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Beschluss

4 K 503/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0730.4K503.21OVG.00
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Leitsätze
Zur Wirksamkeit einer Fremdenverkehrsabgabensatzung.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wirksamkeit einer Fremdenverkehrsabgabensatzung.(Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Fremdenverkehrsabgabensatzung. Die Antragstellerin betreibt eine Pension im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist ein staatlich anerkannter Kurort. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 30. Juli 2020 die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (nachfolgend: Fremdenverkehrsabgabensatzung). Der Ermittlung der Abgabensätze lag eine Kalkulation der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH vom 6. Februar 2020 zugrunde. Die Satzung wurde am 5. August 2020 ausgefertigt und am selben Tag auf der Internetseite der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Sie ist rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Am 19. Juli 2021 hat die Antragstellerin dagegen einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt vor, der Antrag sei zulässig. Die Antragstellerin werde von der Antragsgegnerin auf Zahlung einer Fremdenverkehrsabgabe in Anspruch genommen. Die auf der Grundlage der angegriffenen Fremdenverkehrsabgabensatzung ergangenen Bescheide gegen die Antragstellerin seien noch nicht bestandskräftig geworden. Der Antrag sei auch begründet. Die Fremdenverkehrsabgabensatzung verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Satzung enthalte nicht den gesetzlichen Mindestinhalt gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V. Die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises sei ohne weitere begrenzende Kriterien so weit gefasst, dass eine tatsächliche Ermittlung aller bevorteilten Personen nicht möglich sei. Dies führe zwangsläufig zu Fehlern in der Abgabenkalkulation. Frühere Satzungen der Antragsgegnerin begrenzten den abgabenpflichtigen Personenkreis durch weitere Kriterien, wie das Unterhalten einer Betriebsstätte im Gemeindegebiet über eine gewisse Dauer. Durch die Neuregelung der angefochtenen Satzung sei der erfasste Personenkreis jedoch in einer Weise erweitert worden, die dem Bestimmtheitserfordernis nicht mehr genüge. Der Begriff des mittelbaren Vorteils beziehe Personen und Betriebe in den Kreis der Abgabenpflichtigen ein, die nicht nur im Gemeindegebiet und der Region, sondern im gesamten Bundesgebiet bzw. im europäischen Ausland ihren Sitz hätten. Dies betreffe beispielsweise Fluglinien zum Flughafen Heringsdorf und die Versorgungsunternehmen der ortsansässigen Hotelbetriebe. Auch diese Unternehmen profitierten unabhängig von ihrem Sitz mittelbar oder unmittelbar vom Fremdenverkehr im Ostseebad Heringsdorf. Sie seien deshalb bei der Kalkulation des Abgabensatzes zu berücksichtigen. In der Kalkulation würden tatsächlich aber lediglich die natürlichen und juristischen Personen berücksichtigt, die im Gemeindegebiet eine Betriebsstätte oder einen Sitz hätten. Die Kalkulation verstoße damit gegen die Satzung, weil sie den abgabenpflichtigen Personenkreis bei der Bemessung der Beitragseinheiten nicht ausschöpfe. Dies führe zu einer fehlerhaften Kalkulation und zu einem unzulässig hohen Abgabensatz. Selbst Unternehmen, die in der unmittelbaren Nachbarschaft des Gemeindegebiets ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte unterhielten und im Gemeindegebiet wirtschaftlich tätig seien, seien unberücksichtigt geblieben. Das Abgrenzungskriterium eines regionalen Bezugs könne auch durch Auslegung der Satzungsvorschrift nicht gewonnen werden. Dem stehe der erklärte Wille des Satzungsgebers entgegen, der den Wortlaut der Satzung insoweit bewusst geändert habe. Die Gemeinde habe zudem bei der Ermittlung des abgabenpflichtigen Aufwandes diesen nicht ausreichend zum kurabgabenfähigen Aufwand abgegrenzt. Außerdem sei Aufwand eingestellt worden, der nicht abgabenfähig sei. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 5. August 2020 mit Ausnahme von § 7 der Satzung unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unbegründet. Die Fremdenverkehrsabgabensatzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und sei wirksam. Beim Erlass einer Fremdenverkehrsabgabensatzung stehe der Gemeindevertretung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Da der Vorteil der Gewerbetreibenden nicht mathematisch exakt ermittelt werden könne, dürfe der Abgabenerhebung ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werden. Die Gemeinde sei befugt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen und den Erhebungsmaßstab in Gruppen abgestuft zusammenzufassen. Die Beurteilung der Gemeinde unterliege dabei einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Nach diesen rechtlichen Maßgaben bestünden keine Bedenken gegen den entwickelten Abgabenmaßstab. Die Fremdenverkehrsabgabensatzung enthalte auch den gesetzlichen Mindestinhalt. Die Satzungsgewalt der Gemeinde sei naturgemäß territorial beschränkt. Die Gemeinde sei nicht befugt, Satzungsregelungen zu erlassen, die sich in ihrer Wirkung über die Gemeindegrenzen hinaus erstreckten. Die Veranlagung von ortsfremden Personen oder Unternehmen wäre deshalb rechtswidrig. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 1. Das Gericht entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil es in Ausübung seines richterlichen Ermessens (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 9.98 – BVerwGE 110, 203 Rn. 7) eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält. Die Sache weist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht der Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, da dieses abgabenrechtliche Normenkontrollverfahren keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne der Vorschrift zum Gegenstand hat (vgl. BFH, Urteil vom 21. März 1996 – XI R 82/94 – juris Rn. 33; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Oktober 2002 – 2 S 2634/01 – juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 K 748/20 OVG – juris Rn. 18). Die durch die antragsgegenständliche Satzung begründeten Ansprüche der Antragsgegnerin auf Fremdenverkehrsabgaben sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. 2. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antrag ist statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 13 Halbs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die nach § 705 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 BGB rechtsfähige und nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähige Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragstellerin kann als juristische Person mit Erfolg geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Juristische Person im Sinne der Vorschrift kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 – 4 BN 41.09 – juris Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 26. März 2021 – 2 D 4/20.NE – juris Rn. 30 m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 1. April 2009 – 1 L 110/06 – juris Rn. 31 f. zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Abgabenschuldnerin). Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung reicht es aus, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 – juris Rn. 4). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich hier schon aus dem belastenden Umstand, dass sie von der Antragsgegnerin auf Grundlage der Fremdenverkehrsabgabensatzung zur Fremdenverkehrsabgabe herangezogen wird. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der betreffenden Rechtsvorschrift gestellt worden. 3. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Fremdenverkehrsabgabensatzung verstößt nicht gegen zwingendes höherrangiges Recht, das der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt. Mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung bringt die Antragstellerin nichts vor. Es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin beim Satzungserlass gegen Verfahrensrecht verstoßen hätte. Die angefochtene Satzung verstößt auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die Fremdenverkehrsabgabensatzung weist insbesondere einen wirksamen Mindestinhalt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V auf. 3.1. Rechtsgrundlage der gegenständlichen Fremdenverkehrsabgabesatzung ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V. Nach dieser Vorschrift können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, zur Deckung ihrer besonderen Kosten für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur Deckung von Aufwendungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, laufende Fremdenverkehrsabgaben erheben. Aufwendungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V sind besondere Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KAG M-V), für die zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b KAG M-V), für die zu touristischen Zwecken beworbenen und angebotenen Leistungen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c KAG M-V) und für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d KAG M-V). 