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Beschluss

1 A 399/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugs begründet kraft § 34d Abs. 2 Nr. 1 2. Hs. GewO in der Regel die fehlende gewerberechtliche Zuverlässigkeit. • Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO regelmäßig nicht verpflichtet, die materiell-rechtliche oder strafprozessuale Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Verurteilung eigenständig aufzurollen. • Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit kann nur in seltenen, persönlichkeits- oder tatspezifisch begründeten Ausnahmefällen widerlegt werden; bloße Angriffe auf die Strafprozessführung ohne die gesetzlichen Wiederaufnahmegründe reichen nicht aus. • Ein Strafbefehl, gleich ob er durch Verständigung zustande kam, erfüllt für das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verurteilung die gesetzliche Voraussetzung; auf die Art der Urteilsfindung kommt es im Allgemeinen nicht an.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft einer Betrugsverurteilung begründet in der Regel fehlende Zuverlässigkeit nach § 34d Abs.2 Nr.1 GewO • Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugs begründet kraft § 34d Abs. 2 Nr. 1 2. Hs. GewO in der Regel die fehlende gewerberechtliche Zuverlässigkeit. • Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO regelmäßig nicht verpflichtet, die materiell-rechtliche oder strafprozessuale Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Verurteilung eigenständig aufzurollen. • Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit kann nur in seltenen, persönlichkeits- oder tatspezifisch begründeten Ausnahmefällen widerlegt werden; bloße Angriffe auf die Strafprozessführung ohne die gesetzlichen Wiederaufnahmegründe reichen nicht aus. • Ein Strafbefehl, gleich ob er durch Verständigung zustande kam, erfüllt für das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verurteilung die gesetzliche Voraussetzung; auf die Art der Urteilsfindung kommt es im Allgemeinen nicht an. Der Kläger war wegen Betrugs durch Strafbefehl rechtskräftig verurteilt worden. Die Behörde leitete ein Widerrufsverfahren seiner Versicherungsvermittlererlaubnis nach § 34d Abs.2 Nr.1 GewO ein. Das Verwaltungsgericht entzog die Erlaubnis, woraufhin der Kläger die Berufung begehrte. Er rügte, der Strafbefehl sei aufgrund strafprozessualer Mängel und einer unzulässigen Verständigung zustande gekommen, sodass die rechtskräftige Verurteilung nicht die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung präjudiziere. Das Oberverwaltungsgericht behandelte den Zulassungsantrag zur Berufung und prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bzw. Verfahrensfehler vorlägen. • Die Zulassung der Berufung war zwar zulässig, aber unbegründet; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wurden nicht dargelegt (§ 124 VwGO). • Nach der gesetzlichen Konzeption des § 34d Abs.2 Nr.1 GewO führt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs innerhalb von fünf Jahren regelmäßig zur fehlenden Zuverlässigkeit; auf die Einzelumstände der Strafzumessung oder das Zustandekommen des Strafbefehls kommt es für das Tatbestandsmerkmal der Verurteilung grundsätzlich nicht an. • Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann die Regelvermutung widerlegt werden; hierfür sind persönliche oder tatspezifische Umstände erforderlich, etwa geringe Schwere der Tat, besondere situative Entlastungsgründe, milde Sanktion oder überzeugende Wiedergutmachung. Bloße Rügen strafprozessualer Mängel ohne Wiederaufnahmegründe (§ 359 StPO) genügen nicht. • Die Höhe der Gesamtstrafe und die Anzahl der Taten sprachen gegen eine Ausnahme; der Kläger hatte vier Einzeltaten mit zusammengenommen sieben Monaten Gesamtstrafe, weshalb eine Ausnahmesituation nicht gegeben war. • Die gesetzgeberische Zielsetzung (Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zu strengen beruflichen Anforderungen) gebietet eine restriktive Handhabung der Widerlegungsmöglichkeiten der Regelvermutung. • Dass der Kläger den Strafbefehl angenommen und nicht in den ordentlichen Instanzenweg gegangen ist, spricht ebenfalls gegen eine günstige Einzelfallwürdigung zu seinen Gunsten. • Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts wurde nicht festgestellt; die Behörde und Gerichte waren nicht gehalten, die materielle Rechtmäßigkeit der Strafverurteilung eigenständig zu überprüfen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist in der Sache nicht zu beanstanden, weil eine einschlägige rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs nach § 34d Abs.2 Nr.1 2. Hs. GewO in der Regel die fehlende Zuverlässigkeit begründet und die vom Kläger vorgebrachten strafprozessualen Einwände ohne gesetzliche Wiederaufnahmegründe die Regelvermutung nicht widerlegen. Es liegen keine besonderen persönlichen oder tatspezifischen Umstände vor, die eine Ausnahme von der Regelvermutung rechtfertigen würden. Damit bleibt die widerrufende Entscheidung über die gewerberechtliche Erlaubnis aufrechterhalten.