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Beschluss

2 B 107/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des Ruhens von Übergangsgebührnissen nach § 53 SVG sind die einkommensteuerrechtlichen Begriffsinhalte des Erwerbseinkommens grundsätzlich maßgeblich, soweit Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen. • Eine frühere Rechtsprechung, die Einkommensbestandteile für über das Normalmaß hinausgehende Arbeitsleistungen privilegierte, ist durch die gesetzliche Neuregelung in § 53 Abs. 5 und Abs. 9 SVG grundsätzlich überholt. • Für Empfänger von Übergangsgebührnissen regelt § 53 Abs. 9 SVG eigenständig die Anrechnung von Verwendungseinkommen und zahlt insoweit der Vorrang des Gesetzes; abweichende Leitsätze älterer Entscheidungen sind deshalb nicht mehr richtungweisend.
Entscheidungsgründe
Ruhensberechnung von Übergangsgebührnissen: Anrechnung von Verwendungseinkommen nach § 53 SVG • Bei der Berechnung des Ruhens von Übergangsgebührnissen nach § 53 SVG sind die einkommensteuerrechtlichen Begriffsinhalte des Erwerbseinkommens grundsätzlich maßgeblich, soweit Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen. • Eine frühere Rechtsprechung, die Einkommensbestandteile für über das Normalmaß hinausgehende Arbeitsleistungen privilegierte, ist durch die gesetzliche Neuregelung in § 53 Abs. 5 und Abs. 9 SVG grundsätzlich überholt. • Für Empfänger von Übergangsgebührnissen regelt § 53 Abs. 9 SVG eigenständig die Anrechnung von Verwendungseinkommen und zahlt insoweit der Vorrang des Gesetzes; abweichende Leitsätze älterer Entscheidungen sind deshalb nicht mehr richtungweisend. Der Kläger erhielt nach Ende seines Wehrdienstes Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG. Gleichzeitig war er im öffentlichen Dienst angestellt und erzielte daraus Verwendungseinkommen einschließlich tätigkeitsspezifischer Zulagen und Zuschläge (z. B. Überstunden, Wochenend- oder Nachtzuschläge). Die Behörde kürzte deshalb die bewilligten Übergangsgebührnisse und lehnte den Antrag des Klägers ab, bestimmte Zulagen bei der Ruhensberechnung außer Betracht zu lassen. Widerspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Der Kläger rügte insbesondere die Abweichung von älterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Teile des Arbeitsentgelts für über das Normalmaß hinausgehende Leistungen privilegiert sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Anwendung der inzwischen geänderten gesetzlichen Regelung in § 53 SVG. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. • Die Revision wurde nicht wegen Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen, weil für eine Divergenzentscheidung ein prinzipieller Auffassungsunterschied über denselben Gesetzeswortlaut erforderlich ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • § 53 SVG wurde zwischenzeitlich durch das Versorgungsreformgesetz 1998 neu gefasst; insbesondere enthält Abs. 5 nun eine Legaldefinition des Erwerbseinkommens und Abs. 9 eigenständige Sonderregeln für Empfänger von Übergangsgebührnissen. Damit haben die gesetzgeberischen Änderungen die frühere Rechtsprechung substantiiell überholt. • Es ist in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Begriff des Erwerbseinkommens in § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG dem des Einkommensteuerrechts entspricht, soweit dem nicht versorgungsrechtliche Strukturprinzipien entgegenstehen; grundsätzlich sind danach alle vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst, Aufwandsentschädigungen ausgenommen. • Die ältere Privilegierung von Einkommensanteilen für über das Normalmaß hinausgehende freiwillige Arbeit ist durch die Neuregelung entkräftet und findet auf Empfänger von Übergangsgebührnissen keine Anwendung. § 53 Abs. 9 SVG regelt ausdrücklich, dass beim Übergangsgebührnisnehmer das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkommen nicht angerechnet wird, während beim im öffentlichen Dienst Beschäftigten keine weitergehende Differenzierung nach Art der Einkommensbestandteile vorgesehen ist. • Folglich ruht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse kraft Gesetzes, wenn die Summe aus Verwendungseinkommen und Übergangsgebührnissen die in § 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG festgelegte Höchstgrenze übersteigt; nur bis zur Höhe des Differenzbetrags werden Versorgungsbezüge ausgezahlt. Die Beschwerde/Revision des Klägers wurde nicht zugelassen und sein Begehren, bestimmte tätigkeitsspezifische Zulagen bei der Ruhensberechnung außer Betracht zu lassen, blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass die einschlägige Gesetzesnovelle (§ 53 Abs. 5, Abs. 9 SVG) die ältere Rechtsprechung überholt und damit die gesetzliche Regelung zur Anrechnung von Verwendungseinkommen maßgeblich ist. Es besteht keine Divergenz zu einer früheren Entscheidung desselben Gerichts, da nicht derselbe Gesetzeswortlaut zugrunde liegt, und die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Konsequenz ist, dass bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze das Übergangsgebührnis ruht und die bewilligten Bezüge entsprechend gekürzt oder nicht ausgezahlt werden.