3.2. Entgegen der Auffassung des Normenkontrollantrags sind die Bestimmungen der Fremdenverkehrsabgabensatzung über den abgabenpflichtigen Personenkreis und den Abgabengegenstand mit höherrangigem Recht vereinbar. In § 2 Fremdenverkehrsabgabensatzung ist bestimmt, dass die Fremdenverkehrsabgabe von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben wird, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden. Das Oberverwaltungsgericht hat eine wortgleiche Regelung in der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Juni 2015 für mit höherrangigem Recht vereinbar gehalten (OVG Greifswald, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 K 444/15 – juris Rn. 39). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 3.2.1. Die ortsrechtliche Bestimmung der abgabenpflichtigen Personen hält sich im Rahmen der landesrechtlichen Satzungsermächtigung. Der Begriff der Personen und Personenvereinigungen in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V meint natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (Holz, in: Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Februar 2023, § 11 Ziffer 3.2.2). In diesem Sinne ist auch der in der angefochtenen Satzung verwendete Begriff der juristischen Person zu verstehen. Er erfasst nicht nur juristische Personen, sondern auch rechtsfähige Personengesellschaften (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 2021 – 2 S 532/21 – juris Rn. 37). 3.2.2. Die satzungsrechtliche Bestimmung des abgabenbegründenden Tatbestandes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Fremdenverkehrsabgabe bildet die Gegenleistung des Abgabenpflichtigen für den Vorteil, der ihm durch die Aufwendungen der Gemeinde für die Fremdenverkehrswerbung und ggf. für touristische Einrichtungen mit der Folge entsteht, dass ihm durch den Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile erwachsen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 19. Mai 2021 – 5 A 1209/18 – juris Rn. 79). Ein unmittelbarer Vorteil aus dem Fremdenverkehr erwächst solchen Personen und Personenvereinigungen, die selbst in direkten entgeltlichen Rechtsbeziehungen mit ortsfremden Personen stehen, die sich vorübergehend aus im weitesten Sinne touristischen Gründen im Erhebungsgebiet aufhalten, und an diese Dienstleistungen erbringen oder Waren verkaufen. Dazu zählen zum Beispiel Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Kurkliniken und Anbieter touristischer Leistungen. In der Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts ist darüberhinausgehend anerkannt, dass die Gemeinde auch mittelbar vom Fremdenverkehr begünstigte Personen und Personenvereinigungen zur Fremdenverkehrsabgabe heranziehen darf. Auch dieser Personengruppe kommen besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr zugute. Einen mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr ziehen dabei Personen und Unternehmen, die an unmittelbar vom Fremdenverkehr bevorteilte Personen und Unternehmen zur Deckung des durch den Fremdenverkehr bedingten Bedarfs Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2020 – 9 KN 90/18 – juris Rn. 142). Es ist deshalb nichts dagegen zu erinnern, dass auch dieser Personenkreis durch die Fremdenverkehrsabgabensatzung der Abgabenpflicht unterworfen wird. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass in § 2 Fremdenverkehrsabgabensatzung die Beitragspflichtigen allgemein beschrieben werden, ohne auf die Aufzählung der bevorteilten Unternehmen in den Anlagen 1 bis 4 der Satzung zu verweisen. Ob alle in Betracht kommenden unmittelbar und mittelbar bevorteilten Personen und Personenvereinigungen in der Anlage zur Satzung erfasst werden, ist eine Frage der konkreten Vollständigkeit der Maßstabsregelung, nicht der Bestimmung über die Beitragspflichtigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 2020 – 9 KN 128/18 – juris Rn. 163). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verlangt, dass eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Erhebungsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsieht (OVG Greifswald, Urteil vom 23. November 2022 – 3 LB 19/22 OVG – juris Rn. 56). 