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Urteil

2 S 407/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1014.2S407.22.00
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Leitsätze
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen zur Kurtaxe veranlagt werden können, da sie relevante Vorteile bezüglich der Nutzung der Kureinrichtungen und -veranstaltungen der jeweiligen Gemeinde haben, in der sich die Hafenanlage befindet (Anschluss an Senatsurteil vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 95).(Rn.89) 2. Die Kurtaxe nach § 43 KAG (juris: KAG BW 2005) stellt eine personenbezogene, keine objektbezogene Abgabe dar. Für die Inhaber eines Bootsliegeplatzes handelt es sich deshalb um eine persönliche Beitragspflicht, so dass die Kurtaxepflicht nicht auf eine zweite Person, die den Bootsliegeplatz möglicherweise nutzt, erstreckt werden kann.(Rn.114) 3. Gegen eine Pauschalierung als Jahreskurtaxe bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 04.01.1980 - 7 B 252/79 - juris Rn 2 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.09.1985 - 14 S 2868/84 und 14 S 2528/84 -). Es wäre kaum durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche jährliche Aufenthaltsdauer der Inhaber eines Bootsliegeplatzes im Gemeindegebiet bzw. die Häufigkeit des Aufenthalts im Hafengebiet zu überwachen und festzustellen.(Rn.118) 4. Zu den Anforderungen für die Bemessung der pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines Bootsliegeplatzes.(Rn.119)
Tenor
Die Satzung der Gemeinde Kressbronn über die Erhebung einer Kurtaxe vom 20.10.2021 - in Kraft seit 01.01.2022 - wird für unwirksam erklärt, soweit die Regelungen in § 4 Abs. 2 und Abs. 5, § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 und Abs. 4 und § 9 auf Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage erstreckt werden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen zur Kurtaxe veranlagt werden können, da sie relevante Vorteile bezüglich der Nutzung der Kureinrichtungen und -veranstaltungen der jeweiligen Gemeinde haben, in der sich die Hafenanlage befindet (Anschluss an Senatsurteil vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 95).(Rn.89) 2. Die Kurtaxe nach § 43 KAG (juris: KAG BW 2005) stellt eine personenbezogene, keine objektbezogene Abgabe dar. Für die Inhaber eines Bootsliegeplatzes handelt es sich deshalb um eine persönliche Beitragspflicht, so dass die Kurtaxepflicht nicht auf eine zweite Person, die den Bootsliegeplatz möglicherweise nutzt, erstreckt werden kann.(Rn.114) 3. Gegen eine Pauschalierung als Jahreskurtaxe bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 04.01.1980 - 7 B 252/79 - juris Rn 2 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.09.1985 - 14 S 2868/84 und 14 S 2528/84 -). Es wäre kaum durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche jährliche Aufenthaltsdauer der Inhaber eines Bootsliegeplatzes im Gemeindegebiet bzw. die Häufigkeit des Aufenthalts im Hafengebiet zu überwachen und festzustellen.(Rn.118) 4. Zu den Anforderungen für die Bemessung der pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines Bootsliegeplatzes.(Rn.119) Die Satzung der Gemeinde Kressbronn über die Erhebung einer Kurtaxe vom 20.10.2021 - in Kraft seit 01.01.2022 - wird für unwirksam erklärt, soweit die Regelungen in § 4 Abs. 2 und Abs. 5, § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 und Abs. 4 und § 9 auf Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage erstreckt werden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. A) Der Normenkontrollantrag ist zulässig. I. Der Antrag ist statthaft, denn bei den angefochtenen Satzungsregelungen handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO). II. Die Antragsteller besitzen die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird bzw. durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3). Die so formulierte Antragsbefugnis entspricht den Erfordernissen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. auch BT-Drs. 13/1433 S. 9 und 13/3993 S. 10). Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ; Beschlüsse vom 02.03.2005 - 6 BN 7.04 - juris Rn. 6, vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 und vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3). Das bedeutet, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die angegriffene Rechtsvorschrift geltend gemacht werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ). Soweit sich die Antragsteller gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 KTS wenden, wonach eine pauschale Jahreskurtaxe in Höhe von 198,-- Euro erhoben wird, wenn ein Bootsliegeplatz im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 30 Tagen, gemietet wird, ist nur der Antragsteller zu 4. Adressat dieser Regelung. Zu den Kurtaxepflichtigen zählen nur die Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S.v. § 1 KTS geboten ist. Dies ist nur bei dem Antragsteller zu 4. der Fall. Einem Antragsteller fehlt grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (Senatsurteile vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 72 und vom 14.09.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 75). Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. - 3. ist jedoch gegeben, soweit sie § 7 Abs. 2 Satz 1 KTS angreifen, der ihnen auferlegt, die ortsfremden Personen, die einen befristeten oder unbefristeten Vertrag über die Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes in ihrer Hafenanlage i.S.d. § 4 Abs. 2 KTS für einen dauerhaften Zeitraum, mindestens aber für 30 Tage, abgeschlossen haben, anzumelden und nach Beendigung des Vertrages abzumelden sowie diese Daten gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 KTS in das von der Gemeinde für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem einzugeben und elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln. Dieser Meldepflicht unterfallen auch die Antragsteller zu 2. und 3., da sie die von der Antragstellerin zu 1. gepachteten Bootsstege verwalten und die entsprechenden Liegeplätze nach eigenen Regeln vergeben. Dementsprechend haben sie die ortsfremden Liegeplatzinhaber selbst zu melden. III. Die Antragsteller haben den Antrag fristgerecht am 15.02.2022 innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Bekanntmachung der Satzung am 28.10.2021 gestellt. B) Der Normenkontrollantrag ist begründet, weil zur Unwirksamkeit führende Verstöße der angegriffenen Satzungsregelungen gegen höherrangiges Recht vorliegen. Zwar können Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen pauschal zur Jahreskurtaxe veranlagt werden (I.). Die Höhe der Pauschale, die auf Grundlage von 60 Tagessätzen für zwei Personen kalkuliert ist, ist jedoch zu beanstanden (II.). I. 1. Nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, ggf. auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der (teilweisen) Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung der genannten Einrichtungen bzw. die Durchführung der Veranstaltungen entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 - juris Rn. 93, vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 116, vom 08.03.2018 - 2 S 2534/16 - juris Rn. 107, vom 14.09.2017- 2 S 2439/16 - juris Rn. 84 und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 54). Nach der Ermächtigungsgrundlage des § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG wird die Kurtaxe von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass Beherberger und Betreiber eines Campingplatzes oder einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz verpflichtet sind, die bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; sie haften insoweit für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe. Kurtaxepflichtig ist danach, wer sich in der Gemeinde aufhält und wem die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Die Eigenart der Erhebung einer Kurtaxe besteht darin, dass damit ein Sondervorteil abgegolten wird, der ortsfremden Personen dadurch geboten wird, dass sie die Möglichkeit haben, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen zu nutzen und die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen. Der Abgabetatbestand knüpft damit ausschließlich am objektiven Kriterium der Nutzungsmöglichkeit an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 94; Beschluss vom 17.08.1992 - 14 S 249/90 - juris Rn. 25). Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee befinden sich zwar außerhalb des Gemeindegebiets der jeweiligen Bodenseegemeinde, so dass für die die Kurtaxepflicht begründende Tatbestandsvoraussetzung des „Aufenthalts in der Gemeinde“ nicht auf die Übernachtungen auf den Booten abgestellt werden kann. Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die im Hafen liegenden Boote über den Anleger bzw. Steg mit dem Land und damit mit dem Satzungsgebiet der jeweiligen Gemeinde verbunden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 88). Die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage können aber als qualifizierte Tagestouristen zur Kurtaxe veranlagt werden. Dem liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass den Inhabern eines Bootsliegeplatzes, die sich im Regelfall über das Jahr gesehen geraume Zeit in der Hafenanlage aufhalten, die Möglichkeit eröffnet ist, die Kureinrichtungen zu nutzen und an entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 95). 2. a) Der Senat hält daran fest, dass die Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen veranlagt werden können, da sie relevante Vorteile bezüglich der Nutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen der Antragsgegnerin haben. Zwar suchen Inhaber von Bootsliegeplätzen das Gebiet der Antragsgegnerin oft nur auf, um mit dem Boot auf den See hinauszufahren. Es gibt aber für diese Personen ausreichend Anlass, daneben auch die Kureinrichtungen zu nutzen. Dieser Anlass ist zum Beispiel bei schlechtem Wetter, vor der Abfahrt, nach der Ankunft oder während eines Ruhetags gegeben. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Nutzung oder Teilnahme und auch nicht auf die nicht überprüfbare innere Absicht der ortsfremden Liegeplatzinhaber an, von der Möglichkeit der Benutzung oder Teilnahme Gebrauch zu machen. Entscheidend ist allein die diesbezüglich objektiv bestehende Möglichkeit (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 95). b) Die Veranlagung von Inhabern eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen verstößt auch nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass jemand, der seine Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet hat und einen Liegeplatz in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet anmietet und nutzt, nicht wie ein sonstiger Tagesgast gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Danach ist der Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung im Rahmen seines Ermessens nicht gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist bei festgestellter ungleicher Betroffenheit nur zu fragen, ob für die Differenzierung oder Nichtdifferenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber die jeweils zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Eine willkürliche Satzungsgestaltung kann ihm nur vorgeworfen werden, wenn sich kein sachlicher, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden lässt. Das satzungsgeberische Ermessen verbietet den Gerichten die Prüfung, ob der vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste Maßstab gewählt worden ist. Dabei kann das Entscheidungsermessen des Satzungsgebers zusätzlich insbesondere vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 97; Urteil vom 23.04.2021 - 2 S 2628/18 - juris Rn. 142; Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 19). Davon ausgehend ist die Unterscheidung zwischen „normalen“ Tagestouristen, die nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS von der Kurtaxe befreit sind, und qualifizierten Tagestouristen, den Inhabern eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KTS eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten haben, sachlich gerechtfertigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021, aaO Rn. 98). Dazu hat der Senat mit Urteil vom 13.07.2021 (aaO Rn. 99 - 106) ausgeführt: „Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin hat diese aus Praktikabilitätsgründen für ‚normale‘ Tagesgäste in § 2 Abs. 5 Nr. 1 KTS eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen, die durch praktische Vollzugsschwierigkeiten bei der Erfassung dieser Tagestouristen begründet wird. Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist die in § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehene Kurtaxepflichtigkeit einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste von der Kurtaxepflicht ausgenommen werden können (allgemeine Meinung, vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 38). Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, wonach es mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass die Antragsgegnerin auch von denjenigen Tagesgästen keine Kurtaxe erhebt, die ermittelt werden könnten, weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1992 - 14 S 802/90 - juris Rn. 30; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 01.08.