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Urteil

1 K 147/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2019:1021.1K147.16.00
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Leitsätze
1. Die Gemeinde muss Tagesgäste ausnahmsweise dann nicht zur Kurabgabe heranziehen, wenn sie nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, weil sie etwa keine abgrenzbaren oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder nicht an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen.(Rn.43) 2. Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist (Anschluss OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 43).(Rn.43) 3. Der Verwaltungsaufwand kann auch dann unvertretbar sein, wenn der finanzielle Aufwand die Höhe der zu erwartenden Einnahmen aus der Tageskurabgabe übersteigt.(Rn.43) 4. Gemäß § 11 Abs. 5 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) können Kurabgabesatzungen Befreiungen allein aus sozialen Gründen vorsehen.(Rn.52) 5. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (Anschluss OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 41).(Rn.52) 6. Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft zu einem Einheimischen begründet weder eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit noch eine besondere Schutzbedürftigkeit.(Rn.52) 7. Auch Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Familienangehörige von Einheimischen von der Kurabgabepflicht auszunehmen.(Rn.52) 8. Bei der Bestimmung des kurabgabepflichtigen Personenkreises gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) kann auf ein finales Element nicht verzichtet werden.(Rn.54) 9. Der Aufenthalt muss zu Kur- oder Erholungszwecken erfolgen.(Rn.54) 10. Ob dies bei Familienbesuchen der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.(Rn.54) 11. Es ist methodisch fehlerhaft, wenn die Kalkulation entgegen den Satzungsbestimmungen nicht berücksichtigt, dass auch Einnahmen von Tagesgästen und Jahreskurabgabeschuldnern zu erwarten sind.(Rn.43) 12. Es ist methodisch fehlerhaft, Einnahmenausfälle durch Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände in der Satzung auf die anderen Kurabgabeschuldner umzulegen.(Rn.46) 13. Die Gemeinde muss diese aus eigenen Mitteln aufbringen.(Rn.46)
Tenor
Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde A-Stadt vom 15. April 2015, bekanntgemacht am 2. Mai 2015, wird, mit Ausnahme des § 13, für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinde muss Tagesgäste ausnahmsweise dann nicht zur Kurabgabe heranziehen, wenn sie nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, weil sie etwa keine abgrenzbaren oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder nicht an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen.(Rn.43) 2. Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist (Anschluss OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 43).(Rn.43) 3. Der Verwaltungsaufwand kann auch dann unvertretbar sein, wenn der finanzielle Aufwand die Höhe der zu erwartenden Einnahmen aus der Tageskurabgabe übersteigt.(Rn.43) 4. Gemäß § 11 Abs. 5 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) können Kurabgabesatzungen Befreiungen allein aus sozialen Gründen vorsehen.(Rn.52) 5. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (Anschluss OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 41).(Rn.52) 6. Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft zu einem Einheimischen begründet weder eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit noch eine besondere Schutzbedürftigkeit.(Rn.52) 7. Auch Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Familienangehörige von Einheimischen von der Kurabgabepflicht auszunehmen.(Rn.52) 8. Bei der Bestimmung des kurabgabepflichtigen Personenkreises gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) kann auf ein finales Element nicht verzichtet werden.(Rn.54) 9. Der Aufenthalt muss zu Kur- oder Erholungszwecken erfolgen.