3.2.3. Die ortsrechtliche Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil sie insoweit keine ausdrückliche örtliche Beschränkung enthält. Diese ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang. Gemeindliche Abgabensatzungen sind als Ortsgesetze in ihrem örtlichen Geltungsbereich auf das Gebiet der Gemeinde begrenzt. Aus dem Territorialitätsprinzip folgt, dass die Gemeinden durch Abgabensatzungen nur solche Personen verpflichten können, die in ihrem Gebiet einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt haben, ein Gewerbe ausüben oder sonstige Tatbestände erfüllen, durch die sie in eine nähere Beziehung zur Gemeinde treten und sich damit in die Abgabenhoheit der Gemeinde begeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 17. April 2023 – 2 MB 19/22 – juris Rn. 5). Das Landesrecht trifft keine näheren Regelungen zu der Frage, welche Umstände eine objektiv verfestigte und nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen den Abgabenpflichtigen und der beitragserhebenden Gemeinde begründen und die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe rechtfertigen (vgl. Pommer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, Kapitel G Rn. 54). Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung solche Umstände aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität dann angenommen, wenn das Unternehmen seinen Sitz (§ 11 AO) oder eine Betriebsstätte (§ 12 AO) im Erhebungsgebiet unterhält, und auswärtige Unternehmen, die nur in einer Geschäftsbeziehung zu ortsansässigen Unternehmen stehen, von der Abgabenpflicht ausgenommen (OVG Greifswald, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 K 444/15 – juris Rn. 39 im Anschluss an VGH München, Beschluss vom 6. November 2018 – 4 ZB 17.2268 – juris Rn. 14; Holz, in: Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Februar 2023, § 11 Ziffer 3.2.2). Daran hält der Senat fest. Der abgabenberechtigten Gemeinde ist wegen der Anzeigepflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ohne Weiteres bekannt, welche Unternehmen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Gemeindegebiet unterhalten. Die Erstreckung der Abgabenpflicht auf auswärtige Lieferanten und Dienstleister von unmittelbar bevorteilten Unternehmen im Gemeindegebiet würde den Kreis der Abgabenpflichtigen dagegen unüberschaubar werden lassen und wäre für die Gemeinde, die über keine eigenen Erkenntnisse über die Geschäftsbeziehungen der einheimischen Unternehmen verfügt, nicht mit einem zumutbaren Aufwand zu vollziehen. Die in Kenntnis dieser Rechtsprechung erlassene Satzungsbestimmung der Gemeinde ist in diesem Sinne zu verstehen. Sie erfasst natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften mit einem Wohnsitz, einem ständigen Aufenthalt, einem Sitz oder einer Betriebsstätte im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, die unmittelbar oder mittelbar durch den Fremdenverkehr bevorteilt werden. 3.3. Der in § 3 Abs. 1 bis 3 Fremdenverkehrsabgabensatzung festgelegte Abgabenmaßstab steht in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Da die durch den Fremdenverkehr entstehenden wirtschaftlichen Vorteile nicht anhand eines Wirklichkeitsmaßstabs gemessen werden können, kann die Bemessung des die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgenommen werden. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf grundsätzlich pauschalierend und typisierend ausgestaltet werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2020 – 9 KN 90/18 – juris Rn. 115 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Januar 2024 – 2 S 1301/23 – juris Rn. 47). Dabei steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zulässig ist ein Beitragsmaßstab, der Rückschlüsse auf die mit dem Fremdenverkehr verbundenen Gewinnmöglichkeiten zulässt. Der Maßstab darf an leicht feststellbare Bemessungsfaktoren anknüpfen (OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 2009 – 9 LC 257/07 – juris Rn. 35). Der von der Antragsgegnerin verwendete Realgrößenmaßstab bzw. Produktionsfaktorenmaßstab stellt einen zulässigen Maßstab in diesem Sinne dar (VG Greifswald, Urteil vom 20. Juni 2007 – 3 A 2/04 – juris Rn. 20; Holz, in: Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Februar 2023, § 11 Ziffer 3.3.2; Pommer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, Kapitel G Rn. 72 f.). Die Bemessung nach Realgrößen knüpft an bestimmte betriebliche Kennzahlen an. Der Realgrößenmaßstab bildet zunächst verschiedene Kategorien von Beitragspflichtigen. Durch die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses sowohl innerhalb dieser Kategorien als auch zwischen diesen entsteht ein vorteilsgerechtes Bemessungssystem. Die betriebliche Kennziffer wird dabei unter Berücksichtigung der Branchenmerkmale und der Geschäftsgröße des jeweiligen Unternehmens festgelegt. So ist der Satzungsgeber hier verfahren. In § 3 Abs. 3 Fremdenverkehrsabgabensatzung (bei den Überschriften zu den Vorteilsstufen