfahren 1 B 600/20 und in dem vorliegenden Verfahren Bezug genommen. II. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) des Antragstellers hat Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 08.01.2021. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Abänderungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf die (vorausgegangene) einstweilige Anordnung als zulässig angesehen. Die hierfür erforderliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner seine ursprüngliche Auswahlentscheidung vom 31.03.2020, die Gegenstand des ersten Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes war, aufgehoben und durch die erneute, wiederum zugunsten des Beigeladenen ausgefallene Auswahlentscheidung vom 26.10.2020 ersetzt hat. Entgegen der Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag des Antragsgegners nach § 123 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog auf Aufhebung der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.06.2020 ergangenen einstweiligen Anordnung und Ablehnung des diesem zugrundeliegenden Antrags des Antragstellers unbegründet. Die erneute Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 26.10.2020 ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Beigeladene erfüllt bereits das in Satz 1 der Stellenausschreibung vom 17.06.2019 geforderte konstitutive Merkmal des Anforderungsprofils „in der Justizverwaltung besonders bewährt“ nicht und hätte daher nicht in den Bewerberkreis und damit in den Leistungsvergleich mit einbezogen werden dürfen. Das Aufstellen eines Anforderungsprofils steht im weit gefassten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Es gehört zu dessen Zuständigkeit, festzulegen, wie und mit welchem personellen Profil er seine Behörde und die Bewältigung der ihm obliegenden Aufgaben organisiert. Dies korrespondiert mit der ebenfalls dem Dienstherrn zukommenden Zuständigkeit, festzulegen, wann das Anforderungsprofil als erfüllt anzusehen ist. Das Anforderungsprofil muss konstitutive Merkmale enthalten; daneben kann es weitere nicht konstitutive Merkmale umfassen. Lediglich dann, wenn ein sog. konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (Beschlüsse des Senats vom 20.02.2019 – 2 M 68/18 – und vom 09.01.2015 – 2 M 102/14 – m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 – jeweils zitiert nach juris). Ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (VGH München, Beschluss vom 13.03.2008 – 3 CE 08.53 –; OVG Münster, Beschlüsse vom 08.09.2008 – 1 B 910/08 – und vom 08.10.2010 – 1 B 930/10 –; OVG Bremen, Beschluss vom 16.02.2009 – 2 B 598/08 – jeweils zitiert nach juris). Handelt es sich hingegen um nicht konstitutive Anforderungsmerkmale, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Wertungen des Dienstherrn im Ergebnis vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.02.2019 und vom 09.01.2015, jeweils a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 11.10.2013 – jeweils zitiert nach juris). Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (OVG Münster, Beschluss vom 24.07.2018 – 1 B 612/18 – zitiert nach juris). Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 – zitiert nach juris). Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 – zitiert nach juris).Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O., und vom 08.07.2014 – 2 B 7/14 –, jeweils zitiert nach juris). Gemessen an diesen Maßstäben enthält der Text der Stellenausschreibung vom 17.06.2019 im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 23 vom 17.06.2019 ein konstitutives Anforderungsmerkmal. Dort heißt es: „Gesucht wird eine zielstrebige, verantwortungsvolle Persönlichkeit mit weit überdurchschnittlichen Rechtskenntnissen, die sich in der Rechtsprechung bzw. im staatsanwaltschaftlichen Dienst und in der Justizverwaltung besonders bewährt hat. Verwaltungsgeschick, organisatorische Fähigkeiten und Führungsverhalten sollten im Rahmen einer Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde der Justizverwaltung erfolgreich erprobt worden sein.