Beschluss
2 LZ 221/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0527.2LZ221.17.00
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Leitsätze
1. In Ausnahmefällen besteht keine Verpflichtung, zum Nachweis des Anspruchs auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen.(Rn.7)
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablehnung der Gewährung von Sozialleistungen darauf beruht, dass diese unabhängig von der Höhe des Einkommens nicht gewährt werden können.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 30.11.2016 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Ausnahmefällen besteht keine Verpflichtung, zum Nachweis des Anspruchs auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen.(Rn.7) 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablehnung der Gewährung von Sozialleistungen darauf beruht, dass diese unabhängig von der Höhe des Einkommens nicht gewährt werden können.(Rn.7) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 30.11.2016 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die durch den Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind, sämtlich nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils noch weist die Sache eine grundsätzliche Bedeutung auf. Auch eine Divergenz ist nicht ersichtlich. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts ausein-andersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragstellers auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 –, m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 –). So liegt der Fall hier. Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Bedenken. Der Beklagte ist der Auffassung, eine Befreiung wegen geringen Einkommens komme nur in den in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Fällen in Betracht. Diese Auffassung trifft jedoch nur für den Regelfall zu. Wie der Senat in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, ist es einem Beitragspflichtigen in der Regel zumutbar, einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen, die persönliche Entscheidung, dies nicht zu tun, ist nicht schutzwürdig. Der Gesetzgeber mutet beitragspflichtigen Studierenden auch zu, ihren Bedarf außerhalb der Sozialsysteme zu sichern und schließt sie von der Beitragsbefreiung aus. Diese Entscheidungen treffen jedoch nur den Regelfall, in dem dem Beitragspflichtigen zugemutet werden kann, sich Mittel zu beschaffen oder einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen (so auch BVerwG, Urt. v. 12.10.2011, - 6 C 34.10 -, zit. n. juris). Hier liegt eine Ausnahme von dieser Regel vor. Die Klägerin ist aufgrund ihres Beamtenstatus von den in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ihr auch nicht zugemutet werden, diesen Status aufzugeben. Aufgrund Ihrer Tätigkeit als Referentin in einem Landwirtschaftsministerium ist nicht davon auszugehen, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine gleichwertige Beschäftigung finden könnte. Darüber hinaus würde sie ihre Pensionsansprüche verlieren, die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führte zu erheblichen Abschlägen in der Altersversorgung. Ein Nachweis zu geringen Einkommens durch einen (ablehnenden) Sozialleistungsbescheid ist in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen, da die Ablehnung nicht auf diesen Gründen beruht und die Sozialbehörden zu einer Prüfung der Einkommensverhältnisse nicht verpflichtet sind. Die Bescheidgebundenheit der Befreiung beschränkt sich auch auf die Fälle, in denen ein Bescheid oder eine Behördenbescheinigung überhaupt vorgelegt werden kann. Eine Regelung, dass ein Härtefall nicht anders belegt werden kann, enthält der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Schwerin, die der Beklagte nicht angegriffen hat, steht fest, dass die Klägerin ein Einkommen unterhalb der Regelsätze der Sozialgesetze hat. Dieser Umstand ist maßgeblich für die Beitragsbefreiung, so dass es weder auf eine Erwerbsminderung der Klägerin noch auf die Befreiungsmöglichkeiten ihrer Tochter ankommt. Die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV hat auch gerade die Einzelfallgerechtigkeit im Blick. Die Auffassung des Beklagten, Ziel sei stattdessen eine Typengerechtigkeit, findet in der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.10.2011, aaO), keine Stütze. Das Bundesverwaltungsgericht spricht gerade im Gegenteil davon, dass Gegenstand der besonderen Härte in § 6 Abs. 3 RGebStV Fälle seien, die nicht von der Typologie der Sozialleistungen erfasst würden. Schließlich bleibt der Beklagte Ausführungen dazu schuldig, warum die Fallgruppe der Beamten, die – wie die Klägerin – Sonderurlaub ohne Bezüge beantragen, so groß sei, dass der Gesetzgeber diese Gruppe bewusst von der Beitragsbefreiung ausgenommen habe. Stattdessen argumentiert er an anderer Stelle der Begründung gerade damit, es handele sich hier um einen Einzelfall. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechts- oder Tatsachenfrage, wenn sie zum einen klärungsbedürftig ist und zum anderen ihre Beantwortung der Fortentwicklung des Rechts oder der Wahrung der Rechtseinheit dient. Lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung entnehmen, fehlt es mangels Klärungsbedürftigkeit an einer grundsätzlichen Bedeutung (OVG M-V, Beschl. v. 21.02.2017 – 2 L 89/12 –, Rn. 7, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage einer Beitragsbefreiung für die Klägerin unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich diese Rechtsfrage in weiteren, zahlenmäßig relevanten Fällen stellt. Der Beklagte belegt nicht, dass es in seiner Praxis weitere entsprechende Anträge gibt. Schließlich ergibt sich auch bereits aus dem Vorstehenden, dass das Verwaltungsgericht Schwerin nicht von einer tragenden Begründung einer Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist. Grundlage der vom Beklagten zitierten Entscheidungen war jeweils, dass der Beitrags- bzw. Gebührenschuldner keinen Antrag auf Sozialleistungen stellen wollte. In dem vorliegenden Fall ist der Kläger die Stellung eines (erfolgreichen) Sozialleistungsantrags nicht zumutbar. Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte sind nicht divergenzfähig (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 Rn. 12). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 VwGO).