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21.10.2019 - 1 K 147/16 - juris Rn. 43 und vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2011 - 9 LA 122/10 - juris Rn. 4). Denn diese Tagestouristen sind nicht berechtigt, zumindest bestimmte Kureinrichtungen ohne besonderes Entgelt zu benutzen. So ist insbesondere für die Nutzung des Strandbads eine Eintrittskarte zu erwerben. Von der Antragsgegnerin kann auch im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand keine lückenlose Kontrolle und Veranlagung dieser Tagesgäste verlangt werden. Dabei ist auch einzustellen, dass die Mehrzahl der Tagesgäste, die im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin verweilen und dort nicht abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen wie etwa den Kurpark, den Seegarten, die Uferpromenade oder den Bodan-Platz aufsuchen, ohnehin mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht erfassbar sind. Die Situation einer Gemeinde am Bodensee - wie hier der Antragsgegnerin - unterscheidet sich auch grundlegend von einem Strandbad an der Nord- bzw. Ostsee, wo etwa aufgrund der örtlichen Gegebenheiten häufig ohne größeren Verwaltungsaufwand eine Strandkurabgabe von Tagesgästen erhoben werden kann. Die Befreiung der ‚normalen‘ Tagesgäste von der Kurtaxepflicht ist darüber hinaus auch deshalb gerechtfertigt, weil ihnen - bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - im Vergleich zu den Personen, die sich in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde länger aufhalten, d.h. den Übernachtungsgästen, geringere Vorteile geboten werden. Da die durch die Kur- und Erholungseinrichtungen und Veranstaltungen gebotenen Vorteile nicht exakt messbar sind, kommt als Verteilungsmaßstab für die Aufwendungen der Gemeinde nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht. Die Nutzungsvorteile werden umso höher zu bewerten sein, je länger eine Person sich in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde aufhält, sodass es naheliegt, als Bemessungsgrundlage auf die Dauer des Aufenthalts (bemessen nach Tagen, Wochen oder Monaten) in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde zurückzugreifen. Schließlich darf eingestellt werden, dass den Tagesgästen im Hinblick auf die Befreiung von der Kurtaxe auch die mit der Kurkarte verbundenen Vergünstigungen nicht gewährt werden müssen und dementsprechend auch der in diesem Zusammenhang entstehende Verwaltungs- und Organisationsaufwand entfällt. Auch vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, die Tagesgäste von der Kurtaxepflicht auszunehmen. Demgegenüber kann der Personenkreis, der einen Bootsliegeplatz in einer Hafenanlage gemietet hat und für den daher die Vermutung besteht, dass er sich regelmäßig auf dem Gemeindegebiet, nämlich den an Land befindlichen Hafenanlagen der Antragsteller, die sich unzweifelhaft im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin befinden, aufhält, wie sonstige zu veranlagende Kurgäste ohne verwaltungspraktische Probleme erfasst werden, da er einen Mietvertrag mit einem der Antragsteller über einen Bootsliegeplatz abgeschlossen hat. Betreiber einer Hafenanlage mit Liegeplätzen ist dabei unproblematisch die Antragstellerin zu 1., dies sind jedoch auch die Antragsteller zu 2. und 3. Entscheidend dafür ist, wie der Vergleich mit Beherbergern und Betreibern von Campingplätzen zeigt, dass mit den dort verweilenden ortsfremden Personen ein Vertragsverhältnis besteht, das einen die Kurtaxepflicht auslösenden Tatbestand erfüllt. Ein solches Verhältnis wird durch den Abschluss eines Mietvertrags über einen Bootsliegeplatz begründet. Da die Antragsteller zu 2. und 3. ihre Stege selbst verwalten und die sich dort befindlichen Liegeplätze nach eigenen Kriterien vermieten, sind sie ebenfalls als Betreiber einer Hafenanlage iSd § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG anzusehen. Aufgrund der dargestellten Erfassungsmöglichkeit besteht ein entscheidender Unterschied zu dem sonstigen Tagesgast, bei dem eine entsprechende Erfassungsmöglichkeit nicht bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand besteht. Darüber hinaus unterscheiden sich die Inhaber eines Bootsliegeplatzes von den ‚normalen‘ Tagestouristen auch dadurch, dass dieser Gruppe bei typisierender Betrachtungsweise im Regelfall höhere Nutzungsvorteile geboten werden. Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die Inhaber eines Bootsliegeplatzes ihre Boote während der Saison bzw. in der Urlaubszeit häufig nutzen und dieser Gruppe der qualifizierten Tagestouristen auch in entsprechend höherem zeitlichem Umfang die Möglichkeit eröffnet ist, neben den Ausfahrten mit ihren Booten auch die Kureinrichtungen und die entsprechenden Veranstaltungen zu nutzen. Das Innehaben eines Bootsliegeplatzes führt danach mit anderen Worten zu einem besonderen Näheverhältnis zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und damit verbunden im Vergleich zu sonstigen Tagesgästen zu häufigeren Gelegenheiten, die Kur- und Erholungseinrichtungen sowie die Veranstaltungen der Antragsgegnerin zu nutzen. Eine Ungleichbehandlung liegt schließlich auch nicht darin, dass die Hafenanlage der Antragsteller näher an der Gemeindegrenze zu dem Nachbarort Langenargen liegt, was nach Auffassung der Antragsteller dazu führe, dass die Liegeplatzinhaber nicht die Einrichtungen und Veranstaltungen der Antragsgegnerin, sondern die des nähergelegenen Langenargen nutzten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das gesamte anerkannte Stadtgebiet hinsichtlich der Kurtaxe als einheitliches Erhebungsgebiet behandelt. § 43 Abs. 1, Abs. 2 KAG enthält insoweit kein Differenzierungsgebot. Auch der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, für die Erhebung der Kurtaxe nach der Lage der jeweiligen Unterkunft im Gemeindegebiet zu differenzieren, sofern dieses - wie die Antragsgegnerin - insgesamt einen Kurort, Erholungsort oder eine Fremdenverkehrsgemeinde iSv § 43 Abs. 1 KAG darstellt. Die Antragsgegnerin ist seit 1974 ein staatlich anerkannter Erholungsort und erfüllt damit diese Voraussetzung. Dem Satzungsgeber steht gerade im Abgabenrecht eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Eine von ihm getroffene Regelung ist nicht zu beanstanden, solange sich dafür ein sachlich einleuchtender Grund finden lässt und nicht willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 27.09.2000 - 11 CN 1/00 - mwN). Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Hafenanlage aufgrund ihrer Lage so abgeschottet ist, dass sie ausschließlich von Bootsbesitzern und Wassersporttreibenden besucht wird, für die eine Inanspruchnahme der sich sonst bietenden Möglichkeiten im Gemeindegebiet von vornherein nicht in Betracht kommt. Immerhin wirbt die Antragstellerin zu 1. im Rahmen ihrer Internetpräsenz unter der Rubrik ‚Urlaub am Bodensee‘ dafür, dass sich ‚das Kressbronner Hinterland bestens erkunden‘ lasse. Das Zentrum von Kressbronn ist mit dem PKW in etwa sieben Minuten, mit dem Fahrrad in etwa 13 Minuten und zu Fuß in etwa 45 Minuten erreichbar (vgl. jeweils Angaben über Google). Eine Anbindung mit dem öffentlichen Personennahverkehr besteht weder nach Langenargen noch nach Kressbronn. Die bloße Entfernung und die Tatsache, dass Langenargen etwas näher zu dem Hafen der Antragstellerin zu 1. gelegen ist, lassen diese Möglichkeit nicht entfallen. Besteht danach eine zumutbare Erreichbarkeit der Kureinrichtungen der Antragsgegnerin, verbleibt kein Grund, warum die in der Marina sich aufhaltenden Inhaber von Bootsliegeplätzen nicht kurtaxepflichtig sein sollten.