Urteil
1 LB 97/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0307.1LB97.18OVG.00
15Zitate
35Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 35 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Rechnet das Jugendamt über die laufende Geldleistung für die Betreuung von Kindern in Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII (juris: SGB 8) ohne förmlichen Verwaltungsakt ab und fehlt den monatlichen Abrechnungs"bescheiden" des Jugendamtes eine Rechtsmittelbelehrung völlig, können die Ansprüche auch rückwirkend für den Zeitraum innerhalb der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden.(Rn.85)
2. Besteht hinsichtlich der Pauschale für die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8)) eine Typisierungsbefugnis für den Jugendhilfeausschuss, ist zwingend erforderlich, dass die Grundlagen der Typisierung ermittelt und hinreichend in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.(Rn.115)
3. Gleiches gilt für die Bestimmung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8)), wenn insoweit lediglich als Orientierung auf eine Entgeltgruppe (hier EG 3/Stufe1) des TVöD SuE hingewiesen wird und nähere Erläuterungen dazu fehlen.(Rn.118)
4. Zum landesrechtlichen Mindestlohngebot für Tagespflegepersonen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 4 KiföG M-V (juris: KTFöG MV).(Rn.119)
5. Zur Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Übernahme der Elternbeiträge als Teil der laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.124)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2017 – 6 A 2822/16 SN – wie folgt teilweise geändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung betreffend den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich September 2015 gerichtet ist.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2017 – 6 A 2822/16 SN – wie folgt teilweise geändert:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bewilligungsbescheide, soweit diese entgegenstehen, hinsichtlich des Elternbeitrags einschließlich der Verpflegungskosten für das Kind M. verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderungsleistung für die Kindertagespflege jeweils für den Zeitraum Juni 2016 bis einschließlich August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechnet das Jugendamt über die laufende Geldleistung für die Betreuung von Kindern in Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII (juris: SGB 8) ohne förmlichen Verwaltungsakt ab und fehlt den monatlichen Abrechnungs"bescheiden" des Jugendamtes eine Rechtsmittelbelehrung völlig, können die Ansprüche auch rückwirkend für den Zeitraum innerhalb der Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden.(Rn.85) 2. Besteht hinsichtlich der Pauschale für die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8)) eine Typisierungsbefugnis für den Jugendhilfeausschuss, ist zwingend erforderlich, dass die Grundlagen der Typisierung ermittelt und hinreichend in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.(Rn.115) 3. Gleiches gilt für die Bestimmung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8)), wenn insoweit lediglich als Orientierung auf eine Entgeltgruppe (hier EG 3/Stufe1) des TVöD SuE hingewiesen wird und nähere Erläuterungen dazu fehlen.(Rn.118) 4. Zum landesrechtlichen Mindestlohngebot für Tagespflegepersonen in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 4 KiföG M-V (juris: KTFöG MV).(Rn.119) 5. Zur Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Übernahme der Elternbeiträge als Teil der laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.124) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2017 – 6 A 2822/16 SN – wie folgt teilweise geändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung betreffend den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich September 2015 gerichtet ist. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2017 – 6 A 2822/16 SN – wie folgt teilweise geändert: Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bewilligungsbescheide, soweit diese entgegenstehen, hinsichtlich des Elternbeitrags einschließlich der Verpflegungskosten für das Kind M. verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderungsleistung für die Kindertagespflege jeweils für den Zeitraum Juni 2016 bis einschließlich August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufungen im Urteil vom 11. Oktober 2017 zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 22. Dezember 2017 zugestellt worden. Er hat rechtzeitig am 8. Januar 2018 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Berufung eingelegt (§ 124a Abs. 2 VwGO) und diese innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 12. Februar 2018 begründet. Der Beklagten ist das Urteil am 27. Dezember 2017 zugestellt worden. Sie hat die Berufung am 20. Januar 2018 und somit innerhalb der Monatsfrist eingelegt und diese innerhalb der auf ihren Antrag verlängerten Begründungsfrist am 8. März 2018 begründet. B. Die Berufung der Beklagten ist teilweise, nämlich für den Streitzeitraum Januar 2014 bis einschließlich September 2015 begründet, denn nur insoweit ist die Klage unzulässig bzw. unbegründet (I.). Die Berufung des Klägers, die das verwaltungsgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die Gewährleistung weiterer laufender Geldleistungen für das Kind M. für den Zeitraum Juni bis August 2016 angreift, ist begründet. Insoweit ist die Klage zulässig und begründet (II.). Soweit der Kläger erstinstanzlich auch einen weitergehenden Antrag auf Bescheidung über die Gewährung laufender Geldleistungen gestellt hat, den das Verwaltungsgericht durch das Bescheidungsurteil inzident abgelehnt hat, hat er mit seiner Berufung diese Teilklagabweisung nicht angegriffen. Dem Senat war es deshalb verwehrt, zu prüfen, ob zu Gunsten des Klägers aus anderen Gründen als diejenigen, die vom Verwaltungsgericht festgestellt worden sind, insbesondere auch materiell-rechtlichen Gründen, ein Anspruch auf weitergehende Neubescheidung zusteht. I. Die Berufung der Beklagten ist teilweise, nämlich für den Streitzeitraum Januar 2014 bis einschließlich September 2015 begründet, denn insoweit ist die Klage bereits unzulässig (1.). Soweit die Klage ab Oktober 2015 zulässig ist (2.), ist sie auch (mindestens) im Umfang der verwaltungsgerichtlichen Verurteilung begründet (3.). 1. Für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich September 2015 ist die Klage unzulässig. Für diesen Zeitraum sind die monatlichen Abrechnungs“bescheide“ der Beklagten bereits bestandskräftig geworden, da der Kläger nicht innerhalb eines Jahres (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO) Verpflichtungswiderspruch eingelegt hat. Erst am 5. Oktober 2016 hat er Bescheidungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben. Die Klage ist deshalb nur für den Streitzeitraum zulässig, für den zum Zeitpunkt der Klagerhebung die Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung noch nicht abgelaufen war. Das betrifft jedoch erst den Zeitraum ab Oktober 2015 aufgrund der Abrechnung für diesen Monat erst am 7. Oktober 2015 (siehe dazu sogleich unter 2.). Entgegen der Ansicht des Klägers erstreckt sich diese Rückwirkung nicht auch auf den Zeitraum ab Januar 2014. Denn auf die Jahresfrist würde es gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 a. E. VwGO nur dann nicht ankommen, wenn eine Belehrung dahin erfolgt wäre, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Eine solche (formale) Belehrung hat die Beklagte nicht erteilt. Vielmehr fehlt den Abrechnungs“bescheiden“ eine Belehrung völlig und ist deshalb i. S. v. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterblieben. Die Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2016 und 27. Juli 2016 haben sich ersichtlich nur auf den für das Jahr 2016 gestellten Antrag des Klägers bezogen. Für den Zeitraum bereits ab Januar 2014 wäre die Klage demgemäß nur zulässig gewesen, wenn eine allgemeine Leistungsklage statthaft gewesen wäre. Da die Beklagte jedoch monatlich Abrechnungs“bescheide“ erteilt hat, ist allein die Anfechtungsklage statthaft und gelten folglich die Bestimmungen zur Durchführung des Vorverfahrens. 2. Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) in Gestalt der Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO für den Streitzeitraum erst ab Oktober 2015 zulässig. Der Beklagten kommt, wie noch zu zeigen sein wird, bei der Entscheidung über den streitgegenständlichen Leistungsanspruch der Klägerin ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bzw. hinsichtlich der Sachkosten eine Typisierungsbefugnis (so BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 –; Pressemitteilung des BVerwG vom 24. November 2022 zu dem Verfahren 5 C 9.21 [Bonn]) zu. Der Senat kann die Sache deshalb nicht i. S. v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif machen, so dass die Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statthaft ist. Für den Zeitraum Oktober 2015 bis einschließlich September 2017 hat der Kläger seinen Anspruch auf laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII mit der Klage noch rechtzeitig geltend gemacht. Insoweit liegt der Fall parallel zu dem vom Senat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 bereits entschiedenen Fall – 1 LB 69/18 OVG – (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 1 LB 69/18 OVG –, juris Rn. 36). § 23 Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass an die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung gewährt wird. Die Gewährung setzt eine Entscheidung der Beklagten über die Höhe der Geldleistung im Einzelfall voraus. Sie erfolgt mithin durch einen, gegebenenfalls schlüssigen, Verwaltungsakt. Vorliegend hat die Beklagte die Geldleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum monatlich der Höhe nach abgerechnet, ohne einen förmlichen Verwaltungsakt zu erlassen. In diesen Abrechnungen liegen jedoch – schlüssig – die angefochtenen Bewilligungsbescheide. Ihr Regelungsgehalt besteht darin, dass sie die Höhe der Geldleistung bestimmen und begrenzen. Die Bescheide sind nicht bestandskräftig geworden, weil sie keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und vor Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO von dem Kläger mit Verpflichtungswiderspruch angegriffen worden sind. Zwar hat der Kläger keinen ausdrücklichen Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt. Seine Schreiben vom 2. Juni 2016 und 7. Juli 2016 sind jedoch als solche auszulegen. Schon mit dem erstgenannten Schreiben hatte der Kläger eine Neuberechnung des angemessenen Beitrags für die Anerkennung der Förderleistung und der Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand gefordert. Dass dieses Schreiben „in der Form eines offenen Briefes“ und „im Namen aller Tagespflegepersonen“ erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Die Form eines „offenen Briefes“ richtet sich vielmehr zusätzlich an die Öffentlichkeit bzw. an die kommunalpolitischen Entscheidungsgremien, wie sich dem zugehörigen Verteiler entnehmen lässt. Deshalb lag es auch im Interesse des Klägers, dass die Beklagte (später) sein Schreiben an den Jugendhilfeausschuss weitergeleitet hat, der auch im Verteiler genannt wird. Darin erschöpfte sich das Interesse des Klägers jedoch nicht. Er wollte mit seinem Schreiben nicht etwa nur eine kommunalpolitische Diskussion über eine zukünftige Erhöhung der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen erreichen, sondern – wie sich dem letzten Satz seines Schreibens entnehmen lässt – eine Neuregelung für das Jahr 2016. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2016 „auf das Begehren (des Klägers) eingegangen“ ist, liegt darin nur eine Beschreibung der Grundlagen der Finanzierung, konkludent nicht aber zugleich eine endgültige Ablehnung seines Antrags auf Neuregelung im Sinne eines Widerspruchsbescheides. Dies zeigt auch die Formulierung: „Falls für Sie noch Fragen offen geblieben sind, nehme ich diese gern schriftlich entgegen:“ Auch der Kläger hat dieses Schreiben nicht als (endgültigen) Widerspruchsbescheid verstanden, sondern – wie sich aus seinem Schreiben vom 7. Juli 2016 ergibt – als Beantwortung „in Form von Informationen“. Mit diesem Schreiben hat er daher ausdrücklich darum gebeten, „uns eine Entscheidung bezüglich des gestellten Antrags in Form eines Bescheides zukommen zu lassen“ und sich dafür eine Frist bis zum 16. Juli 2016 notiert. Soweit die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2016 dahingehend belehrt hat, dass dem Wunsch nach Entscheidung bezüglich des gestellten Antrags nicht entsprochen werden könne, der Kläger begehre nicht die Regelung eines Einzelfalls, sondern eine (generelle) Änderung des Beschlusses, diesseits könne keine Änderung vorgenommen werden, vielmehr sei das Amt für Jugend und Soziales an den Beschluss des Jugendhilfeausschusses gebunden, liegt auch darin keine endgültige Ablehnung des Antrags, sondern lediglich der Hinweis, dass hierfür die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses besteht. Nachdem in der Folge kein Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid ergangen ist, durfte der Kläger drei Monate nach Antragstellung ohne Weiteres am 5. Oktober 2016 Untätigkeitsklage erheben. Selbst wenn erst auf den Antrag vom 7. Juli 2016 abgestellt werden würde, wäre diese Frist schon erstinstanzlich abgelaufen gewesen. Der Rückwirkung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Anträge vorgerichtlich nur auf das Jahr 2016 bezogen hatte. Denn davon wird die Möglichkeit noch innerhalb der Jahresfrist Widerspruch gegen die zeitlich vor dem Jahr 2016 liegenden Abrechnungs“bescheide“ einzulegen, nicht berührt. Dem Kläger kann auch insoweit nicht entgegen gehalten werden, dass er vor Klagerhebung noch einen gesonderten Widerspruch hätte einlegen müssen. Denn die Klage ist ohne vorherige Durchführung des Vorverfahrens zulässig, wenn die Behörde eine Entscheidung in der Annahme ablehnt, ein Widerspruchsverfahren sei nicht notwendig (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1972 – 5 C 10.71 –, juris Rn. 13). Die Klage ist auch im Hinblick auf den Anspruch für den Zeitraum des Klageverfahrens bis einschließlich September 2017, den der Kläger durch erstinstanzliche Klagerweiterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Oktober 2017 geltend gemacht hat, zulässig. Insoweit ist ebenfalls die Jahresfrist gewahrt. Vor dem Hintergrund der Klagerhebung und der vorherigen Erklärungen der Beklagten bedurfte es keiner gesonderten außergerichtlichen Antragstellung mehr. Diese wäre angesichts des laufenden Klagverfahrens eine bloße Förmelei. 3. Die Klage ist – soweit sie nur für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 zulässig ist – (mindestens) im Umfang der Verurteilung durch das Verwaltungsgericht auch begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Zahlung eines höheren Geldbetrags für Sachaufwendungen und für den Anerkennungsförderbetrag für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seiner diesen Zeitraum betreffenden Anträge auf Gewährung weiterer laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderungsleistung für die Kindertagespflege, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 23 Abs. 1 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf erneute Bescheidung über seinen Leistungsanspruch zu. a. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage für den Zeitraum ab 1. Mai 2017 – allerdings mit Ausnahme des Elternbeitrags (dazu noch unten unter II.) – bereits deshalb für begründet erachtet, weil die Höhe der laufenden Geldleistung entgegen § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht von dem gesetzlich zuständigen Organ des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und damit nicht wirksam festgelegt worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Begriff des „Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung“ i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 10 ff.). Gleiches gilt für die Bemessung der angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Die Norm billigt den für die Festlegung der laufenden Geldleistung zuständigen Stellen die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung zu, der wiederum ein gewisser Gestaltungsspielraum immanent ist (OVG Berlin, Urt. v. 26.04.2016 – OVG 6 A 4.15 –, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 – [Landeshauptstadt Dresden]; – 5 C 3.21 – [Leipzig]; – 5 C 9.21 – [Bonn]; zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat lagen hierzu die entsprechenden Pressemitteilungen des BVerwG vom 24. November 2022 vor). Die Bescheidungsklage ist bereits deshalb begründet, weil dieser Beurteilungsspielraum nicht der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock, sondern dem Jugendhilfeausschuss zugewiesen ist. Der mit der Festlegung der laufenden Geldleistungen durch die Bürgerschaft verbundene Verfahrensfehler ist beachtlich, weil nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 42 Satz 1 SGB X). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Jugendhilfeausschuss eine andere Festlegung als die Stadtvertretung getroffen hätte, wenn er in Kenntnis seiner letztverbindlichen Zuständigkeit gehandelt hätte. Hier hatte der Jugendhilfeausschuss sogar noch einen Änderungsantrag zum vorherigen Prüfungsantrag, ob die Vergütung der Tagespflegepersonen in der Hansestadt Rostock noch angemessen sei, dahingehend gestellt, dass die Entgelte in Abhängigkeit von der Qualifikation der Tagespflegepersonen festgelegt werden sollten, dieser ist von der Bürgerschaft jedoch abgelehnt worden (Protokoll der Bürgerschaftssitzung vom 12. Oktober 2016. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll nach der Konzeption des Bundesgesetzgebers die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus der eigenen besonderen Sachkunde heraus treffen (OVG Münster, Urt. v. 22.08.2014 – 12 A 591/14 –, juris Rn. 118). Es fehlt daher an einer wirksamen Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII). Das Jugendamt der Beklagten konnte mangels einer solchen Festlegung keine rechtmäßige Entscheidung über den Geldleistungsanspruch des Klägers treffen, als es sich auf die Beschlüsse der Stadtvertretung stützte. Das Bundesrecht bestimmt in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII, dass die Höhe der Geldleistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Eine solche landesrechtliche Bestimmung besteht nicht. Ob eine andere Bestimmung durch einen Rahmenvertrag nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des im streitgegenständlichen Leistungszeitraum geltenden Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 1. April 2004 geschaffen werden könnte, muss hier nicht entschieden werden, weil ein solcher Vertrag bisher nicht geschlossen worden ist (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Simone Oldenburg, LT-Drs. 7/1597 S. 5). Nach § 69 Abs. 1 SGB VIII wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht bestimmt. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Landesjugendhilfeorganisationsgesetz – KJHG-Org M-V) bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 KJHG-OrG M-V errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt für die Wahrnehmung der Aufgaben. Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen, § 70 Abs. 1 SGB VIII. Da es sich bei der generellen Festlegung der Höhe der Geldleistung nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, dass nach § 70 Abs. 2 SGB VIII vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt wird, ist die Festlegung der Höhe der Geldleistung eine Aufgabe des Jugendhilfeausschusses (Wiesner/Struck, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 29a; Rixen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 23 Rn. 22). Die Bürgerschaft der Hansestadt A-Stadt nimmt keine Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahr. Sie konnte die Aufgabe auch nicht an sich ziehen (vgl. Weißenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 70 Rn. 13). Der Umstand, dass das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse besteht, ändert an der gesetzlichen Zuweisung der Aufgabe in § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nichts. Der Senat musste für diese Entscheidung auch nicht klären, inwieweit die Bürgerschaft etwa über die Haushaltssatzung den Entscheidungsspielraum des Jugendhilfeausschusses beschränken darf, ohne dass der Jugendhilfeausschuss sein Entscheidungsrecht mit substanziellem Gewicht verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 5 C 30/91 –, juris Rn. 21). b. Für den Zeitraum Oktober 2015 bis einschließlich April 2017 ist die Klage ebenfalls aus den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Verurteilung begründet. Für diesen Zeitraum beruht die Gewährung der laufenden Geldleistung zwar auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Hansestadt Rostock vom 29. November 2011 als dem dafür zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Verwaltungsgericht hat seine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung jedoch auf eine formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 29. November 2011 gestützt und insbesondere eine fehlende Begründung dieser Entscheidung gerügt. Diese Gründe hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen und insbesondere auch keine Unterlagen vorgelegt, die vom Verwaltungsgericht als fehlend beanstandet worden sind. Das Verwaltungsgericht hat es zutreffend für erforderlich erachtet, dass die beiden Bestandteile der laufenden Geldleistung, nämlich die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand und die Zahlung eines leistungsgerechten Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung, jeweils ihrer Höhe nach bestimmt werden und die Kalkulation insoweit auch erkennbar gemacht werde, die festgeschriebenen Beträge seien in Zusammenschau mit ihrer Begründung offensichtlich ungenügend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Hinsichtlich des Betrags für die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auf den im Rundschreiben des BMF vom 17. Dezember 2007 bzw. vom 11. November 2016 genannten Betrag von 300 € für eine einkommensteuerlich anzuerkennende monatliche Betriebskostenpauschale je Kind als Orientierungswert abgestellt werden könne und eine erhebliche Unterschreitung dieses Orientierungswertes einer nachvollziehbaren Begründung bedürfe, an der es vorliegend fehle. So sei insbesondere die Ermittlung des Gesamtbetrags von 100 Euro „aus ca. 28% der Personalkosten“ nicht sachgerecht. Dagegen hat der Senat nichts zu erinnern, vielmehr entspricht diese Ansicht der bisherigen Senatsrechtsprechung (so auch schon OVG Greifswald, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 1 LB 69/18 OVG –, juris Rn. 45). Es kann dabei dahingestellt bleiben, wie hoch der Betrag der (typisierenden) Pauschale für die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand im Gebiet der Hansestadt A-Stadt festzulegen gewesen wäre, denn diese erst materiell-rechtliche Frage vermag der Senat aufgrund der fehlenden „Kalkulationsunterlagen“ nicht zu überprüfen. Besteht eine solche Typisierungsbefugnis ist zwingend erforderlich, dass die Grundlagen der Typisierung ermittelt und hinreichend in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Das ist nicht erfolgt. Dem Jugendhilfeausschuss haben offensichtlich keine solche „Kalkulationsunterlagen“ vorgelegen. In dem Beschlussvorschlag des Beklagten Vorlage-Nr. 2011/BV2841 vom 16. November 2011 für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 29. November 2011 heißt es lediglich zu den Sachkosten: „Die Sachkosten sollen im Vergleich zu den Vorjahren von 83,00 EUR pro Kind auf 100,00 EUR erhöht werden. Die Erhöhung der Sachkosten begründet sich mit den gestiegenen Lebenserhaltungskosten.