(Rn.54) 10. Ob dies bei Familienbesuchen der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.(Rn.54) 11. Es ist methodisch fehlerhaft, wenn die Kalkulation entgegen den Satzungsbestimmungen nicht berücksichtigt, dass auch Einnahmen von Tagesgästen und Jahreskurabgabeschuldnern zu erwarten sind.(Rn.43) 12. Es ist methodisch fehlerhaft, Einnahmenausfälle durch Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände in der Satzung auf die anderen Kurabgabeschuldner umzulegen.(Rn.46) 13. Die Gemeinde muss diese aus eigenen Mitteln aufbringen.(Rn.46) Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde A-Stadt vom 15. April 2015, bekanntgemacht am 2. Mai 2015, wird, mit Ausnahme des § 13, für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde A-Stadt vom 15. April 2015 (nachfolgend: Kurabgabensatzung) ist unwirksam. 1. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG M-V, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin antragsbefugt. Zwar ist sie als juristische Person selbst nicht kurabgabepflichtig. Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgabe, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 – 5 N 2973/88 –, juris Rn. 37). Da die Haftung der Antragstellerin als Vermieterin in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabeschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss (vgl. OVG M-V, Urt. v. 30.11.2000 – 1 L 125/00 –, juris Rn. 49: „keine Haftung ohne Schuld“), beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, mittelbar auch die Antragstellerin. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Kurabgabensatzung verstößt gegen zwingendes höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Sie ist nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, sondern insgesamt unwirksam. a) Die Kurabgabensatzung weist nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. Das führt hier zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. aa) Die Regelung des Abgabensatzes in § 6 Kurabgabensatzung ist unwirksam. Die zugrundeliegende Kalkulation, die Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 15. April 2015 war, weist Rechtsfehler auf. Der Gemeindevertretung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142 m.w.N.; OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 32). So liegt es hier. Die Kalkulation, die Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung war, weist mehrere Fehler auf. Sie setzt in erheblichem Umfang nicht abgabefähigen Aufwand an. Zudem leidet sie an methodischen Fehlern. Eine nur überschlägige Berechnung genügt vorliegend nicht. Wird bei einer Kurabgabe von vornherein eine volle Aufwandsdeckung nicht angestrebt, ist eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OVG M-V, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 37; OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 34). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Kalkulation strebt eine nahezu vollständige Deckung des Aufwands an und stellt nicht nur abgabefähigen Aufwand ein. (1) Der Kalkulation lässt sich nicht entnehmen, dass nur kurabgabefähiger Aufwand eingestellt wurde. Eine Kurabgabe darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V nur für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Zu den öffentlichen Einrichtungen können typischerweise gehören: Bäder, Konzerte, Sporteinrichtungen, Sport- und Spielplätze, Promenaden, Parks, Kurhäuser, Kurparkanlagen, Strandpromenaden, Rad- und Wanderwege (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.7.1 m.w.N. zur Rspr.; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 14.09.2017 – 2 S 2439/16 –, juris Rn. 86). Dabei können auch Personalaufwendungen berücksichtigt werden. Aus der Kalkulation und den eingereichten Verwaltungsunterlagen ergibt sich jedoch, dass in erheblicher Höhe Personalaufwand eingestellt worden ist, der nicht nachvollzogen werden kann. Dem Senat stellt es sich so dar, dass Personalaufwand doppelt eingestellt worden ist. Bis zum 30. April 2015 wurden Personalkosten an die gemeindeeigene GmbH gezahlt und unter „Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an verbundene Unternehmen“ verbucht. Zum 1. Mai 2015 wurde eine Mitarbeiterin bei der Antragsgegnerin angestellt, weshalb ab 2015 Personalaufwendungen unmittelbar bei der Antragsgegnerin angefallen sind. Diese werden unter einem eigenen Konto verbucht. Daher hätten sich die Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an verbundene Unternehmen 2015 verringern und 2016 wegfallen müssen. Stattdessen hat sich der dort prognostizierte Aufwand deutlich erhöht, von ca. 16.000,00 Euro 2014 auf 20.000,00 für 2015 und 25.000,00 Euro für 2016. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Anstellung einer zweiten Kraft für die Kurverwaltung mit 20 Stunden im Monat nicht erklärbar. (2) Die Kalkulation weist zudem einen erheblichen methodischen Fehler auf, weil sie auf der Einnahmenseite weder die nach der Satzung kurabgabepflichtigen Tagesgäste noch die Schuldner der Jahreskurabgabe berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Einnahmenseite ergibt sich aus der Kalkulation, dass nur Übernachtungen von Urlaubern berücksichtig worden sind. Die von der Gemeinde zugrunde gelegten Übernachtungszahlen des Statistischen Amtes betreffen Übernachtungen bei Beherbergern, einschließlich Campingplätzen. Ausweislich § 3 Abs. 2 und 3 Kurabgabensatzung werden aber auch z.B. Inhaber von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und von Bootsliegeplätzen zur Jahreskurabgabe herangezogen. Weiterhin erfasst § 3 Abs. 1 Kurabgabensatzung auch Tagesgäste. Wegen der angestrebten Aufwandsdeckung ist nicht auszuschließen, dass die Gemeindevertretung den Abgabesatz hätte niedriger festsetzen müssen, wenn sie Einnahmen aus der Jahreskurabgabe und von Tagesgästen berücksichtigt hätte. Der Senat geht davon aus, dass sich – zumindest in den Sommermonaten – Tagesgäste in nicht unerheblicher Anzahl im Erhebungsgebiet aufhalten. A-Stadt verfügt u.a. über einen Strand am Plauer See mit Hafen, Wander- und Radwege, Spielplätze sowie einen Parkplatz im Ort. Diese Einrichtungen werden auch für Tagesgäste vorgehalten. Die Campingplätze haben eigene Strandabschnitte und Parkplätze Die Antragsgegnerin durfte Einnahmen aus der Kurabgabe von Tagesgästen aus der Kalkulation des Abgabensatzes nicht mit der Begründung ausblenden, dass sie zur Erfassung der Tagesgäste nicht verpflichtet sei, da diese aufgrund der spezifischen örtlichen Besonderheiten nicht mit vertretbarem Aufwand erfasst werden könnten. Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass die Gemeinde Tagesgäste ausnahmsweise dann nicht zur Kurabgabe heranziehen muss, wenn sie nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, weil sie etwa keine abgrenzbaren oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder nicht an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen. Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort könne nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen sei (OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 43). Der Verwaltungsaufwand kann auch dann unvertretbar sein, wenn der finanzielle Aufwand die Höhe der zu erwartenden Einnahmen aus der Tageskurabgabe übersteigt. Der Senat muss für diese Entscheidung aber nicht klären, ob die Antragsgegnerin nach den örtlichen Gegebenheiten in ihrem Satzungsrecht auf die Heranziehung von Tagesgästen hätte verzichten können. So ist die Antragsgegnerin nicht verfahren. Wenn sich die Gemeinde – wie vorliegend – dafür entscheidet, Tagesgäste durch Ortsrecht der Kurabgabepflicht zu unterwerfen, muss sie auch Anstrengungen unternehmen, um die Kurabgabensatzung zu vollziehen. Sie muss dann bei der genannten Personengruppe die Tageskurabgabe erheben (zum Beispiel durch einen Automaten am Strand oder auf dem Parkplatz, durch die Ausgabe von Tageskurkarten an der Touristikinformation oder durch mobile Mitarbeiter). Die zu erwartenden Einnahmen sind in die Kalkulation einzustellen. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem Fall vergleichbar, den der Verwaltungsgerichtshof München entschieden hat (VGH München, Urt. v. 01.08.2016 – 4 BV 15.844 –, juris). Dort strebte die Kalkulation keine Aufwandsdeckung an. Der Ausfall bei den Tagesgästen ging nicht zulasten der Übernachtungsgäste. (3) Weiterhin ist ein erheblicher methodischer Fehler darin zu sehen, dass Personen, die nach den §§ 4 und 5 Kurabgabensatzung von der Kurabgabenpflicht befreit sind bzw. eine Ermäßigung von 50% erhalten, nicht in der Kalkulation berücksichtigt worden sind. Die Gemeinde darf diesen „Ausfall“ nicht auf die anderen Kurabgabenschuldner umlegen (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.3), sondern muss diesen aus eigenen Mitteln aufbringen. Das kann der Senat aus der Kalkulation nicht ersehen. Im Übrigen ergibt sich auch nicht, in welcher Höhe die Antragsgegnerin mit Einnahmen aus der ermäßigten Kurabgabe rechnet. (4) Schließlich fasst die Kurabgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner zu eng und zu weit [dazu nachfolgend unter bb)]. Das führt nicht nur zu einer fehlerhaften Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner, sondern zugleich mittelbar zu methodisch fehlerhaft veranschlagten Einnahmen aus der Kurabgabe. (5) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt es auf die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Kalkulation nicht mehr an. bb) Der Kreis der Abgabenschuldner in der Kurabgabensatzung ist nicht vollständig vorteilsgerecht bestimmt. § 4 Abs. 1 lit. b) Kurabgabensatzung ist unwirksam (1). Weiterhin ist die Regelung in § 4 Abs. 1 lit. d) Kurabgabensatzung teilweise unwirksam (2). (1) § 4 Abs. 1 lit. b) Kurabgabensatzung bestimmt eine Befreiung von der Kurabgabepflicht für nahe Verwandte (Eltern, Kinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern sowie Schwager und Schwägerinnen 1. Grades) von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz im Sinne des § 16 Abs. 2 LMG) im Erhebungsgebiet haben, wenn sie ohne Vergütung in deren Hausgemeinschaft aufgenommen werden. Das verstößt gegen § 11 Abs. 2 KAG M-V. Die Befreiung ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 KAG M-V zulässig, weil sie nicht aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist. Gemäß § 11 Abs. 2 KAG M-V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt. Dieser gesetzlich festgelegte Kreis der Abgabenschuldner darf weder erweitert noch beschränkt werden (vgl. zur grds. Unzulässigkeit der Erweiterung/Beschränkung nur OVG M-V, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris Rn. 26 ff.; Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.2.1 m.w.N. zur Rspr.). Gemäß § 11 Abs. 5 KAG M-V können Kurabgabensatzungen Befreiungen allein aus sozialen Gründen vorsehen. Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 41). Der Landesgesetzgeber hat – im Unterschied zu anderen Landesgesetzgebern – nur soziale Gründe zur Begründung eines Befreiungstatbestandes festgelegt. So sehen beispielsweise die Kommunalabgabengesetze in Niedersachen (§ 10 Abs. 2 Satz 5), Bayern (Art. 7 Abs. 2 Satz 3), Thüringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3) und Sachsen-Anhalt (§ 9 Abs. 2 Satz 3) vor, dass Befreiungen schon aus wichtigen Gründen möglich sind. Wichtige Gründe umfassen mehr als soziale Gründe und können auch familiäre sein. Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft zu einem Einheimischen begründet aber weder eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit noch eine besondere Schutzbedürftigkeit. Auch Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Familienangehörige von Einheimischen von der Kurabgabepflicht auszunehmen, weil sie besonders schutzbedürftig sind. Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Familien werden durch finanzielle Belastungen, die der Gesetzgeber Bürgern allgemein auferlegt, regelmäßig stärker finanziell betroffen als Kinderlose. Dies hat seinen Grund in der besonderen wirtschaftlichen Belastung von Familien, die sich aus der in Art. 6 Abs. 2 GG vorgegebenen und im Familienrecht im Einzelnen ausgeformten Verantwortung der Eltern für das körperliche und geistige Wohl ihrer Kinder ergibt. So müssen Eltern einerseits für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, andererseits können ihnen Einkommensverluste oder Betreuungskosten entstehen. Gleichwohl geht die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit, dass er gehalten wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde von Eltern, die bei Begleitung ihrer Kinder in einer Klinik der Kurabgabepflicht unterliegen, BVerfG, Beschl. v. 19.05.2008 – 1 BvR 3269/07 –, juris Rn. 10 f. m.w.N. zur Rspr. des BVerfG; vorhergehend: BVerwG, Beschl. v. 16.10.2007 – 9 B 40/07 –, juris; VGH München, Urt. v. 22.06.2007 – 4 B 05.3239 –, juris). Dass der Gesetzgeber mit den maßgeblichen Regelungen des KAG M-V seine Gestaltungsfreiheit unzulässig ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Der Senat verkennt allerdings nicht, dass die unwirksame Befreiungsvorschrift Ausdruck eines konkreten Regelungsbedürfnisses der Gemeinde ist. Er sieht sich deshalb zu dem Hinweis veranlasst, dass nicht jeder Besuch von Familienmitgliedern im Erhebungsgebiet die Kurabgabepflicht auslöst. Zwar schränkt der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V das Tatbestandmerkmal des Aufhaltens nicht ausdrücklich dahingehend ein, dass der Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken erfolgen muss (wie zum Beispiel in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKAG). Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Aufenthalt mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kureinrichtungen ausreichend. Aus dem Gesetzeszusammenhang (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) ergibt sich jedoch, dass bei Bestimmung dessen, was „Aufhalten“ im Sinne der Vorschrift ist, auf ein finales Element („zu Erholungszwecken“) nicht völlig verzichtet werden kann, auch wenn es sich dabei nicht um den einzigen Aufenthaltszweck handeln muss (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 11 Ziff. 2.2.2). Ob sich ein Aufenthalt bei Verwandten in einem Kur- oder Erholungsort noch ausschließlich als Familienbesuch oder auch schon als (kurabgabepflichtiger) Aufenthalt zu Erholungszwecken darstellt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind unter anderem Anlass und Dauer des Aufenthalts sowie die tatsächliche Inanspruchnahme von gemeindlichen Kureinrichtungen zu berücksichtigen. (2) § 4 Abs. 1 lit. d) Kurabgabensatzung ist teilweise unwirksam. Gemäß dieser Bestimmung sind Teilnehmer an beruflichen Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, gewerblichen Ausstellungen und Messen, Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen im Erhebungsgebiet von der Kurabgabepflicht befreit, wenn außerhalb des Tagungsprogramms eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen nicht besteht. Der Wenn-Satz knüpft an die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen an und stellt damit eine unzulässige Gegenausnahme dar. Maßgeblich für die Frage, ob Teilnehmer der genannten Veranstaltungen im Erhebungsgebiet der Kurabgabepflicht unterliegen, ist allein, ob die Teilnahme ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt. Entscheidend ist nur, ob der Aufenthaltszweck als Bestandteil der Berufsausübung oder Berufsausbildung anzusehen ist (vgl. OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Von dieser Entscheidung des Landesgesetzgebers darf der Ortsgesetzgeber nicht abweichen. b) Außerhalb der zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung zählenden Vorschriften ist wenigstens für eine weitere Satzungsbestimmung die teilweise Unwirksamkeit festzustellen. § 6 Abs. 4 Satz 1 Kurabgabensatzung verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und den Gleichheitssatz. § 6 Abs. 4 Satz 1 Kurabgabensatzung