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Beschluss

2 A 107/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Februar 2018 – 2 A 173/17 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Der Kläger begehrt die Unterlassung des Einsatzes verbrennungsmotorbetriebener Laubbläser durch die Beklagte auf einem Friedhof. Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Au-Straße in A-Stadt, die unmittelbar an der Grenze zum Friedhof St. gelegen ist; seit Februar 2011 ist er auch Inhaber der Nutzungsrechte an einer Grabstelle auf diesem Friedhof. Nachdem er sich mit persönlichem Schreiben vom Juni 2014 und erneut mit Anwaltsschreiben vom März 2016 an die Oberbürgermeisterin der Beklagten gegen den Einsatz von erhebliche Lärmbelästigungen verursachenden Laubbläsern durch die Friedhofsverwaltung gewandt hatte, erhob er bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes am 17.5.2016 Klage und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den Einsatz von verbrennungsmotorbetriebenen Laubbläsern auf dem Friedhof St. in A-Stadt zu unterlassen. Gegen einen klageabweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 29.11.2016 - 5 K 652/16 - beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.1.2017 ergangenem Urteil - 5 K 652/16 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die allgemeine Leistungsklage sei unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich zunächst nicht aus seiner Stellung als Wohnungseigentümer und folge weder aus Immissionsschutzrecht noch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und § 862 BGB und auch nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch als Inhaber einer Grabstätte und als Friedhofsbesucher könne er nicht unter Berufung auf die Friedhofssatzung der Beklagten verlangen, die Beseitigung des Laubes von über 600 Bäumen auf dem Friedhof mittels Besen und Rechen durchzuführen; er verlange mit der Unterlassung des Einsatzes von verbrennungsmotorbetriebenen Laubbläsern eine Rücksichtnahme auf sein Empfinden, die nach den Erklärungen der Beklagten wirtschaftlich nicht umsetzbar sei. Den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 26.2.2018 – 2 A 173/17 – zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 8.3.2018 erhobenen Anhörungsrüge. II. Die Anhörungsrüge des Klägers, mit der dieser die Fortführung des mit Beschluss des Senats vom 26.2.2018 – 2 A 173/17 – abgeschlossenen Berufungszulassungsverfahrens erstrebt, ist nach Maßgabe des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Ermangelung anderer Rechtsbehelfsmöglichkeiten statthaft und auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden; sie ist gleichwohl unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO setzt eine Fortführung des Verfahrens voraus, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen behaupteten Gehörsverstoß hat der Kläger gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen, mithin den Vorgang, den er rügen will, und seine Bemühungen, sich im Ausgangsverfahren Gehör zu verschaffen, zu benennen und substantiiert darzulegen, weshalb die angegriffene Entscheidung auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruht.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.10.2017 - 1 A 399/17 -, m.w.N., und 1.4.2016 - 1 B 70/16 -, juris, Rn. 2, m.w.N.) Die fallbezogen im Kern der Argumentation stehende Rüge einer materiell-rechtlich falschen Rechtsanwendung in Gestalt einer aufgrund Nichtberücksichtigung des entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Sachvortrags des Klägers fehlerhaften Auslegung des § 2 der Friedhofssatzung der Beklagten(Friedhofssatzung der Landeshauptstadt A-Stadt vom 25.11.2008 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 15.3.2016 (mit der die zwischenzeitlich in Kraft getretene Fassung der 8. Änderungssatzung vom 23.5.2017 insoweit übereinstimmt)) wird bereits diesem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nämlich nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung. Die Frage einer im Ergebnis „richtigen“ Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist ebenso wie die der „falschen“ Auslegung einer Rechtsvorschrift eine solche des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts. Deshalb kann die – vermeintliche – inhaltliche Unrichtigkeit, gleich ob in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, auch nicht