“ Daran hält der Senat auch im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsteller im streitgegenständlichen Verfahren fest. aa) Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, die unterschiedliche Behandlung von Mietern von Bootsliegeplätzen gegenüber Mietern einer Garage oder eines Stellplatzes im Gemeindegebiet verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da das Anmieten einer Garage oder eines Stellplatzes durch einen Ortsfremden keine Kurtaxeverpflichtung auslöse, kann dem nicht gefolgt werden. Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Gruppen, die zur Kurtaxe veranlagt werden sollen, hat der Satzungsgeber innerhalb des vorgegebenen landesgesetzlichen Rahmens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020, aaO Rn. 117) einen Gestaltungsspielraum. Dies zugrunde legend stünde bei der Ermittlung des Personenkreises, der nicht bereits aus anderen Gründen kurtaxepflichtig ist, etwa des Kreises der Ortsfremden, die nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin berufstätig oder Inhaber einer Zweitwohnung sind, und einen Stellplatz im Gemeindegebiet angemietet haben, einem hohen Verwaltungsaufwand ein geringer Ertrag im Hinblick auf die Erhebung einer Kurtaxe gegenüber. Bereits deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, die Gruppe der Mieter eines Stellplatzes nicht als kurtaxepflichtig zu behandeln. Dass eine nennenswerte Anzahl ortsfremder Personen einen Stellplatz anmietet, ohne im Gemeindegebiet berufstätig zu sein, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, keinen einzigen Fall zu kennen. bb) Auch bezüglich der ortsfremden Pferdebesitzer, die in einem Reitstall auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin einen Platz für ihr Tier angemietet haben, liegt ein sachlicher Grund vor, diese anders als die Bootslieger mit einem Liegeplatz in einer Hafenanlage zu behandeln. Denn bei den ortsfremden Pferdebesitzern handelt es sich ebenfalls um eine kleine Gruppe im Gegensatz zu dem relevant großen Kreis von etwa 1.500 überwiegend ortsfremden Inhabern eines Bootsliegeplatzes, so dass auch bei der Vergleichsgruppe der Pferdebesitzer der Verwaltungsaufwand gegen die „Suche“ nach weiteren kleinen Gruppen spricht, die ebenfalls zur Kurtaxe herangezogen werden könnten. cc) Soweit die Antragsteller eine Ungleichbehandlung darin sehen, dass ortsfremde Personen ihre Boote, ohne Inhaber eines Bootsliegeplatzes zu sein, auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu Wasser lassen, ohne dass dies eine Kurtaxeverpflichtung auslösen würde, ist diese Ungleichbehandlung deshalb gerechtfertigt, weil dieser Personenkreis nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelbar ist. dd) Darüber hinaus ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (- C-715/18 - Segler-Vereinigung Cuxhaven - juris) nicht, dass ein Bootsliegeplatz kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Jahreskurtaxe ist. Die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 betrifft allein die Frage, ob Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist. Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie legt die verschiedenen Beherbergungsleistungen fest, auf die ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann. Der EuGH führt in der Entscheidung vom 19.12.2019 aus, die Vermietung von Bootsliegeplätzen sei zum einen nicht im Wortlaut von Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthalten und zum anderen nicht dem Begriff der Beherbergung immanent, sondern solle in erster Linie das sichere Festmachen der Boote am Liegeplatz ermöglichen (aaO Rn. 28). Somit sei Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht dahin zu verstehen, dass er es einem Mitgliedstaat gestatten würde, auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Segel- und Motorboote dienten nicht hauptsächlich als Beherbergungsorte. Das Urteil vom 19.12.2019 betrifft mithin die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes. Aus dieser Entscheidung ergeben sich jedoch für die Frage, ob von Inhabern eines Bootsliegeplatzes eine Jahreskurtaxe erhoben werden kann, keine Erkenntnisse. Insbesondere ist für das Entstehen der Kurtaxeverpflichtung gerade nicht entscheidend, ob das jeweilige Boot zur Beherbergung genutzt wird. ee) Schließlich verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Bootslieger, der in einer Nachbargemeinde der Antragsgegnerin Inhaber einer Zweitwohnung ist und dort bereits Kurtaxe zahlt, zusätzlich als Bootslieger auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und damit in zwei Gemeinden kurtaxepflichtig ist. Da in einer solchen Konstellation in unterschiedlichen Gemeinden die Möglichkeit besteht, die Kureinrichtungen und Veranstaltungen beider Kommunen zu nutzen, spricht nichts dagegen, dass beide Gemeinden wegen unterschiedlicher Anknüpfungspunkte (bspw. Zweitwohnung einerseits und Bootsliegeplatz andererseits) Kurtaxe erheben. II. Für die Kalkulation der pauschalen Jahreskurtaxe für Bootslieger in § 4 Abs. 2 Satz 1 KTS in Höhe von 198,-- EUR fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage, soweit die Antragsgegnerin der Kalkulation die Nutzung des Bootsliegeplatzes jeweils durch zwei Personen zugrunde legt (1). Unabhängig davon ist auch die Annahme nicht gerechtfertigt, Ehegatten und Kinder des Mieters eines Bootsliegeplatzes seien ebenfalls qualifizierte Tagestouristen (2). Schließlich ist für die Kalkulation der Jahreskurtaxe der Ansatz von 30 Tagen pro Bootslieger zu hoch gegriffen (3). 1. Soweit die Antragsgegnerin der Kalkulation der Jahreskurtaxe für Bootslieger in einer Hafenanlage die Nutzung des Bootsliegeplatzes durch zwei Personen zugrunde legt und der Bootsliegeplatzinhaber damit pauschal auch für eine zweite Person Kurtaxe zu entrichten hat, existiert für diese Vorgehensweise keine Rechtsgrundlage. Der Grundsatz der persönlichen Beitragspflichtigkeit ergibt sich unmittelbar aus § 43 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 KAG, die eine grundsätzlich abschließende Regelung des Kreises der Beitragspflichtigen enthalten. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV gibt diesen nicht das Recht, die durch § 43 Abs. 2 und 3 KAG gesetzten Schranken zu überschreiten; denn das Selbstverwaltungsrecht besteht nur innerhalb der allgemeinen Gesetze. Durch Satzung darf daher der Personenkreis der Kurbeitragspflichtigen weder erweitert noch beschränkt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020, aaO juris Rn. 117). Das durch § 43 Abs. 2 und 3 KAG eingeräumte Ermessen zu Gunsten der Gemeinde bezieht sich lediglich auf Fragen, die nicht im Kommunalabgabengesetz selbst abschließend geregelt sind; dazu zählt insbesondere, ob, in welcher Form und in welcher Höhe ein Kurbeitrag erhoben wird (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.02.1986 - 5 TH 1207/85 - juris Rn. 16). Die Kurtaxe nach § 43 KAG stellt eine personenbezogene, keine objektbezogene Abgabe dar (vgl. Hessischer VGH, aaO Rn. 18). Bei Inhabern eines Bootsliegeplatzes besteht - wie dargelegt - eine begründete Vermutung dafür, dass sie tatsächlich die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und Veranstaltungen haben. Es handelt sich jedoch um eine persönliche Beitragspflicht, so dass die Einbeziehung einer zweiten Person, die den Bootsliegeplatz möglicherweise nutzt, bei der Kalkulation der Jahreskurabgabe nicht in Betracht kommt. Eine ausdrückliche Regelung, wonach etwa Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder, die nicht selbst Inhaber eines Bootsliegeplatzes sind, zur Zahlung einer pauschalierten Jahreskurtaxe verpflichtet sind (vgl. zum Streitstand bei der Einbeziehung des Ehegatten im Falle der pauschalierten Jahreskurtaxe für Zweitwohnungsinhaber Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 - juris Rn. 11 und Bayerischer VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 40), enthält die angegriffene Satzung der Antragsgegnerin im Übrigen nicht. 