legt fest, dass Zweitwohnungsinhaber und andere Abgabepflichtige nach § 3 Abs. 2 verpflichtet sind, für sich und ihren Ehegatten bzw. Lebensgefährten eine pauschalierte Jahreskurabgabe gemäß Absatz 3 unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer zu zahlen. Der Begriff des „Lebensgefährten“ ist unbestimmt. Er verstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Dieser verlangt, dass ein Abgabentatbestand durch seine Unbestimmtheit den Behörden und Gerichten nicht die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung eröffnet. Dies gewährleistet eine nachträgliche Auslegung des Abgabentatbestandes nur dann, wenn ein Abgabenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 – 10 C 9/05 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Der Normgeber muss die Rechtsvorschrift so genau fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2008 – 9 B 63/07 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Gemessen daran bleibt unklar, wer „Lebensgefährte“ ist. Der Begriff des Lebensgefährten ist nicht, wie z.B. der des Ehegatten oder der des eingetragenen Lebenspartners, rechtlich definiert. Unter diesen Begriff können nicht nur die von der Antragsgegnerin erwähnten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gefasst werden. Vielmehr können nach einem weiten Sprachverständnis auch enge freundschaftliche oder familiäre Beziehungen zwischen Personen dazu führen, dass sie als „Lebensgefährte“ angesehen werden. Was damit aber im Einzelnen gemeint sein kann, bleibt unklar. In der Satzung wird der Begriff nicht definiert. Auch unter Heranziehung des KAG M-V kann keine nähere Bestimmung erfolgen, weil § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V lediglich festlegt, dass als ortsfremd auch gilt, wer Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Ist danach der Begriff des „Lebensgefährten“ zu unbestimmt, führte die Erfassung nur von Ehegatten dazu, dass eine unzulässige Benachteiligung gegenüber eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vorliegt. Der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Willkürlich ist eine Ungleichbehandlung, wenn kein zureichender sachlicher Grund vorliegt (siehe zum Gleichheitsgrundsatz bei Abgabensatzungen nur Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand März 2019, § 2 Ziff. 3.3.2 m.w.N.). Daran gemessen kann der Senat nicht erkennen, warum die pauschalierte Jahreskurabgabe nur Ehegatten von z.B. Zweitwohnungsinhabern betreffen soll, nicht aber eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Die zugrunde liegende Vermutung, dass Ehegatten sich zusammen mit dem Zweitwohnungsinhaber im Erhebungsgebiet zu Erholungszwecken in der Zweitwohnung aufhalten, kann ebenso auf eingetragene Lebenspartner übertragen werden. Auch sind beide Institute formalisiert und rechtlich klar definiert. c) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die übrigen Einwände der Antragstellerin und die Beurteilung anderer Satzungsbestimmungen nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Kurabgabensatzung. Die Antragstellerin betreibt einen Campingplatz in der Gemeinde A-Stadt. Die Antragsgegnerin ist eine amtsangehörige Gemeinde im Amt Malchow und Alleingesellschafterin der D., die in A-Stadt gleichfalls einen Campingplatz betreibt. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 15. April 2015 die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung einer Kurabgabe für den Ortsteil A-Stadt einschließlich der Kalkulation des Abgabensatzes. Die Satzung wurde am 16. April 2015 ausgefertigt und am 2. Mai 2015 bekanntgemacht. Sie trat rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. Am 15. April 2016 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen diese Satzung gestellt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Antrag sei zulässig und begründet. Als Betreiberin eines Campingplatzes hafte sie als Quartiergeberin für die Kurabgabeschuld ihrer Gäste, weshalb sie antragsbefugt sei. Die Satzung leide inhaltlich an mehreren Fehlern und sei deshalb insgesamt unwirksam. Die Satzung sehe eine unzulässige echte Rückwirkung zum 1. Januar 2015 vor. Dies sei ein Verstoß gegen Art. 20 und 28 GG. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Mai 2015 bzw. jedenfalls zum 15. April 2015 habe niemand mit der Erhebung einer Kurabgabe rechnen müssen. Eine Rückwirkung würde auch zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen sowie dazu, dass die Satzung nicht den erforderlichen Mindestinhalt aufweise. Der Kreis der abgabepflichtigen Schuldner in § 3 Kurabgabensatzung sei nicht vorteilsgerecht bestimmt. Die Befreiung von Tagungsteilnehmern in § 4 Abs. 1 lit. d) Kurabgabensatzung sei unwirksam. Die Regelung in § 7 Abs. 2 Kurabgabensatzung für Tagesgäste sei unwirksam, da es an Automaten für die Tagesgäste fehle. Darüber hinaus sei die Gemeinde aber zur Erhebung der Kurabgabe von Tagesgästen verpflichtet. § 6 Abs. 4 Satz 1 Kurabgabensatzung sei unwirksam, da die Regelung im Hinblick auf „Lebensgefährten“ zu weit und im Hinblick auf übrige Familienangehörige zu eng sei. § 6 Abs. 4 Satz 3 Kurabgabensatzung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Die Zahlung der Jahreskurabgabe erfolge unabhängig von der Dauer des Aufenthalts. Bei einem Wechsel sei nicht bestimmt, ob das Eigentum oder der Besitz an der Zweitwohnung maßgebend sei. Die Regelung in § 10 Abs. 1 Kurabgabensatzung sei unwirksam, soweit der Quartiergeber verpflichtet werde, Auskunft über die Art der Unterkünfte, Anzahl der Zimmer bzw. Anzahl der Bootsliegeplätze zu geben. Diese Auskünfte seien nicht erforderlich. Schließlich sei die Kalkulation des Abgabensatzes fehlerhaft. Der Aufwand für den Kurbetrieb habe laut Unterlagen der Antragsgegnerin in den Jahren 2011 bis 2014 minimal 32.953,63 Euro und maximal 57.081,20 Euro betragen. Tatsächlich sei für die Jahre ab 2015 aber ein Aufwand in Höhe von ca. 102.000,00 Euro prognostiziert worden. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine derartige Erhöhung des Aufwandes aus dem Kurbetrieb ergebe. Insbesondere folgende Positionen enthielten Aufwand, der jedenfalls nicht vollständig der Einrichtung oder Erhaltung von öffentlichen Einrichtungen diene: Sachkonto Bezeichnung 2015 52312009 Unterhaltung und Bewirtschaftung der Außenanlagen 20.400,00 Euro 54110009 Zuweisung und Zuschüsse für laufende Zwecke an verbundene Unternehmen 20.000,00 Euro 54159000 Zuweisung und Zuschüsse für laufende Zwecke an den sonstigen privaten Bereich 10.500,00 Euro 54422000 Allgemeine Umlagen an Amt und geschäftsführende Gemeinde 5.800,00 Euro 56250009 Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Aufwendungen 15.000,00 Euro 5636009 Öffentlichkeitsarbeit 6.500,00 Euro 50 Personalaufwendungen ab 2015 16.000,00 Euro Auf der Einnahmenseite fehlten diejenigen Übernachtungen, die beispielsweise auf Zweitwohnungsinhaber, Inhaber von Ferienwohnungen und Besitzer von Campinganlagen entfielen. Die angesetzten 75.000 Übernachtungen seien daher zu niedrig. Insgesamt sei von mindestens 95.000 Berechnungseinheiten auszugehen. Der Gemeindeanteil von 5% sei zu niedrig. Tatsächlich sei der Anteil mit mindestens 10% zu kalkulieren. Dies sei auch gerechtfertigt, da die Einwohner E.-Stadt in den Monaten Januar bis März und Oktober bis Dezember die Einrichtungen nahezu ausschließlich selbst in Anspruch nehmen würden. Ferner leide die Kalkulation an einem wesentlichen methodischen Fehler, da sie zusätzlich zu dem kalkulierten Aufwand eine Umsatzsteuer in Höhe von 7% veranschlage. Der Betrieb der Kureinrichtungen stelle jedoch keine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde A-Stadt vom 15. April 2015, mit Ausnahme des § 13, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Antrag entgegen und ist der Auffassung, die Satzung sei wirksam. Die Satzung beinhalte keine unzulässige Rückwirkung. Sie ersetze die Vorgängersatzung, die vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt worden sei. Dies sei verfassungsrechtlich zulässig. Die Regelungen der § 3 und 4 Kurabgabensatzung seien mit § 11 KAG M-V vereinbar. Der Kreis der Abgabenschuldner werde weder erweitert noch beschränkt. Unter die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V fielen auch Tagungsteilnehmer, vorausgesetzt die Teilnahme an der Tagung erfolge ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen. Entscheidend sei allein, ob der Aufenthaltszweck als Bestandteil der Berufsausübung anzusehen sei. § 4 Abs. 1 lit. d) Kurabgabensatzung werde dem gerecht. § 6 Abs. 4 Satz 1 Kurabgabensatzung sehe eine aus Praktikabilitäts- und wirtschaftlichen Gründen zulässige Erstreckung der Vermutungswirkung vor. Unter den Begriff der Lebensgefährten seien Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu subsumieren. Eine weitergehende Vermutungswirkung auf alle Familienangehörigen müsse nicht erfolgen. § 6 Abs. 4 Satz 3 Kurabgabensatzung stelle eine hinreichend bestimmte Stichtagsregelung dar. Angeknüpft werde an den Wechsel des Eigentums oder des Besitzes. Die anteilige Heranziehung sei zulässig, da der pauschalierten Jahreskurabgabe die Dauer des Aufenthalts im Erhebungsgebiet zugrunde gelegt werde. § 7 Abs. 2 Kurabgabensatzung sei nicht zu beanstanden. Die Wirksamkeit hänge nicht davon ab, ob bereits ein Kurabgabeautomat vorhanden sei, weil die Rechtschutzmöglichkeiten des Abgabenpflichtigen nicht beschnitten würden. Im Übrigen sei es unerheblich, dass ein Kurabgabeautomat nicht vorhanden sei, da die in der Satzung vorgesehene grundsätzliche Erhebung der Kurabgabe von Tagesgästen nicht zumutbar vollzogen werden könne. Diese seien verwaltungspraktisch nicht erfassbar. Aufgrund der Besonderheiten des Kurortes A-Stadt ohne spezifisch abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Kureinrichtungen und -veranstaltungen bestehe keine Pflicht zur Erfassung der Tagesgäste. § 10 Abs. 1 Kurabgabensatzung beruhe auf § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 93 AO und sei notwendig für die Abgabenerhebung. Auch die Festsetzung der Abgabensätze in § 6 Kurabgabensatzung sei wirksam. Der Gemeindevertretung habe bei der Beschlussvorlage über die Satzung auch die Kalkulation über die Abgabensätze vorgelegen. Die Erhöhung des Aufwandes auf 102.000,00 Euro pro Jahr sei im Wesentlichen auf die mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von K. von der gemeindeeigenen D. auf die Gemeinde zum 1. Mai 2015 verbundenen Personalkosten zurückzuführen. Es seien lediglich die Personalkosten berücksichtigt, die den Kurbetrieb betrafen. Der kalkulierte Aufwand orientiere sich an den Ist-Zahlen und sei umlegungsfähig. Grundlage für die kalkulierten Übernachtungen seien die Angaben des Statistischen Landesamtes von 70.920 Übernachtungen gewesen. Hierzu seien weitere rund 4.000 Übernachtungen in Ansatz gebracht worden. Die Kalkulation weise einen Gemeindeanteil von 5% aus. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsgebot liege nicht vor. Es sei in der Rechtsprechung nicht geklärt, ob ein Eigenanteil von weniger als 10% ermessensfehlerfrei beschlossen werden könne. Die Gemeinde habe bewusst aufgrund der örtlichen Verhältnisse einen geringeren Anteil vorgesehen. Im Vergleich zu den prognostizierten Übernachtungen von 75.000 entspreche die Anzahl der Einwohner nur einem prozentualen Anteil von 0,21%. Die Kalkulation leide auch nicht deshalb an einem methodischen Fehler, weil die Umsatzsteuer in Höhe von 7% berücksichtigt worden sei. Die Umsätze aus der Erhebung der Kurabgabe seien umsatzsteuerbar und unterfielen dem ermäßigten Steuersatz. Der Senat hat am 27. August 2019 mündlich verhandelt. Die Beteiligten haben im Termin auf eine Erörterung der Sach- und Rechtslage verzichtet und sich mit einer Entscheidung ohne weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Anlagen nebst Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin sowie das Protokoll der Verhandlung vom 27. August 2019 verwiesen.