“ Diese Begründung reicht für eine Kalkulation ebenso wenig aus wie die Bezugnahme auf einen prozentualen Anteil der Personalkosten. Ohne solche Kalkulationsgrundlagen kann der Jugendhilfeausschuss seine Entscheidungsbefugnis über die Frage der Angemessenheit der zu erstattenden Sachkosten nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützen. Die Festlegung einer typisierenden Pauschale erfolgt dann letztlich willkürlich. Solche Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung für die Kalkulation sind der Rechtsordnung auch nicht fremd. Vielmehr muss nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Abgabenrecht – für das der Senat bis 2021 ebenfalls noch zuständig war – der Gemeindevertretung bei der Beschlussfassung einer Abgabensatzung neben der Beschlussvorlage über die Satzung selbst eine Kalkulation über die Abgabensätze vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (siehe nur OVG Greifswald, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 1 K 147/16 –, juris Rn. 36). Gleiches gilt für die Bestimmung des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung. Auch insoweit genügen die Unterlagen, die dem Jugendhilfeausschuss vorgelegen haben, nicht den oben ausgeführten Anforderungen. Die Erläuterungen zu diesem Betrag in der Beschlussvorlage vom 16. November 2011 knüpfen zwar an die Entgeltgruppe S 3/Stufe 1 der Tabelle des TVöD mit Stand vom 1. August 2011 an. Dem Beschlussvorschlag lag jedoch nach der Aktenlage weder die Tabelle des TVöD bei noch Erläuterungen der Beklagten dazu, warum auf diese Entgeltgruppe sowie auf die Stufe 1 als „Anfängerstufe“ flächendeckend für alle Tagespflegepersonen – trotz gegebenenfalls unterschiedlicher Berufsausbildungen bzw. Qualifikationen und auch etwaig unterschiedlich langer Dauer der bisherigen Tätigkeit als Tagespflegeperson – abgestellt werden soll. Zudem wären auch Ausführungen dazu zu erwarten gewesen, ob dieses Einkommen für die Tagespflegeperson, die anders als die Angestellten nach TVöD selbstständig tätig sind, auch realistisch ist. Das erscheint schon deshalb fraglich, weil die Finanzierung als Platzkostenpauschale berechnet wird und deshalb die Tagespflegeperson auch dann 50 h/Woche arbeiten muss, wenn sie nur ein Ganztagskind zu betreuen hat. Vor diesem Hintergrund fehlt es an Kalkulationsunterlagen zu den in der Tagespflege zu betreuenden Kindern in der Hansestadt A-Stadt. Das gilt vor allem deshalb, weil der gesetzliche Regelanspruch für die Kinderbetreuung nach § 4 Abs. 1 KiföG M-V i. d. F. bis 31. Dezember 2018 (nunmehr § 7 Abs. 1 KiföG M-V) nur eine Teilzeitförderung von 30 h/Woche umfasst und eine Förderung in einem Umfang von 50 Wochenstunden (Ganztagsförderung) nach § 4 Abs. 2 KiföG M-V a. F. und § 7 Abs. 3 KiföG M-V nur beansprucht werden kann, wenn dies zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf notwendig oder im Sinne der §§ 20 und 27 SGB VIII erforderlich ist. All das fehlt. Zudem muss der öffentliche Jugendhilfeträger bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags beachten, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen des Landesrechtsvorbehalts nach § 26 Satz 1 SGB VIII den Umfang der Leistung nach § 23 SGB VIII näher ausgestaltet hat (siehe auch zum Nachfolgenden bereits OVG Greifswald, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 1 LB 69/18 OVG –, juris Rn. 51). Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V werden die Landesmittel nur an solche Träger von Einrichtungen weitergeleitet, die sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren und sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Stundenentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes zu zahlen. Für die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 Absatz 2a des SGB VIII gilt Satz 2 entsprechend (§ 19 Abs. 3 Satz 4 KiföG M-V). Damit wird landesrechtlich eine Mindestvergütung der Tagespflegepersonen im Sinne eines Stundensatzes bestimmt, hinter der die Festlegung des Anerkennungsbetrages nicht zurückbleiben darf (vgl. auch Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. März 2013 zum Vierten Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V, LT-Drs. 6/1621 S. 34). Der Jugendhilfeausschuss darf dabei hinsichtlich der Anzahl der betreuten Kinder und der Dauer der Betreuung eine typisierende und pauschalierende Betrachtung vornehmen. Er muss dafür von den tatsächlichen Verhältnissen in seinem Zuständigkeitsbereich ausgehen und diese ermitteln. Dem Mindestlohngebot ist dabei nicht schon dann Genüge getan, wenn der kumulierte Stundensatz erst bei einer größtmöglichen Auslastung der Tagespflegestelle die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erreicht. Da nicht alle zu betreuenden Kinder Ganztagskinder sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Mindestlohn nur erreicht wird, wenn nur Ganztagskinder betreut werden. Andererseits hatte der Gesetzgeber auch nicht die Vorstellung, dass die Tagespflegeperson auch für die Betreuung nur eines Kindes eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns erhalten sollte (vgl. Kurzprotokoll der 28. Sitzung des Sozialausschusses vom 15. Mai 2013, SozaAPr06-028 S. 13). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss jedenfalls sicherstellen, dass die Tagespflegeperson dieses Mindestmonatsentgelt auch praktisch erzielen kann. Das kann auch unabhängig von der Berechnung des Platzkostenbetrags erfolgen. Auch für diese anzustellenden Erwägungen sind nach der Aktenlage Tatsachengrundlagen nicht ermittelt, jedenfalls nicht dem Jugendhilfeausschuss für seine Entscheidung vorgelegt worden. Da der Kläger seine Berufung nur im Umfang der Gewährleistung weiterer laufender Geldleistungen für das Kind M. für den Zeitraum Juni bis August 2016 eingelegt hat, war es dem Senat verwehrt zu Gunsten des Klägers im Hinblick auf die erstinstanzlich weitergehend geltend gemachten Ansprüche materiell-rechtliche, die Beklagte bei ihrer Neubescheidung bindende Anforderungen aufzustellen, die über die vom Verwaltungsgericht gerügten formell-rechtlichen Vorgaben hinausgehen würden und den Beklagten möglicherweise in stärkerem Umfang binden würden. II. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Denn die auf die Gewährung des Elternbeitrags gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrags auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die laufende Geldleistung in Höhe des Elternbeitrags für das Kind M. für die Monate Juni, Juli und August 2016 zu gewähren, ist die Klage zulässig. Denn auch insoweit hat die Beklagte eine Entscheidung durch Bescheid abgelehnt (siehe bereits oben unter I.2.). Ohnehin ist – wie der Senat bereits im Urteil vom 3. Dezember 2019 – 1 LB 69/18 OVG – entschieden hat, der Elternbeitrag auch Teil der laufenden Geldleistung i. S. v. § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII und deshalb auch teilidentisch mit dem Klagantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung über die laufende Geldleistung (OVG Greifswald, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 1 LB 69/18 OVG –, juris Rn. 52 ff.). 2. Die Bescheidungsklage ist insoweit auch begründet. Dem Kläger steht aus § 23 Abs. 1 SGB VIII gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übernahme des Elternbeitrags als Teil der von ihr zu gewährenden Geldleistung zu. Der Anspruch auf die streitige Geldleistung richtet sich gegen den Beklagten als örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist bundesrechtlich nicht ungeregelt, wer leistungsverpflichtet ist. Das ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung. Die Gewährung der laufenden Geldleistung ist nach § 23 Abs. 1 SGB VIII Teil der Förderung in Kindertagespflege. Diese umfasst die Vermittlung des Kindes, die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Tagespflegeperson sowie die Gewährung der laufenden Geldleistung. Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 SGB VIII). Eltern von in der Tagespflege betreuten Kindern können keine Jugendhilfeleistung erbringen. Die öffentlich-rechtliche Förderleistung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) ist deshalb vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe an die Tagespflegeperson zu gewähren. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII können zwar für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Diese Kostenbeiträge (Elternbeiträge) betreffen allein das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Eltern des Kindes, das Rechtsverhältnis zwischen dem öffentlichen Jugendhilfeträger und der Tagespflegeperson bleibt davon unberührt. Eine Verpflichtung der Eltern zur Kostenbeteiligung verkürzt den streitgegenständlichen Anspruch nicht. Ortsrechtliche Bestimmungen, nach denen die Tagespflegeperson den Kostenbeitrag der Eltern (einschließlich der Kosten für Verpflegung, § 21 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V) im Rahmen des Betreuungsvertrages einzuziehen hat und vom öffentlichen Träger nur noch die Differenz zwischen der ihr zustehenden Geldleistung und der Kostenbeteiligung der Eltern erhält, sind rechtswidrig und unwirksam (vgl. Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 23 Rn. 27 f.; BeckOGK/Etzold, Stand September 2019, SGB VIII, § 23 Rn. 21). Das Bundesrecht eröffnet hiervon keine Abweichungskompetenz der Länder. Nach § 26 Satz 1 SGB VIII regelt das Landesrecht das Nähere über Inhalt und Umfang der im Abschnitt „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege geregelten Aufgaben und Leistungen“. Darin liegt folglich die Ermächtigung zu einer länderspezifischen inhaltlichen Ausgestaltung auch der in diesem Abschnitt vorgesehenen „Aufgaben“ und „Leistungen“ (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – 5 C 57/01 –, juris Rn. 28). Zum Erlass von vom Bundesrecht abweichenden Bestimmungen ermächtigt der Vorbehalt nicht, er erlaubt lediglich konkretisierende und lückenfüllende Regelungen. Dabei meinen die Begriffe „Inhalt“ und „Umfang“ in § 26 Satz 1 SGB VIII vor allem die Voraussetzungen von Rechtsansprüchen und den Inhalt dieser Ansprüche (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Mai 2019 – 4 Bf 195/17.Z –, juris Rn. 13 m.w.N.). Über diese Ermächtigung würden landesrechtliche Vorschriften hinausgehen, die den Schuldner der öffentlich-rechtlichen Geldleistung teilweise austauschen und deren Rechtscharakter als Jugendhilfeleistung insoweit ändern würden. Ein Landesrechtsvorbehalt für die Finanzierung der Jugendhilfeleistungen nach den §§ 22 ff. SGB VIII besteht in § 74a SGB VIII nur für Tageseinrichtungen, nicht aber für die Kindertagespflege. Das Landesrecht zur Finanzierung der Tagespflege ist insoweit bundesrechtskonform auszulegen. Dem steht auch § 21 Abs. 6 Satz 3 KiföG M-V nicht durchgreifend entgegen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Auszahlung der nach Satz 1 zu übernehmenden Elternbeiträge (vgl. § 90 SGB VIII) an den Träger der Kindertageseinrichtung oder an die Tagespflegeperson. Für den Bereich der Tagespflege wiederholt diese Regelung lediglich die bundesrechtlich bestehende Rechtslage: Auch im Falle der Übernahme des Elternbeitrags durch das Jugendamt wird der entsprechende Betrag von diesem direkt an die Tagespflegeperson geleistet. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Umkehrschluss ist nicht zwingend. Die Vorschrift läuft nicht leer. Sie stellt auch für den Bereich der Tagespflege klar, dass die Abwicklung des übernommenen Elternbeitrags nicht im Dreieck erfolgt. Die Übernahme stellt zwar eine Sozialleistung des Jugendamtes an die Eltern des Kindes dar. Wirtschaftlich bleibt es aber dabei, dass die Geldleistungsbeziehung nach § 23 SGB VIII auch bei Übernahme des Elternbeitrags nur zwischen Jugendamt und Tagespflegeperson stattfindet. Das Risiko der fehlenden Leistungsfähigkeit der Eltern darf vom Jugendamt nicht durch einseitigen Hoheitsakt auf die Tagespflegeperson abgewälzt werden. Besteht nach alledem ein Anspruch des Klägers auf Geldleistungen ohne Anrechnung des Elternbeitrags, gilt das auch, soweit mit der Klage Zahlungen in Höhe des ausgebliebenen Elternbeitrags für das Kind M. begehrt werden. Bei der erneuten Bescheidung wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass der Kläger die Elternbeiträge für das Kind M. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erhalten hat. Eine Anrechnung von Elternbeiträgen auf den geltend gemachten Anspruch darf allerdings erfolgen, soweit diese von dem Kläger tatsächlich vereinnahmt worden sind. Diese Geldleistungen müssen nicht (im Dreieck) rückabgewickelt werden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über Geldleistungen an den Kläger als Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern. Der Kläger ist seit dem Jahr 2012 als zertifizierte Kindertagespflegeperson im Gebiet der Hansestadt Rostock selbstständig tätig. Er betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Großtagespflegestelle („Kindertagespflege H. A-Stadt“) in angemieteten Räumen, in der 2 x (maximal) 5 Kinder betreut werden, auch im Zeitraum Januar 2014 bis September 2017. Das Jugendamt der Beklagten gewährte ihm für die Betreuung der Kinder laufende Geldleistungen, die sie monatlich – ohne förmlichen Verwaltungsakt – abrechnete (Abrechnungen für Januar 2014 bis September 2016). Für Fort- und Weiterbildung erstattete die Beklagte aufgrund gesonderter Bescheide zumindest für die Jahre 2014 und 2015 jeweils 200,00 € sowie ebenfalls aufgrund gesonderter Bescheide für das Jahr 2016 die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und den vollen Beitrag der Unfallversicherung. Mit der Erteilung der Tagespflegeerlaubnis hatte die Beklagte dem Kläger aufgegeben, mit den jeweiligen Eltern Betreuungsverträge abzuschließen und bestimmt, dass die Aufwendungen für Verpflegung durch die Personensorgeberechtigten zu erstatten seien. Die laufenden Geldleistungen gewährte die Beklagte bis einschließlich April 2017 auf der Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 29. November 2011 (Nr. 2011/BV/2841) mit Wirkung ab 1. Januar 2012, mit dem der Betrag für den Sachaufwand auf 100,00 € monatlich („ca. 28% der Personalkosten“) und der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung in Anlehnung an den TVöD SuE Entgeltgruppe 3/Stufe 1 (bei Betreuung von 5 Kindern und 40 Std. 1.790,00 €, je Kind 358 €) für 20 Std. Betreuung: auf 179,00 € 30 Std. Betreuung: auf 269,00 € 50 Std. Betreuung: auf 448,00 € festgesetzt wurde. Für den Zeitraum ab 1. Mai 2017 beruhte die Zahlung der laufenden Geldleistung auf dem Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom 5. April 2017. Diesem Beschluss lag die Anlage 1 der Beschlussvorlage vom 3. März 2017 (Vorlage-Nr. 2017/BV/2577) zugrunde, die im Jugendhilfeausschuss am 28. März 2017 vorberaten und der dort zugestimmt worden ist. Danach wurde der Betrag für den Sachaufwand auf 100,00 € monatlich (unter Anlehnung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins [Miete 89,40 €]) und der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung weiterhin in Anlehnung an TVöD SuE Entgeltgruppe 3/Stufe 1 nunmehr mit Grundlohnsummensteigerung ab 2013 (bei Betreuung von 5 Kindern und 40 Std. 2.030,00 €, je Kind 406 €) für 20 Std. Betreuung: auf 203,00 € 30 Std. Betreuung: auf 305,00 € 40 Std. Betreuung: auf 406,00 € 50 Std. Betreuung: auf 508,00 € festgesetzt. Zum vorherigen Beschluss der Bürgerschaft vom 28. Oktober 2016, den Oberbürgermeister zu beauftragen, zu prüfen, ob die Vergütung der Tagespflegepersonen in der Hansestadt Rostock noch angemessen ist, hatte der Jugendhilfeausschuss einen Änderungsantrag eingebracht. Danach sollten die Entgelte in Abhängigkeit von der Qualifikation der Tagespflegepersonen festgelegt werden. Dieser Änderungsantrag wurde jedoch in der Bürgerschaft abgelehnt. Wegen der Höhe der an den Kläger bzw. an die Großtagespflegestelle monatlich erbrachten Geldleistungen im Einzelnen wird auf die Anlagen K 5 – 37 zur Klagschrift verwiesen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten „in Form eines offenen Briefes stellvertretend und im Namen aller beteiligten Tagespflegepersonen“ die Neuberechnung des angemessenen Beitrages für die Anerkennung der Förderleistung und des angemessenen Beitrages für den Sachaufwand. Nach dem Antwortschreiben der Beklagten vom 20. Juni 2016 bat der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2016 um Bescheidung. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juli 2016 mit, dass der Bitte nicht entsprochen werden könne, weil der Kläger keine Einzelfallregelung, sondern eine generelle Regelung begehre. Der Antrag werde an den Jugendhilfeausschuss weitergeleitet, da diesseits keine Änderungen vorgenommen werden könnten. Das Amt für Jugend und Soziales sei an diesen Beschluss gebunden. In der Tagespflegestelle betreute der Kläger ab dem 1. Mai 2016 auch das Kind M., geb. am … 2015, und schloss dafür mit den Eltern des Kindes einen Betreuungsvertrag ab, den er wegen eines mehrmonatigen Beitragsrückstandes fristlos zum 31. August 2016 kündigte. Mit Schreiben vom 15. August 2016 und 23. September 2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Elternbeiträgen i. H. v. 450,00 € plus 102,95 € Essensgeld für das von ihm seit April 2016 betreute Kind M. auf. Die Beklagte lehnte dies ab bzw. zahlte die geforderten Elternbeiträge nicht. Am 5. Oktober 2016 hat der Kläger (persönlich) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Ausgestaltung der Finanzierung der Kindertagespflege aus dem Jahr 2011 sei veraltet. Der Bemessungsgrad der Entgeltgruppe S3 Stufe 1 des TVöD sei völlig unzureichend und nicht leistungsgerecht. Diese Stufe richte sich am untersten Level des TVöD aus und sei für ungelernte Hilfskräfte ohne Verantwortung gedacht. Das KiföG M-V belege die Tagespflegepersonen jedoch mit Aufgabenbereichen, die eine sehr hohe, anspruchsvolle Betätigung darstellten. Die wichtige und notwendige Arbeit der Beobachtung und Dokumentation, die während der Vor- und Nachbereitung verrichtet würden, fänden in der Berechnung der laufenden Geldleistungen keine Berücksichtigung. Es finde keine Dynamisierung der Beträge statt, obwohl sich der TVöD seit 2011 mehrfach geändert habe. Der Anerkennungsbeitrag für die Förderleistung sei mindestens an die Stufe 4 oder höher anzupassen. Es sei nicht möglich, Rücklagen für Monate zu bilden, in denen weniger als 5 Kinder betreut würden, auch könne weder eine Alterssicherung noch eine Krankenversicherung finanziert werden. Die Sachkostenpauschale sei „aus blauem Dunst“ heraus beschlossen, ohne dass es eine sachliche Erhebung für die Berechnung dieser Kosten gegeben habe. Die Pauschale für die Sachkosten i. H. v. 100 € je Kind, also bei 5 Kindern 500 €, werde schon für die Anmietung der Räumlichkeiten verbraucht. Es sei kaum möglich, abgenutzte Einrichtung zu ersetzen, geschweige denn einen Neukauf zu finanzieren. Die Auflagen der Behörden erwarteten jedoch jederzeit eine voll intakt ausgestattete Einrichtung. Hinsichtlich des geforderten Elternbeitrags habe er als Tagespflegeperson einen Anspruch auf die ungekürzte laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII, diese sei vollständig vom Jugendamt zu bezahlen. Der Verweis der Beklagten auf den mit den Eltern des betreuten Kindes geschlossenen privaten Vertrag sei rechtswidrig. Ausbleibende Elternbeiträge seien ein wirtschaftliches Wagnis, das in den Pflichtenkreis und die wirtschaftliche Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe falle. Als Anlage K 45 zur Klagschrift hat der Kläger ergänzend eine Aufstellung seines Einkommens für den Zeitraum 01/2014 bis 09/2016 vorgelegt. Der Kläger hat mit der Klageschrift zunächst beantragt, 1. Die Beklagte zu verpflichten, ihm laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen in Höhe des Elternbeitrags und der Verpflegungskosten für das Kind M. für die Monate Juni – August 2016 i. H. v. 552,95 € zu gewähren. 2. Die Beklagte zu verurteilen, ihm für – im Einzelnen für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2016 nach Monaten aufgelistete Kinderbetreuungen – eine laufende Geldzahlung zur Anerkennung der Förderleistung sowie eine Sachkostenerstattung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen. Auf die Bitte des Gerichts zur Stellungnahme zur (jeweiligen) Klageart und zu den diesbezüglichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat der sodann beauftragte (nunmehr vormalige) Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 4. November 2016 mitgeteilt, dass sich das Begehren des Klägers mit seinem Klagantrag zu 1.) auf ein schlicht hoheitliches Handeln – die Auszahlung – richte. Die statthafte Klageart sei demnach die allgemeine Leistungsklage. Bei seinem Klagantrag zu 2.) handele es sich um eine Leistungsklage in Form einer Kombination aus Verpflichtungsklage und allgemeiner Leistungsklage. Ein Vorverfahren sei nicht durchzuführen, die Beklagte habe es bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2016 abgelehnt einen förmlichen Verwaltungsakt zu erlassen. Nachdem der Kläger (persönlich) zwischenzeitlich mit undatiertem Schreiben (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 24. Februar 2017) noch einen Feststellungsantrag zum Klagantrag zu 1.) gestellt, durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Mai 2017 die Klaganträge neu gefasst und mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 um einen Zahlungsantrag erweitert sowie mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 hinsichtlich des Kindes E. in der Begründung konkretisiert und mit Schriftsatz vom 28. August 2017 „klargestellt“ hat, dass die mit Schriftsatz vom 27. Mai 2017 gestellten Anträge die „bisherigen Anträge“ ersetzen, hat er erstinstanzlich zuletzt vor dem Verwaltungsgericht nach Erörterung der Frage der sachgerechten Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2017 beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 2. Juni 2016 auf Gewährung laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderleistung jeweils für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2017, einschließlich der mit dem Klagantrag aus dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 geltend gemachten Elternbeiträge, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass für die Erstattung der Elternbeiträge keine Rechtsgrundlage bestehe. Die Zahlungen der laufenden Geldleistungen seien aus einer Festlegung des Jugendhilfeausschusses der Hansestadt Rostock abgeleitet. Die Festlegungen seien nach erbrachter Leistung gestaffelt, sie richteten sich danach, wie viele Kinder über welchen Zeitraum betreut würden. Die Sachkosten seien auskömmlich. Die Räume würden vom Kläger und seiner Frau genutzt, der ebenfalls eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt worden sei. In den angemieteten Räumlichkeiten dürften mithin zehn Kinder betreut werden. Die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge von Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen würden von der Beklagten, wie von § 23 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SGB VIII verlangt, auf Antrag erstattet. Aus § 90 Abs. 3 SGB VIII lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die bei der Beklagten praktizierte Ausgestaltung der Erhebung des Elternbeitrags als legitim erachte. Denn von einer Übernahme des Kostenbeitrags könne nur gesprochen werden, wenn der Gläubiger des Beitrags nicht identisch sei mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Jugendhilfeausschuss habe zwar Beschlusskompetenz in Sachen der Jugendhilfe, allerdings nur im Rahmen der von der Bürgerschaft bereitgestellten Mittel, die im Haushaltsplan eingestellt seien. Die Festlegungen seien nicht auf den Zeitraum der Geltung eines Haushaltes beschränkt. Deshalb seien die Festlegungen im Jugendhilfeausschuss lediglich beraten und von der Bürgerschaft als wichtige Angelegenheit beschlossen worden. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 11. Oktober 2017 – 6 A 2822/16 SN – der Klage überwiegend stattgegeben und sie nur hinsichtlich der Erstattung des Elternbeitrags zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage für statthaft und als Untätigkeitsklage für zulässig erachtet. Die Verpflichtungsklage sei auch insoweit begründet, als der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehre, seinen Antrag vom 26. Juni 2016 auf Gewährung (höherer) laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderungsleistung für den Zeitraum Januar 2014 bis September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es fehle bereits an einer rechtmäßigen Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 2a Satz 1 SGB VIII. Für die Festlegung der konkreten Höhe der laufenden Geldleistung sei nicht die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock Schwerin, sondern der Jugendhilfeausschuss der Hansestadt Rostock funktionell zuständig. Die Festlegungen seien schon deshalb rechtswidrig. Dieser Fehler sei auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil den Beschlüssen jeweils ein auf die entsprechende Festlegung bezogener zustimmender Beschluss des Jugendhilfeausschusses vorangegangen sei. Die Beklagte sei zur Bescheidung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten gewesen. Der Anspruch des Klägers sei nicht erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vom 2. Juni 2016, sondern unmittelbar aus dem Gesetz entstanden. Für den Zeitraum ab 1. Mai 2017 ergebe sich die Begründetheit der Klage hinsichtlich des Bescheidungsantrags auf laufende Geldleistungen (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) bereits aus der fehlerhaften Festsetzung der Beträge, da diese auf dem Beschluss der Bürgerschaft beruhten, zuständig sei aber der Jugendhilfeausschuss. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII werde die Höhe der laufenden Geldleistungen von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit – wie hier – das Landesrecht nicht etwas Anderes bestimme. Die Aufgaben der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe würden im Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Jugendamt wahrgenommen (§ 69 Abs. 1, 3 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII [Landesjugendhilfeorganisationsgesetz – KJHG-Org M-V]). Die Aufgaben des Jugendamtes würden durch den Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII) und die Verwaltung des Jugendamtes (§ 70 SGB VIII) wahrgenommen. Der Jugendhilfeausschuss sei ein Ausschuss eigener Art, nicht ein solcher der Vertretungskörperschaft. § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII räume dem Jugendhilfeausschuss in Angelegenheiten der Jugendhilfe ein originäres Beschlussrecht ein. Klarstellend regele § 4 Abs. 1 KJHG-Org M-V, dass der Jugendhilfeausschuss auch ein beschließender Ausschuss i. S. d. Kommunalverfassung sei (§ 33 Abs. 4 KV M-V). Das Beschlussrecht sei beschränkt auf die von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzungen und der von ihr gefassten Beschlüsse. Das Bundesrecht schränke den Vorrang von Beschlüssen der Vertretungskörperschaft gegenüber dem Jugendhilfeausschuss allerdings insoweit ein, als es dessen Beschlussrecht mit § 71 Abs. 3 SGB VIII im Interesse einer effektiven Jugendarbeit eine Bestandsgarantie verleihe. Diese Gewährleistung schütze den Jugendhilfeausschuss vor einer substantiellen Aushöhlung seines Beschlussrechts. Dieses sei nicht verletzt, wenn ihm Aufgaben von substantiellem Gewicht verblieben. Beschlüsse der Vertretungskörperschaft müssten deshalb so gefasst sein, dass sie noch ausfüllungsfähig und -bedürftig durch Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses seien. Nach diesen Maßstäben sei der Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock rechtswidrig. Sie habe die Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vollständig an sich gezogen. Da die Bürgerschaft selbst konkrete Beträge festgelegt habe, sei dem Jugendhilfeausschuss kein eigener Spielraum mehr verblieben. Dieser Fehler sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil dem Beschluss der Bürgerschaft eine Vorlage des Jugendamtes und ein zustimmender Beschluss des Jugendhilfeausschusses vorangegangen sei. Eine Äußerung im Rahmen einer Anhörung habe nicht den Stellenwert wie eine Beschlussfassung aufgrund originärer, alleiniger Zuständigkeit. Für den Zeitraum bis April 2017 seien die durch den Jugendhilfeausschuss im Rahmen seines bestehenden und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes festgeschriebenen Beträge in der Zusammenschau mit ihrer jeweiligen Begründung offensichtlich ungenügend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Für die Erstattung der angemessenen Kosten des Sachaufwands sei die Orientierung an „28% der Personalkosten“ kein Orientierungswert für die Bemessung einer Pauschale. Orientierungsmaßstab für den Betrag der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand seien zunächst die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehenden tatsächlichen Aufwendungen. Für die Frage der Höhe des angemessenen Sachaufwands könne das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen einbezogen werden, das einen Betrag von 300,00 € monatlich für Sachkosten anerkenne. Eine wie hier erhebliche Unterschreitung dieses Wertes bedürfe einer nachvollziehbaren Begründung, an der es hier fehle. Auch die Bemessung des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dieser sei gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten. Die Beklagte habe bei der Bescheidung des Antrags folgende Maßgaben zu beachten: Eine den Vorgaben des § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung setze zunächst voraus, dass die beiden Bestandteile jeweils ihrer Höhe nach bestimmt werden und die Kalkulation insoweit auch erkennbar gemacht werde. Überdies dürfe der jeweils festgeschriebene Betrag der Höhe nach nicht offensichtlich ungenügend sein, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Nicht sachgerecht erscheine die enge Orientierung an durchschnittlichen Kosten von Schweriner Kindertageseinrichtungen. Hinsichtlich des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung sei zu beachten, dass dieser leistungsgerecht auszugestalten sei. Soweit als mittelbares Bewertungskriterium die Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten herangezogen werde, könne auf die tarifliche Vergütung von Tätigkeiten in Kindertageseinrichtungen abgestellt werden. Die grundsätzliche Orientierung am TVöD SuE sei nicht zu beanstanden. Die Anforderungen an die Begründung der Höhe des konkreten Anerkennungsbetrages stiegen dabei, je niedriger dieser im Vergleich zur Vergütung des vergleichbaren Personals in Kindertageseinrichtungen festgesetzt werde. Die in den streitgegenständlichen Beschlussvorlagen vorgenommene Anlehnung an die Entgeltgruppe 3/Stufe 1 des TVöD SuE sowie die konkrete Art der Umsetzung sei danach unzureichend. Zudem habe die Beklagte die Überlegung einzubeziehen, inwieweit das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit verlange, dass mit dem geleisteten Anerkennungsbetrag bei einer generellen Betrachtungsweise der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson angemessen sichergestellt werden könne. Soweit der Kläger auch eine Bescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Leistung für die ausgefallenen Elternbeiträge begehre, sei die Klage unbegründet. Inhaber des Anspruchs auf eine laufende Geldleistung sei zwar nach § 23 Abs. 1 SGB VIII der Kläger als Tagespflegeperson. Wer Verpflichteter sei, werde im Bundesrecht jedoch nicht geregelt. Dass nicht die Beklagte, sondern die jeweiligen Eltern Schuldner des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Elternbeiträge einschließlich der Verpflegungskosten seien, ergebe sich aus §§ 17 Abs. 1, 20, 21 KiföG M-V in Verbindung mit § 6 Abs. 9 der KiföG-Satzung der Hansestadt A-Stadt. Der Kläger müsse diesen Anspruch selbst gegenüber den Eltern des Kindes geltend machen und gegebenenfalls im Zivilrechtsweg durchsetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung im Urteil zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 22. Dezember 2017 und der Beklagten am 27. Dezember 2017 zugestellt worden. Der Kläger hat am 8. Januar 2018 Berufung eingelegt und diese am 12. Februar 2018 begründet. Die Beklagte hat am 20. Januar 2018 Berufung eingelegt und diese am 8. März 2018 (nach bewilligtem Fristverlängerungsantrag vom 15. Februar 2018) begründet. Der Kläger hat in seinem Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Klagabweisung des Antrags auf Bescheidung bezogen auf die Elternbeiträge sei unzutreffend. Die landesrechtlichen Regelungen, auf die sich das Verwaltungsgericht stütze, verstießen gegen Bundesrecht und seien insofern gemäß Art. 31 GG ungültig. Eine solche Regelung verkürze in unzulässiger Weise den bundesrechtlich uneingeschränkt eingeräumten Zahlungsanspruch der Tagespflegeperson. Der Kläger beantragt: unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2017 – 6 A 2822/16 SN – den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer laufender Geldleistungen für das Kind M. unter Einbeziehung der mit Antrag vom 15. August 2016 geltend gemachten Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten für den Zeitraum Juni bis August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden ferner die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2017 – 6 A 2822/16 SN – die Klage im vollen Umfang abzuweisen. und ferner die Berufung des Klägers zurückzuweisen, Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Der Kläger begehre die Bescheidung über die Gewährung laufender Geldleistungen. Dieses Begehren habe er erstmalig mit der Klage geltend gemacht. Er habe vorher keinen Antrag bei der