2. Unabhängig davon ist auch die Annahme nicht gerechtfertigt, Ehegatten und Kinder des Mieters eines Bootsliegeplatzes seien ebenfalls qualifizierte Tagestouristen. Anknüpfungspunkt für die Vermutung, dass sich der Inhaber bzw. Mieter eines Bootsliegeplatzes für geraume Zeit auf dem Gemeindegebiet aufhält und ihm daher die Möglichkeit geboten ist, die Kureinrichtungen und Veranstaltungen der Antragsgegnerin zu nutzen, ist der Miet- bzw. Nutzungsvertrag über den Bootsliegeplatz. Ein solcher Vertrag hat Indizcharakter, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kureinrichtungen sachgerecht zu begründen. Keine entsprechende generelle Vermutung besteht jedoch für die Nutzung des Liegeplatzes durch weitere Personen wie Ehepartner, Kinder oder sonstige Besucher wie etwa Segelfreunde des Liegeplatzinhabers. Weitere Personen, die den Bootsliegeplatz zeitweise nutzen, sind vielmehr „normale“ Tagestouristen. Auch an Übernachtungen auf dem Boot kann nicht angeknüpft werden, da diese außerhalb des Gemeindegebiets auf dem Bodensee erfolgen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Segel- und - gerade auch - der Angelsport oft (auch) allein bzw. ohne die Familie betrieben wird. Bei den Inhabern eines Bootsliegeplatzes handelt es sich mithin um eine heterogene Gruppe. Für die generelle Vermutung der Mitnutzung des Bootsliegeplatzes durch den Ehepartner bzw. die Kinder gibt es im Gegensatz zu dem gemeinsamen Aufenthalt etwa in einer Zweitwohnung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.1990 - 8 B 170.89 - juris Rn. 6) oder auf einem Dauercampingplatz danach keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt. 3. Schließlich ist für die Kalkulation der Jahreskurtaxe der Ansatz von 30 Tagen pro Bootslieger zu hoch gegriffen. a) Gegen eine Pauschalierung als Jahreskurtaxe bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken (BVerwG, Beschluss vom 04.01.1980 - 7 B 252.79 - juris Rn. 2 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.09.1985 - 14 S 2868/84 und 14 S 2528/84 -, abgedruckt bei Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Kap. 92, Nrn. 2.1.0, 2.1.0.0). Die Möglichkeit, die von ortsfremden Personen zu erhebende Kurtaxe gerade auch in einer Hafenanlage pauschaliert als Jahresbetrag festzusetzen, ist im Gesetz angelegt (vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 5 KAG). Es wäre kaum durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche jährliche Aufenthaltsdauer der Inhaber eines Bootsliegeplatzes im Gemeindegebiet bzw. die Häufigkeit des Aufenthalts im Hafengebiet der Antragstellerin zu 1. zu überwachen und festzustellen. Damit unterscheidet sich ihre Situation grundlegend von der der sonstigen Übernachtungsgäste, deren Kurtaxepflicht im Hinblick auf die ohnehin bestehenden ordnungsrechtlichen Meldepflichten des Beherbergers ohne Weiteres tageweise bemessen werden kann. Die für die Inhaber von Bootsliegeplätzen geltende Jahrespauschale darf nicht willkürlich gegriffen werden und in ihrer Höhe außer Verhältnis zu den gewährten Vorteilen stehen, sondern ist nachvollziehbar festzulegen (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2009 - 2 LB 4/09 - juris Rn. 27; zuletzt Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 B 11/22 - juris Rn. 34; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Rn. 5.3). Sie ist - bei Bestehen eines längerfristigen Nutzungsrechts - nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu bemessen, an denen Inhaber von Bootsliegeplätzen sich wahrscheinlich dort jährlich bzw. im Erhebungszeitraum aufhalten. Bei der Bemessung steht dem Satzungsgeber zwar eine weitreichende Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis zu. Wählt er - anstelle eines nicht handbaren Wirklichkeitsmaßstabes - einen pauschalen Ersatzmaßstab wie im vorliegenden Fall, dürfen die mit dieser Typisierung notwendig verbundenen Härten der Abgabenbelastung vom Ortsgesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität im Rahmen der dargestellten Gestaltungsfreiheit vernachlässigt werden. Der Satzungsgeber hat allerdings seiner Einschätzung über die als wahrscheinlich geltenden Aufenthaltstage der Bootsliegeplatzinhaber im Satzungsgebiet eine plausible Lebenserfahrung zugrunde zu legen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muss. Für die allgemein anerkannte pauschalierte Erhebung der Kurtaxe bzw. eines Kurbeitrags von Inhabern von Zweitwohnungen hat die Rechtsprechung im Rahmen der Berechnung der Jahrespauschale einen Ansatz von bis zu 30 Tagen allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1990 - 8 B 170.89 - juris Rn. 6; Beschluss vom 04.01.1980, aaO Rn. 2 f. und Beschluss vom 21.06.1976 - VII B 126.75 - juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2009 - 2 LB 4/09 - juris Rn. 27; Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 197/94 - juris Rn. 36 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.02.1986, aaO juris Rn. 22, jeweils 28 Tage; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.09.2017 - 9 ME 86/17 - juris Rn. 2 und Beschluss vom 30.05.2000 - 9 L 977/99 - juris Rn. 1; vgl. auch Gössl in Gössl/Reif, aaO Rn. 5.3; zur Zusammenfassung der Rspr. Wölfl in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 92). Dementsprechend kann der Satzungsgeber ohne weitere Ermittlungen bzw. Erhebungen in seinem Satzungsgebiet Inhaber einer selbstgenutzten Zweitwohnung zu einer Jahreskurtaxe, die anhand einer Aufenthaltsdauer von 30 Tagen bemessen wird, heranziehen. In Anbetracht der hohen Erwerbs- und Unterhaltskosten für derartige Zweitwohnungen spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass deren Inhaber sie zusammen mit ihren Angehörigen auch nachhaltig zu Erholungszwecken nutzen. Hierbei darf berücksichtigt werden, dass bei typisierender Betrachtung der Inhaber - auch im Hinblick auf die mit einer selbstgenutzten Zweitwohnung verbundenen Kosten - den Ort der Zweitwohnung in der Regel auch als seinen bevorzugten Urlaubsort ansieht und er deshalb die Wohnung nicht nur für den zumindest größten Teil seines Jahresurlaubs, sondern auch noch an Wochenenden für seinen persönlichen Lebensbedarf nutzen wird. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 13.09.1985 (- 14 S 2868/84 - und - 14 S 2528/84 - jeweils aaO) bei der Pauschalierung der Kurtaxe für Zweitwohnungen den Ansatz von bis zu 50 Tagen für zulässig gehalten hatte, ist diese Rechtsprechung vereinzelt geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar ebenfalls einen Ansatz von 50 Tagen für zulässig erachtet (Urteil vom 13.08.1999 - 4 B 97.973 - juris Rn. 38), dieser Einschätzung lagen aber statistische Erhebungen bzw. Ermittlungen zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber im Satzungsgebiet zugrunde. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung dürfte eine Pauschalierung der Kurtaxe, die im Falle selbstgenutzter Zweitwohnungen eine Aufenthaltsdauer von 30 Tagen bzw. Übernachtungen überschreitet, rechtlichen Zweifeln begegnen, wenn der Satzungsgeber den höheren Tagessatz nicht auf Grundlage konkret ermittelter Anknüpfungstatsachen (etwa zur Anzahl der Nebenwohnsitze bei Zweitwohnungsinhabern) plausibel und nachvollziehbar machen kann. b) Auf Grundlage dieser Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Pauschalierung der Kurtaxe im Falle selbstgenutzter Zweitwohnungen wird die in § 4 Abs. 2 Satz 1 KTS geregelte Jahrespauschale den dargestellten Anforderungen insoweit nicht gerecht, als ihrer Berechnung eine Aufenthaltsdauer von 30 Tagen zugrunde gelegt wird. Diese Anzahl von 30 Tagen bewegt sich zwar in dem von der Rechtsprechung bezüglich Zweitwohnungen für zulässig erachteten Rahmen. Wer einen Bootsliegeplatz in einer Hafenanlage mietet, wird diesen Liegeplatz in der Saison jedoch bei typisierender Betrachtung nicht regelmäßig an 30 Tagen nutzen. Ein solch hoher Faktor an Tagen für die Berechnung der Jahrespauschale berücksichtigt nicht, dass bei den Inhabern von Bootsliegeplätzen anders als bei anderen kurtaxepflichtigen Gästen die Sportausübung des Segelns, Angelns sowie des Motorbootsports den wesentlichen Grund darstellt, das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin aufzusuchen. Ausgehend von lediglich 20 bis 25 Saisonwochenenden sowie der Annahme, dass Teile des Jahresurlaubs für das Aufsuchen des Bootsliegeplatzes verwendet werden, ist die Nutzung des Bootes an 30 Tagen jährlich nicht plausibel. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Bootslieger typischerweise jedes dieser Wochenenden an seinem Liegeplatz verbringt. Hinzu kommt, dass bei dem Ansatz von 30 Tagen der Gedanke des § 3 Abs. 3 KTS nicht berücksichtigt wird, wonach bei Übernachtungsgästen der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet werden. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an diesen beiden Tagen üblicherweise in geringerem zeitlichen Umfang die Möglichkeit besteht, die Einrichtungen und Veranstaltungen der Antragsgegnerin zu nutzen. Es liegt nahe, diese Überlegung vorliegend ebenfalls einzubeziehen, da Segel- und Angelsportler geraume Zeit ihres Aufenthalts auf dem See verbringen und häufig nur an Wochenenden ihr Boot aufsuchen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer zulässigen Pauschalierung die zugrunde gelegte Anzahl der Tage vom Inhaber des Bootsliegeplatzes nicht widerlegt werden kann; die Pauschalierung soll bei einer insgesamt gesehen verhältnismäßig geringfügigen Belastung den mit den notwendigen Ermittlungen verbundenen Verwaltungsaufwand vermeiden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.01.1980, aaO Rn. 2, 3). Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte stellen 15 Aufenthaltstage für die Berechnung der Jahreskurtaxe für Inhaber eines Bootsliegeplatzes die Obergrenze dar. Entscheidet sich der Satzungsgeber im Rahmen der Bemessung der Kurtaxe für eine höhere Jahrespauschale, dann ist er gehalten, seine entsprechende Einschätzung auf Grundlage konkreter Ermittlungen und der Darlegung entsprechender Anknüpfungstatsachen zu belegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 14.10.2022 Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Für die Antragsteller ist nach § 52 Abs. 2 GKG iVm Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen jeweils der Auffangwert von 5.000,-- EUR anzusetzen. Wenn bei einer subjektiven Antragshäufung mehrere Antragsteller gemeinsam den gleichen Antrag stellen, entstehen entsprechend viele Prozessrechtsverhältnisse, die vorliegend - nach dem Willen der Antragsteller - in einem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sind, mit der Folge, dass der Wert der einzelnen Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist (Bayerischer VGH, Beschluss v. 28.11.2013 - 14 C 13.2464 - juris Rn. 4; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl., § 39 Rn. 2). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung der Gemeinde Kressbronn über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 20.10.2021, gültig ab 01.01.2022, soweit diese auf Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage erstreckt wird. Die Antragstellerin zu 1., eine GmbH, betreibt eine Hafenanlage mit ca. 1500 Bootsliegeplätzen. Der Antragsteller zu 2., der vom Antragsteller zu 1. im Hafengebiet fünf Bootsstege gepachtet hat, ist ein im Hafen belegener Motor-Jacht-Club, der Antragsteller zu 3., der vom Antragsteller zu 1. einen Bootssteg im Hafengebiet gepachtet hat, ist ein dort ansässiger Angelsportverein und der Antragsteller zu 4. Mieter eines Bootsliegeplatzes der Antragstellerin zu 1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 20.10.2021 eine ab 01.01.2022 gültige Kurtaxesatzung, die am 28.10.2021 im Amtsblatt bekannt gemacht wurde. Grund für die Neufassung war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.07.2021 - 2 S 2801/19 -, mit der die Kurtaxesatzung der Antragsgegnerin vom 13.03.2019 bezüglich der Kurtaxepflicht für Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage für unwirksam erklärt worden war. Die streitgegenständliche Satzung enthält u. a. folgende Bestimmungen: § 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde Kressbronn a. B. erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen, im Rahmen eines interkommunalen Zusammenschlusses auch außerhalb des Gebietes der Gemeinde Kressbronn a. B., eine Kurtaxe. Gleiches gilt für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. § 2 Kurtaxepflichtige und Befreiungen (1) Die Kurtaxe wird von allen Personen erhoben, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen), und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. (2) Kurtaxepflichtig nach Absatz 1 sind auch Einwohner, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (z. B. Zweitwohnungsinhaber). (3) Kurtaxepflichtig nach Absatz 1 sind auch Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet haben und die mit einem Campingplatzbetreiber im Gemeindegebiet einen, unabhängig von der Länge des Aufenthaltes, befristeten oder unbefristeten Vertrag über die Anmietung und Nutzung eines Stellplatzes abgeschlossen haben. (4) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Absatz 2 und 3 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung, einschließlich Schule und Studium, stehen oder sich dort aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen, die in der Gemeinde stattfinden, aufhalten. … (5) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Ortsfremde Personen, die sich im Erhebungszeitraum höchstens für die Dauer eines Tages im Gemeindegebiet aufhalten und keine Unterkunft nehmen (Tagesgäste); 2. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr; 3. … § 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag: 1. für den Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober 3,30 Euro; 2. für den Zeitraum von 1. November bis 31. März 1,30 Euro. (2) Die Kurtaxe wird im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres erhoben. (3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. § 4 Pauschale Jahreskurtaxe (1) Von kurtaxenpflichtigen Einwohnern (§ 2 Absatz 2) sowie von dauerhaften Inhabern von Campingstellplätzen wird anstelle der Kurtaxe nach § 3 Absatz 1, unabhängig von Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthaltes, eine pauschale Jahreskurtaxe nach den Absätzen 3 bis 7 erhoben. (2) Von ortsfremden Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet haben, die mit einem Betreiber einer Hafenanlage, unabhängig von der Länge des Aufenthaltes und unabhängig von einer Übernachtungsmöglichkeit auf dem jeweiligen Boot, einen befristeten oder unbefristeten Vertrag über die Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet abgeschlossen haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist, wird eine pauschale Jahreskurtaxe in Höhe von 198,00 Euro erhoben, wenn der Liegeplatz im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 30 Tagen, gemietet wird. Personen im Sinne des Satzes 1, die an weniger als 30 Tagen einen solchen Liegeplatz anmieten (Gastlieger), oder die den Bootsliegeplatz ausschließlich aus Gründen im Sinne des § 2 Abs. 4 (Arbeit, Ausbildung oder aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde) anmieten, sind nicht kurtaxepflichtig, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Zweitwohnungsinhaber, Inhaber eines Stellplatzes eines Campingplatzes oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt. Ein Bootsliegeplatz im Sinne des Satzes 1 ist dabei jeder Liegeplatz im Wasser oder an Land in der Hafenanlage, von dem aus das Boot (ggf. nach Einwasserung) genutzt werden kann. Die Übernachtung auf dem Boot außerhalb des Gemeindegebietes, ebenso wie das Anmieten nur eines Lagerplatzes für das Boot ausschließlich zur Überwinterung, Instandsetzung oder Reparatur (z. B. Trockendock oder Winterlagerhalle), begründen keine Kurtaxepflicht. (3) Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt für Inhaber von Zweitwohnungen 330,00 Euro, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 50 Tagen, gehalten werden. Wenn diese an weniger als 50 Tagen im Erhebungszeitraum gehalten werden, fällt keine pauschale Jahreskurtaxe an, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Inhaber eines Stellplatzes eines Campingplatzes, als Bootslieger oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt. (4) Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt für Inhaber von Campingstellplätzen 198,00 Euro, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 30 Tagen, gehalten werden. Wenn diese an weniger als 30 Tagen im Erhebungszeitraum gehalten werden, fällt keine pauschale Jahreskurtaxe an, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Zweitwohnungsinhaber, als Bootslieger oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt. (5) Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt abweichend von Absatz 3 für Inhaber von Zweitwohnungen 130,00 Euro, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember dauerhaft, mindestens aber an 50 Tagen, gehalten werden. Für Inhaber von Campingstellplätzen und Bootsliegeplätzen in einer Hafenanlage beträgt die pauschale Jahreskurtaxe abweichend von Absätzen 2 und 4 78,00 Euro, wenn solche vom Kurtaxepflichtigen im Erhebungszeitraum ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember dauerhaft, mindestens aber an 30 Tagen, gehalten werden. (6) Kurtaxepflichtige im Sinne der vorgenannten Absätze 1 bis 5 haben nur eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten, auch wenn die pauschale Jahreskurtaxe aus mehreren Gründen erhoben werden würde, wobei die jeweils höchste Jahreskurtaxe maßgeblich ist. Kurtaxepflichtige, die eine pauschale Jahreskurtaxe entrichten, haben im Übrigen keine Kurtaxe pro Aufenthaltstag nach § 3 mehr zu entrichten. Die Kurkarte nach § 5 kann dann im Falle der Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb als Nachweis der Entrichtung der pauschalen Jahreskurtaxe verwendet werden. (…) § 6 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 4 entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zugezogenen Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteijahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. § 7 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt (Beherbergungsbetrieb) oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen anzumelden und nach Abreise abzumelden. Die Meldung nach An- und Abreise ist jeweils bis spätestens zum 10. des auf die An- bzw. Abreise folgenden Monats an die Gemeinde zu erstatten. (2) Wer eine Hafenanlage mit Liegeplätzen im Gemeindegebiet betreibt, ist verpflichtet die ortsfremden Personen, die einen befristeten oder unbefristeten Vertrag über die Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes in seiner Hafenanlage i. S. d. § 4 Abs. 2 für einen dauerhaften Zeitraum, mindestens aber für 30 Tage, abgeschlossen haben, anzumelden und nach Beendigung des Vertrages abzumelden. Dabei sind Gastlieger, die einen Bootsliegeplatz weniger als an 30 Tagen im Erhebungszeitraum anmieten, nicht anzumelden. Die Meldung nach Anmietung und Vertragsbeendigung ist jeweils bis spätestens zum 10. des auf den Vertragsschluss bzw. die Vertragsbeendigung folgenden Monats an die Gemeinde zu erstatten. (3) … (4) Die Meldepflichtigen haben dabei für die Erhebung der Kurtaxe folgende Daten des Kurtaxenpflichtigen an die Gemeinde zu melden: 1. Name; 2. Vorname; 3. Geburtsdatum; 4. Anschrift; 5. Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum der Mitreisenden gem. § 29 Absatz 2 S. 2 und 3 Bundesmeldegesetz; 6. Tag der Ankunft und voraussichtlicher Tag der Abreise sowie 7. Tag der Abreise, sobald er feststeht. Bei dauerhaft vermieteten Stellplätzen auf Campingplätzen oder Bootsliegeplätzen in Hafenanlagen, die mit der pauschalen Jahreskurtaxe nach § 4 veranlagt werden, sind abweichend nur der Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Kurtaxepflichtigen, Datum des Vertragsbeginns sowie Datum des Vertragsendes, sobald es feststeht, zu melden. (5) Darüber hinaus haben die Meldepflichtigen bei der Meldung nach Absatz 4 folgende Daten des Meldepflichtigen an die Gemeinde mitzuteilen: 1. Name, Vorname und ggf. Firma des Meldepflichtigen; 2. Anschrift des Meldepflichtigen. § 8 Elektronische Datenübermittlung (1) Die nach § 7 Abs. 4 und 5 für die Erhebung der Kurtaxe zu erhebenden Daten sind vor Meldepflichtigen an die Gemeinde zu übermitteln. (2) Der Meldepflichtige hat die meldepflichtigen Daten in das von der Gemeinde