im Gewand einer Gehörsrüge geltend gemacht werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2016 - 1 A 348/16 -, juris, Rn. 3 f., m.w.N., und Beschluss vom 1.4.2016 - 1 B 70/16 -, juris, Rn. 7 f., m.w.N.; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 5.1.2015 - 2 B 1/15 -, juris, Rn. 9, m.w.N., und vom 26.4.2012 - 2 A 134/12 -, juris, Rn. 9) Genau dies hat der Kläger indes getan, indem er in der Form einer Gehörsrüge eine fehlerhafte Auslegung einer Rechtsvorschrift behauptet. Nichts anderes gilt für die zugleich gerügte Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, die im Übrigen im Rahmen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO von vornherein nicht rügefähig ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2007 - 3 B 138/06 -, juris, Rn. 2; zur (umstrittenen) Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Anhörungsrüge außer für Gehörsverletzungen über den Wortlaut des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO hinaus auch auf behauptete andere Verfahrensverstöße im Sinne von § 138 VwGO, zu denen aber jedenfalls der hier angesprochene Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zählt, anwendbar ist, vgl. im Übrigen Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 152a Rn. 3, m.w.N.; vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 152a Rn. 17 ff., m.w.N.) Die Anhörungsrüge ist daher gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits als unzulässig zu verwerfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2007 - 3 B 138/06 -, juris; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., a.a.O., § 152a Rn. 11) Im Übrigen geht die Anhörungsrüge auch in der Sache fehl. Nachdem sich bereits das Verwaltungsgericht des Saarlandes sowohl in seinem Gerichtsbescheid vom 29.11.2016 - 5 K 652/16 - als auch in seinem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.1.2017 ergangenen Urteil - 5 K 562/16 - ausführlich mit der Rechtsauffassung des Klägers und der von ihm vertretenen Auslegung der Friedhofssatzung der Beklagten befasst hat, hat dies auch der Senat in seinem den Berufungszulassungsantrag des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 26.2.2018 – 2 A 173/17 – vertieft getan. So legt der Beschluss etwa im Einzelnen dar, dass und warum sich die Auffassung des Klägers, den in Rede stehenden Vorschriften der Friedhofssatzung der Beklagten komme eine Schutzfunktion zu, als rechtlich unzutreffend darstellt. Überdies ist bei einer Rüge nach § 152a VwGO, die, wie hier, ein Berufungszulassungsverfahren nach §§ 124, 124a VwGO betrifft, die gesetzliche Beschränkung des Prüfungsstoffs für das Rechtsmittelgericht durch den fristgerechten Sachvortrag des die Zulassung erstrebenden Beteiligten zu beachten (§§ 124a Abs. 4 und 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO).(vgl. Beschluss des Senats vom 26.4.2012 - 2 A 134/12 -, juris, Rn. 5) Das Rügevorbringen des Klägers wird offenbar von der fehlerhaften Vorstellung geleitet, das Oberverwaltungsgericht prüfe bereits im Berufungs zulassungs verfahren und nicht erst in einem sich gegebenenfalls anschließenden Berufungs verfahren erneut das gesamte erstinstanzliche Vorbringen in umfassender Weise. Demgegenüber sind erstinstanzliche Entscheidungen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nur in den durch das Zulassungsvorbringen gesetzten Grenzen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer Kontrolle zu unterziehen; dies muss den im Zulassungsverfahren aus gutem Grund anwaltlich vertretenen Beteiligten bewusst sein und hieran müssen sie ihre Prozessführung ausrichten.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.12.2016 - 1 A 348/16 -, a.a.O., Rn. 8) Dem entspricht, dass sich der Beschluss des Senats vom 26.2.2018 – 2 A 173/17 – im Wesentlichen auf das auch prozessual ordnungsgemäß dargelegte Zulassungsvorbringen beschränkt und im Zulassungsverfahren nicht mehr auf jede Einzelheit des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen klägerischen Vorbringens eingeht. Von weiteren Ausführungen wird im Hinblick auf § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; nachdem der Beklagte nicht am Rügeverfahren beteiligt werden musste (§ 152a Abs. 3 VwGO), bedarf es einer Streitwertfestsetzung nicht (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis -). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).