Beklagten gestellt. Da kein entsprechender Antrag gestellt worden sei, habe die Beklagte auch eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes nicht unterlassen. Der Antrag des Klägers vom 2. Juni 2016 habe keine Kostenerstattung für die tatsächliche Betreuung enthalten, sondern er habe stellvertretend und im Namen aller beteiligter Tagespflegepersonen die generelle Neuberechnung gefordert. Dieses Begehren sei nicht identisch mit dem Klagebegehren. Zudem sei die Klage für den Zeitraum der Jahre 2014 und 2015 unzulässig, weil das Schreiben vom 2. Juni 2016 auf das Jahr 2016 beschränkt sei. Die Klage sei auch unbegründet. Für die Festsetzung der laufenden Geldbeträge sei die Bürgerschaft der Hansestadt A-Stadt zuständig. Dies habe auf Nachfrage der Beklagten das Innenministerium M-V (nach Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales) mit Schreiben vom 27. Februar 2018 bestätigt. Das Recht der Bürgerschaft, über die Höhe der laufenden Geldleistungen zu entscheiden, folge aus der gemeindlichen Satzungsautonomie als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Wenn die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistungen als Satzung hätte beschlossen werden können, erschließe sich nicht, warum eine Kompetenzverletzung vorliegen solle, wenn die Festlegung nicht als Satzung, sondern als bloßer Beschluss erfolge. Selbst ein Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses unterstellt, könne von einer substantiellen Aushöhlung nicht gesprochen werden. Die Beschränkung des Beschlussrechtes durch das Kriterium der bereitgestellten Mittel zeige, dass in finanziell und haushalterisch weitreichenden Angelegenheiten der Jugendhilfeausschuss nicht automatisch das Letztentscheidungsrecht haben solle. Auch habe der Jugendhilfeausschuss über die Neufassung der Regelung zur Ausgestaltung der Finanzierung in seiner Sitzung vom 28. März 2017 beschlossen. Diese Vorlage sei von der Bürgerschaft unverändert beschlossen worden. Der Sachaufwand sei angemessen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die steuerrechtlich anerkannte Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 € an der tatsächlichen Höhe der entstehenden Sachaufwendungen orientiere. Diese Sachkostenpauschale spiegele insbesondere im Falle des Klägers nicht die tatsächlichen Aufwendungen wider, da der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Großpflegestelle mit insgesamt zehn Kindern führe, mithin würde die Sachkostenpauschale 3.000 €/ Monat betragen. Auch gelte diese Pauschale bundeseinheitlich, ohne regionale oder lokale deutliche Unterschiede zu berücksichtigen. Aus der Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 30. Januar 2017 ergäben sich die einzelnen Positionen der Sachkostenpauschale. Der Anteil der Mietkosten i. H. v. 89,40 € pro Kind und Monat bemesse sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2017. Die Beklagte habe auf Basis des Immobilienberichts der Hansestadt Rostock 2015 eine Durchschnittsmiete von 8,30 € herangezogen, das entspreche der Durchschnittsmiete für Büroflächen in der Innenstadt. Für die Betreuung von fünf Kindern müsse die Tagespflegeperson 35 m² nachweisen, anerkannt werde eine Fläche bis 50 m², d. h. 10 m² pro Kind und Monat. Der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass ihm tatsächlich höhere Kosten entstanden seien. Nicht in der Sachkostenpauschale enthalten seien Kosten für Fort- und Weiterbildung (§ 23 Abs. 3 SGB VIII). Diese würden auf Nachweis gesondert i. H. v. jährlich bis zu 200 € erstattet. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Dieser Betrag sei leistungsgerecht auszugestalten. Die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs sei Sache der Beklagten. Deren Entscheidung sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe seine Prüfungskompetenz überschritten. Anders als das Verwaltungsgericht meine, bestehe zwischen Tagespflegepersonen und Kinderpfleger/innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Entgeltgruppe S 4) keine derartige Vergleichbarkeit, die eine Heranziehung der Entgeltgruppe S 4 für den Anerkennungsbetrag erfordere. Auch dürfe die unterschiedliche Qualifikation als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Eine identische Übernahme der Tarifverträge sei nicht geboten. Die Einhaltung eines gewissen Abstands zu den tariflichen Vergütungen sei angesichts der unterschiedlichen Qualifikationen rechtmäßig. Die Beklagte könne berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen in der Regel keine abgeschlossene Berufsausbildung als Kinderpfleger/in vorweisen könnten. Für die Anerkennung als Tagespflegeperson genüge lediglich eine 160-stündige Ausbildung auf der Grundlage des Curriculums „Fortbildung von Tagesmüttern“ des Deutschen Jugendinstituts (DJI), das üblicherweise berufsbegleitend durchgeführt werde. Nach dem Bundesprogramm Kindertagespflege könne eine Zuwendung für die Festeinstellung von Tagespflegepersonen gewährt werden, wenn u. a. die Beschäftigte mindestens entsprechend Entgeltgruppe S2 TVöD SuE vergütet werde. Zwar habe die Tagespflegeperson die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für mehrere Kinder, dies sei jedoch nicht vergleichbar mit einer alleinverantwortlichen Betreuung von Gruppen. Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen hätten im Durchschnitt gleichzeitig bis zu sechs Kinder im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und bis zu 15 Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule zu betreuen. Dass die Tagespflegeperson organisatorische, verwaltende und andere Tätigkeiten wahrnehme, führe nicht zu einer Orientierung an der Entgeltgruppe S4 TVöD SuE. Für den Betrag der Förderungsleistung stehe die kindbezogene Leistung der Tagespflegeperson im Vordergrund. Es sei sachgerecht, dass bei der Neuberechnung im Jahr 2017 der Anerkennungsbetrag nicht in gleicher Höhe wie das tarifliche Entgelt festgelegt worden sei, sondern nach der Grundlohnsummensteigerung. Dadurch würde der Anerkennungsbetrag, umgerechnet auf 40 Std mit 2.030 € rund 176 € unter dem monatlichen Bruttogehalt der Entgeltstufe S3/Stufe 1 (2.05,83 €) liegen. Dass mit dem Anerkennungsbetrag sicherzustellen sei, dass ein auskömmlicher Betrag zur Verfügung stehe, sei eine unverbindliche Absichtserklärung des Gesetzgebers. Der Landesgesetzgeber habe bei seiner Regelung zum Mindestlohn nur auf Beschäftigte in KiTas abgestellt. Auf selbständige Tagespflegepersonen sei diese Vorschrift nicht anwendbar. Selbst wenn der Landesgesetzgeber auf etwaige im Angestelltenverhältnis tätige Tagespflegepersonen abgestellt hätte, wäre diese Vorgabe eingehalten. Der Mindestlohn habe vom 1. Januar 2015 bis 21. Dezember 2016 8,50 € betragen. Bei einer Arbeitszeit von 40 Std./ Woche ergebe sich eine monatliche Vergütung von 1.428 € und eine Jahresvergütung von 17.136 € brutto; dieser Betrag liege unter dem Anerkennungsbetrag von 1.790 €/Monat bzw. 21.480 €/Jahr. Auch nach der Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 €/Std. sei der Anerkennungsbetrag noch deutlich höher; bei einer Vollzeittätigkeit betrage das monatliche Einkommen brutto 1.485,12 €. Der monatliche Anerkennungsbetrag bei der Betreuung von fünf Kindern liege bei 2.030,00 €. Die Höhe der Sachkosten betrage ca. 28% der Personalkosten (Entgeltgruppe S3 TVöD SuE 2011: 1.790 € davon 28% = 501 €, bei 5 Kindern je Kind 100 €). Auch bei Kindertageseinrichtungen der Hansestadt betrage das Verhältnis von Personalkosten zu Sachkosten 80% zu 20%. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine rückwirkende Leistung bis Januar 2014. Es könne nicht außer Acht gelassen werden, dass aufgrund des Grundsatzes der Prospektivität (§ 78d SGB VIII) Entgeltvereinbarungen nur für einen zukünftigen Zeitraum abgeschlossen werden könnten. Nachträgliche Ausgleiche für Über- aber auch für Unterdeckungen seien ausgeschlossen (§ 78d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Gleiches gelte für einen rückwirkenden Abschluss von Entgeltvereinbarungen (§ 78d Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Hinsichtlich der Berufung des Klägers hält die Beklagte die Berufung für unbegründet und stützt insoweit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.