in den Anlagen zur Satzung handelt es sich um offensichtliche Übertragungsfehler) werden in aufsteigender Reihenfolge vier Vorteilsstufen eingerichtet, mit denen der den Unternehmen durch den Fremdenverkehr erwachsene Vorteil abgebildet wird (Stufe 1: mittelbarer, aber nur geringer Vorteil; Stufe 2: erhöhter mittelbarer Vorteil; Stufe 3: häufiger unmittelbarer Vorteil; Stufe 4: typischerweise unmittelbarer Vorteil). Der Abgabensatz verdoppelt sich mit jeder Vorteilsstufe (§ 3 Abs. 4 Fremdenverkehrsabgabensatzung). Innerhalb der Vorteilsstufen wird eine Vergleichbarkeit der Unternehmen durch Realgrößen (Anzahl der Arbeitskräfte, Fahrzeuge oder Sitzplätze, Grundfläche, Betten o.ä.) hergestellt. Dass die so vorgenommene Kategorienbildung konkret unvollständig oder in sich unstimmig und vorteilswidrig wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3.4. Der Senat erkennt schließlich auch keine Rechtsfehler bei der Festsetzung der Abgabensätze in § 3 Abs. 4 Fremdenverkehrsabgabensatzung. 3.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dürfen Abgabensätze nicht gegriffen werden. Der Gemeindevertretung muss bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtsetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können. Die Ungültigkeit einer Beitragssatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 21.Oktober 2019 – 1 K 147/16 – juris Rn. 36 und vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 42). Es lässt sich nicht feststellen, dass die Kalkulation methodische Fehler aufweist oder in erheblichem Umfang nicht beitragsfähigen Aufwand berücksichtigt. Wenn die Antragstellerin insoweit vorbringt, die Kalkulation habe bei der Ermittlung des abgabenpflichtigen Aufwandes diesen nicht ausreichend zum kurabgabenfähigen Aufwand abgegrenzt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat die Sätze der Fremdenverkehrsabgabe und der Kurabgabe gemeinsam kalkuliert. Im Bericht über die Fortschreibung der Kalkulation ist dargestellt, nach welchen Grundsätzen der jeweilige abgabenfähige Aufwand voneinander abgegrenzt worden ist (Seite 7). Eine doppelte Berücksichtigung erscheint damit ausgeschlossen. Im Übrigen lässt das Landesrecht eine teilweise Deckung des kurabgabenfähigen Aufwands durch die Fremdenverkehrsabgabe zu. Es kommt deshalb nicht mehr auf die Frage an, ob ein eingestellter nichtabgabefähiger Aufwand nicht ohnehin durch einen rechtlich nicht gebotenen Überdeckungsausgleich kompensiert wäre (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 45 zur Kalkulation einer Kurabgabe). 3.4.2. Die Kalkulation der Abgabensätze ist schließlich nicht deshalb fehlerhaft, weil gemäß § 1 Abs. 2 Fremdenverkehrsabgabensatzung 30 Prozent des beitragsfähigen Aufwands für einen dem allgemeinen Nutzen der Gemeindeeinwohner entsprechenden Anteil außer Ansatz gelassen wurden. Zwar sind Gemeinden, die zur Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe berechtigt sind, nicht verpflichtet, in ihrer Kalkulation einen Gemeindeanteil auszuweisen, wenn sie wie hier alle unmittelbar und mittelbar bevorteilten Personen und Personenvereinigungen der Fremdenverkehrsabgabe unterworfen haben. In einem solchen Fall sind sämtliche Einwohner der Gemeinde, die durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde einen wirtschaftlichen Vorteil erfahren, bereits in den Vorteilsausgleich einbezogen. Wenn in der Gemeinde keine weiteren Personen vorhanden sind, denen durch den Fremdenverkehr erhöhte Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten entstehen, ist die Festsetzung eines Eigenanteils aus dem Vorteilsprinzip heraus nicht geboten. Den Vorteil der Einwohner der Gemeinde allgemein darin zu sehen, dass der Fremdenverkehr die Wirtschafts- und Finanzkraft der Gemeinde insgesamt hebt, würde zu weit von den Voraussetzungen eines Sondervorteils wegführen, der die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe als Vorteilsabgabe rechtfertigt (Holz, in: Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Februar 2023, § 11 Ziffer 3.5). Auch das Landesrecht schreibt einen Gemeindeanteil nicht vor. Wenn die Gemeinde in der Satzung oder Kalkulation gleichwohl einen Gemeindeanteil berücksichtigt, ist dagegen rechtlich allerdings nichts zu erinnern. Die Grenze der Kalkulation bildet erst die Aufwandsüberschreitung. Die Gemeinde muss die Sätze der Fremdenverkehrsabgabe nicht aufwandsdeckend kalkulieren. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. Es liegen keine Gründe vor, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 3.3 des Streitwertkatalogs 2025.