Beschluss
1 LZ 451/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:1211.1LZ451.23OVG.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob unter das vom Bundesverfassungsgericht normierte Existenzminimum (ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder geringeres Einkommen) neben dem Regelbedarf auch ein Mehrbedarf für Alleinziehende zu fassen ist.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12. Juli 2023 – 2 A 713/22 HGWO – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob unter das vom Bundesverfassungsgericht normierte Existenzminimum (ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder geringeres Einkommen) neben dem Regelbedarf auch ein Mehrbedarf für Alleinziehende zu fassen ist.(Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12. Juli 2023 – 2 A 713/22 HGWO – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger begehrt eine Befreiung von der Beitragspflicht ab September 2021. Der Kläger ist beim Beklagten als Inhaber einer Wohnung geführt. Er bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und wurde deswegen auf seinen Antrag durch den Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 7. November 2019 bis zum 31. August 2021 von der Beitragspflicht befreit. Am 21. Juli 2021 beantragte der Kläger seine weitere Befreiung von der Beitragspflicht. Dabei teilte er mit, dass er seit dem 1. Februar 2020 statt Leistungen nach dem SGB II, auf die er verzichtete, nunmehr eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Mit Bescheid vom 9. September 2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab und hob die mit Bescheid vom 7. November 2019 gewährte Beitragsbefreiung für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. August 2020 auf. Auf den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch hob der Beklagte den Bescheid vom 9. September 2021 teilweise auf und befreite den Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. August 2020 (wieder) von der Beitragspflicht. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2022, dem Kläger am 1. April 2022 zugestellt, zurück. Hiergegen hat der Kläger am 2. Mai 2022, einem Montag, Klage erhoben. Mit Urteil vom 12. Juli 2023 – 2 A 713/22 HGWO – hat das Verwaltungsgericht Greifswald das Verfahren eingestellt, soweit die Klage auf eine Beitragsbefreiung für den Zeitraum September 2020 bis August 2021 gerichtet war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. August 2023 zugegangene Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 31. August 2023 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn am selben Tag begründet. II. Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 2. August 2023 fristgemäß am 31. August 2023 gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Vorbringen des Klägers nicht dem Darlegungserfordernis genügt. a) Der Kläger trägt vor, dass der vorliegende Sachverhalt unter § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) falle. Er lebe mit seinem Renteneinkommen am Existenzminimum und beziehe keine Leistungen i. S. d. § 4 Abs. 1 RBStV. Der Rundfunkbeitrag stelle eine intensive Belastung dar. Das Verwaltungsgericht habe den von ihm dargelegten Maßstab für die Berechnung der ihm zustehenden Sozialleistungen nicht hinreichend gewürdigt, was zu einer fehlerhaften Berechnung der Überschreitungsbeiträge geführt habe. Maßstab für eine vergleichbare Bedürftigkeit, die die Annahme eines Härtefalles begründe, sei das Existenzminimum in Höhe der Regelsätze entsprechend des Regelbedarfsstufen-Ermittlungsgesetzes sowie der weiteren Regeln aus dem SGB II. Maßgeblich sei allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfüge und nicht auf Vermögen zurückgreifen könne. Über die Höhe des Einkommens und seiner gesetzlichen Bedarfe habe er im Rahmen des Klageverfahrens umfangreich vorgetragen und Berechnungen angestellt. Hierauf verweise er. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht und ohne Begründung den dem Kläger zustehenden hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 26,76 Euro für 2021 bzw. 26,94 Euro für 2022 nicht berücksichtigt. Der sozialrechtliche Regelbedarf des Klägers setze sich jedoch aus dem Regelbedarf, dem hälftigen Regelbedarf seiner Tochter und dem hälftigen Regelbedarf für Alleinerziehende zusammen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger setzt sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 – führt das Verwaltungsgericht aus, dass das wirtschaftliche Existenzminimum, auf das mit einer Rundfunkbeitragserhebung nicht zugegriffen werden dürfe, durch die sozialrechtlichen Regelsätze abgebildet sei. Geschützes Existenzminimum sei danach der Betrag in Höhe des Regelsatzes. Den vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarf hat das Verwaltungsgericht nicht unter den Regelsatz gefasst. Obgleich Zweifel daran bestehen können, die in § 21 SGB II bzw. § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelten Mehrbedarfe – wie es das Verwaltungsgericht entschieden hat – nicht unter das vom Bundesverfassungsgericht normierte Existenzminimum zu fassen, denn Mehrbedarfe werden für bestimmte Personengruppen zusätzlich zu den Regelsätzen mit Blick auf außergewöhnliche, überdurchschnittliche Bedarfssituationen gewährt (vgl. Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII, 5. EL 2024, § 30 Rn. 1), nimmt der Kläger mit seinem dagegen gerichteten Vorbringen lediglich einen anderen Rechtsstandpunkt ein als das Verwaltungsgericht. Warum unter den Begriff „Regelsatz“ bzw. „Regelbedarf“ auch der vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf für Alleinerziehende fallen soll, legt der Kläger nicht dar. Vielmehr verwendet auch der Kläger die Begriffe „sozialrechtliche Regelsätze“ und „sozialrechtlicher Regelbedarf“. Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in der sowohl vom Kläger als auch dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung ebenfalls (lediglich) auf sozialrechtliche Regelleistungen und auf den „das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII“ (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089.18 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269.08 und 1 BvR 656.10 –, juris Rn. 16 zu Zuschlägen zum Arbeitslosengeld II; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 25). Gerade weil sich das Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zu Mehrbedarfen verhalten hat, wäre ein Vortrag des Klägers dahingehend geboten gewesen, ob und inwieweit die Entscheidung – was nicht von vornherein abwegig erscheint – auch für den hier geltend gemachten Mehrbedarf fruchtbar gemacht werden könnte. Soweit der Kläger auf das Regelbedarfsermittlungsgesetz sowie die weiteren Regeln aus dem SGB II verweist, ergibt sich aus dem bloßen Verweis nichts anderes. Denn das Regelbedarfsermittlungsgesetz verhält sich nicht zu Mehrbedarfen, sondern bestimmt einzig Regelbedarfe nach § 28 SGB XII. Jedenfalls mit Blick auf § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII (Legaldefinition des Regelbedarfs) und dem gesondert geregelten Mehrbedarf für Alleinerziehende in § 30 Abs. 3 SGB XII (und derselben Systematik in den §§ 20 Abs. 1, 21 SGB II), hätte es einer näheren Darlegung bedurft, warum unter den Begriff des Existenzminimums bzw. des Regelbedarfs auch der vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf fallen soll. Das gilt auch und insbesondere für die Frage, ob und inwieweit sich der Beklagte im Rahmen der Prüfung von Befreiungstatbeständen mit der Prüfung von Mehrbedarfen – die ansonsten dem Jobcenter vorbehalten ist – auseinandersetzen zu hat. b) Der Kläger dringt ebenfalls nicht damit durch, wenn er vorträgt, dass sein Einkommen auch dann noch unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums liegen würde, wenn der Mehrbedarf nicht berücksichtigt werden würde, weil das Verwaltungsgericht einen weiteren Anrechnungsbetrag in Höhe von 30 Euro, welcher sich aus der ALG-II-Verordnung ergebe, berücksichtigen müsse. Mit diesem Vorbringen erfüllt der Kläger ebenfalls nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Aufgrund des ungenauen Verweises auf die ALG-II-Verordnung bleibt unklar, ob sich der Kläger auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bürgergeldverordnung (früher: Arbeitslosengeld II-Sozialgeld-Verordnung) bezieht oder auf einen anderen vom Einkommen abzusetzenden Betrag. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger keine Ausführungen zu einem Anrechnungsbetrag gemacht. Einzig in der Anlage zum Bescheid des Jobcenters M. Nord vom 17. Dezember 2019 (Bl. 14 der GA) ist für den Zeitraum Januar bis August 2020 ein Betrag in Höhe von 30 Euro („Abzüglich Absetzungen vom Gesamteinkommen“) angeführt. Ob es sich hierbei um den vom Kläger benannten Anrechnungsbetrag handelt, ist jedoch unklar. c) Es bestehe – so der Kläger weiter – keine Pflicht zur Erbringung eines bescheidgebundenen Nachweises, da der Normzweck des § 4 Abs. 6 RBStV gerade eine Befreiung von der Bescheidpflicht des § 4 Abs. 1 RBStV in Sonderfällen darstelle. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV („insbesondere“). Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf die Pflicht zur Vorlage eines Bescheides eines Sozialleistungsträgers verweise, greife dies daher zu kurz. Der Beklagte sei im Rahmen der Härtefallprüfung verpflichtet gewesen, eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. Selbst wenn das Einkommen des Klägers die Bedarfe in geringer Höhe überschritten hätte, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, beim Jobcenter einen entsprechenden Leistungsantrag zu stellen. Ansonsten sei der § 4 Abs. 6 RBStV überflüssig. Das Gleiche gelte auch für den durch den Kläger erklärten Verzicht auf Sozialleistungen. Auch mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat zwar zunächst einen Anspruch auf eine Beitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV verneint, weil es an einem Versagungsbescheid einer Sozialleistungsbehörde fehle. Das Verwaltungsgericht hat dann aber im Weiteren einen Anspruch auf Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV geprüft und in diesem Zusammenhang gerade keinen Bescheid einer Sozialleistungsbehörde für erforderlich gehalten. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht eine Beitragsbefreiung deshalb verneint, weil das monatliche Einkommen des Klägers – nach Auffassung des Verwaltungsgerichts – das Existenzminimum (i. H. d. Regelbedarfs) überschritten hat. Soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, wonach mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarf ein Anspruch auf Härtefallbefreiung ohne Vorlage eines aktuellen Bescheids der Sozialleistungsbehörde zu verneinen sei (vgl. S. 7 oben der UG), übersieht der Kläger, dass das Verwaltungsgericht insoweit weiter ausgeführt hat, dass außerhalb (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat) des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des durch die Regelbedarfssätze abgebildeten Existenzminimums keine rechtlichen Gründe ersichtlich seien, wegen der der Beitragsschuldner zur Erreichung einer Beitragsbefreiung nicht auf die bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeiten zu verweisen sein sollte. Die persönliche Entscheidung eines Rundfunkbeitragsschuldners, ihm zustehen könnende Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV nicht zu beantragen, sei regelmäßig nicht schutzwürdig. Für die Entscheidung des Rundfunkteilnehmers, von einer Beantragung von Sozialleistungen bei einer erwarteten Ablehnung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze abzusehen, gelte insofern nichts Anderes. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, warum außerhalb des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes, mithin in dem Fall, in dem das Einkommen das Existenzminimum (i. H. d. Regelbedarfs) um mehr als den monatlichen Rundfunkbeitrag übersteigt, eine Härtefallbefreiung erfolgen müsste. Auch mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (2 LZ 221/17) zur Zumutbarkeit eines Antrages auf Sozialleistungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Das weitere Vorbringen des Klägers, wonach der Annahme eines Härtefalles nicht entgegenstünde, dass er keine Sozialleistungen in Anspruch nehme, weil diese seine Erwerbsminderungsrente nur um einen geringen Betrag unterschreiten würden, was nicht zu seinen Lasten gehen könne und es ihm nicht zumutbar sei, für eine Befreiung von der Beitragspflicht Sozialleistungen zu beantragen, zumal ein Anspruch auf Sozialleistungen mitunter wegen überschreitendem Renteneinkommen nicht bestanden habe, ist nicht nachvollziehbar. Auch dieses Vorbringen zeigt keine Gründe auf, warum der Kläger außerhalb des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des durch die Regelbedarfssätze abgebildeten Existenzminimums für eine Beitragsbefreiung nicht auf die bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeiten verwiesen werden können sollte. Indem der Kläger selbst einen Anspruch auf Sozialleistungen wegen überschreitendem Renteneinkommen