Beschluss
4 M 326/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0106.4M326.24OVG.00
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Leitsätze
Vollziehbarkeit eines Haftungsbescheides für nicht eingezogene Kurabgaben.(Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. August 2024 – 3 B 1671/23 HGW – mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2023 – 19005 WJ 2020 und 2021 – wird angeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2023 – 19005 WJ 2022 – wird angeordnet, soweit damit ein Betrag von mehr als 40.804,43 Euro geltend gemacht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen in beiden Rechtszügen die Antragstellerin zu 43/100 und die Antragsgegnerin zu 57/100.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.528,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vollziehbarkeit eines Haftungsbescheides für nicht eingezogene Kurabgaben.(Rn.25) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. August 2024 – 3 B 1671/23 HGW – mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2023 – 19005 WJ 2020 und 2021 – wird angeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2023 – 19005 WJ 2022 – wird angeordnet, soweit damit ein Betrag von mehr als 40.804,43 Euro geltend gemacht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen in beiden Rechtszügen die Antragstellerin zu 43/100 und die Antragsgegnerin zu 57/100. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.528,50 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit von Haftungsbescheiden. Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Ostseebad X eine Fachklinik für Kinder und Jugendliche mit Fachabteilungen für Stoffwechselerkrankungen sowie für psychische und psychosomatische Erkrankungen (Haus D.). Die Gemeinde Ostseebad X ist ein anerkannter Kurort. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin verpflichtet ist, von ihren Patienten Kurabgaben einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen. Mit Leistungsbescheid vom 19. Juni 2023 – 19005 WJ 2020 und 2021 – forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin für die Anspruchsjahre 2020 und 2021 zur Zahlung von 42.579,01 Euro (fällige Kurabgabe in Höhe von 42.472,50 Euro zuzüglich Auslagen und Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,51 Euro) auf. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 26. Juni 2023 beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Die Antragsgegnerin setzte die Vollziehung daraufhin am 3. Juli 2023 vorläufig, mindestens jedoch bis zum 29. August 2023, aus. Die Antragsgegnerin wies mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2023 – 19005 WJ 2020 und 2021 – den Widerspruch der Antragstellerin zurück und hob die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Haftungsbescheides auf. Am 27. September 2023 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 – 19005 WJ 2020 und 2021 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald – 3 A 1654/23 HGW – erhoben. Am 28. September 2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald – 3 B 1671/23 HGW – beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit Leistungsbescheid vom 19. Juni 2023 – 19005 WJ 2022 – forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin für das Anspruchsjahr 2022 zur Zahlung von 51.535,01 Euro (fällige Kurabgabe in Höhe von 51.308,10 Euro zuzüglich Auslagen und Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,51 Euro) auf. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 26. Juni 2023 beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Die Antragsgegnerin setzte die Vollziehung daraufhin am 3. Juli 2023 vorläufig, mindestens jedoch bis zum 29. August 2023, aus. Die Antragsgegnerin wies mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2023 – 19005 WJ 2022 – den Widerspruch der Antragstellerin zurück und hob die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Haftungsbescheides auf. Am 27. September 2023 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 – 19005 WJ 2022 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald – 3 A 1658/23 HGW – erhoben. Am 28. September 2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald – 3 B 1672/23 HGW – beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren 3 A 1654/23 HGW und 3 A 1658/23 HGW und die Verfahren 3 B 1671/23 HGW und 3 B 1672/23 HGW mit zwei Beschlüssen vom 24. Juni 2024 unter den Aktenzeichen 3 A 1654/23 HGW und 3 B 1671/23 HGW jeweils zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 8. August 2024 – 3 B 1671/23 HGW – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 27. September 2023 – 3 A 1654/23 HGW – gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. September 2023 – 19005 WJ 2020, 2021 und 2022 – angeordnet. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 13. August 2024 zugestellt worden. Am 20. August 2024 hat die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, die sie am 13. September 2024 begründet hat. Das Verwaltungsgericht habe die Kurabgabesatzungen der Gemeinde zu Unrecht für unwirksam gehalten und sei deshalb zu einer fehlerhaften Einschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gelangt. Die Maßstabsregelung, wonach die Kurabgabe anhand der Aufenthaltsdauer berechnet werde, wobei die Tage von Ankunft und Abreise zusammen als ein Tag gelten würden, halte sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des gemeindlichen Satzungsermessens. Gleiches gelte für die Bemessung des gemeindlichen Eigenanteils. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Umdeutung des Haftungsbescheides in einen Leistungsbescheid komme es nicht an. Diese seien zudem nicht schlüssig. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. August 2024 – 3 B 1671/23 HGW – aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde sei unbegründet. Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – stehe zudem fest, dass die Kurabgabesatzungen der Gemeinde keinen Abgabeanspruch gegenüber den Kurgästen begründeten. Die Satzungen seien auch deshalb unwirksam, weil sie in diskriminierender und sozialstaatswidriger Weise keine Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände für schwerbehinderte Menschen vorsähen. Diese könnten ebenso wie die Patienten der Klinik der Antragstellerin die vorgehaltenen Kureinrichtungen ohnehin nicht in Anspruch nehmen, weil sie sich einem auf die ganze Woche ausgedehnten Behandlungsregime unterziehen müssten, um den angestrebten Therapieerfolg zu erzielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde enthält einen bestimmten Antrag, legt die Gründe dar, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 2. Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet. 2.1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gegen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts greifen zwar durch. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide der Antragsgegnerin zum einen für ernstlich zweifelhaft gehalten, weil Maßstabsregeln in Kurabgabesatzungen, nach denen bei der Bemessung der Aufenthaltsdauer die Tage von Anreise und Abreise als ein Aufenthaltstag berechnet werden, rechtsfehlerhaft und unwirksam seien. Damit fehle es an einem wirksamen Abgabemaßstab. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 38). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabescheide bestehen unter diesem Gesichtspunkt nicht. Entsprechendes gilt für die weitere tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gemeinde habe bei der Kalkulation der Abgabesätze in den zugrundeliegenden Kurabgabesatzungen den dem Vorteil der Einwohner des Erhebungsgebietes entsprechenden Gemeindeanteil zu niedrig bemessen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erwägung des Satzungsgebers, die Gemeindeeinwohner bei der Kalkulation wie Jahreskurkarteninhaber zu behandeln, für sachgerecht und vom Satzungsermessen der Gemeinde gedeckt angesehen (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 48). 2.2. Die vom Oberverwaltungsgericht daher eigenständig vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 146 VwGO Rn. 15a) ergibt aber, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis überwiegend richtig und nur zum Teil zu ändern ist. 2.2.1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ganz oder teilweise anordnen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Für eine unbillige Härte der Vollziehung ist nichts ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen aber, soweit die Antragsgegnerin Haftungsansprüche wegen Ansprüchen auf Kurabgabe geltend macht, die bis zum 17. März 2022 entstanden sind. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen dabei schon dann vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei müssen diese Gründe nicht in dem Sinne überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 1 M 409/15 – juris Rn. 7; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 282). Es genügt, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 – BayVBl 1982, 442). 