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Beschluss

2 A 173/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kläger hat keinen Anspruch auf allgemeine Unterlassung des Einsatzes verbrennungsmotorbetriebener Laubbläser durch die Friedhofsverwaltung allein als Wohnungseigentümer, Grabnutzungsberechtigter oder Besucher. • Eine Friedhofssatzung gewährt nur dann Drittschutz, wenn sie ausdrücklich und erkennbar Schutzrechte zugunsten Dritter begründen will; allgemeine Formulierungen reichen nicht aus. • Zur Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) müssen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert und konkret dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei Fehlen konkreter Zulassungsgründe; kein Unterlassungsanspruch gegen Laubbläser • Ein Kläger hat keinen Anspruch auf allgemeine Unterlassung des Einsatzes verbrennungsmotorbetriebener Laubbläser durch die Friedhofsverwaltung allein als Wohnungseigentümer, Grabnutzungsberechtigter oder Besucher. • Eine Friedhofssatzung gewährt nur dann Drittschutz, wenn sie ausdrücklich und erkennbar Schutzrechte zugunsten Dritter begründen will; allgemeine Formulierungen reichen nicht aus. • Zur Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) müssen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert und konkret dargelegt werden. Der Kläger, Eigentümer einer Wohnung an der Grenze zum Friedhof J. und Nutzungsberechtigter einer Grabstelle dort, wandte sich mehrfach gegen den Einsatz verbrennungsmotorbetriebener Laubbläser durch die Friedhofsverwaltung. Er begehrte mit Klage die Unterlassung des Einsatzes der Laubbläser. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete, es bestehe kein Unterlassungsanspruch aus Immissionsrecht, aus § 1004 BGB analog, aus § 862 BGB oder aus der Friedhofssatzung. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das OVG prüfte diesen Zulassungsantrag. Der Kläger rügte unter anderem Rechtsfehler, Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze und mangelnde Unparteilichkeit, führte diese Einwendungen jedoch überwiegend allgemein und unsubstantiiert aus. Die Friedhofsverwaltung hat Betriebszeiten und Einschränkungen für Laubbläser angegeben. • Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 VwGO: Der Antrag muss konkrete, darlegungsfähige Gründe enthalten, die ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit: Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig und konkret mit Gegenargumenten angegriffen; pauschale Vorwürfe von Willkür und Unparteilichkeit genügen nicht. • Prüfung des Unterlassungsanspruchs: Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass sich kein Unterlassungsanspruch aus der Friedhofssatzung oder aus dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte ergibt, soweit nicht erhebliche und dauerhafte Störungen eines bestimmten Grabes vorliegen. • Friedhofssatzung und Drittschutz: Allgemeine Satzungsformulierungen, die Rechte und Pflichten der Friedhofsbenutzer beschreiben, begründen keinen erkennbaren Drittschutz zugunsten von Nachbarn oder Besuchern, der ein Verbot der Laubbläseranwendung erzwingt. • Abwägung der Zumutbarkeit: Ob der Lärm zu dulden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls; vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit unter Bezug auf einschlägige Rechtsprechung und die von der Verwaltung festgelegten Betriebszeiten überzeugend beurteilt. • Grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig und nicht verallgemeinerungsfähig, weil die Zumutbarkeitsprüfung ein einzelfallabhängiges Ergebnis erfordert. • Verfahrensrüge wegen Befangenheit: Die Behauptung mangelnder Unparteilichkeit war nicht substantiiert und wäre zudem nicht rechtzeitig gerügt worden, so dass sie keinen Zulassungsgrund bildet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dass dem Kläger kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen den Einsatz verbrennungsmotorbetriebener Laubbläser durch die Friedhofsverwaltung zusteht. Die Zulassung der Berufung scheitert, weil der Kläger die für § 124 VwGO erforderlichen konkreten und substantiellen Darlegungen sowohl zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit als auch zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht erbracht hat. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt.