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Beschluss

3 MB 11/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0715.3MB11.22.00
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Leitsätze
Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Ausnahmewege kann in Betracht kommen, wenn entweder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegen (dafür etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 -, juris Rn. 10; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.07.2017 - 8 B 11235/17 -, juris Rn. 50) oder die Effektivität des Rechtsschutzes sie gebietet (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5). (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 13. Juni 2022 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Ausnahmewege kann in Betracht kommen, wenn entweder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegen (dafür etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 -, juris Rn. 10; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.07.2017 - 8 B 11235/17 -, juris Rn. 50) oder die Effektivität des Rechtsschutzes sie gebietet (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5). (Rn.11) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 13. Juni 2022 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die am 20. Juni 2022 erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 ist unzulässig. Dies folgt daraus, dass die mit den Begründungsschriftsätzen vom 29. Juni 2022 und vom 4. Juli 2022 gestellten Anträge eine vollständige Neufassung des Rechtsschutzbegehrens darstellen und damit eine unzulässige Antragsänderung sind. Die Beschwerde ist deshalb zu verwerfen. Mit den im Beschwerdeverfahren formulierten Anträgen versucht der Antragsteller, die Ernennung des in der Sitzung des Kreistages des Kr. S. am 16. Juni 2022 gewählten Landrats zu verhindern. Im Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte der Antragsteller demgegenüber das Anliegen verfolgt, die Neuwahl eines Landrats zu unterbinden, bevor nicht rechtskräftig über die von ihm anhängig gemachte Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abberufung des vorigen Landrats entschieden ist. Nach der Ablehnung dieses Eilantrags durch das Verwaltungsgericht am 13. Juni 2022 wählte der Antragsgegner am 16. Juni 2022 einen neuen Landrat. Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller, die Vereidigung des am 16. Juni 2022 gewählten Landrats und die Aushändigung der Ernennungsurkunde bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, die für den 1. Oktober 2022 vorgesehene Amtseinführung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, sowie (wörtlich): Der Beschluss des Beklagten vom 16. Juni 2022 zur Wahl des Landrats C. T. ist unwirksam. Diese Anträge können nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. In einem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist ein Antrag, der in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden worden ist, grundsätzlich unzulässig, da die Beschwerde der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.09.2007 - 3 MB 26/07 -, n. v., BA S. 3 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 19). Ob eine Antragsänderung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen soll (dafür etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 -, juris Rn. 10; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.07.2017 - 8 B 11235/17 -, juris Rn. 50; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 25) oder jedenfalls in Fällen zulässig ist, in denen die Effektivität des Rechtsschutzes dies gebietet (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11.01.2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es ist keiner der beiden vorgenannten Ausnahmefälle gegeben. 1. Die Voraussetzungen einer zulässigen Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO liegen nicht vor. Eine Einwilligung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren formulierten Anträge hat die Antragsgegnerseite nicht erklärt. Der Senat hält den vorgenommenen vollständigen Austausch der in der ersten Instanz gestellten Anträge auch nicht für sachdienlich im Sinne dieser Vorschrift. Eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2009 - 9 B 20.09 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Letzteres bedeutet eine Identität des zu beurteilenden Lebenssachverhalts (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 91 Rn. 20). Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 53). Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung daher insbesondere, wenn bei ihrer Zulassung der Prozess auf ganz neue Grundlagen gestellt, also ein völlig neuer, bis dahin zwischen den Parteien nicht vorhandener Streitstoff zur Entscheidung anstehen und dies gleichsam das Gesicht des Rechtsstreits ändern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1970 - IV C 28.67 -, NJW 1970, 1564 ). Wie vorstehend beschrieben verhält es sich auch hier. Eine wesentliche Identität des Streitstoffs ist nicht gegeben. Im Verfahren in der ersten Instanz verfolgte der Antragsteller das Begehren, die Neuwahl eines Landrats zu verhindern, da er, der Antragsteller, der Auffassung ist, die Abberufung des vorigen Landrats mit Beschlüssen des Antragsgegners vom 31. März 2021 und vom 29. April 2021 sei unter Verletzung der Vorgaben des § 35a KrO zustande gekommen. Mit dem Eilantrag ging es dem Antragsteller mithin zunächst darum, dass vor einer Entscheidung über die von ihm im Hauptsacheverfahren gegen die Abberufung des vorigen Landrats anhängig gemachte Klage keine Fakten geschaffen werden. Dieses Ansinnen war nicht erfolgreich. Mit der Antragsumstellung im Beschwerdeverfahren sucht der Antragsteller nunmehr eine Umsetzung der durch den Antragsgegner am 16. Juni 2022 gemäß § 45 Abs. 1 KrO getroffenen Wahl-Entscheidung zugunsten des Bewerbers Teske zu unterbinden. Indem der Antragsteller damit diesen Wahlakt zur gerichtlichen Überprüfung stellt, unterbreitet er dem Gericht einen neuen Streitstoff. Dessen Einführung in das Verfahren erweist sich weder als sachdienlich noch als prozessökonomisch geboten. Um einer Erfolgsaussicht der neu formulierten Anträge des Antragstellers – ihre Zulässigkeit hypothetisch unterstellt – nachgehen zu können, müsste das Gericht im Beschwerdeverfahren erstmals eine vollständige Überprüfung der Entscheidung des Antragsgegners vom 16. Juni 2022 vornehmen. Das Begehren, den neu gewählten Landrat einstweilen nicht zu ernennen und nicht ins Amt einzuführen, steht und fällt gleichsam mit der zugrundeliegenden Wahl vom 16. Juni 2022, die der Antragsteller in diesem Beschwerdeverfahren nicht nur der Sache nach, sondern mit seinem im Schriftsatz vom 4. Juli 2022 formulierten Antrag auch ausdrücklich angreift. Die vom Antragsteller ursprünglich beanstandete Abberufung des vorigen Landrats durch den Antragsgegner mit Beschlüssen vom 31. März 2021 und vom 29. April 2021 mag insoweit eine Vorfrage darstellen. Sie beträfe aber allenfalls die materielle Seite der Entscheidung des Antragsgegners, einen neuen Landrat zu wählen. Formell gehindert war der Kreistag daran nicht, zumal der Beschluss weder gemäß § 62 Abs. 1 KrO durch die Kommunalaufsicht beanstandet noch gerichtlich vorläufig die Rechtswidrigkeit der Abberufung festgestellt worden ist. Das Verfahren erhält ein neues Gepräge, indem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Juli 2022 über diesen Aspekt hinaus konkrete Einwände gegen den förmlichen Ablauf des Wahlvorgangs formuliert und ausdrücklich – unter unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache – beantragt, die Unwirksamkeit der Wahlentscheidung des Antragsgegners vom 16. Juni 2022 festzustellen. Damit legt der Antragsteller den Schwerpunkt des Rechtsstreits ganz überwiegend auf einen Lebenssachverhalt, der neben den Sachverhalt getreten ist, welcher Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war. Hierzu wären neue tatsächliche Feststellungen erforderlich, während der zur Überprüfung gestellte Wahlvorgang zudem auf einer abweichenden Verfahrensvorschrift (§ 45 KrO statt § 35a KrO) beruht, sodass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht sinnvoll verwertet werden kann. Aufgrund dieses Austauschs des Streitstoffs vermag eine Zulassung der geänderten Anträge im Beschwerdeverfahren auch der endgültigen materiellen Beilegung des gesamten Streites zwischen den Beteiligten nicht zu dienen. 2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren aufgrund des Gebots der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes angezeigt wäre. Ohne dass dem Antragsteller ein irreversibler Rechtsverlust drohte, erscheint es möglich, den in das Beschwerdeverfahren erstmals eingeführten Streitstoff zunächst der ersten Instanz zu unterbreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.7 und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat orientiert sich an der dortigen Empfehlung, für einen Kommunalverfassungsstreit in der Hauptsache einen Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro anzunehmen, welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).