verneint, ist das Existenzminimum (i. H. d. Regelbedarfs) auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht berührt. Was der Kläger mit „nur um einen geringen Betrag“ meint, legt er nicht hinreichend dar. Dass der Beklagte – so der Kläger – eine Bedürftigkeitsprüfung unterlassen hat, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung selbst eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt. Im Ergebnis derer liege das Einkommen des Klägers mit einem Betrag von 33,88 Euro bzw. 29,43 Euro über der Summe des Regelbedarfs, weswegen das Verwaltungsgericht eine Härtefallbefreiung verneint hat. Dem Kläger ist es daher möglich und zumutbar, den monatlichen Rundfunkbeitrag i. H. v. 18,36 Euro zu zahlen, ohne auf das zur Deckung der Regelbedarfe vorgesehene Einkommen zurückgreifen zu müssen. 2. Die Berufung ist darüber hinaus auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 Var. 1 VwGO). Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden abstrakten Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 L 345/05 –; Beschluss vom 6. April 2000 – 1 M 24/00 –; Beschluss vom 21. September 1999 – 1 M 71/99 –; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 B 7.13 –; Beschluss vom 10. Juli 1995 – 9 B 18/95 –, NVwZ-RR 1997, 191 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14). Eine Abweichung bzw. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dabei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 B 7.13 –; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 158, 160; Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 L 345/05 –; Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 1 L 104/05 –). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr des BVerwG; vgl. Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 –, NVwZ 2014, 1174 ; vom19. August 1997 – 7 B 261.97 –, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328 und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Daran gemessen hat der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, „insbesondere“ des Beschlusses vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089.18 –, auf dem das angefochtene Urteil beruht, nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger lediglich „insbesondere“ auf den o. g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verweist und auch auf „Entscheidungen der Vorjahre“ Bezug nimmt, ist eine Divergenz schon mangels Nennung konkreter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend dargelegt. Auch hinsichtlich der konkret genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089.18 – fehlt es an einer hinreichenden Darlegung in Bezug auf eine Abweichung durch das Verwaltungsgericht, auf der die angefochtene Entscheidung beruht. Der Kläger trägt insoweit vor, dass der verwaltungsgerichtliche Verweis auf eine bescheidabhängige Befreiung nach der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen müsse daher nicht zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen eingesetzt werden. Der Schutz des menschenwürdigen Existenzminimums als Ausfluss von Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG sei maßgeblich. Durch die unterbliebene Bedürftigkeitsprüfung sei der Kläger benachteiligt worden. Damit dringt der Kläger nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat zwar zunächst einen Anspruch auf eine Beitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV verneint, weil es an einem Versagungsbescheid einer Sozialleistungsbehörde fehle. Das Verwaltungsgericht hat dann aber einen Anspruch auf Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV geprüft und in diesem Zusammenhang gerade keinen Bescheid einer Sozialleistungsbehörde für erforderlich gehalten. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht eine Beitragsbefreiung deshalb verneint, weil das monatliche Einkommen des Klägers das Existenzminimum (i. H. d. Regelbedarfs) überschritten hat. Soweit das Verwaltungsgericht den Kläger im Folgenden auf bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeiten verwiesen hat (vgl. S. 7 oben der UG), betreffen diese Ausführungen den Fall, dass das Einkommen das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum (i. H. d. Regelbedarfs) übersteigen und zwar um mehr als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrages. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).