“ Der Antragsgegner differenziert in der Ausschreibung zwischen den in Satz 2 genannten Fähigkeiten, die erfolgreich erprobt sein „sollten“ und damit nicht konstitutiv sind, sowie den Anforderungen in Satz 1, wonach eine besondere Bewährung in der Rechtsprechung bzw. im staatsanwaltschaftlichen Dienst und in der Justizverwaltung verlangt wird. Dieses in Satz 1 der Stellenausschreibung formulierte Anforderungsmerkmal ist konstitutiv und jedenfalls insoweit gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar, da es um die Tätigkeit in Rechtsprechung und Justizverwaltung geht. Hiervon ist auch der Antragsgegner ausgegangen, was sich sowohl aus der genannten Ausschreibung (Satz 1) unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungsinhalts als auch unter ergänzender Heranziehung des Auswahlvermerks vom 26.10.2020 ergibt. In letzterem stellt der Antragsgegner ausdrücklich fest, dass es sich bei dem Anforderungsprofil der besonderen Bewährung in der Rechtsprechung und in der Justizverwaltung um ein konstitutives Anforderungsprofil handelt. Zweifel am Vorliegen einer besonderen Bewährung des Beigeladenen in der Rechtsprechung bestehen nicht; anderes ergibt sich jedoch im Hinblick auf das ausdrücklich geforderte Merkmal in Satz 1 der Ausschreibung einer besonderen Bewährung in der „Justizverwaltung“. Der Begriff der „Justizverwaltung“ ist nach seinem objektiven Erklärungsinhalt zu verstehen (objektivierter Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 – zitiert nach juris). Es handelt sich dabei um einen Rechtsbegriff, der durch das Gericht uneingeschränkt überprüft werden kann. Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, dass die Stellenausschreibung mit der Tätigkeit in der Justizverwaltung nicht zwingend eine Tätigkeit in einem Justizministerium verlangt. Dies wird in Satz 1 der Ausschreibung – anders als in Satz 2, wo von einer obersten Landesbehörde der Justizverwaltung die Rede ist – nicht gefordert. Der Begriff der Justizverwaltung ist ein Oberbegriff zur formellen Abgrenzung der Verwaltungsgeschäfte von der Rechtsprechung (Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage, 2018, § 12 GVG Rdn. 85). Dabei umfasst Justizverwaltung in materieller Hinsicht nur noch solche Verwaltungsaufgaben, die von Gerichten und Justizbehörden außerhalb anhängiger Verfahren mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger erfüllt werden (Wittreck, Die Verwaltung der Dritten Gewalt, 1. Auflage, 2006, S. 13/14). Offenkundig ist in der vorliegenden Ausschreibung (Satz 1) der Begriff der Justizverwaltung durch den Antragsgegner nicht in diesem – engen – Sinne verwendet worden, sondern sollte vielmehr der formelle bzw. institutionelle Begriff der Justizverwaltung verwendet bzw. weiter angewendet werden, der daneben auch die sog. Gerichtsverwaltung umfasst. Darunter ist die Gesamtheit der Aufgaben zu verstehen, die bei der Bereitstellung der persönlichen und sachlichen Mittel für die Tätigkeit der Gerichte in Rechtsprechung und Justizverwaltung zu erfüllen sind. Dazu zählen insbesondere die Personalverwaltung, die Infrastrukturverwaltung, die Ablaufverwaltung, die Finanz- bzw. Haushaltsverwaltung sowie einzelne Aufgaben für die Nachwuchsausbildung und die Amtshilfe gegenüber anderen Behörden (Wittreck, a.a.O., S. 16/17). Daran gemessen ergibt sich nicht, dass die durch den Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Leiter des Ministerbüros als Tätigkeit in der Justiz-/Gerichtsverwaltung in dem dargestellten Sinne angesehen werden kann. Der Antragsgegner konnte eine konkrete Beschreibung der Stelle des Leiters des Ministerbüros für die betreffende Zeit, in der der Beigeladene dorthin abgeordnet war, nicht vorlegen; der von ihm in Beschwerdeverfahren vorgelegte Geschäftsverteilungsplan fand erst ab 2011 Anwendung, also erst nachdem der Beigeladene seine Tätigkeit dort beendet hatte. Selbst wenn die Tätigkeitsbeschreibung auch bereits zum Zeitpunkt der Abordnung des Beigeladenen auf den Dienstposten als Leiter des Ministerbüros zutreffend gewesen sein sollte, ergibt sich weder aus diesem und den ergänzenden eigenen Angaben des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit der dargelegten Art in der Justiz-/Gerichtsverwaltung noch aus der Beurteilung des Beigeladenen über den Zeitraum seiner Abordnung als Leiter des Ministerbüros. Als Aufgabengebiete für die Stelle als Leiter des Ministerbüros wurden in dem vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsverteilungsplan ab 2011 folgende Bereiche angeführt: Koordinierung im Leitungsstab, Koordinierung der Ministerpost, Abstimmung der politischen Positionierung nach innen und außen, Koordinierung und Teilnahme am Arbeitskreis Recht, Teilnahme an Ausschusssitzungen des Landtages und Koordinierung