für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem einzugeben und elektronisch an die Gemeinde zu übermitteln. (3) ... (4) Auf Antrag können die Meldepflichtigen von der Pflicht zur elektronischen Meldung befreit werden, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung der Meldedaten für den Meldepflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Art, Lage und Ausstattung des Beherbergungsbetriebes, des Campingplatzes, der Hafenanlage oder des Reiseunternehmens, eine Erschwernis der Herstellung einer elektronischen Verbindung zur Gemeinde, die saisonale Dauer des Übernachtungsangebots und die Zahl der Übernachtungen, sowie die Kosten der Herstellung der technischen und personellen Möglichkeiten zur elektronischen Meldung zu berücksichtigen. § 9 Ablösung der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe kann vom Beherbergungsbetrieb, dem Betreiber eines Campingplatzes oder dem Betreiber einer Hafenanlage mit Liegeplätzen durch eine Jahrespauschalkurtaxe abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Antrag auf Ablösung der Kurtaxe ist spätestens bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres bei der Gemeinde einzureichen. … § 10 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach § 7 Meldepflichtigen haben, soweit nicht ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Am 15.02.2022 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie sind der Auffassung, die Erhebung einer Kurtaxe von Inhabern eines Bootsliegeplatzes im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin verstoße gegen höherrangiges Recht. Der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Normenkontrollurteil vom 13.07.2021 (- 2 S 2801/19 -), wonach Inhaber eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage als qualifizierte Tagestouristen zur Kurtaxe veranlagt werden könnten, könne nicht gefolgt werden. Die Inhaber eines Bootsliegeplatzes hielten sich mit ihrem Boot im Wesentlichen auf dem Bodensee und damit außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin auf. Sie hätten kein Interesse, die Kureinrichtungen und -veranstaltungen der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen, und deshalb fehle es für diese Gruppe an einem relevanten Vorteil. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Tagestouristen. Die normalen Tagesbesucher hätten ausgeprägter die Möglichkeit, die Kureinrichtungen und -veranstaltungen zu besuchen, da sie sich nicht um ein Boot kümmern müssten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege zudem in der unterschiedlichen Behandlung von Mietern von Bootsliegeplätzen gegenüber Mietern von PKW-Stellplätzen, die nicht kurtaxepflichtig seien. Ebenso werde von Ortsfremden, die ein Pferd in einem Reitstall untergebracht hätten, keine Kurtaxe erhoben. Schließlich bestehe eine ungleiche Behandlung gegenüber Personen, die ihr Boot zu Wasser ließen, ohne Inhaber eines Liegeplatzes zu sein. Mit Urteil vom 19.12.2019 (C-715/18) habe der EuGH festgestellt, dass ein Bootsliegeplatz stets als Wasserfläche zu verstehen sei und daher mit einer bei Campingplätzen gegebenen Beherbergungsform nichts zu tun habe, sondern „in erster Linie das sichere Festmachen des Boots am Liegeplatz ermöglichen solle“. Daher seien auch die außerhalb des Gemeindegebietes befindlichen Bootsliegeplätze kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht. Die Regelungen des § 1 KTS verletzten die Rechte der Bootsliegeplatzinhaber, da für Umstände außerhalb des Gemeindegebiets Kurtaxe erhoben werde. Übernachteten Tagesgäste in einer Umlandgemeinde, so würden sie dort zur Kurtaxe herangezogen und seien bei einem Tagesbesuch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin nicht kurtaxepflichtig. Es sei nicht erkennbar, warum exterritorial übernachtende Wassersportler anders behandelt werden sollten. Des Weiteren liege die Hafenanlage der Antragstellerin zu 1. an der Gemeindegrenze zu Langenargen, ca. 3,5 km von der Ortsmitte der Antragsgegnerin entfernt. Die Liegeplatzinhaber nutzten daher im Regelfall allenfalls die Einrichtungen und Veranstaltungen von Langenargen, sofern sie das Hafenareal überhaupt verließen. Schließlich sei nicht ersichtlich, wie die Konstellation geregelt sei, dass ein Mieter eines Bootsliegeplatzes in einer Nachbargemeinde bereits kurtaxepflichtig sei, weil er dort bspw. eine Unterkunft gemietet habe. Unabhängig davon sei auch die Höhe der pauschalen Jahreskurtaxe von 198,-- Euro zu beanstanden. In diesem Zusammenhang gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass sich der Inhaber eines Bootsliegeplatzes und eine zusätzliche Person jeweils für 30 Tage im Gemeindegebiet aufhielten. Eine solche typisierende Annahme sei nicht gerechtfertigt. Es gebe durchaus Fälle, in denen der Inhaber eines Bootsliegeplatzes das ganze Jahr sein Boot nicht aufsuche. Für die Segler, die einen Großteil der Inhaber der Bootsliegeplätze ausmachten, stünden lediglich 25 bis 30 Saisonwochenenden zur Verfügung. Die Segler würden sich überwiegend unter 20 Tage im Jahr auf ihrem Boot aufhalten, nicht wenige nutzten das Boot weniger als zehn Tage. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Gemeinde Kressbronn über die Erhebung einer Kurtaxe vom 20.10.2021 - in Kraft seit 01.01.2022 - für unwirksam zu erklären, soweit die Erhebung der Kurtaxe in § 4 Abs. 2 und Abs. 5, § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 und Abs. 4 und § 9 auf Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage erstreckt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hält die Anträge für unbegründet. Es komme nur darauf an, dass der Bootsliegeplatz die typisierte Annahme ermögliche, der Liegeplatzinhaber sei regelmäßig vor Ort und habe daher die Möglichkeit, die Kureinrichtungen zu nutzen. Bei der Festlegung der als durchschnittlich angenommenen Aufenthaltsdauer stehe der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu. Bezüglich der Mindestmietdauer für das Anfallen der Jahreskurtaxe sei zu beachten, dass die Antragsgegnerin Liegeplätze nicht pauschal veranlage, die weniger als 30 Tage angemietet würden, da es bei diesen an einem ausreichenden Näheverhältnis für eine Jahreskurtaxe fehle. Die Kalkulation der Jahreskurtaxe nehme eine Nutzungsdauer von je 30 Tagen durch den Liegeplatzinhaber und eine zweite Person an. Es sei plausibel, dass die Dauerlieger ihre Boote mindestens an 30 Tagen im Jahr mit Ehepartner und Kindern nutzten. Bezüglich Mietern von Parkplätzen bestehe keine Satzungsermächtigung für eine Kurtaxepflicht. Eine typisierende Annahme, dass ein Nutzer wegen des Parkplatzes das Gemeindegebiet aufsuche, ließe sich nicht rechtfertigen. Für Reitställe scheide die Vergleichbarkeit mit Bootsliegeplätzen aus. Soweit die Antragsteller eine Ungleichbehandlung mit „normalen“ Tagestouristen rügten, greife dieser Einwand nicht durch, da die Erhebung einer Tageskurtaxe aus verwaltungspraktischen Gründen ausscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Antragsgegnerin, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend Bezug genommen.