2.2.2. Die Antragsgegnerin macht mit den zu vollziehenden Leistungsbescheiden gegen die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V Haftungsansprüche für nicht eingezogene Kurabgaben geltend. Nach dieser Vorschrift haftet der Quartiergeber im Erhebungsgebiet einer Kurabgabe für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Abgabe. Die Haftung der Antragstellerin als Quartiergeber ist in dem Sinne akzessorisch, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss (OVG Greifswald, Urteile vom 30. November 2000 – 1 L 125/00 – juris Rn. 49 und vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 17). Für den Zeitraum bis zum 17. März 2022 sind nach jetziger Erkenntnis aber keine Kurabgabeansprüche der Antragsgegnerin gegen die Patienten der Antragstellerin entstanden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Das maßgebliche Satzungsrecht der Gemeinde ist für den genannten Zeitraum nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unwirksam. Das führt zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Haftungsansprüche für Kurabgabeansprüche, die vor Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde Ostseebad X über die Erhebung einer Kurabgabe vom 15. März 2022 entstanden sind. Die Antragsgegnerin stützt sich insoweit auf die Satzungen der Gemeinde Ostseebad X über die Erhebung einer Kurabgabe vom 28. Februar 2019, vom 6. April 2020 und vom 15. Februar 2021. Der Senat hat die §§ 1 bis 8 der gemeindlichen Satzung vom 15. Februar 2021 bereits für unwirksam erklärt, da die Satzung in ihrem das eigentliche Abgabenschuldverhältnis betreffenden Teil wegen einer unwirksamen Bestimmung des Kurabgabesatzes nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt aufweist. Die Kalkulation der Abgabensätze dieser Kurabgabesatzung berücksichtigt auch Beträge, die die Gemeinde an den privaten Betreiber des Personennahverkehrs abführt, den die Gäste gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung vom 15. Februar 2021 innerhalb und außerhalb des Erhebungsgebietes entgeltfrei nutzen dürfen. Damit ist ein nicht beitragsfähiger Aufwand in die Kalkulation eingestellt worden. Eine landesrechtliche Rechtsgrundlage für die Umlage des in Rede stehenden Aufwands ist mit Wirkung zum 17. Juli 2021 geschaffen worden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d KAG M-V in der durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung von Tourismusorten und Tourismusregionen vom 13. Juli 2021 geänderten Fassung). Erst seitdem können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, zur Deckung ihrer besonderen Kosten für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote eine Kurabgabe erheben (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 44, 62 f.). Auch die Satzungen der Gemeinde Ostseebad X über die Erhebung einer Kurabgabe vom 28. Februar 2019, die am 8. April 2020 außer Kraft getreten ist, und vom 6. April 2020, die am 16. Februar 2021 außer Kraft getreten ist, bestimmen jeweils in § 1 Abs. 2 Satz 2, dass der Busverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs in- und außerhalb des Erhebungsgebietes als kurabgabepflichtige Einrichtung bzw. zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte öffentliche Einrichtung gilt. Die fehlerhafte Definition der beitragsfähigen Einrichtung führt voraussichtlich auch bei diesen Satzungen zu einer fehlerhaften Kalkulation der Abgabensätze und zu deren unwirksamen Festsetzung mit der Folge der Unwirksamkeit des das Abgabenschuldverhältnis betreffenden Teils der Satzung. 2.2.3. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide vom 19. Juni 2023 entfallen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Umdeutung in einen auf Abführung von eingezogener Kurabgabe gerichteten Bescheid (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 128 Abs. 1 AO). Nach diesen Vorschriften kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Abgabenbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Pflicht zur Abführung eingezogener Kurabgaben die Wirksamkeit der abgabenrechtlichen Satzungsbestimmungen und das Bestehen einer Kurabgabepflicht nicht voraussetzt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 1 M 624/18 OVG – BA S. 3 f. und Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 71). Diese Entscheidungen knüpfen an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald an, wonach die Unwirksamkeit der die Erhebung der Kurabgabe betreffenden Satzungsbestimmungen nicht zugleich zur Unwirksamkeit der Vorschriften über die Abführung bereits eingezogener Kurabgaben führt (VG Greifswald, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 3 B 208/12 