der Teilnahme anderer Mitarbeiter, Erledigung von Ersuchen und Koordinierung/Beantwortung von Kleinen und Großen Anfragen von Abgeordneten des Landtages, Ansprechpartner Petitionsausschuss und Bürgerbeauftragter, Koordinierung der Zusammenarbeit mit anderen Ressorts der Landesregierung, Teilnahme an ressortübergreifenden Terminen (LMB-Runde). Tätigkeiten in der Justiz-/Gerichtsverwaltung in dem geforderten Sinn lassen sich daraus nicht herleiten. Soweit der Beigeladene ergänzend im Beschwerdeverfahren angegeben hat, ein Teil der genannten Aufgaben sei durch den Koordinierungsreferenten wahrgenommen worden und er sei auch mit der Aufgabe des Beauftragten der Landesregierung in einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtages M-V betraut gewesen, führt dies aus den genannten Gründen zu keiner anderen Bewertung. In dem Beurteilungsbeitrag des damaligen Justizministers über den Beurteilungszeitraum vom 23.05.2005 bis 06.11.2006 über die Tätigkeit des Beigeladenen als Leiter des Ministerbüros ist ausgeführt, dass dieser damals den Stab des Ministers zu koordinieren, den Minister administrativ und politisch zu beraten und die Verbindung zu den verschiedenen Gremien des Landtages herzustellen hatte. Zudem habe dieser einzelne an den Minister gerichtete bzw. zugeleitete Petition zu bearbeiten. Das Aufgabenspektrum sei im Übrigen nur partiell ausdrücklich beschrieben; der Leiter des Ministerbüros habe dafür zu sorgen gehabt, dass die Anforderungen des Ministers an das Haus optimal erfüllt wurden. Der Beurteilungsbeitrag wurde als Einschub wortgleich in die Anlassbeurteilung über den Beigeladenen vom 13.11.2007 übernommen. Weitere Angaben zu der Tätigkeit als Leiter des Ministerbüros ergeben sich aus der genannten Anlassbeurteilung nicht. Bei diesen durch den Beigeladenen wahrgenommenen Aufgaben handelt es sich jedoch nicht um solche Aufgaben, die unter den Begriff der Justiz-/Gerichtsverwaltung gefasst werden können. Zwar mag es sich dabei – auch – um Verwaltungsaufgaben gehandelt haben; diese stehen jedoch nicht in einem Zusammenhang mit der in Satz 1 der Ausschreibung für die betreffende Stelle als Vizepräsidentin/Vizepräsident des Verwaltungsgerichts A-Stadt ausdrücklich geforderten besonderen Bewährung in der „Justizverwaltung“. Der Umstand, dass der Antragsgegner nach seinem Vortrag die Stelle als Leiter des Ministerbüros als sog. Verwaltungserprobung angesehen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die sogenannte Verwaltungserprobung ist in der Stellenausschreibung ausdrücklich in Satz 2 genannt und nicht als konstitutives Anforderungsprofil ausgeformt. Auf dieses Anforderungsprofil kommt es im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht an. Auch aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen als Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts kann vorliegend nicht die Erfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils in Satz 1 der Ausschreibung hergeleitet werden. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob diese Tätigkeit generell geeignet ist, als Tätigkeit in der Justizverwaltung angesehen zu werden, weil es jedenfalls an der Feststellung der in Satz 1 der Ausschreibung geforderten besonderen Bewährung fehlt. Eine solche ergibt sich nicht aus dem Beurteilungsbeitrag des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts vom 01.10.2019, da darin keine Feststellung der besonderen Bewährung getroffen worden ist. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk vom 26.10.2020 keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Tätigkeit des Beigeladenen als Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts einer besonderen Bewährung in der Justizverwaltung gleichsteht. Vielmehr wurde dies ausdrücklich dahingestellt. Schließlich ist auch die Tätigkeit des Beigeladenen als Referatsleiter III 310 nicht geeignet, um die – geforderte – besondere Bewährung in der Justizverwaltung annehmen zu können. Wie sich aus dem Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 26.10.2020 ergibt, hat dieser die genannte Stelle als Referatsleiter III 310 als Rechtserprobungsstelle eingeordnet und damit eine besondere Bewährung in der Justizverwaltung gerade nicht bei der Aufgabentätigkeit auf dieser Stelle angenommen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 6, 53 Abs. 2 GKG, Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.