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht Greifswald hat deshalb in Fällen von tatsächlich eingezogenen Kurabgaben die Umdeutung eines Haftungsbescheides in einen Abführungsbescheid grundsätzlich für möglich gehalten (VG Greifswald, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 3 B 208/12 – juris Rn. 12 ff.). Mit den Erkenntnismitteln dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens lässt sich jedoch nicht klären, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin von den gemeldeten Patienten Kurabgaben eingezogen hat. Der Klärung im Hauptsacheverfahren muss auch die Frage vorbehalten bleiben, ob die von der Antragstellerin mit den gesetzlichen Kostenträgern abgeschlossenen Versorgungsverträge auch die von den Patienten geschuldeten Kurabgaben zum Gegenstand haben und ob die von den Kostenträgern an die Antragstellerin gezahlten Vergütungen entsprechende Kostenbestandteile enthalten, mit denen die Verpflichtung der Patienten zur Entrichtung der Kurabgabe bei der Antragstellerin als Quartiergeber abgelöst worden ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt bleiben die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin für den genannten Zeitraum offen, so dass nach dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. 2.2.4. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides vom 19. Juni 2023 – 19005 WJ 2022 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2023 bestehen jedoch, soweit sich der Haftungsbescheid auf Kurabgabeansprüche bezieht, die nach dem Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde Ostseebad X über die Erhebung einer Kurabgabe vom 15. März 2022 entstanden sind. Diese Satzung ist am 18. März 2022, dem Tag nach ihrer Bekanntmachung, in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Kurabgabe zur Deckung der besonderen Kosten für die den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, so dass die Kalkulation der Abgabensätze in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Zwar verstoßen die Vorschriften in §§ 2 Abs. 1 Satz 5 bis 7, 7 Abs. 2 Satz 3, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 5 Satz 1 der Satzung vom 15. März 2022 voraussichtlich gegen höherrangiges Recht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 30-33, 53, 55, 60). Es spricht aber Überwiegendes für die Annahme, dass diese Satzungsfehler nicht zur Gesamtnichtigkeit der gesamten Satzung führen, weil die fehlerfreien Teile objektiv sinnvoll bleiben und subjektiv vom mutmaßlichen Normsetzungswillen des Normgebers getragen werden. Die übrigen Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Satzung vom 15. März 2022 greifen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht durch. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, die Satzung der Gemeinde müsse eine Regelung für die Fälle enthalten, in denen Patienten aus medizinischen Gründen die Einrichtung nicht verlassen könnten oder dürften und schon deshalb die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen nicht in Anspruch nehmen könnten. Insoweit komme eine Ausnahmeregelung oder eine vollständige oder teilweise Befreiung aus sozialen Gründen in Betracht. Diese Fälle lassen sich allerdings schon im Wege der Satzungsanwendung vorteilsgerecht behandeln. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Ortsfremde Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine medizinische Einrichtung im Erhebungsgebiet nicht verlassen können oder dürfen, halten sich auch nicht teilweise zu Erholungszwecken dort auf (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 1 K 147/16 – juris Rn. 54) und erfahren durch die Kur- und Erholungseinrichtungen der Gemeinde keinen Vorteil. Sie sind deshalb nicht kurabgabepflichtig. Besondere Regelungen für diesen Personenkreis muss die Kurabgabesatzung nicht vorhalten. Soweit die Antragstellerin die Gemeinde aus höherrangigem Recht verpflichtet sieht, für Patienten von medizinischen Einrichtungen und für schwerbehinderte Menschen eine Befreiungsvorschrift in die Satzung aufzunehmen, führt das ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Wirksamkeit der Satzung. Das Oberverwaltungsgericht hat zu § 11 Abs. 5 KAG M-V in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bereits entschieden, dass angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm keine Pflicht der Gemeinde besteht, Befreiungstatbestände in die Satzung aufzunehmen. Der Satzungsgeber hat ein weites Ermessen, ein Rechtsanspruch auf Befreiung besteht nicht (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 1 K 278/18 – juris Rn. 29). Es spricht Überwiegendes gegen die Annahme, dass sich durch die Erweiterung der gesetzlichen Befreiungsmöglichkeiten etwas an diesem Normverständnis geändert hat. Die Antragstellerin rügt weiterhin, in die Kalkulation der Abgabensätze sei Aufwand für die Fremdenverkehrswerbung eingestellt worden. Im Bericht über die Fortschreibung der Kalkulation der Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad X für das Jahr 2022 vom 31. Januar 2022 ist dagegen dargestellt worden (Seite 6), nach welchen Maßstäben der kurabgabefähige und der fremdenverkehrsabgabenfähige Aufwand voneinander abgegrenzt worden ist, ohne dass sich die Antragstellerin damit substantiiert auseinandersetzt. Nach dem Prüfungsmaßstab des Anordnungsverfahrens vermag der Senat insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Kalkulation der Abgabensätze zu erkennen. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin geltend macht, das kommunale Dienstleistungszentrum bei der Kaiserbäder Tourismus Service GmbH erfülle nicht nur touristische, sondern auch Aufgaben, die keine Kureinrichtungen beträfen. Der Bericht über die Fortschreibung der Kalkulation der Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad X für das Jahr 2022 weist demgegenüber aus, dass nur derjenige Aufwand der gemeindeeigenen Gesellschaft berücksichtigt worden ist, der den Kur- und Erholungseinrichtungen der Gemeinde zuzuordnen ist (Seite 9). Soweit die Antragsschrift darüber hinaus eine fehlende Einflussmöglichkeit der Gemeinde auf die Ostseetherme Usedom behauptet, ist dies nach dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar. Wenn die Antragstellerin zur Begründung ihres Aussetzungsbegehrens schließlich vorträgt, sie habe aufgrund der vertraglichen Regelungen mit den Krankenkassen keine Möglichkeit, von den kurabgabepflichtigen Patienten die Kurabgabe zu erlangen, da diese regelmäßig nicht Bestandteil der Pflegesatzverhandlungen seien, berührt dies die Wirksamkeit der gemeindlichen Kurabgabesatzung nicht. Der Einwand greift auch nicht gegen den geltend gemachten Haftungsanspruch durch. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass den Quartiergebern keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den beherbergten Personen zustehen. Ihre Einziehungspflicht bezieht sich deshalb von vornherein nur auf Geldbeträge, die von den Kurgästen freiwillig auf eine tatsächlich oder vermeintlich bestehende Abgabenschuld gezahlt werden. Die Einziehung der Kurabgabe stellt sich als bloße Anforderung und Entgegennahme einer einvernehmlich erbrachten Leistung der beherbergten Person dar. Weigert sich der Kurgast gegenüber dem Quartiergeber, die Kurabgabe zu entrichten, besteht folglich kein Haftungsanspruch der Gemeinde (OVG Greifswald, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – juris Rn. 72, 74). Wenn die Kostenträger für die aufgenommenen Patienten der Antragstellerin die Kurabgabe nicht über die vereinbarte Vergütung an die einziehungsberechtigte Antragstellerin leisten, ist die Antragstellerin deshalb nach dem Satzungsrecht der Gemeinde verpflichtet, ihre Patienten zur Zahlung der Kurabgabe aufzufordern und die geleisteten Beträge an die Gemeinde abzuführen. Die rechtliche Befugnis der Antragstellerin ergibt sich insoweit aus § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Kurabgabesatzung vom 15. März 2022. Der Streit über die Frage, ob der betreffende Patient der Kurabgabepflicht unterliegt, ist nicht von der Antragstellerin, sondern zwischen der beherbergten Person und der Antragsgegnerin auszutragen. 2.2.5. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den die Anspruchsjahre 2020 und 2021 betreffenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2023 – 19005 WJ 2020 und 2021 – zu Recht angeordnet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war jedoch hinsichtlich des das Anspruchsjahr 2022 betreffenden Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2023 – 19005 WJ 2022 – zu ändern. Der Senat hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid überschlägig nur in Höhe von 76/365 des festgesetzten Betrages angeordnet, weil am 18. März 2022 eine Kurabgabesatzung der Gemeinde in Kraft getreten ist, deren Wirksamkeit nach jetziger Erkenntnis nicht ernstlich zweifelhaft ist. 3. Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Streitwert ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts bemessen worden (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2013). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.